Polizeipräsidium München. Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2016

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1 Polizeipräsidium München Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 216

2 2 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Impressum: Herausgeber und Polizeipräsidium München Verleger, Ettstraße 2, 8333 München Redaktion: Abteilung Einsatz - E 4 - Polizeiliche Verkehrsaufgaben Tel. (89) mailto:pp-mue.muenchen.e4@polizei.bayern.de Nachdruck oder sonstige Auswertung auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet

3 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 3 I n h a l t Vorwort 5 1. Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr Technische Anforderungen Zulassung zum Straßenverkehr Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 64a, 67 StVZO) Fahrradanhänger Verhaltensnormen für Radfahrer Die wichtigsten StVO-Bestimmungen (Änderungen eingearbeitet) Kinder als Radfahrer Radfahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern Radfahrer als Unfallverursacher Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Fahrradstraße Radfahrer / Fußgänger Verhalten an Bushaltstellen Toter Winkel Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr Exkurs: Einstufung elektrischer Einräder (Air-, Solo- oder Monowheels) sowie Hoverboards (Hyperboards) Fußgänger Kinder Senioren Inline-Skates Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr Ausblick 34 Radfahrer Anlage 1 bis 7 35 Fußgänger Anlage 1 bis 7 42

4 4 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer

5 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 5 Vorwort Das Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer soll einerseits die Verkehrssituation für Radfahrer und Fußgänger mit ihren Gefahren und Risiken darstellen und ihnen andererseits Möglichkeiten zur sicheren Bewältigung des Verkehrsalltags aufzeigen. Die Tatsache, dass den hier angesprochenen Verkehrsteilnehmern das schützende Blechkleid und technische Errungenschaften, wie zum Beispiel ABS oder ESP fehlen, zieht bei einem Verkehrsunfall häufig schwere oder sogar tödliche Verletzungen nach sich. Beobachtungen im Verkehrsalltag lassen allerdings den Schluss zu, dass vielen Radfahrern und Fußgängern diese Tatsache keineswegs bewusst ist bzw. sie ihre Schutzlosigkeit ignorieren. So könnten Radfahrer in einer Vielzahl von Fällen z.b. schwere Kopfverletzungen durch das Tragen eines Helms vermeiden. Fußgänger könnten beim Überqueren von Fahrbahnen gesicherte Stellen nutzen. Im digitalen Zeitalter gewinnt auch das Themenfeld Ablenkung im Straßenverkehr immer mehr an Bedeutung. Studien zufolge werden bis zu einem Drittel aller Unfälle durch Ablenkung mitverursacht. Radfahrer und Fußgänger sind oftmals Betroffene solcher Unfälle, können jedoch auch einen wesentlichen Teil zu ihrer eigenen Sicherheit beitragen, indem sie bei der Verkehrsteilnahme beispielsweise auf die Nutzung von Smartphones oder das Tragen von Kopfhörern verzichten. Außerdem sind beide Gruppen den Gefahren des Toten Winkels ausgesetzt (siehe 1.3.6). Im Jahr 216 ereigneten sich im Bereich des Polizeipräsidiums München (Stadtgebiet und Landkreis) Fahrradunfälle. Daran waren Radfahrer beteiligt. In der Hälfte der Fälle waren Radfahrer Verursacher oder zumindest Mitverursacher Radfahrer wurden verletzt 297 davon schwer. Vier Radfahrer wurden getötet, drei der verstorbenen Radfahrer hatten keinen Fahrradhelm getragen. Landkreisbereich 1 25% 4 getötete Radfahrer Stadtgebiet 3 75% Verursacher / Opfer 2 1 Verursacher Opfer beides

6 6 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Bei den insgesamt 983 Unfällen mit Fußgängern waren 1.3 Fußgänger beteiligt. 89 wurden verletzt 145 davon schwer. Neun Fußgänger wurden getötet. Fußgänger im Alter ab 65 Jahren waren mit 243 Beteiligten am häufigsten beteiligt. Unter den 19 Verkehrstoten im Jahr 216 waren neun Fußgänger (47,4 %), 5 davon über 65 Jahre alt. Landkreisbereich 1 11% 9 getötete Fußgänger Stadtgebiet 8 89% Verursacher / Opfer Verursacher Opfer beides Bei Unfällen handelt es sich um keine Bagatellen, vielmehr verändern diese oft schicksalhaft menschliche Lebenswege. Rechnen Sie deshalb mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer, suchen Sie stets den Blickkontakt, verzichten Sie auch einmal auf Ihr Vorrecht und gehen Sie gelassener mit Verkehrssituationen um. Neben der Beachtung der Verkehrsvorschriften fordert die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern in 1 ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Davon profitieren Radfahrer, Fußgänger und Kfz-Führer gleichermaßen in Form eines sichereren und entspannteren Ankommens am Zielort! Detaillierte Aussagen zu Unfallzahlen/-ursachen/-verursachern und -zeiten sind in den Anlagen dargestellt. Die nachfolgenden Tipps und Hinweise zur Rechtslage in den Textteilen dienen der Förderung eines unfallfreien Miteinanders. Sämtliche Verhaltensvorschriften für Verkehrsteilnehmer sind der Straßenverkehrsordnung entnommen, aus welcher in diesem Lagebild in Auszügen zitiert wird: Umfassende Informationen zu Verkehrsthemen finden Sie im Internet auch unter:

7 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 7 1. Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr Das Fahrrad ist weltweit das am meisten genutzte Fortbewegungs- und Transportmittel. Mit Stadt-, Touren- oder Rennrädern, Trekking- und Mountainbikes sowie Lastenrädern, um nur einige zu nennen, gibt es praktisch für jeden Zweck einen speziellen Fahrradtyp. In den letzten Jahren zeichnete sich mit den E-Bikes eine weitere Entwicklung ab. Dabei wird die Muskelkraft des Radfahrers durch einen Elektromotor unterstützt, der mit zunehmender Geschwindigkeit immer weniger Unterstützung leistet (Pedal Electric Cycles = sogenannte Pedelecs). Diese Fahrräder unterliegen unter gewissen Voraussetzungen nicht der Zulassungs- und Führerscheinpflicht 1. Unbestritten ist, dass das Fahrrad im städtischen Verkehr in einem Umkreis bis ca. fünf Kilometern das ökologisch vernünftigste Verkehrsmittel ist. Dazu ermöglicht das Fahrrad Kindern und Jugendlichen einen deutlich größeren Aktionsradius und eine individuelle Mobilität. Seit 1986 gibt es für die Landeshauptstadt München eigene Verkehrsentwicklungspläne Radverkehr (VEP-R), in denen Lage, Funktion und Kapazität der Radfahrverbindungen festgelegt werden. Die Münchner Verkehrsplanung will damit möglichst viel Autoverkehr auf umweltverträgliche Verkehrsmittel (Fuß, Rad, Bus und Bahn) verlagern. Informationen der Landeshauptstadt München zufolge hat sich der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen ( Modal Split ) von 1 % im Jahr 22 über 14 % im Jahr 28 auf 17,4 % im Jahr 211 erhöht. Im Zeitraum von 22 bis 211 verzeichnet der Radverkehrsanteil demnach einen Anstieg um 7 %. Doch birgt die Nutzung des Fahrrades gerade für Kinder besondere Gefahren. Zum einen unterschätzen diese häufig die Risiken bei überhöhtem Tempo, zum anderen nehmen Kinder zum Teil ohne Kenntnis der Verkehrsregeln am Straßenverkehr teil. Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung führen ständig 28 Verkehrserzieher der Münchner Polizei mit 14 mobilen Jugendverkehrsschulen die praktische Fahrradausbildung in den vierten Klassen durch, welche für die Schülerinnen und Schüler mit einer theoretischen und praktischen Prüfung endet. Auch die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern bringt Risiken mit sich und unterliegt Regeln. So dürfen nur Personen, die 16 Jahre oder älter sind, Kinder auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern mitnehmen. Und dies auch nur dann, wenn die beförderten Kinder nicht älter als sieben Jahre sind. 1 63a StVZO - Beschreibung von Fahrrädern: (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) 1 Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von,25 kw ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. 2 Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

8 8 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Für alle gilt: Umsicht, Vorsicht, Rücksicht! Das heißt: Um Unfälle zu vermeiden oder zumindest deren Folgen gering zu halten, bleibt dem Radfahrer nur die Einsicht, ein Fahrrad in technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen und die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Das heißt, auch einmal auf ein Vorfahrtsrecht zu verzichten. Zudem empfiehlt es sich, einen geprüften Fahrradhelm zu tragen, obgleich dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Mehr Informationen zum Thema Fahrradhelm erhalten Sie unter:

9 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Technische Anforderungen Definition Fahrrad Das Fahrrad ist im Wiener Abkommen vom als Fahrzeug definiert: Es muss wenigstens zwei Räder haben und ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Unter diese Merkmale fallen auch Liegeräder, Bäckerräder mit Transportbehältern und mehrspurige Fahrräder, z.b. auch Fahrradrikschas. Zudem wird das Fahrrad in 63a StVZO beschrieben und der Fahrradbegriff dabei auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit elektrischer Trethilfe bzw. elektromotorischem Hilfsantrieb ausgeweitet. Zwar fallen auch Kinderräder 2 unter die Definition Fahrrad. Nach 24 StVO gelten diese jedoch nicht als Fahrzeuge, es sind die Vorschriften für Fußgänger sinngemäß anzuwenden; insbesondere darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden Zulassung zum Straßenverkehr Das Fahrrad muss den Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Kinderfahrräder fallen nicht unter die Vorschriften der StVZO Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 64a, 67 StVZO) 1 Vorderrad- und Hinterradbremse 2 Weißer Frontreflektor 3 Nach vorne wirkender Schweinwerfer für weißes Licht 4 Mind. ein nach vorne wirkender weißer Rückstrahler 5 Rotes Rücklicht mit integriertem Rückstrahler 6 Roter Großflächenrückstrahler 7 Gelbe Pedalrückstrahler 8 Gelbe Speichenreflektoren (pro Rad mindestens 2) - ersatzweise rückstrahlende Reifen 9 Helltönende Glocke Fahrräder mit einer Breite von über 1 m müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 2 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Bei Fahrrädern mit einer Breite von über 1,8 m gelten dieselben lichttechnischen Vorschriften wie für einen PKW. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, (fest am Fahrrad) angebracht werden. Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Die Vorschriften der StVZO sind für ALLE Fahrräder, also auch für Mountainbikes und Rennräder verbindlich. 2 i.d.r. nur kleinere Fahrräder, welche von Kindern im Vorschulalter (zum spielerischen Umherfahren) genutzt werden.

10 1 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Fahrradanhänger Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden ( 21 Abs. 3 StVO). Außerdem ist dabei zu bedenken, dass der Transport von Kindern im Fahrradanhänger ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein vom Radfahrer erfordert. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Verbindungseinrichtung zum Anhänger (Anhängerkupplung) bauartgenehmigt ist. An die Bremsen des Fahrrades sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinweis des Herstellers: Das Fahrrad ist zum Ziehen eines ungebremsten Anhängers von einer maximalen Gesamtmasse von 4 kg geeignet. Das veränderte Kurven- und Bremsverhalten bei Fahrten mit dem Fahrradanhänger sollte anfangs auf gefahrenfreiem Gelände geübt werden. Auch im Fahrradanhänger sollte ein Helm den Kopf des Kindes schützen. Ein Wimpel erhöht die Auffälligkeit und damit die Sicherheit des Gespanns. Vorausschauendes Fahren ermöglicht, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und bietet die Möglichkeit, selbst mit dem veränderten Fahrverhalten eines Gespanns noch reagieren zu können. Gemäß 63 StVZO werden für Fahrradanhänger bzgl. der Abmessungen die Vorschriften für Kfz-Anhänger herangezogen ( 32, 34, 36 Abs. 1 StVZO). Für Fahrradanhänger, die ab in Verkehr gebracht werden, gilt: Bei einer Breite des Anhängers von mehr als 6 cm müssen zwei nach vorn wirkende weiße Rückstrahler angebracht sein. Bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 m muss zusätzlich eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht an der linken Seite angebracht sein. Die Fahrradanhänger müssen mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite ausgestattet sein, falls mehr als 5 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 6 cm breit ist. Ebenso müssen die Fahrradanhänger mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie Z ausgerüstet sein. Vorgeschrieben sind auch nach beiden Seiten wirkende Speichen-/ oder Räderreflektoren. Anhänger, die nicht breiter als 1 m sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet sein. Unabhängig von der Breite dürfen Fahrradanhänger o mit einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder o Fahrtrichtungsanzeigern oder o zwei weiteren zusätzlichen, nach hinten wirkenden, roten nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgestattet sein.

11 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Verhaltensnormen für Radfahrer Seit 1. April 213 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Neben der Lichtung des Schilderwaldes bestand eines der Ziele der Neuerung in einer Verbesserung der Radverkehrsvorschriften zur Erhöhung der Sicherheit. Für Verkehrssünder sind härtere Zeiten angebrochen: Regelverstöße wurden verteuert, sowohl für Auto- als auch für Radfahrer, siehe Ziffer 1.4. Wie bereits eingangs erwähnt, war bei mehr als der Hälfte aller Radfahrunfälle das Fehlverhalten von Radfahrern die Ursache. Daher möchten wir in Stichworten an die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer erinnern Die wichtigsten StVO-Bestimmungen (Änderungen eingearbeitet) 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2 Abs. 4, Satz 1-4 Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 24 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 24 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 24 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen Radverkehr frei angezeigt ist. Zeichen 237 Zeichen 24 Zeichen Abs. 5 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. 3 Abs. 2a Die Bestimmung hebt die schwachen Verkehrsteilnehmer besonders hervor. So muss, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

12 12 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 5 Abs. 8 Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofafahrer die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 9 Abs. 1 Satz 1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 9 Abs. 2 Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführungen abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen. 9 Abs. 3 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 11 Abs. 3 Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. 17 Abs. 1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. 2 Abs. 2 Wenn Fahrgäste [an Haltestellen] ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite Abs. 3 Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Der Betrieb eines Bierbikes sog. "Rollende Theke" auf öffentlichem Verkehrsgrund ist eine Sondernutzung, welche einer Genehmigung bedarf, die jedoch kaum erteilt wird, da die Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist und hierzu ein tragfähiges Gutachten vorgelegt werden müsste. In München ist der Betrieb durch eine rechtskräftige Betriebsuntersagung seit 211 nicht mehr möglich. Sollte ein solches Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund angetroffen werden, so liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, da

13 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 13 laut Bundesverwaltungsgericht kein Gemeingebrauch vorliegt. Das Fahrzeug wird bei Antreffen im öffentlichen Verkehrsraum aus dem Verkehr gezogen und es wird eine entsprechende Anzeige gefertigt. Das Konferenzbike wird bisher als Fahrrad angesehen und unterliegt außerhalb des geltenden Verkehrsrechts keinen Einschränkungen. Hier sitzen bis zu sechs Personen im Kreis, welche nur mit den Pedalen treten können. Auf dem hinteren Sitz sitzt der Fahrer mit allen Möglichkeiten eines Fahrradbetriebes. Dieses Fahrzeug erhält häufig einen Namen, der die Bestimmung heraus stellen soll. Wird während der Fahrt Bier ausgeschenkt, so wird es gern als "Bierbike" bezeichnet. Gleiches gilt im Winter bei Ausschank von heißen Getränken das sog. "Glühweinbike". Nachdem die Bezeichnung nicht geschützt ist, lässt sie nicht automatisch einen Schluss auf die Form des Fahrzeugs zu. Ob es sich bei Fahrten mit Ausschank von Getränken um eine Sondernutzung handelt, ist derzeit noch nicht geklärt. 23 Abs. 1 Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte [z.b. Smartphone mit Kopfhörern o.ä.] oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein. Die Ausrüstung von Fahrrädern mit vorgeschriebenen und erlaubten Beleuchtungseinrichtungen richtet sich insbesondere nach 67 Straßenverkehrszulassungsordnung. 23 Abs. 1a Wer ein Fahrzeug führt (und damit auch der Radfahrer), darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Hinweis: 23 Abs. 1a StVO wird derzeit vom Gesetzgeber überarbeitet. 23 Abs. 3 Wer ein Fahrrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. 24 Abs. 1 Kinderfahrräder 5 sind nicht Fahrzeuge im Sinne des StVO, für sie gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. 27 Abs. 1 Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 37 Abs. 2 Ziff. 6 Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. 5 i.d.r. nur kleinere Fahrräder, welche von Kindern im Vorschulalter zum spielerischen Umherfahren benutzt werden.

14 14 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Kinder als Radfahrer Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen auch Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr diesen benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder und deren begleitende Aufsichtsperson absteigen. Die Kinder müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Erwachsene Fußgänger werden aber die Einsicht haben müssen, den Kindern auszuweichen. Mit der Möglichkeit, die Kinder auf dem Gehweg fahren zu lassen, wollte der Gesetzgeber mit 2 Abs. 5/V StVO ab die Kinder aus der Gefahrenzone Fahrbahn herausnehmen und in den Schutzraum Gehweg einbetten. Allerdings birgt auch dieser Schutzraum Gefahren, z.b. wenn der Gehweg schmal ist oder von Grundstücksein- bzw. -ausfahrten gekreuzt wird. Insbesondere wenn Kinder ihrer Verpflichtung, Fahrräder über die Fahrbahn zu schieben nicht nachkommen, werden Einmündungen und Kreuzungen für sie besonders gefährlich. Kind auf verkehrssicherem Jugendfahrrad 6 16 Kinder bis 13 Jahre waren im Jahr 216 als Radfahrer an Unfällen beteiligt, dabei wurden 13 Kinder verletzt, davon 9 schwer. 6 Bildnachweis: Holger Smolinsky, VPI VE

15 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Radfahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten Viele Verkehrsteilnehmer sind fälschlicherweise der Meinung, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss in Ordnung sei. Tatsächlich sieht die Rechtslage anders aus. Radfahrer machen sich bereits ab,3 Promille strafbar, wenn sie alkoholbedingt Ausfallerscheinungen zeigen oder gar durch einen Fahrfehler einen Unfall verursachen. Gleiches gilt beim Radfahren unter Drogeneinfluss. Bereits ab diesem geringen Wert verändert sich die Wahrnehmung, der Gleichgewichtssinn und die Reaktionsfähigkeit, die Unfallwahrscheinlichkeit ab etwa,5 Promille steigt signifikant. Ab einem Promillewert von 1,6 gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig und macht sich damit in jedem Fall strafbar. Selbst der bestimmungsgemäße Gebrauch von Arzneimitteln kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Deshalb sind die Hinweise des Beipackzettels zu beachten. Im Jahr 216 stellte die Polizei die Unfallursache Alkohol bei 85 Radfahrern fest (siehe Radfahrer-Anlage 6). Zweimal war Drogeneinfluss die Unfallursache bei Radfahrern. Allerdings fahren wesentlich mehr Radfahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, als von der Polizei festgestellt werden (Dunkelfeld). Neben einer empfindlichen Geldstrafe durch das Gericht kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine medizinisch psychologische Untersuchung anordnen, eine Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen oder die Benutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen Nützliche Tipps Radwege auf der linken Fahrbahnseite dürfen nur benutzt werden, wenn diese durch Verkehrszeichen entgegen der eigentlichen Richtung freigegeben sind. Lassen Sie beim Befahren dieser Radwege stets Vorsicht walten - insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, denn der ein- oder abbiegende Autofahrer rechnet nicht mit dem Geisterfahrer. Halten Sie beim Vorbeifahren an Autos und Fußgängern Abstand! Autotüren werden oft ohne die notwendige Vorsicht geöffnet; Fußgänger treten häufig unvermittelt - auch hinter Sichthindernissen - auf den Radweg. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit stets an die Verkehrsverhältnisse an. Mäßige Geschwindigkeit hilft, bei unerwarteten Hindernissen ausweichen oder bremsen zu können. Behalten Sie Ausfahrten, die über Radwege führen, im Auge. Autofahrer rollen über die Radwege bis zur Fahrbahn vor, um eine bessere Sicht auf den fließenden Verkehr zu haben. Bitte tragen Sie als Radfahrer einen geeigneten Fahrradhelm. Achten Sie auf abbiegende Fahrzeuge und halten Sie nach Möglichkeit Blickkontakt zum Fahrzeugführer, um der Gefahr des Toten Winkels zu entgehen (siehe hierzu Ziffer ). Geben Sie rechtzeitig deutliche Hand- oder Klingelzeichen und erhöhen Sie so Ihre Sicherheit. Andere Verkehrsteilnehmer können dann rechtzeitig reagieren. Ein sich von hinten nähernder Radfahrer ist ansonsten nicht zu hören. Die Kinderformel schauen zeigen fahren hilft auch Erwachsenen. Rechtzeitiges Runterschalten ermöglicht Ihnen ein sicheres Anfahren aus dem Stand.

16 16 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Fahren Sie nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad. Achten Sie vor allem auf funktionierende Bremsen und eine vorschriftsmäßige Beleuchtung. Schalten Sie bei Dunkelheit immer Ihr Licht ein! Sehen und gesehen werden ist eine alte Weisheit, die noch immer aktuell ist. Viele Radfahrer meinen, im innerstädtischen Bereich würde die Straßenbeleuchtung ausreichen, um gesehen zu werden. Ungeachtet der Ordnungswidrigkeit, die begangen wird, schafft der Radfahrer durch diese Nachlässigkeit eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Mittels reflektierender Kleidung erhöhen Sie Ihre Erkennbarkeit bei Dunkelheit wesentlich. Ampeln (Lichtzeichenanlagen) sind auch für Radfahrer immer zu beachten! Im Jahr 216 wurden Radfahrer wegen Missachtung des Rotlichts angezeigt, bei 649 leuchtete das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde. Denken Sie daran, dass das Handyverbot auch für Radfahrer gilt. Nehmen Sie Rücksicht, insbesondere auf Kinder, Behinderte und ältere Mitbürger Es gelten folgende Bußgeldsätze: Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage - und gefährdeten dadurch andere 6, 1 Punkt 1, 1 Punkt 1, 1 Punkt 16, 1 Punkt - es kam zum Unfall 12, 1 Punkt 18, 1 Punkt Hinzu kommen Gebühren in Höhe von mindestens 2, sowie angefallene Auslagen (Zustellgebühren, Gutachten u.a.). Ergänzend gibt eine Zusammenstellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ab Seite 24 Auskunft über die Höhe der Bußgelder für Radfahrer.

17 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern Radfahrer als Unfallverursacher Im Jahr 216 wurden 1.55 Unfälle (53 % aller Unfälle mit Radfahrern) von Radfahrern verursacht: mit Beteiligung von Fälle Anteil Pkw ,26 % Radfahrer ,32 % Alleinbeteiligung ,35 % Fußgänger 11 7,1 % Lkw 23 1,48 % Krad / Kleinkraftrad 21 1,35 % Sonstige (Bus, Tram, ) 33 2,13 % Gesamt ,% Radfahrer setzten demnach in der Mehrzahl der Unfälle selbst eine Ursache Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Mit der zum in Kraft getretenen StVO-Novelle wurde die Möglichkeit eingeführt, Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu öffnen. 7 Um die Infrastruktur für Radfahrer in den Städten zu verbessern, werden zunehmend Einbahnstraßen in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der freizugebende Bereich auf 3 km/h für den Fahrzeugverkehr begrenzt wird oder in einer 3 km/h Zone liegt. Die Gestaltung der neuen Verkehrsrichtung beschränkt sich auf die entsprechende Beschilderung mit Markierung der Ein- und Ausfahrtsräume für den Radfahrer. ACHTUNG: Der Vorteil, durch erlaubtes Fahren in der Gegenrichtung kürzere Wege zu befahren, erfordert doppelte Vorsicht: Autofahrer übersehen die Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild, die auf entgegenkommende Radfahrer hinweisen oder denken nicht mehr daran, dass in ihrer Fahrtrichtung ganz legal Radfahrer entgegenkommen können. Beschilderung und Markierung an der Kreuzung Paul-Gerhardt-Allee / Bärmannstr. 8 Vorsicht: Hier dürfen Radfahrer entgegen der Einbahnstraße fahren! 7 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) 8 Bildnachweis: PP München, E 4

18 18 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Fahrradstraße Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (= max. 3 km/h) fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Zeichen StVO Zeichen StVO Radfahrer / Fußgänger Die Verkehrszeichen Radweg (Zeichen 237 StVO), Gehweg (Zeichen 239 StVO) sind in 41 der Straßenverkehrsordnung als Sonderwege bezeichnet. Die Sonderwege müssen von denjenigen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, für die diese Wege bestimmt sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benützen. Falls erforderlich, können Sonderwege gemeinsam ausgewiesen werden. Der gemeinsame Fuß- und Radweg (Zeichen 24 StVO) bewirkt eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer Verkehrsfläche. Der getrennte Rad- und Fußweg (Zeichen 241 StVO) weist jeder Verkehrsart eine eigene Verkehrsfläche zu. Da in der Praxis diese beiden Verkehrsflächen häufig nur durch eine Markierung oder durch einen minimalen Niveauunterschied getrennt sind, wechseln Radfahrer und Fußgänger oft unbeabsichtigt und unvorhersehbar die Verkehrsräume. Insbesondere im Bereich von Kreuzungen betreten Fußgänger im Verkehrsalltag häufig den Radweg. Zeichen 237 StVO Zeichen 239 StVO Zeichen 24 StVO Zeichen 241 StVO Die auf beiden Verkehrsflächen entstehenden Konflikte sind vorhersehbar. Der umsichtige Radfahrer kann hier rechtzeitig auf drohende Gefahren reagieren; Fußgänger sollten nicht in unmittelbarer Nähe des Radweges gehen, um so die Gefahr einer Kollision mit Radfahrern zu vermeiden.

19 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 19 Die Straßenverkehrsordnung signalisiert mit dem Zeichen der StVO den Beginn eines Fußgängerbereichs. Dieser Bereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer - auch Radfahrer - dürfen ihn nicht benutzen, ausgenommen das Rad wird geschoben. Wäre der Radverkehr in diesem Bereich zugelassen, so müsste das Zeichen 237 StVO - Radweg - angebracht sein. Dann wäre aber eine dem Fußgängerverkehr angepasste Geschwindigkeit Pflicht! Zeichen StVO Zeichen StVO Anders dagegen bei dem Zeichen StVO. Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Hier sind alle Verkehrsarten zugelassen. Dort findet keine Unterteilung in Fahrbahn, Gehweg, usw. statt es handelt sich um eine Mischverkehrsfläche. Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeugverkehr auch Radfahrer müssen mit einer dem Fußgängerverkehr angepassten Geschwindigkeit fahren. Zeichen StVO Andererseits dürfen aber Fußgänger oder Kinder beim Spielen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Zeichen StVO Auf einem Fußgängerüberweg genießen nur Fußgänger das Privileg Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu haben und auch nur dann, wenn sie erkennbar den Überweg benutzen wollen. Radfahrer, die über den Überweg radeln, haben kein Vorrecht. Kommt es zu einem Unfall, gilt der Radfahrer als Unfallverursacher. Zeichen 293 StVO

20 2 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Verhalten an Bushaltstellen Das Verhalten an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist in 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. An Halteinseln darf der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass wartende und aussteigende Fahrgäste nicht unverhofft auf die Fahrbahn treten. Hält das öffentliche Verkehrsmittel dagegen unmittelbar auf der Fahrbahn, wie z.b. häufig Straßenbahnen, darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Wenn nötig muss der Fahrzeugführer also auch der Radfahrer warten. Dies gilt auch dann, wenn ein Bus unmittelbar an einem Radweg hält. Der 2 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse gilt nur an : Haltestelle Straßenbahn oder Linienbus (Zeichen 224) Front und Heck der Schulbusse sind entsprechend gekennzeichnet: ( 33/IV BOKraft, Anl. 4) Haltestelle Schulbus (Zeichen ) Vorbeifahren: Hält ein Linienbus/Schulbus oder eine Straßenbahn an einer Haltestelle, darf nur VORSICH- TIG vorbeigefahren werden. An Linienbussen/Schulbussen mit WARN- BLINKLICHT darf nur mit SCHRITTGE- SCHWINDIGKEIT und mit einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden, wenn nötig muss der Fahrzeugführer warten. 9 Diese Grundsätze gelten auch für den Gegenverkehr! 1 9 Bildnachweis: PP München, E 4 1 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste)

21 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 21 Steigen Fahrgäste ein oder aus, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (in der Regel Haltestellen der Straßenbahn oder vorbeiführender Radweg). Eine Gefährdung der Fahrgäste muss ausgeschlossen sein. Wenn nötig muss gewartet werden. Das Nichtbefolgen dieser Regel kostet bis zu 68,- Euro Bußgeld mit 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot (Bild unten rechts). Überholen: Linienbusse und Schulbusse, die sich mit WARNBLINKLICHT einer Haltestelle nähern, dürfen nicht mehr überholt werden. Ignoriert der Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift, so ist ein Bußgeld in Höhe von 6,- Euro fällig. Linienbussen/Schulbussen ist die Abfahrt von der Haltestelle zu ermöglichen; nötigenfalls müssen Fahrzeuge warten. Abgesehen davon, dass bei Missachtung dieser Vorschriften eine Verwarnung von 5,- Euro fällig ist, kann hier eine besonders gefährliche Situation für die Radfahrer entstehen. Abfahrende Busse benötigen die gesamte Fahrbahnhälfte - ein Gefahrenbereich für Radfahrer. 11 Ein umsichtiger Pkw-Fahrer hält hinter der Straßenbahn an. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, dürfen diese nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Dies gilt auch für Radfahrer. 11 Infoblätter zu diesem Thema erhalten Sie unter 11 Bildnachweis: PP München, E 4

22 22 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Toter Winkel Unter dem Toten Winkel versteht man den Teil des Verkehrsraumes, den ein Lkw-Fahrer weder durch einen Rundumblick, noch durch die Rückspiegel einsehen kann. Dieser Bereich befindet sich demnach vor, hinter und neben dem Fahrzeug. Auf der rechten Seite eines Lkw ist er besonders groß (Bild links unten). Beim Abbiegen von Kraftfahrzeugen, insbesondere nach rechts, sind ungeschützte Verkehrsteilnehmer erhöhten Risiken ausgesetzt. Etwa jeder siebte Unfall mit Beteiligung von Radfahrern ereignet sich, weil der Pkw- oder Lkw-Fahrer beim Rechtsabbiegen den in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer übersieht. Unter dem Gesichtspunkt der doppelten Sicherung sollte der Radfahrer auf sein Vorrecht verzichten oder erst weiterfahren, wenn er durch Blickkontakt mit dem Lkw-Fahrer eine Gefährdung ausschließen kann. Unfälle mit der Ursache Toter Winkel haben schwerste Verletzungen oder gar den Tod zur Folge. Es gibt mehrere Tote Winkel! 12 Die Fahrzeuge der Jugendverkehrsschule des Polizeipräsidiums München sind vorbildlich ausgerüstet. 13 Seit müssen alle Lkw ab 3,5t mit zusätzlichen Spiegeln ausgerüstet sein. Dazu zählen ein Panoramaspiegel unterhalb des rechten Seitenspiegels und der Bordsteinspiegel, der den Bereich direkt neben dem Beifahrerfenster erfasst. Neufahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Spiegel an der oberen rechten Seite der Windschutzscheibe versehen werden, der die Sicht auf die vordere Kante des Lkw ermöglicht. Die Gefahren des Toten Winkel können damit jedoch nicht vollständig beseitigt werden, vielmehr vermindert sich lediglich der Bereich, den der Fahrer nicht einsehen kann. Im Jahr 216 ereigneten sich wegen der Gefahren des Toten Winkel vier tödliche Verkehrsunfälle (Vorjahr: 4). 12 Bildnachweis: Holger Smolinsky, VPI VE 13 Bildnachweis: Thomas Stark/Klaus Hummel; Verlag Heinrich Vogel

23 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 23 Toter Winkel im Seitenbereich: Jeder Autofahrer hat so eine Situation schon einmal erlebt: Man fährt auf eine Kreuzung zu, will rechts abbiegen, setzt den Blinker, blickt kurz in den rechten Außenspiegel und über die Schulter und... bremst! Denn beinahe hätte man den sich nähernden Radfahrer übersehen. Lkw-Fahrer und auch Busfahrer fürchten diese Situation ganz besonders. Trotz Außenspiegel sind die Sichtverhältnisse beim Rechtsabbiegen schlecht. Manche Bereiche gelten als nicht einsehbar, sie können weder direkt noch durch Spiegel voll überschaut werden und heißen deshalb Toter Winkel. Da bei einer Kurvenfahrt die Hinterräder eines Lkw einen kleineren Kurvenradius haben als die Vorderräder, besteht für die Verkehrsteilnehmer, die sich neben einem abbiegenden Fahrzeug befinden, die Gefahr, seitlich erfasst zu werden. Radfahrer müssen sich dieser Gefahr bewusst sein und sie rechtzeitig erkennen. Sie müssen praktisch an jeder Kreuzung oder Einmündung damit rechnen, von einem rechtsabbiegenden Fahrzeug übersehen zu werden. Toter Winkel im Frontbereich: Ein Lkw kommt aus einer Ausfahrt und will in den fließenden Verkehr einfahren. Der Lkw- Fahrer stoppt sein Fahrzeug auf dem Geh-/Radweg und wartet eine passende Verkehrslücke ab. Jetzt schleicht sich ein Fußgänger dicht an der Frontseite des Lkw vorbei. Der Lkw-Fahrer kann den Fußgänger nicht sehen! Tipps: Halten Sie Abstand zu Lkw/Bussen und meiden Sie unbedingt das Einfahren in die Lücke zwischen Lkw und Fahrbahnrand. Vermeiden Sie es auch, auf Radwegen / Radverkehrsstreifen / Schutzstreifen an Lkw rechts vorbeizufahren und verzichten Sie lieber auf das eigene Vorrecht. Warten Sie notfalls ab, bis das Kraftfahrzeug abgebogen ist. Vermeiden Sie es, neben einem Lkw auf Höhe der Beifahrertüre stehen zu bleiben, da insbesondere Radfahrer und Fußgänger für den Fahrer unsichtbar sind. Meiden Sie den unmittelbaren Frontbereich eines Lkw und bedenken Sie, dass Sie auch hinter einem Lkw für den Fahrer nicht sichtbar sind. Halten Sie Blickkontakt zum Fahrer. Nur wenn Sie ihn sehen, kann er Sie auch sehen!

24 24 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 1.4 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr begehen können. Die genannten Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. führen zu einer Erhöhung des Regelsatzes. I. Verhaltensvorschriften 1) Straßenbenutzung ( 2 StVO) Euro Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite. 15, Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg. 1, Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. 2, Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war. 2, Sie fuhren nebeneinander und behinderten Andere. 2, 2) Abbiegen ( 9 StVO) Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen. 1, 3) Beleuchtung ( 17 StVO) Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. 2, 4) Personenbeförderung ( 21 StVO) Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person. 5, Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren (besondere Sitze, Radverkleidungen). 5, 5) Sonstige Pflichten ( 23 StVO) Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug. 5, Sie fuhren freihändig. 5, Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war (z.b. MP3-Player). 1, Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten. 25,

25 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 25 6) Rotlichtverstöße ( 37 StVO) Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. - die Rotphase der Lichtzeichenanlage dauerte bereits länger als 1 Sekunde. 6, + 1 P 1, + 1 P 7) Vorschriftzeichen ( 41 StVO) Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Z. 239/242.1, 242.2), in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassenen war, einen Fußgänger. 35, Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Z. 239/242.1, mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassenen war, einen Fußgänger. 3, Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Z. 215/22 vorgeschriebenen Fahrtrichtung. 2, Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Z. 239/242.1, gesperrt war. 15, Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Z.25/254 gesperrt war. 15, Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Z. 267). 2, 8) Richtzeichen ( 42 StVO) Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z , 325.2) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein. 15, II. Bau- und Ausrüstungsvorschriften 1) Glocke ( 64a StVZO) Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. 15, 2) Bremsen ( 65 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 1, 3) Lichttechnische Einrichtungen ( 67 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 2, Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. 1,

26 26 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 1.5 Exkurs: Einstufung elektrischer Einräder (Air-, Solo- oder Monowheels) sowie Hoverboards (Hyperboards) Auch im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München ist zunehmend zu beobachten, dass elektrische selbstbalancierende Einräder (Air-, Solo- oder Monowheels) sowie sog. Hoverboards (Hyperboards) von Fahrzeugführern im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden. Konstruktiv handelt es sich sowohl bei den elektrischen Einrädern als auch bei den Hoverboards um Fahrzeuge analog eines Segways mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenkund Verzögerungstechnik. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Auch hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition des 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) um Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sind deshalb vielfältige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Zulassungsrecht (FZV) Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen die Fahrzeuge den Vorschriften der FZV ( 1 FZV). Ein Fahrzeug darf gemäß 3 Abs. 1 FZV auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Ausnahmen gemäß 3 Abs. 2 FZV liegen nicht vor. Als Grundlage für eine zulassungsrechtliche Behandlung eines elektrischen Einrades oder eines Hoverboards muss zunächst eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Aufgrund der Bauart dieser Fahrzeuge erscheint es fraglich, dass die gesetzlichen Bau- und Betriebsvorschriften eingehalten werden können und damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Bau- und Betriebsvorschriften (StVZO) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Nur Schiebe-und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne der StVZO ( 16 StVZO). Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass die Fahrzeuge den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen. Insbesondere auf das Fehlen von vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen und das Vorhandensein von unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen ist hinzuweisen.

27 Lagebild 216: Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 27 Beispielsweise sind bunte lichttechnische Einrichtungen als Designmerkmale (z. B. kreisförmig in den Rädern integriert) an den Fahrzeugen verbaut, die nicht den Vorschriften entsprechen. Daneben ist auch das Fehlen von Schallzeicheneinrichtungen zu erwarten. Brems- und Lenkanlagen dürften regelmäßig nicht den Vorschriften entsprechen. Fahrerlaubnisrecht (FeV) Nach 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis. Ausnahmen nach 4 Abs. 1 Satz 2 der FeV liegen nicht vor, da weder bei elektrischen Einrädern noch bei den Hoverboards die Merkmale der dort genannten Fahrzeuge gegeben sind. Elektrische Einräder sowie Hoverboards fallen fahrerlaubnisrechtlich nicht unter die Zweiradklassen, z. B. AM, A1, da begrifflich die Merkmale eines Kraftrades nicht gegeben sind. Beim Betrieb dieser Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse B benötigt. Versicherung (PflVG) Wenn ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird, ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten ( 1 PflVG). Es liegt insbesondere kein Befreiungstatbestand nach 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG vor. Kraftfahrzeugsteuer (KraftStG/AO) Die Verwendung der Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund stellt eine widerrechtliche Benutzung i.s. des KraftStG dar. Damit müssen in diesem Fall auch die in der Abgabenordnung (AO) angeführten Vergehensund/oder OWi-Tatbestände entsprechend geprüft werden. Für die widerrechtliche Nutzung seiht 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG eine Steuerschuld vor. Es ist also Aufgabe der zuständigen Behörden bei Kenntnisnahme, z.b. durch einen Bericht der Polizei, eine Nachversteuerung für den Mindestzeitraum von einem Monat vorzunehmen. Zusammenfassung Bei der Nutzung derartiger Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sind umfangreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten. Als Verstöße stehen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Raum. Insbesondere wenn die Fahrzeuge - als Geschenke - von Jugendlichen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, kann dies bedeutende Auswirkungen auf deren spätere Beantragung einer Fahrerlaubnis haben. Bei einer Drosselung der Fahrzeuge unter 6 km/h entfällt die Zulassungspflicht und es besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Gleichwohl müssen Bau- und Betriebsvorschriften nach den 3 ff der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) beachtet werden; zudem wird eine Fahrerlaubnis benötigt.

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