Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP- Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben

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1 Unterlage 16 Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP- Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Planfeststellung Bundesstraße B 15 Rosenheim - Landshut Kreuzungsumbau B 15 / ED 18 bei St. Wolfgang mit Verlegung der ED 18 B 15 Bau-km bis Bau-km B 15_720_2,124 bis B 15_740_0,652 ED 18 Bau-km bis Bau-km 0+515,640 ED 18_100_3,283 (neu) bis ED 18_100_3,799 (neu) Aufgestellt: München, Staatliches Bauamt Otzmann Bauoberrat 1

2 B 15 /ED 18, Kreuzungsumbau bei St. Wolfgang mit Verlegung der ED 18 B 15 von Bau-km bis Bau-km ED 18 von Bau-km bis Bau-km 0+515,640 Baulänge B m /ED ,64 m Straßenbauverwaltung des Freistaats Bayern Nächster Ort: Sankt Wolfgang Landkreis: Erding Genehmigungsbehörde: Regierung von Oberbayern Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 2

3 Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße 1.1 Baulänge in km: Art/Umfang 1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage) 0, Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha 0, Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³ 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, gegebenenfalls, erläutern): - 1.5a Geschätzte Länge der Bauzeit Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben/prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) nein ja Geschätzter Umfang/ Erläuterungen 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung 1.10 Visuelle Veränderung Umtrassierung der ED18 auf Teilstrecke Umtrassierung, Fällung straßenbegleitender Gehölze 1.11 Veränderungen des Grundwassers 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Nein Ja Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle 1.14 Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können: - Abwasser/Oberflächenentwässerung - Abfall (z. B. belastete Böden/Asphalte bei Ausbaumaßnahmen) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z. B. Moorböden) - Abwicklung des Baubetriebes - andere, und zwar: Grenzüberschreitende Auswirkungen Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner 1.15 Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG)? Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen 1.16 Standort? Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und 1.17 einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgehen können. Erläuterungen zu 1: - zu 1.2, 1.3: Die Wirkungsschwerpunkte der Flächeninanspruchnahme und der Neuversiegelung liegen bei dem Verlust von Bodenfunktion, Lebensraumfunktion und Landschaftsbild. Durch die Überbauung von Gehölzen, eines Waldrandes und die teilweise Überbauung einer Grünlandbrache mit ökologisch wertvollen Quellbereichen werden Lebensräume von Tieren und Pflanzen beansprucht. Der Verlust ist im Sinne der Eingriffsregelung als ausgleichbar einzustufen. Die Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind im Sinne des UVPG als nicht erheblich einzustufen. - zu 1.7 bis 1.9: Durch die Verlegung der ED 18 auf ca. 485 m Länge durch landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen entsteht eine zusätzliche Zerschneidung. Es handelt sich um einen ortsnahen Bereich, der 3

4 durch die bestehende ED 18 und B 15 eine Vorbelastung aufweist. Die Auswirkungen sind daher als nicht erheblich zu bewerten. Das Abrücken der Trasse vom Ortsrand St. Wolfgang wirkt sich im Hinblick auf Lärm-, Abgas- und Schadstoffbelastung positiv auf die Anwohner aus. - zu 1.10: Durch die Umtrassierung der ED 18 und der notwendigen Rodung von Heckenabschnitten, der Teilfläche eine Streuobstwiese und drei landschaftsbildprägenden Einzelbäumen sowie einer Waldfläche geringen Umfangs entstehen visuelle Veränderungen. Durch Neupflanzungen kann die neue ED 18 in das Landschaftsbild integriert werden und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch den Verlust der Einzelbäume mittel- bis langfristig ausgeglichen werden. 2 Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Kultur- und sonstige Sachgüter? Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar: 2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. 32 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können) Naturschutzgebiete gem. 23 BNatSchG nein ja Art, Umfang, Größe nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Nationalparke gem. 24 BNatSchG Biosphärenreservate gem. 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gem. 26 BNatSchG Naturparke gem. 27 BNatSchG Naturdenkmale gem. 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 29 BNatSchG Besonders geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG Sonstige besonders geschützte Bereiche gem. Naturschutzgesetz des Landes Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (sofern bekannt) 4

5 Wasserschutzgebiete gem. 51 WHG Heilquellenschutzgebiete gem. Landeswasserrecht Überschwemmungsgebiete gem. 76 WHG Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete Schutzwald, Erholungswald gem. 12 Bundeswaldgesetz, Bannwald entsprechend Landeswaldgesetz Naturwaldreservate Erläuterungen zu 2.2: -zu 2.2.1: In ca. 900m Entfernung östlich der geplanten Maßnahme verläuft der Mühlbach, der zum FFH- Gebiet Isental mit Nebenbächen gehört. Das Anfallende Oberflächenwasser im Bereich der Maßnahme wird über Entwässerungsmulden, Transportsickerund Kanalleitungen einem Regenrückhaltebecken zugeführt. Dieses entwässert in die Goldach, welche nach zwei Kilometer Fließstrecke in den o. g. Mühlbach mündet. Durch technische Maßnahmen im Rückhaltebecken können mögliche Wirkungen durch die Maßnahme auf das FFH- Gebiet vermieden werden. Die Planungssituation stellt eine Verbesserung hinsichtlich möglicher Wirkungen durch die Straßenentwässerung im Vergleich zur Bestandssituation dar. -zu : Der betroffene Gehölzbestand und die beeinträchtigte Grünlandbrache mit Quellbereichen sowie die landwirtschaftlich genutzte Flur stellen potentielle Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dar. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff minimiert bzw. kompensiert werden. Unter Berücksichtigung konfliktvermeidender und minimierender Maßnahmen wie Durchführung der Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung außerhalb der Vegetationsperiode von Anfang Oktober bis Ende Februar Beschränken des Baufeldes in ökologisch wertvollen Bereichen auf das geringstmögliche Maß und Schutz vor Schäden durch den Baubetrieb (Bauzaun) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten und werden keine Verbotstatbestände des 44 BNatSchG ausgelöst. - zu : Der nördliche Teil der Planung liegt in der weiteren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes. Mögliche Auswirkungen des Projekts sind als nicht erheblich einzustufen. 2.3 Schutzgutsbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten i. S. von 19 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 2 Ziff. 11 BNatSchG) Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z. B. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- /naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung Natürliche Überschwemmungsgebiete Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschafsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz z. B. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden 5

6 - unzerschnittene verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach Ramsar Konvention - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z. B: Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - landesweit wertvolle Lebensräume (z. B. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen - sonstige Erläuterungen zu 2.3: - zu 2.3.1: Abschnitt bezieht sich auf Regelungen, welche im BNatSchG von 2007 und im Art. 6a (2) Satz 2 und 3 BayNatSchG in der Fassung von 2005 enthalten sind: Werden in Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. In den aktuellen Fassungen des BNatSchG und des BayNatSchG ist dieser Abschnitt vollständig entfallen und wird daher hier nicht behandelt. - zu 2.3.6: Die notwendige Rodung von 3 landschaftsbildprägenden Einzelbäumen und Sträuchern sowie die teilweise Neutrassierung der ED 18 stellen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch Neupflanzungen kann die Beeinträchtigung kompensiert werden. 2.4 Umweltqualitätsnormen Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern Erläuterungen zum Gebiet, zu Umweltqualitätsnormen und zur Höhe der Überschreitung der Normen nein ja Art und Umfang der Betroffenheit 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 6

7 3.10 Sachgüter 4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn ja, UVP-Pflicht. Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung de Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. Erläuterungen zu 4 Begründung: Das geplante Vorhaben umfasst den Umbau der Kreuzung der Einmundung der Kreisstraße ED 18 in die Bundesstraße B 15. Dabei wird die B 15 auf ca. 500 m Länge verlegt, ein Kreisverkehrsplatz angelegt, die ED 18 auf ca. 485 m Länge verlegt und die ursprüngliche Kreisstraße auf ca. 200 m Länge Rückgebaut. Bei den durch das Vorhaben betroffenen Flächen handelt es sich um bestehende Straßenflächen, straßenbegleitende Hecken und Einzelbäume sowie um eine Grünlandbrache mit Quellbereich und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Umfeld ist durch die bestehenden Straßen bereits vorbelastet. Es sind keine empfindlichen Nutzungen oder Flächen mit besonderer Bedeutung für Freizeit und Erholung in unmittelbarer Nähe vorhanden. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr durch die Maßnahme nicht erhöht sind keine zusätzlichen Belastungen der Schutzgüter durch Emissionen zu erwarten. Da die Kreisstraße von der Wohnbebauung abgerückt wird ergibt sich im Hinblick auf Lärm-, Abgas- und Schadstoffbelastung eine positive Auswirkung auf die Anwohner. Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Neuversiegelung von ca. 0,62 ha und die Rodung/Überbauung von Gehölzen, einer ökologisch wertvollen Brachfläche und landwirtschaftlicher Fläche zu erwarten. Durch die Rodung der Bäume und Sträucher und der Neutrassierung wird das Landschaftsbild beeinträchtigt und es gehen Lebensräume von Tieren und Pflanzen verloren. Es handelt sich dabei um wiederherstellbare Biotoptypen, die in einem Umfang beeinträchtigt werden bzw. verloren gehen, der als ausgleichbar einzustufen ist. Der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann durch Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen verhindert werden. Das FFH- Gebiet Isental mit Nebenbächen liegt in ca. 900 m Entfernung. Projektbedingte Wirkungen auf das Gebiet können vermieden werden. Weitere Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Vegetationsbestände gemäß BNatSchG liegen nicht im Wirkbereich der Maßnahme. Bei dem geplanten Umbau der B 15 und ED 18 werden die Größenwerte des Anhangs I des UVPG deutlich unterschritten und es werden nur geringe Umweltauswirkungen erwartet. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG kommt unter Berücksichtigung des geringen Umfangs des Vorhabens und der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Sicht des Vorhabensträgers nicht. Nein Ja (UVP- Pflicht) 7

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