Leitlinien zur Durchführung von kommunalen Gesamtabschlussprüfungen
|
|
- Eike Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IDR-Prüfungsleitlinie 300 Leitlinien zur Durchführung von kommunalen Stand:
2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen Grundlagen Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses Ziele und Umfang der kommunalen Abschlussprüfung Aufgaben des kommunalen Rechnungsprüfers Verantwortlichkeit der Organe Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit Grundsätze für die Prüfungsdurchführung
3 1 Vorbemerkungen (1) Das Institut der Rechnungsprüfer (IDR) legt mit dieser Prüfungsleitlinie die Berufsauffassung dar, nach der kommunale Rechnungsprüfer im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit kommunale Gesamtabschlussprüfungen durchführen und verdeutlicht zugleich Inhalt und Abgrenzung der Aufgaben der kommunalen Gesamtabschlussprüfung. (2) Eine reine Betrachtung der Einzelabschlüsse ist nicht ausreichend, um einen zutreffenden Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage einer Kommune zu erhalten. Aus diesem Grund und der Tendenz zu weiteren Ausgliederungen auf eigenständige Organisationsformen angesichts des anhaltenden Drucks auf die kommunalen Finanzen war die Einführung einer verpflichtenden Gesamtrechnungslegung in den haushaltsrechtlichen Vorschriften erforderlich. (3) Die Leitlinie behandelt die Grundsätze zur Durchführung von kommunalen Gesamtabschlussprüfungen. Darüber hinaus enthält sie Ausführungen über generelle Prüfungshandlungen, ohne jedoch eine Aufzählung aller vorzunehmenden Prüfungshandlungen zu geben. (4) Im Gesamtabschluss sind der Jahresabschluss der Kommune sowie aller verselbstständigten Aufgabenbereiche / Aufgabenträger (nachfolgend Konzerneinheiten) zu konsolidieren (so z. B. 116 Abs. 2 GO NRW). (5) Im Rahmen der Aufstellung des Gesamtabschlusses werden der Jahresabschluss der Kommune mit den Jahresabschüssen der voll zu konsolidierenden Konzerneinheiten zusammengefasst und die innerkonzernlichen Kapitalund Leistungsbeziehungen eliminiert (Konsolidierung). Die Einzel- 3
4 Jahresabschlüsse der Konzerneinheiten werden in der Regel nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und/oder des Eigenbetriebsrechts aufgestellt; unterscheiden sich also hinsichtlich der anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften vom Jahresabschluss der Kommune, der nach bundeslandspezifischen haushaltsrechtlichen Regeln aufgestellt wird. Folglich unterscheiden sich die Methoden und Prüfungsinhalte, die zum Erreichen des Prüfungsziels zur Anwendung kommen, bei einer Gesamtabschlussprüfung grundsätzlich von denen der Jahresabschlussprüfung. 2 Grundlagen 2.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses (1) Die zentrale Bedeutung des kommunalen Gesamtabschlusses liegt in der Informationsfunktion; d.h. der von der Kommune vorgelegte Abschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune insgesamt, d.h. über alle ihr (wirtschaftlich) zuzurechnenden Aktivitäten hinweg, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung widerspiegeln. (2) Durch den Gesamtabschluss legt die Kommune Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung und die wirtschaftliche Gesamtentwicklung. (3) Der kommunale Gesamtabschluss besteht regelmäßig aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Der Gesamtabschluss ist in der Regel durch einen Gesamtlagebericht bzw. einen Konsolidierungsbericht sowie einen Beteiligungsbericht zu ergänzen. Eine Kapitalflussrechnung nach dem Deutschen 4
5 Rechnungslegungsstandard 2 (DRS 2) oder eine Finanzrechnung sind ebenfalls Bestandteil des Gesamtabschlusses. 2.2 Ziele und Umfang der kommunalen Abschlussprüfung (1) Für sämtliche Prüfungsaussagen, die im Prüfungsbericht sowie im Bestätigungsvermerk enthalten sind, ist der kommunale Rechnungsprüfer verantwortlich. (2) Die kommunale Gesamtabschlussprüfung umfasst grundsätzlich nicht die Prüfung der Jahresabschlüsse der Konzerneinheiten. Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Konzerneinheiten ist im Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften gesondert geregelt. Da der kommunale Rechnungsprüfer die volle Verantwortung für das Prüfungsurteil trägt, muss er eigenverantwortlich entscheiden und dokumentieren, inwieweit er eigene Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Jahresabschlüsse der Konzerneinheiten vornimmt bzw. die Prüfungsergebnisse des Prüfers des Einzelabschlusses berücksichtigt. (3) Beabsichtigt der kommunale Rechnungsprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen, die Arbeit des Prüfers des Einzelabschlusses zu berücksichtigen, hat er die Qualifikation des Prüfers des Einzelabschlusses zu beurteilen und seine Beurteilung zu dokumentieren. (4) Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, den Prüfungsbericht des Prüfers des Einzelabschlusses über die durchgeführte Prüfung kritisch zu lesen und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen des Prüfers des Einzelabschlusses zu beurteilen. (5) Kommt der kommunale Rechnungsprüfer zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Qualifikation des Prüfers des Einzelabschlusses vorliegt und ergeben sich aus der Durchsicht des Prüfungsberichts sowie der wesentlichen Prüfungsfeststellungen des Prüfers des Einzelabschlusses keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung, kann 5
6 der kommunale Rechnungsprüfer die Ergebnisse des Prüfers des Einzelabschlusses ohne weitere Prüfungshandlungen übernehmen. (6) In den Fällen, in denen eine Übernahme der Prüfungsergebnisse nicht möglich ist, kommt eine Verwertung der Prüfungsergebnisse des Prüfers des Einzelabschlusses in Betracht. Bei einer Verwertung hat der kommunale Rechnungsprüfer die vom Prüfer des Einzelabschlusses durchgeführte Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. (7) Hierzu kann es erforderlich sein, dass der kommunale Rechnungsprüfer die Prüfungsfeststellungen mit dem Prüfer des Einzelabschlusses erörtert, an wesentlichen prüfungsbezogenen Besprechungen mit den Vertretern der geprüften Konzerneinheiten teilnimmt oder die Arbeitspapiere des Prüfers des Einzelabschlusses einsieht. (8) Neben der Beurteilung der Aussagekraft bzw. Richtigkeit und Angemessenheit der Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Kommune sowie der Beurteilung, inwieweit der Gesamtlagebericht bzw. Konsolidierungsbericht in Einklang mit dem Gesamtabschluss steht, soll die kommunale Gesamtabschlussprüfung auch Aussagen zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen und ortsrechtlichen Bestimmungen liefern. 2.3 Aufgaben des kommunalen Rechnungsprüfers (1) Der kommunale Rechnungsprüfer hat unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Buchführung, der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht bzw. Konsolidierungsbericht der Kommune den geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und den ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 6
7 (2) Die Aufdeckung und Aufklärung strafrechtlicher Tatbestände (z.b. Untreuehandlungen, Unterschlagungen) und außerhalb der Rechnungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten ist nicht die Aufgabe des kommunalen Rechnungsprüfers, da die Gesamtabschlussprüfung ihrem Wesen nach nicht darauf ausgerichtet ist. (3) Die in den jeweiligen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen zur Prüfung des kommunalen Gesamtabschlusses sowie des in den Ländern unterschiedlich geregelten Gesamtlage-, Rechenschafts- oder Konsolidierungsberichts legen den grundsätzlichen Ansatz der Prüfung dar, enthalten jedoch regelmäßig keine weiteren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung. Somit liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des kommunalen Rechnungsprüfers, Art und Umfang der Prüfungsdurchführung zu bestimmen. (4) Aufgrund der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung von landesgesetzlichen Regelungen zu Umfang und Inhalt der kommunalen Gesamtabschlussprüfung mit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere den 316ff. HGB, können in Einzelfällen aus den Regelungen des HGB bzw. hierzu erlassenen Kommentierungen Anregungen für einzelne Aspekte bei der Durchführung von kommunalen Gesamtabschlussprüfungen gewonnen werden. (5) Die teilweise wörtliche Anlehnung in gesetzlichen Bestimmungen zur kommunalen Gesamtabschlussprüfung an Begrifflichkeiten des HGB lässt jedoch eine direkte Übertragung von Sachverhalten, Interpretationen oder Verfahrensweisen auf die kommunale Rechnungslegungs- und v.a. Prüfungspraxis nicht zu. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit vor dem Hintergrund der Aufgaben und Funktionen des kommunalen Gesamtabschlusses bzw. der Inhalte der kommunalen Gesamtabschlussprüfung nicht eine spezifische kommunale Sichtweise oder Auslegungspraxis für geboten erscheint. 7
8 (6) Wesentliche Inhalte der Prüfung des Gesamtabschlusses sind die zutreffende Festlegung des Konsolidierungskreises, die zutreffende Anpassung der Einzelabschlüsse der Konzerneinheiten an die für die Kommune geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und die Konsolidierungsmaßnahmen. (7) Das Ziel der Prüfung des Konsolidierungskreises ist es sicherzustellen, dass der Kreis der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Unternehmen und Körperschaften vollständig und richtig abgeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wird der kommunale Rechnungsprüfer insbesondere zu beurteilen haben, ob die Kommune eine zutreffende Beurteilung hinsichtlich Vorliegens der Beherrschung von Unternehmen als Voraussetzung für eine Konsolidierung vorgenommen hat. Gleiches gilt im Zusammenhang mit einer At-Equity Bilanzierung für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses der Kommune auf die betroffenen Beteiligungsunternehmen. Ferner prüft der kommunale Rechnungsprüfer, ob die Kommune zu Recht von einem Wahlrecht zum Verzicht auf eine Einbeziehung von Tochterunternehmen wegen untergeordneter Bedeutung Gebrauch gemacht hat. (8) In der Regel werden die Konzerneinheiten die Bilanzierung und Bewertung im ihrem Jahresabschluss an die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln, die für die Kommune gelten, anpassen müssen. Die Anpassungen, die in Form einer Kommunalbilanz II vorgenommen werden, sind Gegenstand der Prüfung durch den kommunalen Rechnungsprüfer. Es kann sich empfehlen, dass die Prüfung der Anpassungsbuchungen vom Prüfer des Einzelabschlusses vorgenommen wird. Hierzu ist der Prüfer des Einzelabschlusses gegebenenfalls von der betreffenden Konzerneinheit zu beauftragen. Der kommunale Abschlussprüfer sollte in diesem Fall bezüglich der Prüfung der Kommunalbilanz II Prüfungsvorgaben (audit 8
9 instructions) zur Prüfungsplanung, Art und Umfang der Prüfungshandlungen und zur Berichterstattung machen. (9) In einer für alle Konzerneinheiten verbindlichen Gesamtabschlussrichtlinie trifft die Kommune Regelungen zur organisatorischen Zuständigkeit sowie zum zeitlichen Ablauf der Aufstellung des Gesamtabschlusses. Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt die einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss. Der Konsolidierungsformularsatz (Reporting Package) ist ein Hilfsmittel zur einheitlichen Berichterstattung der Konzerneinheiten an die Kommune. Die einheitliche Berichterstattung betrifft die nach den Vorgaben der Kommune gegliederte Bilanz und Ergebnisrechnung der Konzerneinheiten, die innerkonzernlichen Leistungs- und Kapitalbeziehungen sowie die für einen Gesamtanhang und Gesamtlagebericht bzw. Konsolidierungsbericht notwendigen Angaben. Ein einheitliches Berichtsformat dient damit der vollständigen und richtigen Erfassung der im Gesamtabschluss zu erfassenden Sachverhalte sowie der zutreffenden Eliminierung der innerkonzernlichen Leistungs- und Kapitalbeziehungen. Im Zusammenhang mit dem Summenabschluss ist die Eignung der Gesamtabschlussrichtlinie im Hinblick auf gesetzesentsprechende konzerneinheitliche Bilanzierung und Bewertung zu prüfen. Außerdem sind die Vollständigkeit der im Konsolidierungsformularsatz (Reporting Package) abgefragten Informationen sowie die vollständige und zutreffende Übernahme aller erforderlichen Angaben der im Gesamtabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse in das Konsolidierungssystem bzw. den Summenabschluss zu prüfen. (10) Bei den Konsolidierungsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen der Kapitalkonsolidierung, der Schuldenkonsolidierung und der Ertrags- und Aufwandskonsolidierung. Darüber hinaus betreffen Konsolidierungsmaßnahmen die Eliminierung von Zwischengewinnen, die dann entstehen können, wenn von einer Konzerneinheit Leistungen an 9
10 eine andere Konzerneinheit erbracht werden, die bei letzterer zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Anlage- oder Vorratsvermögen ausgewiesen werden. (11) Die Prüfungsziele der Kapitalkonsolidierung sind die Feststellung der sachgerechten Anwendung der Konsolidierungsmethode, des Zeitpunktes der Kapitalkonsolidierung, der Erstkonsolidierung mit Ermittlung des Unterschiedsbetrages aus der Konsolidierung, der Minderheitenanteile sowie der Ergebnisse aus Endkonsolidierungen. (12) Der kommunale Rechnungsprüfer prüft im Rahmen der Prüfung der Erstkonsolidierung insbesondere, ob Unterschiedsbeträge aus der Konsolidierung plausibel sind und ob die aus den Unterschiedsbeträgen resultierenden Konsequenzen zutreffend im Gesamtabschluss abgebildet wurden. Die Plausibilitätsprüfung lässt gegebenenfalls Rückschlüsse zu, so zum Beispiel auf eine zutreffende Auflösung stiller Reserven, eine zutreffende Beteiligungsbewertung im Einzelabschluss und eine zutreffende Durchführung der Kapitalkonsolidierung. Ferner sollte der kommunale Rechnungsprüfer eine Überleitung des Eigenkapitals im Einzelabschluss der Kommune auf das Eigenkapital in der Gesamtabschluss-Eröffnungsbilanz erbitten. Soweit eine solche bei der Kommune nicht vorliegt, empfiehlt es sich, eine Überleitungsrechnung im Rahmen der Prüfung der Erstkonsolidierung zu erstellen. Diese Überleitungsrechnung kann für Folgekonsolidierungen und deren Prüfung fortgeschrieben werden. (13) Bei der Schuldenkonsolidierung ist der sachgerechte Ablauf zu prüfen, ebenso wie Ursachen und die Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen. Häufig werden Differenzen aus der Schuldenkonsolidierung auf sogenannten Differenzenkonten erfasst, die als sonstige Forderungen oder Verbindlichkeiten in die Gesamtbilanz eingestellt werden, soweit der Umfang der Differenzen nicht wesentlich ist. Aus der Analyse der 10
11 Differenzenkonten lassen sich Rückschlüsse auf die Qualität der Schuldenkonsolidierung ziehen. (14) Prüfungsziele der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist deren Ablauf, die Identifizierung von konsolidierungspflichtigen Sachverhalten, die Anwendung von Eliminierungswahlrechten sowie das Durchführen von Plausibilitätsprüfungen. Hinsichtlich der Analyse von Differenzenkonten gilt das Gleiche wie bei der Prüfung der Schuldenkonsolidierung. 2.4 Verantwortlichkeit der Organe (1) Die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter für die korrekte Rechnungslegung sowie für eine ordnungsgemäße Buchführung und den daraus zu erstellenden Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht bzw. Konsolidierungsbericht wird durch eine kommunale Gesamtabschlussprüfung nicht eingeschränkt. (2) Die zur Aufsicht berufenen Organe werden vom kommunalen Rechnungsprüfer insbesondere durch den Prüfungsbericht in ihrer Funktion der Aufsicht lediglich unterstützt; die ihnen übertragene Verantwortung für die Aufsicht bleibt hiervon gänzlich unberührt. 3 Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit (1) Die Prüfung des kommunalen Gesamtabschlusses und des Gesamtlagebzw. Konsolidierungsberichts ist so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße mit hinreichender Sicherheit aufgedeckt werden. Unrichtigkeiten und Verstöße gelten als wesentlich, wenn sie wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf 11
12 den Aussagewert der Rechnungslegung für die Abschlussadressaten haben bzw. die wirtschaftliche Entscheidung der kommunalen Abschlussadressaten beeinflussen kann. (2) Der Begriff der Wesentlichkeit ermöglicht der kommunalen Gesamtabschlussprüfung ein gezieltes Setzen von Schwerpunkten auf relevante Sachverhalte. (3) Für die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in kommunalen Abschlüssen, sind die Ausführungen der Kommunalaufsicht des jeweiligen Bundeslandes, soweit vorhanden, zu beachten. (4) Durch Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes kann unter anderem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung Rechnung getragen werden. 4 Grundsätze für die Prüfungsdurchführung (1) Die Grundsätze der Prüfungsdurchführung entsprechen denen in der IDR Prüfungsleitlinie 200 ( Leitlinien zur Durchführung kommunaler Jahresabschlussprüfungen ). Auch hier ist der risikoorientierte Prüfungsansatz anzuwenden. 12
IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur
3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII
MehrGesamtabschluss. Referent. Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer. Boppard, den 11. September 2012
Gesamtabschluss Referent Dipl.-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Wirtschaftsprüfer Boppard, den 11. September 2012 Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2012 1. Betriebswirtschaftliche
MehrPrüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013
Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3
MehrGesamtabschluss der Kommune Fallstricke bei der Erstellung des ersten Gesamtabschlusses worauf kommt es an?
Gesamtabschluss der Kommune Fallstricke bei der Erstellung des ersten Gesamtabschlusses worauf kommt es an? Wirtschaftsprüfer Steuerberater Andreas Jürgens Geschäftsführer Gliederung A. Ziele bei der Erstellung
MehrIVC Public Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
IVC Public Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intensivkurs zur Vorbereitung und Aufstellung eines NKF- Referenten: WP/StB Dipl.-Ök. Wolfgang Herbrand & Dipl.-Kfm. Christoph Heck Inhaltsverzeichnis
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrArbeitspapieren des Abschlussprüfers
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zu den Arbeitspapieren des Abschlussprüfers (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes vom März 1990 als Richtlinie AP1/R2 (nunmehr IWP/PE
MehrABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin
ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH
MehrEröffnungsbilanz zum 01.01.2008
Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung
MehrDie Bewertung des Unternehmens erfolgt aus Sicht des Eigentümers. Die Renditeforderung vor Steuern beträgt für den gesamten Planungszeitraum
1 Probeklausuraufgabe (30 Punkte) Berechnen Sie den Unternehmenswert der Hamburger Test-AG nach dem WACC- Verfahren anhand der nachfolgenden Informationen. Gehen Sie von einer Detailplanungsphase von 3
MehrStadt Schieder-Schwalenberg
Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2012 Stadt Schieder-Schwalenberg Vorstellung der Ergebnisse 27. Januar 2015 Concunia GmbH WPG StBG - Seite 1 Agenda 1) Auftrag und Auftragsdurchführung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrKonzernrechnungslegung
Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007-2008 Kap. 11 by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 WIFI Schärding Der
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrKWG Kommunale Wohnen AG, Berlin
Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304
MehrIDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250)
IDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250) (Stand: 09.09.2010) 1 1. Vorbemerkungen...1 2. Art und Umfang des Begriffs der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung...2
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG
Schwerpunkt Rechnungswesen 8. Semester Teil der Vorlesung Bilanzierung und Bilanzanalyse Gesetzliche Grundlagen: 271 HGB 290-315 HGB Konzernabschluss Befreiungsverordnung 1 Aufbau der Vorlesung: Entsprechend
MehrTestatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014
Testatsexemplar Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 AMP Biosimilars AG, Hamburg (vormals Capital Three AG, Gottmadingen) 27. Februar 2015 ANLAGENVERZEICHNIS 1. Bilanz zum 31. Dezember 2014 2. Gewinn-
MehrJahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrVorbereitung auf den NKF Gesamtabschluss
Vorbereitung auf den NKF Gesamtabschluss Referent: Dipl.-Kfm. Michael Engels Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Seite 1 Agenda Der Anlass Die gesetzlichen Fristen (NKF) Die Ausgangssituation Die Ziele Der
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrRechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement
Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement Rechnungsprüfungsamt des Kreises Düren Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement Kreis Düren Rechnungsprüfungsamt Bismarckstraße 16, 52351
MehrTag der Kommune. Gesamtabschluss. Idstein, den 23.09.2010. Referent: Prof. Dr. Günter Penné
Tag der Kommune Idstein, den 23.09.2010 Referent: Prof. Dr. Günter Penné Tag der Kommune: Umstellungsprozess 2 Tag der Kommune: Der Rhein-Main-Donau Kanal: Aufwendig zu errichten, sehr teuer und hat wenig
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrKyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012
Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrGesamtabschluss. wirklich selbst schaffen. kostenloses 2- Tages- Seminar! GESAMT- ABSCHLUSS
Gesamtabschluss wirklich selbst schaffen kostenloses 2- Tages- Seminar! GESAMT- ABSCHLUSS Was erwartet Sie hier? Der kommunale Gesamtabschluss ist für alle neu. Möglicherweise haben Sie schon das eine
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrKonsolidierung NKF-Gesamtabschluss Softwareunterstützung bei der Konzernabschlusserstellung
NKF-Gesamtabschluss Softwareunterstützung bei der erstellung Vorgehensweise bei der Erstellung eines es mit DATEV Spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 haben die Kommunen einen Gesamtabschluss entsprechend
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
MehrZweck des Konzernabschlusses
Buchhaltung und Bilanzierung Konzernabschluss Inhalte dieser Einheit Zweck des Konzernabschlusses Begriffsdefinitionen Konsolidierungsformen Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung 1 Zweck des Konzernabschlusses
MehrNKF-Gesamtabschluss für Kommunen
Modellprojekt* zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) NKF für Kommunen 3. Themenworkshop des NKF-Netzwerks am 19.06.08 in Detmold Gesamtabschluss und Beteiligungsbewertung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrSaldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen
Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Überblick über die Ansatzvorschriften Gem. 246 Abs. 2 Satz 2 kommt es zwingend zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit VG, wenn diese dem Zugriff
MehrNiedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) 128 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss (1) 1 Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
MehrZur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht
Prüfung Rechnungsprüfungsamt Beratung Prävention zu Drs. Nr. 98/15 Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht Der Kreistag des Kreises Düren hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Drs. Nr. 241/15, TOP 29)
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrQM: Prüfen -1- KN16.08.2010
QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 2.4 Prüfen 2.4.1 Begriffe, Definitionen Ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist das Prüfen. Sie wird aber nicht wie früher nach der Fertigung durch einen Prüfer,
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrWesen der Liquidation
Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrSolar Application GmbH, Freiburg im Breisgau. Bilanz zum 31. Dezember 2013
Solar Application GmbH, Freiburg im Breisgau Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA 31.12.2013 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2012 Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen 403.177,00 424.489,00 A. Eigenkapital
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrAmtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen
Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 14/2013 Donnerstag, 26.09.2013 1BInhaltsverzeichnis Nr. 49 Bekanntmachung über den Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über den Jahresabschluss
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDer kommunale Gesamtabschluss
2. BG-KOMM Bundeskongress in otsdam Referenten Christian Müller Christoph Lehmitz am Institut für rozessoptimierung und Informationstechnologien GmbH Boxhagener Straße 119 D-10245 Berlin Tel. 030-3 907
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrCVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.
Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrFilmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrMS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L. Rostock. Jahresabschluss 31. Dezember 2004. - Testatsexemplar -
MS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L. Rostock Jahresabschluss 31. Dezember 2004 - Testatsexemplar - e Bestätigungsvermerk An die MS "Arkona" GmbH & Co. KG i. L., Rostock: Wir haben den Jahresabschluss unter
MehrGrundlagen des Jahresabschlusses und der Bilanzanalyse
Kapitel 1 Grundlagen des Jahresabschlusses und der Bilanzanalyse In der Bilanzanalyse werden Informationen des Jahresabschlusses zu einzelnen, unterschiedlichen Kennzahlen verdichtet, um Teilaspekte eines
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrÜbersicht Rechnungswesen
Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrB E R I C H T. über die Prüfung. des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2004. der. Gildeverlag GmbH. Hamburg
B E R I C H T über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2004 der Gildeverlag GmbH Hamburg INHALTSVERZEICHNIS Textziffer Seite A. Prüfungsauftrag 1-2 1 B. Grundsätzliche Feststellungen 3-5
MehrVorlesung 4. Semester
Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrSeminarreihe : Der kommunale Jahresabschluss: Das Ziel im Blick
Seminarreihe : Der kommunale Jahresabschluss: Das Ziel im Blick Spätestens zum 31. Dezember 2013 haben die sächsischen Kommunen ihren ersten Jahresabschluss nach doppischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei
MehrVorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund
MehrMuster AG. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006
edirekt Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Muster AG Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2006
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 2. Musterklausur
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrSTADT REES. B e r i c h t über die Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2013
STADT REES B e r i c h t über die Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite A. Erstellungsauftrag 1 B. Gegenstand, Art und Umfang der Erstellung 3 C. Feststellungen
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012
SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrHerausforderung Gesamtabschluss
Herausforderung Gesamtabschluss Projektbericht über die erfolgreiche Konsolidierung der Tochterbetriebe und Beteiligungen der Stadt Mechernich (NRW) Dr. Bernd Eckstein, DATEVkommunal Programm Grundlegende
MehrInhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen
4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert
MehrFachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik
Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen
Mehr