Vereinbarung. zur Optimierung der Qualität der Versorgung der Versicherten der Deutschen BKK. Deutschen BKK. Deutschen Apothekerverband e.v.

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1 Vereinbarung zur Optimierung der Qualität der Versorgung der Versicherten der Deutschen BKK zwischen der Deutschen BKK vertreten durch den Vorstand, Goethestr. 49, Wolfsburg - nachstehend Krankenkasse genannt - und dem Deutschen Apothekerverband e.v. vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Hermann S. Keller und Gerhard Reichert, Jägerstr. 49/50, Berlin - nachstehend DAV genannt - handelnd für Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.v., BAV Bayerischer Apothekerverband e.v., Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v., Apothekerverband Brandenburg e.v., Bremer Apothekerverein e.v., Hamburger Apothekerverein e.v., Hessischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.v., Landesapothekerverband Niedersachsen e.v., Apothekerverband Nordrhein e.v., Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.v., Saarländischer Apothekerverein e.v., Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.v., Sächsischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Schleswig-Holstein e.v., Thüringer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Westfalen-Lippe e.v. - nachstehend Landesapothekerverbände genannt -

2 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 2 1 Ziel Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Vertragspartner, die Qualität der Versorgung der Versicherten der Deutschen BKK zu optimieren. Die Vereinbarung soll insbesondere zu einer intensiveren und qualitativ hochwertigeren pharmazeutischen wohnortnahen Betreuung und Beratung der Versicherten führen, sowie einen weiter verbesserten, kundenorientierten Service ermöglichen. Hierbei stehen eine Minimierung von Arzneimittelrisiken durch eine qualifizierte Begleitung bei der Arzneimittelanwendung, eine rationale Produktauswahl, die Schaffung von größeren Servicenutzen durch eine intensivierte Beratung der Patienten, der Generierung wirtschaftlicher Vorteile bei der Arzneimittelversorgung sowie weitere Dienstleistungen für die Versicherten der Deutschen BKK im Vordergrund. 2 Gegenstand Die Regelungen dieser Vereinbarung ergänzen den Rahmenvertrag nach 129 Absatz 2 SGB V sowie die mit den Landesapothekerverbänden geschlossenen Arzneilieferverträge. 3 Teilnahmeberechtigte Apotheken (1) Diese Vereinbarung hat Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, die vom Landesapothekerverband eine Teilnahmeberechtigung erhalten haben. (2) Die Teilnahmeberechtigung ist vom Landesapothekerverband auf schriftlichen Antrag der Apotheke zu erteilen, wenn a. der Leiter der Apotheke Mitglied einer Mitgliedsorganisation des DAV ist oder nachweist, dass er dem Rahmenvertrag nach 129 SGB V und dem ergänzenden Vertrag nach 129 Absatz 5 SGB V beigetreten ist und b. die Apotheke die qualitativen Voraussetzungen für die Leistungen gemäß 6 einschließlich der zugehörigen Anlagen sowie die in 5 genannten Anforderungen an die Qualitätssicherung nachweist und c. die Apotheke sich verpflichtet, Versicherte der Krankenkasse, die diese in Anspruch nehmen und sich als Versicherte ausweisen, nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu versorgen. Satz 1 gilt für Filialapotheken entsprechend. (3) Sollte der Leiter einer an der Teilnahme interessierten Apotheke nicht Mitglied eines Landesapothekerverbandes sein, ist der Landesapothekerverband berechtigt, die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Erbringung von Leistungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag von der Zahlung angemessener Gebühren abhängig zu machen. (4) Der Leiter der Apotheke hat dem Landesapothekerverband unverzüglich mitzuteilen, falls

3 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 3 eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 entfallen ist. (5) Die Teilnahmeberechtigung ist vom Landesapothekerverband zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen, die Apotheke ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c. nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Entzug der Teilnahmeberechtigung vorliegt. Entsprechende Hinweise der Krankenkasse werden vom Landesapothekerverband entsprechend berücksichtigt. (6) Die Apotheke kann ihre Teilnahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. (7) Der Landesapothekerverband teilt der Krankenkasse an eine von ihr benannte Stelle unverzüglich mit, welchen Apotheken eine Teilnahmeberechtigung erteilt oder entzogen und welche Teilnahme aufgrund einer Kündigung beendet wurde. Mit dem Führen der Teilnahmeliste kann die MGDA beauftragt werden. 4 Teilnahmeberechtigte Versicherte (1) Versicherte der Deutschen BKK sind zur Inanspruchnahme der Leistungen gemäß dieser Vereinbarung berechtigt, soweit diese keine Einschreibung des Versicherten in die Apotheke voraussetzen. (2) Soweit Leistungen in dieser Vereinbarung von der Einschreibung in einer teilnehmenden Apotheke abhängig gemacht werden, setzt diese voraus, dass der/die Versicherte der Krankenkasse a. eine nach 3 teilnehmende Apotheke als Hausapotheke bestimmt hat, b. sie/er nicht bereits bei einer anderen Hausapotheke eingeschrieben ist und c. ihre/seine Einwilligung zur Verarbeitung der versichertenspezifischen Daten im Rahmen der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung gegeben hat. (3) Die Einschreibung nach Absatz 2 erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der/des Versicherte(n) gegenüber der Apotheke nach Absatz 2 Buchstabe a. Hierzu soll das von den Vertragspartnern vorgesehene Muster verwendet werden. Die Einschreibung ist der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. (4) In der Auswahl unter den teilnehmenden Apotheken ist die/der Versicherte frei. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung der Einschreibung bei der bisherigen Hausapotheke ohne Einhaltung einer Frist, bei Fehlen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, zulässig. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere der Wegzug der/des Versicherten aus dem Einzugsbereich der Apotheke dar. Die Einschreibung erlischt auch, wenn die Apotheke ihre Teilnahmeberechtigung verliert. In diesem Fall werden die Versicherten von der Krankenkasse über den Wegfall der Teilnahmeberechtigung informiert. Nach Beendigung der Einschreibung hat die Apotheke dem Versicherten auf Verlangen die gespeicherten Daten in Textform zu übergeben.

4 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 4 5 Qualitätssicherung Die teilnehmenden Apotheken beraten die Versicherten der Krankenkasse entsprechend den Vorgaben der Anlage zu 5 zur Qualitätssicherung und stellen sicher, auch die weiteren in dieser Anlage genannten Anforderungen einzuhalten. 6 Leistungen der teilnehmenden Apotheken (1) Die teilnehmenden Apotheken bieten den eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse eine erweiterte Medikationsprüfung an. Näheres ist in der Anlage zu 6 Absatz 1 geregelt. (2) Für bestimmte Patientengruppen bieten die teilnehmenden Apotheken zudem ein Arzneimittelmanagement an. Näheres ist in der Anlage zu 6 Absatz 2 geregelt. (3) Die teilnehmenden Apotheken gewähren im Bedarfsfall für die eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse eine die Arzneimittelsicherheit ausreichend berücksichtigende Belieferung bzw. Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bis an das häusliche Krankenbett. Näheres ist in der Anlage zu 6 Absatz 3 geregelt. (4) Die teilnehmenden Apotheken unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Arzneimitteln. Näheres ist in der Anlage zu 6 Absatz 4 geregelt. (5) Die teilnehmenden Apotheken unterstützen die Aktionen, die von Krankenkasse und DAV vereinbart werden, durch abgestimmte Angebote. Näheres ist in 9 geregelt. (6) Die teilnehmenden Apotheken versorgen die eingeschriebenen Versicherten nach Maßgabe der Anlage zu 6 Absatz 6 mit Blutzuckerteststreifen und anderen in der Anlage genannten Mitteln zu den in der Anlage festgelegten Preisen. (7) Die teilnehmenden Apotheken bieten den Versicherten der Krankenkasse Dienstleistungen zur Selbstmedikation gemäß der Anlage zu 6 Absatz 7 an. 7 Aufgaben des DAV (1) Der DAV übernimmt die Aufgaben, die in diesem Vertrag vereinbart sind. (2) Der DAV unterstützt die Krankenkasse durch fachliche Beratung in pharmazeutischen Fragen. Der DAV unterstützt im Auftrag der Landesapothekerverbände die Krankenkasse zudem bei Rabattverhandlungen mit Arzneimittelherstellern gemäß 130 a Abs. 8 SGB V. (3) Der DAV kann sich für die Durchführung des Vertrages der MGDA bedienen.

5 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 5 8 Aufgaben der Deutschen BKK (1) Die Krankenkasse übernimmt die Aufgaben, die in diesem Vertrag vereinbart sind. (2) Die Krankenkasse führt Rabattverhandlungen gemäß 130 a Abs. 8 SGB V mit Arzneimittelherstellern. Sie weist den Herstellern aus den Abrechnungsdaten die abgerechneten, rabattierten Artikel nach und fordert den vereinbarten Rabatt an. (3) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag und die damit verbundenen Angebote für die teilnehmenden Versicherten. Sie motiviert ihre Versicherten zur Einschreibung in eine Hausapotheke. Hierzu informiert die Krankenkasse in regelmäßigen Abständen ihre Versicherten und nennt ihnen die nahegelegenen teilnehmenden Apotheken. Zudem informiert die Krankenkasse ihre Versicherten über die gemeinsamen Aktionen gemäß 9. 9 Gemeinsame Aktionen Die Vertragsparteien einigen sich auf mindestens zwei gemeinsame Aktionen pro Jahr. Die teilnehmenden Apotheken sollen diese Aktionen angemessen unterstützen. Ist die Teilnahme an der gemeinsamen Aktion mit finanziellen Aufwendungen für die Apotheken verbunden, ist die Teilnahme für die Apotheken freiwillig. 10 Vergütung Die teilnehmenden Apotheken erhalten für ihre Dienstleistungen die jeweils in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung. Ein Abschlag hierauf ist nicht zu gewähren. Eine Vergütung wird für Dienstleistungen nicht gezahlt, wenn die Apotheke für diese bereits aufgrund eines anderen Vertrages mit der Krankenkasse eine solche Vergütung erhalten hat. Näheres zur Abrechnung der Vergütung ist in der Anlage zu 10 geregelt. 11 Fachbeirat (1) Der Fachbeirat kann von der Krankenkasse, dem DAV oder einem Landesapothekerverband einberufen werden. (2) Der Fachbeirat begleitet die Umsetzung und Fortentwicklung dieser Vereinbarung. Die Mitglieder des Fachbeirates beraten über aufgetretene Probleme und bieten den Vertragsparteien, soweit erforderlich und möglich, einvernehmlich eine Lösung an. (3) Der Fachbeirat kann auch über Fragen beraten, die aufgrund Beanstandungen aus der Rezeptabrechnung aufgetreten sind. (4) Der Fachbeirat ist paritätisch besetzt. Jede Seite entsendet in der Regel bis zu vier Vertreter. 12 Datenschutz Die Vertragspartner und die teilnehmenden Apotheken verpflichten sich, alle geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

6 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 6 13 Vertragsbeginn, Laufzeit, salvatorische Klausel (1) Diese Vereinbarung tritt am 01. Juli 2005 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Deutsche BKK Deutscher Apothekerverband e.v.

7 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 7 Anlage zu 5 - Qualitätssicherung Die teilnehmenden Apotheken verpflichten sich, die Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen umfassend zu sichern. Insbesondere erstellen die teilnehmenden Apotheken Prozessbeschreibungen für die nachstehenden Abläufe und dokumentieren diese: 1. Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln (Erstverordnung) 2. Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln (Wiederholungsverordnung) 3. Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln (Selbstmedikation). Bei den Prozessbeschreibungen sind, soweit vorhanden, die einschlägigen Leitlinien der Bundesapothekerkammer zu berücksichtigen. Die Prozessbeschreibungen zu Ziffer 1 und 2 sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Vertrages und die Prozessbeschreibung zu Ziffer 3 bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Vertrages zu erstellen. Die teilnehmenden Apotheken verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Abläufe in der Apotheke an die dokumentierten Prozessbeschreibungen angepasst werden. Weitere Maßnahmen, wie die Einführung eines pseudo-customer-systems, zur Unterstützung der Qualitätssicherung in den teilnehmenden Apotheken sind beabsichtigt und können von den Vertragspartnern vereinbart werden.

8 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 8 Anlage zu 6 Absatz 1 - Erweiterte Medikationsprüfung Die teilnehmenden Apotheken bieten den eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse eine erweiterte Medikationsprüfung an. 1. Patientendatei Um eine optimale Arzneimittelversorgung zu ermöglichen, führt die Apotheke nach schriftlicher Zustimmung des Patienten, die mit der Einschreibung erfolgt, zu jedem eingeschriebenen Versicherten eine Patientendatei. Die Apotheke erhebt zu Beginn die Stammdaten, die Daten der aktuellen Medikation und fortlaufend die Daten der in der Apotheke an den Versicherten abgegebenen Arzneimittel inklusive der Selbstmedikation. Die Daten über Arzneimittel, die von dem Versicherten bei Dritten bezogen wurden, sind auf der Grundlage der Angaben des Versicherten ebenfalls zu erfassen. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten: 1. Stammdaten a. Vor- und Nachname b. Geburtsdatum c. Adresse und Telefonnummer d. Krankenkasse 2. Medikationsdaten (pro Arzneimittel) a. Datum der Abgabe b. Pharmazentralnummer, falls vorhanden c. Handelsname d. Darreichungsform e. Stärke f. Packungsgröße g. Dosierung Die Daten nach Buchstaben c. bis f. sind beim Versicherten nur zu erheben, wenn sie in der Apotheke nicht aufgrund der Pharmazentralnummer verfügbar sind. 2. Arzneimittelsicherheit und Interaktions-Check Zur Gewährleistung einer hohen Arzneimittelsicherheit im Sinne von 20 Apothekenbetriebsordnung prüft der Apotheker die Medikation (verordnete und Selbstmedikation) des Patienten an Hand der Medikationsliste (chronologische Auflistung der unter Ziffer 1 Nr. 2 genannten Daten) auf mögliche Interaktionen, Gegenanzeigen sowie Nebenwirkungen, beurteilt diese aufgrund seiner pharmazeutischen Kenntnisse und berät den Patienten sowie bei Bedarf den verordnenden Arzt entsprechend unter zur Hilfenahme von wissenschaftlichen Hilfsmitteln gemäß 5 Nr. 2 ApBetrO. Das pharmazeutische Personal tritt bei einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch diesem in geeigneter Weise entgegen und verweigert bei begründetem Verdacht die Abgabe von Arzneimitteln ( 17 Abs. 8 ApBetrO).

9 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 9 Anlage zu 6 Absatz 2 - Arzneimittelmanagement 1. Leistungsbeschreibungen Aufbauend auf erweiterten Medikationsprüfung gemäß 6 Absatz 1 wird den eingeschriebenen Versicherten, die nach Ziffer 3 dieser Anlage anspruchsberechtigt sind, in den teilnehmenden Apotheken ein versichertenbezogenes Arzneimittelmanagement angeboten. Dieses umfasst: (1) Erweiterung der Stammdaten (2) Erstellen und Führen eines Medikationsprofils für den Versicherten (3) Software-unterstützte Überprüfung der Medikation (4) Bereitstellung eines Medikationsberichts (5) Pharmazeutisches Beratungsgespräch (6) Intervention bei arzneimittelbezogenen Problemen 1.1 Erweiterung der Stammdaten Die Apotheke erhebt auf der Grundlage der freiwilligen Angaben des Versicherten zusätzlich zu den Daten nach der Anlage zu 6 Absatz 1 die folgenden Daten: a. Behandelnde Ärzte mit (soweit bekannt) Telefon- und Telefaxnummer b. Geschlecht c. Grunderkrankungen d. Allergien e. Arzneimittelunverträglichkeiten f. Größe und Gewicht 1.2 Erstellen und Führen des Medikationsprofils Mit Hilfe des Medikationsprofils und der Patientendatei sollen mögliche Probleme bei der Arzneimitteltherapie leichter behoben werden. Das Medikationsprofil wird nach Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten, die mit der Einschreibung erfolgt, für ihn angefertigt. Es stellt über einen definierten Zeitraum graphisch gestützt dar, welche Arzneimittel inklusive der Selbstmedikation (parallel) angewendet werden. Dabei sollten der Abgabezeitpunkt sowie die aus Dosierung (in der Regel nach Angaben des Patienten) und Packungsgröße berechnete (theoretische) Reichdauer ausgewiesen werden. Das Medikationsprofil wird kontinuierlich geführt und bei jeder erneuten Arzneimittelabgabe aktualisiert. Dazu prüft der Apotheker anhand des erstellten Medikationsprofils die Arzneimittelverordnungen des Versicherten auf: - Doppelverordnungen, eindeutige Über- und Unterdosierungen, - Non- oder Hyper-Compliance, - Arzneimittelmissbrauch (vgl. 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung). 1.3 Software-unterstützte Überprüfung der Medikation Die Medikation wird bei jeder Abgabe hinsichtlich Kontraindikationen (z. B. Grunderkrankungen, Allergien, Alter, Geschlecht, Schwangerschaft, Stillzeit), soweit vom Patienten angegeben, überprüft ( 20 ApBetrO). Die Überprüfung erfolgt auch softwareunterstützt mit Hilfe hierzu geeigneter Software.

10 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite Bereitstellung eines Medikationsberichts Auf der Basis der erhobenen Daten (Medikationsdaten der Patientendatei) erstellt die Apotheke auf Anforderung des eingeschriebenen Versicherten pro Quartal einen Medikationsbericht, der dem Versicherten selbst oder auf Wunsch dem von ihm benannten Arzt übermittelt wird. Die Apotheke prüft die Medikation (verordnete Arzneimittel und Selbstmedikation) und bewertet sie pharmazeutisch. Erläuterungen, die dem Versicherten mündlich gegeben wurden, werden, soweit erforderlich, im Medikationsbericht schriftlich festgehalten. 1.5 Pharmazeutisches Beratungsgespräch Auf Basis der Leistungen nach dieser Anlage (z.b. Medikationsbericht, Medikationsprofil und software-unterstützte Überprüfung auf Kontraindikationen sowie der daraus hervorgehenden Informationen) führt der Apotheker auf Wunsch des anspruchsberechtigten Versicherten ein individuelles Beratungsgespräch durch. Ziel des Gespräches ist die Optimierung der Qualität, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelanwendung durch den Versicherten z.b. durch Erhöhung der Compliance. Fehlinformationen oder Wissenslücken zur Arzneimitteltherapie werden korrigiert und ein Lösungsweg zur Verbesserung der Compliance mit dem Patienten erarbeitet. 1.6 Intervention bei arzneimittelbezogenen Problemen Der Apotheker führt die Maßnahmen zur erweiterten Medikationsprüfung nach 6 Absatz 1 auch auf Basis der zusätzlich erfassten Daten nach dieser Anlage durch. Der Apotheker entscheidet in Abstimmung mit dem Versicherten im Rahmen der in dieser Anlage genannten Tätigkeiten, ob eine direkte Intervention (z.b. Kontaktaufnahme zum Arzt) notwendig ist oder der Arzt anhand des Medikationsberichtes informiert wird. 2. Anforderungen an die Ausstattung der Apotheke In den teilnehmenden Apotheken müssen geeignete Software-Komponenten für die Leistungen nach Ziffern 1.2 bis 1.5 vorhanden sein und eingesetzt werden. 3. Anspruchsberechtigte Folgende Patientengruppen haben Anspruch auf die Leistungen einer Pharmazeutischen Betreuung nach dieser Anlage: Alle Versicherten der Krankenkasse, die in ein Disease-Management- Programm (DMP) eingeschrieben sind Die Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig über eine Erweiterung des Kreises von anspruchsberechtigten Patientengruppen. 4. Vergütung Für das erstmalige Erstellen des Medikationsprofils erhält die Apotheke einen einmaligen Betrag von 5,-- zzgl. gesetzlicher MwSt. Für das Führen des Medikationsprofils und die in Zusammenhang damit nach dieser Anlage zu erbringenden Leistungen erhält die Apotheke pauschal 5,-- zzgl. gesetzlicher MwSt pro Monat, es sei denn, in dem jeweiligen Monat ist keine Leistung nach dieser Anlage erbracht worden. Die Abrechnung dieser zuletzt genannten Vergütung ist je eingeschriebenen Patienten auf vier Abrechnungen je Kalenderjahr begrenzt.

11 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 11 Anlage zu 6 Absatz 3 - Versorgung bis an das häusliche Krankenbett Die teilnehmenden Apotheken gewähren im Bedarfsfall für die eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine die Arzneimittelsicherheit ausreichend berücksichtigende Belieferung bzw. Versorgung bis an das häusliche Krankenbett: 1. Bei der Abgabe der Arzneimittel sind die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere 17 und 20 ApBetrO, zu beachten. Erfordert der hier geregelte Botendienst aufgrund einer Änderung gesetzlicher Vorgaben eine Versandhandelserlaubnis, entfällt die in 6 Absatz 3 in Verbindung mit dieser Anlage geregelte Versorgung bis an das häusliche Krankenbett. Der Apotheke bleibt jedoch unbenommen, den Botendienst im zulässigen Rahmen weiter auszuüben. Die Vertragsparteien prüfen in diesem Fall eine Anpassung dieser Regelungen an die neuen Vorschriften. 2. In dringenden Fällen liefert die Hausapotheke ärztlich verordnete Arzneimittel zeitnah (möglichst innerhalb von 6 Stunden) bis ans häusliche Krankenbett des eingeschriebenen Versicherten. Voraussetzung hierfür ist die pharmazeutische Notwendigkeit dieser Lieferung, die von dem Apotheker gegebenenfalls in Absprache mit dem verordnenden Arzt zu beurteilen ist. 3. Ein dringender Fall und eine pharmazeutische Notwendigkeit liegt z. B. vor, wenn es sich um einen immobilen Patienten handelt, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zeitnah (z.b. Analgetikum oder Antibiotikum nach Krankenhausentlassung) benötigt. 4. In anderen Fällen sorgt die Hausapotheke dafür, dass innerhalb angemessener Frist ärztlich verordnete Arzneimittel dem Kunden auf Wunsch an das häusliche Krankenbett zugestellt werden. Sonstige Arzneimittel werden dem Kunden zugestellt, wenn dies für die Apotheke unter räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkten zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Zustellung apothekenüblicher Waren. In diesen Fällen ist die Erhebung einer Schutzgebühr zulässig. 5. Anspruchsberechtigt sind die in der Apotheke eingeschriebenen Versicherten.

12 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 12 Anlage zu 6 Absatz 4 - Unterstützung Rabattverträgen gem. 130a Abs. 8 SGB V 1 Ziel dieser Anlage Die teilnehmenden Apotheken unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Arzneimitteln. 2 Information über Rabattverträge Die Krankenkasse informiert den DAV über abgeschlossene Rabattvereinbarungen mit preisgünstigen Arzneimitteln. Dazu übergibt die Krankenkasse dem DAV nach Abschluss, Änderung oder Kündigung eines jeden Vertrages eine aktualisierte Liste aller von den Rabattverträgen betroffenen Arzneimittel, deren Abgabe für die Krankenkasse preisgünstig ist. Diese Liste wird nicht mehr als einmal pro Monat übergeben. Um den Erfolg der Rabattverträge zu unterstützen, wirkt der DAV darauf hin, dass die Liste in der Apothekensoftware abgebildet wird. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, wird die Liste der Krankenkasse jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die Apothekensoftware eingepflegt. 3 Ergänzung der aut-idem-regelung (1) Es gelten hinsichtlich der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gemäß 129 Absatz 1 Ziffer 1 SGB V die Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V. Die Apotheken handeln ordnungsgemäß, wenn sie die Vorgaben des Rahmenvertrages erfüllen. (2) Hat der Arzt ein Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines namentlich verordneten Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen, so sind neben den Arzneimitteln, die sich aufgrund der Regelungen des Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V ergeben, unabhängig von dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis auch diejenigen im Sinne des 129 Absatz 1 Ziffer 1 SGB V preisgünstig und im Sinne von 129 Absatz 1 Satz 2 preisgünstiger, die im Abgabezeitpunkt in der Liste der Krankenkasse nach 2 genannt werden (3) In den Apotheken ist der von der Arzneimittelauswahl nach Absatz 2 betroffene Versicherte der Krankenkasse über Hintergrund und Zweck der Auswahl zu informieren, wenn ein Arzneimittel abgegeben wird, über das die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Nachfragen des Versicherten sind vertragspartnerschaftlich zu beantworten. 4 Leistungen der Apotheken und der Krankenkasse (1) Geben die Apotheken bei einer Verordnung des Arztes unter Wirkstoffbezeichung bzw. bei namentlicher Verordnung durch Substitution ein Arzneimittel ab, das in der Liste der Krankenkasse nach 2 enthalten ist, wird diese Dienstleistung der Apotheke durch die Krankenkasse vergütet. Die Einzelheiten der Vergütung sowie deren Abrechnung werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (2) Eine nach Maßgabe des 3 Absatz 2 vorgenommene Auswahl kann die Krankenkasse nicht zum Anlass für eine Beanstandung der Arzneimittelabrechnung der Apotheken nehmen.

13 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 13 Anlage zu 6 Absatz 6 - Preisregelungen für Teststreifen I. Allgemeines 1. In den nachstehenden Preislisten ist jeweils der Nettopreis angegeben, soweit nichts anderes vermerkt ist. Der "Nettopreis" ist der von der Krankenkasse an die Apotheke zu zahlende Betrag ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu zahlen; ein Abschlag ist auf den Nettopreis nicht vorzunehmen. 2. Diese Anlage ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig. Wenn keine Folgevereinbarung getroffen wird, gelten nach diesem Zeitpunkt die Preise des jeweiligen Vertrages auf Landesebene. II. Preise Artikelname ACCU CHEK Compact Glucose Hilfsmittelgruppe bis 102 St. ab 103 St. Preis je Pckg. (o. MWSt.) ACCU CHEK Plus II Glucose Teststr. ACCU CHEK Sensor Comfort Glucose ACCUTREND Glucose Teststreifen ASCENSIA Autodisc ASCENSIA Elite Sensoren ASCENSIA Microfill Sensoren LIFESCAN Euroflash Sensor Teststreifen EXCEL G AZU Teststreifen FREESTYLE Teststreifen

14 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 14 Artikelname GLUCOMEN Sensor Test Preis je Pckg. (o. MWSt.) GLUCOSTIX* LIFESCAN Gluco Touch Blutzuckerteststreifen HAEMO-GLUCOTEST R Teststr. MEDISENSE Precision Plus Teststreifen MEDISENSE Precision EXTRA Plus Glucose Teststr. MEDISENSE Soft Sense Glucose Electrodes Teststr. OMNITEST Sensor Blutzuckersensoren Lifescan ONE TOUCH Teststreifen ONE TOUCH Ultra Sensor Teststr. STADA Glucose Control Teststreifen

15 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 15 Anlage zu 6 Absatz 7 Dienstleistungen zur Selbstmedikation (Noch nicht vereinbart)

16 Hausapothekenvertrag Deutsche BKK - DAV Seite 16 Anlage zu 10 - Abrechnung der Vergütung des Arzneimittelmanagements 1. Abrechnung Die Apotheken rechnen die Vergütung für das Arzneimittelmanagement mit einer gesonderten Rechnung gegenüber der Krankenkasse ab. Diese Rechnung wird monatlich erstellt. Die Abrechnung erfolgt über eine von der Apotheke gewählte Apothekenabrechnungsstelle (Rechenzentrum). Der Rechnung sind die Sonderbelege oder deren Images beizufügen. Die Einzelheiten der Lieferung der von den Apotheken zu übermittelnden, maschinell verwertbaren Daten der Abrechnung werden gesondert vereinbart. 2. Rechnungsbegleichung durch die Krankenkasse Die Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung beglichen. 3. Keine Rabatte oder Abschläge Die Abrechnung und Rechnungsbegleichung erfolgt ohne Rabatte und ohne Abschläge. 4. Beanstandungen Beanstandungen gegen die Rechnungen erfolgen entsprechend den Regelungen des jeweils für die Arzneimittelabgabe einschlägigen Arzneilieferungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung. 5. Sonderbeleg Zur Abrechnung der Dienstleistungen des Arzneimittelmanagements dient der vom DAV entwickelte Sonderbeleg zur Abrechnung von Hausapothekenleistungen. Dieser Sonderbeleg wird von den Apothekerverbänden erstellt und den teilnehmenden Apotheken zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Von der Apotheke sind folgende Angaben einzutragen: 1. IK der Krankenkasse 2. Name der / des Versicherten 3. Versichertennummer 4. IK der Apotheke, 7-stellig ohne führende 30 (im Feld Vertragsarztnummer) 5. Kennzeichen 1: 12/99 (im Feld VK gültig bis) 6. Kennzeichen 2: (im Feld Status) 7. Apotheken-IK 8. Sonderbeleg (im Feld Name des Versicherten unter dem Namen) 9. Sonder-PZN entsprechend dieser Anlage (im Feld Arzneimittel-/ Hilfsmittel-Nr.) 10. Taxbetrag (im Feld Taxe) 11. Gesamt-Brutto (im Feld Gesamt-Brutto) 12. Datum und Unterschrift der Apothekerin / des Apothekers 6. Sonder-PZN Das erstmalige Erstellen des Medikationsprofils sowie das Führen des Medikationsprofils und die in Zusammenhang damit nach der Anlage über das Arzneimittelmanagement zu erbringenden Leistungen sind mit einer Sonder-PZN abzurechnen. Diese Sonder-PZN wird vom DAV festgelegt und der Krankenkasse mitgeteilt.

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