Gesamtabschluss. Referent. Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer. Boppard, den 11. September 2012

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1 Gesamtabschluss Referent Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer Boppard, den 11. September 2012 Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zur Erstellung eines Gesamtabschlusses Zweck des Gesamtabschlusses Rechtliche Grundlagen 2. Konsolidierungsmethoden und -techniken Einheitstheorie Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Aufwands- und Ertragskonsolidierung Inhalt Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

2 1. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zur Erstellung eines Gesamtabschlusses Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Zweck des Gesamtabschlusses Gemeinden haben in der Vergangenheit viele Aufgaben in Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Eigengesellschaften ausgegliedert. Diese verselbstständigten Organisationen haben ein eigenes Haushalts- und Rechnungswesen; ihre Tätigkeit wird im Haushalt der Gemeinde nicht abgebildet. Der Gesamtabschluss soll den Einzelabschluss nicht ersetzen, sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

3 Zweck des Gesamtabschlusses Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger, die Banken und die interessierte Öffentlichkeit, Gesamtüberblick über die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden verselbstständigten Aufgabenbereiche, Auskunft über das Gesamtvermögen des kommunalen Konzerns, Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Gemeinde als Ganzes. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Rechtliche Grundlagen - Landesrechtliche Regelungen Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) Art KomDoppikLG (1) Der erste Gesamtabschluss nach 109 GemO ist spätestens zum 31. Dezember 2013 aufzustellen. (2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

4 Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses Rechtsgrundlage: 109 Abs. 9 GemHVO Eine Gemeinde braucht keinen Gesamtabschluss aufzustellen, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des Haushaltsvorjahres 1. die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der Bilanzsumme der Gemeinde oder 2. die Summe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten aller einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der Verbindlichkeiten der Gemeinde nicht übersteigen. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Konsolidierungskreis gemäß 109 Abs. 4 GemO 1. Jahresabschluss der Gemeinde selbst, 2. Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 3. Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend, 4. rechtsfähige kommunale Stiftungen, Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

5 Konsolidierungskreis gemäß 109 Abs. 4 GemO 5. Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten (ausgehöhlte Zweckverbände), 6. sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Verzicht auf Einbeziehung gemäß 109 Abs. 6 GemO Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: Bilanzsumme TO < 3 % Bilanzsumme MU Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

6 Bestandteile des Gesamtabschlusses: 109 Abs. 2 GemO Rechtliche Grundlagen - Landesrechtliche Regelungen Gesamtergebnisrechnung 55 GemHVO Gesamtfinanzrechnung 56 GemHVO? Gesamtbilanz 57 GemHVO Gesamtanhang 58 GemHVO Anlagen des Gesamtabschlusses: 109 Abs. 3 GemO Gesamtrechenschaftsbericht 59 GemHVO Anlagenübersicht 50 GemHVO Forderungsübersicht 51 GemHVO Verbindlichkeitenübersicht 52 GemHVO Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Konsolidierungsmethoden und -techniken Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

7 Einheitstheorie Vollzukonsolidierende Aufgabenbereiche und die Gemeinde bilden eine Einheit. Dies bedeutet, dass die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der Gemeinde mit den Aufgabenbereichen und der Aufgabenbereiche untereinander zu eliminieren sind (Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung). Ferner ist bei der Kapitalkonsolidierung die kapitalmäßige Verflechtung der Gemeinde und der Aufgabenbereiche zu eliminieren. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Einheitstheorie Die Gemeinde und die Aufgabenbereiche müssten nach Handelsrecht grundsätzlich einheitlich bilanzieren ( 308 Abs. 1 HGB). Maßgeblich sind die Bewertungsmethoden des Mutterunternehmens, also der Gemeinde. In der Praxis stellt eine Bilanzierungsrichtlinie für den Gesamtabschluss die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her. Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: unterschiedliche Methoden bei Gemeinden und TO sind unerheblich Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

8 Vollkonsolidierung In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Aufgabenbereiche übernommen. Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: - Kapitalkonsolidierung, - Schuldenkonsolidierung, - Zwischenergebniseliminierung, - Aufwands- und Ertragseliminierung. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Beispiel Kapitalkonsolidierung Bilanz Gemeinde per Sachanlagevermögen 50 Eigenkapital 100 Anteile verbundene Tochterorganisationen 50 Bilanz Eigenbetrieb per Kasse 50 Eigenkapital 50 Summenbilanz per Sachanlagevermögen 50 Eigenkapital Gemeinde 100 Anteile verbundene Tochterorganisationen 50 Kasse 50 Eigenkapital Eigenbetrieb 50 Konzerngesamtabschluss per Sachanlagevermögen 50 Eigenkapital Gemeinde 100 Kasse 50 Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

9 Vollkonsolidierung Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: Ausweis eines Unterschiedsbetrags als goodwill Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Schuldenkonsolidierung Beispiel: Gemeinde gewährt Eigenbetrieb ein Darlehen Bilanz Gemeinde per Sachanlagevermögen 50 Forderung Eigenbetrieb 50 Anteile verbundener Tochterorganisationen 80 Eigenkapital Fremdkapital Bilanz Eigenbetrieb per Sachanlagevermögen 100 Eigenkapital 50 Verbindlichkeit Gemeinde 50 Buchungssatz: Per Verbindlichkeit Gemeinde 50 an Forderung Eigenbetrieb 50 Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

10 Behandlung der Differenzen Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: Auftretende Differenzen werden als sonstiger Vermögensgegenstand oder sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen restriktive Handhabung Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Zwischenergebniseliminierung ( 304 HGB) Aus Verkäufen innerhalb des Konsolidierungskreises dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen (wie auch bei Belieferung von Teilbereichen innerhalb einer Unternehmung). Die Zwischenergebniseliminierung setzt bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag physisch vorhanden und in der Summenbilanz erfasst sind. - Ist ein Vermögensgegenstand an den Markt oder an eine nicht-konsolidierte Tochterorganisation geliefert worden, erfolgt keine Zwischenergebniseliminierung. Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: Beschränkung auf unbewegliches Vermögen und Finanzanlagen. Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

11 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ( 305 HGB) Die Gesamtergebnisrechnung wird ähnlich der Gesamtbilanz in drei Schritten entwickelt: Ergebnisrechung II Summen-Ergebnisrechnung Aufwands- Ertrags-Konsolidierung. Zweck ist die Konsolidierung (Verrechnung und Umgliederung) von Erträgen und Aufwendungen aus internen Geschäften: - Konsolidierung der Innenumsatzerlöse, - Konsolidierung anderer Erträge, - Konsolidierung von Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträgen. Verzicht bei untergeordneter Bedeutung möglich ( 305 Abs. 2 HGB). Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Aufwands- und Ertragskonsolidierung Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe: Meldung von internen Erträgen aller TO und der MU Unterstellung: gleichlautende Aufwendungen bei Empfängern Eliminierung nach entsprechender Zuordnung Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH Ihre Ansprechpartner Mittelrheinische Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Hohenzollernstraße Koblenz Fax-Nr.: (02 61) Dipl.-Volkswirt Klemens Bellefontaine Tel.-Nr.: (02 61) bellefontaine@m-treuhand.de Dipl.-Kaufmann Heinz Deisenroth Tel.-Nr.: (02 61) deisenroth@m-treuhand.de Dipl.-Kaufmann Dirk Bottner Tel.-Nr.: (02 61) bottner@m-treuhand.de Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH

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