Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben

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1 B 388 Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils Von Bau-km bis Bau-km Baulänge m m Anschlussrampen Nächster Ort: Taufkirchen/Vils Straßenbauverwaltung des Freistaats Bayern Landkreis: Erding Genehmigungsbehörde: Regierung von Oberbayern Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG Aufgestellt: München, den Staatliches Bauamt Freising Geprüft: München, den Regierung von Oberbayern O t z m a n n Bauoberrat

2 Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße 1.1 Baulänge in km: 1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage) 50 ha 1.3 Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha 11 ha 2 Art/Umfang m m Anschlussrampen 1.4 Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³ m³ 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, gegebenenfalls, erläutern): 1.5a Geschätzte Länge der Bauzeit 3 Jahre Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben/prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung 1.10 Visuelle Veränderung 1.11 Veränderungen des Grundwassers 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen 10 Ingenieurbauwerke, vgl. Unterlage 1, Punkt 4.7 nein ja Geschätzter Umfang/ Erläuterungen Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Nein Ja Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle 1.14 Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können: - Abwasser/Oberflächenentwässerung - Abfall (z. B. belastete Böden/Asphalte bei Ausbaumaßnahmen) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z. B. Moorböden) - Abwicklung des Baubetriebes - andere, und zwar: Grenzüberschreitende Auswirkungen Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner 1.15 Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG)? Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen 1.16 Standort? Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und 1.17 einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgehen können. Erläuterungen zu 1: zu 1.6: Die Umfahrung von Taufkirchen/Vils hat eine prognostizierte Verkehrsbelastung von bzw Kfz/24h westlich und Kfz/24h östlich der B15 (vgl. Unterlage 1, Punkt 2.4.2). zu 1.7, 1.8: Von den entstehenden Lärm- und Schadstoffemissionen werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch vor allem der östliche Ortsrand von Taufkirchen, Atting, der nörliche Ortsrand sowie Emling und Reckenbach betroffen sein. Die gesetzlichen Grenzwerte können durch den ausreichenden Abstand der Trasse zum Siedlungsgebiet eingehalten werden. zu 1.9: Der Neubau verursacht eine Zerschneidung von bisher ungetrennten Lebensräumen und führt zu Beeinträchtigungen von Austauschbeziehungen mobiler Arten. Die Zerschneidung von Wander-, Rad- und

3 Wirtschaftswegen beeinträchtigt die Erreichbarkeit von Erholungseinrichtungen und flächen sowie deren innere Erschließung. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Anpassung des begleitenden Wegenetzes können diese Wirkungen vermieden bzw. deutlich reduziert werden. zu 1.10: Bedingt durch das bewegte Gelände werden hohe Dammschüttungen notwendig, die auch im Fernbereich die Sicht behindern und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Durch Gehölzpflanzungen kann eine bessere Einbindung des Bauwerks in die Landschaft erreicht werden und die optische Beeinträchtigung der Landschaft verringert werden. zu 1.12: Da die Trasse Gewässer III. Ordnung quert wird Retentionsraum beansprucht und drei Bäche in kurzen Abschnitten verlegt. Durch eine naturnahe Gestaltung der Verlegungsabschnitte können erhebliche Umweltauswirkungen vermieden werden. 2 Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Kultur- und sonstige Sachgüter? Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar: nein ja Art, Umfang, Größe Erläuterungen zu 2: 2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. 32 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können) Naturschutzgebiete gem. 23 BNatSchG nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Nationalparke gem. 24 BNatSchG Biosphärenreservate gem. 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gem. 26 BNatSchG Naturparke gem. 27 BNatSchG Naturdenkmale gem. 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 29 BNatSchG Besonders geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG 3

4 Sonstige besonders geschützte Bereiche gem. Naturschutzgesetz des Landes Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (sofern bekannt) Wasserschutzgebiete gem. 51 WHG Heilquellenschutzgebiete gem. Landeswasserrecht 2.2 Forts. Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist Überschwemmungsgebiete gem. 76 WHG nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete Schutzwald, Erholungswald gem. 12 Bundeswaldgesetz, Bannwald entsprechend Landeswaldgesetz Naturwaldreservate Erläuterungen zu 2.2: zu 2.2.9: Bei der Querung des Oselbachtales und des Grabmühlbaches bei Reckenbach sind Vegetationsbestände nach 30 BNatSchG durch Überbauung und mittelbare Beeinträchtigung betroffen. Durch Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen am nordwestlich von Atting gelegenen Eibelbach kann der Eingriff ausgeglichen werden. zu : Durch Überbauung und Lärmemissionen sowie Zerschneidung werden Habitate von besonders geschützten Vogelarten beeinträchtigt. Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Gestaltungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff minimiert bzw. kompensiert werden. zu : Querung des Überschwemmungsgebiets bei HQ 100 des Stephansbrünnlbachs (Planung) mit einem Brückenbauwerk, Verkleinerung des Retentionsraumes um rund 0,06 ha durch Dammböschungen und Begleitwege. Eine erheblich nachteilige Auswirkung auf den Hochwasserabfluss ist nicht zu erwarten. zu : Östlich von Taufkirchen/Vils befindet sich im Trassenbereich ein Bodendenkmal mit der Fundstelle Nr. D Es handelt sich um eine Villa Rustica der römischen Kaiserzeit oder Wüstung des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Es sind keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Bodendenkmal zu erwarten. 2.3 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten i. S. von 44 und 15 Abs. 5 i. V. m. 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z. B. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- /naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung Natürliche Überschwemmungsgebiete Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz z. B. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - unzerschnittene verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach Ramsar 4 nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit

5 Konvention - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z. B: Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - landesweit wertvolle Lebensräume (z. B. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen - sonstige Erläuterungen zu 2.3: - zu 2.3.1: Die Waldränder im Bereich der Oselbachquerung werden von strukturgebunden jagenden Fledermäusen genutzt. Durch Gestaltungsmaßnahmen kann die Leitfunktion aufrechterhalten werden. Durch Überbauung, Zerschneidung bzw. Neubelastung durch Straßenverkehrslärm werden Reviere streng geschützter Vogelarten beeinträchtigt. Unter Einbeziehung von konfliktvermeidenden Maßnahmen, Schutzmaßnahmen und einer CEF- Maßnahme sind keine erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten und kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG vermieden werden. - zu 2.3.4: Durch die notwendigen Dämme wird im Bereich der Querung des Grabmühlbaches (Gewässer II. Ordnung) wird Retentionsraum auf einer Fläche von ca. 1 ha in Anspruch genommen. Aufgrund Geringfügigkeit verursacht der Verlust keine erheblich negative Auswirkung auf den Hochwasserabfluss. - zu 2.3.6: Am Bauanfang werden strukturreiche Hecken und eine Obstbaumwiese z. T. überbaut. Durch Pflanzmaßnahmen kann die Beseitigung mittelfristig ausgeglichen werden. 2.4 Umweltqualitätsnormen Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern Erläuterungen zum Gebiet, zu Umweltqualitätsnormen und zur Höhe der Überschreitung der Normen nein ja Art und Umfang der Betroffenheit 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter 5

6 4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn ja, UVP-Pflicht. Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. Erläuterungen zu 4 Begründung: Das geplante Vorhaben umfasst den Neubau der Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils als zweistreifige Bundesstraße mit teilplanfreien Anschlüssen an die bestehende B 388 im Westen und an die B 15. Die Ortsumfahrung verläuft auf einer Länge von etwa 5,5 km und ist als Ersatz für die bestehende Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die geplante Trasse verläuft neben durch bestehende Straßen bereits vorbelasteten Korridoren auch durch bisher unzerschnittene Bereiche. Die neue Zerschneidung verursacht Beeinträchtigungen von Erholungsgebieten sowie bisher unzerschnittener Lebensräume und Austauschbeziehungen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Anpassung des begleitenden Wegenetzes und Gestaltungsmaßnahmen können diese Wirkungen vermieden bzw. deutlich reduziert werden. Es entstehen Neubelastungen des Schutzguts Mensch durch Lärm- und Schadstoffemissionen des hinzukommenden Straßenverkehrs. Durch ausreichenden Abstand zu den Siedlungsgebieten können erheblich nachteilige Umweltauswirkungen auf den Menschen vermieden werden. Die notwendigen Gehölzrodungen auf einer Fläche von etwa 1 ha sowie die hohen Dammschüttungen lassen eine optische Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft erwarten. Durch Baum- und Strauchpflanzungen und Ersatzaufforstung kann das Vorhaben mit seinen technischen Bauwerken landschaftlich eingebunden werden bzw. der betroffene Landschaftsraum neu gestaltet werden. Die Querung von drei Gewässern III. Ordnung verursacht in kurzen Abschnitten zwei Bachbettverlegungen und in geringem Umfang die Inanspruchnahme von Retentionsraum. Die Größenwerte der Anlage I des UVPG bezüglich Baumaßnahmen an Gewässern werden unterschritten. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen werden aufgrund Geringfügigkeit nicht verursacht bzw. können durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Gestaltungsmaßnahmen vermieden werden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Überbauung und mittelbare Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Vegetationsbeständen und der Verlust von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten vorübergehend zu erwarten. Es handelt sich dabei um wiederherstellbare Biotoptypen mit längerer Entwicklungszeit, die in einem Umfang verloren gehen, der als ausgleichbar einzustufen ist. Es besteht die Möglichkeit, die beeinträchtigten Funktionen der Lebens- und Nahrungsräume im näheren Umfeld des Eingriffs wiederherzustellen. Der überwiegende Anteil der Neuversiegelung von etwa 11 ha findet auf intensiv ackerbaulich genutzten Flächen statt. In Flächen mit klimatischer Bedeutung wird nur unwesentlich eingegriffen. statt. Der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann durch Vermeidungs- 6 Nein Ja (UVP- Pflicht)

7 und Minimierungsmaßnahmen bzw. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden. Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen von Natura 2000 Gebieten können aufgrund der Entfernung der nächstgelegenen Gebiete von ca. 10 km ausgeschlossen werden. Für das östlich von Taufkirchen/Vils gelegene Bodendenkmal sind keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten. Weitere rechtswirksame Schutzgebiete sind im Bereich der Baumaßnahme nicht vorhanden. Bestehende Nutzungen erfahren keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Bei der geplanten Ortsumfahrung von Taufkirchen/Vils werden die Größenwerte des Anhangs I des UVPG unterschritten. Durch Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen können die unvermeidbaren Projekteingriffe vollständig ausgeglichen werden. Der betroffene Standort lässt keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des 3c Abs.1 Satz 1 UVPG erwarten. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG kommt unter Berücksichtigung des Umfangs des Vorhabens und der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Sicht des Vorhabensträgers nicht. 7

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