Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen

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1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen zwischen der Bittermarkstraße Projekt UG (haftungsbeschränkt), Hammer Strasse 92, Münster in ihrer Eigenschaft als teilender Eigentümer des Wohngebäudes Bittermarkstrasse 79, Dortmund und somit für die noch zu bildende WEG, vertreten durch den Geschäftsführer Neil Donnelly, - im Folgenden WEG genannt - und der Hausverwaltung Christofer Brosch Immobilien, Ruhrtalstraße 37a, Schwerte, im Folgenden Verwalter genannt. Präambel Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Gemäß 20 WEG kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentum möglich. Die Aufgaben des Verwalters erstrecken sich nicht auf das gesamte Eigentum, sondern nur auf das Gemeinschaftseigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums (Wohnräume) obliegt jeweils dem Eigentümer selbst. 1 Vertragsdauer und Kündigung 1. Die Tätigkeit beginnt am 01. des Monats, der auf die Bildung der Wohnungsgrundbücher folgt und erfolgt vom Tage des Beginns der Tätigkeit an auf die Dauer von 36 Monaten. Die Verwalterbestellung erfolgt auf den Tag des Beginns der Verwaltertätigkeit. Für vorstehenden Vertrag sowie Verwalterbestellung gilt die gleiche Laufzeit. 2. Kommt es zu einer Weiterbestellung, verlängert sich dieser Vertrag um diese weitere Bestellzeit, sofern mit der Weiterbestellung nicht der Abschluss eines anderen Verwaltervertrages beschlossen wird. 3. Die Abberufung des Verwalters ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund ist nach Mitteilung an den Verwalter zugleich eine fristlose Kündigung dieses Vertrages. 626 BGB gilt mit Ausnahme des Absatzes 2 dieser Vorschrift entsprechend. Die Abberufung des Verwalters aus sonstigen Gründen lässt mögliche Ansprüche des Verwalters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft aus diesem Vertrage unberührt. 4. Der Verwaltervertrag steht unter der auflösenden Bedingung einer wirksamen, vorzeitigen Beendigung des Verwalteramtes (z.b. durch wirksame außerordentliche Abberufung des Verwalters oder wirksame Niederlegung des Verwalteramtes durch den Verwalter) aus wichtigem Grund. Endet vor Ablauf der Bestellzeit das Verwalteramt, endet damit zugleich und zeitgleich auch der Verwaltervertrag. 5. Nach Vertragsbeendigung hat der Verwalter umgehend, die für die Verwaltung erforderlichen Unterlagen an die Eigentümergemeinschaft zu übergeben. Eine Übergabe ist auch, in Abstimmung, an den Beiratsvorsitzenden oder eine neu bestellte Hausverwaltung möglich. Im Besonderen sind auch die Unterlagen zum Gebäude, die gegen Gebühr beschafften, weiteren Gebäudeunterlagen und die Beschlusssammlung zu übergeben. 6. Der Verwalter führt, sofern kein direkter Nachfolger benannt ist und der Beiratsvorsitzende eine kommissarische Übernahme der Verwaltungstätigkeiten nicht übernimmt, die regulären Verwaltungstätigkeiten kommissarisch fort. Die Dauer der kommissarischen Verwaltungstätigkeiten ist auf 3 Monate begrenzt. Für die Dauer der kommissarischen Tätigkeit verbleiben sämtliche Seite 1 / 7

2 Verwaltungsunterlagen beim Verwalter. Die Vergütung für die Zeit der kommissarischen Tätigkeit bleibt in gleicher Höhe bestehen. Aufgaben außerhalb der regulären Verwaltungstätigkeit sind in diesem Zeitraum nur nach 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3i dieses Vertrages möglich. 2 Reguläre Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich in erster Linie aus dem WEG; insbesondere den 27 und 28, aus dem Bestellungsbeschluss sowie aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, jedoch diese nur, wenn dieser Vertrag keine anderen Bestimmungen enthält. Eine Erweiterung oder eine gesetzlich zulässige Beschränkung der Aufgaben des Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wird für den Verwalter nur bindend, wenn er schriftlich zustimmt. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB) und die allgemeinen Vertragsvorschriften des Gesetzes. 2. Soweit der Verwalter zur Erledigung seiner Aufgaben nach 27 Absatz 1-4 WEG rechtsverbindliche Erklärungen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Dritten gegenüber abgeben muss, gilt er in gleicher Weise mit der Verwalterbestellung als hierzu bevollmächtigt; und zwar in gleichem Umfange wie nach 27 Absatz 2 WEG. 3. Der Verwalter ist berechtigt, einzelne Aufgaben Gehilfen oder sonstigen Personen zu übertragen und hierfür Untervollmachten zu erteilen. Eine Untervollmacht für die gesamten Verwalteraufgaben ist jedoch ausgeschlossen. Soweit dem Abschluss einzelner Geschäfte oder der Abgabe von Erklärungen 181 BGB entgegensteht, ist der Verwalter, soweit gesetzlich zulässig, von den Beschränkungen des 181 BGB (sogenannte Insichgeschäfte ) befreit. 4. Zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten ist der Verwalter berechtigt. Im Falle der passiven Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Volljuristen ist der Verwalter berechtigt, ebenfalls einen entsprechenden Fachanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Falls der Verwalter aktiv einen Fachanwalt zur rechtlichen Unterstützung oder Vertretung der Eigentümergemeinschaft beauftragen möchte, ist ein Beiratsbeschluss erforderlich. Der Verwalter ist berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung von Rechtsnachteilen erforderlich sind. 5. Der Verwalter handelt im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist gegenüber Gerichten und anderen Behörden sowie gegenüber Personen bzw. Personengemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts diesem Vertrag gemäß bevollmächtigt, die Gemeinschaft und die Miteigentümer zu vertreten. Der Umfang der Prozessvollmacht bestimmt sich auch im Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Die Vollmacht ist ganz oder teilweise übertragbar. 6. Für die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung und Instandsetzung ist im Rahmen dieses Vertrages (siehe auch Punkt 17) zu sorgen, und in dringenden Fällen sind sonstige, zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen, zu treffen. 7. Die üblichen Versicherungen, soweit in der Teilungserklärung bzw. mit Beschluss festgelegt, sind abzuschließen, aufrecht zu erhalten und zu kündigen. 8. Erforderlichenfalls sind ein Hausmeister und Reinigungspersonal auszuwählen und mit diesen namens der WEG ein Arbeitsvertrag abzuschließen, zu ändern und ggf. zu beenden. 9. Neben der Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer ( 27 Absatz 1 Nummer 1 WEG) hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer ihre gesetzlichen Pflichten nach 14 WEG und aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung erfüllen. Er ist berechtigt und verpflichtet, im Säumnisfall zu mahnen und sonstige Maßnahmen zu treffen, insbesondere dann, wenn Seite 2 / 7

3 durch unsachgemäßen Umgang mit dem Sondereigentum das Gemeinschaftseigentum gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hierüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unverzüglich zu unterrichten. 10. Der Verwalter übernimmt es, die Versammlungen der Wohnungseigentümer jeweils vorzubereiten, die Einladungen zu versenden oder zu überbringen und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse zu sammeln und den in der Versammlung nicht anwesenden Wohnungseigentümern zur Kenntnis zu bringen. 11. Bei seiner Vorsorge um die Instandsetzung oder Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen ( 28 Absatz 1 Nummer 2 WEG) wird der Verwalter die notwendig werdenden Maßnahmen so weit vorbereiten, dass sie von der Wohnungseigentümerversammlung sachgemäß und rechtzeitig beschlossen werden können und der Verwalter ermächtigt werden kann, die erforderlichen Verträge mit Handwerkern oder Lieferanten im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen. 12. Alle gemeinschaftlichen Gelder und sonstigen Vermögensgegenstände, die der Verwaltung unterliegen, sind vom Verwalter von seinem sonstigen Vermögen stets getrennt zu halten. Er ist jedoch berechtigt, eigene Auslagen sowie seine Vergütung für die Verwaltertätigkeit (siehe 3 dieses Vertrages) bei Fälligkeit zu entnehmen und in der vorzunehmenden Rechnungslegung ( 28 WEG) besonders auszuweisen. 13. Beim Verwalter eingehende rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Zustellungen, die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sind ( 27 Absatz 2 Nummer 5 WEG), sind den Wohnungseigentümern unverzüglich mitzuteilen oder weiterzuleiten. 14. Für die Erstellung des Wirtschaftsplans und der Rechnungslegung ( 28 WEG) gilt das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. 15. Die Zahlungen von Wohnlastenbeiträgen werden von den Wohnungseigentümern auf folgendes Sonderkonto des Verwalters überwiesen: IBAN: DE / BIC bei der. 16. Alle Eigentümer sind berechtigt, nach terminlicher Absprache, Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Dies schließt die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen der vergangenen Jahre und die Beschlusssammlung ein. Nicht möglich ist die Einsichtnahme in Unterlagen, die einzelnes Sondereigentum betreffen, sowie den Schriftwechsel mit einzelnen Eigentümern. 17. Der Verwalter darf Ersatzbeschaffungen für Verbrauchsmaterialien, Ersatzbeschaffung von Geräten bis 1.500,-- EUR, Vergabe von kleineren Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen bis 2.500,-- EUR je Maßnahme und 5.000,-- EUR pro Jahr, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ohne vorherige Beschlussnahme vornehmen. Von der Mehrheit des Beirates oder der Eigentümergemeinschaft beschlossene Maßnahmen, sind von diesen Grenzen ausgenommen. In dringenden Fällen kann der Verwalter Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, die zur Erhaltung des Eigentumes erforderlich sind, ohne Höhenbegrenzung und ohne Zustimmung des Beirates bzw. aller Eigentümer durchführen lassen. 18. Der Verwalter erhält für die Dauer seiner Tätigkeit sämtliche Zugangsschlüssel zu den Räumen des Gemeinschaftseigentums, zu allen Räumen in denen technische Geräte aufgestellt sind und zu allen Räumen in denen Gemeinschaftseigentum gelagert wird. 3 Sondertätigkeiten 1. Für die Eigentätigkeiten der Eigentümer und Bewohner notwendigen Verwaltungsaufgaben, wie beispielsweise das Einrichten, führen und notwendige Meldungen bezüglich der damit verbundenen Minijobs, sowie für damit in Zusammenhang stehende Buchungen und Korrespondenz, ist der Seite 3 / 7

4 Verwalter zuständig, ebenso für die entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf mögliche, angestellte Hilfskräfte (Minnijobber, z.b. Putzhilfen, Gartenhilfen, Hausmeister). 2. Der Verwalter erstellt, auf Anfrage einzelner Eigentümer, Bescheinigungen nach 35 Einkommensteuergesetz. 3. Weitere Sondertätigkeiten, die in der Besonderheit der Eigentümergemeinschaft begründet sind. 4 Verwaltervergütung 1. Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit aus 2 eine monatliche Vergütung, berechnend wie folgt: Pro Wohneinheit/Wohnungseigentum 22,50 EUR, pro Garage/Stellplatz 0,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Betrag wird monatlich dem Konto der Eigentümergemeinschaft belastet. 2. Die Wohnungseigentümer werden diese Beträge anteilig jeweils pünktlich auf das vorstehend aufgeführte Sonderkonto des Verwalters überweisen. Der Verwalter ist berechtigt, von diesem Konto seine monatliche Vergütung zum Fälligkeitszeitpunkt zu entnehmen, auch dann, wenn Teilbeträge nicht oder nicht pünktlich eingehen sollten. 3. Mit vorstehender Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Verwalters abgegolten. Der Verwalter erhält für die Sondertätigkeiten aus 3 zusätzliche Vergütungen. Er kann für folgende Tätigkeiten weitere, zusätzliche Vergütungen verlangen: a) Einrichten und führen notwendiger Dateien, Buchungen und Korrespondenz im Rahmen der Eigentätigkeiten, bzw. Tätigkeit eines angestellten Hausmeisters, nach 3, Absatz 1 werden monatlich 20,00 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet. Die in diesem Zusammenhang stehenden, nachgewiesenen Kosten (z.b. Kosten für die notwendigen Formulare), werden gesondert erstattet. Falls eine gesonderte, monatliche Lohnabrechnung vom Hausmeister verlangt wird, werden zusätzlich 10,00 EUR monatlich, zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet. b) Die Erstellung von Bescheinigungen nach 35 Einkommensteuergesetz ist in den vereinbarten Verwaltungskosten unter Punkt 1 enthalten und wird zusammen mit der jährlichen Abrechnung erstellt. c) Ab der zweiten außerordentlichen Eigentümerversammlung erhält der Verwalter eine pauschale Vergütung von 225,-- EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer. d) Die Saalmiete für Eigentümerversammlungen, auch für außerordentliche Versammlungen, wird gemäß Kostennachweis, gesondert erstattet. e) Zahlungserinnerungen sind gebührenfrei. f) Kosten einer Mahnung eines Wohnungseigentümers zur Erfüllung seiner Pflichten einschließlich Zahlung der Wohnlasten und der Verwaltergebühr und zwar ohne Nachweis jeweils 2,50 EUR, zuzüglich der Kosten für Porto und Brief. Schuldner dieser Kosten ist der Verursacher. g) Zusätzliche Kopien, auch aus Verwaltungsunterlagen und Abrechnungen älteren Datums, werden vom jeweiligen Eigentümer mit 25 Eurocent pro Kopie (zuzüglich Mehrwertsteuer) erstattet. Versandkosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Eigentümers. h) Sondertätigkeit für einzelne Wohnungseigentümer, wie Vermietung der Wohnung mit allen damit verbundenen Bemühungen, Maklertätigkeit im Rahmen eines beabsichtigten Verkaufs oder einer Neuvermietung einer Wohnung wird gesondert mit dem jeweiligen Eigentümer vereinbart. i) Für Sondertätigkeiten im Rahmen der Verwaltung und für Tätigkeiten an oder in einem Sondereigentum wird eine Vergütung in Höhe von 42,50 EUR pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet (gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtstermine). Seite 4 / 7

5 j) Kosten für pflichtgemäß beigezogene und beauftragte sachkundige Personen zur Bewertung und Beurteilung von etwa notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten (Architekten, Ingenieure), Einholung von Rechtsauskünften oder Rechtsgutachten (Rechtsanwälte oder sonstige rechtsberatende Juristen) oder Datenbankrecherchen (Wohnsitzermittlung, juristischer Recherchen Service) oder steuerliche Beratungen oder Auskünfte (Steuerberater), zur Führung der Lohnkonten (Buchhalter) usw. Die Kosten einer Prozessführung werden ebenfalls vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert in Rechnung gestellt. Ist der Verwalter selbst von Beruf fachkundig, erhält er für eine Tätigkeit, die sonst eine dritte Person hätte gegen Entgelt ausführen müssen, die für die jeweilige Tätigkeit angemessene Vergütung. Sowohl die Beauftragung von dritten fachkundigen Personen als auch die Vornahme eigener sachkundiger Tätigkeit ist vorher mit dem Verwaltungsbeirat oder, falls ein solcher nicht besteht, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abzusprechen. k) Kosten für umfangreiche Sondertätigkeiten der Verwaltung, falls diese Tätigkeiten nicht Bestandteil von Eigentümerbeschlüssen sind, müssen gesondert mit dem Beirat vereinbart oder per Eigentümerbeschluss bestätigt werden. l) Bearbeitungskosten für die Verwaltungstätigkeiten bei Veräußerungen von Sondereigentum betragen 75,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei notwendiger notarieller Verwaltergenehmigung bei Veräußerung von Wohnungseigentum betragen die Zusatzkosten 100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Weitere Kosten in diesem Zusammenhang sind nur per Nachweis möglich. 4. Die Kosten für eine notwendige, notarielle Beglaubigung von Eigentümerbeschlüssen sind nicht Bestandteil des Verwaltungsvertrages. Derartige Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft, in Einzelfällen der Verursacher. 5. Die erste Vergütung für die Verwaltungsleistungen wird für den Monat des Vertragsabschlusses fällig (vollständige Monatsvergütung). Die folgenden Vergütungen werden nach Rechnungslegung am jeweiligen Monatsanfang fällig. 5 Veräußerung des Wohnungseigentums 1. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichten sich, im Falle der Veräußerung die Erwerber des Wohnungseigentums ihrerseits zu verpflichten, diesem Verwaltervertrag beizutreten. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer dem Verwalter gegenüber zum Ersatz aller Nachteile verpflichtet, die durch den Nichteintritt des Erwerbers in diesen Vertrag dem Verwalter entstehen, unbeschadet einer möglichen Haftung der übrigen Wohnungseigentümer. 2. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, im Falle des Wechsels eines Wohnungseigentums eine Auseinandersetzung der Rücklagen oder sonstigen Guthaben des Verkäufers vorzunehmen oder eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Übernimmt er auf Wunsch des Ausscheidenden eine solche unterjährige Abrechnung, kann der Verwalter gesonderte Vergütung vom Verkäufer verlangen. 3. Für eine notwendige Mitwirkung des Verwalters bei der Veräußerung hat der Verkäufer die dem Verwalter hierdurch entstehenden Kosten und Auslagen zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Kosten gemäß 4 (l) für die notwendige Verwaltergenehmigung. Für PKW-Fahrten ist jeweils der steuerlich anerkannte Betrag pro km (derzeit 30 Euro Cent pro Fahrkilometer) zu ersetzen. 6 Verjährung Schadenersatzansprüche aus diesem Vertrag gegen den Verwalter verjähren ab Eintritt des Schadens nach 5 Jahren. Der Umfang der Haftung ist auf EUR für den einzelnen Schadenfall begrenzt. Als einzelner Schadenfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche der Antragsberechtigten zu verstehen, die sich aus Seite 5 / 7

6 ein und demselben Verstoß ergeben. Sollte der Verwalter eine Haftpflichtversicherung mit einer höheren Summe abgeschlossen haben, so haftet der Verwalter bis zur Höhe der tatsächlich vom Versicherer erbrachten Leistung. Eine Kopie der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird bei Vertragsschluss allen Eigentümern ausgehändigt. Der Verwalter verpflichtet sich, diese Versicherung während der Laufzeit dieses Vertrags aufrecht zu erhalten. Eine Kopie des aktuellen Vertrages oder eine Bestätigung des Vertrages wird den Eigentümern auf Anfrage in Kopie jährlich ausgehändigt. 7 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Beirat sie mit der jeweils erforderlichen Stimmenmehrheit beschließt und der Verwalter schriftlich zustimmt. Die Niederschrift des Änderungsbeschlusses, sowie die schriftliche Zustimmung des Verwalters sind diesem Vertrag bei zuheften. 8 Vollmachtsurkunde und Wirksamkeitsklausel 1. Der Verwalter erhält von der Wohnungseigentumsgemeinschaft eine Vollmachtsurkunde ( Bestellungsurkunde ), aus der sich die Vertretungsmacht des Verwalters nach dem WEG und nach diesem Vertrage ergibt. Sofern eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich ist, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft diese auf ihre Kosten erstellen. Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, wird der Verwalter angewiesen, von der Vollmacht erst nach Bildung der Wohnungsgrundbücher Gebrauch zu machen und mit Beendigung seiner Tätigkeit die Vollmacht einschließlich etwaiger Kopien an die Eigentümerschaft herauszugeben. 2. Der Vertrag wird mit der Unterschrift des zuletzt Unterzeichnenden wirksam. Für Änderungen des Vertrages gilt 7 des Vertrages. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages als Gesamtheit nicht berührt. In einem solchen Fall ist die nichtige oder ungültige Bestimmung so zu ergänzen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit der nichtigen oder ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei der Durchführung des Verwaltervertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. 4. Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit zulässig, Schwerte. Münster, den.. Schwerte, den.. Unterschriften Bittermarkstrasse Projekt UG (haftungsbeschränkt) Herr Christofer Brosch Verwalter Seite 6 / 7

7 Bestellungsurkunde Die Eigentümergemeinschaft: Bittermarkstraße 79, Dortmund, hat die Hausverwaltung Christofer Brosch Immobilien Ruhrtalstraße 37a, Schwerte mit der Verwaltung der oben benannten Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) beauftragt. Zur Ausübung der Verwaltertätigkeit sind Vollmachten notwendig und erteilt worden. Folgende Vollmachten für das Objekt, gegenüber Dritten, werden hiermit bestätigt: a) Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen namens der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten, im Rahmen der Aufgaben nach 27 Absatz 1-4 WEG. b) Geltendmachung außergerichtlicher und gerichtlicher Ansprüche gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. c) Vollständige Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, sowie Personen und Personengemeinschaften im Rahmen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. d) Abschluss, Änderung und Kündigung üblicher Versicherungsverträge. e) Einstellung, Überwachung und Kündigung von Hausmeister und Reinigungspersonal oder Abschluss, Änderung, Überprüfung und Kündigung entsprechender Verträge mit Dienstleistungsfirmen. f) Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sowie Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten nach 14 WEG der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Säumnisfall ist der Verwalter berechtigt zu mahnen, im Besonderen, wenn das Gemeinschaftseigentum gefährdet wird. g) Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder Zustellungen die für die Eigentümergemeinschaft bestimmt sind. h) Entgegennahme, soweit vereinbart Einzug der Wohngelder, Mieten und Pachten, sowie weiterer Einnahmen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten und Verwaltung dieser Gelder. i) Ersatzbeschaffungen für Verbrauchsmaterialien und Geräten (bis 1.500,-- EUR jährlich). j) Freie Vergabe kleinerer Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen bis2.500,-- EUR je Maßnahme und 5.000,-- EUR pro Kalenderjahr. k) Entgegennahme und Verwaltung aller Schlüssel zu Gebäudeteilen des Gemeinschaftseigentums, Räumen in denen technische Anlagen und Geräte des Gemeinschaftseigentums untergebracht sind, sowie Schlüsseln, die zur Bedienung der Geräte erforderlich sind. l) Erledigung aller notwendigen Verwaltungsaufgaben die im Zusammenhang mit den Eigentätigkeiten der Eigentümer und Bewohner erforderlich sind. Im Besonderen die Abgabe aller notwendigen Meldung und Erklärungen, Buchungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit den Minijobs die im Bereich der Eigentümergemeinschaft erbracht werden Notwendige Abtimmungen und Zustimmungen der Eigentümer sind im Verwaltervertrag geregelt und liegen, bei Ausübung der Vollmachten, der Verwaltung vor. Unterschriften Münster, den Bittermarkstrasse Projekt UG (haftungsbeschränkt) Seite 7 / 7

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