Kooperationsvereinbarung Zur Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA Krankenversicherung
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- Hermann Baumhauer
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1 Kooperationsvereinbarung Zur Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA Krankenversicherung zwischen der AXA Krankenversicherung AG Colonia Allee Köln (nachfolgend AXA genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e.v. Unter den Linden Berlin (nachfolgend DAV genannt) - gemeinschaftlich nachfolgend Kooperationspartner genannt - handelnd für Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. Bayerischer Apothekerverband e. V. Berliner Apotheker-Verein, Apotheker-Verband Berlin (BAV) e. V. Apothekerverband Brandenburg e. V. Bremer Apothekerverband e. V. Hamburger Apothekerverein e. V. Hessischer Apothekerverband e. V. Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Landesapothekerverband Niedersachsen e. V. Apothekerverband Nordrhein e. V. Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V. - LAV Saarländischer Apothekerverband e. V. Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V. Sächsischer Apothekerverein e. V. Apothekerverband Schleswig-Holstein e. V. Thüringer Apothekerverband e. V. Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. 1
2 Gliederung Seite Deckblatt 1 Gliederung / Anlagen 2 Präambel 3 1 Vertragsgegenstand und Ziele 3 2 Berechtigung der Apotheken 4 3 Berechtigung der Versicherten 4 4 Leistungen der Apotheken Pflichten von AXA 6 6 Pflichten des DAV 6 7 Vergütung 6 8 Öffentlichkeitsarbeit 7 9 Datenschutz 7 10 Evaluation 7 11 Inkrafttreten und Kündigung 8 12 Salvatorische Klausel und Schriftform 8 Anlage 1 - Einverständniserklärung 9 Anlage 2 - Dokumentationsbogen Anlage 3 - Kundeninformation 12 Anlage 4 - Kundenansprache mit Mustergutschein Anlage 5 - Arzneimittelempfehlungsliste 15 2
3 Präambel AXA ist eine der führenden Krankenversicherungen in Deutschland. Mit innovativen Ansätzen im Gesundheitsmanagement strebt AXA eine effektivere und effizientere Gestaltung der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten und gleichzeitig eine Dämpfung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen an. Hierzu werden von AXA unter anderem verstärkt Programme zur Patientenbegleitung entwickelt und umgesetzt. Zu den Aufgaben der DAV, dessen Mitglieder die 17 bundesweiten Apothekerverbände sind, zählt insbesondere die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der bundesdeutschen Apothekerschaft. Die Kooperationspartner verfolgen mit der vorliegenden Vereinbarung zur Arzneimittelberatung und -aufklärung das Ziel, Versicherten ein besonderes Beratungs- und Betreuungsprogramm durch Apotheken anzubieten. Hierdurch soll eine Verbesserung bei der Versorgung von Versicherten mit Arzneimitteln erreicht werden. Ihre Grenzen findet diese Vereinbarung durch eine klare Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit, welche nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Die Kooperationspartner wirken gemeinsam auf eine Akzeptanz des Beratungsangebotes in der Ärzteschaft hin. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im Folgenden Vertragstexte, Berufs- und Funktionsbezeichnungen stets in maskuliner Form verwendet. Die Bezeichnungen umfassen jeweils Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. 1 Vertragsgegenstand und Ziele Gegenstand des Vertrages ist die individuelle Arzneimittelberatung und -aufklärung von Versicherten der AXA, die regelmäßig Arzneimittel aus der Apotheke beziehen. Zielsetzung ist dabei die Verbesserung der Qualität der Arzneimittelversorgung der Versicherten auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie die Steigerung der Therapietreue der Versicherten. Die Vertragspartner wollen die Risiken, die insbesondere mit der Einnahme mehrerer verordneter Arzneimittel gleichzeitig verbunden sind, durch eine umfassende Aufklärung der Versicherten zur konkreten Arzneimitteleinnahme verringern. Die Aufklärung beinhaltet im Wesentlichen die Informationen über die Wirkung, Nebenwirkung und Gegenanzeigen sowohl verschreibungspflichtiger als auch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Durch die Aufklärung sollen unerwünschte Nebenwirkungen der Arzneimittel reduziert und zur Sicherung des Therapieerfolges beigetragen werden, was zu einer Verbesserung der Versorgungs- und Lebensqualität der Versicherten beiträgt. 3
4 2 Berechtigung der Apotheken (1) Zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung sind alle Apotheken berechtigt, deren Inhaber einem Mitgliedsverband des DAV angehören. Die Entscheidung zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung treffen die berechtigten Apotheken auf freiwilliger Basis. (2) Die Berechtigung der Apotheken zur Durchführung der Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung endet mit i. der Beendigung der Kooperationsvereinbarung, ii. der Beendigung der Mitgliedschaft der Apotheken in einem Mitgliedsverband des DAV, iii. der Beendigung oder dem Entzug der Erlaubnis zur Führung einer Apotheke oder iv. der Erklärung des Ausschlusses in seitens AXA für die in der Erklärung bezeichnete Apotheke. Die Berechtigung endet in den Fällen Ziffer i. bis iii. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dort genannten Beendigungsgründen. Im Falle von Ziffer iv. endet die Berechtigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Ausschlusserklärung bei dem betroffenen Apotheker. Die Erklärung des Ausschlusses bedarf der Textform. 3 Berechtigung der Versicherten Versicherte der AXA sind zur Inanspruchnahme einer für sie kostenfreien Arzneimittelberatung und -aufklärung berechtigt, wenn sie im Besitz eines von AXA auf Ihren Namen ausgestellten Beratungsgutscheines sind. Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Arzneimittelberatung und -aufklärung treffen die berechtigten Versicherten auf freiwilliger Basis. 4 Leistungen der Apotheken (1) Stellt ein nach der Kooperationsvereinbarung berechtigter Apotheker fest, dass ein bei AXA Versicherter in den letzten 12 Monaten vor dem jeweils aktuellen Bezug eines Arzneimittels fünf verschreibungspflichtige Medikamente bezogen hat, kann er den Versicherten auf das Angebot der AXA auf eine für ihn kostenfreie Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung durch die Apotheke hinweisen und dem Versicherten eine entsprechende Informationsbroschüre aushändigen. (2) Bei Inanspruchnahme der Arzneimittelberatung und -aufklärung durch einen berechtigten Versicherten wird der Apotheker diesen je nach dessen individuellem Bedarf nach eigenem Ermessen entsprechend den im Folgenden aufgeführten Leistungsinhalten beraten. Grundlage der Leistungsinhalte ist das im jeweils aktuellen Leistungskatalog der Beratungs- und Serviceangebote in Apotheken (LeiKa in der jeweils gültigen Fassung) der ABDA beschriebene A1 Medikationsgespräch sowie das A2 Führen der Patientendatei. 4
5 Die Leistungsinhalte der Arzneimittelberatung und -aufklärung sind danach insbesondere i. Ermittlung der Gesamtmedikation einschließlich der Selbstmedikation des Versicherten auf der Grundlage dessen Angaben sowie gegebenenfalls vorgelegter Unterlagen und Arzneimittel. ii. Erfassung der ermittelten Medikationsdaten (Datum der Abgabe, PZN, Handelsname, Darreichungsform, Stärke, Packungsgröße und verordnender Arzt) in einer elektronischen patientenindividuellen Zusammenstellung (Patientendatei). Zusätzlich sollen in der Patientendatei die Stammdaten (Name, Alter, Geschlecht) des Versicherten sowie Arzneimittelunverträglichkeiten, Allergien, besondere Lebensumstände und ein ärztlicher Ansprechpartner erfasst werden. iii. Bei erstmaliger Anlage einer Patientendatei ist der Versicherte seitens der Apotheke über die Ziele und Vorteile einer solchen zu informieren. Darüber hinaus ist dem Patienten die datenschutzrechtliche Situation zu erläutern und sein Einverständnis zum Führen der Patientendatei mittels einer Einverständniserklärung (Anlage 1) einzuholen. iv. Feststellung der Ausgangssituation und des Bedarfs für ein Medikationsgespräch auf der Grundlage der ermittelten Medikationsdaten. v. Identifizierung arzneimittelbezogener Probleme durch Überprüfung der Arzneimittelanwendung durch den Versicherten. Dabei sollte eine konkrete und indikationsgerechte Anwendung der Arzneimittel durch die Apotheke beim Versicherten hinterfragt werden, um die individuelle Situation zu erfassen und die Therapie mit gezielter Beratung zu unterstützen. vi. Identifizierung und Bewertung arzneimittelbezogener Risiken, insbesondere im Hinblick auf Interaktionen, unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Doppelverordnungen. vii. Auf Veranlassung des Versicherten soll eine Beratung hinsichtlich alternativer Arzneimittel auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, gegebenenfalls mit Hinweis auf das Portfolio der Rabattvertragspartner von AXA, erfolgen. viii. Ableitung und Erläuterung erforderlicher Maßnahmen gegenüber dem Versicherten und Dokumentation der Ergebnisse des Medikationsgespräches auf einem Dokumentationsbogen zur Arzneimittelberatung (Anlage 2). Dieser ist dem Versicherten auszuhändigen. Eine Kopie verbleibt in der Apotheke. ix. Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit dem Versicherten. (3) Der Apotheker stellt sicher, dass die Beratung unter Wahrung der notwendigen Diskretion erfolgt. (4) Jede weitere Beratung des Versicherten im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung findet nur statt, sofern der Versicherte erneut einen auf seinen Namen ausgestellten Beratungsgutschein vorlegt. (5) Der Apotheker ist bei Durchführung einer Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen dieser Vereinbarung darüber hinaus verpflichtet, einen Dokumentationsbogen zur Arzneimittelberatung (Anlage 2) auszufüllen. 5
6 5 Pflichten von AXA (1) AXA stellt dem DAV Informationsbroschüren als PDF Datei für die Versicherten zur Aushändigung durch berechtigte Apotheken ( 4 (1)) zur Verfügung. (2) AXA informiert die Versicherten über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung im Rahmen der Kooperationsvereinbarung. Die Auswahl zu informierenden Versicherten trifft AXA in eigenem Ermessen. (3) AXA übermittelt Versicherten, die die in 4 (1) beschriebenen Voraussetzungen erfüllen in eigenem Ermessen einen Beratungsgutschein (Anlage 4) für die Inanspruchnahme einer Arzneimittelberatung und -aufklärung bei berechtigten Apotheken. (4) Auszahlung der nach 7 für die Arzneimittelberatung und -aufklärung vereinbarten Vergütung unter den dort genannten Voraussetzungen an berechtigte Apotheken. 6 Pflichten des DAV (1) Der DAV unterrichtet seine Mitgliedsorganisationen in geeigneter Weise über den Abschluss und die Inhalte der vorliegenden Kooperationsvereinbarung. (2) Der DAV stellt den Apotheken die von AXA zur Verfügung gestellten Informationsbroschüren für die Versicherten den Apotheken über das Online-Vertragsportal (OVP) ebenfalls als PDF-Datei zur Verfügung. (3) Der DAV übermittelt AXA bei inhaltlichen Änderungen des LeiKa unverzüglich nach Durchführung der Änderung die aktuelle Fassung mit dem Hinweis, zu welchem Zeitpunkt diese Änderungen wirksam werden. 7 Vergütung (1) Die Vergütung der Apotheken für die Durchführung einer Arzneimittelberatung und -aufklärung beträgt 30,00 Euro zzgl. USt. (2) Voraussetzung für den Vergütungsanspruch der Apotheken gegen AXA ist, dass i. die Apotheke im Rahmen der Kooperationsvereinbarung berechtigt ist ( 2) ii. die Arzneimittelberatung und -aufklärung des Versicherten auf der Grundlage eines auf dessen Namen ausgestellten Beratungsgutscheines erfolgte. (3) Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Beratungsgutscheins, den der Versicherte der Apotheke bei Durchführung der Arzneimittelberatung aushändigt. Dieser ist um die für die 6
7 Abrechnung erforderlichen Angaben der Apotheke zu ergänzen und unter folgender Anschrift an AXA zu senden: AXA Krankenversicherung AG Köln (4) Die Vergütung ist mit Zugang des vollständig ausgefüllten Beratungsscheines bei AXA fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit auf das Konto der abrechnenden Apotheke zu überweisen. 8 Öffentlichkeitsarbeit Die Kooperationspartner werden sich über Form und Inhalt jeder Pressemitteilung oder ähnlicher freiwilliger Verlautbarung zu dieser Kooperationsvereinbarung vor deren Veröffentlichung abstimmen. Eine gemeinsame Presseerklärung wird einvernehmlich abgestimmt. Jeder Kooperationspartner trägt die im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit entstehenden Kosten selbst. 9 Datenschutz Sowohl die AXA als auch die teilnehmenden Apotheker verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zum Daten- und Geheimnisschutz. Dies umfasst unter anderem die Bestimmungen nach 5 Bundesdatenschutzgesetz über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie die Schweigepflicht gem. 203 StGB, soweit die versicherte Person nicht ausdrücklich ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung und Nutzung erteilt hat. 10 Evaluation Der DAV wird auf eigene Kosten eine Überprüfung in Bezug auf die Erreichung der mit dieser Kooperation verfolgten Ziele durchführen (Evaluation). Inhalt, Art und Umfang der Evaluation werden von den Kooperationspartnern gemeinsam festgelegt, wobei diese zumindest die Überprüfung folgender Ziele beinhaltet: i. Individuelle Arzneimittelberatung und -aufklärung von AXA-Versicherten ii. Vermeidung von Risiken bei Patienten, die mehrere Arzneimittel einnehmen müssen iii. Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bei der Patientenversorgung Die nach 4 Absatz 2 durchgeführte Beratung des Versicherten wird mittels des Dokumentationsbogens (Anlage 2) erfasst. Die Kopie des Dokumentationsbogens wird in der Apotheke aufbewahrt und zu Zwecken der Evaluation vollständig anonymisiert an die noch zu benennende Stelle nach Aufforderung übermittelt. 7
8 11 Inkrafttreten und Kündigung Diese Kooperationsvereinbarung tritt zum in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Kooperationspartnern unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Darüber hinaus kann diese Kooperationsvereinbarung von jedem Kooperationspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Kooperationspartner die Fortsetzung des Vertrags bzw. Teilen davon nicht zugemutet werden kann. Ansonsten werden sich die Vertragspartner bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. 12 Salvatorische Klausel und Schriftform (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für einen Kooperationspartner derart wesentlich war, dass ihm ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar ist. In allen anderen Fällen werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Vereinbarung ungewollte Regelungslücken enthält, die eine Ergänzung der Vereinbarung erfordert. Die Kooperationspartner werden sich gemeinsam bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, einvernehmlich beizulegen. (2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ort, Datum Ort, Datum AXA Krankenversicherung AG Deutscher Apothekerverband e.v. 8
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