Herzlich Willkommen zur Mandantenveranstaltung 2017 für Verwalter. Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbb
|
|
- Alfred Geier
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich Willkommen zur Mandantenveranstaltung 2017 für Verwalter Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbb Diese Veranstaltung wird unterstützt durch: 1
2 2
3 Mandantenveranstaltung Uwe Wanderer Rechtsanwalt Auskunftspflichten des Verwalters in und außerhalb der Eigentümerversammlung 3
4 Der Ausgangssachverhalt: (nach BGH, Urteil vom V ZR 66/10 -) Es steht eine Eigentümerversammlung mit der Genehmigung der Jahresabrechnung an In den Jahren zuvor wandte sich ein Eigentümer mit 98 Schreiben an die Verwalterin und bat um schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung Die Verwalterin beantwortete die Fragen. Sie übersandte dem Eigentümer auch - teils gegen Kostenerstattung - von ihm angeforderte Ablichtungen einzelner Unterlagen. An Eigentümerversammlungen hat der Eigentümer, seitdem nicht teilgenommen. 4
5 Nunmehr verlangt der Eigentümer erneut Auskunft zu dieser Jahresabrechnung die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen Akteneinsicht 5
6 Sind Sie verpflichtet, außerhalb der Eigentümerversammlung schriftliche oder mündliche Auskünfte zu erteilen? Sind Sie verpflichtet, Kopien aus den Verwaltungsunterlagen zu versenden? Sind Sie verpflichtet, zusammen mit dem Ladungsschreiben umfangreiche themenbezogene Unterlagen zu versenden? Sind Sie verpflichtet, generell und insbesondere vor der Eigentümerversammlung Akteneinsicht zu gewähren? Welche Grenzen gibt es? 6
7 Sind Sie verpflichtet, außerhalb der Eigentümerversammlung schriftliche oder mündliche Auskünfte zu erteilen? Kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie während der Eigentümerversammlung Rede und Antwort stehen? 7
8 Keine Auskunftsverpflichtung des Verwalters über gemeinschaftsbezogene Themen außerhalb der Eigentümerversammlung erst wenn die ETV davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch macht, kann dieser allein die Auskunft verlangen, Auskunft ist vollständig und richtig zu erteilen und. ggf. hierüber eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, 259 BGB 8
9 Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers besteht immer dann, wenn sich Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen Beschlüsse über Jahresabrechnung und Entlastung begrenzen Auskunftsanspruch nur insoweit, wie sie tatsächlich reichen 9
10 Sind Sie verpflichtet, Kopien aus den Verwaltungsunterlagen zu versenden? 10
11 Grds. keine Verpflichtung zur Versendung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen Ausnahmen: Verpflichtung ergibt sich aus dem Verwaltervertrag Wenn Treu und Glauben es gebieten, da 11
12 - anderenfalls der einzelne Wohnungseigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig erlangen kann (z.b. vor einer Eigentümerversammlung, da keine Einsichtnahme mehr möglich) - ein betagter oder behinderter Eigentümer weit entfernt vom Sitz der Verwaltung wohnt 12
13 Kostenerstattungsanspruch, auch wenn nicht im Verwaltervertrag geregelt zb analog GKG 0,50 für ersten 50 Kopien und dann 0,15 für jede weitere, sofern nichts anderes vereinbart 13
14 Sind Sie verpflichtet, zusammen mit dem Ladungsschreiben themenbezogene Unterlagen zu versenden? zb Ausschreibungsunterlagen(Leistungsverzeichnis, Kostenangebote) 14
15 Grundsätzlich ist mit der Einladung keine Unterlage zu übermitteln, in welcher die Notwendigkeit und der Umfang der zur Abstimmung Maßnahme erläutert wird nur schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte 15
16 Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Unterlagen mit der Ladung zu versenden, um eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen zb: Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan (ca. 2 Wochen vorher) Erläuterung, wie sich Bedarf für eine Sonderumlage errechnet Preisspiegel bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen 16
17 Sind Sie verpflichtet, vor der Eigentümerversammlung Akteneinsicht zu gewähren? auch wenn der VBR gerade geprüft hat eigentlich keine Zeit vor der Eigentümerversammlung mehr besteht 17
18 Grundsätzlich hat jeder Eigentümer (auch wiederholt in den Grenzen des Rechtsmißbrauchs) einen Anspruch auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen Ort der Einsichtnahme ist der Leistungsort, 269 Abs. 1 und 2 BGB, im Zweifel Ort der Niederlassung des Verwalters bei großer Entfernung zwischen dem Sitz des Verwalters und der Wohnungseigentumsanlage u.u. nach Zumutbarkeitsgesichtspunkte Ort der Anlage (offen nach BGH, da 21 km nicht zu weit) 18
19 terminliche Abstimmung erforderlich, so dass Verwaltungstätigkeit nicht beeinträchtigt wird keine Betreuung durch Sachbearbeiter erforderlich Einsichtsrecht besteht auch nach Genehmigung der Abrechnung und Entlastung des Verwalters 19
20 Rechtsmißbrauch bzw. Schikaneverbot begrenzen Einsichtsrecht wiederholte Einsicht oder Einsichtnahme über mehrere Tage aber möglich keine grundsätzliche zeitliche oder sachliche Begrenzung des Einsichtsrechts 20
21 Rechtsmissbrauch, zb wenn eine angebotene ausreichende Gelegenheit zur Einsicht in die Belege grundlos oder in einer sonst gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise nicht wahrgenommen wird wenn bereits gesichtete Unterlagen erneut ohne sachliche Gründe eingesehen werden sollen 21
22 Insbesondere vor einer Eigentümerversammlung muss jedem Eigentümer eine angemessene Zeit zur Prüfung von Unterlagen in Rahmen einer Akteneinsicht gewährt werden Eigentümer kann sich auf seine Kosten die gewünschten Ablichtungen anfertigen bzw. anfertigen lassen sonst anfechtungsgehaftete Beschlüsse 22
23 Um einen Streit über den Umfang einer bereits gewährten Akteneinsicht vorzubeugen, empfiehlt sich unbedingt die zur Einsichtnahme vorgelegten Unterlagen zu individualisieren zb - Leitzordner mit der Aufschrift - durchnummerierte Seiten 1 bis eine entsprechend aussagekräftige Quittung vorzubereiten, die vom Sachbearbeiter und Eigentümer unterschrieben wird 23
24 Fazit: Grds. keine Auskunftsverpflichtung des Verwalters über gemeinschaftsbezogene Themen gegenüber einzelnen Eigentümern außerhalb der Eigentümerversammlung Grds. keine Verpflichtung zur Versendung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Unterlagen mit der Ladung zur Eigentümerversammlung zu versenden, um eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen Grundsätzlich hat jeder Eigentümer (auch wiederholt in den Grenzen des Rechtsmißbrauchs) einen Anspruch auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen Insbesondere vor einer Eigentümerversammlung muss jedem Eigentümer eine angemessene Zeit zur Prüfung von Unterlagen in Rahmen einer Akteneinsicht gewährt werden Er kann sich auf seine Kosten die gewünschten Ablichtungen anfertigen bzw. (gegen Kostenerstattung) anfertigen lassen 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
Belegprüfung. Worauf muss der Beirat achten? Grundlagen der Rechnungsprüfung 28,29 WEG
Belegprüfung Worauf muss der Beirat achten? 1 Grundlagen der Rechnungsprüfung 28,29 WEG Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen- bevor die Eigentümerversammlung hierüber beschließt vom Verwaltungsbeirat
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrSpezialitäten im WEG- Abrechnungswesen
Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung
MehrDie Eigentümerversammlung Phase 1 Vorbereitung FAQ
Die Eigentümerversammlung Phase 1 Vorbereitung FAQ Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ob Verwaltervertrag oder Hausordnung, Jahresabrechnung oder Modernisierung:
MehrHinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.
MehrVerwaltungsbeiratsseminar. Der Verwaltungsbeirat
Verwaltungsbeiratsseminar 07. September 2013 Der Verwaltungsbeirat Aufgaben und Befugnisse Referent: Volker Grundmann RA u. FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundmann Schüller Rechtsanwälte Schützenstraße
MehrHausverwaltung Leistungsbeschreibung
Hausverwaltung Leistungsbeschreibung Ihr Eigentum schützend zu erhalten ist für Sie sicherlich höchste Priorität. Wir unterstützen Sie dabei gerne und bieten Ihnen unsere Dienste an. Die Verwaltung des
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrVerwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen
Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrWettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung
Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
MehrWie weit gehen die Informationspflichten der Verwaltung?
XXVI. Naumburgseminar Wohnungseigentum 3. und 4. November 2011 Wie weit gehen die Informationspflichten der Verwaltung? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 0 Rechtsgrundlagen Verwaltervertrag 666
MehrVerband der Immobilienverwalter Bayern e.v. 3/2007, Steffen Haase, www.vdiv-bayern.de
Der Verwaltungsbeirat in der Praxis Aufgaben, Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirates 1. Allgemeine Aufgaben / Einführung 2. Rechnungsprüfung Allgemeine Aufgaben / Einführung
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrReferent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München
Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL
MehrNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg
NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: März 2007 Keine Minderung wegen Baulärms, wenn mit Bauarbeiten zu rechnen ist! (LG Berlin, U. v. 28.8.2006 62 S 73/06) Sachverhalt:
MehrDer Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser
Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer
MehrAktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015
Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese
MehrVerwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen
Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen Wichtige Vorbemerkung: Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße
MehrDie wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Frankfurter Verwaltertage 2011 Holiday Inn Frankfurt Airport-North Die wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss Frankfurt,
MehrDIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß 22 WEG. Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung
1 DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung Wann ist eine bauliche Veränderung erforderlich und wer initiiert sie? 2 Vorüberlegungen des Verwalters 1. Art der
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e
MehrVerwaltervertrag. 1 Beginn/Dauer/Kündigung des Verwaltervertrages. jeweiligen Bestellung bzw. Wiederbestellung als Verwalter.
Verwaltervertrag Zwischen der Objektiv Hausverwaltung Rauchfuß, Am Siechweiher 2b, 91126 Schwabach (im Folgenden: Verwalter) und der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch, die gem. 27 Abs. 3 WEG
MehrHAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt
HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend
MehrAktuelle Rechtsprechung im Miet- und WEG-Recht
Aktuelle Rechtsprechung im Miet- und WEG-Recht Veranstaltung vom 26.09.2012 Referent: Rechtsanwalt Andreas Reschke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrZwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Firma Schumann Hausverwaltung KG Königstr. 12 01097 Dresden. vertreten durch den Geschäftsführer
Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalterbeirat bestehend aus.. Eigentumswohnungen.. Stellplätzen offen auf Grundstück und der Firma Schumann Hausverwaltung
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
MehrLandgericht Frankfurt (Oder)
Landgericht Frankfurt (Oder) Landgericht Frankfurt (Oder) I Postfach 11 75 1 15201 Frankfurt (Oder) Rechtsanwälte... &...... Straße...... Berlin Müllroser Chaussee 55 15236 Frankfurt (Oder) Telefon: 0335
MehrMusterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen
e zum Widerruf von Kreditverträgen VORBEMERKUNG: Unbedingt lesen Lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. Widerrufen Sie Ihren Kreditvertrag nur, wenn Sie sicher sind, alles richtig verstanden zu
MehrUnterhalts-Schnell-Check
Unterhalts-Schnell-Check Hörnlein Rechtsanwälte Fragebogen bitte sorgfältig ausfüllen! Name: Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefon: Fax: Handy: E-Mail: Konto Nr.: Name der Bank: BLZ: Kontoinhaber:
MehrVerwaltervertrag für Wohnungseigentum
Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Firma mf Immobilien und Hausverwaltungs GmbH Holzstraße 44 90763 Fürth Verwaltungsobjekt: erfolgt die Verwalterbestellung.
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrVergabekriterien der Mieterzuschüsse EOF Ansprechpartner: Frau Astrid Hein Tel.: 030/21 25 41 16 Frau Konstanze Eichert Tel.
Zuschüsse für die einkommensorientierte Förderung Antragseinreichung Die Aufwendungszuschüsse betrifft die Wohnungen, die entsprechend des Zweiten Wohnungsbaugesetzes- insbesondere 88 e Einkommensorientierte
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
MehrEinladung. zur. außerordentlichen Hauptversammlung. der Terex Material Handling & Port Solutions AG. am 21. November 2013.
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Terex Material Handling & Port Solutions AG am 21. November 2013 in Düsseldorf 1 Terex Material Handling & Port Solutions AG mit Sitz in Düsseldorf
MehrRechtsanwälte Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt AG, Maximilianstr. 8, 80086 München. Gz.: 07457-08/mg. gegen
Klägerin - Rechtsanwälte Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt AG, Maximilianstr. 8, 80086 München. Gz.: 07457-08/mg gegen Volkswohl Bund Lebensversicherung a.g. vertreten durch d. Vorstand Dr. Nass. Südwatt 37-41
MehrBekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für PCs (bis 31.12.2010) Festplatten Produkte der Unterhaltungselektronik Tablets
MehrVerwaltervertrag. zwischen der Verwalterin Maria Borge Hausverwaltung und der Gemeinschaft der Wohnungs-/Teileigentümer der Gemeinschaftsanlage:
Verwaltervertrag zwischen der Verwalterin Maria Borge Hausverwaltung und der Gemeinschaft der Wohnungs-/Teileigentümer der Gemeinschaftsanlage: 00 Eigentumswohnungen 0 Garagen 1 Bestellung 1. Die Bestellung
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.
MehrNetzzugang wer ist zuständig und wer zahlt?
Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Vortrag im Rahmen des Hearings Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien der IZES ggmbh am 21. Juni 2006 Wie? Netzanschluss Wo? Wer Wer zahlt? Seite
MehrMedizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten
Medizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten 14. Deutscher Medizinrechtstag 6./7. September 2013 Berlin Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
MehrDas Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster
Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrVeräußerungszustimmung
Veräußerungszustimmung Überblick Charakteristisches Merkmal der Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren Unauflösbarkeit. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder größtes Interesse daran haben, bereits
MehrVerwaltervertrag/Wohnungseigentum
Verwaltervertrag/Wohnungseigentum Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft: 45657 Recklinghausen Verwaltungsobkt Nr.: bestehend aus Eigentumswohnungen Teileigentumseinheiten Tiefgarage / Garagen und
MehrDie Änderungen im Urheberrecht durch das Gesetz zum Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Anti-Abzock-Gesetz) in der Praxis.
Die Änderungen im Urheberrecht durch das Gesetz zum Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Anti-Abzock-Gesetz) in der Praxis. Die Auswirkungen der Änderungen im Urheberrechtsgesetz für Filesharing-Abmahnungen
MehrBerlin Straße im Gemeinschaftseigentum mit xx Einheiten, xx Stellplätzen, xx Sonstige Einheiten folgenden Verwaltervertrag:
Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen Die Eigentümergemeinschaft WEG XXX schließt mit der Verwaltung Claudia Glatzer Schramberger Str. 53 13467 Berlin Umsatzsteuernummer: Mitglied im Verband der
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrChancen und Risiken der Sockelverteidigung
Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Rechtsanwalt Björn Fehre Specialty Claims Supervisor / Chubb Insurance Company of Europe SE 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober 2012 Chancen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrMERKBLATT Geschäftsführung des Aufgabenträgers
MERKBLATT Geschäftsführung des Aufgabenträgers 1. Aufgabenträgerschaft Der Aufgabenträger hat im BID-Prozess eine zentrale Rolle. Er beantragt ein BID und setzt nach dessen formaler Einrichtung das Maßnahmen-
Mehra) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist
Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)
933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.
MehrBauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer Allgemeines Bauträger und Baubetreuer befassen sich in aller Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der Durchführung von Bauvorhaben. Unter der Vorbereitung eines Bauvorhabens
MehrAuskunftsansprüche Privater gegen Internet-Access-Provider
Auskunftsansprüche Privater gegen Internet-Access-Provider Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Richtervorbehalt I. Richterliche Anordnung II. Rechtsbehelf C. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs I. Offensichtlichkeit
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
Mehr20. Deutscher Verwaltertag
20. Deutscher Verwaltertag - Welche Perspektiven eröffnet der technische Fortschritt bis hin zur Online-Versammlung? Prof. Dr. Florian Jacoby Kommunikation heute Andere Branchen - Banken - Messdienstleister
MehrRichtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG)
Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) I. Allgemeines Zuständigkeit 1. (1) Die Zuständigkeit der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle
MehrGORG. Mandatsvereinbarung. mit Haftungsbeschränkung
GORG Mandatsvereinbarung mit Haftungsbeschränkung zwischen Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung, Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg und - nachfolgend als Mandant' bezeichnet
MehrSanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung
Sanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln 1 Vorsicht Sanierung droht 09.11.2015
MehrHonorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele
Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Referent: Rechtsanwalt Matthias Hilka, Frankfurt a.m. Teil 1: Anforderungen an die Prüfbarkeit
MehrOLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814
OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, Anforderung eines Buchauszuges bei Festvergütung, Auskunftsanspruch
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert. Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der
MehrLeistungskatalog WEG-Verwaltung
Leistungskatalog WEG-Verwaltung Als Anlage (1) zum Verwaltervertrag vom der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Firma Hausverwaltung Adelhardt, Daniela Adelhardt, Parkstraße 82, 52072 Aachen nachstehend
MehrGestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung
Gestaltungsmöglichkeiten in Verwalterverträgen als Grundlage einer erfolgreichen Sanierung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrSteffen Haase. Eigentümerversammlung 2013
Steffen Haase Eigentümerversammlung 2013 Agenda 1. Planung der Versammlungssaison 2. Ladung und Formalien 3. Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht 4. Vollmachtsfragen 5. Beschlussformulierung 6. Beschlussverkündung
MehrLandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften,
(Geschäftszeichen ) (Speicher: 21 Qs 059-07.00I.Beschluss.doc) Land!!ericht Potsdam Amtsgericht Zossen LandgerichtPo~dam Beschluss In der Bußgeldsache gegen geboren am wohnhaft: In Verteidiger: Rechtsanwalt
MehrOrganisatorische Hinweise zur Hauptversammlung 2016. thyssenkrupp AG 29.01.2016
Organisatorische Hinweise zur Hauptversammlung 2016 thyssenkrupp AG 29.01.2016 3 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir begrüßen Sie sehr herzlich zu unserer diesjährigen Hauptversammlung. Zum
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Lotto24 AG am 24. Mai 2016
Ordentliche Hauptversammlung der am 24. Mai 2016 Erläuterung gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG zu Punkt 1 der Tagesordnung Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach HGB und den
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der am Freitag,
MehrVor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade,
Urkundenrolle Nr. 155 Jahrgang 2003 V e r h a n d e l t zu S t a d e am 31. Juli 2003 Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade, erschien:
MehrHAUSVERWALTUNGSVERTRAG
HAUSVERWALTUNGSVERTRAG Zwischen der Eigentmergemeinschaft des Anwesens und der Gunter Hägele Hausverwaltung Abraham-Wolf-Str. 23 70597 Stuttgart Tel.: 0711 / 22664892 Fax: 0711 / 23000303 wird folgender
MehrEntscheidung des Amtsgerichtes Brühl, Aktz. 21 C 612/05 vom 12.04.2006. 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UStG, 242 BGB. (incl. Volltext der Entscheidung)
Ist in AGB s die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail vereinbart, muss auf elektronischem Weg eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung übermittelt werden. Ein einseitiger Wechsel zurück auf
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrRechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v.
Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v. Geltungsbereich / Grundlage 1 (1) Diese Rechtsschutzordnung gilt für den Landesverband Brandenburg
MehrVorgangsweise bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheines
Vorgangsweise bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheines (IFS) 1. Lichtbild Kriterien Gibt es Vorgaben hinsichtlich Größe, Alter oder Beschaffenheit des Fotos, ähnlich den Passbildkriterien?
MehrBrennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert!
Brennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert! 15. Pantaenius-Immobilientagung 28.11.2013 Hamburg Inhalt A B Einleitung Pflichten des Verwalters A. Einleitung I. Vertragsverhältnis Bauträger./.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Az.: 15 W 813/12 4 O 7088/12 LG München I In Sachen - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen
Mehr111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
Augsburg, im März 2014 111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 7. Mai 2014, 16.00 Uhr, im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG), Gögginger
MehrUngültigkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung infolge nicht ordnungsgemäßer Einberufung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr222_10 letzte Aktualisierung: 6.10.2011 BGH, 10.6.2011 - V ZR 222/10 WEG 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; GmbHG 51 Abs. 3 Ungültigkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung
MehrVerfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG
Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der
MehrDIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT
RECHTSANWALT HOLGER SCHACHT DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT Die prozessuale Betrugsabwehr erfordert vom KH-Versicherer schon bei Prozessaufnahme die erste Weichenstellung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
MehrBenutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.
Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom. diese Benutzungsordnung beschlossen: 1 Benutzungsrecht Jeder hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung
MehrAktuelle Entwicklungen in der Kranken und Krankentagegeldversicherung
Aktuelle Entwicklungen in der Kranken und Krankentagegeldversicherung Vortrag vor dem Versicherungswissenschaftlichen Verein in Hamburg e.v. Hamburg, 3. Juli 2014 I. Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz,
Mehr