Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG
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- Waldemar Buchholz
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1 Unterlage 19.3 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG F E S T S T E L L U N G S E N T W U R F B 471 Ismaning Aschheim Ausbau nördlich A99 Birkenhof Bau-km bis Bau-km bis Aufgestellt: München, den Staatliches Bauamt Freising G r u b e r, T A R
2 Auftraggeber: Staatliches Bauamt Freising Servicestelle München Winzerer Straße München Betreuung: Dipl.-Ing. Christine Philipp Auftragnehmer: Horstmann + Schreiber Dipl. Ing. LandschaftsArchitekten General-von-Nagel-Straße Freising Bearbeitung: Dipl.-Ing. D. L. Schreiber Dipl.-Ing. (FH) C. Hoßfeld Freising, im Mai 2015
3 B 471 Ismaning - Aschheim, Ausbau nördlich A99 Birkenhof Von Bau-km bis Bau-km (Gemeindestraße) Von Bau-km bis Bau-km Von Bau-km bis Bau-km Baulänge: 1,001 km Nächster Ort: Ismaning Straßenbauverwaltung des Freistaats Bayern Landkreis: München Genehmigungsbehörde: Regierung von Oberbayern Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG
4 Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße 1.1 Baulänge in km: 1,0 1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage) 1, Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha 1.4 Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³ Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, gegebenenfalls, erläutern): Art/Umfang 0,5 (durch Stützwand und Begleitwege) Stützwand 1.5a Geschätzte Länge der Bauzeit 5 Monate Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben/prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen nein ja Geschätzter Umfang/ Erläuterungen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung 1.10 Visuelle Veränderung 1.11 Veränderungen des Grundwassers prägende Landschaftsbildelemente gehen durch das Vorhaben nicht verloren; die neue Stützwand wird höchstens zu einer leichten Verstärkung der technischen Überprägung führen, was durch Gestaltungsmaßnahmen kurz- bis mittelfristig wieder abgemildert wird 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Nein Ja Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle 1.14 Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können: - Abwasser/Oberflächenentwässerung - Abfall (z. B. belastete Böden/Asphalte bei Ausbaumaßnahmen) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z. B. Moorböden) - Abwicklung des Baubetriebes - andere, und zwar: Grenzüberschreitende Auswirkungen Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner 1.15 Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG)? Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen 1.16 Standort? Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens 1.17 Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgehen
5 können. Erläuterungen zu 1: zu 1.14: das Vorhaben führt zu keiner wesentlichen Änderung an der gegenwärtigen Entwässerungssituation Das Oberflächenwasser von der B 471 fließt über den Trennstreifen und über die Erschließungsstraße zur 0,5 m breiten Entwässerungsmulde. Ein Teil des Niederschlagswassers versickert bereits im Trennstreifen, ein weiterer Teil in der Entwässerungsmulde. Das restliche Niederschlagswasser wird über höhergesetzte Straßenabläufe gesammelt zu Absetzschächten geleitet und über Boxrigolen in den Untergrund versickert. Im Bereich der Bushaltebucht wird das anfallende Niederschlagswasser der B 471 und der Busbucht in Straßenabläufen gesammelt und über Absetzschächte in Boxrigolen in den Untergrund versickert. Wegen des Hochbords ist hier keine Vorreinigung des Niederschlagswassers in einer Entwässerungsmulde möglich. Die Entwässerung der geplanten Begleitwege erfolgt breitflächig über die Bankette und Böschungen ins Gelände.
6 2 Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Kultur- und sonstige Sachgüter? Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar: 2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. 32 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können) Naturschutzgebiete gem. 23 BNatSchG nein ja Art, Umfang, Größe Verlegung der AS Aschheim / Ismaning (Planfeststellungsbeschluss 2010) nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit potentielle bau- und anlagebedingte Betroffenheit wurde im Rahmen der SPA-Verträglichkeitsabschätzung (Unterlage 19.2 zum Feststellungsentwurf) geprüft Nationalparke gem. 24 BNatSchG Biosphärenreservate gem. 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gem. 26 BNatSchG Naturparke gem. 27 BNatSchG Naturdenkmale gem. 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 29 BNatSchG Besonders geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG Sonstige besonders geschützte Bereiche gem. Naturschutzgesetz des Landes Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (sofern bekannt) betroffene Arten: Goldammer (baubedingter
7 Wasserschutzgebiete gem. 51 WHG Eingriff in gehölzbestandenen Wall westlich der B 471) Heilquellenschutzgebiete gem. Landeswasserrecht Überschwemmungsgebiete gem. 76 WHG Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete Schutzwald, Erholungswald gem. 12 Bundeswaldgesetz, Bannwald entsprechend Landeswaldgesetz Naturwaldreservate Erläuterungen zu 2.2: zu 2.2.1: Der Eingriff beschränkt sich auf bereits vorbelastete Bereiche außerhalb des SPA-Gebietes (durch die bestehende B 471 und die Baumaßnahmen zur Verlegung der AS Aschheim / Ismaning), die zudem aufgrund ihrer Ausstattung keine bedeutende Lebensraumeignung für die Arten des SPA-Gebietes bieten. Die Überprüfung der direkten und indirekten Wirkungen des Vorhabens ergab im Hinblick auf die Lebensräume und Arten des SPA-Gebietes keine Betroffenheit. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV für das Gebiet gelisteten Arten. zu : gemäß der durchgeführten sap (Unterlage zum Feststellungsentwurf) und unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen 1.2 V und 1.3 V treten durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG) ein. Für das betroffene Einzelpaar stehen in unmittelbarer Nähe zum beanspruchten Brutrevier noch nicht besiedelte Gehölzbiotope als Ausweichlebensraum zur Verfügung, zumal auch die neuen Nebenflächen kurzfristig wieder besiedelt werden können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch eine kleinräumige Umsiedlung möglich ist und somit die ökologische Funktionalität betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. 2.3 Schutzgutsbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten i. S. von 19 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 2 Ziff. 11 BNatSchG) Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z. B. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- /naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Teilüberbauung straßenparalleler Gehölzstrukturen (gehölzbestandener Wall westlich der B 471), die eine untergeordnete Bedeutung als Leitstrukturen für Fledermäuse innehaben, geringfügige Betroffenheit; Flugbewegungen über die B 471 hinweg sind nicht belegt
8 2.3.4 Natürliche Überschwemmungsgebiete Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschafsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz z. B. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - unzerschnittene verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach Ramsar Konvention - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z. B: Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - landesweit wertvolle Lebensräume (z. B. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen - sonstige Erläuterungen zu 2.3: zu 2.3.1: mit dem Bau und der Anlage der Stützwand wird in den gehölzbestandenen Wall (Lärmschutzwall auf Privatgrund) eingegriffen. Die damit verlorengehenden Gehölzstrukturen haben eine geringe bis untergeordnete Bedeutung für Fledermäuse (Leitstruktur). Vorhabensbedingt sind keine Störungen zu vermelden, die sich nachteilig auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen auswirken könnten. Eine Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann aufgrund nicht vorgefundener Quartiere und bei Schutz benachbarter Großbäume vor vorhabensbedingten Schädigungen (1.2 V und 1.3 V) ebenso ausgeschlossen werden. 2.4 Umweltqualitätsnormen Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern Erläuterungen zum Gebiet, zu Umweltqualitätsnormen und zur Höhe der Überschreitung der Normen nein ja Art und Umfang der Betroffenheit nicht betroffen
9 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter 4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn ja, UVP-Pflicht. Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. Erläuterungen zu 4: Es handelt sich bei dem Bau einer Erschließungsstraße auf einem bestehenden Geh- und Radweg, den Bau einer Stützwand an einem bestehenden privaten Lärmschutzwall, der Verlegung einer Bushaltestelle und den Bau der beiden Begleitwege um ein Vorhaben in einem durch hohes Verkehrsaufkommen vorbelasteten Bereich. Erhebliche und nachteilige Auswirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Für den Bau der Stützwand muss ein Teil der Gehölze auf dem bestehenden privaten Lärmschutzwall entfernt werden. Der Wegfall dieser Fledermaus- Leitlinie von geringer bis untergeordneter Bedeutung führt zu keiner nachteiligen Auswirkung auf die Fledermausvorkommen. Nach Durchführung der Gestaltungsmaßnahmen wird sowohl dem Minimierungsgebot des BNatSchG Nein Ja (UVP- Pflicht)
10 entsprochen als auch ein Beitrag zur Neugestaltung des Landschaftsbildes geleistet. Der nach BayKompV ermittelte Kompensationsbedarf von Wertpunkten wird auf einer Ersatzfläche im Ökoflächenpool Oberföhringer Moos ca. 5 km nordöstlich des Vorhabens auf m² mit Wertpunkten umgesetzt. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind von geringem Umfang und überschaubar. Sie können im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung nach den fachgesetzlichen Maßstäben des BNatSchG sowie des BayNatSchG abgehandelt werden. Nach Verwirklichung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sind die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise hergestellt. Nach Auffassung des Staatlichen Bauamts Freising verspricht die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird deshalb im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten.
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