Doppelte Buchführung für Kommunen
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- Heiko Ackermann
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1 Haufe Praxisratgeber Doppelte Buchführung für Kommunen Grundlagen der doppelten Buchführung und Bilanzierung Bearbeitet von Dipl.-Betriebsw. Philipp Häfner 4. Auflage Buch. 304 S. Hardcover ISBN Wirtschaft > Verwaltungspraxis > Kommunal- und Regionalverwaltung Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 D Konzernrechnungslegung Auf einen Blick: Es ist ein wesentliches Ziel der Einführung der Doppik, die Basis für einen Konzernabschluss der Kommune zu schaffen. Dadurch kann Transparenz über die tatsächliche wirtschaftliche Lage unter Einschluss von Betrieben und Gesellschaften zurückgewonnen werden. Die Regelungen für die Durchführung der Aufstellung des konsolidierten Abschlusses, also dem Zusammenfassen der Abschlüsse der Kernverwaltung als Konzernmutter mit denen ihrer Töchter, können im Wesentlichen aus dem Handelsrecht abgeleitet werden. 1 Ziel Ein wesentliches Ziel der Einführung des doppischen Rechnungswesens in Kommunen ist die Rückgewinnung des Überblicks und der Steuerungsmöglichkeiten über den Konzern Kommune. Durch die Erstellung eines Konzernabschlusses mit einer Konzernbilanz und der Berechnung eines Konzernergebnisses kann die wirtschaftliche Lage zutreffend dargestellt und im Zeitablauf verfolgt werden. Im Gemeindehaushaltsrecht heißt der Konzernabschluss Gesamtabschluss. Im kameralen Haushaltsrecht führten die unterschiedlichen Rechnungssysteme bei der Kommune als Konzernmutter und den Töchtern (Beteiligungsgesellschaften oder Eigenbetrieben) dazu, dass eine buchungstechnische Geldvermehrung möglich war. Eine kameral rechnende Kommune gründet eine Eigengesellschaft Gebäudewirtschaft mbh als 100 %-ige Tochter. Dieser werden Bürogebäude der Verwaltung für 10 Mio. EUR verkauft; zur Finanzierung nimmt die Gesellschaft einen Kredit in gleicher Höhe auf. In der Kommune wird der Verkaufserlös im Vermögenshaushalt vereinnahmt und als Ersatzdeckungsmittel in den Verwaltungshaushalt transferiert. Die Gesellschaft bilanziert das erworbene Vermögen mit 10 Mio. EUR und die Schulden in Höhe von 10 Mio. EUR. Die Bilanz der Gesellschaft ist 201
3 Konzernrechnungslegung ausgeglichen; sie würde ein Eigenkapital von Null ausweisen. Da der Abgang des Vermögens bei der Kommune jedoch im kameralen Haushalt nicht erfasst wird, steht die Kommune nach dem Geschäft durch die Vereinnahmung des Verkaufserlöses um 10 Mio. EUR besser dar als zuvor. Das Innengeschäft hat den Konzern Kommune scheinbar um 10 Mio. EUR reicher gemacht. Statt eines Kaufpreises, den die Kommune erhält, kann sie durch die neue Gesellschaft auch von Schulden entlastet werden. Ein solches Geschäft folgt ebenfalls den oben beschriebenen Regeln. In einem geschlossenen System der doppischen Konzernrechnungslegung ist es nicht mehr möglich, den Kernhaushalt durch solche Transaktionen zu entlasten. In der Kommune würde durch den Verkauf ein Aktivtausch in der Bilanz stattfinden. Das Anlagevermögen sinkt um den Buchwert der Immobilien in Höhe von 10 Mio. EUR, der Finanzmittelbestand steigt um denselben Betrag durch den Verkaufserlös. Das Eigenkapital und der Saldo der Ergebnisrechnung bleiben unverändert. Der Kernhaushalt stände zutreffenderweise nicht besser da als vor der Transaktion. Die Gesellschaft bilanziert unverändert ihr Vermögen und ihre Schulden. In dem Konzernabschluss des betreffenden Jahres werden die Vermögenswerte und Schulden der Mutter und der Tochter in einer Konzernbilanz zusammengefasst. Der Verkaufserlös der Mutter und die Kreditaufnahme der Tochter gleichen sich auf der Aktivseite und der Passivseite der Konzernbilanz aus. Das Gesamtsystem Konzern steht nach dem Geschäft hinsichtlich des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses unverändert da. Sichtbar wird, dass die Schulden und das Bankguthaben um jeweils 10 Mio. EUR gestiegen sind. Neben der Transparenz gibt es weitere Vorteile, von denen hier nur einer am Rande erwähnt werden soll. Es kann durch eine einheitliche Konzernrechnungslegung einer übermäßigen Tendenz zur Auslagerung von Organisationseinheiten insofern begegnet werden, als dass das Argument der kaufmännischen Buchführung als Vorteil der neuen Rechtsform entfällt. Auch die 202
4 Kommunaler Gesamtabschluss nochmals erweiterte Flexibilität in der Bewirtschaftung nach dem doppischen Gemeindehaushaltsrecht kann genutzt werden, um eine eigenbetriebsähnliche Wirtschaftsführung in Aufgabenbereichen der Kernverwaltung zu ermöglichen. 2 Kommunaler Gesamtabschluss Wesentliches Element der Konzernrechnungslegung ist der Gesamtabschluss, der eine Ergebnisrechnung, eine Bilanz und einen Anhang für den Konzern beinhaltet (s. 49 ff. GemHVO NRW). Neben den konsolidierten Konzernabschluss tritt der bereits aus der kameralen Gemeindeordnung bekannte Beteiligungsbericht. Während der Gesamtabschluss die wirtschaftliche Einheit Konzern als Ganzes abbildet, kann der Beteiligungsbericht weiterhin Aufschluss über die Ziele und die Lage der einzelnen Töchter geben. Im NKF-Modellprojekt wurde für diese Elemente der Begriff des Konzernberichts geprägt. Bestandteile des Gesamtabschlusses Gesamtabschluss beizufügen: Beteiligungsbericht Übersicht der Konzernstruktur Einzeldarstellung aller Beteiligungen Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks 1. Gesamtergebnisrechnung 2. Gesamtbilanz 2. Gesamtanhang beizufügen: Gesamtlagebericht perspektivische Darstellung der Konzernentwicklung dem Anhang ist eine Kapitalflussrechnung beizufügen Ziel der Elemente ist die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Abb. 53: Inhalt Gesamtabschluss Das Konzept des NKF ist hinsichtlich der Regeln für die Konsolidierung eng an das HGB angelehnt: 203
5 Konzernrechnungslegung Grundlage sind 116 GO NRW sowie die 49 bis 51 GemHVO NRW mit den Bestimmungen zum Gesamtabschluss. Danach hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Dabei ist der Jahresabschluss der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss beinhaltet eine Gesamtbilanz, eine Gesamtergebnisrechnung sowie einen Anhang. Ergänzt wird er um einen Lagebericht, der die wirtschaftlichen Perspektiven beschreibt sowie einen Beteiligungsbericht. Zum Konsolidierungskreis gehören die öffentlich rechtlichen Töchter quasi kraft Rechtsform, privatrechtliche Töchter insoweit, als sie unter einer einheitlichen Leitung stehen bzw. eine Kontrollmöglichkeit durch die Kommune gegeben ist (vgl. Abb. 54). Es gilt auch für die Konzernrechnungslegung der Grundsatz der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens. Aufgabenbereiche, die von untergeordneter Bedeutung sind, brauchen nicht einbezogen zu werden. Die Aufstellung hat innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss Maßstab ist, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Eventuelle Regelungslücken des Gemeindehaushaltsrechts sind HGBorientiert zu schließen. Das Haushaltsrecht enthält in 49 Abs. 5 GemHVO NRW zu diesem Zweck einen statischen Verweis auf das HGB. Ergänzend werden die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) heranzuziehen sein, beispielsweise der DRS 2 (Kapitalflußrechnung). Eine Orientierung an internationalen Rechnungslegungsvorschriften ist nicht vorgesehen. Die wesentlichen Schritte der Konsolidierung sind zunächst die Erstellung einer Handelsbilanz II sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung II nach den Regeln des doppischen Gemeindehaushaltsrechts in den Beteiligungsgesellschaften, die Zusammenfassung aller Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ( Summenbilanz ) und schließlich 204
6 Kommunaler Gesamtabschluss die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die Zwischenergebniseliminierung sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Einen Unterschied in den Begriffen zum HGB gibt es bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises. Gebietskörperschaften nutzen besondere öffentlich-rechtliche Rechtsformen, die es in privatwirtschaftlichen Konzernen nicht gibt. Hierbei handelt es sich teilweise nicht um Gesellschaften, sondern um Anstalten oder auch Verbände. Daher spricht das öffentliche Rechnungswesen allgemein von Tochterorganisationen. Tochterorganisation Privatrechtliche Beteiligungen Öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, Vereine, selbstständige Stiftungen Zweckverbände Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen Anstalten des öffentlichen Rechts Beherrschender Einfluss muss gegeben sein Beherrschender Einfluss muss gegeben sein, z.b. durch Stimmrechtsverteilung Immer gegeben, da keine eigene Rechtspersönlichkeit Kraft Gesetz bzw. Rechtsform Kriterium für die Zugehörigkeit zum Konsolidierungskreis Abb. 54: Tochterorganisationen Die Erstellung eines Konzernabschlusses stellt an die Kämmereien bzw. Beteiligungsverwaltungen der Kernverwaltungen neue und fachlich anspruchsvolle Herausforderungen. Sie werden den Prozess organisieren und steuern müssen. Gleichzeitig ist die politische Steuerung einer Gemeinde gefordert, die Mitarbeit der Beteiligungsunternehmen (z. B. die Anwendung konzerneinheitlicher Kontenrahmen oder die fristgerechte Zulieferung von entsprechend aufbereiteten Jahresabschlüssen) sicherzustellen. 205
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