NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 084, Datum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 084, Datum"

Transkript

1 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte Lange Str. 3, Osterholz-Scharmbeck Tel Fax Klassifizierung Rechtsprechung Arbeitsrecht Stichworte Arbeitsrecht Mindestlohn Ausschlussfristen AGB-Kontrolle Abstrakt Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach 2 der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen 9 Satz 3 in Verbindung mit 13 AentG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz). 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 1

2 I. Sachverhalt Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten Verfallklauseln. Darin sind Ausschlussfristen geregelt, die wechselseitige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis an bestimmte Fristen knüpfen. Wird eine solche Frist versäumt, ist der gegenständliche Anspruch verfallen. Eine solche Klausel ist in der Praxis etwa wie folgt formuliert: Beide Vertragsparteien können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Damit wird in der Vertragspraxis das Ziel der Rechtssicherheit verfolgt. Beide Seiten wollen sicher gehen, dass der jeweilige Vertragspartner nicht nach sehr langer Zeit noch Ansprüche geltend macht. Tatsächlich wendet sich der Inhalt der Ausschlussfristen in den allermeisten gegen den Arbeitnehmer. Dieser unterlässt es im laufenden Arbeitsverhältnis, seine Ansprüche fristgemäß geltend zu machen, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Tritt eine Störung im Arbeitsverhältnis ein oder wird dieses beendet, gibt der Arbeitnehmer jedoch vielfach seine zuvor geübte Zurückhaltung auf und beruft sich auf seine Ansprüche. Zu diesem Zeitpunkt kann oftmals bereits eine Verfristung eingetreten sein. Fraglich ist deshalb, ob bzw. wie Verfallklauseln überhaupt wirksam vereinbart werden können. 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 2

3 II. Sachstand Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist das Einhalten einer Mindestfrist von drei Monaten für die außergerichtliche und anschließend gerichtliche Geltendmachung höchstrichterlich für hinreichend erachtet worden war (siehe grundlegend BAG, AZR 572/04). Auf diese Vorgaben hatte die Vertragspraxis sich bereits eingestellt. Durch das Inkrafttreten der mindestlohnrechtlichen Regelungen zum kommt jedoch ein zusätzlicher Gesichtspunkt in die Bewertung der Wirksamkeit solcher Klauseln. Der Gesetzgeber hat nicht nur einen Mindestlohn flächendeckend normiert, sondern auch der Gestaltung der Arbeitsvertragsparteien vollständig entzogen. Mit anderen Worten: Der Mindestlohn gilt absolut und ist nach 3 MiLoG (Mindestlohngesetz) auch unverzichtbar. Das gleiche gilt nach 9 AentG für die dort gegenständlichen (tariflichen) Mindestlohnansprüche, wonach Ausschlussfristen ausschließlich tarifvertraglich vereinbart werden dürfen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen unterliegen der Kontrolle der 305ff. BGB, soweit sie nicht bereits gegen ein gesetzliches Verbot nach 134 BGB verstoßen. Letzteres dürfte nach 3 S. 1 MiLoG bereits der Fall sein, da der Mindestlohn als absolut, zwingend und unabdingbar ausgestaltet ist Fraglich ist aber die Rechtsfolge. Die Verfallklausel könnte vollständig und ersatzlos wegfallen oder nur hinsichtlich der Mindestlohnansprüche unanwendbar sein. Insoweit ist auf die Maßstäbe der AGB- Kontrolle abzustellen und insbesondere nach 307 I S. 2 BGB zu prüfen, ob die Klausel klar und verständlich ist. Läge ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wäre die Rechtsfolge grundsätzlich die Unwirksamkeit der Klausel im Ganzen. Dies würde folglich nicht nur Ansprüche auf den Mindestlohn, sondern auch alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betreffen. Die Verfallklausel würde dann ersatzlos wegfallen. 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 3

4 III. Aktuelle Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v AZR 703/15) hatte vor diesem Hintergrund über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger war bei dem Beklagten als Pflegekraft beschäftigt. Er begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag enthielt als Allgemeine Geschäftsbedingung eine zweistufige Verfallklausel. Nach deren Inhalt verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte darüber hinaus dann der Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Klägerin war im laufenden Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat die vorgelegte ärztliche Bescheinigung angezweifelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelehnt. Mehr als drei Monate nach der Ablehnung durch den Beklagten hat die Klägerin daraufhin die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gerichtlich geltend gemacht. Der Beklagte hat die Zahlung unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel abgelehnt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (LAG Niedersachen, Urteil vom 17. September Sa 1328/14). Das Bundesarbeitsgericht hat die Ausschlussklausel für unwirksam erklärt und folgerichtig das Berufungsurteil bestätigt. Der fünfte Senat hat in der Klausel sowohl einen Verstoß gegen 9 Satz 3 AentG, als auch gegen das Transparenzgebot des 307 I S. 2 BGB erkannt. In Ermangelung einer wirksam vereinbarten Ausschlussklausel habe die Klägerin für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) den begehrten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 4

5 Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV in 2010 vom Beklagten gestellte Klausel verstoße zunächst gegen 9 Satz 3 AEntG, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. Dies folge aus der Unverzichtbarkeit auf den Anspruch auf das Mindestentgelt. Soweit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Mindestentgelt entspreche, sei dieser folglich genauso unverzichtbar wie der Mindestentgeltanspruch selbst. Für darüber hinaus gehende Ansprüche könne die Klausel gleichfalls nicht aufrechterhalten werden, weil sie gegen das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße IV. Fazit/Ausblick (Beurteilung und Auswirkungen auf die Praxis) Die Problematik der wirksamen Vereinbarung einer Ausschlussklausel beschäftigt die Gestaltungspraxis fortlaufend. Das vorliegende Urteil bringt nicht nur einen zusätzlichen Aspekt ins Spiel, sondern stellt die Vertragspraxis vor erhebliche Probleme. Die Entscheidung ist über den gegenständlichen Pflegebereich hinaus von hoher Praxisrelevanz. Zwar wird in der Inhaltskontrolle vorliegend auf die Kontrolle von vertraglichen Ausschlussklauseln im Anwendungsbereich der PflegeArbbV abgestellt, die eine spezialgesetzliche Mindestlohnregelung enthält. Die Rechtswirkung des Urteils dürfte jedoch auch alle sonstigen vertraglichen Ausschlussklauseln betreffen, deren Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des allgemeinen Mindestlohnes nach 1 MiLoG liegen. Der gesetzliche Regelungsgehalt zum tariflichen Mindestentgelt in der Pflege ist mit den allgemeinen Regeln des MiLoG vergleichbar, so dass sich eine Übertragung der Entscheidungsgründe auf den Bereich des MiLoG geradezu aufdrängt. Eine Kurzanalyse des Urteils führt daher zu gravierenden Auswirkungen auf die Betriebspraxis. Das BAG erklärt die gegenständliche zweistufige Ausschlussklausel für insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit sei umfassend und würde folglich sowohl Ansprüche auf Mindestentgelte, als auch alle darüber hinausgehenden Ansprüche betreffen. 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 5

6 Damit setzt das BAG die mindestlohnrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Anforderungen an vertragliche Ausschlussklauseln um. Danach sind Verfallklauseln dann unwirksam, wenn sie auch Ansprüche auf den Mindestlohn umfassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der auf den Mindestlohn entsprechenden (Teil-)Vergütung, sondern absolut. Umfassende Verfallklauseln verstoßen jedenfalls gegen 307 I S. 2 BGB, da ihr Regelungsgehalt nicht klar und verständlich ist. In Ermangelung einer ausdrücklichen Herausnahme unverzichtbarer Ansprüche aus dem Klauselinhalt kann nicht hinreichend transparent erkannt werden, welche Rechtsfolgen die gegenständliche Ausschlussklausel nach sich zieht. Die Entscheidung kann daher auch nicht überraschen. Sie fußt direkt auf der gesetzgeberischen Wertung des MiLoG und der weiteren Mindestlohnregelungen, die den Anspruch auf Mindestlohn für unverzichtbar erklären. Ein ebensolcher Verzicht läge aber in einer Verfallklausel, der eine entsprechende Individualvereinbarung zugrunde liegen würde. Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass Verfallklauseln Ansprüche auf Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen müssen. Hierzu gibt es bereits seit einiger Zeit eine entsprechende Diskussion in der Literatur, die auch zu zahlreichen Formulierungsvorschlägen geführt hat. Diese Formulierungsvorschläge sind nunmehr schnellstmöglich umzusetzen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die gestalterische Schwierigkeit dürfte jedoch weniger im Abschluss neuer Arbeitsverträge, als in der Frage der Bewältigung der insoweit unwirksamen Bestandsverträge liegen. Für neue Verträge können die vorgenannten Anforderungen problemlos umgesetzt werden. Die Musterlösung für bereits bestehende Arbeitsverträge fehlt selbstredend wie in allen anderen Fällen unwirksamer Klauseln. Der einzelne Arbeitgeber und dessen Rechtsberater werden sorgfältig abwägen müssen, ob die Neufassung bestehender Klauseln oder Verträge zielführend ist oder nicht. Die praktische Frage der Durchsetzbarkeit von Vertragsänderungswünschen dürfte dabei ein entscheidendes Moment sein. Soweit in der Praxis versucht werden sollte, aus den hier gegenständlichen Urteilsgründen eine Art Bestandsschutz für Klauseln abzuleiten, die vor 2010 (PflegeArbbV) oder 2015 (MiLoG) vereinbart wurden, dürfte dies nicht erfolgreich sein. Zwar urteilt das BAG vorliegend ausdrücklich für eine Verwendung der Ausschlussklausel nach 2010, aber ein AGB-rechtlicher Bestandsschutz ist den 305ff. BGB grundsätzlich genauso fremd wie eine geltungserhaltende Reduktion. Eine AGB-rechtlich zu prüfende Klausel muss sich am jeweils aktuellen Recht messen lassen. Wie aufgezeigt, scheitert die bisher üblicherweise verwendete Klausel an 307 I S. 2 BGB, da sie Mindestentgelte nicht von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Sie fällt daher ersatzlos weg. 084/2017 Ausschlussfristen müssen Mindestlohn ausnehmen Seite 6

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Aus der Rechtsprechung: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen

Aus der Rechtsprechung: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen Aus der Rechtsprechung: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen Unterschreibt ein ausländischer Arbeitnehmer trotz fehlender Deutschkenntnisse einen deutschsprachigen Arbeitsvertrag, ist dieser

Mehr

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 28. Januar 2009 WA Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) speziellen Vorgaben unterworfen.

Mehr

UWE JAHN RECHTSANWALT

UWE JAHN RECHTSANWALT UWE JAHN RECHTSANWALT Ausschlussfrist für schnelle, klare Verhältnisse Selbstverständlich gelten auch im Arbeitsverhältnis für Verpflichtungen und Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien untereinander die

Mehr

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene

Mehr

BAG Urteil vom 28.11.2007-5 AZR 992/06

BAG Urteil vom 28.11.2007-5 AZR 992/06 BAG Urteil vom 28.11.2007-5 AZR 992/06 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 28. November 2007 BAG Urteil vom 28.11.2007-5 AZR 992/06 HI1890606 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1890606_1 Vertragliche Ausschlussfrist.

Mehr

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,

Mehr

MINDESTLOHN IN DER PFLEGEBRANCHE 2015. Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

MINDESTLOHN IN DER PFLEGEBRANCHE 2015. Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 MINDESTLOHN IN DER PFLEGEBRANCHE 2015 Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Kurze Vorstellung: Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und vertreten Pflegeeinrichtungen.

Mehr

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative

Mehr

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98

Mehr

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Mehr

Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht

Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Das Merkmal junges Team in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift Wir bieten Ihnen erfolgt, einen Verstoß

Mehr

IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE

IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE (IHK Würzburg-Schweinfurt / Karl-Götz-Straße 7, 97427 Schweinfurt ) 03.09.2015: - DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXIS - Referent: RA Thomas - Rechtsanwalt und

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil

Mehr

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach

Mehr

PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006

PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006 Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr. Eva Kocher 1. Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht "#" Hindernisse Insbesondere Jugendarbeitsschutz Pflichten 10 I 1 AÜG, 613a I 1 BGB,

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, BAG, 22.08.2012, 5 AZR 526/11 Gericht: BAG Datum: 22.08.2012 Aktenzeichen: 5 AZR 526/11 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 27316 Verfahrensgang: Orientierungssatz: vorgehend: LAG

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT. Im Namen des Volkes! URTEIL

BUNDESARBEITSGERICHT. Im Namen des Volkes! URTEIL 10 AZR 281/08 9 Sa 1184/07 LAG Köln 18.03.2009 BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März

Mehr

NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB

NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98 85-85

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Altona

Amtsgericht Hamburg-Altona 03. Mai 2006 Amtsgericht Hamburg-Altona URTEIL gemäß 4 95a Abs. 2 ZPO Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 319C C 337/05 In dem Rechtsstreit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010 A. Kündigungsschutz (Übersicht) Ein Arbeitsvertrag kann durch eine Kündigung wieder beendet werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.

Mehr

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung)

Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung) Ist in AGB s die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail vereinbart, muss auf elektronischem Weg eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung übermittelt werden. Ein einseitiger Wechsel zurück auf

Mehr

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften

Mehr

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010 Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und

Mehr

Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun?

Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? A. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

Mehr als nur Mindestlohn

Mehr als nur Mindestlohn Mehr als nur Mindestlohn Info-Abend 10. Feb. 2015 Mindestlohn, Höhe, Fälligkeit keine Verjährung oder Verfallfristen Geltung für Teil-Vergütung? Dokumentation/Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten Haftung

Mehr

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Wissenswertes zum Mindestlohn

Wissenswertes zum Mindestlohn Wissenswertes zum Mindestlohn Langsam aber sicher wirft der gesetzliche Mindestlohn seine Schatten voraus. Im August 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Ab dem 1. Januar

Mehr

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht

Mehr

I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen

I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen A. Allgemeine Regelungen zum Arbeitsvertrag I. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und sonstiger vertraglicher Regelungen Arbeitsverträge kommen durch

Mehr

Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das

Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) 1. Zahlung von Mindestentgelten Der

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.1.2013, 3 AZR 4/11 Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes

Mehr

2. Kündigungsfristen

2. Kündigungsfristen 2. Kündigungsfristen Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, müssen beide Seiten Kündigungsfristen einhalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind seit 1993 für Arbeiter und Angestellte

Mehr

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen

Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen Newsletter Arbeitsrecht - August 2015 Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen Ein zusätzliches Urlaubsgeld darf nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.

Mehr

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften Das Verjährungsanpassungsgesetz, das zum 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I 2004, 3214), verändert die Verjährungsregelung

Mehr

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Stand: Dezember 2014 Referent: Daniel Sturm MBA Rechtsanwalt, Dresden ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Quelle: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf

Quelle: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 22.04.2009 Aktenzeichen: Dokumenttyp: 7 AZR 768/07 Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1 S 1 TzBfG, 14 Abs 1 S 2

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

Rechtsprobleme des neuen Mindestlohns

Rechtsprobleme des neuen Mindestlohns Rechtsprobleme des neuen Mindestlohns Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Universität Mannheim Einführung Rechtslage

Mehr

Wie Sie auf eine Änderungskündigung

Wie Sie auf eine Änderungskündigung Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine

Mehr

Arbeitsgericht Marburg

Arbeitsgericht Marburg Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherung und Mehrkosten eines Vergleichs ARB 94 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

22. Juli 2009 WA. Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Inhalt

22. Juli 2009 WA. Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Inhalt 22. Juli 2009 WA Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt 2.1 Sonderzahlung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v.

Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v. Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v. Zitat: Unterm Strich ein guter Start (Quelle: Tagesthemen 8.4.2015) Carsten Koall/Getty Images

Mehr

ARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)

ARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite

Mehr

II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen

II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen 1. Wichtige Klauseln in Arbeitsverträgen besondere Formen der Vergütung, Direktionsrecht, Probezeit, freiwillige Leistungen 2. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen

Mehr

Newsletter arbeitsrecht

Newsletter arbeitsrecht Juli 2012 Seite: 1 Newsletter arbeitsrecht JULI 2012 BAG, Urteil vom 15.02.2012 7 AZR 774/10 Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde, legt der Arbeitgeber

Mehr

Themen dieser Ausgabe. BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen

Themen dieser Ausgabe. BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen September 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe SEPTEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen BAG, Urteil vom 15.09.2009

Mehr

Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr

Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr Nikolaus Polzer Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr Nomos Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 1. Kapitel: Historische Grundlagen 22 1 Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14 Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14 Auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeits-vertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer in Anschluss

Mehr

A D V O C A - I N F O

A D V O C A - I N F O A D V O C A - I N F O I / 2015 Inhalt: Bundesarbeitsgericht erlaubt sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmern für die Dauer von insgesamt fünf Jahren Die Patientenverfügung Ist

Mehr

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys.

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys. NEWSLETTER ARBEITSRECHT 9/14 Rechtsprechung Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub Die Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung wegen Sonderurlaubs hat auf das Entstehen der gesetzlichen Urlaubsansprüche

Mehr

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15 Arbeitsgericht Herne v. 07.07.2015, Az.: 3 Ca 684/15 Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch; Unwiderruflich geleistete Sonderzahlung

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen 01.12.2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Inhalt Familienpflegezeit tritt am 1. Januar 2012 in Kraft... 3

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein BARMER GEK Einblicke Tasse Seminar

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent

Mehr

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen 12/11 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden -----------------------------------------------

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn. Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler

Gesetzlicher Mindestlohn. Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler Gesetzlicher Mindestlohn Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler Übersicht I. Grundzüge des MiLoG 1. Mindestlohn 2. Sonstige Regelungen II. Auswirkungen des MiLoG 1.

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach

Mehr

Arbeitsvertrag. 1 Tätigkeit 1. Beginn und Art der Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird ab dem... als... (allgemeine Tätigkeitsbezeichnung) eingestellt.

Arbeitsvertrag. 1 Tätigkeit 1. Beginn und Art der Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird ab dem... als... (allgemeine Tätigkeitsbezeichnung) eingestellt. Arbeitsvertrag Zwischen... und Herrn/Frau... wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: - nachfolgend Arbeitgeber genannt - - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit 1. Beginn und Art der Tätigkeit

Mehr

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Seite 1. BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989

Seite 1. BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989 Seite 1 BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Köln - 17.09.2008-3 Sa 653/08 Vorvorinstanz: ArbG Köln - 13.02.2008-7 Ca 10049/07 Normenkette des Gerichts

Mehr

Newsletter Nr. 2 / 2006

Newsletter Nr. 2 / 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Team Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen der Kanzlei Schneider:Schwegler freut sich, Ihnen eine neue Ausgabe unseres Newsletters

Mehr

Tatbestand. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1971 als Konstrukteur beschäftigt. In 17 des Arbeitsvertrages vom 31. August 1973 heißt es:

Tatbestand. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1971 als Konstrukteur beschäftigt. In 17 des Arbeitsvertrages vom 31. August 1973 heißt es: Kündigungsfrist BGB 622 Abs. 2 und 5 Die einzelvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich

Mehr

Organe von Vereinen und Stiftungen

Organe von Vereinen und Stiftungen Organe von Vereinen und Stiftungen Organstellung und Anstellungsverhältnis von Tobias Grambow 1. Auflage Organe von Vereinen und Stiftungen Grambow schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr