Polizeipräsidium München - E 22. POLIZEIPRÄSIDIUM MÜNCHEN München, Abteilung Einsatz - E 22 Tel

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1 POLIZEIPRÄSIDIUM MÜNCHEN München, Abteilung Einsatz - E 22 Tel Ungeschützte Verkehrsteilnehmer R a d f a h r e r - F u ß g ä n g e r LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 1 von 1

2 I n h a l t Seite Vorwort 3 A) Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr 5 1. Technische Anforderungen Definition Fahrrad Zulassung zum Straßenverkehr Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Fahrradanhänger 7 2. Verhaltensnormen für den Radfahrer Die wichtigsten StVO-Bestimmungen für Radfahrer Nützliche Tipps Verhalten an Bushaltestellen Toter Winkel 14 B) Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern Radverkehr gegen die Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Radfahrer / Fußgänger Fahrradstraße Gehwegfurt / Radweg Kinder als Radfahrer Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr 2 C) Fußgänger Kinder Senioren Inliner Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr 26 D) Verkehrsaufklärung - Verkehrserziehung 28 E) Ausblick 29 Radfahrer Anlagen 1-6 Fußgänger Anlagen 1-6 mpressum: Herausgeber und Polizeipräsidium München Verleger Ettstraße 2, 8333 München Redaktion: Abteilung Einsatz E 22 - Polizeiliche Verkehrsaufgaben - Tel. (89) mailto:pp-mue.muenchen.e22@polizei.bayern.de Nachdruck oder sonstige Auswertung auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 2

3 Vorwort Das Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer soll einerseits die Verkehrssituation für Fahrradfahrer und Fußgänger mit ihren Gefahren und Risiken darstellen, andererseits aber diesen Verkehrsteilnehmern auch Möglichkeiten aufzeigen, wie sie den Verkehrsalltag möglichst unbeschadet bewältigen können. Die Tatsache, dass den hier angesprochenen Verkehrsteilnehmern das schützende Blechkleid und technische Errungenschaften wie zum Beispiel ABS oder ESP fehlen, haben bei einem Verkehrsunfall häufig schwere oder sogar tödliche Verletzungen zur Folge. Beobachtungen im Verkehrsalltag lassen allerdings den Schluss zu, dass vielen Fahrradfahrern und Fußgängern diese Tatsache nicht bewusst ist bzw. sie ihre Schutzlosigkeit ignorieren. So könnten Radfahrer z.b. schwere Kopfverletzungen leicht durch das Tragen eines Helm vermeiden. Im Jahr 27 ereigneten sich im Bereich des Polizeipräsidiums München (Stadtgebiet und Landkreis) Fahrradunfälle. Daran waren Radfahrer beteiligt Personen wurden verletzt - davon 335 sogar schwer - und 7 getötet. Radfahrer im Alter zwischen 25 und 44 n waren bei diesen Unfällen am häufigsten beteiligt. 7 Getötete Radfahrer Stadtgebiet (5) 71% Verursacher / Opfer 4 2 Landkreisbereich (2) 29% 1 Verursacher Opfer beides Bei den insgesamt 1.73 Unfällen mit Fußgängern waren Fußgänger beteiligt. 95 Personen wurden verletzt - davon 19 sogar schwer - 16 Fußgänger wurden bei Verkehrsunfällen getötet. Fußgänger im Alter ab 55 n war mit 383 Beteiligten am häufigsten beteiligt. Wie bei den Radfahrern ist auch bei den Fußgängern die Gruppe der 25-44jährigen mit 338 Beteiligten stark gefährdet. Wenn man bedenkt, dass diese Altersgruppe noch zu den vitalsten gehört, ist die hohe Unfallbeteiligung sehr erstaunlich. 16 Getötete Fußgänger Stadtgebiet (16) 1% Verursacher / Opfer Landkreisbereich () % LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Verursacher Opfer beides Seite 3

4 Bei mehr als der Hälfte aller Unfälle mit Beteiligung von Radfahrern oder Fußgängern waren Fahrradfahrer bzw. Fußgänger die Unfallverursacher. Neben der Beachtung der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer und Fußgänger fordert die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern gegenseitige Rücksichtnahme. Die ideale Voraussetzung hierfür wäre eine gewissenhafte Beachtung des 1 Straßenverkehrsordnung: 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Detaillierte Aussagen zu Unfallzahlen, Unfallursachen und Unfallzeiten sind in den Grafiken und Statistiken der Anlagen dargestellt. Ein Anspruch auf umfassende Information kann bei der Fülle von Möglichkeiten nicht erhoben werden. Die nachfolgenden Tipps und Hinweise auf die Rechtslage in den Textteilen sollen zu einem unfallfreien Miteinander beitragen. Am Ende der jeweiligen Beiträge Radfahrer/Fußgänger ist eine Zusammenfassung der entsprechenden Bußgelder angefügt. Umfassende Informationen zu Verkehrsthemen finden Sie im Internet auch unter: LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 4

5 A) Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr Hier zunächst einige Informationen zu dem Fortbewegungsmittel, das Gegenstand der folgenden Ausführungen sein wird: Der Siegeszug des Fahrrades begann 1817 mit einer Wettfahrt zwischen Postkutsche und Laufrad von Mannheim zum Relaishaus bei Schwetzingen. Diese Strecke legte Karl Friedrich Freiherr von Drais ( ) mit seinem Laufrad in weniger als einer Stunde zurück. Die Pferdepost benötigte hierfür vier Stunden. Im Jahr 1864 brachte der Franzose Pierre Michaux Pedale am Vorderrad an. Damit begann die Entwicklung des Hochrades ging dann das erste Niederrad mit Hinterradkettenantrieb in der Fabrik des Briten John Kemp Starley in Serie. Die Massenfertigung machte es möglich, dass das Fahrrad zum damaligen Zeitpunkt für eine breite Bevölkerungsschicht bezahlbar war. Damit wurde das Fahrrad zum Fortbewegungsmittel der Arbeiterklasse. Im Laufe der Zeit avancierte das Fahrrad zum beliebtesten Freizeitgerät aller Bevölkerungsschichten und Altersgruppen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von spezialisierten Fahrrädern für alle Bedürfnisse: Stadt-, Touren- oder Rennräder, City-, Trekking- und Mountainbikes, um nur einige zu nennen. Unbestritten ist, dass das Fahrrad im städtischen Verkehr in einem Umkreis bis ca. 5 Kilometern das vernünftigste Verkehrsmittel ist. Dazu ermöglicht das Fahrrad Kindern und Jugendlichen einen deutlich größeren Aktionsradius und eine individuelle Mobilität. Doch birgt die Nutzung des Fahrrads gerade für Kinder besondere Gefahren. Zum einen unterschätzen diese häufig die Risiken bei überhöhtem Tempo, zum andern nehmen Kinder zum Teil ohne Kenntnis der Verkehrsregeln am Straßenverkehr teil. Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung führen ständig 24 der 35 Verkehrserzieher der Münchner Polizei in 12 Jugendverkehrsschulen die praktische Fahrradausbildung in den 4. Klassen durch, welche die Schülerinnen und Schüler mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abschließen. Für alle gilt: Umsicht, Vorsicht, Rücksicht! Das heißt: Um Unfälle zu vermeiden oder zumindest deren Folgen gering zu halten, bleibt dem Radfahrer nur die Einsicht, ein Fahrrad in technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen und die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Dazu empfiehlt es sich, einen geprüften Fahrradhelm zu tragen, obgleich dies noch nicht Pflicht ist. Aber die Statistik 27 belegt: Alle sieben getöteten Radfahrer könnten vermutlich noch leben, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätten! Mehr Informationen zum Thema Fahrradhelm erhalten Sie unter: LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 5

6 1. Technische Anforderungen 1.1 Definition Fahrrad Das Fahrrad ist im Wiener Abkommen vom als Fahrzeug definiert: Es muss wenigstens zwei Räder haben und ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Unter diese Merkmale fallen auch Liegeräder, Bäckerräder mit Transportbehältern und mehrspurige Fahrräder, z.b. auch Fahrradrikschas. Nicht darunter fallen maschinell angetriebene Fahrräder. Diese Varianten gelten als Kraftfahrzeuge (ausgenommen Elektro-Fahrräder mit limitierter Tretunterstützung). Zwar fallen auch Kinderräder sowie bei Kindern beliebte Einräder unter die Definition Fahrrad. Nach 24 StVO gelten diese jedoch nicht als Fahrzeuge, es sind die Vorschriften für Fußgänger sinngemäß anzuwenden, insbesondere darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 1.2 Zulassung zum Straßenverkehr Das Fahrrad muss den Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Kinderfahrräder fallen nicht unter die Vorschriften der StVZO. 1.3 Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 1 Vorderrad- und Hinterradbremse 2 weißer Frontreflektor 3 Scheinwerfer (mit Dynamo) * 4 rotes Rücklicht mit integr. Rückstrahler* 5 roter Großflächenrückstrahler 6 gelbe Pedalrückstrahler 7 gelbe Speichenreflektoren (pro Rad mindestens 2) ersatzweise rückstrahlende Reifen 8 helltönende Glocke * Standlicht: Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit oder im Stand auf Batteriebetrieb umschaltet, ist zulässig. Im Hinblick auf die eigene Sicherheit ist diese zusätzliche Ausrüstung sehr wünschenswert. Die Vorschriften der StVZO sind für ALLE Fahrräder, also auch für Mountainbikes verbindlich. Eine Ausnahme von der Ausrüstung mit Dynamo besteht nur für Rennräder bis 11 kg. Hier reicht es aus, wenn eine bauartgeprüfte batteriebetriebene Beleuchtungseinrichtung (Scheinwerfer und Rücklicht) anstelle des Dynamos verwendet und auch am Tage betriebsbereit mitgeführt wird ( 67 Abs. 11 StVZO i.v.m. 17 StVO). LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 6

7 1.4 Fahrradanhänger Mit einem Fahrradanhänger ist es möglich, das Fahrrad als Familientransportmittel zu nutzen. Dabei ist zu bedenken, dass der Transport von Kindern im Fahrradanhänger ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein vom Radfahrer erfordert. Beim Kauf eines Fahrradanhängers ist darauf zu achten, dass die Verbindungseinrichtung zum Anhänger (Anhängerkupplung) bauartgenehmigt ist. Die Abmessungen des Anhängers dürfen maximal 2, m lang, 1, m breit und 1,2 m hoch sein. Der Anhänger muss nach vorne mit zwei weißen Rückstrahlern, nach hinten mit zwei roten, aber nicht dreieckigen Rückstrahlern und zur Seite mit gelben Speichenrückstrahlern ausgerüstet sein. An die Bremsen des Fahrrades sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinweis des Herstellers: Das Fahrrad ist zum Ziehen eines ungebremsten Anhängers von einer maximalen Gesamtmasse von 4 kg geeignet. Der Fahrer muss mindestens 16 alt, das Kind darf nicht älter als 7 ( 21 Abs. 3 StVO). Das veränderte Kurven- und Bremsverhalten bei Fahrten mit dem Fahrradanhänger sollte anfangs auf gefahrenfreiem Gelände geübt werden. Auch im Fahrradanhänger sollte ein Helm den Kopf des Kindes schützen. Ein Wimpel erhöht die Auffälligkeit und damit die Sicherheit des Gespanns. Vorausschauendes Fahren ermöglicht, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und bietet die Möglichkeit, selbst mit dem veränderten Fahrverhalten eines Gespanns noch reagieren zu können. Quelle: Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern 67 StVZO, Verkehrsblatt 22/1999, S. 73 ff. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 7

8 2. Verhaltensnormen für den Radfahrer Polizeipräsidium München - E 22 Wie eingangs schon erwähnt, war bei mehr als der Hälfte aller Radfahrunfälle das Fehlverhalten der Radfahrer die Ursache. Daher möchten wir in Stichworten an die wichtigsten Gefahren aus dem Radfahralltag bzw. an deren Vermeidung erinnern Die wichtigsten StVO-Bestimmungen für Radfahrer 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 2 Abs. 4, Satz 1 und 2 Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird oder auf Fahrradstraßen (Zeichen 244). Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 24 oder 241 StVO gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Zeichen 237 Zeichen 24 Zeichen 241 Zeichen Abs. 5 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern die Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. 3 Abs. 2a Die Bestimmung hebt die schwachen Verkehrsteilnehmer besonders hervor. So müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 5 Abs. 8 Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 9 Abs. 1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 9 Abs. 2 Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radwegeführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 8

9 9 Abs. 3 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 17 Abs. 1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. 2 Verhalten an Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbusse Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite Abs. 3 Auf Fahrräder dürfen Kinder unter 7 n von mindestens 16 n alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Dies gilt auch für Fahrradanhänger, bei Fahrradrikschas wird zur Beförderung von Erwachsenen eine Ausnahmegenehmigung benötigt. 23 Abs. 1 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein. 23 Abs. 1a Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. 23 Abs. 3 Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeugen anhängen. Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen Radfahrer nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. 24 Abs. 1 Kinderfahrräder sind keine Fahrräder im Sinne des StVO. 27 Abs. 1 Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Sie dürfen dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 37 Abs. 2 Ziff. 5 Gelten Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. 37 Abs. 2 Ziff. 6 Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegefurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen 1 für Radfahrer vorhanden sind. 1 In der Landeshauptstadt München sind an vielen derartigen Radwegfurten die Streuscheiben der Fußgängerampel gegen solche mit beiden Symbolen (Fußgänger und Radfahrer) ausgetauscht. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 9

10 2.2. Nützliche Tipps Selbstverständlich sollen die hier aufgezählten Tipps den Radfahrer auch in seinem Autofahrerdasein zur Vorsicht und Rücksicht ermahnen. Besondere Vorsicht im Begegnungsverkehr bei der Radwegbenutzung in beiden Richtungen an Kreuzungen und Einmündungen. Der ein- oder abbiegende Autofahrer übersieht den Zweirichtungsverkehr der Radfahrer häufig. Aber nicht nur der Autofahrer, auch der entgegenkommende Radfahrer kann zur Gefahr werden; fahren Sie daher auf dem Radweg nicht nebeneinander. Bei der Benutzung von Radwegen auf der linken Fahrbahnseite ist besondere Vorsicht geboten. Andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit dem Geisterfahrer. Radwege auf der linken Fahrbahnseite dürfen zudem nur benutzt werden, wenn diese durch Verkehrszeichen entgegen der eigentlichen Richtung freigegeben sind. Beim Vorbeifahren an Autos und Fußgängern Abstand halten! Autotüren werden oft ohne die notwendige Vorsicht geöffnet; Fußgänger treten häufig unvermittelt auf den Radweg. Radwege sind keine Rennstrecken. Die Geschwindigkeit ist ein nicht zu unterschätzender Faktor. Mäßige Geschwindigkeit hilft, bei unerwarteten Hindernissen ausweichen oder bremsen zu können. Ausfahrten, die über Radwege führen, beobachten. Autofahrer rollen über die Radwege bis zur Fahrbahn vor, um eine bessere Sicht auf den fließenden Verkehr zu haben. Abbiegende Fahrzeuge beobachten und nach Möglichkeit Blickkontakt zum Fahrzeugführer aufnehmen, wegen der Gefahr des Toten Winkel. Zeichen geben bedeutet, sicher fahren. Die davon tangierten Verkehrsteilnehmer können rechtzeitig reagieren. Die Kinderformel schauen zeigen fahren hilft auch Erwachsenen! Rechtzeitig runterschalten ermöglicht sicheres Anfahren aus dem Stand. Durch Klingelzeichen frühzeitig warnen. Ein sich von hinten nähernder Radfahrer ist nicht zu hören! Fahren ohne Licht bei Dunkelheit. Sehen und gesehen werden ist eine alte Weisheit aber immer noch aktuell. Viele Radfahrer meinen, im innerstädtischen Bereich würde die Straßenbeleuchtung ausreichen um gesehen zu werden. Ungeachtet der Ordnungswidrigkeit, die begangen wird, schafft der Radfahrer durch diese Nachlässigkeit eine Gefahr für sich und den Autofahrer. Alkoholgenuss und Drogen im Straßenverkehr: Im Jahr 27 lag die Unfallursache Alkohol 195 mal vor (siehe Radfahrer-Anlage 6). 8 mal war Drogeneinfluss im Straßenverkehr die Unfallursache. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom die absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer mit 1,6 Promille festgelegt. Da die Wahrnehmung, das Gleichgewicht und die Reaktionsfähigkeit bereits viel früher eingeschränkt werden, ist die relative Fahruntüchtigkeit (Ausfallerscheinungen oder Unfall) des Radfahrers bereits viel früher erreicht. Beim Gebrauch von Arzneimitteln sind die Hinweise des Beipackzettels zu beachten. (siehe Lagebild Alkohol, Drogen und Medikamenteneinfluss im Straßenverkehr ). LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 1

11 Radfahren ist eine körperliche Leistung und erfordert hohe Konzentrationsfähigkeit. Wer angetrunken oder unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr fährt und seine Fahrspur nicht mehr einhalten kann, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Ist der Radfahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr an einem Verkehrsunfall beteiligt, muss er mit einer Blutentnahme rechnen. Die Gerichte werden jeden Fall prüfen und die unfallursächlichen Ausfallerscheinungen auf Grund des Alkoholgenusses bzw. Drogenkonsums beurteilen. Neben einer empfindlichen Geldstrafe kann die Verwaltungsbehörde im Einzelfall den Führerschein entziehen. Lichtzeichenanlagen (Ampel): Ampeln gelten auch für Radfahrer. Mündet ein Radweg in eine Fußgängerfurt, ist die Fußgängerampel zu beachten. Im Jahr 27 wurden Radfahrer beanstandet, 2.3 erhielten gar eine Anzeige, da das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde aufleuchtete. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage 25, 62,5 1 Punkt - und gefährdeten dadurch andere - Es kam zum Unfall 62,5 1 Punkt 62,5 1 Punkt 1, 1 Punkt 1, 1 Punkt Hinzu kommen Gebühren in Höhe von 2,, sowie angefallene Auslagen (Zustellgebühren, Gutachten u.a.). Außerdem gibt eine Zusammenstellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ab Seite 2 Auskunft über die Höhe der Bußgelder für Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 11

12 2.3 Verhalten an Bushaltstellen Polizeipräsidium München - E 22 Verhaltensnormen an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind in 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies bedeutet, dass : von den Fahrgästen und von den fahrenden Verkehrsteilnehmern, wie Radfahrern und Kraftfahrern besondere Verhaltensweisen gefordert sind, die auf der Fahrbahn und auf dem Radweg gültig sind. An Halteinseln darf der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass wartende und aussteigende Fahrgäste nicht unverhofft auf die Fahrbahn treten. Hält das öffentliche Verkehrsmittel dagegen unmittelbar auf der Fahrbahn, wie z.b. häufig Straßenbahnen, darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Wenn nötig muss der Fahrzeugführer - also auch der Radfahrer - warten. Dies gilt auch dann, wenn ein Bus unmittelbar an einem Radweg hält. Der 2 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse gilt nur an : Haltestelle Straßenbahn Haltestelle oder Linienbus (Z. 224) Schulbus (Z ) Front und Heck der Schulbusse sind entsprechend gekennzeichnet: ( 33/IV BOKraft, Anl. 4) Vorbeifahren: Hält ein Linienbus/Schulbus oder eine Straßenbahn an einer gekennzeichneten Haltestelle, darf nur VORSICHTIG vorbeigefahren werden. An Linienbussen/Schulbussen mit WARNBLINKLICHT darf nur mit SCHRITTGESCHWINDIGKEIT und mit einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden, wenn nötig muss der Fahrzeugführer warten. Diese Grundsätze gelten auch für den Gegenverkehr 2! Einsteigende Schulkinder benutzen den Radweg Radfahrer müssen anhalten! 2 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 12

13 Steigen Fahrgäste ein oder aus, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (in der Regel Haltestellen der Straßenbahn oder vorbeiführender Radweg). Eine Gefährdung der Fahrgäste muss ausgeschlossen sein. Wenn nötig muss gewartet werden. Das Nichtbefolgen dieser Regel kostet bis zu 5,- Euro (Bild unten rechts). Überholen: Linienbusse und Schulbusse, die sich mit WARNBLINKLICHT einer Haltestelle nähern, dürfen nicht mehr überholt werden. Ignoriert der Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift, so sind 4,- Euro fällig. Linienbussen/Schulbussen ist die Abfahrt von der Haltestelle zu ermöglichen; nötigenfalls müssen Fahrzeuge warten. Abgesehen davon, dass bei Missachtung dieser Vorschriften eine Verwarnung von 5,-- Euro fällig ist, kann hier eine besonders gefährliche Situation für die Radfahrer entstehen. Abfahrende Busse benötigen die gesamte Fahrbahnhälfte ein Gefahrenbereich für Radfahrer Ein umsichtiger Pkw-Fahrer hätte hinter der Straßenbahn angehalten. Wenn Fahrgäste einoder aussteigen, dürfen diese nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Dies gilt auch für Radfahrer. Infoblätter zu diesem Thema erhalten Sie unter LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 13

14 2.4 Toter Winkel Unter dem Toten Winkel versteht man den Teil des Verkehrsraumes, den ein Lkw-Fahrer weder durch einen Rundumblick, noch durch die Rückspiegel einsehen kann. Dieser Bereich befindet sich demnach vor, hinter und neben dem Fahrzeug. Auf der rechten Seite eines Lkw ist er besonders groß. Im Bild (links unten) befindet sich der Radfahrer auf der bevorrechtigten Straße, kann aber vom Lkw-Fahrer nicht mehr gesehen werden. Unter dem Gesichtspunkt der doppelten Sicherung sollte der Radfahrer auf sein Vorrecht verzichten oder erst weiterfahren, wenn er durch Blickkontakt mit dem Lkw-Fahrer eine Gefährdung ausschließen kann. Unfälle mit der Ursache Toter Winkel haben schwerste Verletzungen oder gar den Tod zur Folge. Die Fahrzeuge der Jugendverkehrsschule des Polizeipräsidiums München sind vorbildlich ausgerüstet Mit der EU-Richtlinie 23/97/EG wurde ein Außenspiegelsystem mit stärker gewölbtem Glas eingeführt, das ein verbessertes Sichtfeld zumindest auf der Beifahrerseite bieten soll. Seit müssen Lkw über 3,5 t, die neu in den Verkehr kommen, damit ausgerüstet sein. Eine generelle Nachrüstpflicht besteht allerdings nicht, wird aber im Interesse des Fahrers und aller anderen Verkehrsteilnehmer dringend empfohlen. Die Gefahren des Toten Winkel können damit jedoch nicht vollständig beseitigt werden, vielmehr vermindert sich lediglich der Bereich, den der Fahrer nicht einsehen kann. Im Jahr 27 ereigneten sich wegen der Gefahren des Toten Winkel sieben schwere Verkehrsunfälle. Fünf Fußgängerinnen und Fußgänger im Alter zwischen 61 und 84 n kamen bereits in den ersten drei Monaten zu Tode. Durch Aufklärungsaktionen im Umfeld der Unfallorte und mit Unterstützung der lokalen Presse, die verstärkt über diese Problematik berichtete, wurde diese Gefahr auch bei den Verkehrsteilnehmern wieder bekannt. Da offensichtlich sowohl Fußgängern und Radfahrern als auch die Kraftfahrer für diese Gefahr sensibilisiert wurden, ereigneten sich ab März nur noch zwei Unfälle mit dieser Ursache. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 14

15 Toter Winkel im Seitenbereich: Jeder Autofahrer hat so eine Situation schon einmal erlebt: Man fährt auf eine Kreuzung zu, will rechts abbiegen, setzt den Blinker, blickt kurz in den rechten Außenspiegel und über die Schulter und... bremst! Denn beinahe hätte man den sich nähernden Radfahrer übersehen. Lkw-Fahrer und auch Busfahrer fürchten diese Situation ganz besonders. Trotz Außenspiegel sind die Sichtverhältnisse beim Rechtsabbiegen schlecht. Manche Bereiche gelten als nicht einsehbar, sie können weder direkt noch durch Spiegel voll überschaut werden und heißen deshalb toter Winkel. Da bei einer Kurvenfahrt die Hinterräder eines Lkw einen kleineren Kurvenradius haben als die Vorderräder, besteht für die Verkehrsteilnehmer, die sich neben einem abbiegenden Fahrzeug befinden, die Gefahr, seitlich erfasst zu werden. Radfahrer müssen sich dieser Gefahr bewusst sein und sie rechtzeitig erkennen. Sie müssen praktisch an jeder Kreuzung oder Einmündung damit rechnen, von einem rechtsabbiegenden Fahrzeug übersehen zu werden. Toter Winkel im Frontbereich: Ein Lkw kommt aus einer Ausfahrt und will in den fließenden Verkehr einfahren. Der Lkw- Fahrer stoppt sein Fahrzeug auf dem Geh-/Radweg und wartet eine passende Verkehrslücke ab. Jetzt schleicht sich ein Fußgänger dicht an der Frontseite des Lkw vorbei. Der Lkw-Fahrer kann den Fußgänger nicht sehen! Tipps: Immer weit hinter dem Lkw/Bus bleiben und keinesfalls in die Lücke zwischen Lkw und Fahrbahnrand einfahren. Auch auf dem Fahrradweg nicht am Lkw vorbeifahren und lieber auf das eigene Vorrecht verzichten. Notfalls abwarten, bis das Fahrzeug abgebogen ist. Bei Lkws nicht auf Höhe der Beifahrertüre stehen bleiben, da insbesondere Kinder für den Fahrer unsichtbar sind. Nicht unmittelbar im Frontbereich eines Lkw vorbeigehen. Bedenken sie, dass sie auch hinter dem Lkw für den Fahrer nicht sichtbar sind. Blickkontakt mit dem Fahrer halten. Kindern und Jugendlichen kann die Gefahr besonders plausibel gemacht werden, wenn sie die Möglichkeit erhalten, einmal selbst in der Fahrerkabine eines Lkw Platz zu nehmen und die Sicht des Fahrers zu erleben. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 15

16 B) Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern 1. Radverkehr gegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Mit der zum in Kraft getretenen StVO-Novelle wurde die Möglichkeit eingeführt, Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu öffnen. Um die Infrastruktur für Radfahrer in den Städten zu verbessern, werden zunehmend Einbahnstraßen in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der freizugebende Bereich auf 3 km/h für den Fahrzeugverkehr begrenzt wird oder in einer 3 km/h Zone liegt. Die Gestaltung der neuen Verkehrsrichtung beschränkt sich auf die entsprechende Beschilderung mit Markierung der Ein- und Ausfahrtsräume für den Radfahrer. Der Vorteil, durch erlaubtes Fahren in der Gegenrichtung kürzere Wege zu befahren, erfordert doppelte Vorsicht: Autofahrer übersehen die Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild, die auf entgegenkommende Radfahrer hinweisen oder denken nicht mehr daran, dass in ihrer Fahrtrichtung ganz legal Radfahrer entgegenkommen können. Beschilderung und Markierung an der Kreuzung Alram-/Aberlestraße Vorsicht: Hier dürfen Radfahrer entgegen der Einbahnstraße fahren! LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 16

17 2. Radfahrer / Fußgänger Die Verkehrszeichen Radfahrer (Zeichen 237 StVO), Fußgänger (Zeichen 239 StVO) sind in 41 der Straßenverkehrsordnung als Sonderwege bezeichnet. Die Sonderwege müssen von denjenigen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, für die diese Wege bestimmt sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benützen. Falls erforderlich, können Sonderwege gemeinsam ausgewiesen werden. Der gemeinsame Fuß- und Radweg (Zeichen 24 StVO) bewirkt eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer Verkehrsfläche. Der getrennte Rad- und Fußweg (Zeichen 241 StVO) weist jeder Verkehrsart eine eigene Verkehrsfläche zu. Da in der Praxis diese beiden Verkehrsflächen häufig nur durch eine Markierung oder durch einen minimalen Niveauunterschied getrennt sind, wechseln Radfahrer und Fußgänger oft unbeabsichtigt und unvorhersehbar die Verkehrsräume. Z. 237 StVO Z. 239 StVO Z. 24 StVO Z. 241 StVO Insbesondere im Bereich von Kreuzungen betreten Fußgänger im Verkehrsalltag häufig den Radweg. Die auf beiden Verkehrsflächen entstehenden Konflikte sind vorhersehbar. Der umsichtige Radfahrer kann hier rechtzeitig auf drohende Gefahren reagieren; Fußgänger sollten nicht in unmittelbarer Nähe des Radweges gehen, um so die Gefahr einer Kollision mit Radfahrern zu vermeiden. Die Straßenverkehrsordnung signalisiert mit dem Zeichen 242 der StVO den Beginn eines Fußgängerbereichs. Dieser Bereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer - auch Radfahrer - dürfen ihn nicht benutzen, ausgenommen das Rad wird geschoben. Wäre der Radverkehr in diesem Bereich zugelassen, so müsste das Zeichen 237 StVO Radfahrer - angebracht sein. Dann wäre aber Schrittgeschwindigkeit Pflicht! Zeichen 242 StVO Anders dagegen bei dem Zeichen 325 StVO. Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Hier sind alle Verkehrsarten zugelassen. Der Fahrzeugverkehr - auch Radfahrer - muss Schrittgeschwindigkeit fahren. Andererseits dürfen aber die Fußgänger den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Zeichen 243 StVO Zeichen 325 StVO Zeichen 326 StVO LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 17

18 3. Fahrradstraße Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (= max. 3 km/h) fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Zeichen 244 StVO Zeichen 244a StVO 4. Gehwegfurt / Radweg Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerampel grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind ( 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO). Um die Verkehrsregeln für alle Verkehrsteilnehmer deutlicher zu machen, wurde durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde an allen bedeutenden Radverkehrsrouten die Streuscheiben der Lichtzeichen für Fußgänger ausgetauscht. Diese zeigen nun neben dem Fußgänger- auch ein Radfahrersymbol. Im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit teilt die Polizei der Verkehrsbehörde erkannte Gefahrenstellen mit und bittet diese um Austausch der Streuscheiben. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 18

19 5. Kinder als Radfahrer Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen. Die Kinder müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Erwachsene Fußgänger werden aber die Einsicht haben müssen, den Kindern auszuweichen. Mit der Möglichkeit, die Kinder auf dem Gehweg fahren zu lassen, wollte der Gesetzgeber mit 2 Abs. 5 StVO ab die Kinder aus der Gefahrenzone Fahrbahn herausnehmen und in den Schutzraum Gehweg einbetten. Allerdings birgt dieser Schutzraum durch die Gehwegbreite, mit seinen Grundstücksein- und -ausfahrten, sowie den Einmündungen Gefahren; insbesondere wenn Kinder ihrer Verpflichtung Fahrräder über die Fahrbahn zu schieben nicht nachkommen. Kinderfahrräder - das heißt solche die überwiegend von Vorschulkindern zum spielerischen Umherfahren genutzt werden - sind keine Fahrzeuge im Sinne des Verkehrsrechts und damit nicht ausrüstungspflichtig. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 19

20 6. Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr begehen können. Die Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. bedingen eine Erhöhung des Regelsatzes. I. Verhaltensvorschriften 1) Straßenbenutzung ( 2 StVO) Euro Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite 1, Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg 5, Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichneten war 15, Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung 15, Sie fuhren nebeneinander und behinderten andere 15, 2) Abbiegen ( 9 StVO) Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen 1, 3) Beleuchtung ( 17 StVO) Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. 1, 4) Personenbeförderung ( 21 StVO) Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 alte Person 5, Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren (besondere Sitze, Radverkleidungen) 5, 5) Sonstige Pflichten ( 23 StVO) Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug 5, Sie fuhren freihändig 5, Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war 1, Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war (z.b. Walkman) 1, Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten 25, LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 2

21 6) Rotlichtverstöße ( 37 StVO) Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage 25, Die Rotphase der Lichtzeichenanlage dauerte bereits länger als 1 Sekunde 62,5 7) Vorschriftzeichen ( 41 StVO) Sie benutzten als Radfahrer nicht den vorgeschriebenen Sonderweg 5, Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Z. 22 StVO - Einbahnstraße) 15, Sie befuhren als Radfahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen. 1, Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Z. 239/242/243 StVO gesperrt war. 1, Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 25/254 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Verbot für Radfahrer) gesperrt war. 1, Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt Z. 267 StVO (Verbot der Einfahrt). 15, Sie hielten auf einem Radweg/Radfahrstreifen (Z. 237 StVO) 1, Sie parkten auf einem Radweg/Radfahrstreifen (Z. 237 StVO), bis zu einer Stunde. 15; II. Bau- und Ausrüstungsvorschriften 1) Glocke ( 64a StVZO) Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. 1, 2) Bremsen ( 65 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 1, 3) Lichttechnische Einrichtungen ( 67 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 1, Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. 1, Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. 1, LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 21

22 C) Fußgänger Die Straßenverkehrsordnung sieht für die Fußgänger Rechte und Pflichten im Straßenverkehr vor. So sind die Fußgänger nach 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet, die Gehwege zu benutzen. Ist kein Gehweg vorhanden, so kann der Fußgänger - innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen, - außerhalb geschlossener Ortschaften muss er am linken Fahrbahnrand gehen. Fußgängerüberwege oder Lichtzeichenanlagen sind stets zu benutzen. Auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 35 StVO) räumt 26 StVO dem Fußgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr ein Vorrecht ein. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Fußgänger seine Querungsabsicht deutlich zum Ausdruck bringen. Z. 35 StVO Fahrzeugführer wurden im Jahr 27 angezeigt, weil sie die Querungsabsicht eines Fußgängers ignorierten und sich nicht mit mäßiger Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg näherten oder nicht anhielten. Der Fußgänger ist nach 37 Abs. 2 der StVO verpflichtet, die Lichtzeichen zu beachten. Im Jahr 27 wurden Fußgänger beanstandet, die das Rotlicht missachteten, in 23 Fällen kam es zu einem Unfall. Die Fußgänger-Anlage 6 im Statistikteil gibt Auskunft über die häufigsten Fehler von Fußgängern, die zu den Unfällen geführt haben. 1. Kinder Kinder sind bei entsprechender Witterung von früh bis spät auf der Straße anzutreffen. Die Straße ist Schulweg, anschließend der Spiel- und Sportplatz. Auf dem Schulweg und beim Spielen sind die Kinder vielfach abgelenkt. Sie können Entfernungen und Geschwindigkeiten nur unzureichend einschätzen; begonnene Bewegungsabläufe sind nicht mehr zu stoppen. Somit ist es Kindern nur bedingt möglich, auf drohende Gefahren rechtzeitig zu reagieren. Diese Gesetzmäßigkeiten sollte jeder Fahrzeugführer kennen, damit er der Forderung des 3/II a der Straßenverkehrsordnung nachkommen kann. Kinder sind nun mal keine kleinen Erwachsenen. Im Jahr 27 waren 157 Kinder bis 14 als Fußgänger an Unfällen beteiligt; 149 Kinder wurden dabei verletzt, davon 3 sogar schwer. 23 Kinder bis 14 waren als Radfahrer an Unfällen beteiligt, dabei wurden 188 Kinder verletzt, davon 1 schwer. Die Polizei leistet ihren Beitrag in der schulischen Verkehrserziehung, im Rahmen von Informationsveranstaltungen z.b. bei Elternabenden und im Rahmen der Verkehrsüberwachung. Eine besondere Verantwortung haben jedoch die Eltern. Dieser Verantwortung können sie durch ihr Vorbildverhalten, beim Schulwegtraining und durch Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gerecht werden. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 22

23 2. Senioren Senioren verdienen die erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Rücksichtnahme aller Teilnehmer im Straßenverkehr. Oft sind altersbedingte Gebrechen auf dem ersten Blick nicht erkennbar. Aber auch bei Senioren, die oberflächlich betrachtet fit und rüstig wirken ist es möglich, dass ihre Beweglichkeit sowie das Reaktions- oder Sehvermögen beeinträchtigt sein können. Für alle Verkehrsteilnehmer heißt das in jedem Fall: Vorsicht und Rücksichtnahme. Auch die Straßenverkehrsordnung fordert von jedem Fahrzeugführer eine Gefährdung von Kinder, Senioren oder Hilfsbedürftigen durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und Erhöhung der Aufmerksamkeit auszuschließen. Auto- und Radfahrer sind angehalten, Geduld walten zu lassen, ihre Fahrgeschwindigkeit bereits in gebührendem Abstand der jeweiligen Situation anzupassen, Bremsbereitschaft zu signalisieren bzw. rechtzeitig anzuhalten, so dass sich Senioren im Straßenverkehr jederzeit sicher fühlen. Fußgänger sollten umsichtig sein und Senioren - soweit erforderlich - beim Überqueren der Fahrbahn behilflich sein. Auch Kinder und Jugendliche sollten gegenüber älteren Mitbürgern im Straßenverkehr mit der erforderlichen Vorsicht und Rücksichtnahme begegnen. Schließlich gilt auch für sie: Wer heute jung und dynamisch ist, wird im Alter dankbar sein über eine nachfolgende Generation, die für einsetzende Gebrechen Verständnis hat und auch praktisch zeigt. Tipps: Achten sie auf Ihre Erkennbarkeit. Helle Kleidung oder Reflexbänder geben anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit Sie rechtzeitig zu erkennen. Überqueren Sie die Fahrbahn nur an gesicherten Stellen, an Ampeln nur bei Grünlicht. Bitten Sie um Hilfe, wenn Sie sich unsicher fühlen. Lassen Sie regelmäßig Ihr Seh- und Hörvermögen prüfen. Manche Medikamente beeinträchtigen die Verkehrstüchtigkeit, andere Medikament stellen gerade die Verkehrstüchtigkeit sicher. Fragen Sie hierzu Ihren Arzt und beachten Sie auch die entsprechenden Hinweise auf dem Beipackzettel. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 23

24 3. Inliner 12 Millionen Deutsche skaten 6,3 Millionen Deutsche spielen Fußball 27 ereigneten sich sieben Verkehrsunfälle innerhalb und ein VU außerhalb geschlossener Ortschaften mit Beteiligung von Inlinern. Bei diesen Verkehrsunfällen wurden acht Personen verletzt, einer davon schwer. Die Kollisionsbilanz der Unfälle: Fahrrad 2 Kleinkraftrad/Mofa 1 Pkw 4 Ein Skater verunglückte ohne Fremdeinwirkung. Der Inliner benutzt ein Fortbewegungsmittel im Sinne von 24/I der Straßenverkehrsordnung (StVO), das kein Fahrzeug im Sinne der StVO ist. Der Skater gehört rechtlich zur Verkehrsgruppe der Fußgänger und ist verpflichtet, alle für Fußgänger geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung zu befolgen! Dies bedeutet, dass nicht nur die Pflichten aus 1 Abs. 2 der StVO sondern auch die aus anderen Paragraphen der StVO, z.b. die Benutzung des Gehwegs, die Benutzung der Fußgängerüberwege, die Beachtung des Rotlichts an Kreuzungen / Fußgängerüberwegen usw. zu befolgen sind. Der Skater fährt als Anfänger bis ca. 15 km/h, als Fortgeschrittener 2 25 km/h und mehr. Daher ist die immer wiederkehrende Forderung einer zulässigen Radwegbenutzung nachvollziehbar. Bei Normalfahrt benötigt der Skater allerdings eine ca. 1,3 Meter breite Fahrspur. Damit wird verständlich, dass die Radwege für eine ungehinderte Nutzung beider Verkehrsarten nicht geeignet sind. Bei beengten Gehwegen ist es möglich den Fußgänger mit einer speziellen Klingel, die der Skater am Finger befestigt, auf sein Kommen aufmerksam zu machen. Verantwortung und Rücksichtnahme beider Verkehrsgruppen sind hier verstärkt gefordert, um Konfliktsituation zu vermeiden. Rücksichtslose Skater sind für Fußgänger oftmals ein Ärgernis und bestätigen unnötig Vorurteile gegenüber Skatern. High Speed ist für den Stadtverkehr nicht die Maxime. Wer auf Normalrollen zu schnell ist kann seine Inliner mit den langsameren Gummirollen ausrüsten. Die Rollen sind langsamer, haften besser und eignen sich auch für Regenfahrten. Ebenfalls sind Rollen mit gebremsten Lagern im Handel erhältlich. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 24

25 Wie alle Verkehrsteilnehmer haben auch Inliner die StVO und damit neben anderen Paragraphen den 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, die für sie durchaus verwarnungsfähige Tatbestände zum Inhalt hat! Wegen dessen Bedeutung hier noch einmal im Wortlaut: 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Anspruch, die öffentliche Verkehrsfläche zum Skaten zu nutzen, birgt verschiedene Konflikte mit sich. Als wesentliche Voraussetzung gilt daher die sichere Beherrschung mindestens einer Bremstechnik. Verantwortungsbewusste Skater tragen zudem eine vollständige Schutzausrüstung. Neben Ellbogen- und Knieschutz und einem geeigneten Schutzhelm, gehören auch eine Glocke die an einem Finger befestigt werden kann, sowie witterungsabhängig auffällige Kleidung, Reflexbänder und aktive Beleuchtungselemente dazu. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 25

26 4. Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr begehen können. Die Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. bedingen eine Erhöhung des Regelsatzes. 1) Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren - 1 Abs. 2, 9 Abs. 3 StVO Euro Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und gefährdeten diese. 4, Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall. 5, 2) Parken 12 Abs. 4 StVO Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg 15, (je nach Zeitdauer und Behinderung). bis 35, 3) Fußgänger - 25 StVO Sie gingen auf der Fahrbahn, obwohl ein Gehweg bzw. ein Seitenstreifen vorhanden war. 5, Sie gingen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht am vorgeschriebenen linken Fahrbahnrand. 5, Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere. 5, Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. 1,.. Inliner: Sie benutzten unzulässig die Fahrbahn mit Inline-Skates, Rollerblades usw., obwohl ein Gehweg bzw. Seitenstreifen vorhanden war. 5, 4) Fußgängerüberweg - 26 StVO Sie fuhren nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heran, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkennbar benutzen wollte 5, Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte. 5, Sie fuhren auf den Fußgängerüberweg, obwohl der Verkehr stockte. 5, Sie überholten an dem Fußgängerüberweg ein Fahrzeug. 5, LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 26

27 5) Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen - 37 StVO Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. 5, 6) Vorschriftzeichen - 41 Abs. 2 StVO Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen (Z. 239, 242/243 StVO) gesperrt war. 3, Sie hielten auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Z. 24 StVO), getrennten Rad- und Fußweg (Z 241 StVO). 1, Sie parkten auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Z. 24 StVO), getrennten Rad- und Fußweg (Z 241 StVO). 15, Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Z. 239, 242/243 StVO gesperrt war. 15, Sie gefährdeten als Kraftfahrzeugführer, in einem Fußgängerbereich, in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger. 4, Sie fuhren in einem Fußgängerbereich (Z. 239,oder 242/243), in dem durch Zusatzzeichen Fahrzeugverkehr zugelassen ist, schneller als mit Schrittgeschwindigkeit. 15, 7) Richtzeichen - 42 Abs. 4a StVO Sie behinderten als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326 StVO) unnötig den Fahrverkehr. 5, Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326 StVO) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein. 15, Sie behinderten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326 StVO) einen Fußgänger. 15, Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326 StVO) einen Fußgänger. 4, LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 27

28 D) Verkehrsaufklärung Verkehrserziehung In diesen beiden Bereichen setzt das Polizeipräsidium München die 35 Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrserziehung und -aufklärung (VPI VE) ein. Die Angehörigen dieser Dienststelle verfügen über pädagogische Grundkenntnisse und arbeiten eng mit Kindergärten, Schulen und Einrichtungen für Senioren zusammen. So zählen Besuche in Kindergärten, Auftritte mit dem Verkehrskasperl der Puppenbühne und die Radfahrausbildung mit der Jugendverkehrsschule in der 4. Grundschulklasse zum Alltag der Beamten. Besondere Aktionen wie Sicher zur Schule - sicher nach Hause werden betreut. Dazu leisteten die Kontaktbeamten bei den Polizeiinspektionen mit dem Schulwegtraining im Kindergarten hervorragende Arbeit. Im Seniorenbereich werden alle Unfälle nach ihren Ursachen analysiert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden ständig in neue Schulungsformen und inhalte umgesetzt. Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel der Rotlichtverstoß, können einen Verkehrsunterricht zur Folge haben. Diese Unterrichte werden von den Teilnehmern nicht als Schikane empfunden, sondern erfreuen sich dank der verkehrsaufklärenden Inhalte großen Anklangs. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 28

29 E) Ausblick Das Polizeipräsidium München wird weiterhin das Verhalten der Radfahrer im Verkehrsalltag genau beobachten und unfallträchtige Fehler konsequent ahnden. Dieser Zielsetzung werden sich alle Beamten im täglichen Streifendienst annehmen. Um radfahrenden Verkehrssündern in punkto Beweglichkeit Paroli bieten zu können sind Fahrradstreifen in Uniform und in ziviler Kleidung im Einsatz. In Ergänzung zur allgemeinen Verkehrsüberwachung werden mit Schwerpunktaktionen an ausgewählten Örtlichkeiten die Verkehrsverstöße von Radfahrern gezielt verfolgt. Solche Aktionen sollen nicht nur den repressiven Gedanken verfolgen, sondern Signalwirkung für die anderen Radfahrer haben und deren verkehrsgerechtes Verhalten fördern. Bei Fußgängern setzt das Polizeipräsidium München im Bereich der geringfügigen Verkehrsverstöße den Weg fort, mittels gebührenfreier Verwarnungen auf die Einsicht der Fußgänger zu bauen, nur bei Beachtung der Verkehrsregeln gefährliche Situationen oder gar Verkehrsunfälle zu vermeiden. Unfallrelevantes Verhalten dagegen wurde bisher und wird auch zukünftig konsequent verfolgt. Dies beweisen die gebührenpflichtigen Verwarnungen wegen Missachtung des Rotlichts. Weitere Informationen zu allen Themen rund um den Straßenverkehr finden sie auf unserem Internetportal unter Die Münchner Polizei wünscht allen Verkehrspartnern eine unfallfreie Verkehrsteilnahme und bittet um gegenseitige Rücksicht unter dem Motto: Sicher und Fair im Straßenverkehr LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 29

30 Radfahrer Anlage 1 Verkehrsunfallentwicklung Gesamtbereich LH München Lkr. München Teilb. Lkr. STA / / / / - Verkehrsunfälle gesamt ,3 % ,2 % ,2 % ,5 % - Schwerwiegende VU SW ,1 % ,2 % ,7 % ,3 % - VU mit Personen VU PS ,4 % ,9 % ,8 % , % Verletzte ,7 % , % ,4 % , % - VU mit schwerem Personenschaden ,6 % ,4 % ,8 % 2 4 1, % Schwerverletzte ,9 % ,2 % ,4 % ,6 % Tote , % , % ,3 % Anzahl der Radfahrerunfälle ,9 % ,9 % ,7 % ,7 % Anzahl der beteiligten Radfahrer ,4 % ,8 % , % ,7 % - beteiligte Radfahrer an VU PS ,6 % ,8 % ,3 % ,2 % davon Verursacher Radfahrer ,6 % ,4 % ,3 % 8 4-5, % v e r l e t z t e Radfahrer , % ,4 % ,5 % ,2 % davon schwer verletzte Radfahrer ,5 % ,3 % ,2 % 2 2, % g e t ö t e t e Radfahrer ,7 % , % 4 2-5, % - beteiligte Radfahrer an VU SW , % ,4 % 32 32, % 3 davon Verursacher Radfahrer ,9 % ,9 % ,9 % 3 Verkehrsüberwachung Gesamtbereich + / - 16,2 % 44,6 % Beanstandungen von Radfahrern Verwarnungen davon Radweg in falscher Richtung befahren Rotlicht missachtet Handy während der Fahrt benutzt Beleuchtung nicht benutzt Beleuchtung nicht vorhanden Barverwarnungen ohne Zuordnung Anzeigen davon Rotlicht missachtet (über 1 Sek. Rotlicht) Quelle: VU-Verfahren Bayern / VOWi-ASS - ohne Kleinunfälle - Beanstandungszahlen incl. Barverwarnungen - 174,2 % 22,2 % 2,2 % 1,3 % -81,7 % 66,9 % -53,4 % 23,2 % LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 3

31 Radfahrer Anlage 2 Langzeitübersicht: Anzahl der beteiligten Radfahrer an Verkehrsunfällen Beteiligte Radfahrer Verletzte Getötete Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 31

32 Radfahrer Anlage 3 Beteiligte Radfahrer an VU / Monat (3.6) (3.167) Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle Beteiligte Radfahrer an VU / Altersstruktur (3.6) üb. 65 unbekannt (z.b. Flucht) (3.167) LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 32

33 Radfahrer Anlage 4 Radfahrer - verletzt / schwer verletzt/getötet / Monat Verletzte 26 Verletzte Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez Getötete Schwerverletzte Getötete Schwerverletzte Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Radfahrer - verletzt / schwer verletzt/getötet / Altersstruktur Verletzte 26 Verletzte üb Getötete Schwerverletzte Getötete Schwerverletzte üb. 65 Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 33

34 Radfahrerunfälle 27 - Tages- / Stundenvergleich Radfahrer Anlage 5 6 Montag Dienstag Mittwoch Uhrzeit Uhrzeit Uhrzeit Donnerstag Uhrzeit Freitag Uhrzeit Samstag Uhrzeit Sonntag Uhrzeit Wochentag VU SW/PS = Radfahrer-VU = ,% 15,9% 15,6% 15,9% 15,9% 16,5% 15,% 1,% 1,4% 9,8% 5,% 15,9% 15,8% 15,6% 16,% 16,4% 12,1% 8,3%,% Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 34

35 Radfahrer Anlage 6 Radfahrer 27 - Aufgliederung der häufigsten Unfallursachen Alkoholeinfluss... Einfluss anderer berauschender Mittel (z.b. Drogen, Rauschgift)... Straßenbenutzung, Verstoß gegen d. Rechtsfahrgebot (z.b. entgegen d. Fahrtrichtung auf Radweg)... Geschwindigkeit... Abstand... Überholen / Vorbeifahren... Nebeneinanderfahren... Vorfahrt, Vorrang... Rotlicht... Abbiegen, Wenden, Ein- und Anfahren... Falsches Verhalten gegenüber Fußgäng (z.b. defekte Beleuchtung, Bremsen) Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 35

36 Fußgänger Anlage 1 Verkehrsunfallentwicklung Gesamtbereich LH München Lkr. München Teilb. Lkr. STA / / / / - Verkehrsunfälle gesamt ,3 % ,2 % ,2 % ,5 % - Schwerwiegender VU m. Sachschaden VU SW ,1 % ,2 % ,7 % ,3 % - VU mit Personenschaden VU PS ,4 % ,9 % ,8 % , % Verletzte ,7 % , % ,4 % , % - VU mit schwerem Personenschaden ,6 % ,4 % ,8 % 2 4 1, % Schwerverletzte ,9 % ,2 % ,4 % ,6 % Tote , % , % ,3 % Anzahl der VU mit Fußgängern * ,3 % ,1 % ,3 % , % Anzahl der beteiligten Fußgänger ,2 % ,9 % ,5 % , % - beteiligte Fußgänger an VU PS , % ,8 % ,2 % , % davon Verursacher Fußgänger ,1 % ,2 % ,4 % 2 1-5, % v e r l e t z t e Fußgänger , % ,4 % ,1 % 3 3, % davon schwer verletzte Fußgänger ,4 % ,4 % ,7 % 1 g e t ö t e t e Fußgänger ,8 % , % 5 - beteiligte Fußgänger an VU SW ,5 % ,7 % ,1 % davon Verursacher Fußgänger ,8 % ,5 % 5 5, % Verkehrsüberwachung Gesamtbereich Beanstandungen von Fußgängern davon Rotlicht missachtet Beanstandungen von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern davon in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen davon an Fußgängerüberwegen Quelle: VU-Verfahren Bayern / VOWi-ASS - * ohne Kleinunfälle - Beanstandungszahlen incl. Barverwarnungen - + / - -1,2 % -17,9 % 4,1 % 25,3 % 442,8 % LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 37

37 Fußgänger Anlage 2 Langzeitübersicht: Anzahl der beteiligten Fußgänger an Verkehrsunfällen Beteiligte Fußgänger Verletzte Getötete Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 38

38 Fußgänger Anlage 3 Beteiligte Fußgänger an VU / Monat (1.169) (1.242) Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Beteiligte Fußgänger an VU / Altersstruktur (1.169) (1.242) üb. 65 unbekannt (z.b. Flucht) Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 39

39 Fußgänger Anlage 4 Fußgänger - verletzt / schwer verletzt/getötet / Monat Verletzte 26 Verletzte Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez Getötete Schwerverletzte Getötete Schwerverletzte Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fußgänger - verletzt / schwer verletzt/getötet / Altersstruktur Verletzte 26 Verletzte üb Getötete Schwerverletzte Getötete Schwerverletzte üb. 65 Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 4

40 Radfahrer Anlage 5 Fußgängerunfälle 27 - Tages- / Stundenvergleich 3 25 Montag Dienstag Mittwoch Uhrzeit Uhrzeit Uhrzeit Donnerstag Freitag Samstag Uhrzeit Uhrzeit Uhrzeit Wochentag VU SW/PS = Fußgänger-VU = Sonntag Uhrzeit 2,% 15,% 1,% 5,%,% 15,6% 15,5% 15,8% 16,2% 15,8% 11,7% 9,4% 15,9% 15,8% 15,6% 16,% 16,4% 12,1% 8,3% Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Quelle: VU-Verfahren Bayern - ohne Kleinunfälle LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 41

41 Fußgänger Anlage 6 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Seite 42

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