SIL: Anhörung zum Entwurf vom September 2006

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1 BAZL Sektion Umwelt 3003 Bern SIL: Anhörung zum Entwurf vom September 2006 Sehr geehrter Herr Direktor Cron Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat den Entwurf SIL-Sachplaninhalt konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze, Teil III B6a - Gebirgslandeplätze den interessierten Kreisen zur Stellungsnahme unterbreitet. Gerne nehmen wir dazu Stellung. Mountain Wilderness ist eine international und national tätige Organisation und vom Bundesamt für Umwelt als gemeinnütziger Verein anerkannt. Wir setzen uns für den Schutz der ursprünglichen Natur in den Bergen, einen naturverträglichen Bergsport und eine nachhaltige Entwicklung der Gebirgsregionen ein (Bundesverfassung, Art. 73, Nachhaltigkeit). Als Mitglied der «Allianz für eine verantwortungsvolle Klimapolitik» plädieren wir ausserdem gemeinsam mit rund 50 anderen Organisationen der Schweiz für eine positive Bewältigung der Klimaveränderungen durch die konsequente Reduktion der Treibhausgase. Dieser Grundsatz der Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgase ist ebenfalls im CO2-Gesetz festgehalten und somit als Auftrag an alle Ämter zu verstehen. Auftrag des Bundesrates an das BAZL Auf Grund der Vernehmlassung des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt erteilte der Bundesrat Ihrem Bundesamt folgenden Auftrag: Das Netz der Gebirgslandeplätze ist generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Wir betrachten diesen bundesrätlichen Auftrag als für alle Seiten verbindlich.

2 Haltung und Ausgangslage der Umweltorganisationen Die Umweltorganisationen inklusive SAC gingen auf Grund des bundesrätlichen Auftrages mit einer klaren Haltung in die Verhandlungen. Gemeinsam formulierten sie in einem Brief vom an Ihr Departement die Anliegen, die in einer Diskussion um die GLP berücksichtigt werden sollten. Denn nur, wenn die Diskussion umfassend geführt würde, machte aus Sicht der Umweltverbände eine Teilnahme in den Arbeitgruppen des SIL überhaupt einen Sinn. Diese zentralen Anliegen waren: eine externe und unabhängige Fachstelle zur Untersuchung von Bedeutung der GLP s für Tourismus und Ausbildung und die Auswirkungen des Heliskiings in Bezug auf die gesamte touristische Wertschöpfung. die Erwägung der Option einer ersatzlosen Streichung von bestimmten GLP s. Bestimmung der Ruhezonen zur Lenkung der touristischen Fliegerei im Gebirge insgesamt und um die legitimen und zunehmend wichtigeren Bedürfnisse von Mensch (Tourist und Bergbevölkerung) und Natur nach Ruhe und Ungestörtheit zu erreichen. eine stärkere Vertretung der Umweltschutzorganisationen in den SIL- Arbeitsgruppen. Leider wurde in der nicht paritätisch zusammengesetzten Kommission zum SIL Teil III B6a auf keines dieser Anliegen eingegangen. Sehr schnell wurde auch klar, dass das BAZL überhaupt nicht bereit war, auf die Anliegen der Umweltverbände einzutreten. Mountain Wilderness verliess deshalb gemeinsam mit anderen Umweltorganisationen die SIL-Verhandlungen. Eine reine Alibiteilnahme kam unter diesen Bedingungen nicht in Frage. Beurteilung ihres Entwurfs Leider müssen wir nun feststellen, dass sich der Eindruck mehr als bestätigt hat. Der vorliegende Entwurf erfüllt nicht nur den bundesrätlichen Auftrag nicht. Er nimmt auch äusserst einseitig für die Fliegerei Partei. Umweltaspekte werden nur marginal und völlig unzureichend berücksichtigt. Ein Gespräch mit Ihrem Herrn Ziegler vom bestätigte diesen Eindruck. Insbesondere bleibt die Frage unbeantwortet, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Unter V5 enthält Ihr Entwurf ausserdem weitere Vorschläge, die nicht in den bundesrätlichen Auftrag fallen und nicht in den Rahmen des SIL gehören. Diese zusätzlich unterbreiteten Vorschläge hätten sehr weitreichende Konsequenzen für Natur und Landschaft und müssten aus unserer Sicht in einer separaten Gesetzesrevision behandelt werden. Unsere Aussagen möchten wir in der Folge begründen und Vorschläge machen, wie die Umweltanliegen tatsächlich in die Diskussion um die GLP s einfliessen können. Wir halten uns dabei an den Auftrag des Bundesrates. Die im Entwurf enthaltenen Vorschläge zum Heliskiing erachten wir als hinfällig, solange die bundesrätliche Grundsatzfrage über den Weiterbestand und das Ausmass des Heliskiings unbeantwortet bleibt. Da es sich bei der Luftfahrt um Bundessache handelt, ist es auch Aufgabe des Bundes, die Grundsätze und Kriterien zu klären, innerhalb derer regionale Interessen berücksichtigt werden können.... das Netz der Gebirgslandeplätze ist zu überprüfen Festsetzung 1 und Grundsatz 2 betreffen die Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze. zu Festlegung 1: Das BAZL beurteilt das bestehende Netz der Gebirgslandestellen aus Sicht der Luftfahrt als grundsätzlich zweckmässig. Der Entwurf geht von den 42 bestehenden GLP s aus und weist auf mögliche punktuelle Ergänzungen und Redimensionierungen (deren Richtung nicht weiter genannt wird) hin. Nicht in die Gesamtzahl der GLPs eingeschlossen werden aus uns unbekannten Gründen die Winterflugfelder Männlichen, Lauberhorn und Blumental, womit sich die Anzahl ausgewiesener GLPs auf 45 erhöhen würde.

3 In einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Herrn Ziegler vom erhielten wir bezüglich der Anzahl Gebirgslandeplätze nur die Antwort, dass die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 48 GLP s beibehalten werde. Aus Sicht des Naturund Umweltschutzes hat aber die Gebirgsfliegerei und das Heliskiings zu einer zunehmend untragbaren Belastung des empfindlichen Gebirgsraums geführt. Ausserdem bestehen auf 22 der 42 ausgewiesenen GLPs massive Umweltkonflikte, wie Ihre BAZL-interne Studie ergab. In Sinn eines Beitrags zur globalen Lösung des Klimaproblems und zur Reduktion der Umweltkonflikte ist Festlegung 1 durch den Grundsatz der Reduktion der Anzahl GLP s und Flüge zu ergänzen. Bis im Jahr 2010 hat sich der Bund ausserdem verpflichtet, eine Reduktion der Treibhausgase anzustreben. Bei der Fliegerei handelt es sich um eine sehr energieintensive Tätigkeit. Eine Reduktion der touristischen Gebirgsfliegerei insbesondere des nicht zwingend notwendigen Heliskiings wäre eine äusserst sinnvolle und einfach zu realisierende Massnahme. Vorschlag zu G1 von Mountain Wilderness: Die Anzahl der touristischen Gebirgsflüge ist zu kontingentieren und bis 2020 gegenüber 1990 um 30% und bis 2050 um 90% zu reduzieren. zu Grundsatz 2: Wir vermissen in Ihrem Entwurf die grundsätzlichen Kriterien zur Beurteilung von Gebirgslandeplätzen. Zwar beinhaltet die Studie von BAZL und BAFU aus Sicht von Natur und Landschaftsschutz eine sehr grobe, doch im Ansatz richtige Konflikteinschätzung der Gebirgslandeplätze. Für die umfassende Beurteilung der GLPs fehlen jedoch wichtige Elemente: die Abklärung der Beeinträchtigung des sanften Tourismus (Wanderer, Bergsteiger, Skitouristen) durch die Gebirgsfliegerei im Allgemeinen und das Heliskiing im Speziellen. die Gewichtung der Gebirgsfliegerei für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen. Eine regional zusammengefasste Betrachtung der Gebirgslandeplätze auf Stufe der Objektblätter macht keinen Sinn. Jeder Gebirgslandeplatz soll vielmehr einzeln erfasst und beschrieben werden. Letztlich stellt ja jeder GLP eine einzelne Quelle zur Beeinträchtigung von Tourismus, Natur und Umwelt dar. Es kann auch nicht sein, dass regionale Bedürfnisse die objektiven Kriterien zur Beurteilung der Gebirgslandeplätze ersetzen sollen. Regionale Bedürfnisse sollen erhoben und unter Eingezug von Behörden, Organisationen und Unternehmen beraten werden, nicht aber Grundlage für die Bestimmung der GLPs bilden. Dies wäre auch in Widerspruch zu Art. 8 des heute gültigen Luftfahrtgesetzes, wonach das Bazl die GLPs in Absprache mit dem VBS und den Kantonen bestimmt. Schliesslich ist die Luftfahrt Bundessache. Deshalb ist es Aufgabe des BAZL, Grundsätze und Kriterien zu definieren, innerhalb derer regionale Interessen berücksichtigt werden können und nicht umgekehrt. Schliesslich sollen bei den Beratungen die Anliegen von Wirtschaft sowie Natur und Landschaft egalitär vertreten sein. Insbesondere sollen die Umweltorganisationen in Zukunft bei der Beurteilung der Gebirgslandeplätze paritätisch vertreten sein. Vorschlag Mountain Wilderness zu Grundsatz 2: G2 bietet keine Lösung des Problems. Er ist ersatzlos zu streichen und durch Vorgehensweise und Vorschlag von MW zu G3 zu ersetzen.... die Grundsatzfrage sei zu beantworten, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Die Beantwortung dieser sehr zentralen Frage des Bundesrates fehlt. Wie aber aus dem Gespräch mit Ihrem Herrn Ziegler hervorging, soll sich in Zukunft das

4 Ausmass des Heliskings am jeweils «ausgewiesenen Interesse» der Regionen messen. Zusätzlich sollen Verschiebungen der Gebirgslandeplätze von einer Region zur anderen den Bedürfnissen aus dem Wallis und anderen Kantonen entgegenkommen. Gründe, das Heliskiing mit einer kritischen Brille zu betrachten gibt es viele: Heliskiing stört die Stille und das Erlebnis der ursprünglichen Natur, das sehr viele Skitourengehende suchen. Heliskiing ist ein teures Vergnügen von einigen wenigen zu Lasten von sehr vielen anderen. Heliskiing hilft zwar den Heliunternehmen, ihre Helikopterflotte im Winter auszulasten. Heliskiing kann sich aber auf eine touristische Region äusserst negativ auswirken. Die Gäste, welche in den Bergen ihre Ruhe suchen, werden an schönen Wintertagen während mehreren Stunden belästigt. Das Kapital der Berge, nämlich die Ruhe und Stille leidet und mit ihr ganze Täler. Heliskiing ist in diesem Sinn ganz und gar nicht nachhaltig. Heliskiing ist ein Konzept aus den 50-er bis 70-er Jahren. Heute ist der Alpenraum für den Schneesport gut erschlossen. Freeride-Möglichkeit gibt es schon genügend ohne dass dazu lärmige Helikopter eingesetzt werden müssten. Der Widerstand der lokalen Bevölkerung gegen die Dauerbeschallung durch das Heliskiing wird in vielen Gemeinden zunehmend lauter. Die Begründung, Heliskiing sei aus Gründen der Sicherheit und der Rettung nötig, hält nicht Stand. Heliskiing wird nur bei Schönwetter angeboten. Rettungen aber sind keine Schönwetterangelegenheit. Das nötige Training dürften sich die Piloten mit den restlichen 80% der Flugbewegungen, die sie für Training und Ausbildung ausweisen, aneignen können. Dies zeigt auch die Praxis in anderen Ländern, wo die Rettung ohne Heliskiing einwandfrei funktioniert. Mountain Wilderness schlägt vor, die Anzahl der Heliskiingflüge bis 2010 um 30% gegenüber dem Referenzwert von 1990 zu reduzieren und zu kontingentieren und die Kontingente mit einer Umweltabgabe zu belegen, die sich am Flugpreis bemisst. Diesen Vorschlag stützen wir auf Art. 39 des Luftfahrtgesetzes, wonach das Bundesamt Gebühren für Landungen erheben kann. Per 2020 ist das Heliskiing per Gesetz vollständig zu unterbinden und zu verbieten.... die Beeinträchtigungen der Schutzziele durch den Flugbetrieb seine durch gezielte Massnahmen zu vermindern. G3 enthält die «Lösungskaskade» für die Beurteilung der Konflikte zwischen Schutz und Nutzung. Die Konflikte zwischen Nutzungsansprüchen und Schutzzielen sollen jedoch nicht, wie im Grundsatz 2 angedacht mit Kantonen, Organisationen und Unternehmen ausgehandelt werden. Wenn schon Kompromisse die a priori zu Ungunsten von Natur und Landschaft ausfallen werden verhandelt werden, so müssen die Grundlagen dazu und die Folgen davon durch ausgewiesene Umweltfachleute auf Grund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erarbeitet, beurteilt und genehmigt werden. G(rundsatz) 3, ersetzt gleichzeitig auch Grundsatz 2: 1. Die Kriterien zur Überprüfung werden durch das Bazl und ein unabhängiges Fachgremium ausgearbeitet. Das Fachgremium erstellt die Kriterien anhand von Überlegungen zu den Auswirkungen der touristischen Gebirgsfliegerei auf Natur und Umwelt sowie Regionalwirtschaft und Tourismus. 2. Die Kriterien gelangen zur Vernehmlassung. 3. Die Überprüfung und Beurteilung der Gebirgslandeplätze erfolgt anschliessend auf rein objektiver Basis im Rahmen der Erarbeitung objektspezifischer Blätter.

5 4. Regionale Bedürfnisse sind zu inventarisieren und in einer paritätischen Vertretung von Kantonen, Umweltorganisationen und Unternehmen zu beraten. 5. Danach soll jeder einzelne GLP gemeinsam von BAZL und BAFU beurteilt werden. Das BAZL beurteilt die fliegerische Eignung des GLPs und seine Auswirkung auf den Tourismus, das BAFU die Umweltverträglichkeit und die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung der Gebirgsregion. Falls sich Vor- und Nachteile die Waage halten, ist das öffetnliche Interesse an einer intakten Umwelt stärker zu gewichten.... wenn restriktive Nutzungen nicht zu einer Konfliktvermeidung dienten, seien bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen zu ersetzen. Gemäss gültigem Luftfahrtsgesetz von 1974 Artikel 8 und dem Auftrag aus dem Landschaftskonzept Schweiz (Massnahme 6.02 LKS Teil II, S.60) muss das BAZl Ruhegebiete auscheiden. Diese von Gesetzes wegen verlangten Ruhezonen können nicht als Kompensationsmassnahmen herangezogen werden. Die Lösung: Sektoren mit Ausgleichsmassnahmen durch Schaffung von Ruhezonen ist deshalb eine Farce. Die vom BAZL gewünschte Regelung würde erlauben, heute ruhige Gebiete als Ruhezone aus zu suchen und zu bezeichnen. Damit erfahren Natur und Landschaft nur einen Verlust. Von Gewinn oder einem Ausgleich kann nicht die Rede sein. Verschiebungen von Gebirgslandeplätzen sind mit den Vorstellungen von Mountain Wilderness nicht vereinbar um so mehr, wenn es sich um überregionale Verschiebungen handelt und mit der Massnahme neue Gebiete durch die touristische Fliegerei erschlossen werden sollen. Können die Konflikte nicht durch Nutzungsbeschränkungen oder durch eine lokale Verschiebung im selben geographisch-topographischen Raum gelöst werden, wird der entsprechende Gebirgslandeplatz ersatzlos gestrichen. Weitere Festlegungen Ihr Entwurf enthält ausserdem weitere Vorschläge, die nicht in den bundesrätlichen Auftrag fallen. Die Vorschläge von V5 hätten weit reichende Konsequenzen für Natur und Landschaft. So würde z.b. die Öffnung von Flugsektoren für das Heliskiing die Einführung des «nordamerikanischen» Heliskiing-Modells erlauben, was zu einer Vervielfachung der Gebirgslandungen führt [Winkler, 2006]. Die Bestimmung von Sektoren soll nicht auf Verordnungs- oder Weisungsebene erfolgen. Es soll zwingend eine Gesetzesänderung damit verbunden sein. Nur so können schwerwiegende Eingriffe in die Natur vermieden werden. Ausserdem sind Flugsektoren ohne Kontingentierung der Flugbewegungen völlig inakzeptabel. Ruhezonen sollen nicht, wie in den Erläuterungen präzisiert, auf Stufe Objektblatt oder anlässlich von regionalen Gesprächen definiert werden. Der Schutz der Landschaft und des Wildes ist eine überregionale, also nationale Aufgabe. Sie kann und darf nicht an die Kantone delegiert werden. Hier muss wieder das Schutzinteresse über dem wirtschaftlichen Interesse stehen. Für die Projektgruppe Stop Heliskiing Elsbeth Flüeler, Geschäftsleiterin mountain w i l d e r n e s s Literatur: Winkler Kurt, Heliskiing in der Schweiz Flugsektoren und Projekt Zermatt West. Gutachten zu Handen von Mountain Wilderness, Zürich, 2006.

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