Rundschreiben Nr. 3 der Zulassungsstelle

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1 Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte Rundschreiben Nr. 3 der Zulassungsstelle vom 1. Februar 2001 für Beteiligungsrechte 1. Ausgangslage Dieses Rundschreiben soll dem Emittenten und dessen Vertreter (Art. 50 KR 1 ) als Leitfaden dienen und die Praxis des s für Beteiligungsrechte erläutern. Es soll bei der Planung und Durchführung des Verfahrens sowie der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen helfen Grundsätzliche Aspekte des s von Beteiligungsrechten 2.1 Einreichung des Gesuchs 2.2 In- und ausländische Emittenten/ Primär- und Sekundärkotierungen Das Kotierungsgesuch muss vom Emittenten selbst oder einem anerkannten Vertreter gemäss Art. 50 KR schriftlich in deutscher oder französischer Sprache spätestens einen Monat vor dem geplanten Kotierungstermin eingereicht werden. Das Gesuch hat den Valor kurz zu beschreiben und einen Antrag zum geplanten ersten Handelstag zu enthalten. Mit dem Gesuch ist eine Erklärung des Emittenten gemäss Art. 51 KR abzugeben. Können bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, so hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Gemäss Art. 60 KR ist es ferner möglich, für gewisse e einen Vorentscheid der Zulassungsstelle zu verlangen. Das Verfahren gemäss Kotierungsreglement findet sowohl auf in- als auch auf ausländische Emittenten Anwendung. Einzelne Unterschiede ergeben sich im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärkotierungen. Bei Primärkotierungen handelt es sich um die Kotierung eines ausländischen Emittenten, welcher weder an einer Börse im Sitzstaat (nachstehend «Heimatbörse» genannt) ) Die Artikelnummern beziehen sich auf das Kotierungsreglement («KR») der SWX Swiss Exchange gemäss Fassung vom 17. Oktober SWX Swiss Exchange 05/04 1

2 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange noch an einer anderen ausländischen Börse «primär» kotiert ist. Basierend auf Art. 27 KR hat dieser Emittent den Nachweis (z.b. legal opinion) zu erbringen, dass die Kotierung im Sitzstaat nicht aufgrund von Anlegerschutzvorschriften unterblieben ist. Im übrigen kommt grundsätzlich das gleiche Verfahren wie bei Schweizer Emittenten zur Anwendung, wobei im Zusammenhang mit der Rechtslage im Sitzstaat Anpassungen notwendig sein können. Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung beantragen. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Annex I zu entnehmen. 2.3 Terminplanung Entscheidet sich dieser Emittent zu einem späteren Zeitpunkt für eine Kotierung in seinem Sitzstaat, so bleibt die Kotierung an der SWX als Sekundärkotierung weiterhin aufrechterhalten. In diesem Fall werden sich die wichtigsten Pflichten einer kotierten Gesellschaft, wie z.b. Ad-hoc Publizitätspflichten, weitere Meldepflichten, etc., auf die Primärbörse verlagern. Ist ein ausländischer Emittent bereits an der Heimatbörse oder an einer anderen offiziellen Börse mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen kotiert und beantragt zusätzlich die Zulassung an der SWX, so handelt es sich um eine Sekundärkotierung. Die SWX stützt sich hierbei im wesentlichen auf die Erfordernisse und die Dokumentation der Primärbörse ab. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Annex I zu entnehmen. Ersucht ein ausländischer Emittent gleichzeitig an seiner Heimatbörse und an der SWX um die Kotierung, so handelt es sich um ein sogenanntes «Dual Listing», welches hinsichtlich des Verfahrens einer Sekundärkotierung entspricht. Wird das Aktienkapital eines bereits primär- oder sekundär kotierten ausländischen Emittenten erhöht, so folgt das dem Vorgehen bei Schweizer Emittenten (siehe Ziff. 57) und berücksichtigt gegebenenfalls die Rechtsverhältnisse an der Primärbörse. Reglementarische Einzelheiten im Hinblick auf die Kotierung ausländischer Emittenten werden in einer separaten Richtlinie (Richtlinie betreffend Kotierung ausländischer Gesellschaften) niedergelegt. Für Transaktionen, bei denen nur ein definitiver Kotierungsprospekt erstellt wird, ist das Kotierungsgesuch zusammen mit dem Kotierungsprospekt, dem Inserat und den übrigen Beilagen spätestens vier Wochen vor dem SWX Swiss Exchange 05/04

3 Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte ersten Handelstag einzureichen. Sollten die Beilagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der endgültigen Form vorliegen, können auch Entwürfe eingereicht werden. 2.4 Gesuchspflichtige Transaktionen Für Transaktionen, bei denen ein «Preliminary Prospectus» («Preliminary Offering Circular», «Red Herring») und anschliessend ein definitiver Kotierungsprospekt erstellt wird, ist das Gesuch zusammen mit einem Entwurf des «Preliminary Prospectus» und des Inserates und sofern möglich den weiteren Beilagen spätestens vier Wochen vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Investoren der Inhalt des Preliminary Prospectus und des Final Prospectus (der für die Kotierung relevante Prospekt) so weit als möglich übereinstimmen. Der Eintrag in das Handelsregister sowie die Statuten sind in beiden Fällen spätestens einen Börsentag vor dem ersten Handelstag, bis 16:00 Uhr, nachzuliefern. Am ersten Handelstag ist ein Pressecommuniqué zu veröffentlichen, welches die im Rahmen der Bookbuilding-Periode festgelegten Angaben (z.b. genaue Anzahl der zu kotierenden Effekten, Emissionspreis) enthält. Bei den nachfolgenden Transaktionen besteht die Pflicht zur Einreichung eines Kotierungsgesuches: Neukotierung (Börsengang) / Initial Public Offering (IPO) Fusion, Spin-off (sofern hierbei eine Kapitalerhöhung oder eine Neukotierung erfolgt) Kapitalerhöhung (ordentliche / genehmigte Kapitalerhöhung) Erstmögliche Ausübung von bedingtem Kapital Kapitaltransaktionen bei bereits kotierten Valoren (z.b. Aktiensplit, Umtausch) Kotierung einer zusätzlichen Kategorie von Beteiligungsrechten Wechsel des Börsensegmentes Handel auf einer «zweiten Linie» Dekotierung SWX Swiss Exchange 05/04 3

4 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange 2.5 Einzureichende Unterlagen 3. bei Neukotierung (Börsengang) bzw. Initial Public Offering (IPO) Bei den unter Ziff. 2.4 genannten Transaktionen sind die folgenden Unterlagen vier Wochen vor dem geplanten Kotierungstermin bzw. vor Beginn der Bookbuilding- Periode einzureichen: Kotierungsgesuch Kotierungsprospekt (die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Prospektes sowie allfällige Kürzungsmöglichkeiten sind in Art KR geregelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Kotierungsprospekt auch dann zu veröffentlichen ist, wenn im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung das Aktienkapital zwar um weniger als 10% erhöht wird, infolge mehrerer Kapitalerhöhungen im Verlauf der letzten zwölf Monate dieser Grenzwert mit der geplanten Kapitalerhöhung jedoch überschritten wird.) Kotierungsinserat gemäss Art. 48 KR Erklärung des Emittenten gemäss Art. 51 KR aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Handelsregistereintrag aktuelle Statuten Offizielle Mitteilung der SWX (Börsenanschlag) Muster bzw. Kopie der neuen Wertpapiere (Aktie bzw. Globalurkunde) sofern vorhanden Weitere Dokumente gemäss den entsprechenden Zusatzreglementen Es soll ein bisher nicht kotierter Emittent neu an der SWX kotiert werden (Börsengang); evtl. werden gleichzeitig Aktien im Publikum platziert (IPO). Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Börseneinführung sowie die Kotierung der Titel beantragen und die SWX über das geplante Vorgehen informieren. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Annex I zu entnehmen. Wird im Hinblick auf ein IPO ein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt, bei welchem ein «Preliminary Offering Circular and Listing Prospectus» verwendet wird, so ist das Gesuch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bookbuil SWX Swiss Exchange 05/04

5 Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte ding-periode einzureichen. So wird sichergestellt, dass die Kommentare der Zulassungsstelle bereits in diesen Prospekt einfliessen, obwohl für die definitive Kotierung ausschliesslich der «Final Prospectus» relevant ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Zulassungsstelle betreffend definitive Kotierung zu Beginn der Bookbuilding-Periode noch nicht vorliegt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt und mitgeteilt werden kann. 4. bei Fusion oder Spin-off Handelt es sich um einen Börsengang ohne gleichzeitige Platzierung von Aktien im Publikum oder ohne ein Bookbuilding-Verfahren, so kann das Gesuch vier Wochen vor dem geplanten ersten Handelstag eingereicht werden. Ein bereits kotierter Emittent gedenkt das Unternehmen mit einer zweiten Gesellschaft zu einem neuen Unternehmen zusammenzuführen (Fusion). Erfolgt im Rahmen dieser Transaktion eine Kapitalerhöhung oder eine Neukotierung eines Valors, so besteht im Rahmen der Fusion eine Kotierungspflicht. Soll das operative Geschäft eines bereits kotierten Emittenten in eine separate Gesellschaft ausgelagert werden (Spinoff), wobei deren Aktien ebenfalls kotiert werden sollen, so besteht auch im Zusammenhang mit einem Spin-off eine Kotierungspflicht. Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Börseneinführung sowie die Kotierung der Titel der aus der Fusion oder dem Spin-off hervorgehenden Gesellschaft beantragen und die SWX über die geplante Fusion oder den Spin-off informieren. Im Rahmen einer Fusion ist es ferner möglich, dass parallel zur Kotierung der neuen Titel auch um die Dekotierung der bisherigen Titel ersucht werden muss. Das Gesuch ist vier Wochen vor dem Stichtag der Fusion bzw. des Spin-offs einzureichen. Die Gesuchsbeilagen sind der Liste im Anhang 1 zu entnehmen. Bei komplexen Transaktionen, in welchen beispielsweise zusätzlich zur Fusion oder zum Spin-off eine öffentliche Platzierung von Aktien geplant ist (z.b. mit einem Bookbuilding-Verfahren), gilt es zudem die Ausführungen unter Ziff. 3 zu berücksichtigen SWX Swiss Exchange 05/04 5

6 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange 5. bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung Dem Verwaltungsrat eines bereits kotierten Emittenten wird eine Frist von drei Monaten eingeräumt, während der er die von der Generalversammlung beschlossene ordentliche Kapitalerhöhung durchführen kann (Art. 650 OR). Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung der neuen Titel spätestens vier Wochen vor dem geplanten ersten Handelstag beantragen und die SWX über das Vorgehen bei der Kapitalerhöhung informieren sowie je nach Transaktionsstruktur um einen offiziellen Bezugrechtshandel ersuchen. Ist für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre kein offizieller Bezugsrechtshandel vorgesehen, so ist dies im Kotierungsgesuch für die neuen Aktien anzugeben. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Annex I zu entnehmen. Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung findet die Kotierung der neuen Titel im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung im Handelsregister statt. Sollen Anrechte auf neue Aktien vor dem effektiven Handelsregistereintrag an der SWX gehandelt werden, so werden diese Anrechte bis zum definitiven Eintrag der neuen Aktien jedoch nicht länger als maximal fünf Börsentage auf einer «zweiten Linie» mit einer separaten Valoren-Nr. gehandelt (d.h. «if and when issued»). Diese Anrechte gelten als nicht «kotiert», sondern sind lediglich «zum Handel zugelassen». Ferner hat die federführende Bank für den Fall, dass der Handelsregistereintrag nicht stattfindet, eine entsprechende Garantie (Letter of Indemnification) gegenüber der SWX abzugeben. Eine Gleichstellung mit den bisherigen Titeln kann frühestens nach der Eintragung im Handelsregister erfolgen und muss vorgängig publiziert werden. Per Gleichstellungsdatum werden die neuen Titel an der SWX kotiert und die «zweite Linie» wird aufgehoben. Bezugsrechtshandel Sollen im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre offiziell an der SWX gehandelt werden, so ist bei der SWX zusammen mit dem Kotierungsgesuch unter Bekanntgabe der Valoren-Nr. der Bezugsrechte für deren Handel zu ersuchen (mindestens fünf Börsentage vor dem ersten Handelstag dieser Bezugsrechte). So kann sichergestellt werden, dass die neuen SWX Swiss Exchange 05/04

7 Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte 6. bei einer genehmigten Kapitalerhöhung 7. bei der Ausübung von bedingtem Kapital Daten entsprechend im Handelssystem der SWX erfasst werden können. Mit der Genehmigung der entsprechenden Statutenbestimmung wird dem Verwaltungsrat während zweier Jahre die Kompetenz eingeräumt, die Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt durchzuführen (Art. 651 OR). Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung der neuen Titel beantragen. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Annex I zu entnehmen. Bei einer genehmigten Kapitalerhöhung findet die Kotierung der neuen Titel wie bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung anschliessend an die Ausgabe der neuen Titel statt. Die Kotierung wird im Anschluss an den Eintrag im Handelsregister rechtswirksam, wobei das Kotierungsgesuch vier Wochen vor diesem Datum einzureichen ist. Steht die Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Platzierung inkl. Bookbuilding-Verfahren, so ist das Gesuch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bookbuilding-Periode einzureichen. Bezugsrechtshandel Sofern bei der vom Verwaltungsrat beschlossenen Kapitalerhöhung ein Bezugsrechtshandel stattfindet, ist die für die ordentliche Kapitalerhöhung getroffene Regelung analog anwendbar (siehe oben Ziff. 5). Die Verwendung des bedingten Kapitals richtet sich nach der statutarischen Grundlage gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 653 b OR). Die Aktie darf nach der Liberierung rechtsgültig ausgegeben werden und die Kapitalerhöhung findet somit ohne zusätzliche Formalitäten seitens des Emittenten statt. Im Gegensatz zur ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung erlangt die Kapitalerhöhung hier nicht erst mit dem Handelsregistereintrag ihre Gültigkeit, vielmehr hat diese Eintragung im Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung. Eine effektive Anmeldung der tatsächlich erfolgten Kapitalerhöhung im Handelsregister muss gemäss Art. 653h OR einmal jährlich SWX Swiss Exchange 05/04 7

8 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange (innert drei Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag) erfolgen. 8. für Kapitaltransaktionen bei bereits kotierten Valoren (z.b. Aktiensplit, Umtausch) Bei dieser Form der Kapitalerhöhung ist das Kotierungsgesuch grundsätzlich durch den Emittenten auf den Termin der erstmöglichen Ausübung des bedingten Kapitals zu stellen. Das Kotierungsgesuch ist mit den Gesuchsbeilagen, welche der Liste im Anhang 1 zu entnehmen sind, mindestens zwei Wochen vor dem Datum der erstmöglichen Ausübung einzureichen. Auf die Erstellung eines Kotierungsprospektes sowie den Beizug eines anerkannten Vertreters gemäss Art. 50 KR kann verzichtet werden, sofern die bedingte Kapitalerhöhung 10% des Nominalkapitals bzw. der Börsenkapitalisierung nicht überschreitet. Ab dem Zeitpunkt der Kotierung ist der Emittent zur monatlichen Meldung (gemäss Checkliste zum Rundschreiben Nr. 1 der Zulassungsstelle) gegenüber der SWX verpflichtet. Erfolgt die Kotierung bereits vor dem Termin der erstmöglichen Ausübung, so besteht für den Emittenten die Möglichkeit, anstelle einer monatlichen Negativbestätigung diese über mehrere Monate bis zum erstmöglichen Ausübungstermin, jedoch höchstens für ein Jahr, abzugeben. Wird von der SWX aufgrund einer Meldung von dritter Seite eine Differenz zu den bei ihr kotierten Titeln festgestellt, d.h. werden Titel aus Wandlung von bedingtem Kapital im Handelsregister eingetragen, ohne dass diese vorgängig gemeldet und kotiert wurden, löst dies automatisch die Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen Kotierungsgesuches aus. Ein bereits kotierter Emittent möchte sein Aktienkapital splitten oder seine Aktien bzw. einen Teil des Aktienkapitals in eine andere Aktienkategorie umtauschen. Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung der aus Split bzw. Umtausch hervorgehenden Titel beantragen und die SWX über das Vorgehen beim Split bzw. beim Umtausch informieren. Sofern möglich, kann parallel zur Kotierung der neuen Titel auch um die Dekotierung der bisherigen Titel ersucht werden. Das Gesuch muss vier Wochen vor dem Stichtag des Splits bzw. des Um SWX Swiss Exchange 05/04

9 Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte 9. bei der Kotierung einer zusätzlichen Kategorie von Beteiligungsrechten 10. bei einem Wechsel des Börsensegmentes 11. beim Handel auf einer «zweiten Linie» tausches eingereicht werden. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Anhang 1 zu entnehmen. Ein bereits kotierter Emittent möchte eine weitere Titelkategorie an der SWX kotieren lassen. Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung der neuen Titelkategorie beantragen und die SWX über das genaue Vorgehen informieren. Die Gesuchsbeilagen sind der Liste im Anhang 1 zu entnehmen. Ein bereits kotierter Emittent möchte das Börsensegment, in welchem seine Titel bereits kotiert sind, wechseln (z.b. Wechsel vom Segment SWX Local Caps in das Hauptsegment der SWX). Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Kotierung der entsprechenden Titel im gewünschten Börsensegment beantragen und die SWX über das genaue Vorgehen informieren. Die Gesuchsbeilagen sind der Liste im Anhang 1 zu entnehmen. Um die Eröffnung einer «zweiten Linie» wird regelmässig in solchen Fällen ersucht, in denen die Aktien gleicher Titelkategorien aus bestimmten Gründen für einen gewissen Zeitraum getrennt gehandelt werden sollen. Anwendungsbeispiele sind etwa: a) Öffentliches Kaufangebot Im Rahmen eines solchen Angebotes soll eine sogenannte «zweite Linie», d.h. ein neuer Valor eröffnet werden, über den die zum Kauf angebotenen Aktien bis zum Angebotsende weiter gehandelt werden können. b) Kapitalerhöhung mit unterschiedlicher Dividendenberechtigung Werden im laufenden Geschäftsjahr neue Aktien ausgegeben, deren Dividendenberechtigung nicht mit den bisher kotierten Titeln übereinstimmt, so kann bis nach der nächsten Dividendenfälligkeit für diese neuen Aktien SWX Swiss Exchange 05/04 9

10 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange eine «zweite Linie» (Emissionsvalor) eröffnet werden. Somit wird eine differenzierte Dividendenzahlung sichergestellt. 12. Dekotierung Ein gemäss Art. 50 KR anerkannter Vertreter muss die Zulassung zum Handel des Valors für die «zweite Linie» beantragen und die SWX über das Vorgehen im Hinblick auf diese Transaktion informieren. Das Gesuch sollte zwei Wochen vor dem entsprechenden Stichtag der Transaktion eingereicht werden. Handelt es sich um ein Kaufangebot oder ein Rückkaufangebot für eigene Aktien, so ist dem Gesuch u.a. eine Empfehlung der Übernahmekommission beizulegen. Weitere Details zum werden in einer separaten Richtlinie geregelt. Die erforderlichen Gesuchsbeilagen sind der Liste im Anhang 1 zu entnehmen. Die Grundsätze des Dekotierungsverfahrens werden in einer separaten Richtlinie geregelt SWX Swiss Exchange 05/04

11 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 3 ANHANG 1 Neukotierung/IPO Gesuch Spätestens 4 Wochen vor Beginn Bookbuilding- Periode (IPO) bzw. 1. HT Kotierungsprospekt (sofern nötig) Inserat Erklärung gem. Art. 51 KR Handelsregister-Auszug Statuten Offizielle Mitteilung (Börsenanschlag) (Beginn der Bookbuilding-Periode) Nach Pricing Titelmuster/ Kopie Globalurkunde Weitere Unterlagen Geschäftsberichte Je nach SWX-Segment Kopien der Lock-ups HT = Handelstag = Gesuchsbeilage Fusion/Spin-off Spätestens 4 Wochen vor 1. HT der Aktien des neuen Emittenten Evtl. Fusionsvertrag Bei Fusion durch Übernahme die Empfehlung der Übernahmekommission Ordentliche Kapitalerhöhung Spätestens 4 Wochen vor 1. HT oder vor 1. Tag des Bezugsangebots oder des Bookbuilding-Verfahrens (sofern nötig, siehe Art KR) ; vor dem ersten Tag des Bezugsangebotes; nach dem Pricing bei einem Bookbuilding-Verfahren Bei Handel auf der Basis «if & when issued»: Haftungsübernahme (Letter of indemnification) der federführenden Bank Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital Spätestens 4 Wochen vor 1. HT oder vor 1. Tag des Bezugsangebots oder des Bookbuilding-Verfahrens (sofern nötig, siehe Art KR) ; vor dem ersten Tag des Bezugsangebotes; nach dem Pricing bei einem Bookbuilding-Verfahren Bei Handel auf der Basis «if & when issued»: Haftungsübernahme (Letter of indemnification) der federführenden Bank SWX Swiss Exchange 05/04 1

12 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange ANHANG 1 Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital Gesuch Mindestens zwei Wochen vor der erstmögl. Ausübung des bedingten Kapitals (anschl. erfolgt monatl. Meldung) Kotierungsprospekt (sofern nötig) Inserat Erklärung gem. Art. 51 KR Handelsregister-Auszug Spätestens 3 Monate nach letztem Bilanzstichtag Statuten Offizielle Mitteilung (Börsenanschlag) Titelmuster/ Kopie Globalurkunde Weitere Unterlagen Monatl. Meldung gem. Checkliste aus Rundschreiben Nr. 1 der Zulassungsstelle HT = Handelstag = Gesuchsbeilage Split/Umtausch Spätestens 4 Wochen vor 1. HT (sofern nötig) Zusätzliche Kategorie von Beteiligungsrechten Spätestens 4 Wochen vor 1. HT (In Ausnahmefällen erforderlich bei Kapitalerhöhung) Wechsel des Börsensegmentes Spätestens 4 Wochen vor 1. HT im gewünschten Segment Je nach Segment evtl. weitere Unterlagen 2 SWX Swiss Exchange 05/04

13 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 3 ANHANG 1 Eröffnung einer «zweiten Linie» Gesuch Sofern möglich, 2 Wochen vor 1. HT auf «zweiter» Linie Kotierungsprospekt Inserat Erklärung gem. Art. 51 KR Handelsregister-Auszug Statuten Offizielle Mitteilung (Börsenanschlag) auf zweiter Linie Titelmuster/ Kopie Globalurkunde Weitere Unterlagen Je nach Transaktion evtl. Empfehlung der Übernahmekommission HT = Handelstag = Gesuchsbeilage Primärkotierung von ausländischen Emittenten Spätestens 4 Wochen vor Beginn Bookbuilding-Periode (IPO) bzw. 1. HT (in erweiterter Form) (HR-Auszug bzw. ähnliches Dokument vom Sitzstaat) (Beginn der Bookbuilding-Periode) Nach Pricing Nachweis gem. Art. 27 KR Geschäftsberichte Kopien der Lock-up-Agreements (falls anwendbar) Bei Handel auf der Basis «if & when issued»: Haftungsübernahme (Letter of indemnification) der federführenden Bank Sekundärkotierung von ausländischen Emittenten Spätestens 4 Wochen vor 1. HT der Aktien des neuen Emittenten (in erweiterter Form) (HR-Auszug bzw. ähnliches Dokument vom Sitzstaat) Bestätigung der Kotierung an der Primärbörse Dokumente, über welche auch die Primärbörse verfügt SWX Swiss Exchange 05/04 3

14 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 05/04

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