Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
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- Hennie Koenig
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1 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 1 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG sowie UVPG Anlage 1 Nr zur Rodung der Parzellen 42/27 und 42/28 (tlw.) der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn im Rahmen einer Siedlungserweiterung (Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich ) Auftraggeber: Verbandsgemeinde Altenahr Roßberg Altenahr Auftragnehmer: Dipl.-Biologe Jörg Hilgers Kaufmannstraße Bonn Tel.: 0172/ J.Hilgers@gmx.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. agr. Sita Eschemann Dipl.-Biologe Jörg Hilgers März 2017, ergänzt September 2017
2 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 2 1 Einleitung Im Folgenden wird die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG sowie UVPG Anlage 1 Nr für die Rodung von Wald auf den Parzellen 42/27 und 42/28 (tlw.) der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn im Sinne des BWaldG mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald durchgeführt. Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu prüfen, ob ein Vorhaben trotz seiner geringen Größe oder seiner geringen Leistung zu einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung auf ein in Ziffer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet führen kann. Es muss somit zunächst festgestellt werden, ob ein solches Gebiet direkt oder indirekt betroffen sein kann. Ist ein in Ziffer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG oder in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften genanntes besonders empfindliches Gebiet durch die Auswirkungen eines Vorhabens, das der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, betroffen, ist eine Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien der Ziffer 1, Ziffer 2.3 und Ziffer 3 der Anlage 2 zum UVPG durchzuführen. Inhaltlich orientiert sich die Vorprüfung in ihrer Methodik an dem Prüfkatalog für Bundesfernstraßenvorhaben (Teil B) des Landesbetriebs Mobilität.
3 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 3 2 Tabellarische Übersicht 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Art/Umfang 1.1 Neumaßnahme Änderung oder Erweiterung 1.2 geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage) 2,2 ha 1.3 geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha 1 ha 1.4 geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³ 2,2 ha 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, ggf. erläutern) 34 Wohngebäude Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? nein ja geschätzter Umfang 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben / prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) sehr geringe Mehrbelastung, Erschließungsstraßen sind schon vorhanden. 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen sehr geringe Mehrbelastung 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen sehr geringe Mehrbelastung 1.9 Zusätzliche Zerschneidungswirkungen Rodung von Wald, Beseitigung von Waldbestandtopfläche und Trittsteinbiotopen 1.10 Visuelle Veränderungen Veränderung des Landschaftsbildes 1.11 Veränderungen des Grundwassers geringfügig 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen Änderung, Mikroklima 1.14 Sonstige Wirkungen oder Projektmerkmale (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können - Abwasser/Oberflächenwässerung
4 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 4 - Abfall (z. B. belastete Böden/Asphalte) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z. B. Moorböden) - Bodenmassen/Bodenbewegungen - Abwicklung des Baubetriebs - andere und zwar: Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Da von dem Vorhaben auf Grund der unter 1.1 bis 1.14 beschriebenen Wirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können, ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass auf Grund der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens und einer Kenntnis des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Teile 2 und 3 weiterzuführen. Die Rodungsfläche beträgt ca m 2, die Schutzgüter Klima, Boden, Wasser, Arten und Biotope sowie Landschaftsbild und Erholungseignung werden beeinträchtigt. Ein Anteil von ca. 1 ha des Waldes angrenzend zur Rodungsfläche wird indes erhalten. Durch die Teilrodung des Waldes und die Versiegelung von Flächen werden die regulativen positiven Wirkungen auf das lokale Mikroklima (Verdunstung, Abkühlung, Frischluftentstehung) stark verringert. Infolge der Rodung und Nutzungsänderung kommt es zur zusätzlichen Flächenversiegelung von m² und der Umnutzung/Umgestaltung der restlichen Flächen. Der Eingriff im Bereich des natürlich gelagerten Waldbodens ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes. Die Eingriffsintensität kann durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Oberflächengewässer sind nicht betroffen, die Neubildungsrate von Grund- und Oberflächenwasser wird durch die Rodung des Waldes und der Flächenversiegelung beeinträchtigt. Die Eingriffserheblichkeit für das Landschaftsbild und die Erholungseignung ist aufgrund der exponierten Kuppenlage und der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich gegeben, wird aber durch verschiedene Vorbelastungen gemindert. Die Rodung von 2/3 des Waldes führt zum Verlust und zur Beeinträchtigung von Lebensraum mit mittlerer Bedeutung. Erhebliche artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen können durch Vermeidungsmaßnahmen und dem Erhalt von rund 1/3 der bestehenden Waldfläche vermieden werden. Im Gebiet besteht ein Bodendenkmal, das vor der Bebauung gesichert wird. Ausführliche Angaben zu den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens können u.a. der Eingangsbeurteilung Naturschutz entnommen werden.
5 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 5 2 Standortbezogene Kriterien 2.1 Nutzungskriterien Sind Nutzungskriterien betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Gibt es: nein ja Art, Umfang Größe Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung /den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? besondere Sachgüter sonstige nutzungsbezogene Kriterien und zwar:
6 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn Schutzgutbezogene Kriterien Sind Schutzgüter betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Die Informationen sind im Wesentlichen aus der Landschaftsplanung des Landes zu entnehmen. Bei Betroffenheit ggf. zusätzlich am Ende der Tabelle erläutern Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z. B. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur-/naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit U.a. Nachweise und Vorkommen streng geschützter Tierarten, insgesamt aber nur eine mittlere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz vermutetes Bodendenkmal im Nordwesten, ansonsten keine besondere Bedeutung Natürliche Überschwemmungsgebiete ha Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile 2,2 ha, Waldbestand im Landschaftsschutzgebiet Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz z. B. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - unzerschnittene, verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach Ramsar Konvention - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z. B. Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - landesweit wertvolle Lebensräume (z. B. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - Naturwaldsreservate - Sonstige ca. ha
7 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn Erläuterungen: Die Fläche wird derzeit forstwirtschaftlich genutzt und ist mit einem Kiefernmischwald bestanden. Das Plangebiet weist durch den Gehölzbestand wichtige klimatische Funktionen in Bezug auf Kalt- und Frischluftentstehung, Temperaturausgleich und luftverbessernde Wirkung für die nähere Umgebung auf, weitere Waldfläche sind in der Nähe vorhanden. Die Bedeutung für die Ortschaft Kalenborn in Bezug auf Kalt- und Frischluftentstehung und Temperaturausgleich ist mit Hinblick auf die ländliche Lage auf einer Anhöhe und die geringe Fläche des Waldstücks als gering zu bewerten. Die Böden im Plangebiet sind geringfügig durch die standortfremde Nadelbewaldung vorbelastet. Im kleinen Bereich der bereits teilversiegelten bzw. vollversiegelten Flächen sind die ökologischen Funktionen des Bodens unterbunden. Die typischen Bodenfunktionen wie z. B. die Puffer- und Filterfunktion sind durch die natürliche Lagerung des Bodens und die Vegetationsdecke in den bewaldeten Bereichen jedoch vorhanden. Das Plangebiet weist keine Oberflächengewässer auf, die Grundwasserergiebigkeit im Gebiet ist gering. Die Infiltrationsfunktion ist aufgrund des Waldbestandes über relativ flachgründigen Böden als von mittlerer Bedeutung zu bewerten. Der Wald im Bebauungsplangebiet ist, trotz des mäßig naturnahen Gehölzbestands (die dominierende Art Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) ist im Gebiet nicht heimisch), ein positives Element des Landschafts- und Ortsbildes von Kalenborn, das zu deren Vegetations-, Nutzungs- und Formenvielfalt sowie zur Naherholung mit beiträgt. Insgesamt ist die Landschaft um Kalenborn als abwechslungsreich und attraktiv zu bewerten, mit mittlerer bis hoher Vegetations-, Nutzungs- und Formenvielfalt und mittlerer Reliefierung sowie landschaftraumtypischer Eigenart, es handelt sich jedoch nicht um ein Gebiet mit absolut hoher visueller Bedeutung. Insgesamt ist hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes von einer mittleren Bedeutung auszugehen (u.a. Fledermäuse, Avifauna). Für einzelne Arten bestehen aber besondere Schutzanforderungen.
8 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, ist der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. 34 BNatSchG erforderlich ist. nein ja Art, Größe, Umfang der Betroffenheit Natura Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. 33 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hinein-wirken können) Naturschutzgebiete gem. 23 BNatSchG ha Nationalparke gem. 24 BNatSchG Biosphärenreservate gem. 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gem. 26 BNatSchG Naturparke gem. 27 BNatSchG Naturdenkmale gem. 28 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile gem. 29 BNatSchG besonders geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG sonstige besonders geschützte Bereiche gem. Naturschutzgesetz des Landes Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gem. 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG (sofern bekannt) Wasserschutzgebiete gem. 19 WHG Heilquellenschutzgebiete gem. Landeswasserrecht Überschwemmungsgebiete gem. 32 WHG Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale Schutzwald gem. 12 Bundeswaldgesetz Erläuterungen: Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel. (2) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:
9 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn das Roden von Wald... Insofern ist für die geplante Erstaufforstung eine naturschutzfachliche Genehmigung durch die UNB erforderlich. Für weitere Schutzgebietskategorien in der Umgebung des Vorhabens (Natura 2000, Naturschutzgebiete, nach 30 BNatSchG geschützte Flächen) sind auf Grund der nur lokal auftretenden Wirkfaktoren und der erheblichen Entfernung keine Beeinträchtigungen abzuleiten. Es werden keine weiteren der in Anlage 2 UVPG genannten Schutzgebietskategorien oder Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, durch das Vorhaben beeinflusst. Für einzelne artenschutzrechtlich relevante Arten sind spezielle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Hierfür wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht im nordöstlichen Teil des Plangebietes, dort sind schützenswerte archäologische Denkmäler bekannt. 2.4 Qualitätskriterien Sind durch das Vorhaben Qualitätskriterien betroffen, in denen deutsche oder europäisch festgelegte* Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern. nein ja Art und Umfang der Betroffenheit Erläuterungen zu Schutzkategorien und Qualitätskriterien:
10 grenzüberschreitend hohe Häufigkeit lange Dauer hohe Wahrscheinlichkeit große Schwere/Komplexität geringe Wiederherstellbarkeit hohes Ausmaß Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 10 3 Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Beurteilung der Auswirkungen vgl. Erläuterungen unter Punkt Mensch/Bevölkerung/Wohnen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter 4 Gesamteinschätzung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben auf Grund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? nein vgl. Erläuterungen ja (UVP- Pflicht)
11 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 11 Erläuterungen Es sind keine erblichen negativen Auswirkungen aufgrund des Ausmaßes oder des grenzüberschreitenden Charakters der Auswirkungen des Vorhabens abzuleiten, die Wirkfaktoren bleiben hauptsächlich lokal begrenzt. Weiterhin besteht keine besondere Schwere oder Komplexität der Auswirkungen des Vorhabens. Mensch/Bevölkerung/Wohnen Erhebliche Lärm- und Stoffemissionen sind durch die Rodung und die anschließende Wohnbebauung nicht zu erwarten, es handelt sich bereits um einen durch Wohnbebauung und Straßenflächen geprägten Bereich. Eine wesentliche Zunahme des Straßenverkehrs ist aufgrund der moderaten Siedlungserweiterung mit geplanten 34 Wohngebäuden ebenfalls nicht zu erwarten. Die wichtigen aufwertenden Faktoren (u.a. Lärmschutz, Frischluftproduktion, klimatische Regulierung) des Waldbestandes und seine Bedeutung als landschaftsästhetisches Element für die Anwohner der bereits gerodeten und bebauten Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Römerlager, 1. Teilbereich und der angrenzenden älteren Siedlungsbereiche gehen im Zuge der Rodung und Siedlungserweiterung verloren. Diese Auswirkungen bleiben aber lokal begrenzt und weisen aufgrund der Vorbelastungen (Straße, alte Siedlungsbereiche, bereits gerodete und bebaute Flächen) eine nur mittlere Eingriffserheblichkeit auf. Als Naherholungsgebiet weist der Waldbestand keine besondere Bedeutung auf. Die zentralen Naherholungsfunktionen für Bevölkerung, Besucher und Wanderer wird durch nördlich anschließenden und hochwertigen Gebiete (u.a. Naturschutzgebiet Swistbachquelle, größerer Waldbestände) mit einem entsprechenden Wegenetz erfüllt. Im Plangebiet ist diese Funktion nur kleinflächig gegeben, zudem bestehen im Umfeld entsprechende Vorbelastungen (stark frequentierte Straßen, Wohnbebauung). Insgesamt werden die Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch/Bevölkerung/Wohnen als nicht erheblich gewertet. Tiere/Pflanzen Die Rodung und Siedlungserweiterung führt zum Verlust und zur Beeinträchtigung von Waldlebensräumen mit mittlerer Bedeutung. Für die Avifauna und Fledermäuse sind die Eingriffe bzw. die Beseitigung des Waldes durch die Rodung im Rahmen der Siedlungserweiterung aufgrund des 2016 nachgewiesenen Artenspektrums, der Vorbelastungen und unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und artspezifischen Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich und ausgleichbar einzustufen. Von untergeordneter Bedeutung ist der Waldbestand für die Herpetofauna, tagaktiven Schmetterlinge und Heuschrecken. Der Kiefernmischwald ist aufgrund vieler Faktoren (kein gesetzlicher Schutz, Strukturierung, Zusammensetzung, Beeinträchtigungen, Isolierung) nicht als hochwertiger Biotoptyp einzustufen, seltene oder gefährdete Pflanzen-Arten kommen nicht vor.
12 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 12 Zur Vermeidung und Minimierung und zum Ausgleich artspezifischer Beeinträchtigungen sind aber umfangreiche Maßnahmen erforderlich. Insgesamt werden die Beeinträchtigungen des Schutzguts Tier und Pflanzen als nicht erheblich gewertet. Boden, Kulturgüter Die Eingriffe in das Schutzgut Boden durch die Rodung können vernachlässigt werden. Durch die Beseitigung der schützenden Vegetation sind zwar kurzfristige negative Auswirkungen zu erwarten (Austrocknung, Erosion, Verdichtung usw.), irreversible Schäden entstehen aber nicht. Erst durch die spätere Wohnbebauung sind entsprechende Schädigungen abzuleiten. Durch die Wohnbebauung kommt es zur zusätzlichen Flächenversiegelung von m² und der Umnutzung/Umgestaltung der restlichen Flächen. Der Eingriff im Bereich des natürlich gelagerten Waldbodens ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes. Die Eingriffsintensität kann durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Das vermutete Bodendenkmal ist zu lokalisieren und zu dokumentieren. Eine weitere Kompensation erfolgt durch die vorgesehene Durchgrünung (straßenbegleitende Bäume, Bäume auf den Grundstücksflächen, private Grünflächen) im Bebauungsgebiet. Im lokalen und regionalen Vergleich ist die Versiegelung der Fläche als gering einzustufen. Insgesamt werden die Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden als nicht erheblich gewertet. Wasser Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser sind durch die Rodung des Waldes keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten. Die Neubildungsrate von Grund- und Oberflächenwasser wird nur geringfügig verringert. Durch die anschließende Wohnbebauung kommt es zur zusätzlichen Flächenversiegelung von m² und Verlust von Vegetation, was den Wasserhaushalt in Form einer Verringerung der Neubildungsrate von Grund- und Oberflächenwasser beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen (Vermeidung von Stoffeinträgen, Bodenschutz, Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers) ist der Eingriff in das Schutzgut Wasser als gering einzustufen.
13 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 13 Klima, Luft Das Schutzgut Klima wird durch die Rodung des Waldes beeinträchtigt, die regulativen und positiven Wirkungen auf das lokale Mikroklima (Verdunstung, Abkühlung, Frischluftentstehung) werden stark verringert. Der Eingriff in das Schutzgut Klima bleibt aber lokal begrenzt und kann durch den Erhalt eines Waldbereichs im Süden, der später vorgesehenen Durchgrünung des Bebauungsgebietes und der Aufwertung von Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang weitgehend kompensiert werden. Landschaft Für das Landschaftsbild ergeben sich mittel- bis langfristig keine erheblichen Auswirkungen. Kurzfristig stellt die Rodung des Waldes aber eine erhebliche Veränderung im lokalen Raum dar. Trotz der exponierten Kuppenlage ist die Eingriffserheblichkeit für das Landschaftsbild und die Erholungseignung aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung vergleichsweise gering. Von Norden, Westen und Südwesten ist die Sicht auf das Rodungsgebiet durch die Siedlungsbereiche und größere Waldflächen verschattet. Von Süden aus gesehen kommt es zu keinen Veränderungen, da der erhaltene Teilwaldbestand das Plangebiet verdeckt. Im Osten besteht entlang des Römerweges mittlerweile beidseitig eine enzeilige Bebauung, weiter östlich sind noch strukturierende und ältere Siedlungsgehölze vorhanden. Durch den Teilverlust des landschaftsbildtypischen jedoch nur mäßig naturnahen und bereits von Wohnbebauung umgebenen, verinselten Waldbestands Am Holmich kommt es zu einer dauerhaften Veränderung eines verhältnismäßig kleinen Ausschnitts des Landschafts- und Ortsbildes von Kalenborn. Der betroffene Landschaftsbildausschnitt besitzt eine mittlere bis hohe visuelle Vielfalt, auch mit relativ vielen unterschiedlichen Gehölzbeständen und weiterem, auch großflächigen Wald, und dadurch nur eine mittlere visuelle Empfindlichkeit. Der Teilverlust des verinselten Waldbestands hat daher keine gravierende negative Wirkung auf das ästhetische Landschaftsempfinden. Zum Eingriffsminimierung ist aber eine Höhenbegrenzung der Wohnbebauung (Am Rand des Baugebietes Begrenzung auf ein, im Kern auf zwei Vollgeschosse) und eine ausreichende Durchgrünung erforderlich. Für das Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" und seine Schutzzwecke sind aufgrund der o.a. Faktoren keine erheblichen Beeinträchtigungen abzuleiten.
14 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Rodung von Wald in der Ortsgemeinde Kalenborn 14 Zusammenfassung Aufgrund der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens, der Kenntnis des betroffenen Standortes und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Rodung von 2/3 des Waldbestandes auf den Parzellen 42/27 und 42/28 der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn ausgeschlossen werden. Andere Vorhaben, die eine kumulative Auswirkung in einem gemeinsamen Einwirkungsbereich mit dem beurteilten Vorhaben aufweisen, sind nicht bekannt. Entsprechend ist eine UVP-Pflicht für die Rodung von Wald nach Nr Anlage 1 UVPG unter Berücksichtigung der standörtlichen Gegebenheiten und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht gegeben.
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