Rundschreiben des Bezirkspersonalrats Gymnasien beim Regierungspräsidium Stuttgart
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- Hartmut Koch
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1 Rundschreiben des Bezirkspersonalrats Gymnasien beim Regierungspräsidium Stuttgart Rundschreiben 1 / März A14-Beförderungen / Höhergruppierungen 2. Schriftliches Abitur 3. Arbeitsschutzausschuss 4. Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) 5. Hinweis für Sie als ÖPR Geschäftsstelle: Postfach , Stuttgart Vorsitzende: Liane.Voss@rps.bwl.de, Tel.: Sekretariat: bpr-geschaeftsstelle-gym@rps.bwl.de, , Fax Verteiler: je 6 Ex. an die Schulen (3 Ex. für den ÖPR, 1 Ex. Aushang, 1 Ex. Schulleitung, 1 Ex. BfC) je 3 Ex. an die Ausbildungspersonalräte an den Studienseminaren S, ES, HN je 12 Ex. an die BPRe an den RPen KA, FR, TÜ je 1 Ex an die ÖVP
2 Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt einige neue Informationen, die Ihnen für Ihre Arbeit hilfreich sein können und die wir Ihnen in diesem Rundschreiben mitteilen möchten. 1. A14-Beförderungen / Höhergruppierungen Konventionelles Verfahren / Stufenverfahren Für Studienrätinnen und Studienräte sowie Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen bestehen im konventionellen Beförderungsverfahren ab 1. Mai 2018 insgesamt 179 Beförderungsmöglichkeiten, davon 59 für das Regierungspräsidium Stuttgart. Es können Lehrkräfte mit folgender Beurteilung befördert / höhergruppiert werden: Beförderungsjahrgang Erforderliche Note 1,0 1,5 bis bis ,0 Erstmalig können Lehrkräfte des Beförderungsjahrgangs 2007 mit der Note 1,0 befördert / höhergruppiert werden. Das RP fordert bei den Schulleitungen dienstliche Beurteilungen der Lehrkräfte der Beförderungsjahrgänge bis einschließlich 2003 mit mindestens Note 2,5 in der letzten Beurteilung und der Beförderungsjahrgänge von 2004 bis 2006 mit mindestens Note 2,0 in der letzten Beurteilung an. Des Weiteren sollen auch alle aus dem Beförderungsjahrgang 2007, die in der letzten, nicht mehr gültigen Beurteilung mindestens die Note 1,5 erzielt haben, von Amts wegen überprüft werden. Diese Beurteilungen sollten bis 31. März 2018 vorliegen. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (zweites Staatsexamen mit Lehrbefähigung Oberstufe) erfüllen, können höhergruppiert werden. Dasselbe gilt auch für so genannte beste Nichterfüller, d. h. Arbeitnehmer/innen mit erstem Staatsexamen, die kein zweites Staatsexamen abgelegt haben, die jedoch eine Lehrbefähigung für die Oberstufe besitzen. Schwerbehinderte sind bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu befördern. Kolleg/innen, die in den Auslandsschuldienst oder den Privatschuldienst beurlaubt sind, können ebenfalls gemäß der obigen Tabelle befördert werden. Als Ausgleich für die fehlende Beförderungsmöglichkeit per Ausschreibungsstellen besteht hier jedoch bei Note 1,0 die Möglichkeit einer Beförderung bereits ein Jahr früher (Beförderungsjahrgang 2008). Nicht befördert werden können Kolleg/innen, die sich in Rekonvaleszenz befinden, krank oder beurlaubt sind. Kolleg/innen, die sich vom Verfahren abgemeldet haben, können diese Abmeldung jederzeit widerrufen. 2
3 Ausschreibungsverfahren Zum laufenden Ausschreibungsverfahren zum Mai 2018 verweisen wir auf unser letztes Rundschreiben (3/2017), was die Beteiligung der BfC betrifft, auf unser Sonderrundschreiben vom 22. Februar Schriftliches Abitur 2018 Für das RP Stuttgart gelten 2018 folgende Umschlagtermine: Erstkorrekturen / Zweitkorrekturen: Mittwoch, Zweitkorrekturen / Drittkorrekturen: Dienstag, Endbeurteilung: Mittwoch, Erste Bekanntgabe der Ergebnisse: Montag, Mündliches Abitur: Montag, Freitag Schulinterner Regelungsbedarf Durch die Teilnahme am bundesweiten Aufgabenpool und das dreistufige Korrekturverfahren in Baden-Württemberg kommt es zu einer erhöhten Termindichte. Der BPR legt Wert darauf, dass den Kolleg/innen die Korrekturzeiträume dennoch ungekürzt zur Verfügung stehen und sieht sich darin auch vom Kultusministerium für das Abitur 2018 bestätigt. Dabei sollte außerdem der Umfang der Unterrichtsverpflichtung an den betreffenden Tagen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Abitur Vorrang hat. Der BPR empfiehlt dem ÖPR, mit der Schulleitung Folgendes im gegenseitigen Einvernehmen zu klären: Schulinterne Abgabe- und Ausgabezeiten: Es muss gewährleistet sein, dass die Kolleg/innen die Korrekturzeiten ausschöpfen können, dass also vor allem die schulinternen Abgabetermine nicht unverhältnismäßig vorverlegt werden. Verfahren zur Gewährung von Korrekturtagen Die Obergrenzen sind bekannt: Erstkorrektur bis zu zwei, Zweitkorrektur bis zu drei, Endbeurteilung bis zu zwei Tagen. Für Kolleg/innen mit mehreren Kursen gelten bei Erst- und Zweitkorrektur die Obergrenzen pro Kurs. Die Organisation der Korrekturtage wird dem Management der einzelnen Schule überlassen. Es ist empfehlenswert, den Korrekturzeitraum möglichst von zusätzlichen schulischen Veranstaltungen und Terminen freizuhalten. 3. Arbeitsschutzausschuss Nach Inkrafttreten (rückwirkend ab April 2017, veröffentlicht in K und U 1 / 2018) der Rahmendienstvereinbarung (RDV) zum Arbeits- und Gesundheitsschutz muss an jeder Schule ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet werden. Er dient der Bera- 3
4 tung von Anliegen, die den Arbeitsschutz und die betriebliche Gesundheitsförderung betreffen. Er setzt sich folgendermaßen zusammen: - Dienststellenleiter/in oder Stellvertreter/in (Vorsitz) - Zwei vom ÖPR bestimmte Personalratsmitglieder - Sicherheitsbeauftragte/r - Betriebsarzt/-ärztin des B.A.D. - Fachkraft für Arbeitssicherheit des B.A.D. Weitere Fachleute können bei Bedarf hinzugezogen werden. Dies geschieht auf Wunsch / Initiative - des / der Vorsitzenden oder - von mindestens zwei Mitgliedern des ASA oder - der Mehrheit der GLK. Das Recht, beratend teilzunehmen, haben - die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und - die Beauftragte für Chancengleichheit. Die Sitzungen finden zweimal pro Jahr verpflichtend statt. Bei einer Sitzung des ASA pro Jahr nehmen Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit teil. Bei Bedarf können zusätzliche Sitzungen anberaumt werden, wenn - mindestens zwei ASA-Mitglieder oder - die Mehrheit der GLK dies wünschen und schriftlich begründen. Auf Antrag des ÖPR nimmt der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und / oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit auch an weiteren Sitzungen des ASA teil. Zu beachten ist, dass es für Termine mit dem B.A.D. (Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit) einer Vorlaufzeit von etwa 12 Wochen bedarf. Weitere Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie unter 4. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Die Begriffe BEM und stufenweise Wiedereingliederung nach langer schwerer Krankheit (früher Rekonvaleszenzregelung genannt) werden oft verwechselt, was zu Missverständnissen führt. Deshalb hier einige Informationen zur Klarstellung, die für Sie hilfreich sein könnten. BEM ist ein im Sozialgesetzbuch IX 167 verankertes 2-stufigesVerfahren, für dessen Durchführung die Schulleitung die Verantwortung hat. Das Ziel, Menschen gesund und arbeitsfähig zu erhalten, betrifft nicht nur die schwerbehinderten, sondern alle länger oder wiederholt arbeitsunfähigen Lehrkräfte egal ob Beamt/innen oder Arbeitnehmer/innen. Längere Krankheit bedeutet sechs Wochen im Jahr oder mehr. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine einmalige längere Erkrankung handelt oder ob sich mehrere Krankheitsphasen summieren. Die Jahresfrist beginnt mit dem ersten Tag einer Erkrankung. 4
5 Stufe 1 besteht aus Information und Beratung: Sind Beschäftigte länger arbeitsunfähig, muss die Schulleitung das Infopaket BEM verschicken. Die Lehrkraft allein entscheidet, ob und welche Angebote sie aus dem BEM-Paket in Anspruch nehmen möchte. Der Personalrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung wachen darüber, dass das Infopaket versandt wird. Sie haben aber kein Recht, die Antwort des Kollegen zu erfragen. Stufe 2 besteht aus der Durchführung des formalen BEM-Verfahrens: In fast allen Fällen endet BEM mit Stufe 1, in wenigen Fällen wird Stufe 2 eingeleitet. Es ergibt sich dann eine Reihe von Gesprächen mit Erstgespräch, Folgegesprächen und einem abschließenden Bilanzgespräch. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn mit Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg zu rechnen ist, z. B. in Fällen, wo bauliche Maßnahmen oder technische Hilfsmittel benötig werden. Sehr ausführliche Informationen finden sich auf der Seite der Schwerbehinderten- Vertretung (auch wenn es wie gesagt alle Kolleg/innen betrifft): Dort finden Sie unter dem Menüpunkt Themen & Materialien das Stichwort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Viele Lehrkräfte nutzen nach langer oder schwerer Erkrankung die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung. Diese Maßnahme ist u. a. im BEM-Infopaket beschrieben Während der Wiedereingliederungsphase, die nicht länger als ein Jahr dauern darf, arbeitet die verbeamtete Lehrkraft mit reduziertem Deputat (laut ärztlicher Verordnung), wird aber nach dem Deputat vor ihrer Krankheit bezahlt. Oft wird mit der Hälfte des ursprünglichen Deputats begonnen und dann von Ferienblock zu Ferienblock gesteigert. Ziel muss die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb dieses Jahres sein. Bei Arbeitnehmer/innen tritt an die Stelle der gestuften Wiedereingliederung der Arbeitsversuch, dessen Bedingungen sich weitreichend von der stufenweisen Wiedereingliederung bei Beamt/innen unterscheiden. Die angestellte Lehrkraft ist z. B. in der Phase des Arbeitsversuchs krankgeschrieben und bekommt weiterhin nur das Krankengeld bezahlt. Deshalb ist in diesem Fall eine fundierte Beratung notwendig. Auf der oben genannten Homepage finden Sie auch zu diesem Thema Informationen. 5. Hinweis für Sie als ÖPR Wir möchten die Mitglieder der Örtlichen Personalräte daran erinnern, dass Sie laut LPVG 7 der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese schließt u. a. beabsichtigte Personalmaßnahmen, von denen Sie durch die Zusendung der PERS-Bogen Kenntnis erhalten, ein. Daher dürfen Sie diese nicht vorab im Kollegium bekannt machen. Zum Beispiel eine anstehende Beförderung nach A14 (Höhergruppierungen nach E14) oder Versetzung erfahren Sie möglicherweise vor der Schulleitung. Auch in die- 5
6 sem Fall gilt, dass Sie die betreffende Lehrkraft nicht von der freudigen Maßnahme unterrichten dürfen. Für den weiteren Verlauf des Schuljahres wünschen Ihnen die Mitglieder des Bezirkspersonalrates die nötige Kraft für ein erfolgreiches und befriedigendes Arbeiten sowie alles Gute. Dieses und die letzten Rundschreiben finden Sie wie immer auch unter Mit freundlichen Grüßen gez. Liane Voß (Vorsitzende) Ute Demko (stellvertretende Vorsitzende) Heiko Bluhm Martin Brenner Edelgard Jauch Ursula Kampf Waltraud Kommerell Peter Landfried Andrea Pilz Dagmar Wenger-Morschett Andrea Wessel Bezirksvertrauenspersonen der Schwerbehinderten Effi Münchinger Sigrid Bilz 6
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