Neues aus der Abrechnung 4. Quartal 2016

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1 Neues aus der Abrechnung 4. Quartal September 2016 Sektorenübergreifende Qualitätssicherung Vergütung der Dokumentation bei Herzkatheter-Untersuchungen und perkutanen Koronarinterventionen Der Bewertungsausschuss hat sich zum 1. Oktober 2016 auf eine Vergütung der seit Anfang des Jahres bestehenden Dokumentationspflicht für Herzkatheter-Untersuchungen und perkutane Koronarinterventionen geeinigt. Die Abrechnung der Dokumentation und Datenerfassung/-übermittlung erfolgt über die um 92 Punkte höher bewertete GOP EBM Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie (neu: Punkte). Dazu wurde der obligate Leistungsinhalt um die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie um ein Aufklärungsgespräch erweitert. In diesem Zusammenhang wird die Pauschale GOP in den EBM aufgenommen. Diese Kostenpauschale (Bewertung: 2,50 Euro) beinhaltet sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Dokumentation und Datenerfassung/-übermittlung entstehen. Die Kostenpauschale soll für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (amgv) vergütet werden. PET, PET/CT Streichung der Übergangsregelung im Abschnitt 34.7 EBM Zum 1. Juli 2016 ist die Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat deshalb die entsprechende Passage zur Übergangsregelung in der ersten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 EBM rückwirkend zum 1. Juli 2016 gestrichen. 1 von 5 Seiten

2 Medikationsplan Vergütung ab 1. Oktober 2016 Der Bewertungsausschuss hat sich auf eine Vergütung zur Erstellung eines Medikationsplans für Patienten geeinigt. Ab 1. Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig einnehmen, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Medikationsplan durch ihren behandelnden Arzt. Informationen für Hausärzte Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten eine neue Einzelleistungsvergütung für Patienten, die nicht chronisch krank sind und mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente dauerhaft über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen anwenden. Neuer Zuschlag: GOP Punkte/ca. 4 Euro. Der Zuschlag zu den GOP 03000/04000 wird einmal im Jahr gezahlt, wenn ein Medikationsplan erstellt wurde einschließlich aller Aktualisierungen. Der Zuschlag kann je Patient einmal im Krankheitsfall (= einmal in vier Quartalen) von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Für chronisch kranke Patienten erhalten Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte einen Zuschlag auf die Chronikerpauschale. Neuer Zuschlag: GOP bzw Punkte/ca. 1 Euro. Der Zuschlag wird einmal im Behandlungsfall unabhängig von der Erstellung bzw. Aktualisierung eines Medikationsplans gezahlt. Bei Abrechnung der GOP Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex ist die GOP bzw nicht berechnungsfähig. Der Komplex vergütet bereits die Erstellung bzw. Aktualisierung eines Medikationsplans. Wurde im Krankheitsfall bereits die GOP angesetzt, ist der Zuschlag bzw nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag GOP bzw wird von der KVSH unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt. Informationen für Fachärzte Fachärzte rechnen für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie für Patienten mit einer Organtransplantation ebenfalls die GOP EBM ab. Voraussetzung hierfür ist die Abrechnung der fachgruppenspezifischen Zusatzpauschale Onkologie, die GOP in der Schmerztherapie oder die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantationsträgers. Die meisten anderen Fachärzte, darunter auch die Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie, erhalten je Patient einen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale. Dieser wird von der KVSH unter Berücksichtigung der Ausschlüsse einmal im Behandlungsfall zugesetzt, unabhängig davon, ob ein Medikationsplan erstellt bzw. aktualisiert wurde. Die Höhe der Zuschläge variiert je Fachgruppe. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnte zudem erreichen, dass die Vergütung aller Zuschläge in den ersten zwei Jahren extrabudgetär und somit zu festen Preisen erfolgt. Dann erfolgt eine Überprüfung der neuen Leistungen zur Überführung in die MGV. Weitere Informationen zum Thema Medikationsplan (u.a. eine Praxisinformation und ein Fragen-Antworten Papier) stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter bereit. 2 von 5 Seiten

3 Orientierungspunktwert steigt zum Jahreswechsel Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt mit, dass ab 1. Januar 2017 ein neuer Orientierungspunktwert in Höhe von 10,5300 Cent gilt. Dies entspricht einem Anstieg von 0,9 Prozent. Neu gefasste Kinder-Richtlinie Dokumentation im Gelben Heft Die neu gefasste Kinder-Richtlinie ist am 1. September 2016 in Kraft getreten. Die neuen Inhalte werden jedoch erst dann von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn die Vergütung im EBM geregelt ist. Dafür hat der Bewertungsausschuss nach Inkrafttreten der Richtlinie bis zu sechs Monate Zeit. Bis dahin sind Untersuchungen nach den derzeit gültigen Regelungen durchzuführen. Dies gilt nicht für den stationären Bereich, sodass davon auszugehen ist, dass Krankenhäuser bereits ab dem 1. September 2016 die neuen Gelben Hefte ausgeben werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung empfiehlt daher im Sinne des Patienten eine pragmatische und versichertengerechte Vorgehensweise. Sollten sich bereits jetzt Familien in Ihren Praxen mit dem neuen Gelben Heft vorstellen, so sind bis zur Anpassung des EBM die Kinder-Untersuchungen nach den derzeit gültigen Regelungen durchzuführen, aber bereits im neuen Gelben Heft zu dokumentieren. Chronikerbescheinigung Neues Formular ab 1. Oktober 2016 Ab dem 1. Oktober 2016 wird ein neues Formular - Muster 55 - zur Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gem. 62 SGB V, in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt. Mit der Bescheinigung können Versicherte die Absenkung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen von zwei auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen beantragen. Mit dem Formular wird das Bescheinigen einer chronischen Krankheit deutlich einfacher. Dies sind die wichtigsten Neuerungen: Das neue Muster ist übersichtlicher: Die Anzahl der Ausfüllfelder wurde reduziert, wodurch die Größe des Musters von DIN A4 auf DIN A6 verkleinert wurde. Es gibt keinen Ausfüllbereich für die Krankenkasse. Die bisherigen kassenindividuellen Bescheinigungen sind zukünftig bundeseinheitlich. Das Muster 55 ist zukünftig in der Vertragsarztpraxis vorzuhalten. Der Vordruck kann nun auch elektronisch mit der Praxisverwaltungssoftware ausgefüllt oder alternativ per Blankoformularbedruckung erzeugt werden. Die behandlungsbedürftigen Dauerdiagnosen werden als ICD-10-Code angegeben. Es gibt einen Ausfüllbereich für den Patienten auf der Rückseite des Formulars. 3 von 5 Seiten

4 Laboratoriumsmedizin Erweiterung der GOP Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beschlossen, dass der Biomarker Mittregionales Pro-Atriales-Natriuretisches Peptid (MR-Pro-ANP) in die GOP aufgenommen wird. Der Biomarker wurde im Vergleich mit bestehenden Biomarkern als nicht unterlegen bewertet. Die wirtschaftliche Leistungsbewertung der GOP wurde zeitgleich überprüft und die Bewertung auf 19,40 Euro abgesenkt. Mammographie-Screening Aufnahme einer neuen Leistung in den EBM zum 1. Oktober 2016 Mit der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde geregelt, dass die Frau mit dem Einladungsschreiben (gemäß 14 Abs. 2 Einladungsschreiben/Merkblatt ) über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mündlichen Aufklärungsgesprächs zu informieren ist, wie auch über die Möglichkeit, auf dieses Gespräch zu verzichten. Für das Aufklärungsgespräch wird die GOP (63 Punkte) neu in den Abschnitt des EBM aufgenommen. Die Ziffer kann je vollendete 5 Minuten bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden und wird wie alle Leistungen des Mammographie-Screenings außerhalb der MGV vergütet. In diesem Zusammenhang wurde auch der obligate Leistungsinhalt der GOP konkretisiert und angepasst. Psychotherapie Änderung des Musters PTV 7 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert, dass sich auf Wunsch vieler Kassenärztlicher Vereinigungen gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband darauf geeinigt wurde, den Durchschlag PTV 7b abzuschaffen. Das Formular informiert den Therapeuten über die Anerkennung der Leistungspflicht durch die Krankenkassen und wurde bislang in drei Ausführungen ausgestellt. Mit der Abschaffung des PTV 7b soll eine spürbare bürokratische Entlastung der Psychotherapeuten sowie der Mitarbeiter der Kassenärztlichen Vereinigungen erreicht werden. Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Vorhandene Vordrucke dürfen aufgebraucht werden. 4 von 5 Seiten

5 Neues aus der Abteilung Struktur und Verträge Umsatzsteuer bei Sonderverträgen Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz haben Kassenärztliche Vereinigungen künftig die Möglichkeit erhalten, Vertragspartner an Verträgen nach 140a SGB V zu werden. Kassenärztliche Vereinigungen stehen damit im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern und sind in diesem Bereich nicht hoheitlich tätig. Daraus ergibt sich steuerrechtlich eine Neuerung: die Dienstleistung der KVSH für ihre Mitglieder im Rahmen von Selektivverträgen (Verträge nach Paragraf 140a SGB V) kann der Umsatzsteuer unterliegen. Ist dies der Fall, ist die KVSH verpflichtet, die Umsatzsteuer (aktuell 19 Prozent) auf die Verwaltungskosten (aktuell 2,3 Prozent) sowie sofern erhoben die Sonderumlage für Selektivverträge (aktuell 1,6 Prozent) an das Finanzamt abzuführen. Was bedeutet das für Teilnehmer an Selektivverträgen? Die Umsatzsteuer wird von der KVSH bei den am Vertrag teilnehmenden und abrechnenden Ärzten und/oder Psychotherapeuten im Zuge der Quartalsabrechnung berechnet, einbehalten und dann an das Finanzamt abgeführt. Der Ausweis erfolgt im Honorarkonto. Aktuell wurden vom Finanzamt zwei Verträge für umsatzsteuerpflichtig erklärt: 1. Beim aha!-vertrag Betreuung von Menschen mit hohem Risiko für Diabetes mellitus Typ 2 mit der DAK-Gesundheit muss die KVSH ab dem 3. Quartal 2016 Umsatzsteuer auf die Verwaltungskostenumlage erheben. 2. Die Umsatzsteuerpflicht gilt ebenfalls für den Vertrag Gesund schwanger, der zum 1. April 2016 über die AG Vertragskoordinierung der KBV abgeschlossen wurde. Da eine Abrechnung der Vertragsleistungen erst ab dem 1. Juli 2016 möglich ist, wird die Umsatzsteuer auch hier ab dem 3. Quartal 2016 berechnet und abgeführt. Honorarverteilungsmaßstab Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 28. September 2016 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage Auf Anforderung wird Ihnen der Text der Bekanntmachung in Papierform zur Verfügung gestellt. Telefon: Für Fragen erreichen Sie unser Service-Team unter der Rufnummer von 5 Seiten

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