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1 Ausschlussfristen laufen spätestens dann, wenn ein Schaden bei Dritten erkennbar nicht realisiert werden kann Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte Lange Str. 3, Osterholz-Scharmbeck Tel Fax Klassifizierung Rechtsprechung; Arbeitsrecht Stichworte Arbeitsvertrag, Ausschlussklausel, Fristbeginn, Arbeitnehmerhaftung Abstrakt Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beginnt in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu laufen, wenn der Anspruch fällig ist und keine rechtlich oder wirtschaftlich realistische Möglichkeit besteht, den Schaden von einem Dritten ersetzt zu bekommen. Seite 1

2 I. Einleitung Ausschlussfristen sind in der Vertragspraxis weit verbreitet. Die gilt für Arbeitsverträge genauso wie für kollektivrechtliche Vereinbarungen wie insbesondere Tarifverträge. Wurde eine Ausschlussfrist wirksam vereinbart, müssen die Vertragsparteien diese bei der wechselseitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche einhalten. Andernfalls verfallen die Ansprüche. Folglich kommt es entscheidend darauf an, wann genau eine solche Frist zu laufen beginnt. Die nachfolgende Entscheidung konkretisiert diese Fragestellung. II. Sachstand Will ein Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, muss er eine vorhandene Ausschlussfrist beachten. Es kann jedoch unklar sein, zu welchem genauen Zeitpunkt der Schaden entstanden ist. Dies ist insbesondere dann nicht immer eindeutig, wenn ein möglicher Schadensersatz noch bei einem Dritten beansprucht werden könnte. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht und der Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber gehalten, zunächst den Dritten in Anspruch zu nehmen. Die folgt aus den 252, 241 II BGB. Diese lauten: 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 278 findet entsprechende Anwendung. Seite 2

3 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. III. Entscheidung des Gerichts Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 7. Juni AZR 96/17) hatte vor dem Hintergrund dieser Regelungen über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Autohaus. Sie verlangt vom Arbeitnehmer die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Beklagte war bei der Klägerin als Autoverkäufer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussklausel. Nach dieser verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Im Betrieb der Klägerin bestand die Arbeitsanweisung, nicht vollständig bezahlte oder entsprechend gesichert finanzierte Fahrzeuge nicht an einen Käufer herauszugeben, ohne dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorliegt. Gegen diese Anweisung soll der beklagte Arbeitnehmer verstoßen haben. Am Freitag, den 19. September 2014 erschien ein Kunde zur Abholung eines durch diesen bestellten Neuwagen. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung. Zudem wollte er den PKW für das kommende Wochenende nutzen. Der Kunde sagte zu, das Fahrzeug am darauffolgenden Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen. Der Beklagte hat dem Drängen des Kunden nachgegeben und diesem das Fahrzeug überlassen. Da das Auto jedoch nicht zurückgegeben wurde, hat die Klägerin Strafanzeige gegen den Kunden gestellt. Im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung wurde der Kunde Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen. Das Fahrzeug wurde im November 2014 beschlagnahmt. Die italienischen Behörden haben das Fahrzeug indes wieder an den Kunden herausgegeben und den Haftbefehl aufgehoben. Anwaltliche Verhandlungen über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden verliefen sodann ergebnislos. Der danach gestartete Versuch über eine durch die Klägerin beauftragte Detektei, das Auto oder den Kunden ausfindig zu machen, blieb gleichfalls erfolglos. Eine dann noch am 20. August 2015 eingereichte Klage beim Landgericht Freiburg gegen den Kunden scheiterte bereits an der Zustellung. Seite 3

4 Im Anschluss daran forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2015 erfolglos auf, für den Schaden dem Grunde nach ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie schließlich gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Schadensersatz ihv ,61 Euro. In diesem Betrag waren neben dem ausstehenden Restkaufpreis auch die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg enthalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 16. Dezember Sa 51/16 ). Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Der achte Senat konnte offengelassen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel jedenfalls verfallen. Die Ausschlussfrist habe spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben. Etwas anderes folge im Hinblick auf den Fristbeginn auch weder aus 254 Abs. 2 BGB noch aus 241 Abs. 2 BGB. Weder nach der Schadenminderungspflicht, noch unter dem Gesichtspunkt schuldrechtlicher Rücksichtnahme sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten gewesen. Es sei erkennbar gewesen, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen. Das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015 an den Beklagten habe die Ausschlussfrist daher nicht gewahrt. IV. Fazit Die Praxisrelevanz von Ausschlussklauseln kann kaum hoch genug eingeschätzt werden. Dies gilt sowohl im Arbeitsvertrag, als auch im kollektivrechtlichen Bereich. Bereits die wirksame Vereinbarung von Ausschlussklauseln stellt die Vertragspartner jedoch vor hohe Hürden. In den letzten Jahren musste sich die Rechtsprechung daher vielfach mit der Klauselgestaltung von Ausschlussfristen auseinandersetzen. Das Themenfeld der Unverzichtbarkeit des Mindestlohnes sorgt noch immer dafür, dass keine abschließende Rechtssicherheit in diesem Bereich herrscht (siehe dazu BAG, Urteil vom AZR703/15). Auch die Frage des Beginns einer vereinbarten Ausschlussfrist stellt sich immer wieder. In den Ausschlussklauseln selbst ist regelmäßig das Erfordernis der Fälligkeit der Forderung vereinbart. Wann diese eingetreten ist, muss wiederum nach den Umständen des Einzelfalls bewertet werden. Einen solchen Einzelfall Seite 4

5 hatte das BAG vorliegend zu entscheiden. Bei Lichte betrachtet, ist die hier gegenständliche Fallkonstellation indes keineswegs außergewöhnlich, so dass sich die Begründungsansätze des BAG durchaus auf vergleichbare Gestaltungen übertragen lassen. Im Wesentlichen geht es um die Frage, wann genau der Schaden entstanden ist. Für diese Beurteilung sind unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht sowie den Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag auch die Möglichkeiten für den Arbeitgeber zu berücksichtigen, einen möglicherweise noch nicht endgültig eingetretenen Schaden bei Dritten ersetzen zu lassen. Die eigentlichen Schädiger in solchen Fallgestaltungen sind Dritte, bei denen ein Schadensersatz jedenfalls möglich ist. Solange dies der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Fristbeginn für die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Ausschlussfrist nicht fürchten müssen. Er muss jedoch seinerseits das in seiner Sphäre mögliche tun, um den Schaden von dem Dritten auch tatsächlich ersetzt zu bekommen. Ist das indes erkennbar aussichtslos, liegen die Dinge anders. Kann der Arbeitgeber die Forderung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar nicht realisieren, beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Er ist folglich gehalten, sich fristgemäß an seinen Arbeitnehmer zu halten. Andernfalls würde der Sinn und Zweck einer solchen Ausschlussfrist verfehlt werden. Dieser besteht gerade darin, im Vergleich zur gesetzlichen Verjährungsfrist frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen. Arbeitgeber sollten daher genau abwägen, wie lange sie noch den Versuch unternehmen, etwaige Schadensersatzansprüche bei Dritten einzufordern. Der sicherste Weg liegt jedenfalls darin, den Arbeitnehmer (auch) innerhalb arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen in Anspruch zu nehmen. Um nicht eines möglichen Anspruchs insgesamt verlustig zu gehen, sollten daher arbeitsvertragliche und genauso kollektivrechtliche Ausschlussfristen Beachtung finden. Seite 5

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