Das Erfordernis eines Vertrags bei Softwareprojekten 5 Gründe, warum ein Vertrag geschlossen werden sollte
|
|
- Heinz Busch
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Res Media IT-Vertragsr Vertragsrecht Das Erfordernis eines Vertrags bei Softwareprojekten 5 Gründe, warum ein Vertrag geschlossen werden sollte Stand: Juni 2013
2 Inhalt Einleitung... 3 Was ist geschuldet?... 4 Eine Kooperation?... 4 Nutzungsrechte!... 5 Vertraulichkeit... 5 Abnahme und Zahlungsverpflichtung... 6 Fazit
3 Einleitung Softwareprojekte sind nicht selten so kalkuliert, dass weder der Kunde noch der Entwickler weiteres Budget für die kostspielige Erstellung eines Vertrages durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit einplanen. Dabei sind solche Projekte häufig durch eine extrem hohe Konfliktanfällig gekennzeichnet. Die erfolgreiche Beendigung eines Projekts hängt maßgeblich davon ab, ob die zugrunde liegenden Entwicklungs- und Projektverträge den technischen und juristischen Anforderungen des jeweiligen Projekts entsprechen. Unterlassen die Parteien die Fixierung wichtiger Punkte, z.b. die Regelung der Rechteeinräumung an einer erstellten Software oder aber die inhaltliche Ausgestaltung einer vorgesehenen Abnahme, kann dies für den Auftraggeber sowie für den Auftragnehmer erhebliche Folgen haben. Im schlimmsten Falle scheitert das Projekt. Gemäß einer Studie der Universität Oldenburg aus dem Jahr 2006 sind nur etwa 50,7% aller in Deutschland laufenden Softwareentwicklungsprojekte erfolgreich abgeschlossen worden, weltweit sollen es sogar nur 29% sein. 1 Um Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang zu beseitigen und letztlich auch rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Beteiligten eines Softwareprojektes ein erhebliches Interesse an verbindlichen Regelungen haben, die in einem Vertrag zusammen gefasst sind. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Probleme sich ergeben können, wenn nichts oder nur Unvollständiges vereinbart wurde
4 Was ist geschuldet? Fest steht, es geht um Software! Diese kann in unterschiedlichster Form und Ausprägung überlassen werden; vom Kauf einer Standardsoftware als Massenprodukt bis hin zu hochkomplexen Individualprogrammierungen. Je nach Vertragstyp können unterschiedliche Rechte und Vertragspflichten bestehen. So wird bei einem Kaufvertrag die Nutzung einer Software auf Dauer, bei einem Mietvertrag jedoch nur auf bestimmte Zeit, bspw. beim sogenannten Application Service Providing (ASP), gewährt. Auch ergeben sich im Bereich der Leistungsstörungen unterschiedliche Rechtsfolgen, so kann z.b. der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrags bei Mangelhaftigkeit selbst entscheiden, ob er dem Kunden ein neues Werk zur Verfügung stellt oder aber zunächst eine Nachbesserung vornimmt. Im Gegensatz dazu hat der Kunde bei einem Kaufvertrag grundsätzlich das Wahlrecht der Art der Nacherfüllung. Dagegen sieht etwa der Dienstvertrag überhaupt keine gewährleistungsrechtlichen Regelungen vor. Ein Erfolg wird hier nicht geschuldet, sondern lediglich ein Tätigwerden in dem vereinbarten Umfang. Für die rechtliche Einordung können zunächst die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herangezogen werden. Diese sind allerdings nicht abschließend. Eine Kooperation? Softwareverträge sind regelmäßig ein komplexes Geflecht von Leistungen und Gegenleistungen. Oft kann eine vertraglich geschuldete Leistung der einen Vertragspartei nicht ohne die Mitwirkung der anderen Seite durchgeführt werden. Insbesondere die Anwendung sogenannter agiler Projektmethoden führt dabei zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen Kunde und beauftragtem Unternehmen kann jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten, besonders bei Projektschieflage, kritisch werden. So stellt sich dabei auch die Frage, wer die Projektverantwortung innehat. Beansprucht beispielsweise der Kunde für sich selbst die Projektverantwortung, kann dies dazu führen, dass letztendlich ein Dienstvertrag vorliegt und der Softwareentwickler daher nur seine Tätigkeit und gerade keinen Erfolg schuldet. Auch ein Zusammenwirken auf Augenhöhe kann dazu führen, dass ohne vertragliche Regelung kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts 4
5 zwischen den Parteien entstehen kann, da letztlich der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck hierfür ausreichend ist. Dies dürfte jedoch in den allermeisten Fällen gerade nicht gewollt sein. Nutzungsrechte! Sämtliche Ausdrucksformen eines Computerprogramms, namentlich der maschinenlesbare Objektcode, der Quellcode, die Vorstufen sowie das Entwurfsmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Je nachdem, wie weit die Nutzungsrechte an einer Software dem Kunden eingeräumt werden, desto größer dürfte auch die finanzielle Gegenleistung sein. Wird keine Regelung hierzu getroffen, gelten allerdings die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wobei es bestimmte Mindestbefugnisse gibt, von denen auch vertraglich nicht abgewichen werden kann. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich im Zweifel nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Letztlich ist auch hierbei eine detaillierte sowie eindeutige, vertragliche Regelung für beide Parteien von Interesse. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Auseinandersetzung ein Gericht den jeweiligen Vertragszeck für eine der beteiligten Parteien ungünstig auslegt. Vertraulichkeit Software stellt als verkörperte Idee oftmals einen der wesentlichsten Unternehmenswerte dar, der entsprechend geschützt werden muss. Dies kann immer dann problematisch werden, wenn der Quellcode dem Kunden übergeben wird. Darin befindet sich nicht zuletzt das fachliche Know-How des Auftragnehmers. Von Gesetzes wegen besteht zwar schon gemäß 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine strafrechtliche Norm, die einen gewissen Schutz vor Geheimnisverrat darstellt, jedoch ist auch hier eine entsprechende vertragliche Regelung sinnvoll. Eine Regelung gibt dem Lizenzgeber eine zusätzliche Schadensersatzanspruchsgrundlage, die ihm im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein größeres Maß an Rechtssicherheit bietet. 5
6 Abnahme und Zahlungsverpflichtung Ist ein Softwareüberlassungsvertrag als Werkvertrag ausgestaltet, besteht beim Kunden die gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungspflicht, die Abnahme zu erklären. Hiermit sind jedoch erhebliche Rechtsfolgen verbunden. Neben dem Ingangsetzen der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen werden mit der Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde, auch alle bis dahin noch offenen Forderungen des Auftragnehmers fällig. Wegen seines Zahlungsanspruchs besteht auf Seiten des Auftragnehmers somit ein erhebliches Interesse an der Abnahme. Im Gegensatz hierzu möchte der Kunde eine Abnahme erst durchführen, wenn die Software auch wirklich seinen Anforderungen entspricht. Damit besteht zwischen den Parteien ein nicht zu unterschätzendes Spannungsverhältnis. Umso wichtiger ist es, hierbei das genaue Abnahmeprocedere zu regeln. So sollte auch festgehalten werden, wie im Falle einer gescheiterten Abnahme weiter zu verfahren ist, damit die Software möglichst bald den Kundenanforderungen entspricht und der Auftragnehmer möglichst schnell seinen Lohn erhalten kann. Fazit Die Beispiele zeigen, dass es durchaus empfehlenswert ist, Softwareprojekte vertraglich zu regeln. Neben der Beseitigung von Unklarheiten entfaltet ein Vertrag bestenfalls eine streitschlichtende Wirkung. Hierdurch können kosten- und zeitintensive Prozesse vermieden und schließlich das Projekt erfolgreich beendet werden. 6
7 Über den Autor Matthias Rosa Rechtsanwalt in Mainz Matthias Rosa ist Rechtsanwalt der spezialisierten Kanzlei für IT- und Medienrecht RESMEDIA in Mainz. Er berät und vertritt dabei vorwiegend Unternehmen in den Rechtsgebieten des IT- Vertragsrechts, E-Commerce, Wettbewerbsrecht sowie des Datenschutzrechts. In diesen Bereichen veröffentlicht Herr Rosa auch regelmäßig juristische Fachbeiträge zu aktuellen Rechtsfragen und Urteilen. 7
SIG IT-Recht und Compliance: Rechtliche Chancen und Risiken von klassischen und agilen IT-Projekten. Softwarezentrum Böblingen 17.
SIG IT-Recht und Compliance: Rechtliche Chancen und Risiken von klassischen und agilen IT-Projekten Softwarezentrum Böblingen 17. Juni 2016 Rechtlich relevante Unterschiede der Projektmethoden Vorgehen
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff Der IT Systemvertrag, Teil 1: Vertragstypologische Einordnung Der komplexe Systemvertrag birgt eine Reihe von juristischen Problemen und wirft manche offene
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrIhr Recht als Programmierer
Ihr Recht als Programmierer Juristische Tipps für Angestellte, Selbstständige und Freelancer Michael Rohrlich schnell + kompakt Michael Rohrlich Ihr Recht als Programmierer Juristische Tipps für Angestellte,
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrSoftwareprojektverträge Rechtliche Aspekte
Softwareprojektverträge Rechtliche Aspekte Rechtsanwalt Marcus Beckmann BECKMANN UND NORDA RECHTSANWÄLTE Welle 9-33602 Bielefeld http://www.beckmannundnorda.de info@beckmannundnorda.de fon 0521/98628-0
MehrSeminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-
Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrVorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten
Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur
MehrVertragsgestaltung bei kleinen IT-Projekten
Vertragsgestaltung bei kleinen IT-Projekten Anna Rieder Vortrag zur Veranstaltung Juristisches IT-Projektmanagement von Dr. Frank Sarre, LMU München WS2015/16 Chaos Report 2015 Bei vielen IT-Projekten
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrDas EVB-IT-Vertragswerk - Feintuning und Projektablauf
Das EVB-IT-Vertragswerk - Feintuning und Projektablauf Juristisches IT Projektmanagement, WiSe 17/18 Dozent: Dr. Frank Sarre Referentin: Iryna Matviienko Datum: 30.01.2018 Inhalt Einkauf der öffentlichen
MehrKnackpunkte eines Aufhebungsvertrages für ein komplexes IT-Projekt
Juristisches IT-Projektmanagement Knackpunkte eines Aufhebungsvertrages für ein komplexes IT-Projekt Andy Mattausch Agenda 1. 2. Komplexes IT-Projekt Leistungsstörungen 3. 4. 5. Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrSchutz für Ihr geistiges Eigentum
DURY Rechtsanwälte www.it-recht-saarbrücken.de www.dury.de Wirtschaftskanzlei für IT-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht Schutz für Ihr geistiges Eigentum Das Scheitern von IT-Projekten 15.10.2015
MehrVII. Der EDV-Vertrag 1
Innominatverträge, Herbstsemester 2013 VII. Der EDV-Vertrag 1 Dr. Lucius Huber Dr. Lucius Huber, HS 2013 1 1. Begriff (1) «Der Lieferant verpflichtet sich gegen Entgelt, der Kundin Hard- und/oder Software
MehrAuswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER
Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrUnternehmensbereich Dokumentationserstellung
1. Allgemeines 1.1. Auf die mit Stötefalke-Consulting geschlossenen Verträge über Dienstleistungen und Produkte, insbesondere im Umfeld von Technischen Dokumentationen, sowie Risikobeurteilungen und Beratungen,
MehrRechtliche Herausforderungen der Digitalisierung der Landwirtschaft - am Beispiel des Dateneigentums und -schutzes
Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung der Landwirtschaft - am Beispiel des Dateneigentums und -schutzes Prof. Dr. José Martinez Göttingen 27. Hülsenberger Gespräche 13. Juni 2018 Gliederung
MehrBeratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis
Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrCross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben
Cross-Border-Shops Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben Inhalt 1. Welche Rechtsordnung gilt oder: Darf ein Schweizer 4 vom deutschen Widerrufsrecht Gebrauch machen? 2. Alles
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff Schicksal von Nutzungsrechten bei Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags Ein Softwareüberlassungsvertrag kann nachträglich nichtig werden. Ein Lizenzvertrag
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 1 (bitte unbedingt auch den Fall lesen!) Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I Zum Aufbau: Wer will kann auch mit dem Anspruch aus 635 I beginnen.
Mehr10. Der Bauwerkvertrag
10. Der Bauwerkvertrag 1 10.1 Vertragspartner A. Auftraggeber AG: B. Auftragnehmer AN: - Bauherr (z.b. Öffentliche Hand, Kommune, Investor, Privatmann - Architekt - Generalunternehmer (Bauträger, Firma,
MehrNatalie Kurz Juristisches IT-Projektmanagement Wintersemester 2015/2016
Natalie Kurz Juristisches IT-Projektmanagement Wintersemester 2015/2016 1 Einführung Grundlagen Vorgehensmodelle Werkvertrag vs. Dienstvertrag Change Request Änderungsmanagement 2 Beispiel Rechtliche Änderungen
Mehr2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 7: Nutzungsrechte an Software) Die zahlreichen
MehrBeck`sche Musterverträge. Softwareverträge. von Dr. Georg F. Schröder. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014
Beck`sche Musterverträge Softwareverträge von Dr. Georg F. Schröder 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66574 5 Zu Leseprobe und Inhaltsverzeichnis
MehrFotorecht und Social Media
Fotorecht und Social Media Ask me anything! Folien zum Webinar RESMEDIA 23.11.2016 14.00 14.30 Uhr Katrin Freihof Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Regina Frey, LL.M. Fachanwältin für gewerblichen
MehrPERSONAL PROFESSIONELL VERWALTEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen Syllwasschy Anwendungssoftware und Computersysteme GmbH Stand 01.04.2019 1 Geltungsbereich Unsere AGB gelten für die Nutzung unserer Software im Rahmen des Lizenzvertrages,
MehrRundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrDer Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.
Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. 20. Okt. 2017 1. Definition/Anwendungsfälle des Verbraucherbauvertrags 2. Die Baubeschreibung 3. Widerrufsrecht 4. Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag
MehrHerausforderungen in der Gestaltung von IT-Verträgen in der agilen Softwareentwicklung
Herausforderungen in der Gestaltung von IT-Verträgen in der agilen Softwareentwicklung Daniela Becker Juristisches IT-Projektmanagement Ludwig-Maximilians-Universität München 1 Daniela Becker - WS 2016/2017-24.01.2017
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen von Lapps
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lapps 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge zwischen Lapps (Hannes Lauritzen) und dem Kunden in Ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Holger Wirbals EDV-Dienstleistungen e.k. 1 Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Holger Wirbals EDV-Dienstleistungen e.k. 1 Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der Holger Wirbals EDV- Dienstleistungen
MehrGeheimhaltungsvereinbarung / Vertraulichkeitsvereinbarung / NDA-Non Disclosure Agreement
Geheimhaltungsvereinbarung / Vertraulichkeitsvereinbarung / NDA-Non Disclosure Agreement Hinweise zum Muster: Das vorliegende Muster bedarf in jedem Einzelfall der Anpassung durch den Verwender. Es darf
MehrKonditionen des Vertragsschließens in Deutschland -
Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Vorgetragen von Julian Urban Vorstellung Geschäftsführer, Grundstein Consulting Gmbh Strategie Vertrieb Geschäftspartnersuche Compliance Etablierung
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
MehrChancen und Risiken der Digitalisierung in der Landwirtschaft - die rechtliche Dimension -
Chancen und Risiken der Digitalisierung in der Landwirtschaft - die rechtliche Dimension - Prof. Dr. José Martinez VLI- Frühjahrstagung, 21. April 2016 Düsseldorf 1 Landwirtschaft 4.0 Die Digitalisierung
MehrRechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?
Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil
MehrAlexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales
Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht / Tarif und Internationales Christiane Brose Rechtsanwältin Referentin Abteilung Recht / Tarif Internationales Themen I. Einleitung II. III. Offenlegungspflichten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der netz-haut GmbH bezüglich der Erstellung von Websites
Allgemeine Geschäftsbedingungen der netz-haut GmbH bezüglich der Erstellung von Websites 1. Allgemeines, Geltungsbereich 1.1. Die netz-haut GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage
MehrUrheberrecht letzte Folie
Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz Ansprüche (1)
Mehr21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.
21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240
MehrKlausur LÖSUNG. Praxis des Softwarerechts Wintersemester am
Prof. Dr. J. Marly Fachbereich 1 Hochschulstr. 1, D-64289 Darmstadt Fachgebiet Zivilrecht I (ZR I) Fachgebiet für Zivilrecht, Gewerblichen Tel.: +49 6151 / 16-24543 Rechtsschutz und Urheberrecht sowie
MehrIT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München
IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München Verträge gestalten - gewusst wie RA Wilfried Reiners, MBA Kanzlei Seit 20 Jahren Spezialkanzlei im IT Umfeld Agenda 1. Warum haben Verträgen
MehrSehr geehrter Kunde, die Firma CEMA-Immobilien möchte Sie auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam
Ihr Widerrufsrecht R E A L E S T A T E A N G E L M A Y E R Sehr geehrter Kunde, die Firma -Immobilien möchte Sie auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam machen. Weiter detailliertere Informationen zur Widerrufsbelehrung
MehrAusschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017
Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Teilnahmeerklärung Mit diesem Schreiben erklären wir die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
MehrStolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,
MehrPauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung
-1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige
MehrWorkload: 150 h ECTS Punkte: 5
Modulbezeichnung: Modulnummer: BREC-01 Modultyp: Pflicht Recht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen: keine Kurse
MehrFon Mail
der Arthur GmbH Kommunikation & Design Buschstraße 52 53113 Bonn Fon 0178 168 22 55 Mail arthur@der-arthur.de Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Die Firma der Arthur GmbH, Buschstr. 52, 53113 Bonn, ist
MehrVerzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe
Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz
MehrDie allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht
Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten
MehrBetreuen von IT-Systemen Urheberrecht und Lizenzrecht. MHerbers, Nov. 2011
Betreuen von IT-Systemen Urheberrecht und Lizenzrecht MHerbers, Nov. 2011 Problematik des Urheberrechtes Nach Branchenschätzungen: jedes 3. Computerprogramm eine Raubkopie dadurch entstehen erhebliche
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die Leistungen und Angebote der Schenker Deutschland AG (im folgenden Auftragnehmerin genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
MehrVertragsbedingungen der cv cryptovision GmbH für die Erstellung von Software. - VES cv -
Vertragsbedingungen der cv cryptovision GmbH für die Erstellung von Software 1. Vertragsgegenstand - VES cv - 1.1. Der Anbieter erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung
MehrUrheberrecht letzte Folie
Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das
MehrPersonalvermittlungsvertrag
Personalvermittlungsvertrag Zwischen BraunVisio Consulting für pesie.org Am Sandberg 36 53757 Sankt Augustin und XXX - im folgenden Auftragnehmer - - im Folgenden Auftraggeber - wird folgender Vertrag
Mehr2014/15 TUI Vertrag über die Beschaffung von IT-Dienstleistungen
EVB-IT Dienstvertrag Seite 1von6 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer 2014/15 TUI 2014-3513-01 Vertrag über die Beschaffung von IT-Dienstleistungen Zwischen Freie Hansestadt
MehrUrheber- und Nutzungsrechte im elearning
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Dr. Gertrud Heis Dr. Georg Klapeer Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Zentrale Dienste - Rechtsabteilung Einleitung Spannungsverhältnis
MehrGEHEIMHALTUNGSVERTRAG
- 1 - GEHEIMHALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen RICHER GmbH Grubenstrasse 7a 79576 Weil am Rhein (im Folgenden RICHER genannt) und XXX (im Folgenden XXX genannt) wie folgt: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für die Überlassung von Software. der E.ON Energie 04/2004
Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Überlassung von Software der E.ON Energie 04/2004 1. Allgemeines 2. Rechte des Auftraggebers 3. Probebetrieb 4. Abnahme 5. Mängelansprüche 6. Verletzung von Schutzrechten
MehrVertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und
Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in
MehrVertrag über freie Mitarbeit als [ ]
Vertrag über freie Mitarbeit als [ ] Zwischen der Firma nachstehend "Auftraggeber" genannt nachstehend "Journalist" genannt wird folgendes vereinbart: 1. Der Journalist übernimmt in seiner Funktion als
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrYuliya Kalasouskaya Aufbau von Lasten- und Pflichtenheften in der industriellen Praxis
Aufbau von Lasten- und Pflichtenheften in der industriellen Praxis Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Juristisches IT -Projektmanagement Aufgabensteller: Dr. Frank Sarre Datum des Vortrags: 17.01.2017
MehrDokumentationen in agilen IT- Projekten. Maximilian Frainzl Juristisches IT-Projektmanagement
Dokumentationen in agilen IT- Projekten Maximilian Frainzl Juristisches IT-Projektmanagement 23.01.2018 Übersicht Motivation Grundsätzliches zur Dokumentation Arten von Dokumentationen in agilen IT-Projekten
MehrWas sich ab 2017 im Baurecht ändert
Reform des Bauvertragsrechts Was sich ab 2017 im Baurecht ändert Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht. 2017 wird das Gesetz voraussichtlich
MehrInhaltsverzeichnis.
5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 A. Einfuhrung 29 B. IT-Projekte aus DV-technischer Sicht 31 I. Begriff des IT-Projekts 31 1. IT-Projekt 31 2. Software 31 a. Standardsoftware
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten Schutz der Werkunternehmer: Gesetzliche Neuregelungen sollen die Zahlungsmoral stärken Zum 01.01.2009 ist das "Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
MehrGeheimhaltungs vereinbarung
Geheimhaltungs vereinbarung zwischen Feintool System Parts Obertshausen GmbH Ringstraße 10 63179 Obertshausen bzw. Feintool System Parts Ohrdruf GmbH Ringstraße 13 99885 Ohrdruf - nachfolgend "AG" genannt
MehrTest und Abnahme bei IT-Projekten
Test und Abnahme bei IT-Projekten JURISTISCHES IT -PROJEKTMANAGEMANT WS 2015/2016 MAT THIAS HÖSCHEL DOZENT: DR. FRANK SARRE LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN Gliederung 1. Motivation 2. Einordnung
MehrDer Erbvertrag. 1. Allgemeines zum Erbvertrag
Der Erbvertrag Der Erbvertrag stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. In der Praxis kommt es insbesondere dann zum Abschluss eines Erbvertrages, wenn sich der Erblasser an seine Erklärungen fest binden
MehrWurde zwischen den Vertragsparteien kein Liefertermin vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wquadrat Medien GmbH 1 Geltungsbereich Die wquadrat Medien GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Mehr2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
MehrVertragsgestaltung: Der Auftrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Auftrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Abgrenzungen Inhalt: Der Beauftragte übernimmt die Verpflichtung, Dienste oder Geschäfte (rechtlicher oder tatsächlicher Art) für den Auftraggeber
Mehr1 Einleitung. SchuldR BT I Grundwissen 1
SchuldR BT I Grundwissen 1 1 Einleitung Der vorliegende Theorieband aus der Grundwissen-Reihe richtet sich in erster Linie an Studenten in den ersten Semestern des Studiums. Gegenstand der Darstellung
MehrVom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen?
Vom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen? Pierre Perritaz Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 1 Inhalt: I. Im Allgemeinen II. Sonderfall:
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der nitschmahler&friends GmbH (nachfolgend nitschmahler&friends
Mehr5 Dienst- und Werkvertragsrecht, Beratungsverträge
Leseprobe 122 Teil 2 Die einzelnen Vertragstypen 5 Dienst- und Werkvertragsrecht, Beratungsverträge 5.1 Einleitung Zuerst eine Klarstellung: Der Begriff Dienstleistung ist primär ein Begriff aus dem Wirtschaftsleben.
MehrVideo-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)
Video-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Zwischen (nachfolgend Rechteinhaber ) und (nachfolgend Lizenznehmer ) wird folgendes vereinbart: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Videosequenz
MehrNOTWENDIGES FEINTUNING VON SCRUM FÜR DIE VERTRAGSGESTALTUNG EINES IT-PROJEKTS
NOTWENDIGES FEINTUNING VON SCRUM FÜR DIE VERTRAGSGESTALTUNG EINES IT-PROJEKTS JAN FRANZ 30.01.2018 1. SCRUM Agiles Vorgehensmodell Ursprünglich für Software, inzwischen vermehrt auch in anderen Bereichen
MehrHAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN DER UNTERNEHMEN Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein EU-einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den
Mehr