Das Erfordernis eines Vertrags bei Softwareprojekten 5 Gründe, warum ein Vertrag geschlossen werden sollte

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1 Res Media IT-Vertragsr Vertragsrecht Das Erfordernis eines Vertrags bei Softwareprojekten 5 Gründe, warum ein Vertrag geschlossen werden sollte Stand: Juni 2013

2 Inhalt Einleitung... 3 Was ist geschuldet?... 4 Eine Kooperation?... 4 Nutzungsrechte!... 5 Vertraulichkeit... 5 Abnahme und Zahlungsverpflichtung... 6 Fazit

3 Einleitung Softwareprojekte sind nicht selten so kalkuliert, dass weder der Kunde noch der Entwickler weiteres Budget für die kostspielige Erstellung eines Vertrages durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit einplanen. Dabei sind solche Projekte häufig durch eine extrem hohe Konfliktanfällig gekennzeichnet. Die erfolgreiche Beendigung eines Projekts hängt maßgeblich davon ab, ob die zugrunde liegenden Entwicklungs- und Projektverträge den technischen und juristischen Anforderungen des jeweiligen Projekts entsprechen. Unterlassen die Parteien die Fixierung wichtiger Punkte, z.b. die Regelung der Rechteeinräumung an einer erstellten Software oder aber die inhaltliche Ausgestaltung einer vorgesehenen Abnahme, kann dies für den Auftraggeber sowie für den Auftragnehmer erhebliche Folgen haben. Im schlimmsten Falle scheitert das Projekt. Gemäß einer Studie der Universität Oldenburg aus dem Jahr 2006 sind nur etwa 50,7% aller in Deutschland laufenden Softwareentwicklungsprojekte erfolgreich abgeschlossen worden, weltweit sollen es sogar nur 29% sein. 1 Um Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang zu beseitigen und letztlich auch rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Beteiligten eines Softwareprojektes ein erhebliches Interesse an verbindlichen Regelungen haben, die in einem Vertrag zusammen gefasst sind. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Probleme sich ergeben können, wenn nichts oder nur Unvollständiges vereinbart wurde

4 Was ist geschuldet? Fest steht, es geht um Software! Diese kann in unterschiedlichster Form und Ausprägung überlassen werden; vom Kauf einer Standardsoftware als Massenprodukt bis hin zu hochkomplexen Individualprogrammierungen. Je nach Vertragstyp können unterschiedliche Rechte und Vertragspflichten bestehen. So wird bei einem Kaufvertrag die Nutzung einer Software auf Dauer, bei einem Mietvertrag jedoch nur auf bestimmte Zeit, bspw. beim sogenannten Application Service Providing (ASP), gewährt. Auch ergeben sich im Bereich der Leistungsstörungen unterschiedliche Rechtsfolgen, so kann z.b. der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrags bei Mangelhaftigkeit selbst entscheiden, ob er dem Kunden ein neues Werk zur Verfügung stellt oder aber zunächst eine Nachbesserung vornimmt. Im Gegensatz dazu hat der Kunde bei einem Kaufvertrag grundsätzlich das Wahlrecht der Art der Nacherfüllung. Dagegen sieht etwa der Dienstvertrag überhaupt keine gewährleistungsrechtlichen Regelungen vor. Ein Erfolg wird hier nicht geschuldet, sondern lediglich ein Tätigwerden in dem vereinbarten Umfang. Für die rechtliche Einordung können zunächst die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herangezogen werden. Diese sind allerdings nicht abschließend. Eine Kooperation? Softwareverträge sind regelmäßig ein komplexes Geflecht von Leistungen und Gegenleistungen. Oft kann eine vertraglich geschuldete Leistung der einen Vertragspartei nicht ohne die Mitwirkung der anderen Seite durchgeführt werden. Insbesondere die Anwendung sogenannter agiler Projektmethoden führt dabei zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen Kunde und beauftragtem Unternehmen kann jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten, besonders bei Projektschieflage, kritisch werden. So stellt sich dabei auch die Frage, wer die Projektverantwortung innehat. Beansprucht beispielsweise der Kunde für sich selbst die Projektverantwortung, kann dies dazu führen, dass letztendlich ein Dienstvertrag vorliegt und der Softwareentwickler daher nur seine Tätigkeit und gerade keinen Erfolg schuldet. Auch ein Zusammenwirken auf Augenhöhe kann dazu führen, dass ohne vertragliche Regelung kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts 4

5 zwischen den Parteien entstehen kann, da letztlich der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck hierfür ausreichend ist. Dies dürfte jedoch in den allermeisten Fällen gerade nicht gewollt sein. Nutzungsrechte! Sämtliche Ausdrucksformen eines Computerprogramms, namentlich der maschinenlesbare Objektcode, der Quellcode, die Vorstufen sowie das Entwurfsmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Je nachdem, wie weit die Nutzungsrechte an einer Software dem Kunden eingeräumt werden, desto größer dürfte auch die finanzielle Gegenleistung sein. Wird keine Regelung hierzu getroffen, gelten allerdings die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wobei es bestimmte Mindestbefugnisse gibt, von denen auch vertraglich nicht abgewichen werden kann. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich im Zweifel nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Letztlich ist auch hierbei eine detaillierte sowie eindeutige, vertragliche Regelung für beide Parteien von Interesse. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Auseinandersetzung ein Gericht den jeweiligen Vertragszeck für eine der beteiligten Parteien ungünstig auslegt. Vertraulichkeit Software stellt als verkörperte Idee oftmals einen der wesentlichsten Unternehmenswerte dar, der entsprechend geschützt werden muss. Dies kann immer dann problematisch werden, wenn der Quellcode dem Kunden übergeben wird. Darin befindet sich nicht zuletzt das fachliche Know-How des Auftragnehmers. Von Gesetzes wegen besteht zwar schon gemäß 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine strafrechtliche Norm, die einen gewissen Schutz vor Geheimnisverrat darstellt, jedoch ist auch hier eine entsprechende vertragliche Regelung sinnvoll. Eine Regelung gibt dem Lizenzgeber eine zusätzliche Schadensersatzanspruchsgrundlage, die ihm im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein größeres Maß an Rechtssicherheit bietet. 5

6 Abnahme und Zahlungsverpflichtung Ist ein Softwareüberlassungsvertrag als Werkvertrag ausgestaltet, besteht beim Kunden die gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungspflicht, die Abnahme zu erklären. Hiermit sind jedoch erhebliche Rechtsfolgen verbunden. Neben dem Ingangsetzen der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen werden mit der Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde, auch alle bis dahin noch offenen Forderungen des Auftragnehmers fällig. Wegen seines Zahlungsanspruchs besteht auf Seiten des Auftragnehmers somit ein erhebliches Interesse an der Abnahme. Im Gegensatz hierzu möchte der Kunde eine Abnahme erst durchführen, wenn die Software auch wirklich seinen Anforderungen entspricht. Damit besteht zwischen den Parteien ein nicht zu unterschätzendes Spannungsverhältnis. Umso wichtiger ist es, hierbei das genaue Abnahmeprocedere zu regeln. So sollte auch festgehalten werden, wie im Falle einer gescheiterten Abnahme weiter zu verfahren ist, damit die Software möglichst bald den Kundenanforderungen entspricht und der Auftragnehmer möglichst schnell seinen Lohn erhalten kann. Fazit Die Beispiele zeigen, dass es durchaus empfehlenswert ist, Softwareprojekte vertraglich zu regeln. Neben der Beseitigung von Unklarheiten entfaltet ein Vertrag bestenfalls eine streitschlichtende Wirkung. Hierdurch können kosten- und zeitintensive Prozesse vermieden und schließlich das Projekt erfolgreich beendet werden. 6

7 Über den Autor Matthias Rosa Rechtsanwalt in Mainz Matthias Rosa ist Rechtsanwalt der spezialisierten Kanzlei für IT- und Medienrecht RESMEDIA in Mainz. Er berät und vertritt dabei vorwiegend Unternehmen in den Rechtsgebieten des IT- Vertragsrechts, E-Commerce, Wettbewerbsrecht sowie des Datenschutzrechts. In diesen Bereichen veröffentlicht Herr Rosa auch regelmäßig juristische Fachbeiträge zu aktuellen Rechtsfragen und Urteilen. 7

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