Feuereifer oder Nebenwirkungen der Behaglichkeit. Amt für Umweltschutz, Abteilung Stadtklimatologie

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1 Feuereifer oder Nebenwirkungen der Behaglichkeit 1

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5 Stuttgarter Zeitung vom

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8 Gute Gründe für Holzenergie Im Vergleich zu Ölheizungen verbleiben durch den Holzwärmeverbund eine höhere Wertschöpfung und ein höherer Arbeitsbedarf in der Region. Die Erlöse für das Energieholz tragen zur Waldpflege bei. Die Pflegemaßnahmen stärken die Schutzfunktionen des Waldes für das Grundwasser, das Klima, den Boden, die Flora und Fauna sowie gegen Luftschadstoffe, Lärm und Bodenerosion. Ebenso wird die Erholungsfunktion des Waldes mit ihren positiven Auswirkungen auf den Fremdenverkehr gefördert. Stofflich nicht mehr verwertbare Sägenebenprodukte können energetisch verwertet und ermöglichen somit zusätzliches Einkommen. Im Sinne der kommunalen Daseinsvorsorge werden die Auswirkungen von internationalen Energiekrisen gemindert. Die energetische Nutzung des Landschaftspflegeholzes vermindert die Entsorgungskosten der kommunalen Grünflächenpflege. Die Holzenergie aus nachhaltiger Forstwirtschaft ist CO 2 -neutral. Sie leistet einen aktiven Beitrag gegen die zunehmende Erwärmung der Erde. Wertvolle Energietransporte mit den damit verbundenen Umweltschäden und katastrophen sind weniger notwendig. 8

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10 Quelle: UBA/2006) 10

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12 Welche Grundregeln gelten? (1) Feuerungsanlagen bzw. Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angeben des Herstellers bestimmt sind. Die Errichtung und der Betrieb müssen nach der Anweisung des Herstellers erfolgen. Abfälle und Müll dürfen nicht verbrannt werden, auch wenn angesichts einer überquellenden Mülltonne und hohen Abfallgebühren die Versuchung dazu noch so groß sein mag. Dies gilt - im Gegensatz zur Torfbriketts auch für aus gepressten Altzeitungen gewonnene sogenannte Papierbriketts, obgleich solche wie auch die zur Herstellung benötigten Gerätschaften zuweilen im Handel angeboten werden. Holz, auf das Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind, dürfen nicht als Brennstoff verwendet werden. Als Holzschutzmittel gelten bei der Be- und Verarbeitung eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder holzverfärbende Pilze, ferner Stoffe zum Herabsetzen der Entflammbarkeit. 12

13 Welche Grundregeln gelten? (2) In kleineren Feuerungsanlagen (Öfen) für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt darf kein gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz verbrannt werden. Auch Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonstiges verleimtes Holz sowie jeweils daraus anfallende Reste, sowie Altmöbel, Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe sind von der Verbrennung ausgeschlossen. Auch die zugelassenen Brennstoffe dürfen bei handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand eingesetzt werden. Ausreichend trocken ist Holz mit einem Restfeuchtegehalt von ca. 30% des Darrgewicht (= Trockengewicht), welcher nach einer Lagerungszeit von etwa einem Jahr (z.b. Pappel und Fichte) bis 2 ½ Jahren (z.b. Eiche) erreicht wird. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Dabei bedeutet gelegentlich nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom beispielsweise jeweils fünf Stunden an acht Tagen im Monat. In offenen Kaminen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise von Scheitholz oder Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen verwendet werden. 13

14 Vergleich zwischen Heizungen im Anlagenbestand (15 kw Heizung) Erdgas Heizöl Pelletkessel bei Nennlast Automatisch beschickte Holzheizung: Hackschnitzel Wirkungsgrade 84% 84% 90% 83% 80% CO [mg/mj] Staub [mg/mj] 0, NOx [mg/mj] Cges [mg/mj] Kohlendioxid [kg/a] KEA nichterneuerb. [MJ/a] Handbeschickte Holzheizung: Scheitholz Bewertung* Schadstoffe Klimaschutz Ressourcen * Gewichtung der Kriterien ist offen KEA = kumulierter Energie Aufwand Quelle: UBA,

15 b Emissionswerte von Pelletfeuerungen bis 30 kw Staub Kohlenmonoxid Organisch gebundener Kohlenstoff Stickoxide Emissionswert (mg/m³) * * Bezogen auf 13% O 2 (Informationszentrum Energie, Landesgewerbeamt Baden-Württemberg 03/2003) )* Grenzwert im Satzungsentwurf 15

16 Quelle des Feinstaubs (PM10)- Stuttgart Hohenheimer Straße Am Neckartor Quelle: UMEG,

17 Quelle des NOx- Stuttgart Quelle: UMEG 17

18 Quelle: UMEG 18

19 Tabelle: Verursacheranteile an den Stuttgarter Spotmesspunkten, bei denen im Jahr 2004 der ab 2005 einzuhaltende PM10-Grenzwert für den Tagesmittelwert überschritten wurde 19

20 Regierungspräsidium, Luftreinhalteplan Stuttgart: M 33 Verbrennungsverbot für Festbrennstoffe im Stadtgebiet Stuttgart. Nach dem Emissionskataster für Baden-Württemberg 2002 (UMEG) emittierte im Jahr 2002 die Quellengruppe Kleinfeuerungen im Stadtgebiet Stuttgart 40 t Gesamtstaub. Nahezu die gesamte Menge wurde als Feinstaub PM10 (39 t) emittiert. Festbrennstoffe haben in Stuttgart nur einen Anteil von etwa 2% am Energieeinsatz in Kleinfeuerungsanlagen. Trotzdem verursachen sie weit mehr als die Hälfte der Feinstaubemissionen der Quellengruppe Kleinfeuerungen. Aufgrund der jetzt festgestellten Grenzwertüberschreitungen für PM10 ist es erforderlich, erneut ein Verbrennungsverbot für Festbrennstoffe zu prüfen. Auch unter Berücksichtigung der globalen Klimaschutzproblematik - Holz als nachwachsender Brennstoff ist CO2-neutral - ist es gerechtfertigt, lokal an Belastungsschwerpunkten die Verwendung von Brennstoffen mit spezifisch hohen Feinstaubemissionen einzuschränken. Die Stadt Stuttgart hat zwischenzeitlich zugesagt, eine neue Satzung vorzubereiten. 20

21 Eckpunkte für eine Satzung zur beschränkten Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe Die Vorschriften zur beschränkten Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe sollen im gesamten Stadtgebiet gelten; Es ist an kein Verbot bestimmter Brennstoffe gedacht, sondern an Beschränkungen nach Maßgabe einzuhaltender Emissions-Beschränkungen für Stickoxide und Staub. Bei der neuen Satzung soll es sich somit um eine Fortschreibung der im Jahr 2004 aufgehobenen Satzung handeln. Es sollen neue oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV unter die Satzung fallen. Die Festlegung der Grenzwerte soll die Chancengleichheit unterschiedlicher Brennstoffe gewährleisten. Dabei sollen auch spezifische Anlagenverhältnisse berücksichtigt werden. Die Festlegung der Grenzwerte soll die Verwendung von Holzbrennstoffen in emissionsarmen Feuerungsanlagen ermöglichen, jedoch in primitiven, handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Rauchgasreinigung einschränken. 21

22 Abgasfrei

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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25 Quelle des NOx- Stuttgart Quelle: UMEG 25

26 Stgt. Bad Cannstatt Seubertstraße Anzahl der Stunden von NO 2 > 200 µg/m³ (Grenzwert seit 2005: 175 Stunden; ab 2010: 18 Stunden) Stgt. Zentrum Eberhardt straße Stgt. Zuffenhausen Frankenstraße Stgt Mitte Strasse (Hbf) Stgt. Bad Cannstatt Waiblinger Strasse Stgt. Feuerbach Siemensstraße Sgt. Mitte Hohenheimer Straße. Stgt. Am Neckartor bis 09. Okt

27 Anzahl der Tage von PM10 > 50µg/m³ (Grenzwert 35 Tage) Stgt. Bad Cannstatt Seubertstraße Stgt. Zentrum Eberhardt straße Stgt. Zuffenhausen Frankenstraße Stgt Mitte Straße (Hbf) Stgt. Bad Cannstatt Waiblinger Straße Stgt. Feuerbach Siemensstraße Sgt. Mitte Hohenheimer Straße Stgt. Am Neckartor bis 09. Okt. 17 bis 09. Okt. 28 bis 09. Okt. 34 bis 09. Okt. 48 bis 26. Sep. 52 bis 24. Sep. 64 bis 26. Sep. 123 bis 25. Sep. 27

28 Die wichtigsten Unterschiede zwischen der im Entwurf befindlichen Satzung und der alten Satzung 1991/2004 Die neue Satzung...soll nur für den Bereich der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungs-bedürftigen Feuerungsanlagen gelten, auch für die mit einer Nennwärmeleistung von 7,5 kw und weniger....wird andere Schutzziele verfolgen: Begrenzt werden Stickstoffoxide und (Fein-)Staub, wegen geringer Umweltrelevanz nicht mehr Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid....wird die Verwendung von Brennstoffen ausschließlich nach Emissionsgrenzwerten behandeln und schließt somit keine der gem. 1. BImSchV zugelassenen Brennstoffe aus....enthält keine Ausnahme für kleine Holzfeuerstätten, auch nicht für solche, die nur gelegentlich betrieben werden dürfen (offene Kamine)....enthält nur eine Ausnahmeregelung; diese betrifft Holz be- und verarbeitende Gewerbebetriebe. Ausnahmen und Befreiungen von der Satzung ergeben sich lediglich aus 31 BauGB 28

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