mehr-als-recht Das Mandantenmagazin des H&P Kanzleiverbundes

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1 Ausgabe mehr-als-recht Das Mandantenmagazin des H&P Kanzleiverbundes Dresden Trier Leipzig Kamenz Bautzen Leverkusen Schwedt Bergheim Essen Zürich Bern Zug 9. Dresdner LIONS Golf Cup Benefizturnier Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als formelle Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld - Folgen einer verspäteten Folgebescheinigung Update zum Thema Mindestlohn Ihr Wille zählt - Vorsorgevollmacht, Gesundheitsvollmacht und Patientenverfügung Umsatzgenerierung über Social Media Auf der Suche nach Rendite Anlage in Zeiten von Nullzins Kreditversicherer prognostizieren für 2015 einen Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen Impfung gegen Gürtelrose ist dringend zu empfehlen Bilder werden auf Reisen geboren - Ausstellung: Thomas Kleemann "Das Buch des Malers" Rubriken H&P Aktuell 2 Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung 3 Wirtschaft und Politik 10 Gesundheit 18 Kunst 19 Liebe Leserinnen und Leser, etwas haben der neu gewählte griechische Ministerpräsident Alexis Tsipras und sein Finanzminister Giannis Varoufakis in hemdsärmeliger Manier jedenfalls geschafft: Sie haben die europäischen Regierungen und Institutionen ordentlich in Aufregung versetzt und halten sie ganz schön auf Trab! Die Grenzen eines nicht aktiv verändernden, sondern nur beharrenden und reaktiven Politikstils, wie er Alexis Tsipras Syriza von FrangiscoDer - Eigenes Werk insbesondere von Deutschland betrieben wird, werden sehr scharf deutlich. Es nützt nichts, gebetsmühlenartig darauf zu verweisen, dass Verträge einzuhalten sind, wenn die normative Kraft des Faktischen die Durchsetzung ihrer Inhalte nicht mehr zulässt. Hart formuliert kann man es so sagen: Griechenland war schon vor fünf Jahren pleite und was Europa in der Zwischenzeit getan hat war keine Sanierung, sondern Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, und zwar de facto zulasten der griechischen Bevölkerung, und zu Gunsten der Gläubiger Griechenlands. Es mag sicherlich so sein, dass die griechischen Regierungen der Vergangenheit eine grausige Lotterwirtschaft praktiziert haben und den Euro und niedrige Zinsen dazu benutzt haben, Verschwendung zu praktizieren und immer neue Schulden aufzuhäufen, statt dringend notwendige Reformen anzugehen. Aber rechtfertigt dies, eine Entwicklung weiterlaufen zu lassen, die inzwischen zu über 30 % Arbeitslosigkeit bei den Erwachsenen und über 60 % Jugendarbeitslosigkeit sowie einer immer weiteren Verarmung der unteren und mittleren Bevölkerungsschichten in Griechenland führt? Ich meine nein: Die Griechen haben, wie alle anderen auch, ein Recht auf Zukunft. Für eine bessere Zukunft brauchen die Griechen dreierlei: Eine Befreiung von den Altlasten, eine effiziente Verwaltung und Investitionen in den Aufbau von Wertschöpfungsketten, durch die Arbeitsplätze geschaffen und notwendige Investitionen finanziert werden können. Für Unternehmen gibt es Regeln, wie durch ein Insolvenzverfahren eine Sanierung erfolgen kann. Der Fall Griechenland zeigt, dass es höchste Zeit ist, auf europäischer Ebene ein solches Verfahren auch für Staaten zu entwickeln. Die Griechen hätten dadurch die Möglichkeit, quasi einen Resetknopf zu drücken und neu durchzustarten. Die europäischen Gläubigerländer hätten zumindest eine Aussicht auf eine Quote und eine Nachbesserung, wenn es mit Griechenland wieder aufwärts geht. Dass Griechenland irgendwann seine Schulden in toto wird zurückzahlen können, glaubt mittlerweile selbst der größte Illusionist nicht mehr. Dann macht es aber keinen Sinn, bei dem Land immer weitere Milliarden als Schulden aufzubauen und damit die Schuldenlast immer weiter zu vergrößern. Ein Ende mit einem begrenzten Schrecken ist bekanntlich besser als ein Schrecken ohne Ende. Genau dazu wird es aber führen, wenn die bisherige Politik des "Weiter so" fortgesetzt wird. Wer Außergewöhnliches vollbringen will, muss häufig neue Wege gehen und Regeln brechen. Wir sollten den Griechen die Daumen drücken, dass es ihnen gelingt, ihr Land neu aufzustellen. Ihr Prof. Dr. Guido Holzhauser

2 H&P Aktuell mehr-als-recht 9. Dresdner LIONS Golf Cup Benefizturnier zu Gunsten von Flüchtlingskindern in Sachsen Am 13. Juni 2015 veranstaltet der Lions Club Dresden-Centrum e.v. sein 9. Benefizgolfturnier. Lions Clubs International ist mit über 1,3 Millionen Mitgliedern in 209 Ländern die größte Hilfsorganisation der Welt. Internationalität, Humanität und Toleranz sind die Grundlagen. Lions lebt diese Werte und hilft Menschen, die in Not sind überall auf der Welt ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und Politik. The Spirit of Lions ist gerade auch bei uns zur Zeit mehr denn je gefordert. Deshalb wollen wir hier in Sachsen, in unserem Land, denjenigen helfen, die durch schlimme kriegerische Auseinandersetzungen und abscheulichen Terrorismus aus ihrer Heimat vertrieben wurden und zu uns gekommen sind. Insbesondere das Schicksal der Flüchtlingskinder, die entwurzelt wurden und häufig Schreckliches erlebt haben, liegt uns am Herzen. Ihnen wollen wir mit dem Erlös unseres Benefizturniers helfen, sich bei uns zurechtzufinden. Wir wollen dazu beitragen, diesen Kindern zu vermitteln, dass Deutschland und Sachsen als ein Teil davon ein Land ist, das Menschen in Not beisteht, ohne dass dabei Hautfarbe, Glauben oder Herkunft eine Rolle spielen. Durch Ihre Unterstützung leisten Sie hierzu einen wertvollen Beitrag. Wir laden Sie herzlich ein und freuen uns Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Prof. Dr. Guido Holzhauser Vorsitzender Lions Förderverein Dresden Centrum e.v. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als formelle Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld - Folgen einer verspäteten Folgebescheinigung Gegenwärtig häufen sich Entscheidungen der Krankenkassen, nur dann Krankengeld wegen derselben Erkrankung weiterzuzahlen, wenn die Folge- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Bedeutsam wird dies vor allem dann, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beendet wird und dadurch kein neuer Krankengeldanspruch besteht. Besteht die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer bestehenden Erkrankung fort, bleibt auch der Anspruch auf Krankengeld bestehen. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Nach 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Formelle Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist die Vorlage einer 2

3 mehr-als-recht Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung 3 Impressum Herausgeber Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR Loschwitzer Str Dresden Tel Fax: dresden@holzhauser.de Redaktion Prof. Dr. Guido Holzhauser Frank Jentsch Druck Eigenproduktion Vertrieb GJS Gesellschaft für Unternehmensberatung & Service mbh Internet Hinweis Die abgedruckten Artikel stellen lediglich eine unverbindliche Information dar und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse. Grundsätzlich darf keine Lücke in der Bescheinigungsfolge auftreten. Es obliegt dem Kranken, rechtzeitig die Folgebescheinigung beizubringen. Es gibt aber Fälle, in denen der Kranke ohne eigenes Verschulden gehindert ist, die Folgebescheinigung rechtzeitig beizubringen; z.b. durch eigene schwere Erkrankung mit der Folge der Unmöglichkeit der Arztaufsuchung, geschlossener Arztpraxis oder Nichterhalt eines Termins beim Arzt. Es stellt sich dann die Frage, ob der behandelnde Arzt rückwirkend die Folgebescheinigung ausstellen darf und damit der Krankengeldanspruch ohne Lücke bestehen bleibt. Nach der Rechtsprechung kann im Ausnahmefall der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu zwei Tagen rückdatiert werden. Das Sozialgericht Aachen hat z.b. im Urteil vom , Geschäftszeichen: S 13 KR 181/10, festgestellt, dass die Tatsache der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erst am Montag mit Wirkung rückwirkend ab dem davor vorliegenden Samstag dem Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. Es handelt sich nicht um eine die Arbeitsunfähigkeit rückdatierende Gefälligkeitsbescheinigung, sondern um eine wirklichkeitsgetreue Feststellung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen. Die Arbeitsunfähigkeit ist rein medizinisch zu betrachten. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeldmissbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen eine rückwirkende Bescheinigung beitragen könnte. Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Regelungen des 46 S. 1 Nr. 2 SGB V und des 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hat die Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. Hat der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er daran aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehindert und macht er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich geltend, bleibt der Anspruch bestehen. In einem solchen Fall darf die Krankenkasse den Versicherten nicht auf die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung ohne Krankengeldanspruch verweisen. Die Problematik ist umstritten. Die Krankenkassen legen die Anerkennung rückdatierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab. Bis jetzt gilt der Grundsatz, dass ein Versicherter nach allgemeinen Grundsätzen seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den letzten Tag der Befristung seines Krg- Anspruchs hinaus aufrecht erhält, wenn er erst nach Ablauf des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit diese erneut ärztlich feststellen lässt. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am zwei Fälle dazu im Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Revisionen wurden dahingehend entschieden, dass die Verfahren zurückverwiesen wurden, weil das Landessozialgericht (LSG) keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Kläger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war. Dies wird es nachzuholen haben. SG Aachen -S 14 KR 150/12 LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 60/13 Bundessozialgericht - B 1 KR 35/14 R SG Duisburg - S 9 KR 16/13 LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 146/14 Bundessozialgericht - B 1 KR 37/14 R Aufgrund der Begründung der Zurückverweisung deutet sich eine Änderung der rein formalen Betrachtungsweise an. Das BSG scheint Ausnahmefälle zulassen zu wollen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Es ist jedem Versicherten aber zu raten, die Fristen einzuhalten. Sollte es dennoch zu einer Verzögerung der Folgebescheinigung kommen, müssen die Umstände genau dokumentiert werden, um ein Nichtverschulden beweisen zu können. Dresden, den Anne Glaser Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

4 Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung mehr-als-recht Update zum Thema Mindestlohn In unserer letzten Ausgabe berichteten wir bereits umfangreich über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mit Wirkung zum Hatten wir Sie in diesem Artikel bereits darauf hingewiesen, dass es möglicherweise Probleme bei der Beantwortung der Frage gegeben hatte, ob durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Abschied von der üblichen Zahlung eines monatlichen, auf den Jahresdurchschnitt berechneten verstetigten Gehalts gegeben hatte und sich sowohl die hierfür eigens vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtete Hotline als auch die mit der Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz beauftragten Zollbehörden bei der Erteilung von Auskünften bedeckt hielten, hat zumindest das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischenzeitlich eine Antwort auf diese Problematik gegeben, welche wir Ihnen gerne vorstellen wollen. Zwar weist das Bundesministerium in seiner Einleitung zunächst darauf hin, dass die Auslegung des Mindestlohngesetzes grundsätzlich den Gerichten bzw. den mit der Überprüfung beauftragen Zollbehörden obliege. Es könne daher auch lediglich eine Bewertung in Form von allgemeinen Hinweisen aus seiner Sicht als federführendes Ressort bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs geben. Es sei auch nicht zu einer Rechtsberatung im Hinblick auf konkrete Fallgestaltungen berufen. Die Aussagen des Ministeriums sind jedoch hilfreich, wenn es darum geht, die Bestimmungen des MiLoG vom gesetzgeberischen Willen her auszulegen. Die Frage, ob nur noch Entlohnungsmodelle auf Stundenlohnbasis erlaubt seien, beantwortet das BMAS mit einem klaren "Nein". Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gelte zwar der Grundsatz, dass jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mit dem Mindestlohn zu vergüten sei. Alle bislang zulässigen Entlohnungsmodelle sollen aber auch weiterhin zulässig bleiben, solange dieser Grundsatz berücksichtigt wird. Die Zahlung von Monatslöhnen sei nach dem MiLoG zulässig, wenn dabei sichergestellt sei, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des Mindestlohns vergütet werden. Auch die Vergütung mit Stück- und Akkordlöhnen sei auch nach Einführung des MiLoG zulässig, wenn dabei sichergestellt sei, dass die Arbeitnehmer/innen je tatsächlich geleisteter Stunde den Mindestlohn erhalten. Dies gelte auch für alle anderen variablen Vergütungsmodelle. Bei der Zahlung eines auf den Jahresdurchschnitt verstetigten Gehalts kommt es zu einer Situation, in welchen es selbst bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit allein aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Arbeitstagen in den verschiedenen Kalendermonaten dazu, dass in einem Monat über und in einem anderen Monat unter dem Mindestlohn gezahlt werde. So fallen in Abhängigkeit von der Zahl der Arbeitstage im Kalendermonat bei vertraglich vereinbarter fester wöchentlicher bzw. täglicher Arbeitszeit in manchen Monaten mehr und in anderen Monaten weniger Stunden an. In den Monaten, in welchen mehr als die im Jahresdurchschnitt bei einer Fünftagwoche anfallenden 21,66 Arbeitstagen anfallen, würde die Zahlung des Mindestlohns bis zum gesetzliche spätestmöglichen Fälligkeitszeitraum am letzten Bankarbeitstag nicht erfolgen. Das BMAS führt hierzu aus, dass von dem Fälligkeitstermin nach 2 Absatz 1 Satz 1 MiLoG in diesen Fällen auch dann abgewichen werden dürfe, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts im Jahresmittel erfüllt werde ( 2 Absatz 2 Satz 1 MiLoG). Verstetigtes Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt, das auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei gleichzeitiger Verrechnung von Plus oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gezahlt wird. Beispiel für ein verstetigtes Arbeitsentgelt ohne Überstunden: Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Arbeitsstunden an fünf Arbeitstagen und ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.473,33 Euro vereinbart, welches unabhängig davon gezahlt wird, dass der Februar nur 20 Arbeitstage mit 160 Arbeitssunden und der Juli 23 Arbeitstage mit 184 Arbeitsstunden hat. Das BMAS führt ferner aus, dass die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts lediglich eine Abweichung von der Fällig- Horst Reinemann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht H&P Dresden 4

5 mehr-als-recht Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung keit ermögliche. Es gelte jedoch weiterhin der Grundsatz, dass tatsächlich geleistete Arbeitsstunden mindestens mit 8,50 Euro abzugelten seien. Sei ein verstetigtes Monatseinkommen vereinbart und ende das Arbeitsverhältnis, müssten daher alle noch nicht ausbezahlten Arbeitsstunden fällig, sodass alle noch nicht durch das verstetigte Monatseinkommen abgegoltenen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abzugelten seien. Die Frage, mit welchem Faktor die monatlich im Jahresdurchschnitt zu ermittelnde verstetigte Arbeitsentgeltanspruch berechnet wird, beantwortet, das BMAS für die Fälle, in denen keine Monatsarbeitszeit, sondern eine Wochenarbeitszeit vereinbart wird, dahingehend, dass diese Wochenarbeitszeit mit dem Faktor 4,33 zu multiplizieren sei. Dieser so gewonnene Wert entspreche den verstetigten Monatsarbeitsstunden, die anschließend mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu multiplizieren seien Daraus ergebe sich das verstetigte Monatsentgelt, das nötig sei, um den Mindestlohn einzuhalten. Zur Erläuterung wird folgendes Beispiel genannt: Die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 40h x 4,33 = 173,2 Stunden/Monat (verstetigte Monatsarbeitszeit) 40h x 4,33 x 8,50 = /Monat (verstetigtes Monatsentgelt um den Mindestlohn einzuhalten) Auf den Internetseiten des BMAS findet sich ein entsprechender Mindestlohnrechner, welcher genau nach dieser Formel die Überprüfung des gesetzlichen Mindestlohns vornimmt. Da das BMAS sowohl auf seiner Homepage zur Beantwortung der Fragen zum Thema Mindestlohn den Hinweis aufgenommen hat, dass die Entscheidung über die Einhaltung des Mindestlohns durch die Ermittlungsbehörden des Zoll und die Rechtsprechung erfolgen werde, halten wir die Berechnung der jahresdurchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit mit dem Faktor, welcher im Mindestlohntarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks genannt wird, namentlich mit dem Faktor 4,35 nach wie vor für praktikabler, weil er bei einer 40 Stundenwoche zu einem glatten Betrag von 174 zu vergütenden Stunden gelangen lässt, was einem verstetigten Mindestlohn von 1.479,00 Euro brutto entspricht. Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass die Zahlung eines verstetigten Gehalts auf der Basis eines auf den Jahresdurchschnitt berechneten Monatsgesamtarbeitsstundenvolumens auch weiterhin zulässig sein wird und die Bestimmungen des MiLoG eingehalten werden. Für weitere Rückfragen zum Thema Mindestlohn oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Horst Reinemann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 5 Ihr Wille zählt - Vorsorgevollmacht, Gesundheitsvollmacht und Patientenverfügung Wer beschäftigt sich schon gern mit dem Thema Krankheit oder Tod? Und wenn dann auch noch Formulare, Unterschriften und Beglaubigungen dazu kommen Drei Möglichkeiten stellt Ihnen der Gesetzgeber zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung Vorkehrungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit zu treffen: die Vorsorgevollmacht, die Patientenerklärung sowie die Gesundheitsvollmacht. 1. Die Vorsorgevollmacht Nach wie vor denken viele, dass sie im Ernstfall, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, automatisch von einem nahen Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson vertreten werden. Dies ist jedoch falsch. Die Vertretung erfolgt nicht automatisch. Es bedarf einer Vollmacht. Ohne eine Vollmacht kann für Sie keiner rechtlich legitimiert handeln. Kann eine volljährige Person nicht mehr selbst die notwendigen Entscheidungen treffen, so bestellt das Gericht einen so genannten "Betreuer", der den Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten und persönlichen Entscheidungen vertritt. Durch die Vorsorgevollmacht kann jeder selbst die Person seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern. Den Inhalt und den Umfang der Vollmacht bestimmen sie selbst. Die Vollmacht kann sich auf Ver-

6 Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung mehr-als-recht träge, Bankangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Prozesshandlungen aller Art beziehen. Die Vollmacht kann jederzeit erweitert oder auch widerrufen werden. Checkliste Vorsorgevollmacht: Geben sie in der Vollmacht sich und den Bevollmächtigten mit vollem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie der Anschrift an. Es muss deutlich hervorgehen wer Vollmachtgeber und wer Vollmachtnehmer ist. Stellen sie in der Vollmacht klar, in welchen Angelegenheiten sie welche Befugnisse und in welchem Umfang erteilen. Eine präzise Formulierung ist erforderlich. Falls sich die Vollmacht auch auf Bankgeschäfte erstrecken soll, ist zu klären ob die Vollmacht anerkannt wird. Viele Banken bestehen aus Haftungsgründen darauf, dass über ein bankeigenes Verfahren eine Kontovollmacht erteilt wird. Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst werden. Soll der Bevollmächtigte auch über Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handelsgeschäft für sie (weiter-) führen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht - auch zusammen mit Ihrer Patientenverfügung - gegen eine geringe Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Der Vorteil ist, dass das Betreuungsgericht jederzeit in Erfahrung bringen kann, wer von Ihnen bevollmächtigt wurde. Details hierzu unter 2. Gesundheitsvollmacht und Patientenverfügung Für das Tun und Unterlassen der Ärzte ist in der konkreten Notfall- und Entscheidungssituation der Patientenwille maßgeblich. Regelmäßig ist der Patientenwille, insbesondere wenn der Schwerkranke verwirrt, einwilligungsunfähig oder gar bewusstlos ist, nicht zu ermitteln. Für diesen Fall treten an die Stelle der eigenen Wertvorstellungen Mutmaßungen Fremder, was durch eine individuelle Patientenverfügung vermieden wird. Ergänzend sollte eine Gesundheitsvollmacht für eine Vertrauensperson ausgestellt werden. Wenn sie nicht mehr einwilligungsfähig ist, benennt die Gesundheitsvollmacht die Person, die ihren Willen Geltung verschaffen soll. Eine Patientenverfügung dokumentiert ihren Willen zu medizinischen Behandlungen im Falle von Schlaganfall, Demenz, anhaltenden Koma u. ä. Mit einer Patientenverfügung regeln Sie vorab, welche ärztlichen Maßnahmen sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen bzw. ablehnen. Seit dem gilt das "Patientenverfügungsgesetz". Danach ist eine schriftliche Patientenverfügung ohne jede Reichweitenbeschränkung verbindlich. Allerdings sind die Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, denen zugestimmt wird oder die untersagt werden, für die jeweilige Situation konkret zu benennen. Checkliste: Die Patientenverfügung muss enthalten: eine genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll z. B.: "wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde". genaue Vorgaben zu den Behandlungswünschen, z. B. zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie zur künstlichen Ernährung. Einfache Äußerungen wie "ich will nicht an Schläuchen hängen" reichen nicht aus. Die pflegerisch und ärztlich gewünschten bzw. abgelehnten Maßnahmen müssen konkret benannt werden. Schlussformel, Datum und Unterschrift Folgende ergänzende Angaben können zum besseren Verständnis ihrer Anordnungen und Wünsche beitragen: Angaben zum gewünschten Sterbeort und der Sterbebekleidung, Hinweise auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende, eigene Wertvorstellungen, Aussagen zur Verbindlichkeit der Verfügung, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf. Aktualisieren Sie die Verfügung aller 2-3 Jahre mit Datum und Unterschrift. Simone Mainda Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Beispiele für eine Gesundheitsvollmacht und eine Vorsorgevollmacht haben wir im Bereich Service auf unserer Website hinterlegt. 6

7 mehr-als-recht Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 12/15 vom Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt: "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR". Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Kläger ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Nach 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des 675y BGB darf nach 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen. Urteil vom 27. Januar XI ZR 174/13 Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht erwogenen Eigenbedarfs Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutsch- 7

8 Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung mehr-als-recht land zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Die Beklagte widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Eigenbedarfskündigung sei jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Wenngleich sich die Tochter des Klägers bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Betrachtung den Eigenbedarf voraussehen können und müssen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende - Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen. Für die in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, darf allerdings nicht allein auf seine Darstellung abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden. Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer "Bedarfsvorschau" trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem von der Beklagten bestrittenen - Vorliegen einer Eigenbedarfssituation und zu den Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 16/15 vom

9 mehr-als-recht Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung von ihr geltend gemachten Härtegründen ( 574 BGB)** getroffen werden können. * 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat ( ). (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn ( ) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt ( ). ** 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zur rechtfertigen ist ( ). Urteil vom 4. Februar VIII ZR 154/14 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 20/15 vom Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann. Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)* geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine nach 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt. * 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet: (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten handelt; 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden; Urteil vom 12. Februar I ZR 213/13

10 Wirtschaft und Politik mehr-als-recht Umsatzgenerierung über Social Media Wenn Unternehmen sich das erste Mal mit Social Media beschäftigen, können diese schwer den Nutzen nicht einschätzen. Die Wirkung von Aktivitäten in Social Media sind schwer messbar und somit wird dieses Instrument eher stiefmütterlich angesehen und behandelt. Social Media wird sehr unterschiedlich von Unternehmen in Europa genutzt. So kommt eine Untersuchung vor einem Jahr zu dem folgenden Ranking der europäischen Länder, in denen Unternehmen Social Media nutzen. I. Monitoring Social Media Monitoring bedeutet das Beobachten von Aktivitäten im Bereich Social Media, um daraus dann mögliche Handlungen für das eigene Unternehmen abzuleiten. Es existieren hier professionelle Anbieter, aber auch eine Vielzahl von kostenfreien Werkzeugen. Aber auch die Social Media Plattformen bieten schon zahlreiche Möglichkeiten. XING Eine wichtige Business-Plattform ist ohne Frage XING ( Unter Neuigkeiten werden z.b. Änderungen im Netzwerk oder in den abonnierten Gruppen angezeigt. Neuigkeiten bei XING Eurostat: Nutzung von IKT in Unternehmen in documents/ / / BP-DE.PDF So liegen neben den nördlichen europäischen Staaten auch Länder wie Litauen und Österreich bei der Nutzung vorne. Die Nutzung von Social Media seitens deutscher Unternehmen rangiert leicht unterdurchschnittlich. Deutsche Unternehmen haben hier einen Nachholbedarf. Nach einer anderen Studie vom BVDW (Bundesverband Digitale Wirtschaft) von September 2014 betreiben nur 38% der deutschen Unternehmen Social Media Aktivitäten. (BVDW- Studie: Social Media in Unternehmen, S. 6) Social Media & Umsatzwachstum Social Media trägt zum Umsatzwachstum von Unternehmen bei. Im Folgenden werden drei konkrete Bereiche vorgestellt: - Monitoring - Content & Relevanz - Vertrauen & Vernetzung In dem obigen Beispiel kann man erkennen, dass ein Kontakt sich aktiv mit einem Unternehmen beschäftigt. Dieses ist ein konkreter Anknüpfungspunkt, direkt Kontakt aufzunehmen und ähnliche Leistungen anzubieten. Profilveränderungen bei XING Ausserdem bietet XING über die Funktion Profiländerungen die Möglichkeit, gezielt zu recherchieren, welche Person den Job gewechselt hat oder einen Karrieresprung gemacht hat. Hier bietet sich an, zur neuen Position zu gratulieren und mögliche neue Geschäftsmöglichkeiten zu diskutieren. Linkedin Linkedin ( ist das größte Business-Netzwerk weltweit. Auch hier gibt es analoge Möglichkeiten der Recherche nach Meldungen aus dem Prof. Dr. rer. pol. Ralph Sonntag Dekan HTW Dresden 10

11 mehr-als-recht Wirtschaft und Politik beruflichen Netzwerk und Änderungen der beruflichen Position. Neuigkeiten auf Linkedin An dem obigen Beispiel kann man gut sehen, wie die Kommunikation von Änderungen im Job funktioniert und dadurch das Netzwerk informiert wird. Der nächste Schritt kann dann das Ausloten von gemeinsamen Geschäftsinteressen sein. Facebook Facebook ist als soziales Netzwerk im privaten Kontext positioniert. Auch hier gibt es ähnliche Möglichkeiten der Recherche. Diese Suchmöglichkeiten basieren auf dem sogenannten Social Graph, der die recherchierbaren Eigenschaften des jeweiligen Profils zur Verfügung stellt. Das 5-Phasenmodell unterscheidet das Erkennen bzw. Wahrnehmen eines Bedürfnisses (Need Recognition), Informationssuche bzw. -Gewinnung (Information Search), die Erwägung und Bewertung von Alternativen bzw. Substituten (Evaluation of Alternatives), die Phase der Kaufentscheidung selbst (Purchase Decision) und die nachgelagerte Bewertung des Kaufs bzw. das Nach-Kauf-Verhalten (Purchase Evaluation). Unternehmen können durch das Publizieren von Neuigkeiten entsprechend Bedürfnisse wecken oder bei der Informationssuche durch entsprechenden relevanten Inhalt unterstützen. Als Beispiel kann hier die Krones AG genannt werden, die in sozialen Netzwerken bzw. in Social Media entsprechende Neuigkeiten publizieren. Beispiele Social Graph - Suche in Facebook Diese Beispiele zeigen, dass auch privatorientierte Netzwerke wie Facebook geschäftsrelevantes Suchen ermöglicht. II. Content & Relevanz Neben dem Monitoring ist ein entscheidender Bereich von Social Media der Inhalt, der in den sozialen Netzen verbreitet wird. Jedes Unternehmen muss seine Produkte und Dienstleistungen bei der jeweiligen Zielgruppe bekanntmachen. Hierzu sei das 5-Phasen-Modell zum Kaufprozess kurz vorgestellt. Social Media Profil der Krones AG updates Die Krones AG hat über Personen, die diese Neuigkeiten alleine via XING abonniert haben. Die Verbreitung von Content unterstützt nicht nur in der Bekanntmachung und Informationsbeschaffung, sondern auch die spätere Kaufbestätigung und Kundenbindung. 11 Die 5 Phasen des Kaufprozesses

12 Wirtschaft und Politik mehr-als-recht Unternehmen können sich sehr gut mit der Relevanz von Content positionieren. Als Beispiel sei hier der Daimler Blog angeführt. Hier informiert das Unternehmen zu verschiedenen Bereichen. So lesen teilweise mehr als Nutzer die Beiträge, z.b. der Artikel über die diesjährige Consumer Electronics Show in Las Vegas. Je mehr Vertrauen, umso besser können die für eine Kaufentscheidung notwendigen Vertrauenseigenschaften unterlegt werden. In dem Zusammenhang sei das ebuch von "Vollmar, Becker, Hoffend: Macht des Vertrauens: Perspektiven und aktuelle Herausforderungen im unternehmerischen Kontext" empfohlen. Perspektiven-Herausforderungenunternehmerischen-ebook/dp/ B00C0LEWFG/ Das Netzwerk verbindet und stellt zugleich neue Verbindungen her. Daimler Blog III. Vernetzung & Vertrauen Charles Schmidt von der Krones AG hat einmal gesagt: "Unternehmen kaufen nicht bei Unternehmen. Es sind die Menschen, die bei Menschen kaufen. Social Media verleiht dem Konzern ein menschlicheres Antlitz." ( charles-schmidt-5-social-mediamanagement-by-krones-ag/) Umsatz generieren heißt, Kunden zum Kaufen zu überzeugen. Dieses geschieht in 3 Dimensionen: 1. Inspektionseigenschaften Das Produkt bzw. die Dienstleistung muss hinsichtlich der Produktbestandteile überzeugen. 2. Erfahrungseigenschaften Erst wenn der Käufer Erfahrungen mit der Dienstleistung oder dem Produkt gemacht hat, kann er für sich den Kauf bestätigen. 3. Vertrauenseigenschaften Vertrauen ist die Basis für jede Geschäftsbeziehung und damit essentiell für Vertrieb und Umsatzgenerierung. Kern von Social Media bzw. der sozialen Netzwerke ist die Verbindung von Personen. Durch diese Verbindung wird das Vertrauen zu den Nutzern gestärkt, da die Netzwerkpartner neben der Verbundenheit auch Neuigkeiten über die andere Person erfahren und somit den Geschäftspartner besser kennenlernen. Die Formel ist einfach: XING-Netzwerk XING zeigt immer exemplarisch, wie der Nutzer über das eigene Netzwerk neue Personen z.b. über Empfehlungen kontaktieren kann. Effizienter Die Regeln für einen erfolgreichen Vertrieb in digitalen Netzwerken sind die Gleichen wie realen Netzwerken. Beziehungsaufbau und Pflege ist die Basis für einen aktiven und erfolgreichen Vertrieb. In Social Media gibt es zudem zahlreiche Werkzeuge, die dieses unterstützen. Wenn man nun einen Vergleich zwischen dem Aufwand des geschäftlichen Beziehungsmanagement in realen und virtuellen sozialen Netzwerken gegenüberstellt, ist sehr leicht festzustellen, dass der Aufwand in der digitalen Welt geringer ist. Auf der anderen Seite ist ein persönliches Gespräch und Treffen gerade für den Aufbau von Vertrauen deutlich qualitativer als in Social Media. Die Aufgabe der Unternehmen besteht nun darin, den richtigen Mix der Kontaktpflege in der realen und virtuellen Welt für sich festzulegen. Zur Umsatzgenerierung tragen beide Welten bei, eine effiziente Gestaltung in Zukunft ist die eigentliche spannende Aufgabe. 12

13 mehr-als-recht Wirtschaft und Politik 13 Auf der Suche nach Rendite Deutsche Bank Dresden Die "Buy-and-Hold"-Strategie gilt insbesondere für Rentenanleger als eine der klassischen Anlagestrategien, entspricht sie doch dem Grundkonzept einer Anleihe: Ein Anleger kauft ein Rentenpapier, kassiert während der Laufzeit Zinsen und bekommt einige Jahre später bei Fälligkeit den Nennwert ausgezahlt. Aufgrund der niedrigen Zinsen in den vergangenen Jahren hat diese Strategie an Bedeutung verloren: Die Kapitalmärkte haben sich seit der Finanzkrise grundlegend gewandelt. Zinsen auf breiter Front stark gesunken Am Rentenmarkt ist seit geraumer Zeit eine paradoxe Situation zu beobachten: So nehmen Investoren etwa bei fünfjährigen deutschen Bundesanleihen eine negative Rendite, also einen realen Kapitalverlust in Kauf. Und auch bei längeren Laufzeiten oder schlechteren Ratings sind auskömmliche Renditen keine Selbstverständlichkeit mehr. Deutsche Unternehmensanleihen guter Bonität werfen derzeit - trotz des bei diesen Papieren vorhandenen zusätzlichen Unternehmensrisikos - im Schnitt nicht mal mehr 1 Prozent ab. Und daran dürfte sich auf absehbare Zeit vermutlich wenig ändern. Denn während die US-Notenbank Federal Reserve (Fed) aufgrund der positiven Konjunkturentwicklung in den USA im Sommer 2015 die Leitzinsen anheben könnte, hat die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Geldpolitik im Januar abermals gelockert und den breit angelegten Ankauf von Staatsanleihen angekündigt. Durch diese weiter auseinander driftende Geldpolitik dürfte sich die Zinsdifferenz zwischen den USA und der Eurozone weiter verstärken. Chancen am Rentenmarkt: Aber nicht vor der Haustür Während die Zinsen in Deutschland und dem Euroraum im historischen Vergleich äußerst niedrig bleiben dürften, könnte sich der Renditeunterschied von US- Staatsanleihen zu Bundesanleihen weiter ausweiten. Zum Jahresende erwartet die Deutsche Bank bei zehnjährigen deutschen Staatspapieren eine Rendite von 0,5 Prozent, bei US-Staatsanleihen gleicher Laufzeit rechnet die Deutsche Bank hingegen mit einer Verzinsung von 2,65 Prozent. US-Staatsanleihen bieten Anlegern aber nicht nur eine höhere Verzinsung, sondern auch die Chance auf zusätzliche Währungsgewinne. Denn durch das Anlegerinteresse an höherverzinslichen US- Anleihen dürfte vermehrt Kapital in die USA fließen - mit entsprechenden Konsequenzen für die Währungsrelation des Euros zum US-Dollar: Der US-Dollar sollte gegenüber dem Euro zum Jahresende 2015 weiter an Boden gewinnen, auf mittlere Sicht scheint aus Sicht der Deutschen Bank sogar eine Parität möglich. Ein Blick über den Atlantik lohnt sich aber auch im Bereich der Unternehmensanleihen: Der US-Unternehmenssektor präsentiert sich äußerst robust und bietet für Papiere mit hoher Bonität bei vergleichsweise geringen Ausfallrisiken Renditen von um die 3 Prozent. Interessant bleiben auch Schwellenländer-Anleihen. Anlegern mit entsprechender Risikobereitschaft bieten sie eine Rendite von durchschnittlich rund 6 Prozent - allerdings ist eine ausreichend hohe Streuung unerlässlich. Keine Lust auf Minizinsen: Immobilien als Alternative Weil Anlagealternativen im Rentenbereich aufgrund der niedrigen Kapitalmarktzinsen rar gesät sind, bleiben Immobilien eine interessante Anlageklasse. Dabei sollten erstklassige Büro- und Einzelhandelsimmobilien in den Metropolen der USA im Mittelpunkt stehen. Aber auch Deutschland erscheint aufgrund seines robusten Arbeitsmarkts und der guten Binnenkonjunktur als Immobilienstandort interessant. Allein durch das Ausweichen auf längere Laufzeiten oder den Kauf von Papieren mit geringerer Bonität lässt sich heute kaum mehr eine adäquate Rendite erzielen. Vielmehr sollten Anleger ihr Vermögen über unterschiedliche Anlageklassen und Anlagevehikel verteilen. Bei entsprechender Risikoneigung können auch in US-Dollar notierende Wertpapiere interessante Anlagechancen bieten. Denn US- Staatsanleihen oder auch Unternehmenspapiere guter Bonität bieten Rentenanlegern eine deutlich über dem europäischen Zinsniveau liegende Rendite. Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Herr Peter Partner, stellvertretender Direktor der Deutsche Bank Dresden, gerne unter 0351/ zur Verfügung.

14 Wirtschaft und Politik mehr-als-recht Anlage in Zeiten von Nullzins Commerzbank Dresden Wir Deutschen sind ein Volk der Sparer. Doch schon seit Jahren gibt es kaum noch Zinsen aufs Sparbuch. Dafür immer wieder die Mahnung, sein Erspartes in andere Anlageformen zu überführen, um Wertverluste zu vermeiden. Wird es in 2015 so weitergehen oder lohnt sich im nächsten Jahr das Sparen wieder? Dazu fragten wir Frank Oswald, Senior- Geschäftskundenberater bei der Commerzbank in Dresden. mehr-als-recht: Herr Oswald, die Deutschen haben fast zwei Billionen Euro auf Sparbüchern und Girokonten. Das sind fast 40 Prozent des privaten Geldvermögens. Was halten Sie davon? Frank Oswald: Das Sparbuch hat zwar nicht ausgedient, aber wenn man dort beim derzeitigen Zinsniveau zwei bis drei Monatsgehälter als liquides Polster parkt, sollte das ausreichen. Auch in diesem Jahr werden uns die niedrigen Zinsen weiter begleiten, sodass die Geldanlage auf dem Sparbuch den sicheren Wertverlust durch Inflation bedeutet. mehr-als-recht: Wieso sehen Sie in nächster Zeit keine Zinserhöhung? Frank Oswald: Die EZB hat beschlossen, von März 2015 bis September 2016 Staatsanleihen in Höhe von 1,14 Bio Euro aufzukaufen. Durch die Anleihekäufe wird die Nullzinsphase in Europa zementiert. Eine erste Zinserhöhung ist nun frühestens 2017 vorstellbar und selbst dafür müsste in den kommenden Quartalen alles nach dem Plan der Währungshüter verlaufen. Nach der Verkündung im Januar 2015 ist eine erste Umsetzung im März oder April 2015 vorstellbar. Bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben wir dann schon Frühjahr An die "Intensivphase" der Anleihekäufe dürfte sich ein langsames Ausklingen anschließen - analog dem Vorgehen der USamerikanischen Notenbank. Diese Phase könnte noch einmal sechs bis neun Monate in Anspruch nehmen, also bis Ende Eine erste Zinserhöhung könnte dann frühestens sechs Monate später - also Mitte 2017 auf der Agenda stehen. mehr-als-recht: Wohin aber mit dem Geld, wenn sich inzwischen der Strafzins durch immer mehr Banken frisst? Frank Oswald: Die Antwort hängt sehr davon ab, wie konservativ der Einzelne ist. Ganz risikolose Anlagen wie Sparbücher oder Festgeld werden Mühe haben, die Inflation auszugleichen, obwohl sich auch diese derzeit auf ein extrem niedriges Niveau zubewegt. Einem Verlust an Vermögenssubstanz wird man also auch in 2015 nur mit einer gut strukturierten Wertpapieranlage vorbeugen können. mehr-als-recht: 2014 war das Börsenjahr ja turbulent und hat doch manchen Sparer, der ein wenig mutiger sein wollte, verunsichert. Wie wird es denn in 2015 aussehen? Frank Oswald: 2014 war trotz Schwankungen ein gutes Börsenjahr. Für 2015 sehe ich an den Kapitalmärkten eine zunehmende Schwankungsbreite und insgesamt geringere Performancechancen. Aber auch 2015 wird es wieder eine Vielzahl von attraktiven Anlagechancen geben. Die Performancechancen von Wertpapieren werden spürbar über den Renditen risikoloser Sparanlagen liegen. Die Wertpapieranlage ist damit ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Vermögensanlage. Daher gilt in 2015, mit ein wenig mehr Mut vom Sparer zum Anleger zu werden. mehr-als-recht: Wo sehen Sie in 2015 diese Chancen? Frank Oswald: Zum einen dividendenstarke Aktien, der US-Dollar, offene Immobilienfonds, flexible Rentenkonzepte oder Alternativen außerhalb der traditionellen Anlageklassen: Das Spektrum für attraktive, spürbar über der Inflation liegende Renditen ist auch in den kommenden Monaten vorhanden. mehr-als-recht: Das hört sich jetzt aber so an, als müsste jeder ein Wertpapierexperte sein. Was macht denn der Sparer, der nur wenig Geld anzulegen hat, sein Vermögen erst aufbaut oder für das Alter vorsorgen will? Frank Oswald: Hier rate ich zunächst zu einer ausführlichen Beratung, die sowohl den eigenen Anlagehorizont als auch das Risikoprofil abklärt. Zudem ist es wichtig, strukturiert zu investieren, die Anlage aktiv zu managen und sein Risiko diszipliniert zu begrenzen. Wer sich das nicht zutraut, weil ihm Zeit oder Erfahrung fehlen, der ist mit einem professio- 14

15 mehr-als-recht Wirtschaft und Politik Frank Oswald Stellv. Abteilungsdirektor Senior Geschäftskundenberater 15 nellen Vermögensmanagement gut bedient. Hier kann der Anleger zumal auch mit geringeren Summen einsteigen. mehr-als-recht: Nochmal zurück bitte zu den Wertpapieren. Wie schätzen Sie den Aktienmarkt 2015 ein? Frank Oswald: Wir schätzen, dass der Aktienmarkt 2015 einer der Renditebringer sein wird. Schon jetzt schütten die Dax-Unternehmen mit fast 30 Milliarden Euro Rekorddividenden an ihre Aktionäre aus. Und wir rechnen damit, dass sich auch die Unternehmensgewinne positiv entwickeln. Der schwächer werdende Euro gibt exportorientierten Wirtschaftszweigen Rückenwind. Außerdem erwarten wir die Rückkehr von Großanlegern. Die hatten sich im Frühjahr 2014 massiv aus deutschen Aktien zurückgezogen und in Unternehmensanleihen investiert. Da Deutschland aber Musterschüler geblieben ist, werden sie wohl erneut zugreifen und die Kurse beflügeln. Auch US-Aktien lohnen einen Blick. Nicht nur, weil der Dollar sechs bis sieben Prozent gewinnen wird, sondern auch, weil die US-Wirtschaft um drei Prozent wachsen könnte. mehr-als-recht: Wie ist Ihre Einschätzung zu Gold? Frank Oswald: Gold hat 2015 sicher Potenzial. Zum einen, weil der US-Dollar zulegt, zum anderen, weil sich das Edelmetall nach seinem Absturz vor anderthalb Jahren von 2000 auf 1200 Dollar wieder erholen dürfte. Doch bitte Vorsicht: Gold ist kein Allheilmittel, es bleibt eine Risikoanlage. Allein 2013 lag der Wertverlust bei 20 Prozent. Wir raten dazu, maximal zehn Prozent des Vermögens in Gold anzulegen. mehr-als-recht: Lassen Sie uns zu guter Letzt bitte den Immobilienmarkt beleuchten. Droht uns die nächste Immobilienblase? Frank Oswald: Wir sehen keine Blase, obwohl sich das Preisniveau in einigen Großstädten Deutschlands schon enorm nach oben geschaukelt hat. Immobilien sind teurer geworden, ja. Andererseits war eine Finanzierung selten so günstig wie heute. Zwar dürften die Immobilienzinsen in den kommenden Jahren leicht anziehen - sie orientieren sich nicht an den EZB-Zinsen, sondern eher an den langfristigen Kapitalmarktzinsen. Im historischen Vergleich dürften sie aber dennoch extrem niedrig bleiben. Und auch in Relation zur Inflationsrate wird man die eigenen vier Wände wohl in den kommenden zwei bis drei Jahren so günstig wie selten finanzieren können. Am Ende aber hat doch ein Haus- oder Wohnungskauf nicht nur eine ökonomische, sondern auch eine emotionale Seite. Wer in die eigenen vier Wände investieren kann, sollte sich gut beraten lassen. Nachdenken können immobilienaffine Anleger daneben über offene Immobilienfonds. Diese sind in ihrer Neuauflage mit der längeren Haltefrist sicher eine Alternative. Bis zu zweieinhalb Prozent Rendite sollten da möglich sein. mehr-als-recht: Herr Oswald, wir danken für das Gespräch! Frank Oswald Stellvertretender Abteilungsdirektor Senior Geschäftskundenberater Commerzbank AG Königsbrücker Straße Dresden Telefon.: Fax: frank.oswald@commerzbank.com

16 Wirtschaft und Politik mehr-als-recht Kreditversicherer prognostizieren für 2015 einen Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen. Wie Factoring vor Forderungsausfällen schützt Für das Jahr 2015 steigende Insolvenzen in Deutschland erwartet Der Schutz vor Forderungsausfällen gewinnt immer weiter an Bedeutung. Laut der jüngsten Studie "Economic Outlook" des Kreditversicherers Euler Hermes (Nr und 1212; Oktober-November 2014) ist nach der historisch niedrigen Zahl der Firmeninsolvenzen im Jahr 2014 mit steigenden Insolvenzzahlen in Deutschland für 2015 zu rechnen (Prognose: +2 %). Damit würde sich der jahrelange Abwärtstrend erstmals wieder umkehren. Gründe dafür sehen die Ökonomen in der sich abschwächenden Binnennachfrage sowie den geopolitischen Krisenherden, welche die exportorientierte deutsche Wirtschaft bremsen. Mit Factoring Forderungen schnell in Liquidität umwandeln Wer kennt sie nicht, diese Situation: Die Ware ist geliefert oder die Dienstleistung erbracht, die Rechnung gestellt, doch der Kunde zahlt nicht oder bezahlt die Rechnung nicht in voller Höhe. Beim Factoring profitieren die Nutzer nicht nur von schneller Liquidität, sondern gleichzeitig vom Schutz vor Forderungsausfällen. Der Factor kauft alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Factoringkunden an und zahlt innerhalb von 1 bis 2 Tagen einen Großteil (bis 90 % der Bruttorechnungssumme) der angekauften Rechnungen aus. So kann der Factoringkunde sofort nach Faktura über liquide Mittel verfügen. Gleichzeitig besteht für die angekauften Forderungen Ausfallschutz. Wird ein Kunde insolvent, trägt der Factor das Risiko. Damit sich Unternehmer voll und ganz auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, übernimmt der Factor in Abstimmung mit seinem Factoringkunden zusätzlich das Debitorenmanagement. Ein effizientes Forderungsmanagement ist wichtig für den Unternehmenserfolg. Besonders im deutschen Mittelstand dauert es oft zu lange, bis Rechnungen oder Mahnungen verschickt werden. Factoring bietet eine Vielzahl von Vorteilen Mehr Handlungsspielraum durch schnelle Liquidität Unternehmerisches Wachstum durch sofort zur Verfügung stehende Liquidität statt hoher Außenstände Mehr Sicherheit durch Schutz vor Zahlungsausfällen; Übernahme des Ausfall-risikos auf Debitorenseite Entlastung beim Debitorenmanagement Wettbewerbsvorteile durch Einräumung längerer Zahlungsziele gegenüber Debitoren Einkaufsvorteile: Nutzung von Skontierungs-, Rabatt- und Boni- Möglichkeiten ("Barzahler-Vorteil") Verbreiterung des Finanzierungsmixes und Verbesserung des Unternehmensratings nach Basel III (Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Bilanzverkürzung) So funktioniert Factoring 1. Sie liefern Ihre Waren / erbringen Ihre Dienstleistungen. 2. Sie fakturieren Ihre Leistungen direkt an Ihren Kunden und schicken eine Kopie der Rechnung an den Factor. 4. Der Factor zahlt Ihnen einen Vorschuss der Rechnung (bis 90 Prozent der Bruttorechnungssumme) auf Ihr Konto. 16

17 mehr-als-recht Wirtschaft und Politik 5. Die Rechnung begleicht Ihr Kunde direkt beim Factor. 6. Nach Bezahlung erhalten Sie den r estlichen R echnung s b etrag (Bruttorechnungssumme abzüglich der Bevorschussung). Was kostet Factoring? Im Zuge der aktuellen Niedrigzinsphase haben sich auch die Factoringkonditionen entsprechend angepasst. Die Factoringkunden zahlen eine Factoringgebühr, deren Höhe individuell festgelegt wird und vom Jahresumsatz, der Anzahl der Rechnungen, der Debitorenstruktur, der Branche sowie dem Zahlungsziel der Kunden abhängig ist. Sie bewegt sich im Skontobereich und verursacht somit in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Für die vorfinanzierte Rechnungssumme erfolgt eine taggenaue Zinsabrechnung. Der Zinssatz für die Bereitstellung liegt bei marktüblichen Konditionen für Kontokorrentkredite. Factoring rechnet sich Nicht zuletzt durch seine Kosteneffizienz verzeichnete Factoring in den vergangenen Jahren in Deutschland starke Zuwächse. Je nach Unternehmenssituation können die erzielten Kosteneinsparungen deutlich über den Factoringkosten liegen. Selbst bei einer unveränderten Kostenstruktur liegen die Vorteile von Factoring auf der Hand: flexibel "wachsende" Finanzierung, mehr Unabhängigkeit und Sicherheit, keine zusätzlichen banküblichen Sicherheiten sind erforderlich. Die Dresdner Factoring AG: Aus dem Mittelstand - für den Mittelstand Die Dresdner Factoring AG ist das einzige börsennotierte Factoringinstitut in Deutschland. Von ihrem Sitz in Dresden aus ist die Gesellschaft seit 1999 deutschlandweit tätig. Mit dem speziell auf den Mittelstand ausgerichteten Leistungsportfolio gehört die Dresdner Factoring AG seit Jahren zu den führenden Factoringanbietern für mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen bis zu EUR 100 Mio. Das Geschäftsmodell ist geprägt von der Nähe zum Kunden und passgenauen Finanzierungslösungen, die sich optimal in die Gesamtfinanzierung mittelständischer Kunden einfügen. Als bankenunabhängiges Finanzdienstleistungsinstitut besitzt die Dresdner Factoring AG langjährige Erfahrungen in allen Branchen des deutschen Mittelstands. Passgenaue Finanzierungslösungen für Ihren individuellen Bedarf: Telefon: 0351 / Internet: Kerstin Steidte-Megerlin, Vorstand der Dresdner Factoring AG 17

18 GESUNDHEIT mehr-als-recht Impfung gegen Gürtelrose ist dringend zu empfehlen Luise Holzhauser, MD Erste Anzeichen wie Abgeschlagenheit, leichtes Fieber sowie ein brennender Schmerz, teilweise mit Juckreiz verbunden, bilden die Vorboten für die ein paar Tage später typischerweise auftretenden Hauterscheinungen wie Rötung und Bläschen, die typischen Symptome einer Gürtelrose. Gürtelrose wird verursacht von dem sogenannten Varicella-Zoster-Virus, das auch die Windpocken Infektion hervorruft. Zu Windpocken kommt es, wenn der Körper zum ersten Mal mit dem Varicella-Zoster- Virus in Kontakt kommt. Nach Abheilung der charakteristischen Bläschen wird das Varizella Virus allerdings nicht aus dem Körper eliminiert, sondern verbleibt in den großen Nervenzellansammlungen in der Nähe des Rückenmarks, sogenannte Ganglien. Das bedeutet, dass jeder Mensch der einmal eine Windpocken- Erkrankung durchgemacht hat, das Virus in sich trägt, das vom Immunsystem unterdrückt wird. Kommt es aber zu großen Stresssituationen, wie zum Beispiel Abschlussprüfungen, beruflichem Stress oder akuten Erkrankungen, kann das Virus wieder aktiv werden. Es kommt zur so genannten Reaktivierung und zum Auftreten von Herpes Zoster, der Gürtelrose. Besonders gefährdet sind Menschen jenseits des fünften Lebensjahrzehntes und solche mit Immunschwäche. In Deutschland geht man von ca Herpes Zoster Erkrankungen pro Jahr aus. Ungefähr 20% der Bevölkerung erkrankt einmal im Leben an Herpes Zoster. Herpes Zoster hat einen sehr charakteristischen Ausschlag, der sich bandförmig, eben wie ein Gürtel ausbreitet und auf genau das Hautareal beschränkt ist, das von den Nerven versorgt wird, welche zu dem Ganglion gehören in dem das Virus manchmal jahrzehntelang geruht hat. Besonders charakteristisch ist, dass der Ausschlag auf eine Körperhälfte beschränkt ist und meist genau in der Körpermitte stoppt, passend zum Versorgungsareal der betroffenen Nerven. Da Nerven befallen sind, kommt es zu brennenden Schmerzen, die bereits vor Auftreten der ersten Bläschen beginnen können. Die Bläschen sind sehr infektiös, denn sie enthalten das Varizella Virus. Meist klingt der Ausschlag nach 7-10 Tagen ohne Komplikationen ab und die Bläschen verkrusten, dann besteht auch keine Ansteckungsgefahr mehr. Nur in sehr seltenen Fällen kann sich die Infektion zum Beispiel auf die Hirnhäute ausweiten, einen Schlaganfall verursachen oder das Augenlicht gefährden, wenn das Gesicht betroffen ist. Auch das sogenannte Ramsey Hunt Syndrom gehört zu den Zoster Komplikationen, mit der typischen Trilogie von halbseitiger Gesichtslähmung, Ohrenschmerzen und Bläschen im Ohr. Die häufigste Komplikation nach einer Herpes Zoster Erkrankung ist aber die sogenannte Postherpetische Neuralgie, die bei 10-15% der Betroffenen auftritt und zu chronischen Schmerzen führen kann, besonders bei älteren Personen. Daher sollten insbesondere Patienten über 50 Jahre mit speziellen Anti Virus Medikamenten behandelt werden. Auch eine adäquate Schmerztherapie ist wichtig. Manche Theorien gehen davon aus, dass nicht adäquat behandelte Schmerzen das Risiko für eine postherpetische Neuralgie erhöhen. Die Prävention der Erkrankung ist durch eine Herpes Zoster Impfung möglich, dies gilt sowohl für Herpes Zoster als auch die Postherpetische Neuralgie, deren Auftreten durch die Impfung reduziert wird. Der Impfstoff kann das Risiko an Herpes Zoster zu erkranken um 50% reduzieren und ist in Deutschland für Personen ab 50 Jahre zugelassen. Der Impfstoff ist ein sogenannter Lebendimpfstoff und daher nicht für Personen mit geschwächtem Immunsystem geeignet. In Deutschland gibt die Ständige Impfkommission (STIKO) Empfehlungen für Impfungen heraus. Bisher ist die Zoster Impfung noch nicht in die aktuelle Schutzimpfungsliste aufgenommen und damit keine Pflichtleistung der Gesetzlichen Krankenkassen. Die STIKO wird aber kurzfristig über eine Aufnahme entscheiden. In den USA ist die Zoster Impfung bereits seit 2007 gängige Praxis und auch die Sächsische Impfkommission empfiehlt die einmalige Impfung gegen Herpes Zoster bereits seit 2010 für Personen über 50 Jahre. Luise Holzhauser, MD Albert Einstein College of Medicine New York, USA Luise Holzhauser, MD Albert Einstein College of Medicine, New York, USA Quellen: Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen Vom ; Stand: Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Schutzimpfungen in Sachsen e.v. (GHUSS) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO),

19 mehr-als-recht Kunst Bilder werden auf Reisen geboren Ausstellung: Thomas Kleemann "Das Buch des Malers" Galerie Ines Schulz Obergraben Dresden Tel./Fax: +49 (0)351/ Homepage: Öffnungszeiten: Mo - Fr Uhr Sa Uhr Last und Stütze Mischtechnik auf Leinwand, 2015, 200 x 60 cm 19 Das Buch des Malers Mischtechnik auf Leinwand, 2008, 60 x 280 cm Geesthacht, vor den Toren von Hamburg, dort, wo die Elbe sich mit Ebbe und Flut auseinanderzusetzen beginnt, sind die Wurzeln von Thomas Kleemann. Jahrgang 1954, ein Nordlicht sozusagen, Maler und Weltumsegler. In Berlin-Kreuzberg und Mecklenburg künstlerisch angekommen, präsentiert die Galerie Ines Schulz im Dresdner Obergraben nunmehr die Ausstellung "Das Buch des Malers". Das Erste, was beim Betrachten seiner großformatigen Bilder ins Auge fällt, ist ein breiter, schraffurhafter Pinselstrich. Bestehend aus satter Binderfarbmasse und überkront mit Siliziumasche. Strukturen, Kerbungen, Reliefs mit allen Schattierungen der Weißgrauskala lassen vermuten, erkennen, verwerfen, wandeln und neu erkennen. Kurzum ein Malerarchitekt der eine dreidimensionale Räumlichkeit in der Fläche des Bildträgers zu schaffen vermag. Unterstützt auch von einer aufwendig und selten gewordenen Technik der Aquagravure, die in Paris zu Hause ist. Und dennoch bleiben seine Bilder durchsichtig, vielschichtig und spielerisch. Durch die Zufügung von selten mehr als einer leuchtkräftigen Farbe entstehen verrätselte Farb- und Lichträume, die bei der Dechiffrierung der Farbsymbolik von Grün, Gelb, Rot Schwarz und Blau überraschenden Aufschluß und Einblick in den metaphorischen Gehalt seiner Arbeiten liefern. Eine Herausforderung für das konventionelle Auge. Man sucht, was man nicht finden will und entdeckt morbide Bücher, Häuser, Fenster, Küstenlandschaften in den drei Zeitdimensionen von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Real gesehen ist im Bewusstsein des Betrachters Vergangenheit gegenwärtig und so genannte Zukunft nichts weiter als die traumhafte Dimension des Morgens von dem, was wir gegenwärtig erleben. In diesem Sinne befindet man sich am asiatischen Zeitverständnis, in dem ein zeitlicher Augenblick Gegenwart und Vergangenheit gleichzeitig umschließt. Würde man noch weiter ausholen und einen alten griechischen Philosophen aufgreifen, dann könnte man sagen, dass der Aphorismus von Parmenides recht einleuchtend ist: Zeit existiert nicht. Kleemanns Bilder sind eben keine Abbilder, haben keine realen Objekte im Sinn. Sie sind ebenso wenig realistisch wie abstrakt, vielmehr werden die Bilder auf Reisen geboren. Man sollte sich auf eine Weltreise mit diesen Bildern einlassen, denn die gefährlichste Anschauung von Welt ist immer noch die, sie nicht angeschaut zu haben. Muße ist das Gegenteil von Arbeit. Muße ist mit diesen Bildern erlernbar. Wenn man sie ohne Muße aufnimmt, hat man sie nicht aufgenommen. In diesem Sinne sind die Arbeiten von Thomas Kleemann, im Auf und Nieder unserer Gezeiten, das Beste, was dem pseudoinformierten Analphabetentum passieren kann Hetzen lässt an sich. Muße nimmt man sich. Uwe Behnisch We stay in touch Mischtechnik auf Leinwand, 2014, 150 x 190 cm

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