Amtsgericht Lübben 40 OWi 1611 Js 29636/08. In der Bußgeldsache gegen... wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

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1 Amtsgericht Lübben 40 OWi 1611 Js 29636/08 1. Der Betroffene wird freigesprochen. In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Lübben am 1. Dezember 2009 beschlossen: 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen Staatskasse zur Last. Gründe: Der Betroffene ist freizusprechen. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist ihm nicht nachzuweisen. Der Betroffene hat sich bislang nicht geständig zum Tatvorwurf eingelassen. Zu einer Überführung wäre eine Verwertung der Standfotos aus dem Tatvideo notwendig, um mit Hilfe des ViDistA-Auswertungsverfahrens die tatsächliche Geschwindigkeit des gemessenen Betroffenenfahrzeugs bzw. des Abstandes des gemessenen Betroffenenfahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu ermitteln. I. II. Bezüglich dieser Beweismittel besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, da die Videoaufzeichnung ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde (Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. Beschl. des Bundesverfassungsgerichts vom , 2 BvR 941/08, abgedruckt in DAR 2009, 577 ff.). 1. Bei der Verkehrsüberwachung wurde die Verkehrsüberwachungsanlage (Videonachfahrsystem) ProVida 2000 Modular der Firma Petards Vision Ltd. verwendet. Hierbei handelt es sich um ein Mess- und Aufzeichnungsverfahren, bei dem Polizeibeamte durch Nachfahren zunächst verdachtsunabhängig den gesamten voraus- bzw. nachfahrenden Fahrzeugverkehr filmen, um in einem anschließenden Auswertungsverfahren mittels der Software ViDistA 2006 Release Verstöße des von ihnen zuvor im Nachfahrverfahren ausgewählten Fahrzeugführers auszuwerten. Es ist insoweit durch Aussagen der Messbeamten gerichtsbekannt, dass die Kamera der Verkehrsüberwachungsanlage bei Beginn des Einsatzes eingeschaltet wird und sodann ununterbrochen den Fahrzeugverkehr aufzeichnet. Ebenso ist, aufgrund der Inaugenscheinnahme zahlreicher Tatvideos im Rahmen der Beweisaufnahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, gerichtsbekannt, dass die dem Gericht als Beweismittel vorgelegten Tatvideos Farbe, Typ und Marke der aufgezeichneten Kraftfahrzeuge oftmals schwer oder gar nicht erkennen lassen, dies jedoch zumeist der minderwertigen Qualität der originalen Datenträger bzw. der dem Gericht vorgelegten Kopien der Tatvideos geschuldet ist. In den Fällen, in denen die originalen Datenträger bzw. die Kopien der Tatvideos höherwertig sind, können Farbe, Typ und Marke der Kraftfahrzeuge uneingeschränkt und vielfach sogar die amtlichen Kennzeichen der aufgezeichneten Fahrzeuge (sowohl Betroffenenfahrzeug als auch Fahrzeuge unbeteiligter Dritter) mühelos erkannt werden. Daraus folgt, dass durch das verfahrensgegenständliche ProVida-Verfahren Daten, welche durch Auswertung einen Personenbezug ermöglichen, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, verdachtsunabhängig in großer Zahl erfasst werden.

2 - 2 - Welche der dabei aufgezeichneten Verstöße tatsächlich geahndet werden, liegt im Ermessen der Messbeamten, welches erst während oder im Anschluss an den zunächst verdachtsunabhängig erfolgten Aufzeichnungsvorgang ihr Ermessen ausüben. Ebenso liegt es im Ermessen der Polizeidienststelle, wie lange die Aufzeichnungen erhalten bleiben. 2. Das mit diesem Messverfahren bei der Messung aufgezeichnete Video und das hieraus gewonnene Beweismaterial zum Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. des Abstandsverstoßes wurde unter Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen sowie der unbeteiligten aufgezeichneten Dritten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) gefertigt. Das Bundesverfassungsgericht führt in der bereits zitierten Entscheidung wie folgt aus: In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 (42f.) ). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. [] Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 (397 ff); BVerfGK 10, 330 (336 0). Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 (45); 120, 378 (398 f.; BVerfGK 10, 330 (336)). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst. dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 (343); 120, 378 (399)). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. [] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 (43 0, 120, 378 (401 ff); BVerfGK 10, 330 (337)), Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden, (vgl. BVerfGE 65, 1 (44 ff); 100, 313 (359 0; BVerfGK 10, 330 (337 f)). Das Beweiserhebungsverbot entfällt auch nicht dadurch, dass kein Interesse der Behörde an dem überwiegenden Teil der mit dem ProVida-Verfahren aufgezeichneten Daten besteht und die gesamte Aufzeichnung nur zum Nachweis ausgewählter Ordnungswidrigkeiten verwendet, da gleichwohl ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der durch den Aufzeichnungsvorgang identifizierbaren Betroffenen und unbeteiligter Dritter vorliegt. Wie bereits erwähnt, führt das Bundesverfassungsgericht hierzu aus: An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden. (vgl. BVerfGE 100,313,366; 107,299,328). Dass diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Verfahren gegen die jeweiligen Betroffenen missachtet werden, liegt auf der Hand, da die betreffenden Videoaufnahmen gegen die Betroffenen als Beweismittel verwendet werden. Ob, inwieweit und wann, in Bezug auf unbeteiligte Dritte, diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen im verfahrensgegenständlichen ViDistA-Messverfahren seitens der Verfolgungsbehörde Genüge getan wird, liegt ausschließlich in deren Ermessen und dürfte oftmals zufallsabhängig sein. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Verwendung der Aufzeichnungen der verfahrensgegenständlichen Messanlage werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass normalerweise verdachtsunabhängige Aufnahmen von Personen, auf welchen diese identifizierbar abgebildet sind, nicht gefertigt werden, da ein

3 - 3 - Eingriff in die in die informationelle Selbstbestimmung bereits durch die Erfassung der Kfz-Kennzeichen erfolgen kann. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom (1 BvR 2074/05) u.a. aus: Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleiche mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. l Abs. l GG) ein. und Im Hinblick auf die betroffenen Personen greift bereits die zur Speicherung und Auswertung vorgenommene Kennzeichenerfassung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil durch sie Daten personenbezogen für die Behörden verfügbar gemacht werden, die eine Basis für mögliche weitere Maßnahmen bilden können. Das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass Bildaufzeichnungen in Messverfahren, bei denen gleichzeitig mit Beginn des Messverfahrens die Videoaufzeichnung des gemessenen Fahrzeuges manuell oder automatisch beginnt, ohne dass bereits ein konkreter Tatverdacht gegen den Fahrer des gemessenen Fahrzeugs bejaht wurde, ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gefertigt und damit ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind. Gleiches gilt, wenn bei einem konkreten Tatverdacht gegen einen Fahrzeugführer bei Aufzeichnung von dessen Fahrzeug beliebig viele andere Fahrzeuge, bei denen kein Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht, miterfasst werden. Denkbare Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozessordnung, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen und den Anforderungen an ein formelles Gesetz, (welches bei Eingriffen in Grundrechte erforderlich ist), genügt, sind 81b StPO, 163b Abs. 1 StPO sowie 100h Abs. 1 StPO jeweils in Verbindung mit 46 OWiG. Diese Normen setzen jedoch immer mindestens das Bestehen eines Anfangsverdachtes gegen den von der Video- oder Bildaufzeichnung Betroffenen voraus. Für verdachtsunabhängige Maßnahmen - wie hier - ist aber weder nach Bundesrecht noch nach brandenburgischem Landesrecht eine geeignete Ermächtigungsgrundlage ersichtlich. Auch 33 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) rechtfertigt den Eingriff nicht. Dieser regelt lediglich die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen unter bestimmten engen Voraussetzungen ( 33 Abs. 1 Nr. 1-3 BbgPolG), die hier nicht vorliegen, da die Bildaufzeichnung weder zur Abwehr einen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erfolgen, noch Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen (vielmehr liegen überhaupt keine Straftaten, sondern lediglich Ordnungswidrigkeiten vor). Auch 33 c des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) rechtfertigt die Maßnahme nicht. Dieser gestattet zwar ausdrücklich eine optisch- elektronische Beobachtung öffentlicher Räume (Videoüberwachung). Eine Speicherung des Videomaterials (Videoaufzeichnung) darf jedoch nur erfolgen, wenn die Tatsache der Aufzeichnung den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist. Hieran fehlt es jedoch gerade. 3. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein allgemein geltenden Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe auch ein Verwertungsverbot nach sich, dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 44, 243 (249); NStZ 2007, 601, (602)) fremd ist. Ein Beweisverwertungsverbot setzt eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, voraus. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbots für Beweismittel der vorliegenden Art ausdrücklich erwähnt, hierüber jedoch nicht abschließend entschieden. Ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der wider streitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345 f.). Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Amtsgerichts Grimma in seiner Entscheidung vom (Aktenzeichen: 3 OWi 151 Js 33023/09) an. Das Amtsgericht Grimma führt hierzu aus:

4 - 4 - Hierbei ist zu beachten, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden flächendeckend und nicht nur in Einzelfällen in einer hohe Anzahl an Fällen mit sogenannten standardisierten Mess- und Auswerteverfahren in das Persönlichkeitsrecht der Täter ohne gesetzliche Grundlage eingreifen, obwohl ein gravierender Verfahrensverstoß vorliegt. Eine eigene Erlaubnisnorm zur personenbezogenen Datenerhebung im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt jedoch nicht vor. Wie im vorliegenden Fall kommt es zunehmend zur Anwendung von verdeckten Ermittlungen und Datenerhebungen unter Anwendung von beweglichen Messeinrichtungen, die schwer von den Betroffenen, aber auch von den Gerichten nachvollziehbar und überprüfbar sind, weshalb es immer häufiger der Hinzuziehung [] von Sachverständigen bei der Entscheidungsfindung bedarf. Bei dem Handeln der Polizei und Ordnungsbehörden unter Einsatz verdeckter Datenerhebung steht nicht die Gefahrenabwehr im Mittelpunkt, sondern der repressive Charakter zur Dokumentation und Ahndung des Verkehrsverstoßes. Demgegenüber ist die Bedeutung des Einzelfalles gering. Bei den überwiegenden Vorwürfen der Geschwindigkeitsüberschreitungen [] geht es lediglich um die Verletzung von Ordnungsvorschriften, ohne jegliche Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch deshalb bedarf es einer klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (so auch AG Lünen, 16 Owi 225 Js 1519/09-447/09, Beschluss vom ). Hierbei ist auch die Rechtsprechung des BVerfG und einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (u.a. OLG Dresden, Az.: 1 Ss 90/09) zur Frage des Richtervorbehaltes bei der Blutentnahme zur BAK-Feststellung zu beachten. Wenn aus einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein (zwingendes) Beweisverwertungsverbot folgt, muss dieses erst Recht bei einer Grundrechtsverletzung aufgrund einer fehlenden Gesetzesgrundlage gelten. Wie das AG Schweinfurt (Entscheidung vom ) richtig ausführt, ist festzustellen, dass, anders als im Fall des mit der Blutentnahme notwendigen, kurzfristigen, nach allgemeiner Lebenserfahrung geringfügigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, die Lichtbildaufzeichnungen einen erheblichen Eingriff in eine grundrechtsgeschützte Position darstellen. Dieses auch deshalb, da die unzulässig angeordnete Blutentnahme immer noch auf einer gesetzlichen Eingriffsregelung, nämlich 81a StPO beruht, wohingegen die Lichtbilder keiner ausreichen gesetzlichen Eingriffsregelung zuführbar sind. Nach den Ausführungen des BVerfG stellt die Aufzeichnung von Bildmaterial einen Eingriff von erheblicher Bedeutung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die konkrete Intensität kann zwar durch das Anlass gebende eigene Verhalten des von der Maßnahme Betroffenen reduziert werden, wird aber andererseits durch die Möglichkeit, das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise auszuwerten, und durch die vergleichsweise Heimlichkeit,, wieder erschwert. Das Gericht hat somit auf der Eingriffsseite von einem schwerwiegenderen, massiveren Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position als in Fällen der Blutentnahme auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Gegenüberstellung zur Schwere des Eingriffs stellen die durch 4 Abs. 1, 3 StVO geschützten Rechtsgüter, hier die Sicherheit des Straßenverkehrs für die Allgemeinheit ihrerseits hochrangige Interessen dar. Die in den Blutentnahme-Fällen durch 315 c und 316 StGB herangezogene strafbewehrte Verhaltensweise einer alkoholisierten und relativ oder absolut fahruntüchtigen Teilnahme am Straßenverkehr kann zur Überzeugung des Gerichts nur bedingt mit der Gefährlichkeit einer zu hohen Geschwindigkeit vergleichbar gegenübergestellt werden. Jedenfalls aber scheint bei einer hypothetischen Gegenüberstellung der konkreten Gefährdung durch einen mehr oder weniger alkoholisierten Verkehrsteilnehmer einerseits und einem Raser,, andererseits das Gefährdungspotential des Straftäters nach 315 c, 316 StGB aufgrund der Unbeherrschbarkeit und hohen Streubreite des fahrerischen Unvermögens bedeutend höher als die punktuelle Gefährdung langsamerer Fahrzeuge. Bei der somit notwendigen Gegenüberstellung der Eingriffsschwere der unzulässigen Beweiserhebung einerseits [und] des durch sie verfolgten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter durch Überwachung der Einhaltung nicht unbedeutender mit Sanktionen bewehrter Verhaltensvorschriften andererseits ist, unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Entscheidung zu anderen Beweiserhebungs- und -verwertungsverboten, ein ausreichendes Missverhältnis gegeben, welches ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigt. Dem folgt das erkennende Gericht, zumal das verfassungswidrig gewonnene Beweismittel vorliegend das entscheidende Beweismittel zur Überführung des Betroffenen darstellt. Demnach dürfen Beweismittel, die wie hier unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden, nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

5 - 5 - Das Gericht stimmt mit dem AG Grimma, Urteil vom , 003 Owi 153 Js 30059/09, überein, wonach für unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mangels ausreichender Gesetzesgrundlage gewonnene Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot zu gelten hat. Das AG Grimma stützt sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BVerfG und des OLG Dresden zur Blutentnahme zur BAK-Feststellung ohne Beachtung des Richtervorbehaltes und meint, dass bei hieraus folgender Unverwertbarkeit erst recht Unverwertbarkeit bei fehlender Gesetzesgrundlage bestehe. Das Gericht folgt dem im Ergebnis. Der Verfassungsverstoß bei der Verkehrsüberwachung würde relativiert, wenn das verfassungswidrig gewonnene Beweismittel als zumeist einziges Beweismittel zur Überführung des Täters zu einer Verurteilung führen würde. Auch wenn der vorgeworfene Verkehrsverstoß erheblich und das dadurch ausgelöste Gefährdungspotential für Leib und Leben enorm ist, ohne sich jedoch seinerseits bereits konkretisiert zu haben, so dass diese Rechtsgüter von Verfassungsrang bereits betroffen wären, dürfen rechtstaatliche Grundsätze bei der Verkehrsüberwachung nicht außer Acht bleiben. Dies gilt gerade, weil es sich um ein massenweise durchgeführtes Verfahren handelt. Es ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, eine geeignete Ermächtigungsgrundlage zu erlassen, wenn er die bisher bekannten Verkehrüberwachungsmaßnahmen gerichtsfest machen möchte oder es muss die Art und Weise der bisherigen zunehmend Personalkosten sparenden Maßnahmen überdacht werden. Bevor dies geschieht, dürfen Beweismittel, die wie hier unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden, nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

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