BERICHT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 91/383/EWG DES RATES ZUR ERGÄNZUNG DER MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION V BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN Sozialer Dialog, soziale Rechte und Chancengleichheit Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen, soziale Grundrechte und Bekämpfung von Diskriminierungen BERICHT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 91/383/EWG DES RATES ZUR ERGÄNZUNG DER MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES VON ARBEITNEHMERN MIT BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS ODER LEIHARBEITSVERHÄLTNIS (Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991) G:\FBorrero\91-383\rapport2.doc Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel - Belgien - Büro: J/37 4/20. Telefon: Durchwahl (+32-2) , Zentrale Telefax: Telex: COMEU B Telegramme: COMEUR Bruxelles. G:\FBorrero\91-383\DEfinal2.doc

2 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG 3 II - UMSETZUNG DER RICHTLINIE 91/383/EWG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN7 ARTIKEL 1 ANWENDUNGSBEREICH 7 ARTIKEL 2 - ZWECK 10 ARTIKEL 3 - UNTERRICHTUNG DER ARBEITNEHMER 14 ARTIKEL 4 UNTERWEISUNG DER ARBEITNEHMER 17 ARTIKEL 5 - EINSATZ UND ÄRZTLICHE ÜBERWACHUNG DER ARBEITNEHMER 23 ARTIKEL 6 - MIT SCHUTZMASSNAHMEN UND MASSNAHMEN ZUR GEFAHRENVERHÜTUNG BEAUFTRAGTE DIENSTE 26 ARTIKEL 7 - LEIHARBEITSVERHÄLTNISSE: UNTERRICHTUNG 29 ARTIKEL 8 - LEIHARBEITSVERHÄLTNISSE: VERANTWORTUNG 33 ARTIKEL 9 - GÜNSTIGERE BESTIMMUNGEN 37 ARTIKEL 10 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN 37-2-

3 I. EINLEITUNG Die Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juni 1991 verabschiedet 1. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission von den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Kenntnis. Diese Richtlinie beruht auf Artikel 118a (inzwischen Artikel 137), wonach der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erläßt, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern und um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen. Untersuchungen haben gezeigt, daß Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in einigen Bereichen generell in höherem Maße als andere Beschäftigte der Gefahr von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgesetzt sind. Diese in einigen Bereichen gegebene zusätzliche Gefährdung hängt zum Teil mit bestimmten Formen der Einbeziehung in den Betrieb zusammen. Sie kann durch eine angemessene Unterrichtung und Unterweisung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verringert werden. Die Richtlinie trägt der besonderen Situation von Arbeitnehmern mit befristetem oder Leiharbeitsverhältnis und den besonderen Risiken Rechnung, denen sie in einigen Bereichen ausgesetzt sind und die besondere ergänzende Vorschriften erfordern. Dies betrifft insbesondere die Unterrichtung, Unterweisung und ärztliche Überwachung dieser Arbeitnehmer. Ziel der Richtlinie ist es sicherzustellen, daß Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz und insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme individueller Schutzeinrichtungen das gleiche Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens und/oder der entleihenden Einrichtung genießen. Nachstehend findet sich ein Zusammenstellung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG, wie sie die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben. DEUTSCHLAND 1 ABl. L 206 vom , S

4 Die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG sind im Gesetz vom 7. August 1996 (ArbSchG) enthalten, das am 21. August 1996 in Kraft getreten ist. Bei der amtlichen Veröffentlichung dieser Bestimmungen wurde wie vorgeschrieben auf die Richtlinie 91/383/EWG Bezug genommen. Einige Bestimmungen wurden durch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) umgesetzt. ÖSTERREICH Die zur Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG in das österreichische Recht erforderlichen Rechtsvorschriften sind mit dem Gesetz vom 1. Januar 1995 in Kraft getreten. BELGIEN Die Umsetzung in belgisches Recht erfolgte durch Gesetz vom 3. Juli 1978 (befristete Arbeitsverträge), Gesetz vom 24. Juli 1987 und Tarifvertrag Nr. 36 (Verteilung der Verantwortlichkeiten für Gesundheitsschutz und Sicherheit bei Dreiecksarbeitsverhältnissen), königliche Verordnung vom 19. Februar 1997 (Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Leiharbeitnehmern), Tarifvertrag Nr. 38 vom 6. Dezember 1983 (Personalbeschaffung und -auswahl), Bestimmungen von Titel I Abschnitt III Kapitel III der Arbeitsschutzordnung (Code sur le bien-être au travail) (Unterrichtung über die mit Arbeitsplätzen verbundenen Gefahren). DÄNEMARK Die Umsetzung erfolgte mittels der Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (kodifiziert im Gesetz über die Arbeitsumwelt von 1977, das im Juni 1998 geändert wurde) und über die gegenseitigen Pflichten von Entleiher und Verleiher und ihre Pflichten gegenüber Leiharbeitnehmern. SPANIEN Die Bestimmungen zur Umsetzung von Richtlinie 91/383/EWG wurden durch die folgenden Rechtsvorschriften angenommen: das Gesetz 31/1995 vom 8. November 1995 über die Verhütung berufsbedingter Gefahren (LPRL), das Gesetz 14/1994 vom 1. Juni 1994 über Zeitarbeitsunternehmen, den Königlichen Erlaß 4/1995 vom 13. Januar 1995, den Königlichen Erlaß 216/1999 vom 5. Januar 1999 und das Gesetz 29/1999 vom 16. Juli 1999 zur Änderung von Gesetz 14/1994. FINNLAND Bei den nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 91/383/EWG handelt es sich um das Arbeitsschutzgesetz (1958/299), das 1994 geändert sowie in der Folge durch das Gesetz 1997/782 über die Verantwortung des entleihenden Unternehmens ergänzt wurde, und um die Ministerialverordnung 1997/782 über die Unterrichtungspflichten von Entleiher und Verleiher gegenüber Leiharbeitnehmern. -4-

5 FRANKREICH Die Umsetzung der Richtlinie in das französische Recht erfolgte im wesentlichen durch die Art. L , L Abs. 5 und 6, L Abs. 5 und L Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches sowie durch Verordnung vom 8. Oktober 1990 und vom 27. Juni 1991 (Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für bestimmte Arbeiten). GRIECHENLAND In Griechenland wurde die Richtlinie 91/383/EWG durch die mit "Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit den Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG" überschriebene Präsidialverordnung 17 vom 18. Januar 1996 umgesetzt. IRLAND In Irland wurde die Richtlinie 91/383/EWG durch die Verordnung SI 44/1993 The Safety, Health and Welfare Work (General Application) Regulations 1993 umgesetzt. ITALIEN Die Umsetzung der Richtlinie 91/383/CEE in das innerstaatliche italienische Recht erfolgte durch das Decreto-legge 626 vom 19. September 1994, mit dem zugleich die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt wurde, und durch das Gesetz 196 vom 24. Juni 1997 zur Legalisierung von Leiharbeitsverhältnissen. LUXEMBURG Im Großherzogtum Luxemburg wurde die Richtlinie 91/383/EWG durch das Gesetz vom 15. Mai 1995, mit dem das Gesetz vom 24. Mai 1989 über Arbeitsverhältnisse geändert wurde, durch das Gesetz vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und durch das Gesetz vom 19. Mai 1994 über Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung umgesetzt. NIEDERLANDE Die Richtlinie wurde teilweise zunächst durch das Gesetz vom 22. Dezember 1993 (Arbeidsomstandinghedewet), das 1998 durch ein neues Gesetz abgelöst wurde, und teilweise durch das Wet allocatie arbeidskrachten dor intermediairs vom 14. Mai 1998 in niederländisches Recht umgesetzt. PORTUGAL Es gibt kein Gesetz, das die Richtlinie 91/383/EWG unmittelbar in die portugiesische Rechtsordnung einführt. Die Umsetzung erfolgte indirekt im Rahmengesetz über Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Gesetz über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen und das Gesetz über Zeitarbeit. -5-

6 VEREINIGTES KÖNIGREICH Das grundlegende Gesetz auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit ist im Vereinigten Königreich der "Health and Safety at Work (HSW) Act 1974". Die Richtlinie 91/383/EWG wurde im wesentlichen im Verordnungswege durch die SI 1999/3242 "The Management of Health and Safety at Work (MHSW) Regulations 1999" umgesetzt, die auch die Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (Richtlinie 89/391/EWG) durchführt. Punktuelle Aspekte der Richtlinie 91/383/EWG wurden durch andere Verordnungen umgesetzt, insbesondere durch: - SI 1992/3004 The Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations SI 1992/2932 The provision and use of Work Equipment Regulations SI 1992/2966 The Personal Protective Equipment at Work Regulations SI 1992/2793 The Manual Handling Operations Regulations SI 1992/2792 The Health and Safety (Display Screen Equipment) Regulations SCHWEDEN Die Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG in das schwedische Recht erfolgte indirekt im grundlegenden Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, dem "Gesetz über die Arbeitsumwelt" (1977 : 1160), das auf alle Arten von Arbeitsverhältnissen - einschließlich befristeter Arbeitsverhältnisse - anwendbar ist, sowie durch das Gesetz 1994: 579, mit dem die Verantwortung des entleihenden Unternehmens für Gesundheitsschutz und Sicherheit von Leiharbeitnehmern festgeschrieben und das Gesetz 1993 : 440 über die private Arbeitnehmerüberlassung und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern geändert wird. -6-

7 II - UMSETZUNG DER RICHTLINIE 91/383/EWG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN ARTIKEL 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Richtlinie gilt für 1) Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages, der unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und in dem das Vertragsende nach objektiven Bedingungen festgelegt wird, etwa: Erreichen eines bestimmten Datums, Abschluß eines bestimmten Arbeitsauftrags oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses; 2) Leiharbeitsverhältnisse zwischen einem Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber einerseits und einem Arbeitnehmer andererseits, wobei letzterer zur Verfügung gestellt wird, um für und unter der Kontrolle eines entleihenden Unternehmens und/oder einer entleihenden Einrichtung zu arbeiten. DEUTSCHLAND Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt nach 1 für Beschäftigte in allen Tätigkeitsbereichen, d. h. sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst. Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind nach 1 Abs. 2 Satz 2 Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Diese Ausnahme ist jedoch nicht zu beanstanden, denn sie gilt ausdrücklich nur, soweit anderweitige entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Eine weitere Ausnahme für Hausangestellte in privaten Haushalten ist in 1Abs.2Satz1vorgesehen. Was Leiharbeitsverhältnisse betrifft, so gilt das ArbSchG für alle Beschäftigte und somit auch für Leiharbeitnehmer. Bestimmte Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tragen zudem deren besonderen Situation Rechnung. ÖSTERREICH Das österreichische Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) gilt nach 1 Abs. 1 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. In 2 Abs. 1 AschG werden Arbeitnehmer als "alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind" definiert. Das ASchG findet uneingeschränkt auch auf Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anwendung. Gemäß 9 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 ASchG sind Arbeitnehmer, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter ihrer Kontrolle zu arbeiten, ebenfalls Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nach 9Abs.1ASchGgeltenfolgendeEntsprechungen der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie definierten Begriffe: -7-

8 Dem Begriff "Leiharbeitsunternehmen" entspricht der Begriff "Überlasser", der Ausdruck "entleihendes Unternehmen und/oder entleihende Einrichtung" ist dort als "Beschäftiger" wieder gegeben. Im Sinne des ASchG gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber( 9Abs.2) BELGIEN Das belgische Recht kennt kalendermäßig befristete Arbeitsverträge und für eine "klar definierte Arbeit" geschlossene Arbeitsverträge (Gesetz vom 3. Juli 1978). Es enthält aber keine Bestimmungen, die auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen abstellen und daran besondere Folgen für Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer knüpfen. Die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf alle Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer ihres Arbeitsvertrages gleichermaßen anwendbar. Für Leiharbeitnehmer sieht das belgische Recht hingegen besondere Vorschriften vor. Bei einer ersten Kategorie von Vorschriften werden diese nicht als eine Gruppe von Arbeitnehmern angesehen, die erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Zweck dieser Vorschriften war vor allem, die Verantwortlichkeiten für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bei Dreiecksarbeitsverhältnissen zu regeln (Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 und Art. 16 des durch königliche Verordnung vom 9. Dezember 1981 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags Nr. 36). Seit Inkrafttreten der königlichen Verordnung vom 19. Februar 1997 über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Leiharbeitnehmern ist das besondere Berufsrisiko dieser Sonderform von Arbeit im belgischen Recht anerkannt und wird besonders berücksichtigt. Die Bestimmungen über den Schutz von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie sind allgemein anwendbar. Nur Hausangestellte und anderes hauswirtschaftliches Dienstpersonal ist davon ausgenommen. DÄNEMARK Im dänischen Recht obliegen die Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit von Leiharbeitnehmern dem Entleiher. Dieselben Pflichten treffen auch jede Einrichtung, die Arbeitskräfte einsetzt, die sie selbst eingestellt hat oder die ihr von einer anderen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (Art. 21 der Ministerialverordnung 867/1994). SPANIEN Der Anwendungsbereich der spanischen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie (Arbeitsschutzgesetz, Ley de Prevención de Riesgos Laborales, LPRL, und Arbeitnehmergesetz, Ley del Estatuto de los Trabajadores, LETT) ist nicht zu beanstanden. Erfaßt werden die in Art. 1 der Richtlinie beschriebenen Arbeitsverhältnisse. FINNLAND Von den finnischen Rechtsvorschriften werden alle Kategorien von Arbeitnehmern erfaßt, unabhängig davon, ob es sich um befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Zeitarbeitskräfte handelt oder ob sie einem Entleiher überlassen werden, um nach seinen Weisungen zu arbeiten. -8-

9 FRANKREICH Das Bestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zieht die Anwendung besonderer, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch Tarifvertrag vorgeschriebener Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nach sich. Auch das Bestehen eines Leiharbeitsverhältnisses zieht die Anwendung besonderer Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nach sich. Von Beschäftigten, die von Leiharbeitsunternehmen eingestellt werden, um sie Entleihern zur Verfügung zu stellen, und von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag wird demnach durchaus angenommen, daß sie in besonderem Maße berufsbedingten Gefahren ausgesetzt sind, und für sie sind gelten besondere Schutzvorschriften. GRIECHENLAND Nach Artikel 2 Abs. 1 der Präsidialverordnung 17/1996 gilt für die Anwendung der Richtlinie 91/383/EWG als Arbeitnehmer "jede Person, die von einem Arbeitgeber gleich in welchem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Auszubildenden, aber mit Ausnahme von Hausangestellten". IRLAND Der Anwendungsbereich der irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ist nicht zu beanstanden und umfaßt die in Art. 1 der Richtlinie beschriebenen Arbeitsverhältnisse. ITALIEN Hier ist ganz allgemein festzuhalten, daß der Anwendungsbereich des Decreto-legge 626/1994 hinreichend weit gefaßt ist, um auch "atypische" Arbeitnehmer zu erfassen, die nicht über einen feste Daueranstellung verfügen. Ausgenommen sind lediglich Haushaltsund Familienhilfen. LUXEMBURG Das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Leiharbeitsverhältnisses zieht die Anwendung besonderer Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach sich. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt sind und solche, die von Leiharbeitsunternehmen eingestellt werden, um sie Entleihern zur Verfügung zu stellen, werden mithin als Arbeitnehmer angesehen, die erhöhten Gefahren ausgesetzt sind und für die besondere Schutzvorschriften gelten. NIEDERLANDE Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen erfaßt die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie beschriebenen Arbeitsverhältnisse. PORTUGAL Der Anwendungsbereich der einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften ist nicht zu beanstanden. -9-

10 VEREINIGTES KÖNIGREICH Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf diesem Gebiet gibt keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen. SCHWEDEN Das schwedische Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gilt für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, befristete und unbefristete. Auch Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte werden vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG erfaßt. ARTIKEL 2 - ZWECK 1) Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, daß Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das gleiche Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens und/oder der entleihenden Einrichtung genießen. 2) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 1 darf in bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht zu einer Ungleichbehandlung führen, soweit es sich um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und insbesondere um die Inanspruchnahme individueller Schutzeinrichtungen handelt. 3) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG sowie die Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie auf Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 voll Anwendung. DEUTSCHLAND Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist auf in einem Leiharbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigte in gleicher Weise wie auf alle anderen Arbeitnehmer anwendbar. Das in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Diskriminierungsverbot wird im ArbSchG nicht ausdrücklich ausgesprochen. Ein ausdrückliches Verbot ist aber entbehrlich, denn eine Benachteiligung bei der Sicherheit oder dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz würde dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen. ÖSTERREICH Diese Bestimmung der Richtlinie wurde nicht ausdrücklich umgesetzt, was aber auch nicht erforderlich war: Ungleichbehandlungen durch den Arbeitgeber bei Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern, die einer befristeten Beschäftigung nachgehen, -10-

11 sind schon aufgrund des im Arbeits- und Sozialrecht allgemein geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig. Das AschG findet auf Arbeitnehmer, die eine befristete Tätigkeit ausüben oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, uneingeschränkt Anwendung. BELGIEN Im belgischen Recht wird in dieser Beziehung zwischen befristet Beschäftigten bzw. Zeitarbeitskräften und anderen Arbeitnehmern nicht unterschieden, woraus sich ihre Gleichbehandlung bei Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und ärztlicher Überwachung ergibt. Diese Arbeitnehmer können individuelle Schutzeinrichtungen unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Arbeitnehmer in vollem Umfang in Anspruch nehmen. DÄNEMARK Nach dänischem Recht ist jede Diskriminierung beim Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses verboten (Gesetz über die Arbeitsumwelt von 1977 in der Fassung vom Juni 1998 und Arbeitsausführungs- Verordnung Nr. 867/1994 über die gegenseitigen Pflichten von Entleiher und Leiharbeitsunternehmen und ihre Pflichten gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern). SPANIEN Als Grundvoraussetzung für den Schutz von vorübergehend beschäftigten oder eingesetzten Arbeitnehmern vor berufsbedingten Gefahren werden diese gemäß Art. 28 Abs. 1 LPRL den anderen Beschäftigten des Betriebes, in dem sie die Arbeit leisten, gleichgesetzt. Tatsächlich stellt Art. 28 Abs. 1 LPRL eine fast wortwörtliche Wiederholung des Wortlautes von Art. 2 der Richtlinie dar - mit den erforderlichen Anpassungen an das innerstaatliche Recht. FINNLAND Das finnische Recht läßt keinerlei Diskriminierungen bei Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit aufgrund der Art des Arbeitsverhältnisses zu (Arbeitsschutzgesetz 1958/299, ergänzt durch das Gesetz 1977/782). FRANKREICH Mit den im französischem Recht vorgesehenen speziellen Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeitsverhältnisse wird eine Verdrängung der allgemeinen, für alle Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften weder bezweckt noch bewirkt. Insbesondere können diese Arbeitnehmer individuelle Schutzeinrichtungen unter denselben Bedingungen wie die anderen Arbeitnehmern uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Zudem sieht ein landesweiter berufsübergreifender Tarifvertrag vom 24. März 1990, der für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft für verbindlich erklärt wurde, vor, daß der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muß, damit befristet Beschäftigten dieselben Schutzeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden wie -11-

12 Festangestellten an denselben Arbeitsplätzen und damit sie sie auch tatsächlich in Anspruch nehmen (Art. 16 Nr. 3 des Tarifvertrags). Soweit Leiharbeitnehmer betroffen sind, hat der Leiter des entleihenden Betriebes darüber hinaus nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 dieses Tarifvertrags besonders dafür Sorge zu tragen, daß sie die kollektiven und individuellen Schutzvorrichtungen tatsächlich in Anspruch nehmen. GRIECHENLAND Die griechischen Rechtsvorschriften (Präsidialverordnung 17 vom 18. Januar 1996) sind in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Diskriminierungen bei Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgrund der Art des Arbeitsverhältnisses sind nach griechischem Recht unzulässig. IRLAND Art. 4 Abs. 2 der Verordnung SI 44/1993 umfaßt ausdrücklich alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Pflichten gegenüber Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag. ITALIEN Dieser Artikel wirft im italienischen Recht keine Probleme auf. Schon vor Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften hatte nämlich der Kassationshof mehrfach bekräftigt, daß die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften unabhängig von der Art der Beschäftigung auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen anzuwenden seien. Dieser Rechtsprechung wurde durch Art. 2 des Decreto-legge 626/1994 Rechnung getragen. LUXEMBURG Durch die im luxemburgischem Recht vorgesehenen besonderen Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeitsverhältnisse wird die Anwendung der allgemeinen, auf alle Arbeitnehmer anwendbaren Schutzvorschriften nicht in Frage gestellt. Für befristet beschäftigte Arbeitnehmer schreibt Art. 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1989 über Arbeitsverhältnisse in einem mit "Gleichbehandlung" überschriebenen Abschnitt darüber hinaus vor, daß die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die für in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer gelten, auch auf aufgrund eines befristeten Vertrages beschäftigte Arbeitnehmer Anwendung finden. Eine entsprechende Bestimmung, die ausdrückliche auf Leiharbeitnehmer abstellen würde, existiert nicht. Dessenungeachtet kommen auch diese Arbeitnehmer in den Genuß der allen Arbeitnehmer zustehenden Mindestgarantien. NIEDERLANDE Nach Art. 1 Abs. 1 a 2 des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen ist zum Zweck dieses Gesetzes Arbeitgeber eines Leiharbeitnehmers nicht der Verleiher, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern der Entleiher. Daher obliegen dem Entleiher -12-

13 gegenüber Leiharbeitnehmern dieselben gesetzlichen Pflichten wie gegenüber seinen anderen Beschäftigten. Das Gesetz über die Arbeitsbedingungen enthält kein ausdrückliches, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie entsprechendes Diskriminierungsverbot. Ein solches Verbot ist aber nicht erforderlich : Zum einen hat der Arbeitgeber bzw. Entleiher gegenüber befristet beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den anderen Arbeitnehmern ; zum anderen würde eine Benachteiligung dieser Arbeitnehmer dem allgemeinen, in Artikel 1 der niederländischen Verfassung verankerten Gleichheitssatz zuwiderlaufen. Gleiches gilt für Leiharbeitnehmer, da sie nach Art. 1 Abs. 1 a b als Arbeitnehmer des Entleihers gelten. PORTUGAL Der in Art. 2 definierte Anwendungsbereich der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 441/91 (Rahmengesetz über Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) ist sehr allgemein gehalten. Diese Verordnung findet auf alle Arbeitnehmer und Unternehmen Anwendung; ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die die öffentliche Sicherheit berühren, etwa bei Polizei oder Streitkräften. Wenngleich das grundsätzliche, in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ausgesprochene Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer, die einer Zeitarbeit im weitesten Sinne nachgehen, in den portugiesischen Gesetzesbestimmungen nicht festgeschrieben ist, ergibt sich dieser Grundsatz dem Gehalt nach doch direkt oder indirekt aus dem Rahmengesetz über Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bzw. aus der portugiesischen Rechtsordnung insgesamt. VEREINIGTES KÖNIGREICH Nach britischem Recht hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer eine angemessene persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht (Regulation 4 (1) Personal Protective Equipment at Work Regulations 1992). Diese Pflicht trifft daher bei einer Arbeitnehmerüberlassung nur das Leiharbeitsunternehmen und nicht den Entleiher. SCHWEDEN Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis sowie von einem Leiharbeitsunternehmen gestellten Arbeitnehmer wird nach den grundlegenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (dem Arbeitsumweltgesetz 1977 : 1160) Gleichbehandlung garantiert. -13-

14 ARTIKEL 3 - UNTERRICHTUNG DER ARBEITNEHMER Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG die erforderlichen Vorkehrungen, damit 1) jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1, bevor er eine Tätigkeit aufnimmt, vom entleihenden Unternehmen und/oder der entleihenden Einrichtung über die Risiken, denen er ausgesetzt sein könnte, unterrichtet wird; 2) diese Unterrichtung über folgendes Aufschluß gibt: - insbesondere die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen bzw. beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung, wie sie in der nationalen Gesetzgebung definiert ist, - und etwaige erhöhte spezifische Risiken des zu besetzenden Arbeitsplatzes, wie sie in der nationalen Gesetzgebung definiert sind. DEUTSCHLAND Dieser Artikel der Richtlinie wurde durch eine Änderung des 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) umgesetzt. Nach 11 Abs. 6 Satz 2 hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Nach 11 Abs. 6 Satz 3 AÜG hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. ÖSTERREICH Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie wurde durch 12 und 9 Abs. 4 ASchG umgesetzt, wonach der Beschäftiger verpflichtet sind, die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit ausreichend über die Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit und die Maßnahmen zuderenverhütungzuinformieren( 12Abs.1und2und 9Abs.2ASchG). Die Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie entsprechenden Pflichten des Beschäftigers gehen inersterlinieaus 12Abs.2und 9Abs.2ASchGhervor:dieArbeitnehmer,die unmittelbaren und ernsten Risiken ausgesetzt sein könnten, sind unverzüglich über diese Risiken und die getroffenen oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Pflicht des Beschäftigers im Bereich Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten läßt sich auch aus 14 (Berufsbildung) und 9 Abs. 4 ASchG erforderliche medizinische Überwachung) ableiten, wonach Leiharbeitnehmer über die Notwendigkeit von Befähigungsprüfungen und Wiederholungsprüfungen zu informieren sind. -14-

15 BELGIEN Dieser Aspekt wird durch den Tarifvertrag Nr. 38 vom 6. Dezember 1983 über Personalbeschaffung und -auswahl geregelt, der durch königliche Verordnung vom 11. Juli 1984 für allgemeinverbindlich erklärt wurde (Moniteur belge vom 28. Juli 1983). Nach Art. 8 dieses Tarifvertrags muß der Arbeitgeber Bewerber "über die angebotene Stelle hinreichend informieren", und insbesondere über "Art der Tätigkeit" und "Anforderungen an die Wahrnehmung dieser Tätigkeit". Dies schließt Angaben über Qualifikationen und Fähigkeiten sowie ggf. über eine besondere ärztliche Überwachung ein. Eine Unterrichtung über die Gefahren schreibt die Arbeitsschutzordnung (Code sur le bien-être au travail) vor, die auf alle Arbeitnehmer und somit auch auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar ist. Jeder Arbeitgeber ist nämlich zur Durchführung einer Risikoanalyse verpflichtet. Unbeschadet der sonstigen Informationen über die Sicherheit im betreffenden Betrieb sind die Arbeitnehmer über mögliche Gefahren ihres Arbeitsplatzes zu unterrichten. Mehrere Bestimmungen sehen vor, daß im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer die berufliche Qualifikation anzugeben ist, die der Arbeitnehmer aufweisen muß (Art. 9 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeitsverhältnisse und Art 2 des Tarifvertrages Nr. 36 sexies vom 27. November 1981 in der geänderten Fassung). Welche Auskünfte Leiharbeitnehmern über Gesundheitsschutz und Sicherheit erteilt werden müssen, ist hauptsächlich in Art. 2 und 3 der königlichen Verordnung vom 19. Februar 1997 festgelegt. Das entsprechende Verfahren beginnt damit, daß der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen vor der Arbeitnehmerüberlassung Informationen erteilt. Der Entleiher muß über die geforderte berufliche Qualifikation und die Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse für die betreffende Arbeit Auskunft geben. Das Leiharbeitsunternehmen muß alle vom Entleiher erhaltenen Auskünfte an den Arbeitnehmer weitergeben. DÄNEMARK In Art. 18 Abs. 1 der Arbeitsausführungs-Verordnung heißt es ausdrücklich, daß die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers unabhängig von Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen. Der Arbeitgeber ist nach Art. 20 verpflichtet, Beschäftigten von Fremdfirmen, die in seinem Betrieb eingesetzt werden, die für ihre Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Anweisungen zu geben. Nach Art. 21 Abs. 2 hat der Entleiher dem Verleiher darüber hinaus wie in Art. 3 der Richtlinie gefordert Auskunft über berufliche Fähigkeiten, Gefahren des Arbeitsplatzes usw. zu geben, und dieser muß diese Auskünfte an die betreffenden Arbeitnehmern weitergeben. -15-

16 SPANIEN Art. 28 Abs. 2 LPRL statuiert die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung von befristeten bzw. Zeitarbeitskräften; dieser Pflicht hat der Arbeitgeber "vor Beginn ihrer Tätigkeit" nachzukommen. Damit ist nicht nur der Beginn der Beschäftigung an sich gemeint, sondern auch die Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes, eine Versetzung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen (wobei es sich nicht um eine wesentliche Änderung handeln muß), wenn die Tätigkeit sich von derjenigen unterscheidet, die der Arbeitnehmer bislang im betreffenden Betrieb verrichtet hat. Inhaltlich erstreckt sich die Unterrichtungspflicht auf alle in Art. 3 der Richtlinie genannten Aspekte. In den spanischen Rechtsvorschriften wird Artikel 3 der Richtlinie fast wortwörtlich übernommen, indem eine möglichst umfassende Unterrichtung der vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer über die für ihre Sicherheit relevanten Bedingungen der Arbeitsausführung verlangt wird. FINNLAND Im finnischen Recht gibt es keine spezielle Vorschrift über die Unterrichtung von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Hingegen enthält die Ministerialverordnung 782/1997 eingehende Bestimmungen zur Umsetzung der die Leiharbeitnehmer betreffenden Erfordernisse von Art. 3 der Richtlinie. Über die in der Richtlinie genannten Auskünfte hinaus ist der Arbeitnehmer nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung darüber zu informieren, wie Mitbestimmung und arbeitsmedizinische Dienste an seinem Arbeitsplatz ausgestaltet sind. Das entleihende Unternehmen hat den Arbeitnehmer hierüber vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu unterrichten. FRANKREICH Gemäß Artikel L Arbeitsgesetzbuch muß ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen und dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Tagen nach seiner Einstellung übermittelt werden. Liegt der Grund für den Arbeitsvertrag in einer Vertretung, sind darin Name und Qualifikation des zu ersetzenden Mitarbeiters anzugeben. Durch die vorgeschriebene Bezeichnung des Arbeitsplatzes muß indirekt auf eine bestimmte Qualifikation Bezug genommen werden. Zudem sind die Qualifikationen der Arbeitnehmer in der Regel in Branchentarifverträgen festgelegt, so daß der Arbeitgeber bei einer Einstellung auf eine genau definierte Qualifikation Bezug nehmen muß und der Arbeitnehmer daher in dieser Hinsicht gut informiert ist. Die Unterrichtung über etwaige besondere Gefahren des Arbeitsplatzes ist hingegen in Art. L ausdrücklich vorgeschrieben. Wird ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, um an einem mit Gefahren verbundenen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, so ist dies im Vertrag ausdrücklich zu vermerken. Art. L Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, daß die mit Gefahren verbundenen Arbeitsplätze zu ermitteln und aufzulisten sind. Nach Artikel L Arbeitsgesetzbuch muß der Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer schriftlich geschlossen und diesem -16-

17 innerhalb von zwei Werktagen nach seiner Überlassung übermittelt werden. Die geforderte berufliche Qualifikation ist im Vertrag zu vermerken. Darüber hinaus sind auch die Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben und insbesondere, ob es sich um einen Arbeitsplatz aus der Liste der mit Gefahren verbundenen Arbeitsplätze handelt. Des weiteren ist auszuführen, welcher Art die individuellen Schutzeinrichtungen sind, deren sich der Arbeitnehmer zu bedienen hat und ob sie ggf. vom Leiharbeitsunternehmen gestellt werden. GRIECHENLAND Das uneingeschränkte Recht von befristeten Arbeitnehmern auf individuelle Unterrichtung ist zunächst in Art. 7 der Präsidialverordnung 17/1996 zur Festsetzung der allgemeinen Arbeitgeberpflichten festgeschrieben. Nach Art. 7 Abs. 5 "trifft der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten alle zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Vorkehrungen zur Gefahrenverhütung, der Unterrichtung, der Unterweisung und der Bereitstellung der notwendigen Organisation und der erforderlichen Mittel". Nach Abs. 6 c) hat der Arbeitgeber "die Arbeitnehmer über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren zu unterrichten". Art. 11 der Präsidialverordnung 17/1996 weitet diese Pflicht allgemein aus, indem Abs. 1 dem Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über alle Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu unterrichten. Zu den Fragen, über die Aufschluß zu geben ist, zählen insbesondere "Gefahren, zu ergreifende Maßnahmen und durchgeführte Schutz- und Präventivtätigkeiten". IRLAND In Irland wurde die Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Art. 11 e) der Verordnung S. I. 44/1993 in ihren wesentlichen Punkten fast wortwörtlich in das innerstaatliche Recht übertragen. ITALIEN Das Recht von befristet Beschäftigten auf individuelle Unterrichtung wird in Art. 4 Abs. 2 i) des Decreto-legge 626/1994 geregelt, das dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich von jeder schweren und unmittelbaren Gefahr sowie von den zu ihrem Schutz getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten. Ferner nennt Art. 3 Abs. 1 s) bei den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer unter anderem "Unterrichtung, Unterweisung, Konsultation und Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Herstellerangaben." Die Kernvorschrift ist aber Artikel 21, wonach jeder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über alle speziellen Gefahren unterrichtet werden muß, denen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist. Die Unterrichtungspflichten im Sinne von Art. 3 der Richtlinie bestehen auch gegenüber Leiharbeitnehmern (Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes 196/1997). -17-

18 LUXEMBURG Gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 24. Mai 1989 über Arbeitsverhältnisse in der durch Gesetz vom 15. Mai 1995 geänderten Fassung muß ein befristeter Arbeitsvertrag (genau wie ein unbefristeter Vertrag) für jeden Arbeitnehmer spätestens bei Antritt der Beschäftigung eigens schriftlich fixiert werden. Die zu besetzende Stelle muß bezeichnet und ggf. müssen die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben beschrieben werden; damit wird die Bezugnahme auf eine bestimmte Qualifikation indirekt vorgeschrieben. In Art. 5 Abs. 3 f des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird präzisiert, daß den Arbeitgeber die Pflicht trifft, "den im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigten Arbeitnehmer (...) über die Gefahren, denen er ausgesetzt ist, zu unterrichten. Diese Unterrichtung muß insbesondere über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten und über die gemäß Gesetz vom 17. Juni 1994 vorgesehene ärztliche Überwachung sowie über etwaige erhöhte spezifische Risiken Aufschluß geben". In Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung heißt es, daß "der Vertrag zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und jedem der Arbeitnehmer, die er einem Entleiher zur Verfügung stellt, schriftlich geschlossen und dem betreffenden Arbeitnehmer innerhalb von zwei Werktagen nach seiner Überlassung zugesandt werden muß" und dass in diesen Vertrag die in Art. 4 Abs. 2 bezüglich des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags genannten Angaben aufzunehmen sind, nämlich insbesondere "die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes (und) die berufliche Qualifikation". Art. 5 Abs. 3 f des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, "die ihm aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer (...) über die Gefahren zu unterrichten, denen sie ausgesetzt sind." Wie befristet Beschäftigte werden auch Leiharbeitnehmer heute zu den Risikogruppen gezählt, auf die insbesondere Art. 8 und 11 des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer abstellen. NIEDERLANDE Nach Art. 8 des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß jeder Arbeitnehmer schon bei seinem ersten Arbeitseinsatz genau über die Art der zu verrichtenden Arbeit und die damit verbundenen Gefahren sowie über die bestehenden Schutzmaßnahmen unterrichtet wird. Da im Sinne dieses Gesetzes (s. Art. 1 Abs. 1 a 2) der Entleiher als Arbeitgeber gilt, obliegt diesem die Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Gefahren, denen er ausgesetzt ist. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 8 des genannten Gesetzes erstreckt sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer beruflicher Qualifikationen oder Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung. Der niederländischen Gesetzestext sieht nur ganz allgemein eine Unterrichtung über Gefahren und Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung dieser Gefahren vor. In Art. 6 des niederländischen Gesetzes heißt es, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über alle spezifischen Risiken des zu besetzenden Arbeitsplatzes unterrichten muß. Eine Pflicht, auf erhöhte spezifische Risiken des Arbeitsplatzes hinzuweisen, ist nicht -18-

19 ausdrücklich vorgesehen. Da der Arbeitgeber aber auf alle spezifischen Risiken hinzuweisen hat, kann davon ausgegangen werden, daß dies auch erhöhte Risiken einschließt. PORTUGAL Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und zur Durchführung von Schutz- und Präventivmaßnahmen ergibt sich in der portugiesischen Rechtsordnung aus Art. 9 des Rahmengesetzes über Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß dieses Rahmengesetz auf alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer anwendbar ist und somit auch auf diejenigen, die von Dritten (wie Zeitarbeitsunternehmen) beschäftigt werden (Art. 9 Abs. 2 e). In diesem Artikel sind aber nicht alle speziellen, in Artikel 3 der Richtlinie genannten Unterrichtungspflichten gegenüber Leiharbeitnehmern vorgesehen. VEREINIGTES KÖNIGREICH Die allgemeine Unterrichtungspflicht nach Art. 3 der Richtlinie ist in Art. 15 der SI 1999/3242 festgeschrieben. Diese Pflicht besteht gegenüber Personen, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt sind und auf "jede aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigte Person sowie allen Personen, die bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt sind und für und unter der Leitung eines anderen Unternehmens arbeiten". SCHWEDEN In den schwedischen Gesetzen gibt es keine spezielle Vorschrift, wonach Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 1 der Richtlinie über die Gefahren der zu verrichtenden Arbeit zu unterrichten sind. ARTIKEL 4 UNTERWEISUNG DER ARBEITNEHMER Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Arbeitnehmer in den in Artikel 3 genannten Fällen unter Berücksichtigung seiner Qualifikation und seiner Erfahrung eine ausreichende und den besonderen Merkmalen des Arbeitsplatzes entsprechende Unterweisung erhält. DEUTSCHLAND Gemäß 12 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Nach 12 Abs. 2 trifft die Pflicht zur Unterweisung bei einer Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher. Dieser hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. ÖSTERREICH -19-

20 Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger nach 9 Abs. 2 ASchG im Sinne dieses Gesetzes als Arbeitgeber. Die dem Arbeitgeber nach 14 ASchG obliegende Pflicht, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, trifft daher auch die Beschäftiger gegenüber den ihnen gemäß 9 Abs. 1 ASchG überlassenen Arbeitnehmern. Die in. 14 AschG vorgesehene Unterweisung muß nach Abs. 3 und 4 zudem auf den Arbeitsplatz ausgerichtet und dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein. BELGIEN Die Unterweisung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern über Arbeitssicherheit richtet sich wie auch die der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach dem R. G. P. T. und anderen Rechtsvorschriften mit allgemeiner Geltung. Gemäß Titel I Abschnitt III Kapitel III der Arbeitsschutzordnung (Code sur le bien-être au travail) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl ausreichend als auch angemessen zu unterweisen, insbesondere durch speziell auf den jeweiligen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtete Informationen und Anweisungen. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten alle erforderlichen Informationen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und -vorkehrungen im Betrieb, an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz oder in ihrem Aufgabenbereich erhalten. Für die Sicherheitsunterweisung von Leiharbeitnehmern ist die königliche Verordnung vom 19. Februar 1997 maßgeblich. Nach Art. 5 ist der Entleiher, soweit es um Sicherheit und Gesundheitsschutz geht, für die Bedingungen der Arbeitsausführung verantwortlich. Leiharbeitnehmer genießen daher dasselbe Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des Betriebes. Bevor der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt, muß der Entleiher sich nach dieser Verordnung von seiner Qualifikation und seinen besonderen beruflichen Fähigkeiten vergewissern. Er hat ihm außerdem über die spezifischen Risiken für seine Sicherheit und Gesundheit im Betrieb und an dem zu besetzenden Arbeitsplatz Aufschluß zu geben. DÄNEMARK Die Rechtsvorschrift über die Unterweisung der Arbeitnehmer findet auf Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 der Richtlinie Anwendung und geht über die allgemein gehaltenen Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie hinaus (s. Art. 18 der Arbeitsausführungs- Verordnung). SPANIEN Die Pflicht des Unternehmens zur Unterrichtung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern ist in Art. 28 Abs. 2 (2) LPRL festgeschrieben. -20-

21 Dabei handelt es sich um eine allgemein gegenüber allen Arbeitnehmern bestehende Pflicht. FINNLAND Die finnischen Rechtsvorschriften umfassen alle Pflichten des Arbeitgebers zur Unterweisung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie. FRANKREICH Jeder aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigte Arbeitnehmer muß zunächst unter den gleichen Bedingungen wie die Festangestellten eine Unterweisung in Sicherheitsfragen erhalten. Diese "praktische und angemessene Unterweisung in Arbeitssicherheit" (Art. L Arbeitsgesetzbuch) ist in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern auszuarbeiten. Nach Artikel L Abs. 5 Arbeitsgesetzbuch müssen befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die an einem mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit verbundenen Arbeitsplatz eingesetzt werden, aufgrund ihres besonderen Arbeitsvertrages eine eingehendere Sicherheitsunterweisung erhalten und in dem Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, bei Antritt der Stelle angemessen betreut und informiert werden. Diese Vorschriften finden uneingeschränkt auch auf Leiharbeitnehmer Anwendung. Die Bestimmungen über die grundlegende Sicherheitsunterweisung gelten sowohl für die Arbeitnehmer eines Unternehmens als auch für Arbeitnehmer, die diesem durch ein Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. GRIECHENLAND Das Recht von befristet beschäftigten Arbeitnehmern auf Unterweisung ist in Art. 12 der Präsidialverordnung 17/1996 festgeschrieben. Darin wird dem Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht auferlegt, jeden Arbeitnehmer bei der Einstellung, bei einer Versetzung, einer Änderung seines Aufgabenbereichs, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer Umstellung bei den Arbeitsmitteln oder der Einführung neuen Technologien angemessen und ausreichend über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. IRLAND Im irischen Recht schreibt Art. 13 Abs. 4 der S.I. 44/1993 vor, daß "es zu den Pflichten jedes Arbeitgebers gehört, der die Dienste eines befristet Beschäftigten oder eines Leiharbeitnehmers in Anspruch nimmt, sicherzustellen, daß dieser unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen und seiner Erfahrung eine den besonderen Merkmalen jeder der auszuübenden Tätigkeiten entsprechende Unterweisung erhält", womit der Richtlinientext fast wortwörtlich übernommen wird. -21-

22 ITALIEN Das Recht von befristet beschäftigten Arbeitnehmern auf Unterweisung bestimmt sich nach Artikel 22 des Decreto-Legge 626/94. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und seinem besonderen Arbeitsplatz und den ihm übertragenen Aufgaben entsprechende Unterweisung in Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit erhält. Diese Unterweisung ist bei der Einstellung, einer Versetzung oder einer Änderung des Aufgabenbereichs und der Einführung neuer Technologien oder Arbeitsmittel vorgeschrieben. Die Kosten der Unterweisung, die während der Arbeitszeit zu erfolgen hat, trägt der Arbeitgeber. Im Decreto-Legge 626/94 wird kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten durch befristet beschäftigte Arbeitskräfte zu verbieten. In Art. 16 und 17 wird aber die ärztliche Überwachung aller Arbeitnehmer in den nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen geregelt. Es wird präzisiert, daß die Überwachung dem zuständigen Arzt obliegt. Sie erfolgt in Form von Vorsorgeuntersuchungen, mit denen nicht in Frage kommende Tätigkeiten und die Eignung für bestimmte Aufgaben festgestellt werden sollen. Die Pflicht zur ausreichenden Unterweisung von Leiharbeitnehmern in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes trifft auch den Entleiher gegenüber den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmern (Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes 196/97). LUXEMBURG Nach Art. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist "der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in allen mit der Arbeit zusammenhängenden Aspekten zu gewährleisten". In Art. 5 wird ausgeführt, daß der Arbeitgeber im Rahmen dieser allgemeinen Pflicht "die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen ergreift, einschließlich der Vorkehrungen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, der Unterrichtung und Unterweisung sowie der Schaffung einer entsprechenden Organisation und der Bereitstellung der notwendigen Mittel". Art. 11 des Gesetzes vom 18. Mai 1979 zur Reformierung der Arbeitnehmervertretungsgremien in der geänderten Fassung verpflichtet den Unternehmensleiter, den Sicherheitsbeauftragten über "die angemessene Unterweisung, die jeder Arbeitnehmer zum Schutze seiner Gesundheit und Sicherheit erhält", zu konsultieren und zu informieren. Auf diese Unterweisung hat demnach tatsächlich jeder Arbeitnehmer Anspruch. Viel präziser wird in Art. 5 Abs. 3 c des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausgeführt: "Weist der Arbeitgeber einem aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben zu", so muß er "dafür Sorge tragen, daß dieser Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Qualifikation und Erfahrung eine ausreichende und den besonderen Merkmalen seines Arbeitsplatzes entsprechende Unterweisung erhält". Den Leiharbeitsunternehmen obliegen die allgemeinen Arbeitgeberpflichten nicht nur gegenüber ihren eigenen festen Angestellten - was sich von selbst versteht - sondern auch gegenüber den vermittelten Leiharbeitnehmern. -22-

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