4 E 1343/12 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4 E 1343/12 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren"

Transkript

1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, H, M Prozessbevollm.: Dr. Löhr und Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Geibelstraße 27, Erfurt - Antragsteller - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Justizminister, Werner-Seelenbinder-Straße 5, Erfurt - Antragsgegner - wegen Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hier: Eilverfahren nach 123 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lorenz, die Richterin am Verwaltungsgericht Stalbus und den Richter am Verwaltungsgericht Peters am 5. November 2012 beschlossen: 1. Der Antrag und der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.088,73 festgesetzt.

2 Gründe: Der am zur Hauptsache gestellte Antrag des Antragsstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen aufzunehmen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen aufzunehmen, ist statthaft ( 123 Abs. 5 VwGO). Insbesondere geht es nicht etwa um die Aufhebung oder Abänderung einer bereits durch Bescheid erfolgten Zulassung wegen derer vorrangig vorläufiger Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO (unmittelbar oder bei faktischer Vollziehung anlog) zu suchen wäre. Zwar hatte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag vom hin unter dem mitgeteilt, dass der Antragsteller in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden solle, wobei es "beabsichtigt" sei, ihn dem Landgericht Mühlhausen zuzuweisen, das voraussichtlich (unter Vorbehalt diesbezüglicher Änderungen bis zum ) zu seiner Stammdienststelle bestimmt werde. Für diese schriftliche Zusage galt aber nicht nur, dass ihre Bindungswirkung gemäß 38 Abs. 3 ThürVwVfG kraft Gesetzes entfiel, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- und Rechtslage derart änderte, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Sie war darüber hinaus auch noch mit der folgenden ausdrücklichen Bedingung (vgl. 36 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ThürVwVfG) verbunden: "Die Zusage der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt unter der Voraussetzung, dass bis zum Einstellungstermin, dem 01. November 2012, keine rechtserheblichen nachteiligen Tatsachen abweichend von den Angaben Ihres Antrags eintreten oder bekannt werden ", die zugleich die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten sowie die Entscheidungserheblichkeit der in dem Antrag des Antragstellers vom (u.a.) unter Nr. 7 nachgefragten Angaben über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (nochmals - wie schon angesichts der 2

3 Erklärung im Antragsformular auf Seite 4) klar herausstellte. Auf dieser Grundlage war die Bindungswirkung der Zusage bereits entfallen, als am beim Antragsgegner die vom Antragsteller unter dem Datum erstellte Mitteilung, die Stelle antreten zu wollen, einging. Das gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Gera unter dem Az. 741 Js 16006/12 geführte Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, das dem Antragsteller jedenfalls nach der aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom am bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung bekannt sein musste, ließ die Wirksamkeit der Zusage entfallen, so dass es für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer erneuten positiven Zulassungsentscheidung bedürfte. In dieser Situation ist einstweiliger Rechtsschutz nach 123 VwGO zu suchen. Nach 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dazu sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (den Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf, da einstweilige Anordnungen lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von Rechten dienen, damit die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wenn - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, dann sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen führt und eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. ThürOVG, Beschluss vom EO 117/12 - juris) für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren bzw. das Bestehen des erhobenen Anspruchs spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom mit dem eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum abgelehnt wird, ist unwahrscheinlich. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Einstellung zu dem von ihm begehrten Einstellungstermin. Der Antragsgegner hat im Rahmen der 3

4 für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst maßgeblichen 7 Abs. 1 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) i.v.m. 33 der Thüringer Juristenausbildungsund Prüfungsordnung (ThürJAPO) mit guten Gründen - wie im Bescheid vom dargelegt - die Einstellung des Antragstellers zum abgelehnt und ihn auf den nächsten Einstellungstermin im Mai 2013 verwiesen, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Nach 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO "kann" die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, "solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann". Nach 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO "kann" die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, "wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen", insbesondere wenn etwa Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen ( 33 Abs. 7 Nr. 2a ThürJAPO) oder Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden ( 33 Abs. 7 Nr. 2b ThürJAPO). Das bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen, wird durch die Wahrung der grundrechtlichen Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, einschließlich der notwendig vorausgehenden Ausbildung bzw. das Grundrecht der freien Berufswahl einschließlich der freien Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG) beschränkt. Der Antragsgegner darf auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen stellen, die über das Verlangen der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht hinausgehen. Soweit der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet wird (vgl. 33 Abs. 10 ThürJAPO und 15 ThürBG i.v.m. 4 Abs. 4a BeamtStG) gilt insofern 9 BeamtStG bzw. Art. 33 Abs. 2 GG: Für die Ernennung müssen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers vorliegen. Fehlt einem Bewerber die persönliche (charakterliche) Eignung, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einstellung zustehenden Ermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht (vgl.: OVG Münster, Beschluss vom E 1150/09- juris). Für die Eignungsprüfung ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und die des angestrebten Berufes abzu- 4

5 stellen oder aber "unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis" darauf, ob der Bewerber für den angestrebten Beruf etwa wegen vorsätzlich begangener Straftat ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom C 48/78 -, BVerwGE 62, 267 ff. - hier zitiert nach juris, Rdnr. 22, dort unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom B , bei Buchholz DRiG Nr.1). Bei einem Eignungsmangel, der sich auf von der dienstlichen Stellung des Rechtsreferendars (ob als Beamter auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehend) unabhängige Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht, kann daher zugleich auch die Übernahme in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zu verweigern sein. Die vom Antragsgegner dazu unter Heranziehung des 33 Abs. 7 Nr. 1 und 2 ThürJAPO angestellten Erwägungen tragen die Ablehnung einer Zulassung des Antragstellers zum Einstellungstermin am unter Verweisung des Einstellungsbegehrens zur erneuten Prüfung zum darauffolgenden Einstellungstermin (dem ). Der Antragsgegner hat unter Heranziehung der Strafrahmen der 106 Abs. 1 und 108a Abs. 1 UrhG und unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom nebst den damit vorgelegten Anlagen zunächst zutreffend erkannt, dass nach derzeitiger Erkenntnislage von dem Vorliegen der Voraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 Thür- JAPO auszugehen ist. Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Gera zum Aktenzeichen 741 Js 16006/12 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat (der - laut Beschluss des AG Gera vom als Vergehen strafbaren gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) anhängig, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann. Ein Fall der in 33 Abs. 5 Nr. 1 ThürJAPO definierten Nichteignung für den Vorbereitungsdienst, in dem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen "ist", liegt vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist (vgl. auch zum Verlust der Beamtenrechte bei entsprechender Verurteilung: 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bw. zur Beendigung des Richterverhältnisses: 24 Abs. 1 Nr. 1 DRiG ). Nach dem mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Gera vom dem Antragsgegner mitgeteilten Stand des Ermittlungsverfahrens, in dem es am aufgrund des Beschlusses des AG Gera vom zu einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller mit Sicherstellung mehrerer Gegenstände kam, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass "nach derzeitigem Kenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung" wegen der dem Antragsteller vorgeworfenen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unter Umständen sogar wegen gewerbsmäßiger Be- 5

6 gehung, zu rechnen sei, nicht zu beanstanden. Dabei konnte der Antragsgegner einbeziehen, dass der Antragsteller, jedenfalls gegenüber dem Antragsgegner im Schreiben vom (s. Anlage 15 zur Antragsschrift), den Tatvorwurf dem Grunde nach eingesteht. Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag der Antragsgegner aber (was nach den vorgelegten Akten und Unterlagen nachvollziehbar ist) weder die konkrete Anzahl der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten noch deren volle Tragweite im Hinblick auf die Begehung sowie den damit verursachten Schaden hinreichend konkret einzuschätzen. Angesichts dessen sowie der durch 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG eröffneten und im Bescheid vom bedachten Strafrahmen ist danach derzeit das Vorliegen der das Ermessen auslösenden Voraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO gegeben, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen "kann". Dabei hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass - entgegen der Ansicht des Antragstellers- dessen bisheriges Verhalten auf das Vorliegen der ermessensauslösenden Tatbestandsvoraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO keine relevante Wirkung hat. Ein Schuldanerkenntnis gegenüber insofern relevanten Stellen, hat der Antragsteller bisher erkennbar nicht abgegeben. In seiner eidesstattlichen Versicherung teilt er lediglich mit "Ich beabsichtige nach erfolgter Akteneinsicht an [?] meine Verteidigerin eine geständige Einlassung abzugeben" und soweit er außerdem meint, ein Schuldanerkenntnis bereits durch Abgabe seiner strafbewährten Unterlassungserklärung und der nachfolgenden Korrespondenz gegenüber der Geschädigten abgegeben zu haben, ist dies jedenfalls nicht nachvollziehbar belegt. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Unterlassungserklärung vom , die laut der vorgelegten Korrespondenz mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom an die Geschädigte übersandt worden sei, soll erst ab "sofort" gelten und enthält erkennbar kein Schuldanerkenntnis für die davor liegende Zeit. In dem dazu als Anlage A 6, 2. Seite, 1. Absatz, vorgelegten Schriftsatz vom heißt es vielmehr: "Wir bitten daher um Verständnis, dass unser Mandant zum gegenwärtigen Zeitpunkt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und an dieser Stelle kein wie auch immer geartetes Schuldanerkenntnis abgeben kann. Vor dem Hintergrund des nach dem derzeitigen Erkenntnisstand noch nicht abzusehenden Ausmaßes des Schadens aus der dem Antragsteller vorgeworfenen Tat erscheint auch das behauptete Angebot zur Zahlung einer Schadenspauschale von gegenüber der Geschädigten nicht ohne weiteres, wie der Antragsteller meint, als Zeichen dafür, dass er das Unrecht der Tat ohne Wenn und Aber einsehe. Noch weniger kann daraus 6

7 derzeit eindeutig eine "Schadenskompensation" (s. so Seite 7, drittletzter Absatz der Antragsschrift) bzw. die Bereitschaft dazu geschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wirkt sich das schwebende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vorliegend auch (wie vom Antragsgegner angenommen) auf die außerdem vom Antragsgegner im Rahmen des 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO erwogenen Eignungszweifel aus. Die Frage der Zuverlässigkeit im Umgang mit vertraulich bzw. unter Nutzungsbeschränkungen überlassenen Daten und Unterlagen ist auch im Vorbereitungsdienst von Bedeutung, und zwar unabhängig von seiner Ausgestaltung als im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlichen-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abzuleistend. Ein wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gegen einen Bewerber geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren kann insofern durchaus geeignet sein, Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im Vorbereitungsdienst zu begründen. Wie bereits im Bescheid vom angesprochen, sind die insoweit durch die bisher bekannten Tatvorwürfe zumindest bedenkenswert erscheinenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, was einen uneigennützigen Umgang mit ihm vertraulich überlassenen Daten und Unterlagen betrifft, hier zudem durch sein übriges Verhalten gegenüber der Einstellungsbehörde noch vertieft worden. Dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem Antragsgegner vorwerfbar nur verzögert nachgekommen ist, wertet der Antragsgegner zu Recht als ein nicht vertrauenswürdiges Verhalten. Die dazu gegebenen Erklärungen des Antragstellers in seiner als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, sind nicht geeignet, diesen Eindruck auszuräumen oder auch nur abzuschwächen: Die -Mitteilung (an das Landgericht Mühlhausen) habe er erst am gemacht, weil er "erst kurz vorher" Kenntnis von seiner Dienststelle erhalten habe. Dass die Mitteilung dem gemäß 32 Abs. 1 ThürJAPO für die Einstellungsentscheidung zuständigen Thüringer Justizministerium (Justizprüfungsamt) zu machen war, musste dem Antragsteller jedenfalls aufgrund seines Antrags vom und seiner darin gegebenen Versicherung, Änderungen zu den Angaben in seinem Antrag (also auch denen zu Nr. 7) "unverzüglich" mitzuteilen sowie der diesbezüglichen "Erinnerung" in dem Schreiben vom klar sein. Von einer "unverzüglichen" Mitteilung des jedenfalls seit dem Morgen des , als die Hausdurchsuchung beim Antragsteller in J war, bekannt sein müssenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens kann hier aber keine Rede sein. Eine vorherige Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft war dafür nachdem der Beschluss vom zur Hausdurchsuchung am vorlag, jedenfalls nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht bestand auch offensichtlich unabhängig von etwaigen (hier offensichtlich auch nicht gegebenen) 7

8 Mitteilungspflichten anderer Stellen. Es ist insofern schlechthin nicht anders als ein Taktieren gegenüber der Einstellungsbehörde zu verstehen, wenn der Antragsteller statt dessen mit der ihm gebotenen unverzüglichen Mitteilung über 1 Monat bis zu einem Zeitpunkt wartete, von dem er anzunehmen schien, dass nunmehr das Landgericht Mühlhausen für ihn zuständig wäre. Vor diesem Hintergrund irrt der Antragsteller auch, wenn er meint, dass der von ihm bereits Ende September 2012 abgeschlossene Wohnraummietvertrag in M, ein für sein Einstellungsbegehren zum sprechendes Faktum sein könnte. Zumal der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde als selbst bei einem Weitergelten der Zusage vom die Stammdienststelle noch nicht feststand. Soweit er außerdem vortragen lässt, bereits den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung "vorgenommen" zu haben (Antragsschrift Seite 9), während in der zur Glaubhaftmachung dessen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung lediglich von einer Veranlassung des Wechsels die Rede ist, ist außerdem auch insofern ein für ihn sprechender Umstand (insbesondere auch in Ansehung der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen) weder erkennbar noch gar belegt. Das ihm nach alledem nach 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO sowie auch nach 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO eröffnete Ermessen, hat der Antragsgegner in rechtlich im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Gerichts (vgl. 114 VwGO) nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin ausgeübt, dass der Antragsteller noch nicht zum in den Vorbereitungsdienst (sei es im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis) eingestellt wird, sondern auf eine erneute Prüfung seines Einstellungsbegehrens zum Termin verwiesen wird. Auf dieser Grundlage sowie vor dem Hintergrund, dass unter Umständen selbst bei Vorliegen auch der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen (zu Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen vgl. etwa: VGH Mannheim, Beschluss vom S 2584/97 - in juris; VG Hamburg, Beschluss vom VG 5455/98 - juris; zur Antragsfrist als objektiver Zulassungsbeschränkung: VG Köln, Beschluss vom L 877/10 - juris) erscheint auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes durchaus zweifelhaft. Allein die zeitliche Nähe zum am begonnen habenden Vorbereitungsdienst ist kein zwingendes Argument dafür, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache oder über einen erneuten Antrag zum Termin für den Antragsteller unzumutbar wäre. Zumal diese Zeitnot nicht nur unwesentlich auf die nur zögerliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht 8

9 des Antragsstellers im Verwaltungsverfahren zurück gehen dürfte. Da es bereits am Anordnungsanspruch fehlt, kann die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes letztlich aber offen bleiben. II. Auf dieser Grundlage ist auch der auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag abzulehnen. Gemäß 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO in entsprechender Anwendung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den nunmehr am vorgelegten Unterlagen, wie mit gerichtlicher Verfügung vom aufgegeben, glaubhaft gemacht hat, nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Jedenfalls fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten in der Sache, da sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Einstellungstermin noch nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen, bei der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - wie oben dargelegt - als rechtmäßig darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG, weil es dem Antragsteller um die Begründung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geht. Danach ist als Streitwert der 6,5-fache Wert des Anwärtergrundbetrages für eine Ausbildung im Bereich des Einstellungsamtes anzusetzen. Für die Anwärter auf Eingangsämter im höheren Dienst oder R 1 beträgt der maßgebliche monatliche Anwärtergrundbetrag seit dem monatlich 1.244,42 (vgl. Anlage 7 zum ThürBesG i.d.f. des Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom , GVBl. S. 233, 250), so dass der 6,5-fache Betrag sich auf 8.088,73 beläuft. Da das Ergebnis der einstweiligen Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet ist, ist eine Reduktion des Streitwertes im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes hier nicht angebracht (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom ME 225/10 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom

10 G 411/02 - juris). Der Hilfsantrag fällt gemäß 45 Abs. 1 S. 3 GKG für die Bemessung der Höhe des Streitwertes nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, einzureichen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Begründung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Lorenz Stalbus Peters 10

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 375/09 5 L 191/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

2 E 254/15 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller -

2 E 254/15 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller - VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller - gegen die Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 7, 07407 Rudolstadt, - Antragsgegnerin

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 269/13 Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - 1 E 1140/12 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Kriminalhauptkommissars M, W, W bevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 448/09 5 L 318/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der mbh vertreten durch die Geschäftsführerinnen prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG) HVBG-INFO 009/2004-746- Die zeitliche Dauer des Hauptsacheverfahrens stellt für sich allein keinen Anordnungsgrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar. 86b SGG hier:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 98/15 3 L 104/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau - Antragstellerin zu 1-2. der Frau beide wohnhaft: Polen - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn J, W, T prozeßbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schmidt und Partner GbR, Botzstraße 1, 07743 Jena, - Antragsteller - gegen den Saale-Holzland-Kreis,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 345/13 1 L 145/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 319/09 3 L 73/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Große

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 52/11 5 L 1518/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen das - Antragsgegner - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. M, K, W, - Antragsteller - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. M, K, W, - Antragsteller - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, K, W, - Antragsteller - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~

H 22. JUNI 2012 j. '!! ~ VG 29 L 115.12 Ausfertigung KopieG11Mdt.. Stutlu rt Vt/V; ff EINGEGANGEN ~ H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~ Björn Cziersky-Reis Rechtsanwalt VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS 25.t.P (l ~.1~8. In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.:

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Walter und Partner, Brunnenkreßstraße 4, 99974 Mühlhausen, gegen den

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium

Mehr

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14 Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 L 487/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

2 E 706/11 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 E 706/11 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn Stefan Schweßinger, 2. der Fraktion Bündnis 90 - Die Grünen, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Stefan Schweßinger,

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 244/11 3 L 561/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 281/12 1 K 923/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 124/08 6 L 378/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 9 VR 20.02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 8/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Herrn R D, H, G, Antragsteller, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Minister für Migration,

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF III ZA 42/16 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff a) Für das Mahnverfahren (

Mehr