Kooperationsvereinbarung Zur Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA Krankenversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kooperationsvereinbarung Zur Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA Krankenversicherung"

Transkript

1 Kooperationsvereinbarung Zur Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA Krankenversicherung zwischen der AXA Krankenversicherung AG Colonia Allee Köln (nachfolgend AXA genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e.v. Unter den Linden Berlin (nachfolgend DAV genannt) - gemeinschaftlich nachfolgend Kooperationspartner genannt - handelnd für Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. Bayerischer Apothekerverband e. V. Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V. Apothekerverband Brandenburg e. V. Bremer Apothekerverband e. V. Hamburger Apothekerverein e. V. Hessischer Apothekerverband e. V. Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Landesapothekerverband Niedersachsen e. V. Apothekerverband Nordrhein e. V. Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. - LAV Saarländischer Apothekerverband e. V. Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V. Sächsischer Apothekerverein e. V. Apothekerverband Schleswig-Holstein e. V. Thüringer Apothekerverband e. V. Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. 1

2 Gliederung Seite Deckblatt 1 Gliederung / Anlagen 2 Präambel 3 1 Vertragsgegenstand und Ziele 3 2 Berechtigung der Apotheken 4 3 Berechtigung der Versicherten 4 4 Leistungen der Apotheken Pflichten von AXA 6 6 Pflichten des DAV 6 7 Vergütung 6 8 Öffentlichkeitsarbeit 7 9 Datenschutz 7 10 Evaluation 7 11 Inkrafttreten und Kündigung 8 12 Salvatorische Klausel und Schriftform 8 Anlage 1 - Einverständniserklärung 9 Anlage 2 - Dokumentationsbogen Anlage 3 - Kundeninformation 12 Anlage 4 - Kundenansprache mit Mustergutschein Anlage 5 - Arzneimittelempfehlungsliste 15 2

3 Präambel AXA ist eine der führenden Krankenversicherungen in Deutschland. Mit innovativen Ansätzen im Gesundheitsmanagement strebt AXA eine effektivere und effizientere Gestaltung der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten und gleichzeitig eine Dämpfung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen an. Hierzu werden von AXA unter anderem verstärkt Programme zur Patientenbegleitung entwickelt und umgesetzt. Zu den Aufgaben der DAV, dessen Mitglieder die 17 bundesweiten Apothekerverbände sind, zählt insbesondere die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der bundesdeutschen Apothekerschaft. Die Kooperationspartner verfolgen mit der vorliegenden Vereinbarung zur Arzneimittelberatung und -aufklärung das Ziel, Versicherten ein besonderes Beratungs- und Betreuungsprogramm durch Apotheken anzubieten. Hierdurch soll eine Verbesserung bei der Versorgung von Versicherten mit Arzneimitteln erreicht werden. Ihre Grenzen findet diese Vereinbarung durch eine klare Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit, welche nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Die Kooperationspartner wirken gemeinsam auf eine Akzeptanz des Beratungsangebotes in der Ärzteschaft hin. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im Folgenden Vertragstexte, Berufs- und Funktionsbezeichnungen stets in maskuliner Form verwendet. Die Bezeichnungen umfassen jeweils Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. 1 Vertragsgegenstand und Ziele Gegenstand des Vertrages ist die individuelle Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA, die regelmäßig Arzneimittel aus der Apotheke beziehen. Zielsetzung ist dabei die Verbesserung der Qualität der Arzneimittelversorgung der Versicherten auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie die Steigerung der Therapietreue der Versicherten. Die Vertragspartner wollen die Risiken, die insbesondere mit der Einnahme mehrerer verordneter Arzneimittel gleichzeitig verbunden sind, durch eine umfassende Aufklärung der Versicherten zur konkreten Arzneimitteleinnahme verringern. Die Aufklärung beinhaltet im Wesentlichen die Informationen über die Wirkung, Nebenwirkung und Gegenanzeigen sowohl verschreibungspflichtiger als auch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Durch die Aufklärung sollen unerwünschte Nebenwirkungen der Arzneimittel reduziert und zur Sicherung des Therapieerfolges beigetragen werden, was zu einer Verbesserung der Versorgungs- und Lebensqualität der Versicherten beiträgt. 3

4 2 Berechtigung der Apotheken (1) Zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung sind alle Apotheken berechtigt, deren Inhaber einem Mitgliedsverband des DAV angehören. Die Entscheidung zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung treffen die berechtigten Apotheken auf freiwilliger Basis. (2) Die Berechtigung der Apotheken zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung endet mit i. der Beendigung der Kooperationsvereinbarung, ii. der Beendigung der Mitgliedschaft der Apotheken in einem Mitgliedsverband des DAV, iii. der Beendigung oder dem Entzug der Erlaubnis zur Führung einer Apotheke oder iv. der Erklärung des Ausschlusses in seitens AXA für die in der Erklärung bezeichnete Apotheke. Die Berechtigung endet in den Fällen Ziffer i. bis iii. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dort genannten Beendigungsgründen. Im Falle von Ziffer iv. endet die Berechtigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Ausschlusserklärung bei dem betroffenen Apotheker. Die Erklärung des Ausschlusses bedarf der Textform. 3 Berechtigung der Versicherten Versicherte der AXA sind zur Inanspruchnahme einer für sie kostenfreien Arzneimittelberatung und -aufklärung berechtigt, wenn sie im Besitz eines von AXA auf Ihren Namen ausgestellten Beratungsgutscheines sind. Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Arzneimittelberatung und -aufklärung treffen die berechtigten Versicherten auf freiwilliger Basis. 4 Leistungen der Apotheken (1) Stellt ein nach der Kooperationsvereinbarung berechtigter Apotheker fest, dass ein bei AXA Versicherter in den letzten 12 Monaten vor dem jeweils aktuellen Bezug eines Arzneimittels fünf verschreibungspflichtige Medikamente bezogen hat, kann er den Versicherten auf das Angebot der AXA auf eine für ihn kostenfreie Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung durch die Apotheke hinweisen und dem Versicherten eine entsprechende Informationsbroschüre aushändigen. (2) Bei Inanspruchnahme der Arzneimittelberatung und -aufklärung durch einen berechtigten Versicherten wird der Apotheker diesen je nach dessen individuellem Bedarf nach eigenem Ermessen entsprechend den im Folgenden aufgeführten Leistungsinhalten beraten. Grundlage der Leistungsinhalte ist das im jeweils aktuellen Leistungskatalog der Beratungs- und Serviceangebote in Apotheken (LeiKa in der jeweils gültigen Fassung) der ABDA beschriebene A1 Medikationsgespräch sowie das A2 Führen der Patientendatei. 4

5 Die Leistungsinhalte der Arzneimittelberatung und -aufklärung sind danach insbesondere i. Ermittlung der Gesamtmedikation einschließlich der Selbstmedikation des Versicherten auf der Grundlage dessen Angaben sowie gegebenenfalls vorgelegter Unterlagen und Arzneimittel. ii. Erfassung der ermittelten Medikationsdaten (Datum der Abgabe, PZN, Handelsname, Darreichungsform, Stärke, Packungsgröße und verordnender Arzt) in einer elektronischen patientenindividuellen Zusammenstellung (Patientendatei). Zusätzlich sollen in der Patientendatei die Stammdaten (Name, Alter, Geschlecht) des Versicherten sowie Arzneimittelunverträglichkeiten, Allergien, besondere Lebensumstände und ein ärztlicher Ansprechpartner erfasst werden. iii. Bei erstmaliger Anlage einer Patientendatei ist der Versicherte seitens der Apotheke über die Ziele und Vorteile einer solchen zu informieren. Darüber hinaus ist dem Patienten die datenschutzrechtliche Situation zu erläutern und sein Einverständnis zum Führen der Patientendatei mittels einer Einverständniserklärung (Anlage 1) einzuholen. iv. Feststellung der Ausgangssituation und des Bedarfs für ein Medikationsgespräch auf der Grundlage der ermittelten Medikationsdaten. v. Identifizierung arzneimittelbezogener Probleme durch Überprüfung der Arzneimittelanwendung durch den Versicherten. Dabei sollte eine konkrete und indikationsgerechte Anwendung der Arzneimittel durch die Apotheke beim Versicherten hinterfragt werden, um die individuelle Situation zu erfassen und die Therapie mit gezielter Beratung zu unterstützen. vi. Identifizierung und Bewertung arzneimittelbezogener Risiken, insbesondere im Hinblick auf Interaktionen, unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Doppelverordnungen. vii. Auf Veranlassung des Versicherten soll eine Beratung hinsichtlich alternativer Arzneimittel auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, gegebenenfalls mit Hinweis auf das Portfolio der Rabattvertragspartner von AXA, erfolgen. viii. Ableitung und Erläuterung erforderlicher Maßnahmen gegenüber dem Versicherten und Dokumentation der Ergebnisse des Medikationsgespräches auf einem Dokumentationsbogen zur Arzneimittelberatung (Anlage 2). Dieser ist dem Versicherten auszuhändigen. Eine Kopie verbleibt in der Apotheke. ix. Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit dem Versicherten. (3) Der Apotheker stellt sicher, dass die Beratung unter Wahrung der notwendigen Diskretion erfolgt. (4) Jede weitere Beratung des Versicherten im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung findet nur statt, sofern der Versicherte erneut einen auf seinen Namen ausgestellten Beratungsgutschein vorlegt. (5) Der Apotheker ist bei Durchführung einer Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Vereinbarung darüber hinaus verpflichtet, einen Dokumentationsbogen zur Arzneimittelberatung (Anlage 2) auszufüllen. 5

6 5 Pflichten von AXA (1) AXA stellt dem DAV Informationsbroschüren als PDF Datei für die Versicherten zur Aushändigung durch berechtigte Apotheken ( 4 (1)) zur Verfügung. (2) AXA informiert die Versicherten über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen der Kooperationsvereinbarung. Die Auswahl zu informierenden Versicherten trifft AXA in eigenem Ermessen. (3) AXA übermittelt Versicherten, die die in 4 (1) beschriebenen Voraussetzungen erfüllen in eigenem Ermessen einen Beratungsgutschein (Anlage 4) für die Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung bei berechtigten Apotheken. (4) Auszahlung der nach 7 für die Arzneimittelberatung und -aufklärung vereinbarten Vergütung unter den dort genannten Voraussetzungen an berechtigte Apotheken. 6 Pflichten des DAV (1) Der DAV unterrichtet seine Mitgliedsorganisationen in geeigneter Weise über den Abschluss und die Inhalte der vorliegenden Kooperationsvereinbarung. (2) Der DAV stellt den Apotheken die von AXA zur Verfügung gestellten Informationsbroschüren für die Versicherten den Apotheken über das Online-Vertragsportal (OVP) ebenfalls als PDF-Datei zur Verfügung. (3) Der DAV übermittelt AXA bei inhaltlichen Änderungen des LeiKa unverzüglich nach Durchführung der Änderung die aktuelle Fassung mit dem Hinweis, zu welchem Zeitpunkt diese Änderungen wirksam werden. 7 Vergütung (1) Die Vergütung der Apotheken für die Durchführung einer Arzneimittelberatung und -aufklärung beträgt 30,00 Euro zzgl. USt. (2) Voraussetzung für den Vergütungsanspruch der Apotheken gegen AXA ist, dass i. die Apotheke im Rahmen der Kooperationsvereinbarung berechtigt ist ( 2) ii. die Arzneimittelberatung und -aufklärung des Versicherten auf der Grundlage eines auf dessen Namen ausgestellten Beratungsgutscheines erfolgte. (3) Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Beratungsgutscheins, den der Versicherte der Apotheke bei Durchführung der Arzneimittelberatung aushändigt. Dieser ist um die für die 6

7 Abrechnung erforderlichen Angaben der Apotheke zu ergänzen und unter folgender Anschrift an AXA zu senden: AXA Krankenversicherung AG Köln (4) Die Vergütung ist mit Zugang des vollständig ausgefüllten Beratungsscheines bei AXA fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit auf das Konto der abrechnenden Apotheke zu überweisen. 8 Öffentlichkeitsarbeit Die Kooperationspartner werden sich über Form und Inhalt jeder Pressemitteilung oder ähnlicher freiwilliger Verlautbarung zu dieser Kooperationsvereinbarung vor deren Veröffentlichung abstimmen. Eine gemeinsame Presseerklärung wird einvernehmlich abgestimmt. Jeder Kooperationspartner trägt die im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit entstehenden Kosten selbst. 9 Datenschutz Sowohl die AXA als auch die teilnehmenden Apotheker verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zum Daten- und Geheimnisschutz. Dies umfasst unter anderem die Bestimmungen nach 5 Bundesdatenschutzgesetz über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie die Schweigepflicht gem. 203 StGB, soweit die versicherte Person nicht ausdrücklich ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung und Nutzung erteilt hat. 10 Evaluation Der DAV wird auf eigene Kosten eine Überprüfung in Bezug auf die Erreichung der mit dieser Kooperation verfolgten Ziele durchführen (Evaluation). Inhalt, Art und Umfang der Evaluation werden von den Kooperationspartnern gemeinsam festgelegt, wobei diese zumindest die Überprüfung folgender Ziele beinhaltet: i. Individuelle Arzneimittelberatung und -aufklärung von AXA-Versicherten ii. Vermeidung von Risiken bei Patienten, die mehrere Arzneimittel einnehmen müssen iii. Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bei der Patientenversorgung Die nach 4 Absatz 2 durchgeführte Beratung des Versicherten wird mittels des Dokumentationsbogens (Anlage 2) erfasst. Die Kopie des Dokumentationsbogens wird in der Apotheke aufbewahrt und zu Zwecken der Evaluation vollständig anonymisiert an die noch zu benennende Stelle nach Aufforderung übermittelt. 7

8 11 Inkrafttreten und Kündigung Diese Kooperationsvereinbarung tritt zum in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Kooperationspartnern unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Darüber hinaus kann diese Kooperationsvereinbarung von jedem Kooperationspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Kooperationspartner die Fortsetzung des Vertrags bzw. Teilen davon nicht zugemutet werden kann. Ansonsten werden sich die Vertragspartner bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. 12 Salvatorische Klausel und Schriftform (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für einen Kooperationspartner derart wesentlich war, dass ihm ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar ist. In allen anderen Fällen werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Vereinbarung ungewollte Regelungslücken enthält, die eine Ergänzung der Vereinbarung erfordert. Die Kooperationspartner werden sich gemeinsam bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, einvernehmlich beizulegen. (2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ort, Datum Ort, Datum AXA Krankenversicherung AG Deutscher Apothekerverband e.v. 8

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name Dienstleisters Name der Krankenkasse 4sigma GmbH BKK advita Indikationsbereich Räumlicher Geltungsbereich Asthma bronchiale

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Kooperationsvertrag. über eine besondere private hausärztliche Versorgung. zwischen. AXA Krankenversicherung AG. Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln

Kooperationsvertrag. über eine besondere private hausärztliche Versorgung. zwischen. AXA Krankenversicherung AG. Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Kooperationsvertrag über eine besondere private hausärztliche Versorgung zwischen AXA Krankenversicherung AG Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln vertreten durch den Vorstand Wolfang Hanssmann ( AXA ) und Gothaer

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.

Mehr

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und Vertrag über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachstehend KV Sachsen genannt) und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen Anlage zum Gesamtvertrag Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (nachfolgend

Mehr

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar 2016. www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar 2016. www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Januar 2016 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00 1.1.05

Mehr

-1- Praktikantenvertrag. zwischen... ... ... ... ... - im folgenden Studierender genannt -

-1- Praktikantenvertrag. zwischen... ... ... ... ... - im folgenden Studierender genannt - -1- Praktikantenvertrag zwischen......... - im folgenden Kooperationsunternehmen genannt - und Herrn/Frau......... - im folgenden Studierender genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Gegenstand

Mehr

Regulierungspraxis von Schadensfällen - Ergebnisse einer explorativen Akten-Analyse

Regulierungspraxis von Schadensfällen - Ergebnisse einer explorativen Akten-Analyse Regulierungspraxis von Schadensfällen - Ergebnisse einer explorativen Akten-Analyse Monika Fack, Christian Soltau 2, Hardy Müller WINEG, Wissenschaftliches Institut der TK für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen,

Mehr

nah, fern und...ganz weit!

nah, fern und...ganz weit! TRANSPORTE- nah, fern und...ganz weit! Vorstellung unseres Unternehmens Transporte- & Personaldienstleistungen Sehr geehrte Damen und Herren, Bewegung bedeutet Innovation, Fortschritt, aber auch Vertrauenssache

Mehr

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie DMP Diabetes Typ II Berichtszeitraum vom

Mehr

Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und

Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße

Mehr

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie DMP Diabetes Typ II Berichtszeitraum vom

Mehr

17. Sitzung Offensive Mittelstand 30. April 2013 Berlin

17. Sitzung Offensive Mittelstand 30. April 2013 Berlin 17. Sitzung Offensive Mittelstand 30. April 2013 Berlin Seite 1 Top 9: Strategie der Steuerberater für KMU Überblick: I. Wer sind wir? II. Wie ist unsere Beziehung zum Mittelstand? III. Wie erreichen wir

Mehr

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12. Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2013 Anzahl Teilnehmer nach KV-Bezirk (Anzahl an im Berichtszeitraum

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

KUNDENINFORMATION. Ihr persönliches Fuhrparkmanagement. Fleetcar + Service Community

KUNDENINFORMATION. Ihr persönliches Fuhrparkmanagement. Fleetcar + Service Community Fleetcar + Service Community KUNDENINFORMATION Ihr persönliches Fuhrparkmanagement. Großkunden-Leistungszentren des Volkswagen Konzerns flächendeckend vernetzt in Deutschland. cartogis, 2006 F+SC Fleetcar

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

IntradayS-Rahmenvertrag III (13.02.2013) Rahmenvertrag für IntradayS-Energiehandelstransaktionen

IntradayS-Rahmenvertrag III (13.02.2013) Rahmenvertrag für IntradayS-Energiehandelstransaktionen IntradayS-Rahmenvertrag III (13.02.2013) Rahmenvertrag für IntradayS-Energiehandelstransaktionen zwischen den Vertragspartnern [Unternehmensname1] [Straße1] [Nummer1] [Postleitzahl1] [Ort1] [Land1] und

Mehr

Betreuungsmandat mit spezifischen Vollmachten

Betreuungsmandat mit spezifischen Vollmachten Betreuungsmandat mit spezifischen Vollmachten in den Bereichen Immobilien-und Versicherungsconsulting exklusive Buchhaltung/Steuern zwischen Herrn / Frau / Eheleute / Firma Adresse.......... Email Tel...

Mehr

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014 Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014 Bunweit Am 01.09.2007 tritt das Gesetz zur Einführung eines es in en Bun und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bunnichtraucherschutzgesetz-BNichtrSchG)

Mehr

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3: Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Vereinbarung über die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Außenstelle der Klaus Groth Schule in Schobüll

Vereinbarung über die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Außenstelle der Klaus Groth Schule in Schobüll Vereinbarung über die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Außenstelle der Klaus Groth Schule in Schobüll Zwischen Name, Vorname d. Sorgeberechtigten (Anschrift) Telefon Mail Adresse und

Mehr

B E T R E U U N G S V E R T R A G. zwischen. Stiftung Seniorenhaus Grafing, Hans-Eham-Platz 2-4, 85567 Grafing. nachfolgend Stiftung genannt.

B E T R E U U N G S V E R T R A G. zwischen. Stiftung Seniorenhaus Grafing, Hans-Eham-Platz 2-4, 85567 Grafing. nachfolgend Stiftung genannt. B E T R E U U N G S V E R T R A G zwischen Stiftung Seniorenhaus Grafing, Hans-Eham-Platz 2-4, 85567 Grafing nachfolgend Stiftung genannt und Bewohner der im Lageplan mit Wohnung bezeichneten Wohnung im

Mehr

Pflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung

Pflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung Pflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung Zwischen Frau / Herrn und dem ambulanten Krankenpflegedienst im folgenden Pflegebedürftige benannt MitHilfe GmbH & Co. KG Pflege von Mensch zu Mensch Unterdörnen

Mehr

R+V BKK Disease-Management-Programme Diabetes mellitus Typ 1 Bericht zur Qualitätssicherung

R+V BKK Disease-Management-Programme Diabetes mellitus Typ 1 Bericht zur Qualitätssicherung R+V BKK Disease-Management-Programme Diabetes mellitus Typ 1 Bericht zur Qualitätssicherung Zeitraum: 01.10.2010 bis 30.09.2011 Teilnehmer am Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 1 Bundesland

Mehr

Pharma Privat GmbH Allgemeine Nutzungsbedingungen eshop

Pharma Privat GmbH Allgemeine Nutzungsbedingungen eshop Pharma Privat GmbH Allgemeine Nutzungsbedingungen eshop Stand: 03.12.2015 A. Allgemeine Bedingungen 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Pharma Privat GmbH (Betreiberin) stellt ihren Kunden - Apotheken - einen

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Knappschaft wird folgende Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag KBV/Knappschaft vom 01.01.2008 zur Förderung der qualitätsgesicherten

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name des Dienstleisters Name der BKK 4sigma GmbH BKK advita Diagnosebereich Diabetes mellitus Typ Räumlicher Geltungsbereich Bundesweit

Mehr

Rahmenvertrag. zwischen der

Rahmenvertrag. zwischen der Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik NORD, Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen, Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg

Mehr

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.

Mehr

Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen zwischen dem Kommunalen Rechenzentrum Minden-Ravensberg / Lippe (krz) -nachfolgend Auftraggeber genannt- und dem Augenoptiker- und Optometristenverband

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Softwarewartung (Maintenance) I. Allgemeines 1) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen von Open-Xchange für die Wartung von Software (AGB Wartung) finden in der jeweils

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V

Vertrag nach 73c SGB V Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305

Mehr

Mustervertrag Betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP

Mustervertrag Betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP Mustervertrag Betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift _ - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn Dr. med. - im

Mehr

Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute

Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute Der DTKV e.v. stellt diesen Honorarrahmenvertrag in Absprache mit dem zur Verfügung. Zum Honorarrahmenvertrag

Mehr

Vereinbarung über die Teilnahme an buchhandel.de als Verlag Pro

Vereinbarung über die Teilnahme an buchhandel.de als Verlag Pro buchhandel.de Verlag Pro-Vertrag Stand Juni 2014 Vereinbarung über die Teilnahme an buchhandel.de als Verlag Pro zwischen der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH Braubachstraße 16 60311

Mehr

PACHTRAHMENVERTRAG. über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen. Zwischen. - im folgenden - Pächterin - genannt - und

PACHTRAHMENVERTRAG. über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen. Zwischen. - im folgenden - Pächterin - genannt - und PACHTRAHMENVERTRAG über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen Zwischen - im folgenden - Pächterin - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen - im folgenden

Mehr

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag zwischen vertreten durch nachfolgend Sponsor genannt und Wirtschaftsjunioren Kassel e.v., vertreten durch den Vorstand, Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel nachfolgend

Mehr

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Strukturierte Produkte

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Strukturierte Produkte Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Strukturierte Produkte zwischen der - nachfolgend Nutzer genannt - und der Börse Frankfurt Zertifikate AG Mergenthalerallee 61 D 65760

Mehr

Muster eines Beratungsvertrages. (Dienstvertrag)

Muster eines Beratungsvertrages. (Dienstvertrag) Muster eines Beratungsvertrages (Dienstvertrag) Stand: 1. Januar 2004 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Vertrag. zwischen. Frau/Herrn Anschrift. und. Frau/Herrn Dr. med.

Vertrag. zwischen. Frau/Herrn Anschrift. und. Frau/Herrn Dr. med. Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach 2 Abs. 3 BGV Vertrag der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber, zwischen - nachfolgend "der Auftraggeber" genannt

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen von Projekten und Veranstaltungen

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen von Projekten und Veranstaltungen Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen von Projekten und Veranstaltungen Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Schule Musterschule diese vertreten durch ihre Schulleitung, im Folgenden: Auftraggeberin

Mehr

zwischen dem Rheinhessenwein e.v., Otto-Lilienthal-Straße 4, 55232 Alzey, vertr. d. d. Geschäftsführer Bernd Kern und der Firma/Herr/Frau

zwischen dem Rheinhessenwein e.v., Otto-Lilienthal-Straße 4, 55232 Alzey, vertr. d. d. Geschäftsführer Bernd Kern und der Firma/Herr/Frau MARKENLIZENZVERTRAG zwischen dem Rheinhessenwein e.v., Otto-Lilienthal-Straße 4, 55232 Alzey, vertr. d. d. Geschäftsführer Bernd Kern - im folgenden Lizenzgeberin genannt - und der Firma/Herr/Frau - im

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig 1. Januar 2015 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet

Mehr

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Scoach

Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Scoach Vertrag über die Nutzung des elektronischen Antrags- Tools E-Listing Scoach zwischen der - nachfolgend Nutzer genannt - und der Scoach Europa AG Mergenthalerallee 61 D 65760 Eschborn - nachfolgend Scoach

Mehr

Dienstvertrag Verein / Arzt (m./w.)

Dienstvertrag Verein / Arzt (m./w.) Dienstvertrag Verein / Arzt (m./w.) Dienstvertrag zwischen dem Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., Graf Siegfried Str. 115, 54439 Saarburg, vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr.

Mehr

Beratungsvertrag Was ist zu klären?

Beratungsvertrag Was ist zu klären? Beratungsvertrag Was ist zu klären? Wer sich für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen entscheidet, sollte im Vorfeld konkret klären, was er von einem Berater erwartet, und eine sorgfältige Auswahl

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein (einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der

Mehr

Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen

Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen zwischen den Stadtwerken Holzminden Rehwiese 28 37603 Holzminden (Netzbetreiber) und (Transportkunde) Datum 02.01.2008 Seite

Mehr

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Antrag auf Aufnahme in den Luftsportverein Hofgeismar e.v. im Hessischen Luftsportbund und Deutschen Aero Club Hiermit wird die Mitgliedschaft

Mehr

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.v.

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.v. Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN Beilage zu den KVS-Mitteilungen, Heft 1/2009 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 06. Juli 2005 Auf der

Mehr

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8 Anlage 9 zum Gesamtvertrag vom 16. Februar 1994 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg Vorpommern und dem AOK Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (heute AOK Nordost) Vereinbarung zur Überweisungssteuerung

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der

Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Königsallee 175, 44799 Bochum - nachgehend

Mehr

Infrastrukturnutzungsvertrag

Infrastrukturnutzungsvertrag Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Ankum Bersenbrücker Eisenbahn GmbH Die Ankum Bersenbrücker Eisenbahn GmbH - nachfolgend ABE genannt vertreten durch die Betriebsführerin Verkehrsgesellschaft

Mehr

Provider-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Einwahlleitungen für den Zugang zum

Provider-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Einwahlleitungen für den Zugang zum Provider-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Vertrag. (nachfolgend Praxisunternehmen genannt) vertreten durch den Kanzler, Herrn Frank Richter,

Vertrag. (nachfolgend Praxisunternehmen genannt) vertreten durch den Kanzler, Herrn Frank Richter, 1/5 Vertrag zwischen dem Praxisunternehmen: vertreten durch.. (nachfolgend Praxisunternehmen genannt) und der Hochschule Magdeburg-Stendal Breitscheidstraße 2 39114 Magdeburg vertreten durch den Kanzler,

Mehr

Maklersuchauftrag für Mietinteressenten

Maklersuchauftrag für Mietinteressenten Maklersuchauftrag für Mietinteressenten Zwischen Vorname: Nachname: Anschrift: - nachfolgend auch Auftraggeber genannt - und Dumax Immobilien & Hausverwaltung Bramscher Str. 231 49090 Osnabrück Telefon:

Mehr

Vertrag. zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V. zwischen der

Vertrag. zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V. zwischen der Seite 1 von 14 Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V zwischen der SECURVITA BKK Lübeckertordamm 1-3 20099 Hamburg - nachgehend SECURVITA

Mehr

1. Änderung der Zweckvereinbarung Zentrale Vollstreckungsbehörde vom 10.01.2008

1. Änderung der Zweckvereinbarung Zentrale Vollstreckungsbehörde vom 10.01.2008 Der Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont hat am 09.10.2012 der unten abgedruckten 1. Änderung der Zweckvereinbarung Zentrale Vollstreckungsbehörde vom 10.01.2008 zwischen dem Landkreis Hameln-Pyrmont,

Mehr

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse Vertrag nach 73 c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Gmünder ErsatzKasse Gottlieb Daimler Straße 19 73529 Schwäbisch Gmünd - im Folgenden Ersatzkasse

Mehr

Verwaltungsabkommen. über die

Verwaltungsabkommen. über die Verwaltungsabkommen über die Zentralstelle für die Vorbereitung der Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprechund Datenfunksystems Digitalfunk (ZED) Die Bundesrepublik Deutschland, das

Mehr

GEMEINSAME VERGÜTUNGSREGELN FÜR ÜBERSETZUNGEN

GEMEINSAME VERGÜTUNGSREGELN FÜR ÜBERSETZUNGEN GEMEINSAME VERGÜTUNGSREGELN FÜR ÜBERSETZUNGEN aufgestellt von 1. Carl Hanser GmbH & Co. KG, Kolbergerstr. 22, 81679 München 2.... 3.... 4... - nachfolgend e genannt 1 - und dem Verband deutschsprachiger

Mehr

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Stand: 1. Januar 2015 Zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen

Mehr

2. Für bestimmte Dienste vereinbarte besondere Bedingungen haben im Kollisionsfall Vorrang.

2. Für bestimmte Dienste vereinbarte besondere Bedingungen haben im Kollisionsfall Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen Suchmaschinenoptimierung I. Allgemeines 1. Die RP Digital GmbH bzw. die im Auftrag von RP Digital tätigen Subunternehmer erbringen für den Auftraggeber Dienstleistungen

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag Zwischen Couriercert eine Marke der Couriernet GmbH Schwabachstr. 1 91077 Neunkirchen am Brand -im folgenden Auftragnehmer genannt- und -im folgenden Auftraggeber genannt- wird folgender

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene)

Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene) Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene) Deutschland Ausgewählte Berichtsmonate Zahlungsansprüche der BG mit mindestens 1 Monat erwerbstätigen ALG II-Bezieher darunter: abhängig

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Lizenzvertrag. - VR-NetWorld Software -

Lizenzvertrag. - VR-NetWorld Software - 1/7 Lizenzvertrag - VR-NetWorld Software - zwischen der Raiffeisenbank Weiden eg Johannisstr. 31 92637 Weiden - nachstehend Bank" genannt - und dem Nutzer der VR-NetWorld-Software der durch die Kombination

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Vorblatt Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln

Mehr

1. Erste dreiseitige Verträge der Apothekerverbände über Klassische

1. Erste dreiseitige Verträge der Apothekerverbände über Klassische Kommentar zu den Verträgen zur Durchführung Integrierter Versorgung über die ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie in Kooperation mit Apotheken ( Homöopathievertrag ) Inhaltsverzeichnis 1. Erste

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

NGA-Migrationsvertrag

NGA-Migrationsvertrag Zusatzvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum WIA 2010-Vertrag über die Inanspruchnahme des Kontingentmodells VDSL (Gate-Variante) über die Migration von TAL / WIA-ADSL zu WIA-VDSL zwischen Kunde Straße

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.01.2003 zwischen und dem Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.v., Berlin, dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.v., Berlin, dem Bundesverband

Mehr

Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.

Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Prüfungs- und Beschwerdeausschuss vom 18. Januar 2005 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Hamburg, zugleich für die Bundesknappschaft, dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Erklärung zur Teilnahme an der Integrierten Versorgung Gesundes Kinzigtal

Erklärung zur Teilnahme an der Integrierten Versorgung Gesundes Kinzigtal , und Adresse des Versicherten Erklärung zur Teilnahme an der Integrierten Versorgung Gesundes Kinzigtal Exemplar für Gesundes Kinzigtal Tel.-Nr. privat (für etwaige Rückfragen oder Terminerinnerungen,

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung als Modul zum Lieferantenrahmenvertrag Strom (bei Personenidentität von BKV und Lieferant) als Einzelvertrag (keine Personenidentität von BKW und Lieferant) [bitte ankreuzen] zwischen

Mehr

Arbeitsvertrag. Befristeter. (ohne Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Befristeter. (ohne Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Befristeter Arbeitsvertrag (ohne Sachgrund) Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen

Mehr

Vertrag. über die Aufgabenwahrnehmung einer Zentralen Stelle im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vertrag. über die Aufgabenwahrnehmung einer Zentralen Stelle im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Vertrag über die Aufgabenwahrnehmung einer Zentralen Stelle im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (nachfolgend

Mehr

für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.

für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig 1. Januar 2012 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Die Dachdecker-Domain

Die Dachdecker-Domain Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Die Dachdecker-Domain Leistungsbeschreibung und Vertrag Stand November 2004 Was ist die Dachdecker-Domain? Unter der Dachdecker-Domain versteht sich ein

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Lizenzvertrag VR-NetWorld Software

Lizenzvertrag VR-NetWorld Software Lizenzvertrag VR-NetWorld Software interne Vermerke der KD-Bank Ablageschlüssel 101081 Bemerkung SW-Lizenz VRNWS Zwischen (im Folgenden "Kunde" genannt) Kunden-Nr.: und Bank für Kirche und Diakonie eg

Mehr

Leistungen und Abschlüsse

Leistungen und Abschlüsse Zusammenfassung Leistungen und Abschlüsse G Leistungen und Abschlüsse Abbildungen und Tabellen Einführung Keine Abbildungen oder Tabellen in diesem Abschnitt. G1 Leistungen Bremer Schülerinnen und Schüler

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeines 1. Geltungsbereich a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Ideas Embedded GmbH (Betreiberin)

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr