Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen
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1 Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen
2 Christoph Rang Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen Unter Mitarbeit von Josef Eickholt (Kapitel 11) Unter Mitarbeit von Jörg Degraa und Josef Eickholt (Kapitel 11)
3 Christoph Rang Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen Alles was Sie wissen müssen 7. Auflage 7. Auflage
4 Abbildungsverzeichnis: Abdruck mit freundlicher Genehmigung folgender Unternehmen und Personen: Fa. Zauner GmbH & Co KG, S. 140 Josef Eichholt, S.139, 140, 141, 145 Kraftfahrtbundesamt (KBA), S. 37, 38 VDO Continental Automotive GmbH, S. 51, 145 Alle weiteren: Springer Fachmedien München GmbH (Archiv) 2006 Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media 7. Auflage 2014 Stand April 2014 Umschlaggestaltung: Bloom Project Titelbild: Verlag Heinrich Vogel Lektorat: Nicola Treitz Herstellung: Markus Tröger Satz und Layout: Schmidt Media Design, München Druck: AZ Druck- und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, D Kempten Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver lages unzulässig und strafbar. Das gilt ins be sondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Die Haftung für die Inhalte der Internetverweise wird, trotz sorgfältiger inhaltlicher Überprüfung, ausgeschlossen! Für die Seiteninhalte ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form (z.b. Fahrer) verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen. ISBN:
5 Xxxx Inhaltsverzeichnis Vorwort KAPITEL 1 Regelungen zum digitalen Kontrollgerät I. EU-Regelung bis 2. März Regionaler Geltungsbereich Verwendung von digitalen EG-Kontrollgeräten grundsätzlich nur im innergemeinschaftlichen Verkehr, einschließlich Verkehr mit EWR-Staaten Sonderfall Schweiz-Verkehr EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten Ausrüstung von Fahrzeugen mit EG-Kontrollgeräten Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgräten Ausnahmen Ausnahmen, die für die gesamte EU gelten ( Legalausnahmen ) Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/2014 ( Handwerkerklausel nunmehr als Legalausnahme ) Zusätzliche Ausnahmen für das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/ Nachrüstungspflichten mit digitalen Kontrollgeräten Digitale Kontrollgeräte für Linienbusse, die unter die EU-Regelung fallen (Linienlängen von mehr als 50 km) Digitale Kontrollgeräte für Busse im Gelegenheitsverkehr Weiterverwendbarkeit von herkömmlichen EG-Kontrollgeräten mit Schaublatt Freiwillige bzw. vorzeitige Ausrüstung mit digitalen Kontrollgeräten Betriebsweise von freiwillig bzw. vorzeitig verwendeten digitalen Kontrollgeräten Verwendung von digitalen Kontrollgeräten anstelle von herkömmlichen EG-Geräten
6 Inhalt 10.2 Verwendung von digitalen Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung oder der Regelung nach 57 a StVZO unterliegen Gesamtübersicht Ausrüstung mit herkömmlichen und digitalen Kontrollgeräten (EU-Regelung) II. EU-Regelung zum Kontrollgerät ab 2. März Generelle Zielsetzung Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ Eventuelle Verlängerung der Geltung der VO (EWG) Nr. 3821/85 wegen Fehlens von Durchführungsmaßnahmen zur VO (EU) Nr. 165/ III. AETR- Regelung zum digitalen Kontrollgerät Kontrollgerät nach dem AETR Digitales AETR-Kontrollgerät ab 15. Juni Die Regelung Kontrollgerätkarten Tolerierung von digitalen EG-Kontrollgeräten im AETR-Verkehr Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des AETR Vertragsstaaten des AETR IV. Digitale Kontrollgeräte in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen Die Regelung Frage der Benutzungspflicht von vorhandenen Kontrollgeräten in Fahrzeugen zur Güterbeförderung Mitführpflichten V. Digitale Kontrollgeräte in Fahrschulfahrzeugen Befreiung von der Ausrüstungspflicht nach der EG-Regelung und nach 57 a StVZO Ausrüstungspflicht für Ausbildungs- und Prüfungszwecke Verwendung von digitalen Kontrollgeräten KAPITEL 2 Kontrollgerätkarten Was sind Kontrollgerätkarten? Überblick, Definitionen Äußere Gestaltung der Kontrollgerätkarten... 38
7 Inhalt 1.3 Datenspeicherung Fahrerkarten Werkstattkarten Kontrollkarten Unternehmenskarten Ausgabeverfahren für Kontrollgerätkarten, insbesondere Fahrerkarten Ausgebende Behörden Fahrerkarten Antragsberechtigung Antragsunterlagen Prüfung des Antrags Ausstellung von Fahrerkarten an Fahrer, die der EU-Regelung oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen Personalisierung und persönlicher Charakter der Fahrerkarte Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten durch die EU-Staaten Umtausch einer Fahrerkarte aus einem anderen EU/EWR-Staat Entzug von Fahrerkarten nur in Ausnahmefällen Erneuerung bzw. Ersatz von Fahrerkarten Erneuerung wegen Ablaufs der Gültigkeit Erneuerung bzw. Ersatz wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl Neue Karte bei neuer Fahrerlaubnis? Werkstattkarten Kontrollkarten Unternehmenskarten KAPITEL 3 Das digitale Kontrollgerät (Einzelheiten) Die wichtigsten Bestandteile des Kontrollgeräts Überblick Elemente der Fahrzeugeinheit Der Massenspeicher Der Drucker Display und optische Warnsignale Übertragung von Daten auf andere Datenträger Anschlussvorrichtungen für Fahrerkarten Bewegungssensor Adapter für M1- und N1-Fahrzeuge
8 Inhalt 2. Funktionen des digitalen Kontrollgeräts Überwachung Einstecken und Entnehmen der Karten Überwachung der Fahrertätigkeiten Überwachung des Fahrstatus Messung Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung Zeitmessung Datenspeicherung Manuelle Dateneingabe durch den Fahrer Speicherung von Daten (Massenspeicher) Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten (Kontrollgerätkarten) Herunterladen von Daten auf betriebliche Datenträger Datenausgabe an externe Zusatzgeräte Unternehmenssperren Feststellen von Ereignissen und/oder Störungen Anzeige (Display) Drucken Warnungen Piktogramme und Ausdrucke Verwendete Piktogramme Arten von Ausdrucken Struktur und Inhalt der Ausdrucke, Papierqualität Wie funktioniert das Ausdrucken? Betriebsarten des digitalen Kontrollgeräts, Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten Betriebsarten Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten Einbau, Prüfung und Reparaturen von digitalen Kontrollgeräten Zu beachtende Vorschriften Einbau von digitalen Kontrollgeräten Reparaturen Prüfungen Einbauprüfungen Regelmäßige Nachprüfungen
9 Inhalt KAPITEL 4 Zeitgruppeneinstellungen Regelung nach Anhang I B (Randnummern 034, 036, 038 bis 042) Abdruck im Anhang Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt (Randnummern 035 und 038) Abdruck im Anhang Regelung bis 30. September Regelung ab 1. Oktober Problematik der automatischen Schaltung auf ARBEIT Möglichkeit der Voreinstellung von Zeitgruppen Geräte der neuen Generation Korrekturmöglichkeiten nach ausgeschalteter Zündung Zusammenfassung Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt Minutenbezogene Lenkzeitaufzeichnungen Registrierung von Lenkzeiten bei häufigen Stopps (Leitlinie Nr. 4 der Kommission) Auswertung der bei einem Halt eingestellten Zeitgruppen KAPITEL 5 Nachträgliche manuelle Eingaben von Fahreraktivitäten Regelung für Fahrer, die der EG- und der AETR-Regelung unterliegen Regelung nach Artikel 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3821/85 bzw. 2 Abs. 2 FPersV Regelung nach Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Artikel 6 Abs. 5 des AETR Regelung für Fahrer, die unter die Fahrpersonalverordnung fallen Welche zurückliegenden Aktivitäten müssen nachgetragen werden? Nachtrag zurückliegender Aktivitäten von selbständigen Kraftfahrern Nachtrag zu Zeiten bei Einstellung "Out of scope"? Entbehrlichkeit von Nachträgen in bestimmten Fällen? Schwierigkeiten mit Kontrollgeräten bestimmter Hersteller Ablauf der manuellen Nachträge Folgen bei unterlassenen manuellen Nachträgen
10 Inhalt KAPITEL 6 Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten in der Fahrpraxis Was ist vom Fahrer vor Fahrtbeginn bzw. Beginn des Arbeitstages zu veranlassen? Stecken der Fahrerkarte Manuelle Eingabe von Ort und Beginn des Arbeitstages Manuelle Eingabe von zurückliegenden Aktivitäten des Fahrers Was hat ein zweiter Fahrer zu beachten? Manuelle Zeitangaben nur in UTC-Zeit Während und am Ende der Fahrt Service-Leistungen des Gerätes Entnahme der Fahrerkarte Entnahme der Fahrerkarte während des Arbeitstages Entnahme am Ende des Arbeitstages und bei mehrtägigen Fahrten Entnahme der Fahrerkarte bei Einstellung out of scope Beispiele für Fahrtabläufe Ein-Fahrer-Besatzung Zwei-Fahrer-Besatzung Wechsel zwischen Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, und anderen Fahrzeugen (Mischbetrieb) Transport des Fahrzeugs auf Fähren und Zügen (Artikel 9 Absatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006) Regelung nach VO (EG) Nr. 561/ Digitales Kontrollgerät im Fährverkehr (Regelung nach Anhang I B Kapitel 3 Abschnitt 4 Randnummer 050 b VO (EWG) Nr. 3821/85) Problemfälle Probleme mit dem Gerät ( Ereignisse und Störungen) Probleme mit Fahrerkarten (Beschädigung, Fehlfunktionen, Diebstahl, Verlust etc.) KAPITEL 7 Fahren out of scope ( Ausgeschaltetes Kontrollgerät ) Regelung nach Anhang I B Unter welchen Voraussetzungen ist Fahren out of scope zulässig?.. 94
11 Inhalt 3. Anwendungsfälle Fahrten auf privatem Gelände, insbesondere Werksgelände Fahrten mit Fahrzeugen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 bis zu 3,5 Tonnen) Fahrten mit Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km ( 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV) Fahrten mit Fahrzeugen, für die die Verwendung von Kontrollgeräten nicht vorgeschrieben ist Privatfahrten Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen Neu-Einchecken nach Beendigung von out of scope, wenn die Fahrerkarte nicht gesteckt war Alternativen zur Einstellung out of scope KAPITEL 8 Kontrollen Vorbemerkungen Straßenkontrollen und Mitführpflichten Laufender Tag und vorangegangene 28 Tage Mitführpflichten für Schaublätter und Ausdrucke Mitführpflichten für ungültig gewordene oder umgetauschte Fahrerkarten Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage Regelung nach 20 FPersV Verwendung von Bescheinigungsmustern, insbesondere EU-Muster Einbeziehung selbstfahrende Unternehmer Subsidiäre Bedeutung bzw. Wegfall der Bescheinigung Zusammenfassung Mitführpflichten des Fahrers Betriebskontrollen Kontrollen bei AETR-Fahrten Mitführpflichten bei AETR-Fahrten
12 Inhalt KAPITEL 9 Unternehmerpflichten, Sicherheit und Datenschutz, Ahndung von Verstößen Unternehmerpflichten und Möglichkeiten Schulung und Überwachung der Fahrer Auswertung bzw. Auslesen der Daten von Fahrerkarten durch den Unternehmer Verantwortung für Kontrollgerät und Karten Speicherung und Archivierung der Daten aus Massenspeichern und Fahrerkarten Daten aus eigenen Fahrzeugen Daten aus Mietfahrzeugen Pflichten des Fahrzeugvermieters Löschen von kopierten Daten und Ausdrucken aus Massenspeichern und Fahrerkarten Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) Auskunftspflichten Aufbewahrung von Kontrollunterlagen ( 2 a FPersV) Aufzeichungspflichten des Unternehmers als selbständiger Fahrer ( 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2012) Zusammenfassung Unternehmerpflichten Sicherheit und Datenschutz Ahndung von Verstößen Verhängung von Bußgeldern Sonstige Maßnahmen Untersagung der Weiterfahrt, Zurückweisung an der Grenze Zeitweilige Stilllegung Meldungen an die Konzessionsbehörden Entziehung, Aussetzung oder Einschränkungen von Fahrerlaubnissen KAPITEL 10 Fragen aus der Praxis KAPITEL 11 Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät
13 Inhalt Anhang Rechtsgrundlagen (auszugsweise) Anlage 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (EG-Kontrollgerät) Anlage 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 (Ablösung der VO (EWG) Nr. 3821/85, Änderungen der VO (EG) Nr. 561/2006) Anlage 3 Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (Digitales Kontrollgerät) Anlage 4 Anhang I B zur VO (EWG) Nr. 3821/85 (Digitales Kontrollgerät), einschließlich Regelung ab 1. Oktober Anlage 5 Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vom 23. Januar 2009 (Adapterregelung) Anlage 6 Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (Definition der M 1- und N 1-Fahrzeuge) Anlage 7 Muster 1 der Anlage B zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 8 Leitlinie Nr. 4 der EU-Kommission (Aufzeichnung von Lenkzeiten durch digitale Kontrollgeräte bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind) Anlage 9 Leitlinie Nr. 3 der Kommission (Fahrbewegungen auf Terminals etc.) Anlage 10 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (u.a. Vorschriften zum digitalen Kontrollgerät) Anlage 11 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (Auszug) Anlage 12 Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 (Herunterladen von Daten) Anlage 13 Richtlinie 2002/15/EG (Definitionen zur Arbeitszeit und zu Bereitschaftszeiten) Anlage 14 Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Anlage 15 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer vom 11. Juli auszugsweise Anlage 16 Fahrpersonalgesetz Anlage 17 Fahrpersonalverordnung
14 Inhalt Anlage 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage 19 Verkehrsblattverlautbarung vom 2. Februar 2007 (Art und Umfang der Kontrollen), einschließlich Ergänzungen durch Verkehrsblattverlautbarung vom 5. November Anlage 20 Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr Kontrollgerätkarten Verlautbarung BAG und oberste Verkehrsbehörden der Länder Anlage 21 Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Verlautbarung BAG und oberste Behörden der Länder) Anlage 22 EU- und AETR-Bescheinigungsmuster für berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) Anlage 23 Amtliches deutsches Muster für Bescheinigungen nach 20 FPersV Stichwortverzeichnis
15 Vorwort zur 7. Auflage Vorwort zur 7. Auflage Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Seit der letzten Auflage hat es wichtige Änderungen im Fahrpersonalrecht gegeben, auch mit Auswirkungen auf die Verwendung digitaler Kontrollgeräte. Bei der Fahrpersonalverordnung gab es eine Überarbeitung, bei der es insbesondere um eine Vereinfachung der Bescheinigungsregelung geht. Diese soll nur noch notwendig sein, wenn nicht ohnehin Aufzeichnungen vorliegen (Grundsatz der Subsidiarität). Das hört sich gut an, wird aber dadurch ein wenig entwertet, dass nicht sicher ist, ob andere Staaten die neue deutsche Regelung anerkennen. Das sollte man bei Auslandsfahrten bedenken. Ein weiterer Problempunkt ist die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit en passant selbstfahrende Unternehmer in die Bescheinigungsregelung miteinbezogen worden sind, was allerdings die unvermeidliche Konsequenz aus der neuen arbeitsrechtlichen Regelung für selbständige Kraftfahrer ist (Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479). Aber auch das nicht ohne Komplikationen: Man muss nun auseinanderhalten fahrbezogene und allgemein administrative Arbeitszeiten selbständiger Kraftfahrer. Die große Neuigkeit aus Brüssel ist die Neuregelung des Kontrollgeräts. Es geht vor allem um die Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten, zum Beispiel die Anbindung der Kontrollgeräte an ein globales Satellitennavigationssystem, die Schaffung Intelligenter Verkehrssysteme, die Entwicklung von Technologien für die Aufzeichnung von Standorten und die Fernkommunikation, um nur einige Punkte aus dem (wie es einem vorkommen mag) Gruselkabinett der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 zu nennen. Es bleibt aber viel Zeit, um sich auf die Neuregelung einzustellen. Diese ist zwar am 1. März 2014 in Kraft getreten, der überwiegende Teil findet aber erst ab dem 2. März 2016 Anwendung. Gleichwohl ist der vollständige Text in der vorliegenden Broschüre bereits abgedruckt. So können Sie sich rechtzeitig mit dem, was in zwei Jahren auf Sie zukommt, beschäftigen. Auch weiterhin stehe ich Ihnen, sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zur Beantwortung von Fragen und natürlich auch kritischen Hinweisen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich am besten unter meiner -Adresse: christoph.rang@web.de. Mit besten Grüßen Ihr Christoph Rang Rheinbreitbach, im April
16 Kapitel 10 Fragen aus der Praxis 4. Fragen zu den Kontrollgerätkarten (Allgemeines) Was sind Kontrollgerätkarten? Kontrollgerätkarten sind Chipkarten zur Verwendung mit dem Kontrollgerät. Sie ermöglichen die Übertragung und Speicherung von Daten, insbesondere von Fahreraktivitäten. Welche Arten von Kontrollgerätkarten gibt es? Es gibt Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten und Kontrollkarten. Diese Karten dienen unterschiedlichen Zwecken: Fahrerkarten speichern für die jeweils zurückliegenden 28 Tage die Tätigkeiten des Fahrers, also insbesondere die Lenkzeiten, aber auch Unterbrechungs- und Ruhezeiten. Unternehmenskarten ermöglichen der betreffenden Firma die Anzeige im Display, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die im Kontrollgerät oder auf Fahrerkarten gespeichert sind, sofern es sich um Daten von Fahrern handelt, die bei der betreffenden Firma tätig sind. Werkstattkarten werden an Kontrollgeräthersteller, Installateure, Fahrzeughersteller oder Werkstätten ausgegeben. Werkstattkarten ermöglichen die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts. Kontrollkarten werden an die Kontrollbehörden ausgegeben. Kontrollkarten ermöglichen das Lesen, Ausdrucken und/ oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten. Kann jeder jede Karte haben? Nein. Der Besitz der vier Arten von Kontrollgerätkarten ist an die Funktion des Besitzers gebunden. Ein Unternehmer kann also außer seiner Unternehmenskarte nicht auch noch eine Werkstattkarte haben, es sei denn, er erfüllt zusätzlich die Anforderungen an Werkstätten. Kann ein selbstfahrender Unternehmer neben seiner Unternehmenskarte zusätzlich auch eine Fahrerkarte haben? Ja. Da er sowohl Fahrer wie auch Unternehmer ist, benötigt er beide Karten. Bei welchen Stellen kann man Kontrollgerätkarten beantragen? Das richtet sich nach den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Näheres siehe Kapitel 2, Abschnitt Fragen zu den Fahrerkarten Bei welchen Stellen kann man Fahrerkarten beantragen? Die Stellen sind im Kapitel 2, Abschnitt 2.1 aufgelistet. Kann jedermann eine Fahrerkarte beantragen? Nicht jedermann, aber viele: Fahrerkarten werden an Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erteilt, also an Inhaber von Fahrerlaubnissen, die zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, das AETR und/oder die Fahrpersonalverordnung fallen. Das ist die überwiegende Mehrheit aller Führerscheinbesitzer. Werden Fahrerkarten auch an Fahrer ausgegeben, die nur einen Führerschein der Klasse B besitzen, also Lkws und Busse nicht fahren dürfen? Ja. 120
17 Kapitel 10 Fragen aus der Praxis Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Muster 1 der Anlage 8 der Fahr erlaubnis-verordnung. Mit der Fahrerlaubnis der Klasse B sind auch die Fahrer erfasst, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen. Mit dieser Regelung hat sich die Bundesrepublik Deutschland allerdings wenn auch aus guten Gründen über die EG- Regelung hinweggesetzt, wonach Fahrerkarten nur an Fahrer ausgeben werden dürfen, die der VO (EWG) Nr. 3820/85 (inzwischen VO (EG) Nr. 561/2006) unterliegen (Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3821/85). Ab dem 2. März 2016 entfällt dieses Problem allerdings, weil die VO (EU) Nr. 165/2014 keine Beschränkung auf Fahrer, die der EG-Regelung unterliegen, mehr enthält. Genügt der vorhandene Lappen? Nein. Grundsätzlich ist ein Kartenführerschein erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine von einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis. Kann die Ausstellung eines Kartenführerscheins gleichzeitig mit der Fahrerkarte beantragt werden? Ja. Der Direktversand der Fahrerkarte im Falle der gleichzeitigen Beantragung des Kartenführerscheins ist allerdings nicht möglich (siehe Kapitel 2 Abschnitt 2.2.2). Werden Fahrerkarten auch an Ausländer ausgegeben? Grundsätzlich nur, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wo kann ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland eine Fahrerkarte beantragen? In dem EU-Staat, wo er seinen ständigen Wohnsitz hat. Kann ein Fahrer mehrere Fahrerkarten beantragen bzw. besitzen? Nein. Fahrerkarten haben persönlichen Charakter wie Kreditkarten oder EC-Karten. Jeder Fahrer kann daher nur eine, seine persönliche, Fahrerkarte haben. Auch die Ausgabe einer Reservekarte oder Ersatzkarte ist nicht möglich, obwohl das den Vorteil hätte, dass der Fahrer bei Beschädigung oder Verlust seiner Hauptkarte nicht erst einmal ohne Fahrerkarte fahren muss. Kann man eine Fahrerkarte übertragen oder ausleihen? Nein. Das ist unzulässig wegen des persönlichen Charakters der Karte. Kommt eine Zwei-Fahrer-Besatzung mit einer Fahrerkarte aus? Nein. Jeder Fahrer braucht seine eigene persönliche Fahrerkarte, also auch ein zweiter Fahrer. Deshalb gibt es beim Kontrollgerät auch zwei getrennte Einsteckmöglichkeiten: links für den jeweils aktiven Fahrer, rechts für den zweiten Fahrer. Wie kann der Fahrer einem Missbrauch seiner Fahrerkarte vorbeugen? Durch sorgsamen Umgang wie mit einer Kreditkarte (z.b. nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug oder im Büro liegen lassen). Kann man eine Fahrerkarte auch erhalten, wenn man weder Halter eines entsprechenden Fahrzeugs ist noch als Fahrer in einem Beschäftigungsverhältnis steht? Ja es kommt ausschließlich auf das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis an. Der in anderen Publikationen zu findende Hinweis, der Antragsteller müsse nachweisen, dass er sich in einem legalen Beschäftigungsverhältnis befindet, findet weder in den EG-Vorschriften noch 121
18 VO (EU) Nr. 165/2014 Anlage 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Amtsblatt der Europäischen Union vom , L 60) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 3 enthält Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern. Sie wurde mehrfach wesentlich geändert. Im Interesse einer größeren Klarheit ist es daher geboten, 1 ABl. C 43 vom , S Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (ABl. C349 E vom , S. 105) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. November 2013 (ABl. C 360 vom S. 66). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 3 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom , S. 8). ihre hauptsächlichen Vorschriften zu vereinfachen und neu zu ordnen. 2. Aufgrund der Erfahrungen sollten bestimmte technische Aspekte und Kontrollverfahren verbessert werden, um die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems zu gewährleisten. 3. Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Zur Wahrung der Kohärenz sollte es möglich sein, solche Kraftfahrzeuge auch vom Anwendungsbereich der vorliegen den Verordnung auszunehmen. 4. Fahrtenschreiber sollten in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Einige Fahrzeuge sollten im Interesse einer gewissen Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den einschlägigen Ausnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und zur Verringerung der Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung der Ziele der genannten Verordnung einige der in diesen Ausnahmen festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom , S. 1). 157
19 Anhang: Rechtsgrundlagen Artikel 1 Gegenstand und Grundsätze 1. Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und der Richtlinie 92/6/EWG des Rates 15 zu überprüfen. Fahrtenschreiber müssen hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 2. Diese Verordnung enthält die Bedingungen und Vorschriften, nach denen die Informationen und nicht personenbezogenen Daten, die von den Fahrtenschreibern aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert wurden, für andere Zwecke verwendet werden können als die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/ Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 14 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom , S. 35). 15 Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom , S. 27). a. Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer; b. Fahrzeugeinheit ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben; c. Bewegungssensor ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt; d. Fahrtenschreiberkarte ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht; e. Schaublatt ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet; f. Fahrerkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und 162
20 VO (EU) Nr. 165/2014 die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht; g. analoger Fahrtenschreiber ist ein Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird; h. digitaler Fahrtenschreiber ist ein Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird; i. Kontrollkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht; j. Unternehmenskarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Verkehrsunternehmen ausstellen, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge betreiben muss, und die das Verkehrsunternehmen ausweist und das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem von diesem Verkehrsunternehmen gesperrten Fahrtenschreiber gespeichert sind; k. Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats benannten Mitarbeitern eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht; l. Aktivierung ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mit Hilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt; m. Kalibrierung des digitalen Fahrtenschreibers ist die mit Hilfe der Werkstattkarte vorgenommene Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern einschließlich der Fahrzeugkennung und der Fahrzeugmerkmale, die im Massenspeicher zu speichern sind; n. Herunterladen von einem digitalen Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden; o. Ereignis ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht; p. Störung ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht; q. Einbau ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug; r. ungültige Karte ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist; s. regelmäßige Nachprüfung ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind; t. Reparatur ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Strom - versorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers 163
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