Vertretung von A Z Stand: November 2015

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1 Vertretung von A Z Stand: November 2015 Anstellung Ausschluss Vertretung Beantragung Berufsgenossenschaft Berechnungsgrundlage Es existieren verschiedene Möglichkeiten der Anstellung, so z.b. die geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder die Teilzeit- Beschäftigung. Stellt eine selbstständige KTPP eine Vertretungskraft für mind. 450,- Euro ein, so kann sie sich von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung befreien lassen. Bei jedem Anstellungsverhältnis sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, d.h. alle arbeitsrechtlichen Gesetze wie das Angestellten- oder das Arbeitszeitgesetz (Pausenregelung, Anspruch auf Urlaub etc.). Bei der gemeinsamen Anstellung einer Kindertagespflegeperson (KTPP) ist die Gründung einer GbR oder einer anderen Gesellschaftsform notwendig. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine Ersatzbetreuung bei Ausfallzeiten durch Krankheit, den der öffentliche Träger zu erfüllen hat. Da ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung der Kinder zu gewährleisten ist ( 17 Abs. 1 i.v.m. 13 e Abs. 2 KiBiz), kann eine Vertretungsregelung im Betreuungsvertrag nicht grds. ausgeschlossen werden. Nach Vorliegen einer von allen Teammitgliedern unterschriebenen Kooperationsvereinbarung (Modell 1) bzw. eines Kurzkonzeptes und einer Erklärung über die Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-KTPP (Modell 2), dokumentiert die Kontaktstelle (KKK) die Vertretung in den vom Jugendamt (JA) erstellten Vorlagen/Listen und berechnet die Pauschalen. Bei festangestellter Vertretungs-KTPP sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft vom Arbeitgeber (AG), d.h. von der/den anstellenden KTPP/en, zu zahlen. Selbstständige Vertretungs- KTPPen, die per Honorarvertrag gebunden sind, müssen die Beiträge selbst entrichten. Die Förderung bei Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit wird für 12 Tage an die erkrankte KTPP weitergezahlt, die Vertretungs- KTPP wird durch eine monatliche Pauschale finanziert. In der Vertretungszeit wird ein Betreuungsumfang von 35 Stunden garantiert. Teammodell/Modell 1: 12 Tage x 7 Stunden x Fördersatz, d.h. bei einem Fördersatz von 5,-Euro/ Stunde werden 35,00 Euro (monatlich) pro Kind, das eine Vertretung benötigt, gezahlt. Zusammenarbeit mit ergänzender Vertretungs-KTPP/Modell 2: 12 Tage x 7 Stunden x Fördersatz x Anzahl der Kinder plus 2 Std. x 8,50 x 48 Wochen für den Bindungsaufbau. Die Pauschale wird an die reguläre KTPP ausgezahlt.

2 Besonderer Förderbedarf Betriebskostenpauschale Bindungsaufbau Dokumentation Doppelförderung Ergänzende Vertretungs-KTPP Erkrankung der Vertretung Ersatzbetreuung ab wann? Essensgeld Bei einem Tagespflegekind (TPK) mit besonderem Förderbedarf wird im Einzelfall geprüft, ob das betroffene Kind in eine Vertretungsregelung aufgenommen werden kann. Die Vertretungsperson erhält keine erhöhte Förderung. Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann eine Vertretungs- KTPP auch dann betreuen, wenn sie keine Zusatzqualifizierung im Bereich Integrative Kindertagespflege absolviert hat. Lohn- und Honorarkosten für die Vertretungs-KTPP können unserer Kenntnis nach nicht zusätzlich zu der Betriebskostenpauschale als Ausgaben geltend gemacht werden. Die Umsetzung des Bindungsaufbaus zwischen Vertretungs- KTPP und den Kindern muss in der Kooperationsvereinbarung (Teammodell/Modell 1) bzw. im Kurzkonzept (Ergänzende Vertretungs-KTPP/Modell 2) geregelt sein. Der Bindungsaufbau erfolgt in Zusammenarbeit; nur in begründeten Einzelfällen kann die Vertretungs-KTPP die Betreuung der Kinder ohne die reguläre KTPP übernehmen. In beiden Modellen sollte eine Dokumentation der Krankheitstage geregelt sein. Eine Vertretung über den 12. Tag hinaus muss der KKK gemeldet werden; diese wiederum informiert dann das JA. In der Übergangszeit ist eine Doppelförderung für 12 Tage möglich (d.h. die erkrankte KTPP und die Vertretungs-KTPP werden vom JA parallel finanziert, ohne dass den Eltern Mehrkosten entstehen). Hier ist eine Einzelfallregelung mit allen Beteiligten zu treffen; die konkrete Absprache erfolgt zwischen der KKK und dem JA. Dieses Vertretungsmodell ist in erster Linie für KTPPen gedacht, die in angemieteten Räumen tätig sind (alleine oder im Zusammenschluss). Das Modell ist jedoch auch für KTPPen denkbar, die in der häuslichen Kindertagespflege (KTP) arbeiten, sofern die Räumlichkeiten geeignet sind. Eine Ansteckung der TPK muss ausgeschlossen sein, indem die erkrankte KTPP sich in separaten Zimmern aufhalten, ein separates WC nutzen kann etc. Jedes Vertretungsmodell hat sein Grenzen. Erkrankt auch die Vertretungs-KTPP, greift das Modell nicht. Eine 2. Vertretungs- KTPP ist nicht vorgesehen. Eine Ersatzbetreuung ist für ein Kind erst nach einer gelungenen Eingewöhnung und ersten positiven Erfahrungen in der Fremdbetreuung möglich. Hierzu muss eine Regelung in der Kooperationsvereinbarung (Teammodell) getroffen werden.

3 Externe Kinder Gegenseitige Besuche Großtagespflege Honorarvertrag Kinderfrauen Kinder der Vertretungs-KTPP Konflikte Krankentageversicherung Bei Kölner KTPPen, die externe Kinder betreuen, ist noch zu klären, ob die Berechnung der Pauschale ausschließlich auf der Grundlage Kölner Kinder erfolgt oder aber die auswärtigen Kinder ebenfalls mitzählen. Die KTPPen im Teammodell dürfen sich gegenseitig mit ihren Kindern besuchen, damit eine Bindung zwischen Vertretungs- KTPP und den TPK aufgebaut werden kann. Von Seiten des JA gibt es keine Vorgaben bzw. Einschränkungen bzgl. des gemeinsamen Aufenthaltes in einer Wohnung bzw. einem Haus. Eine Anstellung einer Vertretungs-KTPP in einer Großtagepflegestelle (GKTP) kann nur erfolgen, wenn die Räumlichkeiten über ein separates WC, d.h. getrennt vom Sanitärbereich für die Kinder, verfügen. Für die Vertretung kann die Zusammenarbeit mit einer Vertretungs-KTPP vereinbart werden, die auf Honorarbasis arbeitet. Die Vertretungs-KTPP ist dann selbstständig tätig und nicht weisungsgebunden. Die Beiträge für die Sozialversicherungen werden nicht hälftig von der Stadt Köln übernommen, sondern müssen von der Vertretungs-KTPP alleine getragen werden. Für die Kinderfrauen, d.h. im Haushalt der Eltern tätige Personen, existiert derzeit noch kein Vertretungsmodell. Bringt die Vertretungsperson ihr eigenes Kind in eine GKTP mit, so wird es als fremdes Kind in der Gesamtanzahl der Kinder mitgezählt. Betreut eine KTPP alleine in angemieteten Räumlichkeiten, so ist das mit der häuslichen Kindertagespflege gleichzusetzen, die neben der Betreuung fremder Kinder die Betreuung eigener Kinder erlaubt. Die Vertretungs-KTPP darf ihr eigenes Kind aber nur dann mitbringen, wenn die Nutzungsänderung es gestattet. In der Nutzungsänderung wird die Anzahl der Kinder, die in den Räumlichkeiten betreut werden dürfen, geregelt. Sollten Konflikte während der Vertretung entstehen, so ist die Zuständigkeit folgendermaßen geregelt: Die Fachberaterinnen des JA sind für die Beratung der pädagogischen Themen zuständig, die Mitarbeiterinnen der KKK beraten zu organisatorischen/verwaltungstechnischen Fragestellungen. Tagespflegepersonen, die als nebenberuflich selbstständig gelten, erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse, sie können sich aber über eine private Zusatzversicherung absichern. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob die Beiträge angemessen sind und demzufolge übernommen werden können. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine schriftliche Anfrage bei dem JA zu stellen.

4 Krankheitstage Zwölf Tage Die zwölf Tage, für die eine Finanzierung der Vertretungs-KTPP greift, können nicht in das nächste Jahr übertragen werden. Ab dem dreizehnten Tag Mehrstunden/Zuzahlungen Meldung an die KKK Mindestlohn Partner/in als Vertretung Pflegeerlaubnis Erhöhung Rückwirkende Finanzierung Im Teammodell sollte eine Regelung über den 12. Krankheitstag hinaus besprochen werden und Inhalt der Kooperationsvereinbarung sein. Die finanzielle Vergütung für eine Vertretungstätigkeit über den 12. Tag hinaus kann auf zwei Wegen erfolgen: eigene finanzielle Regelung untereinander treffen oder eine offizielle Ummeldung (Ab- und Anmeldung) des TPK vornehmen die Förderung erhält dann die Vertretungs-KTPP. Eine Ummeldung aufgrund von Krankheit ist auch innerhalb des Monats möglich. Auch im Modell 2, Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-KTPP, sollte die Vertretung ab dem 13. Krankheitstag im Vertrag geregelt sein. Bzgl. der Finanzierung besteht auch hier die Möglichkeit einer offiziellen Ummeldung oder der privaten Regelung. Eine Vertretung über die 35 Stunden hinaus kann privatrechtlich mit den Eltern vereinbart werden. Da es sich dann laut KiBiz um keine vom JA geförderte Betreuung handelt, kann eine private Finanzierung von Seiten der Eltern erfolgen. Der Fortbestand einer Vertretung über den 12. Krankheitstag hinaus muss der KKK gemeldet werden, und zwar unabhängig von der finanziellen Regelung, die von der KTPP mit der Vertretungs-TPP getroffen wurde (private Regelung oder Ummeldung). Auch wenn die KTPPen eine Ummeldung (Abund Anmeldung) vornehmen, hat die Meldung über die Weiterführung der Vertretung separat an die KKK zu erfolgen. Bei der Zusammenarbeit mit Vertretungspersonen ist sicherzustellen, dass ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro gezahlt wird. Hier sind die gesetzlich vorgegebenen Kontrollund Dokumentationsweisen zu beachten. Übt ein/e Partner/in Vertretung aus und hat er/sie keine eigenen Kinder unter Vertrag, handelt es sich um das Modell 2 Zusammenarbeit mit ergänzenden Vertretungskräften. Die Räumlichkeiten müssen aufgrund der möglichen Ansteckungsgefahr bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sodass eine Ansteckung der TPK muss ausgeschlossen werden kann. Bei einem/einer Partner/in mit Berufstätigkeit ist insbesondere die Flexibilität mit dem eigenen Job zu prüfen, damit eine Vertretung in der KTP tatsächlich sichergestellt werden kann. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen kann die Pflegeerlaubnis (PE) für den Vertretungsfall erhöht werden; die Fachberaterinnen des JA treffen hierzu eine individuelle Entscheidung, die z.b. die räumlichen Begebenheiten etc. berücksichtigt. Laut Ratsbeschluss können bereits bestehende Vertretungslösungen rückwirkend zum vergütet werden.

5 Sozialversicherungsbeiträge Stützpunkte Voraussetzungen Pauschale Teammodell/ Modell 1 Die Sozialversicherungsleistungen sind Teil der öffentlichen Förderung und an die Betreuungsleistung gebunden, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge werden nur an die KTPPen anteilig erstattet, bei denen die Kinder unter Vertrag sind. Derzeit sind Stützpunkte in Köln geplant, die vor allem für TPK gedacht sind, die in einer häuslichen KTP betreut werden. Denn für KTPPen in häuslicher KTP mit 5 Kindern ist die Umsetzung eines anderen Vertretungsmodells kaum möglich. KTPPen, die sich im Team vertreten möchten, müssen Folgendes in der KKK einreichen: eine Kooperationsvereinbarung, die von allen beteiligten KTPPen unterschrieben ist (Anregungen über die Inhalte dieser Vereinbarung und Beratung erfolgen über die KKK) Zusätzlich müssen die kooperierenden KTPPen jeweils Folgendes bei ihrer Fachberaterin im JA einreichen: Antrag auf PE als Vertretungs-KTPP (es handelt sich um den gängigen Antrag auf PE, auf dem als Vertretung angekreuzt werden kann) Liegt der KKK sowohl die Kooperationsvereinbarung von Seiten der KTPPen, als auch die Meldung über die Erhöhung der PE von Seiten des JA vor, prüft, berechnet und beantragt die KKK die Pauschale bei der Wirtschaftsabteilung des JA. Zusammenarbeit mit ergänzenden Vertretungspersonen/ Modell 2 Jede KTPP in angemieteten Räumen (Einzelpersonen/GKTP) oder aber in häuslicher KTP (z.b. mit Partner/in als Vertretung) lässt die Berechtigung zum Erhalt der Pauschale durch die KKK prüfen. Folgendes ist in der KKK einzureichen: Erklärung über die Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungsperson (Formular bei KKK erhältlich); von jeder KTPP auszufüllen, die vertreten wird Kurzkonzept (derzeit noch formlos) über die Umsetzung der Vertretung Folgendes ist bei der Fachberaterin des JA einzureichen: der Antrag auf PE für den Vertretungsfall (es handelt sich um den gängigen Antrag auf PE, auf dem als Vertretung angekreuzt werden kann) Liegen der KKK sowohl das Kurzkonzept, die Erklärung von Seiten der KTPPen als auch die Meldung über die Erhöhung bzw. Erteilung der PE von Seiten des JA vor, prüft, berechnet und beantragt die KKK die Pauschale bei der wirtschaftlichen Abteilung des JA. Bitte beachten Sie: Die Informationen wurden nach heutigem Kenntnisstand zusammengetragen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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