PROTOKOLL DER 38. SITZUNG
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- Günter Beutel
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1 PROTOKOLL DER 38. SITZUNG Vom Dauer Beginn: 19:00 Uhr Ende: 22:10 Uhr Ort Einberufen von Besprechungsart Besprechungsleitung Protokollführung Teilnehmer Medienrat Entschuldigt später Gäste Eggersdorf, Galerie am Markt Herrn Ellermann Planmäßige öffentliche Sitzung Herrn Ellermann Herr Seydel,, Herr Raab, Herr Seydel keiner Herr Kraus ab 19:22 Uhr keine 1 Tagesordnungspunkte 1. Bei Bedarf: Einwohnerfragen, Ergänzung der TOP und ggf. Rederechte für Gäste 2. Protokollkontrolle (V: Ellermann) 3. Ortszeitung Das Doppeldorf : Auswertung der Ausgabe April2018 (V: Eberwien, Seydel) 4. Beratung zu den publizistischen Grundsätzen (V: Eberwien) 5. Bei Bedarf: Sonstiges/ Datenschutzgrundverordnung Sitzungsablauf eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Mitglieder des Medienrats. TOP 1: Einwohnerfragen, Ergänzungen der TOP und ggf. Rederechte für Gäste Es sind keine Einwohner anwesend. Es gibt keine Ergänzungen der Tagesordnung. Da keine Gäste zugegen sind, werden keine Rederechte vergeben.
2 TOP 2: Protokollkontrolle hat, bis auf zwei Aufgaben, die von Dr. Eberwien im TOP 4 noch ausgeführt werden, keine weiteren anstehenden Aufgaben aus dem letzten Protokoll. TOP 3: Ortszeitung Das Doppeldorf gefällt diese Ausgabe sehr, sehr gut. Beim Layout und den Überschriften ist nichts zu bemängeln wirklich schön. Als schönste kann man aber die des Medienrates bezeichnen, auch durch die Farbe. Kleiner Makel ist 2, auf der die kleine Schriftgröße wegen der großen Textmenge als nicht schön empfunden wurde. Herr Raab stimmt mit Herrn Dr. Eberwien in Bezug auf die Bewertung der 2 überein. Gibt aber auch zu bedenken, dass Herr Heuschkel die von vielen Lesern mit Interesse verfolgte Rubrik Aus der Gemeindevertretung ausführlicher und entsprechend der Leserwünsche (Umfrage) geschrieben hat. Dadurch ist natürlich auch ein mehr an Text vorhanden. 2 hätte an Frau Brandau, die aber leider nicht zugegen ist, die Frage gehabt, ob der scheidende BM in der nächsten Ausgabe eventuell einen Abschiedsbrief veröffentlicht. außerdem bemerkte er, dass im Amtsblatt das Glossar fehlte. vermutet, dass das fehlende Glossar an dem straffen Zeitplan von Herrn Schwabe lag, da die Zeit der BM-Wahl bestimmt anstrengend war. Herr Seydel fand die Ausgabe auch gut, bemerkte aber auch dass die farbigen n sehr schön sind, was sich ja auch einige der Leser in der Befragung wünschten. Löblich auch der etwas geänderte Schreibstil vom Freien Redakteur, bezüglich der Schachtelsätze, was auch von Lesern bemängelt wurde. Aber auch aufgefallen ist, dass die letzte Ausgabe dünner war als sonst. Diskussion im Medienrat über die farbigen n im Dodo, denn bunt hebt die Attraktivität. Danach Präsentationen verschiedener anderer Amtsblätter bzw. Ortszeitungen, um sich ein Bild des Möglichen zu machen. Unter anderem ein Bürgerbote der Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz mit einer farbigen Kopfkarikatur auf der Titelseite, aber auch eine durchweg farbige Zeitung auf Hochglanzpapier. Diesbezüglich könnte das Interesse bei Gewerbekunden gesteigert werden. Die verschiedenen Vorschläge wurden besprochen, für eine weitergehende Richtung einigten sich die
3 Mitglieder auf die Zeit nach den publizistischen Grundsätzen. Von allen Mitgliedern begrüßt wurde der Vorschlag, an den HA eine Anfrage um Kostenprüfung bezüglich eines Vierfarbdruckes zustellen. Aufgabe: Ausarbeitung eines Schreibens an den HA zur Kostenprüfung von 4c- Druck. nächste Sitzung TOP 4: Beratung zu den publizistischen Grundsätzen erklärt zum ersten den Begriff Person des öffentlichen Lebens Im Gegensatz zur Person der Zeitgeschichte ist die Person des öffentlichen Lebens ein unbestimmter Rechtsbegriff, für den es in deutschen Gesetzen keine genaue Definition gibt. Von der Rechtsprechung wurde bislang jedoch definiert, dass das öffentliche Interesse an Information, die aus der Privatsphäre eines Menschen stammen, dann berechtigt ist, wenn der Betroffene öffentliches Aufsehen erregt oder prominent ist. Die reine Anwesenheit bei wichtigen Ereignissen ist hingegen für eine Berichterstattung nicht ausreichend. Speziell für Kinder und Jugendliche gilt, dass eine ungestörte Privatsphäre deutlich wichtiger als das Interesse der Medien zu gewichten ist. (Presserecht.de, Unterverzeichnis Lexikon Presserecht/Stichwort Person des öffentlichen Lebens) 3 Zum zweiten der Begriff das Redaktionsgeheimnis BVerfG hat aus dem Grundrecht der Pressefreiheit einzelne Rechte entwickelt, die teilweise in Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben -Redaktionsgeheimnis geschützt wird Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit keine Offenlegung von Quellen in strafrechtlichen Normen geregelt In der Nachkriegszeit stellte erst das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz (der neue 53 I StPO) aus dem Jahr 1953 die Journalisten etwas besser als die alte Fassung aus dem Jahr 1926: Der Kreis der Personen, die über ihre Informanten schweigen durften, wurde erweitert, auch Rundfunkmitarbeiter fielen darunter, und freie Journalisten - Verfasser und Einsender von Artikeln. Absurd war jedoch das Vorschrift, dass nur die Person des Informanten verschwiegen werden durfte. Auf Verlangen der Justiz musste der Journalist den Inhalt der Information preisgeben. Bis heute ist jedoch der Informant dem Journalisten völlig ausgeliefert: Allein der Angehörige der Presse entscheidet, ob er gegenüber der Justiz schweigt. Eine juristisch fixierte Schweigepflicht wie die der Geistlichen, Psychologen, Rechtsanwälte und der Ärzte nach 2L., des Strafgesetzbuches existiert nicht. Erst das Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom August 1966 begründete das Redaktionsgeheimnis so, dass es als Bestandteil der Pressefreiheit relativ eindeutig definiert war. Darin heißt es, dass die Presse für die
4 moderne Demokratie unentbehrlich sei, weil der Bürger, wolle er politische Entscheidungen treffen, umfassend informiert sein müsse. Er müsse aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse beschaffe die dazu nötigen Informationen und wirke als orientierende Kraft. Geschützt werden sollen laut Bundesverfassungsgericht alle der typischen Pressearbeit zuzurechnenden Verhaltensweisen, das heißt: Informationen zu beschaffen, diese und auch Meinungen zu verbreiten. Das BVerfG hat in seinem damaligen Urteil den Schutz des Redaktionsgeheimnisses sowie den Informantenschutz ausdrücklich genannt. Das Redaktionsgeheimnis umfasse, so fasst es Dunkhase zusammen, die gesamte interne Vertraulichkeitssphäre der Medien - die Unterlagen der Medienmitarbeiter, das Pressearchiv und das innerhalb der Redaktion Gesprochene. Der Informantenschutz bezieht sich nach außen hin auf den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Journalisten und den Personen, die ihm Mitteilungen für seine Veröffentlichung machen. Es sind also nicht die Medien insgesamt und ihre Geheimnisse geschützt, sondern nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und ihren Informanten. Aus dieser Definition erklärt sich der Strafprozessuale Pressegeheimnisschutz nach 53 Absatz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung, der im Wesentlichen schon 1974 formuliert wurde: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt (...) Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. (Burkhard Schröder Journalisten - Geheimnisträger zweiter Klasse auf dem Portal heise online vom ) Umfangreiche Diskussion im Medienrat über weitere Punkte der Vorlage zu den publizistischen Grundsätzen, unter anderem zu den Begrifflichkeiten der Schleichwerbung und Fanatismus. Daraus resultierend die Aufgabe zur genauen Klärung dieser Begriffe und den Ursprung des Wortes Netiquette. 4 Aufgabe: Klärung über die Begrifflichkeit der Schleichwerbung und Fanatismus und den Ursprung des Wortes Netiquette. TOP 5: Sonstiges / Datenschutzgrundverordnung macht einen Vorschlag, als zukünftigen Tagungsort einen Raum im Jugendclub in der FAW-Schule zu nehmen, weil im jetzigen Tagungsort der Galerie am Markt in Eggersdorf kein WLAN (Internetzugang) möglich und vorhanden ist. Dieser Vorschlag wird einstimmig bejaht.
5 Herr Kraus empfiehlt, dass der MR sich in der nächsten Sitzung kurz mit der bevorstehenden Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung beschäftigt. Aus diesem Grund sollte auch der Datenschutzbeauftragte der Gemeine eingeladen werden. Dieser Vorschlag wird eistimmig bejaht. Aufgabe: Einladung an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde. Aufgabe: Die neue Datenschutzgrundverordnung mitbringen. Herr Kraus 5 Anmerkungen F.d.R.d.A. (Protokollführer) Oliver Seydel Bestätigung des Protokolls Daniel Ellermann
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