des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

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1 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli Änderung der sechsten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03221, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse fden 2. Änderung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition für die tensive Behandlung und Betreuung ees Patienten mit mdestens eer lebensverändernden chronischen Obligater Leistungshalt - Mdestens zwei persönliche Arzt- Patienten-Kontakte, - Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Eleitung von Maßnahmen der Seite 1 von 7

2 leitliengestützten Behandlung der Fakultativer Leistungshalt - Fortlaufende Beratung hsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen (en), - Anleitung zum Umgang mit der/den - Koordation ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der - Erstellung und ggf. Aktualisierung ees Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, - Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, emal im Behandlungsfall Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen (en) gemäß ICD- 10-GM voraus. Gebührenordnungspositionen der "Onkologie-Verebarung" (Anlage 7 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)) fden im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) Punkte Seite 2 von 7

3 fden bei Überweisung durch een der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. bei Überweisung durch een der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung ees an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Gebührenordnungspositionen 03220, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 fden Seite 3 von 7

4 nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. 3. Änderung der fünften Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04221, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 fden 4. Änderung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition für die tensive Behandlung und Betreuung ees Patienten mit mdestens eer lebensverändernden chronischen Obligater Leistungshalt - Mdestens zwei persönliche Arzt- Patienten-Kontakte, - Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Eleitung von Maßnahmen der leitliengestützten Behandlung der Fakultativer Leistungshalt - Fortlaufende Beratung hsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen (en), - Anleitung zum Umgang mit der/den - Koordation ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Seite 4 von 7

5 Zusammenhang mit der Behandlung der - Erstellung und ggf. Aktualisierung ees Medikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung, - Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirtschaftlichen und versorgungsgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, emal im Behandlungsfall Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Angabe der gesicherten Diagnose(n) der chronischen (en) gemäß ICD- 10-GM voraus. Gebührenordnungspositionen der "Onkologie-Verebarung" (Anlage 7 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)) fden im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) fden Punkte Seite 5 von 7

6 bei Überweisung durch een der Präambel 4.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Gebührenordnungspositionen 04220, bis 35113, 35120, 35130, 35131, bis und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 fden nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig. 5. Aufnahme bzw. Streichung der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen Seite 6 von 7

7 6. Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Zuschlag zur GOP für die tensive Behandlung und Betreuung ees Patienten mit mdestens eer lebensverändernden chronischen Zuschlag zur GOP für die tensive Behandlung und Betreuung ees Patienten mit mdestens eer lebensverändernden chronischen Kalkulationszeit Muten Prüfzeit Muten Eignung der Prüfzeit KA 4 17 Nur Quartalsprofil KA 4 17 Nur Quartalsprofil Seite 7 von 7

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