Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

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1 Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit Dr. Martin Köhler Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Martin Köhler Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Einleitung II. Grundzüge der Reform 1. Grundzüge der Reform 2. Organisation der Verwaltungsgerichte 3. Weitere Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 III. Die Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungsgerichte nach dem B-VG 1. Subsidiäre Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte 2. Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts 3. Zuständigkeiten des Bundesfinanzgerichts 4. Zuständigkeiten der Landesverwaltungsgerichte IV. Allgemeine Änderungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens 1. AVG, EGVG, Zustellgesetz 2. VStG 3. VVG V. Beschwerdegegenstände 1. Verfassungsgesetzlich vorgesehene Beschwerdegegenstände 2. Einfachgesetzliche Erweiterung der Entscheidungsgegenstände VI. Das Verfahren nach dem VwGVG 1. Allgemeines 2. Das Bescheidbeschwerdeverfahren 3. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren VII. Das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen VIII. IX. Anhang Das Verfahren in Abgabensachen nach der BAO Revision an den VwGH Übersicht über die Rechtsgrundlagen Übersicht über die Zuständigkeiten der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Beiträge

3 - 2 - I. Einleitung Die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 2012/51, vorgenommene grundlegende Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem 9+2-Modell ist insofern eine umfassende, als sie grundsätzlich sämtliche Rechtsmaterien erfasst. 1 Es gibt keine sachlichen Ausnahmen von der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Eine Fachgerichtsbarkeit besteht nur auf Bundesebene durch die Einrichtung des Bundesfinanzgerichts (BFG) für Abgabenangelegenheiten. Auf Landesebene sind die Landesverwaltungsgerichte mit einer umfassenden Kompetenz ausgestattet und daher insbesondere auch in Angelegenheiten der Abgaben zuständig. Auch die mit der Reform verwirklichte prinzipielle Abfolge einer Entscheidung einer einzigen Verwaltungsinstanz mit der unmittelbar anschließenden Möglichkeit der Anrufung eines Verwaltungsgerichts erster Instanz und der allenfalls gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offen stehenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof gilt nicht nur in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten, sondern etwa auch in Abgabensachen. In den Ausführungsgesetzen, mit denen auf den verschiedenen Gebieten der Verwaltung die Reform umgesetzt wird, wird verschiedentlich durch Regelungen über Vorstellungsentscheidungen, die nach einer einem Mandatsbescheid vergleichbaren Entscheidung der Behörde erster Instanz zu ergehen haben, mittels eines remonstrativen Rechtsmittelzuges im Ergebnis eine quasi-instanzenmäßige verwaltungsinterne Überprüfung von Bescheiden vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte eingeführt. Derartige Konstruktionen können sich auf die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 stützen und sind insofern als verfassungskonform einzustufen, soweit sie sich im Rahmen einer solchen Vorstellungsentscheidung halten (insbesondere muss es sich tatsächlich um ein remonstratives Rechtsmittel handeln; die Zuständigkeit eines anderen Organs zur Entscheidung ist somit ausgeschlossen). Die einzige Ausnahme von der Abschaffung jeglichen administrativen Instanzenzuges, nämlich jene für die Gemeindeselbstverwaltung, ist auch auf dem Gebiet des Abgabenwesens zu beachten. Bei der Einhebung von Gemeindeabgaben auf Grund des freien Beschlussrechts der Gemeinden kann auch in Zukunft ein gemeindeinterner Instanzenzug vorgesehen werden. Nach der Entscheidung der zweiten 1 Art. 129 erster Satz B-VG und dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP, 12 f. Zu den Reformbestrebungen allgemein vgl. Grabenwarter, Auf dem Weg zur Landesverwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 1998, 269, Jabloner, Strukturfragen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, ÖJZ 1998, 161, und Korinek, Für eine umfassende Reform der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, in: Schäffer et al. (Hrsg.), Staat-Verfassung-Verwaltung, FS Koja (1998), 289, sowie die Beiträge in Holoubek/Lang, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008), zu dem "9+1-Modell" nach dem Expertenentwurf 2007 (94/ME, 23. GP), Stöger, Das 9+1 -Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 ff, und zum nunmehr umgesetzten Modell Muzak, Die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, ZfV 2012, 14, und N. Raschauer, Unionsrecht und zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: J. Fischer (Hrsg.), FS 20 Jahre Unabhängiger Verwaltungssenat Oberösterreich, 159; zur Einbindung der Abgabenangelegenheiten etwa Jabloner, Perspektiven der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/M. Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 377 (383 f) und Korinek, Überlegungen zu einer Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/M. Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 413 (417 f mwh).

4 - 3 - Gemeindeinstanz ist jedoch keine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde möglich 2, sondern die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Anrufung des VwGH ist künftig mit Revision gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz möglich. Die einschneidendste Änderung durch die Reform ist die prinzipiell vorgesehene Sachentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz. Auch der VwGH soll künftig in der Sache entscheiden können. Es wurde mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das VwGG auch bereits dahin gehend geändert, dass schon mit Inkrafttreten des 42 Abs. 3a VwGG 3 in der Fassung der Novelle (also mit 1. Juli 2012) dem VwGH die Kompetenz zur Sachentscheidung zukommt. Das B-VG geht davon aus, dass die Verwaltungsgerichte in der Sache entscheiden können. Insofern hat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 einen grundlegenden Systemwandel mit sich gebracht. Könnte man auf Grund der grundlegenden Verfassungsbestimmungen betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Art. 130 B-VG und die Legitimation zur Beschwerdeerhebung in Art. 132 B-VG, in welcher auf die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten abgestellt ist, noch zweifeln, wie die in Art. 131 Abs. 4 B-VG vorgesehene Sachentscheidungskompetenz zu verstehen ist, lässt sich aus den Erläuterungen zur RV klar entnehmen, dass dem Verfassungsgesetzgeber tatsächlich vor Augen stand, dass die Verwaltungsgerichte wie eine Berufungsbehörde in der Sache entscheiden können sollen. 4 Nach den EB zur RV sollen die Verwaltungsgerichte nicht nur in Verwaltungsstrafsachen (dort zwingend), sondern gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG in den dort genannten Fällen (darüber hinaus aber nach Maßgabe einfachgesetzlicher Regelung auch in anderen Fällen) in der Sache entscheiden. Die oben zitierte Bemerkung in den EB, dass die Verfassung keine Festlegung auf eine für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- und Rechtslage enthalte, mag zwar auch für den Fall einer bloß kassatorischen Entscheidungsbefugnis ihre Berechtigung haben; sie dokumentiert aber doch, dass der Verfassungsgesetzgeber offenbar nichts gegen eine (vom einfachen Gesetzgeber im VwGVG und in der BAO auch zu Grunde gelegte) Auslegung dahin gehend hat, dass die Verwaltungsgerichte nicht wie bisher der VwGH eine Verwaltungsentscheidung an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Aktes überprüfen, sondern dass sie durchaus an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in der Verwaltungssache entscheiden können. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Redaktoren der Verfassungsnovelle den Unterschied zwischen meritorischer und reformatorischer Entscheidung in dem Sinne, wie er in der österreichischen Lehre früher verstanden wurde, nicht beachten. Eine meritorische Entscheidung eines Gerichts kann durchaus eine kassatorische sein; soll eine Entscheidung in der Verwaltungssache getroffen werden, in der der 2 Art. 119 a Abs. 5 B-VG wird durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben (Art. 151 Abs. 51 Z B-VG) Abs. 4 VwGG idf BGBl. I 2013/33. 4 RV 1618 BlgNR, 24. GP, 14; vgl. auch 1618 BlgNR, 24. GP, 13 (Hinweis, dass der Prüfungsmaßstab Rechtswidrigkeit keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- und Rechtslage beinhalte).

5 - 4 - Verwaltungsakt ergangen ist, der angefochten ist, wäre von einer reformatorischen Entscheidung zu sprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber unter der meritorischen Entscheidung in diesem Zusammenhang die reformatorische, in der Verwaltungssache ergehende, meint. Auch die Feststellung, dass die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen berechtigt sind (bzw. einfachgesetzlich über die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Mindestfälle hinaus berechtigt werden können), reformatorische Entscheidungen zu treffen, klärt noch nicht die Frage, in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte in der Sache entscheiden können, mit anderen Worten: inwieweit sie berechtigt sind, in der Sache zu entscheiden, ob sie eine Sachentscheidung in jeder Richtung abändern können, insbesondere auch im Bereich des objektiven Rechts, wie dies in der Diskussion um die Sachentscheidungsbefugnis einer Berufungsbehörde, insbesondere nach 66 Abs. 4 AVG, bisher verstanden wurde. Im Anschluss an die alte Diskussion zur Entscheidungsbefugnis einer Berufungsbehörde nach 66 Abs. 4 AVG (in der seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom , Slg , in der Rsp eine Beschränkung auf den Bereich der Mitsprache einer Partei [im Mehrparteienverfahren] angenommen wurde, wogegen sich insbesondere, aber nicht nur, Mayer, ZfV 1981, 526, wendete) könnte man die nunmehr für die Verwaltungsgerichte geschaffene Rechtslage dahingehend pointiert skizzieren, dass diese Entscheidungsbefugnis schon von Verfassungs wegen nicht eine umfassende, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in jeglicher Hinsicht erlaubende ist, sondern dass die Rechtsschutzaufgabe der Verwaltungsgerichte die Prüfung auf die Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers ist und daher auch ihre Sachentscheidungsbefugnis dahin gehend eingeschränkt ist.

6 - 5 - II. Grundzüge der Reform 1. Grundzüge der Reform nach dem B-VG idf BGBl. I 2012/51 Kernpunkte der Reform: Abschaffung des administrativen Instanzenzuges Ausnahme: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Abschaffung der Vorstellung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Beschwerde an die Verwaltungsgerichte (BFG, BVwG, Landesverwaltungsgerichte) Novellierung Art. 94 B-VG (Einfügung Abs. 2; keine strikte Trennung von Verwaltung und ordentlicher Gerichtsbarkeit is eines Ausschlusses jeglichen Instanzenzuges) Revision an VwGH gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Beibehaltung der ( Parallel -)Beschwerdemöglichkeit an den VfGH gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte weisungsfreie Behörden nach Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht beseitigt (Z 2: Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begleitende Regelungen (wie Aufhebung Art. 12 Abs. 3 B-VG, Devolution auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens, oder des Art. 15 Abs. 7 B-VG, Vorgehen der Landesbehörden bei länderübergreifenden Projekten; ersatzlos beseitigt; Aufhebung Art. 11 Abs. 8 B-VG, Aufhebung Art. 12 Abs. 2 B-VG, Vollziehung und Sonderbehörden in der Bodenreform) Mit der B-VG-Novelle 2012, BGBl. I 2012/51, wurde die lange diskutierte Neuordnung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt. In Zukunft bestehen zwei Instanzen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Ab dem 1. Jänner 2014 werden 9 Landesverwaltungsgerichte und 2 Verwaltungsgerichte des Bundes als Verwaltungsgerichte 1. Instanz entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über Revisionen gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 1. Instanz zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte (des Bundes und der Länder) ersetzen auch die bisherigen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 und Art. 133 Z 4 B-VG. 5 Für Kärnten sind dies nach Abschnitt C der nach Art. 152 B-VG eingefügten Anlage: 1. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz K-LLDHG), LGBl. Nr. 62; 2. Disziplinaroberkommission gemäß 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz K-LLDHG), LGBl. Nr. 62; 3. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß 16 Abs. 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 K-GBG, LGBl. Nr Vgl die Liste der aufgehobenen Behörden in der Anlage, die nach Art. 152 B-VG ins B-VG eingefügt wurde.

7 Disziplinaroberkommission gemäß 60 Abs. 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 K-GBG, LGBl. Nr. 56; 5. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß 38 Abs. 1 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115; 6. Disziplinaroberkommission gemäß 111 Abs. 1 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115; 7. Disziplinaroberkommission gemäß 103 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71; 8. Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz K-LG), LGBl. Nr. 80; 9. Disziplinar-Oberkommission gemäß 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz K-LG), LGBl. Nr. 80; 10. Grundverkehrslandeskommission gemäß 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 K-GVG), LGBl. Nr. 9/2004. Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG und Art. 133 Z 4 B-VG wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben. Die Einrichtung von weisungsfreien Behörden nach Art. 20 Abs. 2 B-VG wurde jedoch im Übrigen nicht gänzlich abgeschafft. Dabei wurde Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG nur dahin gehend novelliert, dass die Einrichtung solcher Behörden für die Kontrolle der Auftragsvergabe nicht mehr möglich ist. Weiterhin zulässig soll die Einrichtung solcher weisungsfreien Behörden zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sein. Der administrative Instanzenzug wurde grundsätzlich beseitigt. Eine Ausnahme besteht insofern nur für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art. 118 Abs. 2 B-VG, zweistufiger Instanzenzug). Auch für diesen ist aber im B-VG die Möglichkeit des einfachen Gesetzgebers eröffnet, den Instanzenzug auszuschließen (Art. 115 Abs. 2 B-VG; Zuständigkeit des jeweiligen Materiengesetzgebers). 6 Nach der Entscheidung der Gemeindebehörden ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts zulässig. Ein Vorstellungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist nicht mehr vorgesehen (Art. 119a Abs. 5 B-VG wurde aufgehoben). Es ist daher in Zukunft an sich nach der Entscheidung einer einzigen Verwaltungsinstanz der Zugang zu den Verwaltungsgerichten möglich. 6 RV 1618 BlgNR, 24. GP, 4. Vgl. 17 Abs. 2 Tir. Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, idf Tir. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl für Tirol 2012/150; kein Instanzenzug im landesgesetzlich geregelten eigenen Wirkungsbereich.

8 - 7 - Zulässig soll aber weiterhin die Erlassung von Mandatsbescheiden in einem abgekürzten Verfahren sein, gegen welche ein remonstratives Rechtsmittel (an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat) möglich ist. Wenn es aber Verwaltungsbehörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geben kann, wäre das System des Zugangs zum Verwaltungsgericht nach einer einzigen Administrativinstanz inkonsequent umgesetzt, wenn es sich bei dieser Entscheidung der weisungsfreien Behörde um eine Rechtsmittelentscheidung nach einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelte. 7 Man hat somit möglicherweise daran gedacht, die weisungsfreien Behörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG für die Überprüfung nicht bescheidförmigen Verwaltungshandeln heranzuziehen. Nach deren Entscheidung wäre sodann der Weg zum Verwaltungsgericht offen. In den Erläuterungen wird zu dieser Frage nichts ausgeführt. Es wird zwar der Entfall der Z 2 in Art. 20 Abs. 2 B-VG begründet, aber nicht näher erläutert, welche Rechtsschutzaufgaben von Behörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG wahrgenommen werden sollen. 8 In diesem Zusammenhang ist jedoch auf folgende weitere entscheidende Neuerung zu verweisen: Durch die B-VG-Novelle 2012 wurde auch die bisherige strikte Formenbindung im öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz beseitigt. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG kann nunmehr der Bundes- und der Landesgesetzgeber auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ganz allgemein vorsehen. Es können in Hinkunft daher auch Akte, die nicht als Bescheid ergangen sind, anfechtbar erklärt werden, soweit das Handeln nur der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden kann. Voraussetzung dafür ist die Erlassung eines Bundes- oder Landesgesetzes. Nach den EB 9 ist hiebei an nicht typengebundenes Verwaltungshandeln und andere Weisungen als solche nach Art. 81a Abs. 4 B-VG gedacht. Unter den daher nicht möglichen Beschwerdegegenständen wird in den Erläuterungen neben den Akten der Privatwirtschaftsverwaltung ganz allgemein auch auf verwaltungsrechtliche Verträge verwiesen. 7 RV 1618 BlgNR, 24. GP, 4: Soweit im Folgenden einschränkend von einer (nur) grundsätzlichen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges die Rede ist, wird damit lediglich auf die erwähnte Ausnahme betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Bezug genommen; im Übrigen ist diese Abschaffung jedoch eine vollständige und bestehen von ihr keine Ausnahmen (auch nicht hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit nach Art. 21 Abs. 3 B-VG). 8 RV 1618 BlgNR, 24. GP, 9: sollen grundsätzlich alle Sonderbehörden, die eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, aufgelöst werden BlgNR, 24. GP, 13.

9 - 8 - Darüber hinaus kann auch das Verhalten eines öffentlichen Auftraggebers, also ein Verhalten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, für anfechtbar erklärt werden (Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG). 10 Raum für eine Überprüfung von Verwaltungshandeln durch eine weisungsfreie Behörde nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG verbliebe damit einerseits für sonstige Handlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Soferne daran gedacht ist, allenfalls auch hoheitliches Handeln von Verwaltungsbehörden der Überprüfung durch weisungsfreie Behörden nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG zu unterwerfen, ergäbe sich eine Wahlmöglichkeit des einfachen Gesetzgebers, derartige Akte entweder den Verwaltungsgerichten oder einer weisungsfreien Behörde nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG zuzuweisen. Schließlich können durch einfaches Gesetz auch Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verwiesen werden (Art. 130 Abs. 2 Z 3 B-VG). Materienspezifischen Besonderheiten außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sowie der Erlassung von Sonderverfahrensrecht Rechnung getragen werden können (vgl. die Erläuterungen zur RV 1618 BlgNR, 24. GP, 3). Die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit durch den VfGH wurde (vorerst) beibehalten; es wurde Art. 144 B- VG dahin gehend abgeändert, dass gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts 1. Instanz die Beschwerde an den VfGH (wie bisher) wegen Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages möglich ist. 2. Organisation der Verwaltungsgerichte Die Art. 134 bis 135a B-VG enthalten einige grundsätzliche Anordnungen über die Organisation und Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte und des VwGH. Die Landesverwaltungsgerichte sind Organe der Länder (aber Gerichte); ihre Organisation ist vom Landesgesetzgeber zu regeln (Art. 136 Abs. 1 B-VG). Die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes wird durch Bundesgesetz geregelt. 10 Art. 14b Abs. 6 B-VG, der die Betrauung der UVS mit der Nachprüfung im Vergabeverfahren sicherte, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

10 - 9 - Art. 135a B-VG ermöglicht für die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften die Heranziehung von besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten ( Rechtspfleger ). Davon wird in den einfachgesetzlichen Ausführungsgesetzen Gebrauch gemacht ( 54 VwGVG). Nach Art. 135a Abs. 2 kann das zuständige Mitglied des VwG jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen. Daraus ergibt sich, dass diese Geschäfte jeweils nach der Geschäftsverteilung einem Richter des VwG zugewiesen sein müssen, sodass sich eine eindeutige Zuständigkeit eines richterlichen Mitglieds des VwG ergibt. 3. Weitere Änderungen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Neuregelung der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 Abs. 2 B-VG) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde auch Art. 94 B-VG neu gestaltet. Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG sind nunmehr grundsätzlich Ausnahmen von der strikten Trennung von Verwaltung und Justiz zulässig. Wie sich aus den Materialien ergibt, wurde bei der Neuregelung insbesondere auch an Regelungen, wie sie der mit Erkenntnis des VfGH Slg /2010 zum Teil aufgehobene 106 Abs. 1 StPO enthielt, gedacht. 11 Es ist daher möglich, mit einfachem Gesetz Ausnahmen von der grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Überprüfung des hoheitlichen Verwaltungshandelns zu schaffen. Es ist in Hinkunft auch nicht mehr erforderlich, eine Konstruktion wie bei der sog. sukzessiven Kompetenz zu wählen, bei welcher die Verfassungskonformität bislang (nur) durch die Anordnung, dass mit der Anrufung des Gerichts ein Verwaltungsakt außer Kraft trete, gesichert wurde. 12 Auch eine verfassungsrechtliche Absicherung für eine Regelung, derzufolge im Fall der sukzessiven Kompetenz der Bescheid der Behörde erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung außer Kraft tritt, wie sie 12 Abs. 4 E-ControlG enthalten hatte, ist daher an sich nicht mehr erforderlich Abs. 4 E-Control-G war mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgehoben worden. Zur nunmehr geplanten Wiedereinführung siehe unten. Eine Grenze für die Einräumung von Instanzenzügen von Verwaltungsbehörden zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich lediglich aus der bewusst gewählten Beschränkung auf "einzelne Angelegenheiten". 14 Weitere begleitende Regelungen (Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 7 B-VG) 11 RV 1618 BlgNR 24. GP, RV 1618 BlgNR 24. GP, EB RV 994 BlgNR, 24. GP, RV 1618 BlgNR 24. GP, 11.

11 Im Zusammenhang mit der Beseitigung eines administrativen Instanzenzuges, die vom Verfassungsgesetzgeber auch dahin gehend verstanden wird, dass es keinen inneradministrativen Devolutionszug geben soll, wurde auch die für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens bisher gegebene Devolutionsmöglichkeit an den Bundesminister nach Art. 12 Abs. 3 B-VG aufgehoben. Darüber hinaus tritt auch Art. 15 Abs. 7 B-VG betreffend das einvernehmliche Vorgehen der Länder, wenn ein Akt der Vollziehung in (u.a.) Angelegenheiten des Art. 11 B-VG für mehrere Länder wirksam werden soll, mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. Diese Aufhebung wurde in den Erläuterungen zur RV 15 mit der negativen verfassungspolitischen Bewertung dieser Bestimmung in der Lehre (verwiesen wird hiezu auf Wiederin 16 ) und ihrer mangelnden praktischen Bedeutung begründet 17. Es genüge, es, dass in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteile und dass im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelange. 15 RV 1618 BlgNR 24. GP, 8 f. 16 Wiederin in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art. 15/7 B- VG, Rz Von den Bundesministerien sei kein einziger Fall einer Devolution nach Art. 15 Abs. 7 B-VG seit 1990 mitgeteilt worden (RV 1618 BlgNR 24. GP, 9).

12 III. Die Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungsgerichte nach dem B-VG 1. Subsidiäre Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 B-VG) Art. 131 B-VG verteilt die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht) und den Landesverwaltungsgerichten derart, dass den Landesverwaltungsgerichten jene Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zukommen, die nicht gemäß Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen (Art. 131 Abs. 1 B-VG). Insofern besteht eine subsidiäre Allzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Ihre Zuständigkeiten hängen daher einerseits von der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichte und andererseits von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Rechtslage in Ausübung der Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Verschiebung der grundsätzlich im B-VG vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung ab. 2. Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts Soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt (Abs. 3 regelt die Zuständigkeiten des BFG) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für folgende Angelegenheiten: "Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden", und sofern "ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor"sieht, - "in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind", und - in "dienstrechtliche(n) Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes". Der Kernbereich des Bundesverwaltungsgerichts ist also die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Erläuterungen zur RV, 1618 BlgNR, 24. GP, 15, verweisen hiezu auf die unmittelbare Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG und auf Wiederin 18 und Stöger 19. Abgabenrechtliche Angelegenheiten sind nicht explizit ausgenommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch für Abgabensachen (öffentliche Abgaben) zuständig sein kann, soweit sie in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, aber nicht die Abgabenbehörden des Bundes zuständig sind (nur in letzterem Fall ist das BFG zuständig, siehe sogleich). Eine Zuständigkeit des 18 Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]. 19 Stöger, Das 9+1 -Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 [238].

13 Bundesverwaltungsgerichts besteht auch insoweit, als öffentlich-rechtliche Beiträge nach dem B-VG grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des BFG fallen. Bundesgesetzlich geregelte Beiträge, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, fallen nach dem B-VG somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehung durch Abgabenbehörden des Bundes erfolgt, weil die Zuständigkeit des BFG auf öffentliche Abgaben beschränkt ist. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG könnte aber dann, wenn die Vollziehung durch Abgabenbehörden des Bundes erfolgt, einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BFG begründet werden. Eine einfachgesetzliche Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 B-VG, durch Bundesgesetz (mit Zustimmung der Länder) erfolgen. Eine solche Zuständigkeit könnte auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Beiträge vorgesehen werden. Darüber hinaus könnte gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG der Landesgesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Angelegenheiten, die in die Landesvollziehung fallen, übertragen. In den Erläuterungen zur RV 20 wird zu Art. 131 Abs. 5 B-VG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dabei an die Zuständigkeit des BFG in Angelegenheiten der Landesund Gemeindeabgaben zu denken sei. Da sich Art. 131 Abs. 5 B-VG auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes generell bezieht, kommt auch eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht in Betracht. 3. Zuständigkeiten des BFG 3.1. Das Bundesfinanzgericht entscheidet gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Der letzte Satzteil, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, bezieht sich nicht nur auf die sonstigen Angelegenheiten, sondern auf sämtliche in Art. 131 Abs. 3 genannten Angelegenheiten. In diesem Sinne ist auch 1 Abs. 1 der RV für ein BFGG (Art. I Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012-FVwGG 2012) BlgNR, 24. GP, 16.

14 formuliert. Dies ist insbesondere auch izm der Frage bedeutsam, welche Angelegenheiten dem BFG einfachgesetzlich zugewiesen werden können. Festzuhalten ist: 1. Dem BFG sind von Verfassungs wegen nur Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben zugewiesen. 2. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes. 3. Die Gesetzgebungskompetenz bzw. die Einordnung der Abgabe in eine der Haupt- oder Unterformen des 6 F-VG spielen hingegen bei der Bestimmung der Zuständigkeit des BFG keine Rolle Erweiterung der Zuständigkeit des BFG durch einfaches Gesetz a) Die Zuständigkeiten des BFG können gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG durch einfaches Gesetz erweitert werden. Voraussetzung einer solchen einfachgesetzlichen Zuweisung einer Kompetenz ist jedoch, dass die Abgabenbehörden des Bundes zuständig sind. Zu denken ist dabei insbesondere an Beiträge, die nicht als öffentliche Abgaben zu qualifizieren sind (weil sie etwa an öffentliche Fonds oder an Körperschaften öffentlichen Rechts zu entrichten sind). 21 Damit könnte durch einfaches Bundesgesetz eine Parallelität der Zuständigkeit des BFG mit dem Anwendungsbereich der BAO durch die Abgabenbehörden des Bundes hergestellt werden. Nach 1 Abs. 1 und 2 BAO ist diese im Fall der Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes sowohl für öffentliche Abgaben als auch für Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften öffentlichen Rechts anzuwenden. Für die unter 1 Abs. 2 BAO fallenden Beiträge ist das BFG nicht schon von Verfassungs wegen, sondern erst auf Grund entsprechender einfachgesetzlicher Anordnung zuständig. Eine derartige Anordnung könnte aber auch über den durch 1 Abs. 2 BAO erfassten Bereich hinausgehen (sofern nur einfachgesetzlich eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes vorgesehen ist). Art. 131 Abs. 3 B-VG enthält keine ausdrückliche Einschränkung auf die Bundesgesetzgebung. Eine Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, die Kompetenz des BFG zu erweitern, enthält jedoch (ohnedies) Art. 131 Abs. 5 B-VG (siehe sogleich). b) Nach Art. 131 Abs. 5 B-VG kann der Landesgesetzgeber in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorsehen. 21 Vgl. 1 Abs. 2 BAO.

15 Abgabenbehörden des Bundes a) Art. 131 Abs. 3 B-VG knüpft für die Bestimmung der Zuständigkeit des BFG an den Begriff der "Abgabenbehörden des Bundes" an. Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem BFG und den Landesverwaltungsgerichten ist daher ausschlaggebend, welche Behörden als Abgabenbehörden des Bundes anzusehen sind. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob es einen verfassungsrechtlichen Begriff der "Abgabenbehörden des Bundes" gibt, oder ob der einfache Gesetzgeber (wohl: der Bundesgesetzgeber in Ausübung der Organisationskompetenz) frei ist, Behörden zu "Abgabenbehörden des Bundes" zu erklären. b) Da man somit davon ausgehen wird müssen, dass die Kompetenzbestimmung des 7 Abs. 6 F-VG eine lückenlose Regelung des Abgabenverfahrens für die Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vornehmen wollte, 22 kommt dem Terminus Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden in 7 Abs. 6 F-VG offenbar keine besondere normative Bedeutung in dem Sinn zu, dass darunter nur organisatorisch besonders qualifizierte Behörden zu verstehen wären. Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden isd 7 Abs. 6 F-VG ist offenbar funktionell zu verstehen (alle Behörden, die mit der Vollziehung von Vorschriften betreffend öffentliche Abgaben betraut sind). 11 Abs. 1 F-VG spricht von den "Organen der Bundesfinanzverwaltung", 11 Abs. 3 F-VG von den "Organen jener Gebietskörperschaften, für deren Zwecke sie (d.s. die Abgaben) ausgeschrieben werden". Nach 11 Abs. 3 F-VG ist die landesgesetzliche Zuweisung einer Zuständigkeit für die Einhebung von Landesabgaben an Bundesbehörden (ganz allgemein, in diesem Zusammenhang wird nicht auf "Abgabenbehörden des Bundes" abgestellt) möglich. 23 c) Auf einfachgesetzlicher Ebene fand sich der Begriff seit je her nicht nur in den 1, 49 und 52 BAO sondern auch in einer Vielzahl von Abgabenbestimmungen, die auch andere als im AVOG geregelte Behörden zu Abgabenbehörden des Bundes erklärten (wie die Organe der GIS Gebühren Info Service GmbH bei der Erhebung der Rundfunkgebühren und des Programmentgelts für den ORF 24 oder die Organe der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Erhebung der Agrarmarketingbeiträge ). Stoll 22 Dafür spricht auch die Streichung der Bezugnahme auf die "Angelegenheiten des Abgabenwesens" in Art. 11 Abs. 2 B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 2012/51, die damit begründet wurde, dass Art. 11 Abs. 2 B-VG insoweit durch 7 Abs. 6 F-VG derogiert worden sei. Wäre 7 Abs. 6 F-VG nicht umfassend zu verstehen, spräche einiges dafür, keine vollständige Derogation des Art. 11 Abs. 2 B-VG anzunehmen. Der Verfassungsgesetzgeber ist somit ersichtlich nicht von einer auf organisatorische Abgabenbehörden eingeschränkten Bedeutung des 7 Abs. 6 F-VG ausgegangen. 23 Zur Zulässigkeit der Beleihung von Privaten Ruppe, in: Korinek/Holoubek, Band IV, 11 F-VG, Rn und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz- RGG), BGBl. I 1999/159 idf BGBl I 2003/ Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I 2007/55.

16 sprach in diesem Zusammenhang von "fiktiven Abgabenbehörden" des Bundes. 27 Auch nach der Novelle BGBl. I 2009/20 wird der Begriff der Abgabenbehörden in 49 BAO dahingehend umschrieben, dass es sich dabei um die mit der Erhebung der im 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes ( 52), der Länder und Gemeinden handle. Der Begriff der Abgabenbehörden des Bundes wurde izm AVOG 2010 so verstanden, dass er zwar nicht auf die im AVOG 2010 genannten Behörden eingeschränkt ist, dass aber eine ausdrückliche Bezeichnung als Abgabenbehörde des Bundes erforderlich ist. Damit in Übereinstimmung steht auch 52 BAO, der hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und des Amtsbereichs der Abgabenbehörden des Bundes zwar grundsätzlich auf das AVOG 2010 verweist 28, aber ebenfalls einen Vorbehalt zugunsten anderer gesetzlicher Anordnungen enthält. Solche Anordnungen könnten auch Vorschriften über die Zuständigkeit anderer Behörden als jener, die im AVOG 2010 genannt sind, für die Vollziehung in Abgabenangelegenheiten sein. In diesem Sinne wohnt 49 Abs. 1 BAO ivm 52 BAO ein organisatorischer Begriff der Abgabenbehörden des Bundes inne. Auf Grund des in 52 BAO enthaltenen Vorbehaltes, soweit nicht anderes bestimmt wird, sind nicht nur die im AVOG genannten Behörden Abgabenbehörden des Bundes. 29 Die von Stoll als "fiktive Abgabenbehörden des Bundes" bezeichneten Behörden sind somit jedenfalls nach der derzeitigen Fassung (vor der Novelle BGBl I 2013/14) wie vor schon im Bauplan der BAO vorgesehen. Es wäre aber nach dem zuletzt skizzierten organisatorischen Verständnis des Begriffes eine 26 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung ( 13 Abs. 1 MOG 2007) Abgabenbehörden des Bundes. Auffallend an dieser Anordnung ist die Einschränkung "soweit die BAO anzuwenden ist". Eine Teilung der Zuständigkeit für Beschwerden gegen Rechtsakte, die in einem Verfahren ergingen, in dem teilweise die BAO, teilweise etwa unmittelbar anwendbares Verfahrensrecht der Union anzuwenden war, erscheint schlechterdings unmöglich. Die "organisatorische Anknüpfung", die der Verfassungsgesetzgeber bei der Regelung der Zuständigkeitsverteilung für die Verwaltungsgerichte vor Augen hatte, muss jedenfalls dazu führen, dass eine Behörde organisatorisch entweder eine Abgabenbehörde des Bundes ist oder nicht. 27 Stoll, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Band 1, Der derzeit noch enthaltene Verweis auf das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat soll gemäß RV 2007/24. GP entfallen BAO bezieht sich zwar nur auf die sachliche Zuständigkeit; der Vorbehalt meint daher ebenfalls an sich nur abweichende Regelungen hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit. Wenn man aber dem Klammerausdruck in 49 BAO insoweit eine konstitutive Wirkung für die Umschreibung des Begriffes der Abgabenbehörden des Bundes zuschreiben will, muss man auch einräumen, dass das in 52 verwiesene AVOG 2010 (auch ) auch die sachliche Zuständigkeit anderer Behörden des Bundes in Abgabensachen anerkennt, sodass der Verweis in 49 BAO sich auch auf jene erstreckt. Die AVOG 2010-Durchführungsverordnung, BGBl. II 2010/165, kann lediglich den Sitz und den Aufgabenbereich bzw. die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich festlegen sowie die gesetzliche Anordnung bezüglich der Einrichtung eines Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wiederholen. Die Schaffung neuer Typen von Abgabenbehörden durch Verordnung der BM wird bei verfassungskonformer Auslegung als unzulässig anzusehen sein.

17 ausdrückliche Bezeichnung als Abgabenbehörde des Bundes (also eine gewisse organisatorische Regelung) erforderlich, um die Rechtsfolgen des 1 Abs. 1 BAO auszulösen. d) Diese im Vorstehenden dargestellte Rechtslage hat der Verfassungsgesetzgeber vorgefunden, als er mit BGBl I 2012/51 die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erließ. In den Erläuterungen zur RV wird nicht deutlich, ob der Verfassungsgesetzgeber von dem bisher der Verfassung ( 7 Abs. 6 F-VG) offenbar zu Grunde liegenden Verständnis (wie es auch in den genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kam) abweichen wollte. Mangels eines derartigen Anhaltspunktes und angesichts der Umschreibung des Begriffes der Abgabenbehörden des Bundes im Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012-FVwGG liegt die Annahme nahe, dass der Verfassungsgesetzgeber keine verfassungsrechtliche Festlegung bestimmter Behörden als Abgabenbehörden des Bundes vornehmen wollte, sondern deren Bestimmung dem einfachen (Bundes)Gesetzgeber überlassen wollte. Während bei 7 Abs. 6 F-VG nach den obigen Ausführungen mehr dafür spricht, von einem funktionalen Verständnis auszugehen, scheint im Falle des Art. 131 Abs. 3 B-VG ein organisatorisches Verständnis zu Grunde zu liegen. Dafür spricht nicht zuletzt die im zeitlichen Naheverhältnis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgelegte RV für ein FVwGG 2012, welche mittlerweile vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen wurde (BGBl. I 2013/14). Der einfache Gesetzgeber hat den Begriff im BFGG eng gefasst. Die oben erwähnten fiktiven Abgabenbehörden des Bundes scheiden danach jedenfalls als Abgabenbehörden des Bundes aus, wenn man entsprechend dem Wortlaut ( ausschließlich ) von einer Derogtationsabsicht gegenüber den am 31. Dezember 2013 bestehenden Sondervorschriften, mit denen weitere ( fiktive ) Abgabenbehörden des Bundes eingerichtet werden, ausgeht. 1 Abs. 2 des Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz BFGG) 31 nimmt eine wesentliche Einschränkung des Begriffes der Abgabenbehörden des Bundes vor. Nach 1 Abs. 2 BFGG sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter und 30 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 FVwGG 2012), BGBl. I 2013/14 (RV 2007 BlgNR, 24. GP). 31 Art. I Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012-FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (RV 2007 BlgNR, 24. GP).

18 Zollämter. Damit beschränkt sich die Zuständigkeit des BFG auf Beschwerden gegen die Entscheidungen dieser Abgabenbehörden. Aufgrund des Wortlauts ( ausschließlich ) wäre nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bestehende Vorschriften, die andere Behörden als Abgabenbehörden des Bundes bezeichnen, als leges speciales in Geltung blieben. Da das BFGG jedoch nicht in Verfassungsrang steht, sind nachfolgende Regelungen, die ihrerseits dem BFGG derogieren, durchaus möglich. Der Kreis der im BFGG genannten Behörden deckt sich somit zwar mit jenem, der im AVOG 2010 umschrieben ist. Da das AVOG 2010 aber einen Vorbehalt zu Gunsten anderer gesetzlicher Regelungen enthält (und damit die sog. fiktiven Abgabenbehörden des Bundes nicht aus dem Begriff der Abgabenbehörden des Bundes ausschließt), bewirkt 1 Abs. 2 BFGG eine Einschränkung des Begriffes der Abgabenbehörden des Bundes mit Wirkung für die Zuständigkeitsabgrenzung für das BFG. Für die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist diese Frage insofern ausschlaggebend, als im Falle einer Übertragung der Zuständigkeit zur Vollziehung einer Landesabgabe auf eine Bundesbehörde, die als Abgabenbehörde des Bundes zu qualifizieren ist, oder aber auf das Organ eines ausgegliederten Rechtsträgers, welches als Abgabenbehörde des Bundes bezeichnet wird, für Beschwerden gegen die Entscheidungen dieser Organe das BFG zuständig wäre, wenn die entsprechende Bezeichnungsbestimmung auch nach dem 1. Jänner 2014 als geltendes Recht anzusehen wäre. Wäre hingegen von Derogation auszugehen (wofür die vorstehenden Überlegungen sprechen), läge die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidung dieser Organe hinsichtlich der Landesabgabe (im Beispiel der Organe der GIS: betreffend den Landeskulturschilling, den Kulturförderungsbeitrag nach Landesrecht) beim Landesverwaltungsgericht. 4. Zuständigkeiten der Landesverwaltungsgerichte 4.1. Auf Grund der subsidiären Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte sind diese in jenen Fällen zuständig, die nicht nach den vorstehenden Grundsätzen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen und auch nicht durch einfachgesetzliche Anordnung im Einzelfall in die Zuständigkeit des BFG oder des BVwG verwiesen wurden. Es ergibt sich daher: Soweit mittelbare Bundesverwaltung oder Landesvollziehung vorliegt, ist von Verfassungs wegen eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gegeben. In diesem Zusammenhang stellen die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 klar, dass auch im Falle einer Entscheidung eines Bundesministers in einer Angelegenheit, die nicht in

19 unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden kann, eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gegeben ist. 32 Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist somit auch dann gegeben, wenn ein Bundesminister in einem Bereich, der nicht in die unmittelbare Bundesverwaltung (nach Art. 102 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer besonderen Kompetenzdeckungsklausel) fällt, zuständig ist. Auch soweit ausgegliederte Rechtsträger oder Beliehene in der Landesvollziehung tätig werden, besteht keine Zuständigkeit des BVwG, sondern eine solche der Landesverwaltungsgerichte. Durch die Übertragung der Zuständigkeit auf ein Bundesorgan oder einen durch Bundesgesetz eingerichteten ausgegliederten Rechtsträger (des öffentlichen oder privaten Rechts) erfolgt keine Verschiebung des Vollzugsbereiches. Als Beispiel wäre die Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder durch die GIS Gebühren Info Service GmbH zu nennen Konsequenzen der Zuständigkeitsverteilung für die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für den Bereich der Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Beiträge Aus der dargestellten Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten erster Instanz folgt für den Bereich des Abgabenwesens jedenfalls, dass eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn nicht eine Zuständigkeit des BFG oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Eine solche Zuständigkeit ist einerseits von Verfassungs wegen vorgegeben; sie kann aber auch einfachgesetzlich verändert werden. Hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben und der landesgesetzlich geregelten Beiträge ergibt sich daher zusammenfassend Folgendes: Diese öffentlich-rechtlichen Geldleistungen fallen dann nicht in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte, wenn 1. eine öffentliche Abgabe durch Abgabenbehörden des Bundes vollzogen wird (Zuständigkeit des BFG kraft Verfassung gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG), 2. eine öffentliche Abgabe durch eine andere Bundesbehörde (als die Abgabenbehörden des Bundes) vollzogen wird und ein Landesgesetz gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG die Zuständigkeit des BFG vorsieht, BlgNR 24. GP, Vgl. etwa 6 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000, LGBl. 2000/23 idf LGBl 2012/21, und VfSlg 5674/1968 und /2004, sowie Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 151; und Jabloner/Muzak in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Band II/2, Art. 97 Abs. 2 B-VG, Rn 12, und zu VfSlg Kneihs, JBl 2005, 645, Novak, Lebendiges Verfassungsrecht (2004), JBl 2007, 220, und Pürgy, Die Mitwirkung von Beliehenen des Bundes an der Landesvollziehung, ZfV 2011, 745.

20 eine öffentlich-rechtliche Geldleistung durch Abgabenbehörden des Bundes vollzogen wird und ein Landesgesetz gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG die Zuständigkeit des BFG vorsieht oder 4. eine öffentlich-rechtliche Geldleistung durch andere Bundesbehörden oder Organe ausgegliederter Rechtsträger vollzogen wird und ein Landesgesetz gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für öffentliche Abgaben der Länder und Gemeinden besteht somit nur dann, wenn die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht gemäß 11 Abs. 3 F-VG auf Abgabenbehörden des Bundes übertragen wurde. Die Landesverwaltungsgerichte sind daher für öffentliche Abgaben der Länder und Gemeinden zuständig, wenn die Vollziehung durch Behörden der Länder und Gemeinden, durch Bundesbehörden, die nicht Abgabenbehörden des Bundes sind, oder aber auch durch Organe ausgegliederter Rechtsträger erfolgt. In letzterem Fall ist es nicht von Bedeutung, ob der ausgegliederte Rechtsträger dem Bundes- oder Landesbereich zuzurechnen ist (soweit eine derartige Zuordnung überhaupt vorgenommen werden kann). Nach herrschender Lehre 34 und auch der Rechtsprechung 35 kommt es nämlich durch eine Übertragung der Zuständigkeit zur Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder auf Bundesbehörden nicht zu einem Wechsel des Vollzugsbereiches. Da somit auch bei einer Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes, sonstiger Behörden des Bundes oder der Organe eines ausgegliederten Rechtsträgers (gleichgültig, ob dieser auf einer Bundes- oder Landesbestimmung beruht) bzw. eines echten Privaten (der nicht durch ein Sondergesetz eingerichtet wurde) nach wie vor Landesvollziehung vorliegt, scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus. Da somit auch bei einer Übertragung der Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder oder Gemeinden nach 11 Abs. 3 F-VG kein Wechsel des Vollzugsbereichs eintritt, liegt auch in den Fällen der Vollziehung durch Organe des Bundes oder auf Grund von Bundesgesetzen eingerichteter ausgegliederter Rechtsträger wie der GIS (mittelbare) Landesvollziehung vor. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts scheidet in diesen Fällen daher aus. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG liegt die Zuständigkeit daher auch in diesen Fällen bei den Landesverwaltungsgerichten Einfachgesetzliche Erweiterung der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte 34 Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 151; Jabloner/Muzak in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Band II/2, Art. 97 Abs. 2 B-VG, Rn VfSlg. 5674/1968.

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