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1 5 furispr-1-lagesr 9/2013 Erfüllung der Offenlegungspflichten durch eine "Nullbilanz" Leitsatz: Die Einreichung einer so genannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erffillung der Offenlegungsverpflichtung hin-sichtlich der Bilanz dar. Anmerkung zu LG Bonn, Beschluss vom , 37 T 730/12 von Dr. Nina Leonard, RA'in, FA'in ftir Handels-und Gesellschaftsrecht und Partnerin, Pinsent Masons Germany UP, Munchen / Marina Arntzen, RA'in A. Problemstellung Viele Gesellschaften erhalten unwillkommene Post vom Bundesamt fur Justiz, well sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verletzt haben. Den Jahresabschluss bilden die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung ( 242 Abs. 3 HGB). Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresab-schlusses trifft borsennotierte Gesellschaften, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaf-ten, die keine naturliche Person als personlich haftenden Gesellschafter haben. Es gibt aller-dings fur Kapitalgesellschaften grbeenabhangi-ge Erleichterungen (vgl. 326 HGB). Zudem konnen Tochtergesellschaften von Gesellschaf-ten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens Ober den Europai-schen Wirtschaftsraum haben, moglicherweise von der Aufstellung (und damit auch der Offen-legung) eines eigenen Jahresabschlusses abse-hen ( 264 Abs. 3 HGB). Bleibt es bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses, treten Mandanten haufig an den Berater mit der Frage heran, weiche Konsequenzen ein Verstof3 gegen die Offenlegungspflicht hat. Unternehmen ge-ben namlich ungerne wirtschaftliche Informatio-nen, wie sie der Jahresabschluss enthalt, preis. Vor Schaffung des Bundesamtes for Justiz im Jahr 2007 wurde eine unterlassene Offenlegung des Jahresabschlusses nicht von Amts wegen verfolgt. Konsequenzen mussten Gesellschaf-ten, die pflichtwidrig ihren Jahresabschluss nicht offengelegt hatten, daher nur selten beforch-ten. Nunmety wird das Bundesamt fur Justiz in-des von Amts wegen tatig. Es fiberpruft mit Hil-fe des Betreibers des elektronischen Bundesre-gisters, ob die Offenlegungsverpflichtungen er-fullt wurden, und verhangt bei Nichterfullung Sanktionen (hierzu schon ausfuhrlich Gruber, AnwZert HaGesR 8/2010, Anm. 1). B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das LG Bonn hatte Ober die Beschwerde ei-ner Kapitalgesellscha ft gegen eine Entschei-dung des Bundesamts fur Justiz zu entscheiden. Die BeschwerdefOhrerin hatte ihre Jahresab-schlussunterlagen fur das Geschaftsjahr 2009 am bei dem Betreiber des elektro-nischen Bundesanzeigers eingereicht, nachdem ihr am die Androhungsverfugung zugestellt worden war. Sie hatte zudem ledig-lich eine sog. Nullbilanz eingereicht. Unter ei-nes Nullbilanz wird ein Bilanzrahmen, der keine Ziffer aul3er Null enthalt, verstanden. Lediglich die Struktur der eingereichten Unterlagen ent-sprach also derjenigen eines jahresabschlusses, sie enthielten aber keinen lnhalt. Die streitge-genstandlichen Unterlagen

2 stellten weder das Vermogen noch die Schulden dar. Sie erwahnten noch nicht einmal die Hohe des Stammkapitals. Das Bundesamt fur Justiz war der Auffassung, die Einreichung der Unterlagen sei nicht frist-gernag erfolgt. Die Nachfrist von sechs Wochen habe am mit der Zustellung der Androhungsverffigung begonnen und sei am abgelaufen. Es setzte ein Ordnungs-geld in Halle von Euro fest. Die Nullbilanz als soiche hatte das Bundesamt fur Justiz akzep-tiert. Daraufhin hatte die Beschwerdefuhrerin gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einge-legt. Das Bundesamt for Justiz hat der soforti-gen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG Bonn hat die Entscheidung des Bundesamts fur Jus-tiz insoweit bestatigt, als dass ein Ordnungs-geld festzusetzen war. Allerdings sei die Hohe des Ordnungsgelds wegen der nur geringfogi-gen Uberschreitung der Frist von sechs Wochen auf 250 Euro herabzusetzen. Fur die Entscheidung waren zwei Gesichtspunk-te margeblich, namlich der Zeitpunkt, auf den fur die Einhaltung der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses abzustellen war, und die Beurteilting einer Nullbilanz, wenn es urn die Erf01-lung der Offenlegungspflicht geht. I. Nichteinhaltung der Frist Das LG Bonn stellte zunachst fest, dass die Beschwerdeftihrerin die Jahresabschlussunter-lagen far das mal3gebliche Geschaftsjahr weder innerhalb der gesetzlichen Frist nach 325 HGB noch innerhalb der mit der Androhungs-verfugung gesetzten Nachfrist von sechs Wo-chen bei dem Betreiber des elektronischen Bun-desanzeigers eingereicht hat. Fur die Einhaltung der Fristen komme es namlich auf den Eingang der vollstandigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an. II. Erfullung der Offenlegungspflicht durch Ein-reichung der Nullbilanz Die Beschwerdefahrerin habe - so das LG Bonn - im Ergebnis durch die Einreichung der Un-terlagen ihre Offenlegungsverpflichtung gema6 325 HGB erf011t. Das Gericht teilte nicht die Auffassung des Bundesamts fur Justiz, wonach die Einreichung einer Nullbilanz (nebst der wei-teren gernag den 264 ff. HGB zu Obermit-telnden Unterlagen) keine Erfullung der Offenle-gungsverpflichtung gemar 325 HGB darsteilt. Darilber hinaus distanzierte sich das Gericht von der Ansicht, dass die Einreichung einer Null-bilanz als Einreichung einer Nichtbilanz" oder als Nichtoffenlegung zu werten sei. Zwar sei es richtig, dass das Vorliegen einer Bilanz gemar 42 Abs. 1 GmbHG und 152 AktG zumindest eine Angabe neben der Null erfordere. Entschei-dend sei aber nicht, was die jeweils einschlagi-ge Norm zu Inhalt und Form der Bilanz regele. Es sei vielmehr eine differenzierte Betrachtung notwendig. 1. Das Gesetz sehe in 335 HGB und in 334 HGB Tatbestande vor, die eine Ordnung begrun-den. 334 HGB regele Ordnungswidrigkeiten-tatbestande, die schuldhafte Mangel bei der Aufstellung des Jahresabschlusses hinsichtlich Form und Inhalt betreffen. 335 HGB greife bei eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Falle ein Tatbestand nicht unter 334 HGB, bedeute dies nicht, dass auto-matisch ein Fall des 335 HGB vorlage. 2. Das LG Bonn fuhrt welter aus, dass eine fehlende Angabe zu Stamm- oder Grundkapital (vgl. hierzu 42 Abs. 1 GmbHG und 152 AktG) nur dann von 334 HGB erfasst sein konne, wenn man a) auf die Bezugnahme auf die 264 Abs. 2, 284, 285 HGB abstelle und b) es fur ausreichend erachte, dass 42 GmbHG und 152 AktG ersichtlich auch auf 264 HGB zu beziehen seien.

3 Dies konne aber schon im Hinblick auf den im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltenden Be- stimmtheitsgrundsatz genna6 Art. 103 GG be-denklich sein. Eine Auslegung, die sich an dem Wortlaut des 334 HGB orientiert, ergebe jedenfalls, dass der Gesetzgeber die schuldhafte Fehlerhaftig-keit des Jahresabschlusses hinsichtlich Inhalt und/oder Form als Aspekt des Ordnungswidrig-keitsverfahrens habe regeln wollen. Deshalb sei entscheidend, dass eine Bilanz aufgestellt und vor Ablauf der Nachfrist eingereicht warden sei, die die Struktur einer Bilanz aufweise. Dafur ausreichend sei bereits ein Mindestma inhalt-licher und formeller Voraussetzungen, namlich die Ausweisung des Stamm- oder Grundkapitals mit Null". Rir diese Auslegung spreche der Sinn und Zweck von 335 HGB, der dem Informati-onsinteresse und damit dem Schutz der Teilneh-mer am Rechtsverkehr diene. 3. Das LG Bonn erlautert fernery dass es fur die Teilnehmer am Rechtsverkehr kaum eine deutlichere Warnung hinsichtlich der finanziellen La-ge einer Gesellschaft als die Veroffentlichung ei-ner Nullbilanz gebe. Es ware nachteiligerfiir den Rechtsverkehr, wenn die Veroffentlichung einer Nullbilanz die Offenlegungsverpflichtung nicht erf011en worde. Im Ergebnis beriihre die Null-bilanz nicht den Schutzzweck der 335, 325 HGB. 4. Schlieglich erfulle selbst die Veroffentlichung eines nichtigen Jahresabschlusses die Offenlegungsverpflichtung gerna HGB. Die Pril-fung beschranke sich insoweit auf die Vollstandigkeit und Vollzahligkeit der Unterlagen. Im Wege des Erst-recht-Schlusses!came man also ebenfalls dazu, dass eine Nullbilanz genage. Ill. Festsetzung des Ordnungsgelds Das Ordnungsgeld sei schlierlich nach frucht-losem Ablauf der Frist unabhangig davon fest-zusetzen gewesen, ob die Offenlegung vor der Festsetzung noch nachgeholt worden sei. Aller-dings sei die Hohe des Ordnungsgelds gennal3 335 Abs. 3 Satz 5 HGB auf 250 Euro her-abzusetzen gewesen, da die Versaumung der Nachfrist einen Zeitraum von zwei Wochen nicht Obersteige. Eine weitere Hera bsetzung oder ein Erlass seien trotz des als gering zu bewertenden Verschul-dens der Beschwerdefahrerin aus Billigkeits-grOnden nicht zulassig. Die Haile des Ordnungs-geldes sei auch nicht unverh5ltnism5sig. Das Gericht sei verpflichtet gewesen zu berucksich-tigen, class der Gesetzgeber der Offenlegungs-pflicht eine hohe Bedeutung zugemessen und einen entsprechend hohen Mindestbetrag ver-bindlich festgelegt habe. C. Kontext der Entscheidung Der Beschluss steht im Kontext zahireicher Entscheidungen des artlich zustandigen LG Bonn zur Verhangung eines Ordnungsgelds des Bundesamts fur Justiz wegen Fristversau-mung bei Einreichung der Jahresabschlussun-terlagen (zahireiche Entscheidungen des LG Bonn sind im Bereich Handels- und Wirt-schaftsrecht auf der Homepage veroffentlicht, eine Zusammenstel-lung der bisherigen Entscheidungen des LG Bonn findet sich auch bei Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, 150). Bislang noch nicht entschie-den waren die Folgen der Einreichung einer sog. Nulibilanz auberhalb der Insolvenz. Das LG Bonn hatte in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2009 lediglich klargestellt, class eine Gesell-schaft in der insolvenz ihre Offenlegungspflicht durch Veroffentlichung einer Nulibilanz erfulle (LG Bonn, Beschl. v T 68/08; LG Bonn, Beschl. v T 366/09).

4 I. Nichteinhaltung der Frist Die Entscheidung des LG Bonn zu der Frage, ob die Einreichung der Unterlagen fristgema13 erfolgte, Oberrascht nicht. Bereits in zuvor ge-fassten Beschlessen hatte das LG Bonn - in Ubereinstimmung mit der Literatur maggeb-lich auf den Zeitpunkt der HerbeifOhrung des Handlungserfoigs abgestellt. II. Erf011ung der Offenlegungspflicht 1. Ausgangspunkt Die rechtlichen Vorschriften Ober Dokumenta-tionen beim Handelsregister einschlieglich der Offenlegung von Jahresabschlussen sind durch das Gesetz Ober elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-ternehmensregister (EHUG)" mit Wirkung yam verscharft warden. Die Jahresab-schlOsse sind nicht mehr bei den Amtsgerich-ten einzureichen, sondern sie sind zwingend elektronisch zu Obermitteln (Merkt in: Baum-bach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, 325 Rn. 3, 4; Plagens/Wolter/Henke, DStR 2007, 1413; Sand-leben in: SchOppen/Schaub, MAH Aktienrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 50, 51). Welche Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzei-gers einzureichen sind, richtet sich nach der Grote des Unternehmens (hierzu 267 HGB). GroBe Kapitalgesellschaften sind in der Hegel verpflichtet, folgende Unterlagen vorzulegen: Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung und Anhang, Lagebericht, bei profungspflichtigen Kapitalgesellschaf-ten: Bestatigungsvermerk des AbschlussprOfers oder der Vermerk Ober dessen Versagung, Bericht des Aufsichtsrats (auch bei der GmbH, sofern ein obligatorischer oder fakultativer Auf-sichtsrat besteht, 52 GmbHG i.v.m. 171 Abs. 1 AktG), Vorschlag Ober die Verwendung des Ergebnis-ses und der Beschluss Ober seine Verwendung unter Angabe des Jahresabschlusses (vgl. Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 325 Rn. 4; Morck in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl. 2011, 325 Rn. 1; Sandleben in: SchOppen/Schaub, MAH Aktienrecht, Rn. 51). Das HGB differenziert bei den Offenlegungs-pflichten. FOr kleinere Kapitalgesellschaften sieht der Gesetzgeber in 326 HGB Erleich-terungen bei der Offenlegung vor. Sie mossen nicht die Gewinn- und Verlustrechnung, die im Anhang zur Gewinn- und Verlustrechnung ge-machten Angaben, den Lagebericht und den Aufsichtsratsbericht einreichen. FEir mittelgro-re Kapitalgesellschaften genugt gemal3 327 HGB die Einreichung einer verkorzten Bilanz und dementsprechend gekorzte Angaben im Anhang (Morck in: Koller/Roth/Morck, HGB, 325 Rn. 3). 2. Anwendbarkeit von 5334 HGB oder5335 HGB bei Einreichung einer Nullbilanz In seinem Beschluss vom (11 1' 12/07) hatte sich das LG Bonn bereits mit der Problematik zu befassen, welches Mindestmag an inhaltlichen und formeilen Anforderungen zur Erifillung der Offenlegungspflichten einzu-haften 1st. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beschwerdeffihrerin Unterlagen eingereicht, die nicht bearbeitbar waren. Das LG Bonn kam zu dem Ergebnis, dass hier 335 HGB und nicht 334 HGB eingreife. Die Wahrung der Frist war damit begrondet worden, class zwar eine Schlecht-, aber keine Nichterfullung vorgelegen habe. Angesichts dieser Argumentation ist auch die eindeutige Stellungnahme des LG Bonn zur Er -fallung der Offenlegungspflicht bei Einreichung der Nullbilanz konsequent. Das LG Bonn hat deutlich die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Verfahren her-vorgehoben. Die materielle Unrichtigkeit sei im Ordnungswidrigkeitsverfahren (Buggeldverfah-ren) nach 334 HGB zu verfolgen. Die Einrei-chung eines Bilanzrahmens mit ausschlieglich Nullen stelle jedoch keinen inhaltlichen Mangel dar, weil bereits die Angabe einer Null" das Mindestmag inhaltlicher und foreteller Voraus-setzungen darstelle, Anwendbar sei also 335 HGB, Diese Annahme 1st auch vor

5 dem Hinter-grund eines vom LG Bonn ausgefohrten Erst-recht-Schlusses verstandlich. So erfulle bereits die Verbffentlichung eines nichtigen Jahresab-schlusses die Pflicht zur Offenlegung gemag 325 HGB, well die Priifung auf die Vollstandig-keit und nicht auf den Inhalt bezogen sei. Folgerichtig mosse die Ausweisung aller Positionen in der Bilanz mit Null" ebenfalls zur Erffillung genegen. D. Auswirkungen fur die Praxis Das LG Bonn bietet Vorstanden und Geschafts-filhrem von Gesellschaften nun scheinbar einen Ausweg, wenn sie die offentliche Bekanntma-chung ihres jahresabschlusses vermeiden wol-len. Ein solches Interesse ist angesichts der einfachen Moglichkeit, die Jahresabschlusse ge-zielt im Internet abzurufen, verstandlich. Unter konnen samtliche publizitatspflichtigen Unternehmensdaten (5 8b Abs. 2 HGB) online abgerufen werden. Entschliegen die gesetzlichen Vertreter von Ka-pitalgesellschaften sich nun daze, eine Nullbi-lanz einzureichen und erfolgt die Einreichung auch fristgerecht, droht ihnen nicht die Ver -hangung eines Ordnungsgelds. Gleichwohl soil-ten sie sich bewusst darither sein, dass gerade die Einreichung einer Nullbilanz den Anschein erweckt, dass die Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten steckt und moglicherweise so-gar die lnsolvenz droht. Augerdenn wirft die Einreichung einer inhaitlich falschen Nullbilanz einen ganzen Straug haftungsrechtlicher Fragen auf.

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