Thüringer Landtag 5. Wahlperiode
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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Lemb (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Umfang und Genehmigungspraxis der Sonntagsarbeit in Thüringen Die Kleine Anfrage 622 vom 1. Juni 2010 hat folgenden Wortlaut: Die Lebensqualität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird u. a. maßgeblich durch die Organisation der Arbeitszeit bestimmt. Dem Sonntag kommt, insbesondere in unserer auf Betriebsamkeit bedachten Gesellschaft, eine große Bedeutung als Zeit des physischen und mentalen Kräftesammelns zu. Als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen aus der Arbeitswelt, insbesondere auch an die Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten, ist der Sonntag im Interesse der Familie und der Pflege der Sozialbeziehungen unverzichtbar. Der Sonntag dient zur Erholung, der Gestaltung sozialer, sportlicher, kultureller und nicht zuletzt für viele Menschen auch religiöser Aktivitäten. Die Arbeitsruhe am Sonntag dient somit der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz [GG]). Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG). Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich an gemeinsamen freien Tagen effektiver wahrnehmen (Artikel 9 Abs. 1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken Grenzen zieht und dem Menschen um seiner selbst Willen dient (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009, Az: 1 BvR 2857/07). Das Arbeitszeitgesetz () lässt in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen vom Beschäftigungsverbot an Sonntagen zu. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist aber nur dann erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass eine Genehmigung zur Sonntagsarbeit erteilt wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Sonntagsarbeit wurden jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 beim Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz gestellt (bitte aufgegliedert nach den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, Öffentlicher Dienst etc. beantworten)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden im oben genannten Zeitraum jeweils genehmigt (bitte aufgegliedert nach den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, Öffentlicher Dienst etc. beantworten)? 3. Welche Gründe (bitte getrennt gliedern nach 13 und 15 ) wurden wie häufig von den Antragstellern beim Beantragen einer Ausnahmegenehmigung geltend gemacht? 4. Wie, in welchem Umfang und unter Heranziehen welcher Unterlagen prüft der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz die Anträge? Druck: Thüringer Landtag, 22. Juli 2010
2 Drucksache 5/1227 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 5. Wie, in welcher Form und in welchem Ausmaß werden Prüfungen durch den Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz vorgenommen, sofern sich in den Begründungen Verweise auf internationale Wettbewerber finden? 6. Sind die Gründe aus Sicht der mit der Prüfung und Genehmigung beauftragten Behörde in jedem Fall durch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gedeckt? 7. Auf welchen Zeitraum beziehen sich die genehmigten Ausnahmebewilligungen (bitte mittels Häufigkeitsverteilung und Durchschnitt darstellen)? 8. Wie viele Anträge auf Fortführen bzw. Neuerteilen der Ausnahmegenehmigung gab es im oben genannten Zeitraum, wie viele davon wurden (erneut) genehmigt und welche Gründe führten gegebenenfalls zur Ablehnung entsprechender Anträge? 9. In wie vielen Fällen gab es im Rahmen der Genehmigungspraxis des Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz persönliche Anhörungen zum Einholen der Stellungnahmen der Betriebsräte und der jeweils zuständigen Gewerkschaft bzw. in wie vielen Fällen wurde "nach Aktenlage" entschieden? Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Das Arbeitszeitgesetz () sieht eine Reihe von unterschiedlichen Ausnahmetatbeständen für die behördliche Genehmigung einer Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vor. Die Genehmigungsverfahren können nicht zusammengefasst dargestellt werden, da sich die Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen, den Genehmigungszeitraum und das Genehmigungsverfahren unterscheiden. Zum einen können die Aufsichtsbehörden bei besonderen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einzelnen Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen: Ausnahmen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe aus Anlass sogenannter Hausmessen oder vergleichbarer Veranstaltungen können auf der Grundlage des 13 Abs. 3 Nr. 2a an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr bewilligt werden. Gemäß 13 Abs. 3 Nr. 2b kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen pro Jahr bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und/oder Feiertagen erforderlich macht. Zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur kann eine Ausnahmebewilligung für einen Sonntag im Jahr gemäß 13 Abs. 3 Nr. 2c erteilt werden. Die folgende Übersicht gibt Auskunft über die Anzahl der Anträge sowie der Ausnahmebewilligungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 (bis zum 31. Mai 2010). Rechtsgrundlage nach (bis 31. Mai) Branchen Anträge Bewillig. Anträge Bewillig. Anträge Bewillig. 13 Abs. 3 Nr. 2a Handelsgewerbe Metallindustrie, Maschinenbau 13 Abs. 3 Nr. 2b Metall- und Elektroindustrie, Bau 13 Abs. 3 Nr. 2c Handelsgewerbe 2
3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1227 Neben den nur für einzelne Sonn- bzw. Feiertage im Jahr erteilten Bewilligungen sind die im Folgenden dargestellten Verfahren mit Genehmigungen von meist längerfristiger Dauer von besonderer Bedeutung: Nach 13 Abs. 4 soll die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten bewilligen, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Die Aufsichtsbehörde hat gemäß 13 Abs. 5 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn nachweislich bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Es besteht insofern kein Ermessen. Gemäß 15 Abs. 2 kann die Aufsichtsbehörde über die im vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. In der folgenden Übersicht sind die Anzahl der Anträge und Bewilligungen sowie die Branchen mit längeren Bewilligungszeiträumen dargestellt: Rechtsgrundlage nach (bis 31. Mai) betroffene Branchen Anträge Bewillig. Anträge Bewillig. Anträge Bewillig. 13 Abs Tunnel- und Brückenbau (ICE-Strecke, Autobahn), Instandhaltung 13 Abs Metall- und Elek troindustrie (Automobilzulieferindustrie), Nahrungsmittelindustrie, Textilindustrie, Kunststoffbearbeitung 15 Abs Metall- und Elek troindustrie (Automobilzulieferindustrie), Nahrungsmittel industrie, Bau, Kunststoffbearbeitung Die Unternehmen tragen in den Genehmigungsverfahren vor, dass sie gezwungen seien, auf Auftragserhöhungen oder -schwankungen ganz kurzfristig zu reagieren. Sie können zumeist keine ausreichenden Kapazitäten vorhalten, so dass für erforderliche Kapazitätssteigerungen eine Sonn- und Feiertagsarbeit manchmal der einzige Ausweg ist. Gegenüber der Genehmigungsbehörde wird argumentiert, dass eine Nichterfüllung dieser Aufträge die Gefährdung von Arbeitsplätzen oder sogar des Unternehmens am Standort bedeuten könnte. Zu 4.: Anträge auf Genehmigung einer Sonn- und Feiertagsbeschäftigung werden in jedem Einzelfall zunächst auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen überprüft und im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens bewertet. Wenn aufgrund der chemischen, biologischen, technologischen Oder physikalischen Verfahrensweise bestimmte Arbeiten nachweislich kontinuierlich bzw. durchgängig erfolgen müssen, kommen Ausnahmen nach 13 Abs. 4 infrage. Dies trifft z. B. auf Tunnelbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Autobahnen und ICE-Strecken zu, da nach dem Auffahren der Tunnel sofort Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für Genehmigungsverfahren nach 13 Abs. 5 wird der Kriterienkatalog des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vom 19./20. Oktober 1994 zugrunde gelegt. Die Antragsteller haben danach Folgendes nachvollziehbar zu belegen: weitgehende Ausnutzung der zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten von 144 Stunden, Benennung der Konkurrenzunternehmen im Ausland, 3
4 Drucksache 5/1227 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode längere Betriebszeiten der Konkurrenzbetriebe im Ausland, Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit muss glaubhaft gemacht werden und dass durch die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Außerdem finden die bekannten Gerichtsurteile zu Genehmigungsverfahren nach 13 Abs. 5 Berücksichtigung. 15 Abs. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn die ansonsten im vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen unzureichend sind. Es muss ein öffentliches Interesse, also ein Interesse der Allgemeinheit bestehen. Dieses öffentliche Interesse ist u. a. ein Versorgungsinteresse der Bevölkerung mit Waren. Es schließt aber u. a. einen Notstand (Verhütung des drohenden Verderbens von Rohstoffen, Lebensmitteln und Arbeitsergebnissen) und die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen (Strom, Wasser usw.) mit ein. Bisher wurde von der Thüringer Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen (Betrachtung der strukturpolitischen Bedeutung des Unternehmens sowie der besonderen arbeitsmarktpolitischen Problemlage; dringender Bedarf für die Herstellung des Produkts oder das Angebot der Dienstleistung) auch der Erhalt von Arbeitsplätzen in Thüringer Betrieben grundsätzlich als öffentliches Interesse im Sinne des 15 Abs. 2 bewertet. Die parlamentarischen Ausschüsse wurden über die grundsätzliche Verfahrensweise informiert (Vorlage 3/1581). Zu 5.: Der Antragsteller muss überzeugende Angaben über zulässige und tatsächliche Betriebszeiten seiner ausländischen Konkurrenzbetriebe vorlegen, soweit diese dem TLAtV nicht schon bekannt sind. Der antragstellende Betrieb muss in Konkurrenz zu anderen nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betrieben stehen. Eine Konkurrenzsituation ist nur gegeben, wenn es sich um gleiche oder gleichartige Produkte handelt, die von der Konkurrenz auf dem gleichen Markt abgesetzt werden oder werden sollen. Die Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers muss in erheblichem Maße durch die für die ausländischen Konkurrenzbetriebe zugelassenen und von ihnen auch tatsächlich wahrgenommenen längeren wöchentlichen Betriebszeiten verursacht sein. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit wird ausgegangen, wenn diese auf längere Sicht zu einem Verlust von Marktanteilen und letztlich damit zu einer Gefährdung des Betriebes führen kann. Zu 6.: Die Thüringer Arbeitsschutz behörden setzen sich für den Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung ein. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden maßgeblich durch Ein haltung der Arbeitszeitvorschriften mitbestimmt. Der Vollzug der Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsschutz wird von Seiten der Thüringer Arbeitsschutzbehörden sehr ernst genommen. Der TLAtV hält sich in den Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen strikt an die gesetzlichen Vorgaben sowie an die zwischen den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder abgesprochenen Verfahrensweisen. Zu 7.: Zur Darstellung der durchschnittlichen Bewilligungsdauer bedarf es einer genaueren Analyse, die kurzfristig nicht durchzuführen war. Die gewünschten Angaben werden nachgereicht. Zu 8.: Der Anteil von Erweiterungen bzw. Verlängerungen von Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit kann nur für 2008 und 2009 dargestellt werden: Abs Abs Abs Abs Abs Abs. 2 Anzahl Genehmigungen davon Erweiterungen/ Verlängerungen
5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1227 Zu 9.: Von Seiten der Genehmigungsbehörde besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens bzw. zur Einholung der Stellungnahmen von Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften usw. zum Antrag. Die Gewerkschaften oder andere Interessenvertreter werden in den meisten Ländern nicht oder nur bei Bedarf im Einzelfall angehört. Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, erfolgt durch den TLAtV im Einzelfall bei Verfahren nach 13 Abs. 5 oder 15 Abs. 2 eine schriftliche Anhörung des Thüringer Wirtschaftsverbandes, der Kommunalverwaltung und der Branchengewerkschaft. Auf diesem Weg sollen Hintergrundinformationen erschlossen und Nachweise zur Frage der Notwendigkeit der Sonntagsarbeit für die Existenzsicherung des Unternehmens zusammengetragen werden. Außerdem wird der Betriebsrat, sofern im Unternehmen existent, in den Genehmigungsverfahren beteiligt. Nur bei dem Erfordernis einer kurzfristigen Entscheidung und wenn die Einbindung des Betriebsrats nicht mehr möglich ist, kann von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden. Der Betriebsrat zeichnet entweder bereits den Antrag mit, wobei von Fall zu Fall bereits im Antrag seine Zustimmung niedergeschrieben ist, oder er gibt eine gesonderte Stellungnahme zum Antrag ab. Eine Zustimmung des Betriebsrates ist der Regelfall. In die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß BetrVG wird nicht eingegriffen, da eine Bewilligung gemäß dem Arbeitgeber ausschließlich die Beschäftigung von Arbeitnehmern erlaubt. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist, richtet sich nach dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. In Vertretung Dr. Schubert Staatssekretär 5
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