Neues vom Rosenkrieg. Eheverträge nach der Unterhaltsrechtsreform Landshut,
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- Marta Waldfogel
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1 Neues vom Rosenkrieg Eheverträge nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 Landshut,
2 Ehe ist ein Versuch, zu zweit wenigstens halb so glücklich zu werden, wie man allein gewesen ist (Oscar Wilde). der einzige Geschäftszweig, bei dem die Mehrzahl der leitenden Positionen von Frauen besetzt ist (Robert Lembke). die Abkürzung für errare humanum est. ( Irren ist menschlich. ) 2
3 oder in den Worten des Gesetzes: heute: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. ( 1353 Abs. 1 BGB) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. ( 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damals: Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. ( 1354 Abs. 1 BGB, Stand 1920) Die Frau ist ( ) berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. ( 1356 Abs. 1 BGB, Stand 1920) 3
4 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 4
5 Vorbemerkungen Den wichtigsten gesetzlichen Scheidungsfolgen lag jedenfalls bis 2007 und liegt teilweise heute noch die Hausfrauenehe als Leitbild zugrunde. Familiengerichte seit längerem bemüht, bei der Auslegung und Umsetzung dieser Vorschriften der geänderten gesellschaftlichen Realität Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber zieht nach und reformiert das Unterhaltsrecht (seit in Kraft) das Güterrecht (Referentenentwurf vom ) den Versorgungsausgleich (Regierungsentwurf vom ) 5
6 Wer braucht eine Ehevertrag? Pauschale Antwort nicht möglich. Individuelle Beratung durch Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater, dann persönliche Entscheidung treffen. 6
7 Für sich genommen kein Grund für einen Ehevertrag ist die Sorge, sonst für Verbindlichkeit des andern Ehegatten zu haften, großes Vermögen, zu erwartende Erbschaft, gemeinsamer Hauskauf oder -bau. 7
8 Gründe für einen Ehevertrag können sein (erwartete) starke Einkommensdifferenz (erwarteter) starker Vermögenszuwachs berufliche Selbständigkeit Gesellschaftsbeteiligung unterschiedliche Nationalität der Eheleute Auslandsvermögen 8
9 Kein Grund gegen einen Ehevertrag ist die Sorge, Eheverträge würden neuerdings ohnehin nicht halten, wenn es zum Streit kommt, denn moderne Eheverträge zielen auf ausgewogene und klare Regelungen, nicht aufs Kaltstellen des wirtschaftlich oder intellektuell Unterlegenen. das Argument, es sei halbherzig, sich den Bund fürs Leben zu versprechen, aber vorher das Exit-Szenario zu planen, denn auch Schiffe werden für die Ewigkeit gebaut und trotzdem mit Rettungsbooten ausgestattet. 9
10 Zeitpunkt für Ehevertragsschluss Ehevertrag ist jederzeit möglich, also vor Eheschließung, während intakter Ehe oder zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung (in diesem Fall auch Scheidungsvereinbarung genannt). 10
11 Form und Kosten des Ehevertrags Vereinbarungen zum Güterrecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich sind beurkundungsbedürftig. Notarkosten richten sich nach dem Vermögen der Parteien und Inhalt der Regelungen. Typisches Beispiel: 30-jähriges Paar hat Haus ( ,00) mit Schulden ( ,00), sonstiges Vermögen ,00 (Ersparnisse, Pkw, Hausrat) Ehegatten schließen für den Fall der kinderlosen Scheidung Zugewinnausgleich und Unterhalt aus. Für den Todesfall gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben, ersatzweise Kinder. Notarkosten für Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung: 534,00 plus ca. 12,00 Kopier- und Portoauslagen plus 19 % USt., insgesamt also ca. 650,00. Zusätzliche Beratung durch eigenen Rechtsanwalt oft ratsam, insbesondere wenn die Vorstellungen der Ehegatten weit abweichen. 11
12 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 12
13 Eheschließungen und Scheidungen in Dtl. Jahr Eheschließung Ehescheidung nach 25 Ehejahren geschieden nach 45 Ehejahren geschieden ,4% 29,3% ,9% 33,2% ,3% 40,3% ,4% 44,2% 13
14 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 14
15 Die wichtigsten Regelungskomplexe Güterrecht: Verteilung des Vermögens Unterhalt: monatliche Zahlungen für laufenden Lebenshaltungskosten Versorgungsausgleich: Verteilung von Rentenanwartschaften sonstige Regelungen: erbrechtliche Verfügungen (häufig) in Scheidungsvereinbarungen Regelungen zu Ehewohnung, Pkw uns sonstigem Hausrat üblich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht für Kinder unüblich 15
16 Güterrecht Im Mittelpunkt steht die Wahl und Gestaltung des Güterstands. Daneben können Regelungen zu einzelnen Gegenständen getroffen werden. Häufiges Beispiel: Übernahme der gemeinsamen Immobilie im Scheidungsfall durch einen Ehegatten allein gegen Übernahme bestehender Finanzierungsverbindlichkeiten. 16
17 Güterstände Das Gesetz sieht drei Güterstände vor: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Kein Typenzwang : Das Gesetz erlaubt Mischformen und maßgeschneiderte Lösungen. 17
18 Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, also derjenige, der gilt, wenn nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Bei Scheidung wird der Zugewinn (= das in der Ehe hinzu erworbene Vermögen) gleichmäßig verteilt. 18
19 Zugewinnausgleich im Zahlenbeispiel Mann Frau Endvermögen Anfangsvermögen Zugewinn Mann Frau Zugewinnausgleich ZG nach Anfangsvermögen Zugewinn Ausgleich 19
20 Zugewinngemeinschaft Schulden werden beim Anfangs- und Endvermögen abgezogen, jedoch maximal in Höhe des positiven Vermögens Anfangs- und Endvermögen betragen mindestens null. Das Anfangsvermögen wird mit null angesetzt, wenn nicht mehr ermittelbar (häufiges Problem bei langer Ehe) Anfangsvermögen sollte dokumentiert werden. Auch der Zugewinn beträgt mindestens null. Maßgebliche Zeitpunkte: fürs Anfangsvermögen: Eheschließung fürs Endvermögen: Zustellung des Scheidungsantrags 20
21 Zugewinngemeinschaft Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und erhöhen somit den Zugewinn nicht. Das geerbte oder überlassene Haus begründet bei Scheidung in der Regel keine Ansprüche des andern Ehegatten. Ausnahme: spätere Wertveränderungen. Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten werden im Regelfall über den Zugewinnausgleich automatisch rückabgewickelt. Ausnahme: Die Vermögensverschiebung geht in einer Nullfiktion unter, insbesondere also bei Überschuldung. 21
22 Zugewinngemeinschaft Keine Mithaftung für Schulden des andern! Anders natürlich, wenn Mithaftung unabhängig von der Ehe begründet ( mit unterschrieben ). Inhalte der geplanten Reform (Stand ): Berücksichtigung von Schulden über den Wert des positiven Vermögens hinaus. Erleichterungen für vorzeitigen Zugewinnausgleich im Falle drohender Anspruchsvereitelung. 22
23 Gütergemeinschaft Grundsätzlich wird alles zu gemeinschaftlichem Vermögen, egal ob vor oder nach Eheschließung erworben. Auch Schulden sind automatisch gemeinsame. Entgegen verbreiteter Fehlvorstellung nicht der gesetzliche Güterstand. Bis in die 1970er-Jahre v. a. im landwirtschaftlichen Milieu verbreitet. Heute unüblich. 23
24 Gütertrennung Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs Ehegatten stehen vermögensmäßig zueinander wie nicht Verheiratete. Folglich auch kein Ausgleich von Zuwendungen zwischen den Ehegatten, wenn nicht ausdrücklich geregelt. Gütertrennung ändert nichts an selbständig begründeter Mithaftung ( mit unterschrieben ). Nachteile im Todesfall: Erbschaft des Ehegatten ist in Höhe des Zugewinnausgleichs von Erbschaftsteuer befreit. entfällt bei Gütertrennung. Pflichtteilsansprüche von Kindern können sich erhöhen. 24
25 Modifizierte Zugewinngemeinschaft Mischformen sind zulässig und verbreitet. besonders gängiges Modell: Zugewinngemeinschaft, wenn Ehe durch Tod endet. Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung. Läuft im Scheidungsfall wirtschaftlich auf Gütertrennung hinaus, soll aber die Nachteile der Gütertrennung im Todesfall vermeiden. 25
26 Sonstige verbreitete Modifikationen Ausklammern einzelner Gegenstände (z. B. Haus) aus dem Zugewinnausgleich. Ausklammern des Betriebs aus dem Zugewinnausgleich. Problematisch, da Abgrenzungsschwierigkeiten und Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Deckelung des Zugewinnausgleichs auf bestimmten Geldbetrag pro Ehejahr. 26
27 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 27
28 Unterhalt Kindesunterhalt: eigener Anspruch des Kindes, auch wenn er zu Händen des kindesbetreuenden Elternteils bezahlt wird. Trennungsunterhalt: Anspruch eines Ehegatten ab Getrenntleben bis zur rechtskräftigen Scheidung. nachehelicher Unterhalt: Anspruch eines Ehegatten ab rechtskräftiger Scheidung. 28
29 Kindesunterhalt Höhe richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (s. nächste Folie), gestaffelt nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Verzicht nicht möglich. Möglich jedoch: Klarstellende Regelung, in welche Einkommensgruppe der Unterhaltsschuldner fällt und wie viel er konkret zu zahlen hat. Üblich sind solche Regelungen aber nur in Scheidungsvereinbarungen, nicht in vorsorgenden Eheverträgen. 29
30 Düsseldorfer Tabelle (Stand: ) 30
31 Trennungsunterhalt Anspruchsberechtigung und Höhe nicht nach fixer Tabelle, sondern ähnlich wie nachehelicher Unterhalt (dazu sogleich). Auch hier kein Verzicht möglich, aber klarstellende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen verbreitet. 31
32 nachehelicher Unterhalt Grundsatz der Eigenverantwortung: Primär muss jeder Ehegatte nach Scheidung für sich selbst sorgen und eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen. Unterhaltsreform 2008: Verschärfung der Angemessenheitskriterien. Vor der Ehe ausgeübter Beruf gilt jetzt in der Regel als angemessen, auch in Diskrepanzehe (Chefarzt heiratet Krankenschwester) Lebensstandardgarantie ( Einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin ) ist Vergangenheit. Aber: Es bleibt abzuwarten, wie die Familiengerichte das neue Recht umsetzen. Oft nutzen Gerichte Ermessensspielräume dazu, an gewohnten Grundsätzen festzuhalten. 32
33 nachehelicher Unterhalt Die wichtigsten Unterhaltstatbestände Unterhalt wegen Kindesbetreuung Unterhalt wegen Alters Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt Gewichtige Änderungen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterhalts durch die Reform 2008 nur hinsichtlich Kindesbetreuungsunterhalts. Bundesverfassungsgericht hat hier weitgehenden Gleichlauf mit dem Unterhaltsanspruch für die nicht verheiratete Mutter gefordert. 33
34 Unterhalt wegen Kindesbetreuung Altersphasenmodell bis 2007: Keine Erwerbsobliegenheit, bis jüngstes Kind in dritte Klasse kommt. Dann Halbtagstätigkeit bis Beginn des 15. Lebensjahrs des jüngsten Kinds zumutbar. Dann Ganztagstätigkeit zumutbar. Neuregelung 2008: Phase 1: drei Jahre Basisunterhalt. Phase 2: Betreuungsunterhalt nach Billigkeit, wenn Belange des Kindes dies erfordern (z. B. fehlende Betreuungsmöglichkeiten). Phase 3: Solidaritätsunterhalt nach Billigkeit, wenn Belange des Ehegatten dies erfordern (z. B. lange Ehedauer). Auch hier abwarten, wie Gerichte das neue Recht umsetzen. 34
35 Höhe und Dauer nachehelichen Unterhalts Ausgangspunkt Halbteilungsgrundsatz: Jedem Ehegatten steht die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zu. Aber: Zahlreiche Vorwegabzugsposten wie Erwerbstätigenbonus oder Vorsorgeaufwendungen. Neu 2008: zeitliche und höhenmäßige Begrenzung nach Billigkeitsgesichtspunkten bei allen Unterhaltstatbeständen möglich. Kriterien hierfür: ehebedingte Nachteile Kindesbetreuung Haushalsführung Ehedauer 35
36 Gestaltungsmöglichkeiten und -bedarf Beim nachehelichen Unterhalt sind Verzicht und Modifikation möglich und verbreitet. Seit 2008 beurkundungsbedürftig, was aber auch zuvor die Regel war. Die Unterhaltsreform 2008 hat die Dringlichkeit vertraglicher Gestaltung verringert insofern, als Unterhaltshöhe und -dauer tendenziell geringer, erhöht insofern, als Unterhalt wegen zahlreicher Billigkeitsklauseln kaum mehr vorhersehbar, unterm Strich nicht signifikant geändert. 36
37 Rangfolge der Unterhaltsberechtigten betrifft die Frage, wer zuerst zu befriedigen ist, wenn das Geld nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht. Wirkt sich in aller Regel nur in sog. Mangelfällen aus und hat auf die Gestaltung von Eheverträgen kaum Einfluss. Neu 2008: Kindesunterhalt vorrangig vor Ehegattenunterhalt. 37
38 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 38
39 Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen, die während der Ehe hinzu erworben wurden. Erfasst insbesondere: gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung Berufsständische und ähnliche Versorgung bestimmte Versicherungen Ausgleich im Scheidungsfall vergleichbar mit Vermögensverteilung bei Zugewinngemeinschaft. 39
40 Gestaltungsmöglichkeiten und -bedarf Verzicht und Modifikation durch Ehevertrag sind möglich und verbreitet. Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn nur ein Ehegatte versorgungsausgleichspflichtige Anwartschaften erwirbt, während der andere Altersvorsorge durch Vermögensaufbau betreibt. Inhalte der geplanten Reform (Stand ): Grundsatz der internen Teilung : jede Anwartschaft wird einzeln geteilt (bisher Vergleichbarmachung und Gesamtverrechnung über gesetzliche Rentenversicherung). Kein Bagatellausgleich ( 25,00 Monatsrente oder 3.000,00 Kapitalwert). Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (bis 2 Jahre). 40
41 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 41
42 Sonstige Regelungskomplexe sehr verbreitet: Erbrechtliche Regelungen aller Art (Hinweis: Ergänzung des Ehevertrags um einen Erbvertrag hat keine Erhöhung der Notarkosten zur Folge). nur in Scheidungsvereinbarungen üblich: Regelungen zur Nutzung der bisherigen Ehewohnung und zur Aufteilung von Pkws, Haustieren und sonstigem Hausrat. unüblich: Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht mit Kindern, da Gericht hier allein nach Kindeswohl entscheidet, nicht nach Vereinbarungen der Eltern. 42
43 Überblick Vorbemerkungen Fakten und Zahlen die wichtigsten Regelungskomplexe eines Ehevertrags Güterrecht Unterhalt Kindesunterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Versorgungsausgleich sonstige Regelungskomplexe gerichtliche Korrektur unangemessener Eheverträge sog. Inhaltskontrolle bei anfänglicher Sittenwidrigkeit sog. Ausübungskontrolle bei späterer Änderung der Umstände Zusammenfassung Diskussion und Fragen 43
44 Gerichtliche Korrektur Rechtsprechung bis 2000: Vertrag ist Vertrag Bundesverfassungsgericht 2001: Auch Eheverträge können im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten korrigiert werden. Durch Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs 2004 konkretisiert. Seither etliche Folgeentscheidungen, Details noch im Fluss. Die Frage, welche Regelungsintensität im Streitfall vom Gericht noch akzeptiert wird, ist heute eine der Kernfragen bei der Gestaltung von Eheverträgen. 44
45 Gegenwärtiger Stand der Rechtsprechung Korrekturen am Ehevertrag sind angezeigt bei erheblich ungleicher Verhandlungsposition. Beispiele: Ein Ehegatte hat Heiratsdruck (drohende Abschiebung, Schwangere will aus religiöser Überzeugung nicht unverheiratet gebären), der andere macht Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig. völlig einseitiger Verteilung der Nachteile der konkret gewählten ehevertraglichen Regelung. 45
46 Gegenwärtiger Stand der Rechtsprechung Völlig einseitig ist ein Ehevertrag vor allem dann, wenn er tief in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift. Zum Kernbereich gehört an erster Stelle der Kindesbetreuungsunterhalt. Totalverzicht hierauf ohne Kompensation im Regelfall unwirksam. Maßvolle höhenmäßige oder zeitliche Begrenzung hingegen denkbar. Nicht zum Kernbereich gehört insbesondere das Güterrecht. Hier besteht weiterhin viel Gestaltungsspielraum. 46
47 Gegenwärtiger Stand der Rechtsprechung Inhaltskontrolle: Ehevertrag ist im Ganzen nichtig, wenn bereits bei Vertragsschluss krass einseitig (wird von den Gerichten kaum jemals angenommen). Ausübungskontrolle: Einzelne Regelung wird nach Billigkeitsgesichtspunkten angepasst, wenn aufgrund späterer Umstände nunmehr unangemessen (Beispiel: Betreuungsunterhalt auf 6 Jahre begrenzt, dann Geburt eines behinderten Kindes) 47
48 Wie sicher sind Eheverträge heute noch? Sehr sicher, wenn Zielsetzung nicht der Totalverzicht ist, sondern eine ausgewogene Regelung, das Kindeswohl dabei besonderes Gewicht erhält. Die Angst vor gerichtlichen Eingriffen ist größer als deren Bedeutung. Die meisten Klagen wegen vermeintlich korrekturbedürftiger Eheverträge scheitern. Gefährdet sind primär Totalverzichtsverträge aus der Zeit vor 2001, die keinen Bestandsschutz genießen. 48
49 Zusammenfassung Das Familienrecht wird schrittweise der sich ändernden gesellschaftlichen Realität angepasst. Viele Fragen löst der Gesetzgeber bewusst mit Gummiparagraphen. Dies kann zu einem Gewinn an Einzelfallgerechtigkeit führen, oft jedoch auf Kosten der Rechtssicherheit. Maßgeschneiderte Eheverträge können dieses Vakuum füllen und Streitigkeiten vermeiden. Vertragsgestaltungen mit Augenmaß und Blick fürs Kindeswohl unterliegen anders als ein Totalverzicht einem sehr geringen Risiko, bei einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung zu scheitern. 49
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 50
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