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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Evaluation der Ökokonto-Verordnung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Schritte im Evaluationsprozess der Ökokonto-Verordnung bereits abgeschlossen sind, welche noch ausstehen und wann mit Abschluss der Evaluation zu rechnen ist; 2. wann der für das Arbeitspaket C der Evaluation vorgesehene Workshop zur Diskussion von Schwerpunktthemen stattfindet, ob diese Veranstaltung öffentlich ist und an welchen Teilnehmerkreis sich diese richtet; 3. welche Möglichkeiten für Naturschutzverbände bestanden und derzeit noch bestehen, auf Basis von Erfahrungen aus der Praxis eigene Korrekturvorschläge in den Evaluationsprozess einzubringen (z. B. anhand von Fragebögen mit offenen Fragen oder ergänzenden Stellungnahmen); 4. inwieweit ihr die Berichte von Naturschutzverbänden bekannt sind, laut derer zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen nicht nachhaltig gepflegt und von den zuständigen Behörden nicht kontrolliert werden, und wie sie diese Einschätzungen bewertet; 5. auf welche Weise die kommunalen Landesverbände mit ihren Erfahrungen in der Umsetzung der Verordnung in die Evaluation einbezogen werden; 6. inwieweit angesichts von in der Regel dauerhaften Eingriffen in Natur und Landschaft auch eine Dauerhaftigkeit von Kompensationsmaßnahmen gewährleistet werden kann, wenn zugleich die Verpflichtung zur Unterhaltungspflege von Maßnahmen nur für 25 bis 30 Jahre definiert ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wie sie die Forderung des Zukunftsforums Natur & Umwelt Ortenau e. V. bewertet, dass der Stellenwert des Schutzguts Boden über eine signifikante Anhebung des Ökopunktewerts gestärkt werden sollte und dass eine Stärkung nicht lediglich über einen vermehrten Einsatz von Ersatzzahlungen erfolgen sollte; 8. inwieweit eine Trennung von Naturschutz-Förderung aus Landesmitteln mittels Ökopunkten und der Agrarförderung (Greening, Förderprogramm Agrar - umwelt, Klima und Tierwohl FAKT) gewährleistet ist; 9. ob neben der Evaluation und Novellierung der naturschutzrechtlichen Ökokonto-Verordnung auch eine Evaluation des bauplanungsrechtlichen Ökokontos vorgesehen ist bzw. wann mit einer Entscheidung darüber zu rechnen ist; 10. inwieweit sie eine organisatorische Zusammenführung des naturschutzrechtlichen und des baurechtlichen Ökokontos auf regionaler Ebene für möglich und sinnvoll hält; 11. wie sie den Vorschlag des Zukunftsforums Natur & Umwelt Ortenau e. V. hinsichtlich der Installation eines voll transparenten und jederzeit der Öffentlichkeit zugänglichen Kompensationskatasters des baurechtlichen Ökokontos der Kommunen bewertet Rolland, Gruber, Born, Gall, Nelius SPD Begründung Die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) soll, laut ihrer Begründung in der Fassung vom 19. Dezember 2010, nach spätestens fünf Jahren überprüft werden, sofern ausreichend repräsentative Erfahrungswerte vorliegen. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) informierte im Juni 2017, ein bayerisches Gutachterbüro habe den Zuschlag für die Durchführung des Evaluationsprozesses erhalten und man rechne im Jahr 2018 mit den Ergebnissen der Evaluation. Auf Grundlage des ermittelten Änderungsbedarfs solle die ÖKVO anschließend novelliert werden. Dieser Antrag soll Aufschluss über den Stand der Evaluation bringen. In den vergangenen Monaten sind zahlreiche Naturschutzverbände mit ihren Anliegen hinsichtlich der Evaluation der ÖKVO auf die Landtagsabgeordneten zu - gekommen. Das Zukunftsforum Natur & Umwelt Ortenau e. V. hat zudem ein 30-seitiges Positionspapier zum Schutzgut Boden und Flächenverbrauch veröffentlicht. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 6. August 2018 Nr /80 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Verkehr und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Schritte im Evaluationsprozess der Ökokonto-Verordnung bereits abgeschlossen sind, welche noch ausstehen und wann mit Abschluss der Evaluation zu rechnen ist; Bisher erfolgten nachfolgende Arbeitsschritte: Arbeitspaket A: Fachliche Durchsicht der im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2016 anerkannten oder in Umsetzung befindlichen naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen. Ziel war es, zu klären, ob die Angaben der Maßnahmenträger bezüglich Bewertung, Durchführbarkeit und voraussichtlicher Wirksamkeit von Maßnahmen bei den unteren Naturschutz- und Bodenschutzbehörden zur Plausibilitätsprüfung ausreichend sind. Arbeitspaket B: Recherche und Synopse zu den Bewertungsverfahren der Region Bodensee-Oberschwaben sowie der Bundesländer Bayern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Synopse dient als Informationsquelle zur Weiterentwicklung der Ökokonto-Verordnung. Arbeitspaket C: Befragung der verschiedenen Akteursgruppen. Befragt wurden Akteure, die aus verschiedenen Perspektiven mit der Ökokonto-Verordnung befasst sind (beispielsweise: Naturschutzverwaltungen und -verbände, Eingriffsverursacher, Maßnahmenträger, Fachbüros und Zulassungsbehörden). Ziel dieser Befragung war es, Rückmeldungen der Akteure zu ihren Erfahrungen bei der Anwendung der Ökokonto-Verordnung und zu Änderungsvorschlägen zu erhalten. Workshop: Dieser wurde am 26. April 2018 in Karlsruhe durchgeführt (weitere Ausführungen hierzu in der Stellungnahme zu Frage 2). Insbesondere auf der Grundlage des Arbeitspakets C wurden 16 Schwerpunkt - themen identifiziert. Diese wurden im Workshop und im Projektbeirat weiter behandelt oder werden verwaltungsintern aufgearbeitet, soweit es sich z. B. um EDV-technische Maßnahmen, die Klärung von Verfahrensfragen oder ergänzende fachliche Hinweise handelt. Aktuell wird der Endbericht erarbeitet. Der Entwurf hierzu soll im September 2018 in der vierten und letzten Projektbeiratssitzung den Projektbeiratsmitgliedern vorgestellt werden. Für Ende des Jahres 2018 ist die Vorlage des Endberichts und der Abschluss der Evaluation geplant. 2. wann der für das Arbeitspaket C der Evaluation vorgesehene Workshop zur Diskussion von Schwerpunktthemen stattfindet, ob diese Veranstaltung öffentlich ist und an welchen Teilnehmerkreis sich diese richtet; Der Workshop wurde am 26. April 2018 in Karlsruhe durchgeführt. Es gab insgesamt vier Arbeitsgruppen, die sich mit folgenden Themen befassten: Wirkungsbereiche Biotope sowie Prüfung der Erweiterung bzw. Streichung von Ökokonto-Maßnahmen, Herstellungskostenansatz, Wirkungsbereich Spezifische Artenschutz, Wirkungsbereiche Boden, Grundwasser und Retentionsflächen. 3

4 Am Workshop nahmen rund 80 Personen teil. Eingeladen wurden alle unteren Naturschutzbehörden, alle Personen bzw. Institutionen, die an der schriftlichen Befragung teilgenommen haben und alle Mitglieder des Projektbeirats. 3. welche Möglichkeiten für Naturschutzverbände bestanden und derzeit noch bestehen, auf Basis von Erfahrungen aus der Praxis eigene Korrekturvorschläge in den Evaluationsprozess einzubringen (z. B. anhand von Fragebögen mit offenen Fragen oder ergänzenden Stellungnahmen); Die Naturschutzverbände wurden im Rahmen der schriftlichen Befragung der Akteursgruppen beteiligt und haben von der Möglichkeit, ihre Erfahrungen und Anregungen mitzuteilen auch Gebrauch gemacht. Zudem sind der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg und der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e. V. im Projektbeirat vertreten. Des Weiteren bestand die Möglichkeit der Teilnahme am Workshop. 4. inwieweit ihr (der Landesregierung) die Berichte von Naturschutzverbänden bekannt sind, laut derer zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen nicht nachhaltig gepflegt und von den zuständigen Behörden nicht kontrolliert werden, und wie sie diese Einschätzungen bewertet; 15 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt die Unterhaltung und rechtliche Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger, 15 Abs. 4 S. 3 BNatSchG. Der Eingriffsverursacher hat somit die durch den Eingriff hervorgerufenen Folgen zu bewältigen. Entsprechend obliegt diesem auch die Pflicht zum Erhalt der Kompensationsfläche. Die Sicherung von Kompensa - tionsmaßnahmen erfolgt bei Einzelvorhaben durch Nebenbestimmungen zur Gestattungsentscheidung. Auch Durchführungs-, Erfolgs- und Funktionskontrollen können durch Nebenbestimmungen festgelegt werden. Die Nebenbestimmungen können ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Im Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums hat sich der Rechnungshof Baden- Württemberg 2006 und 2009 in zwei Prüfungen mit Einzelaspekten der Umsetzung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für Straßenbauvorhaben befasst und 2015 hierzu eine Beratende Äußerung vorgelegt. Dabei wurden u. a. Mängel und Schwierigkeiten bei der Pflege von Kompensationsmaßnahmen identifiziert. Zu den vonseiten des Verkehrsministeriums bereits veranlassten Maßnahmen zur Behebung dieser Defizite wird dem Landtag regelmäßig berichtet. Auf die Mitteilungen der Landesregierung vom 24. Juni 2016, DS 16/211 und 27. September 2017, DS 16/2769 wird verwiesen. Ein erneuter Bericht wird zum 30. Juni 2019 vorgelegt werden. Untersuchungen der Naturschutzverbände in der Vergangenheit und dem Umwelt - ministerium vorliegende Einzelfälle belegen erhebliche Defizite bei der Umsetzung und Pflege von Kompensationsmaßnahmen. Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung, die seit dem 1. April 2011 in Kraft ist, sieht vor, dass naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen und ihre Umsetzung durch die unteren Naturschutzbehörden in einem öffentlich einsehbaren Verzeichnis dargestellt werden. Aufgrund der hierdurch geschaffenen Transparenz besteht ein erhöhter Druck für die Eingriffsverursacher, die Kompensationsmaßnahmen durchzufüh - ren und zu erhalten. 5. auf welche Weise die kommunalen Landesverbände mit ihren Erfahrungen in der Umsetzung der Verordnung in die Evaluation einbezogen werden; Die kommunalen Landesverbände wurden im Rahmen der schriftlichen Befragung beteiligt. Zudem sind sie durch den Städtetag Baden-Württemberg e. V. und den Landkreistag Baden-Württemberg e. V. im Projektbeitrat vertreten und können ihre Anregungen einbringen. Für die Projektbeiratsmitglieder bestand überdies die Möglichkeit der Teilnahme am Workshop. 4

5 6. inwieweit angesichts von in der Regel dauerhaften Eingriffen in Natur und Landschaft auch eine Dauerhaftigkeit von Kompensationsmaßnahmen gewährleistet werden kann, wenn zugleich die Verpflichtung zur Unterhaltungspflege von Maßnahmen nur für 25 bis 30 Jahre definiert ist; Gemäß 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen ( 15 Abs. 4 S. 2 BNatSchG). Die Wirkung der Kompensationsmaßnahmen muss so lange anhalten, wie der Eingriff als Ursache der zu kompensierenden Beeinträchtigung besteht. Die Festsetzung der Dauer insbesondere der Unterhaltungspflege ist eine Frage des Einzelfalls. Eine rechtliche Festlegung wonach die Unterhaltungsverpflichtung 25 bis 30 Jahre betragen soll, gibt es in Baden-Württemberg nicht. Die Unterhaltungspflege kann in Einzelfällen aber entbehrlich werden, z. B. bei der Herstellung von Biotopen, die nach einem gewissen Zeitraum sich selbst überlassen werden können. Hier reicht es demzufolge aus, die Phase der Herstellungs- und Entwicklungs - pflege zeitlich zu fixieren. Zudem kann einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungspflicht beispielsweise bei Privatpersonen der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen. Auch nach 1 a Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen nach 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) in der Abwägung nach 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Hierbei ist auch über die Dauerhaftigkeit des Ausgleichs abwägend zu entscheiden. Diese Entscheidung hängt dabei von der Art des Eingriffs und des Ausgleichs ab und erfordert eine differenzierende Betrachtungsweise jedes Einzelfalls. 7. wie sie die Forderung des Zukunftsforums Natur & Umwelt Ortenau e. V. bewertet, dass der Stellenwert des Schutzguts Boden über eine signifikante Anhebung des Ökopunktewerts gestärkt werden sollte und dass eine Stärkung nicht lediglich über einen vermehrten Einsatz von Ersatzzahlungen erfolgen sollte; Die Bewertung des Schutzguts Boden in der Ökokonto-Verordnung wird von - seiten des Bodenschutzes grundsätzlich für angemessen gehalten. Die Ökokonto- Verordnung ist ein Anreiz-Instrument zur Durchführung vorgezogener, freiwilliger Kompensationsmaßnahmen für spätere Eingriffe. Die Ökokonto-Verordnung benennt hier auch eine Reihe von Maßnahmen, die zur Aufwertung von Bodenfunktionen führt. Die Verordnung hat nicht zum Ziel, Eingriffe zu verhindern und damit den Flächenverbrauch einzudämmen. Die Forderung des Zukunftsforums Natur & Umwelt Ortenau e. V., den fortschreitenden Flächen- und Bodenverbrauch zu reduzieren, wird grundsätzlich unterstützt. Eine Anhebung der Bodenbewertung in der Ökokonto-Verordnung hätte jedoch einen höheren Kompensationsbedarf für das Schutzgut Boden zur Folge, der aus Mangel an Möglichkeiten zum Ausgleich von beeinträchtigten Bodenfunktionen wiederum schutzgutübergreifend kompensiert werden müsste, was heute bereits der Fall ist. 8. inwieweit eine Trennung von Naturschutz-Förderung aus Landesmitteln mittels Ökopunkten und der Agrarförderung (Greening, Förderprogramm Agrar - umwelt, Klima und Tierwohl FAKT) gewährleistet ist; Soweit für geplante Aufwertungsmaßnahmen öffentliche Fördermittel bezahlt werden, kann die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Ökokonto- Maßnahme nicht erteilt werden ( 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Im Antrag zur Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme müssen daher Angaben zur Inanspruch - nahme öffentlicher Fördermittel gemacht werden ( 3 Abs. 2 Nr. 8 Ökokonto-Verordnung). 5

6 Doppelförderungen sowie eine Förderung von sich ausschließenden Maßnahmen sind nicht zulässig. Hinsichtlich der Agrarförderung im Rahmen des Gemeinsamen Antrages ist zu differenzieren: Direktzahlungen können gewährt werden, sofern die Ökopunkte-Maßnahme weiterhin eine landwirtschaftliche Tätigkeit zulässt, diese durchgeführt wird und alle sonstigen Anforderungen vorliegen, die an die Gewährung der Direktzahlungen geknüpft sind. Auch die Ausgleichszulage (AZL) kann für Ökopunkte-Flächen gewährt werden, sofern diese in der Gebietskulisse der benachteiligten Gebiete liegt und die weiteren AZL-Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Dies gilt ebenso für die Steillagenförderung Dauergrünland (SLG). Beim Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) und der Landschaftspflegerichtlinie-Teil A ist in den Verwaltungsvorschriften geregelt, dass Flächen, auf denen Ökokonto-Maßnahmen durchgeführt werden, von der Förderung ausgeschlossen sind, unabhängig davon was die Ökopunkte- Maßnahme konkret beinhaltet. Der Antragsteller ist für die von ihm beantragten Fördermaßnahmen verantwortlich und hat eine ggf. stattfindende Doppelförderung zu verantworten. Eine behördliche Kontrolle kann mittels Datenabgleich erfolgen. Hat die bewilligende Behörde darüber Kenntnis, wird auf der betroffenen Fläche keine Förderung gewährt und sofern nötig, eine Rückforderung eingeleitet. 9. ob neben der Evaluation und Novellierung der naturschutzrechtlichen Öko - konto-verordnung auch eine Evaluation des bauplanungsrechtlichen Ökokontos vorgesehen ist bzw. wann mit einer Entscheidung darüber zu rechnen ist; Das bauplanungsrechtliche Ökokonto, das begrifflich nicht geregelt ist, kann aufgrund von 135 a Absatz 2 Satz 2 BauGB geführt werden, indem die Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor der Aufstellung eines Bebauungsplans und der Zuordnung durchgeführt werden können. Damit wird es den Gemeinden ermöglicht, bereits im Vorgriff auf spätere, ggf. konkret noch gar nicht feststehende Bebauungspläne Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen, im bauplanungsrechtlichen Ökokonto zu buchen und diese dann erst später den neuen Baugebieten zuzuordnen. 135 a Absatz 2 Satz 2 BauGB beinhaltet keine Regelungen, die der Ökokonto-Verordnung vergleichbar sind, sodass es keiner Evaluation bedarf. Nach Kenntnisstand des Wirtschaftsministeriums ist auch keine Evaluation dieser Regelung vorgesehen. 10. inwieweit sie (die Landesregierung) eine organisatorische Zusammenführung des naturschutzrechtlichen und des baurechtlichen Ökokontos auf regionaler Ebene für möglich und sinnvoll hält; 11. wie sie den Vorschlag des Zukunftsforums Natur & Umwelt Ortenau e. V. hinsichtlich der Installation eines voll transparenten und jederzeit der Öffentlichkeit zugänglichen Kompensationskatasters des baurechtlichen Ökokontos der Kommunen bewertet. Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine einheitliche Dokumentation aller vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist im Hinblick auf die dadurch erreichte Transparenz als sinnvoll zu beurteilen, auch weil die naturschutz- und bauplanungsrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen austauschbar sind. Bereits jetzt gibt es mit dem gemeinsamen, regionalen Kompensationsflächen - management (ReKo) des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben ein regionales Modell einer Steuerung und Bündelung von bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 6

7 Ob die Gemeinden ein bauplanungsrechtliches Ökokonto einrichten, liegt nach 135 a Absatz 2 Satz 2 BauGB in ihrem Ermessen und richtet sich im Übrigen nach den Regelungen des BauGB. Die damit verbundene kompetenzmäßige Zuordnung sowie den eingeräumten Ermessensspielraum gilt es zu beachten. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 7

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