BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung
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- Hans Thomas Stieber
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1 TOP Deutscher Psychotherapeutentag 13. November 2010 in Hannover BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung Betr.: Positionierung der BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht der Kommission zum 16. DPT und Aktualisierung einer Information BPtK Klosterstraße Berlin Tel.: Fax: info@bptk.de
2 BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung Deutschen Psychotherapeutentag 1. Positionierung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht der BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung vom Mai 2010 Die BPtK-Kommission hat dem 16. DPT im Mai 2010 einen ausführlichen Bericht der Kommission zu Fragen der Zusatzqualifikation von Psychotherapeuten vorgelegt. Die Kommission hat die Delegierten und die Landespsychotherapeutenkammern gebeten, bis zum 1. Juli 2010 Ergänzungsvorschläge zu dem Kommissionsbericht zu machen. Bis zur letzten Sitzung der Kommission am 11. Oktober 2010 lag eine Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH) vor, mit deren Überlegungen und Ergänzungsvorschlägen sich die Kommission im Folgenden befasst. Zentrale Diskussionsgrundlage für den 17. DPT ist weiterhin der umfassende Bericht der Kommission vom Mai 2010, welcher den Delegierten des 17. DPT als Wiedervorlage zur Verfügung gestellt wurde. Zur Stellungnahme der PKSH (siehe Anlage) 1 Vielen Dank für den Dank und die Stellungnahme! Wir stimmen zu, dass in der Diskussion berufsrechtliche und sozialrechtliche Gegebenheiten nicht immer sorgfältig getrennt werden und hieraus Verwirrungen entstehen können. Wir haben uns in unserem Bericht durchgängig um eine sorgfältige Differenzierung bemüht, hielten eine Untergliederung unterschiedlich zu bewertender Regelungsbereichen jedoch für übersichtlicher und strukturierender als eine Untergliederung nach berufsrechtlichen und sozialrechtlichen Argumenten. Letzteres würde eine möglicherweise differenzierte Beurteilung verschiedener möglicher Regelungsinhalte vernachlässigen. Primär bewegen sich die Kammern im Berufsrecht, haben dabei aber natürlich immer auch Auswirkungen auf das Sozialrecht mit zu bedenken. Nicht nachvollziehen können wir die Aussage, in unserem Bericht würde suggeriert, der Erwerb von Zusatzbezeichnungen sei deshalb harmlos, könne negative Auswirkungen der Einschränkung weitergebildeter und der Ausgrenzung nicht weitergebildeter KollegInnen nicht nach sich ziehen. Die Befürchtung solcher negativen Auswirkungen wurde sowohl in dem ersten (I. Abwertung der Ausbildung bzw. der Approbation) als auch in dem vierten (IV. Einschränkung des Tätigkeitsspektrums) der von uns zusammengetragenen Argumente berücksichtigt. Sogar in dem Pro WBO 1 Die Stellungnahme der PKSH ist diesem Dokument als Anlage beigefügt (Seiten 5-7) Seite 2 von 4
3 BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung Deutschen Psychotherapeutentag Argument unter I. wurde konkret die Gefahr benannt, dass von Kostenträgern zusätzliche Qualifikationen für bestimmte Bereiche gefordert werden, wenngleich hier ausgeführt wurde, dass dies auch durch einen Verzicht auf Weiterbildungsregelungen nicht zu verhindern sein dürfte. Die Forderung, schon bei den einführenden Bemerkungen zu den berufsrechtlichen Grundaussagen der MWBO im zweiten Absatz des Kap. II gleich auch mögliche sozialrechtliche Auswirkungen aufzuführen, widerspricht der in der Stellungnahme der PKSH einleitend zu Recht geforderten sorgfältigen Trennung zwischen Berufsrecht und Sozialrecht. Während die von uns an dieser Stelle getätigten berufsrechtlichen Feststellungen unstrittig sind, ist der von der PKSH in ihrer Stellungnahme geforderte zusätzliche Hinweis auf mögliche sozialrechtliche Auswirkungen nicht unstrittig und hat deshalb ausschließlich im Pro/Contra- Argumentationsteil unseres Berichts seinen angemessenen Platz. Obwohl die PKSH offenbar Einschränkungen und Ausgrenzungen befürchtet und diese Gefahr in unserem Bericht nicht ausreichend dargestellt sieht, hält sie die Erwägung entsprechender berufsrechtlicher Ausgrenzungen im 1 der MWBO für notwendig. Die Kommission hält solche Überlegungen zwar für diskutabel und insofern sieht sie in diesem Hinweis auch eine relevante Ergänzung ihrer Darstellung der Diskussion. Im Gegensatz zur PKSH hält die Kommission eine solche Diskussion allerdings nicht für notwendig. In Begründung ihrer Auffassung vervollständigt sie gewissermaßen die von der PKSH vorgebrachten Pro-Argumente für eine Änderung des 1 der MWBO um die Contra-Argumente gegen die Notwendigkeit einer solchen Änderung. Durch den 1 der MWBO wird nach Auffassung der Kommission mitnichten gleichsam jeder befugt, alles zu machen. Die MWBO und entsprechend die WBO der Landeskammern sind eingebunden in ein Gefüge mehrschichtiger berufsrechtlicher Ordnungsebenen, die zusammen zu betrachten sind und zu dem auch und zuvorderst die Berufsordnungen gehören. Nach Auffassung der Kommission widerspräche es den Allgemeinen Berufspflichten (exemplarisch 3 der MBO, Abs 1 Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung und Abs 6 Professionelle Qualität des Handelns), ohne angemessene Qualifizierung ein Verfahren, eine Methode oder eine Technik zu praktizieren, für das bzw. die eine umfangreiche spezielle Qualifizierung vorgesehen ist. Die PKSH legt in ihrer Stellungnahme Wert auf die Feststellung, dass nicht mindestens für die Regelungsbereiche 1, 2, und 3 eine Änderung des 2 d) erforderlich wäre (so die Formulierung in unserem Bericht), sondern für alle 4 diskutierten Berei- Seite 3 von 4
4 BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung Deutschen Psychotherapeutentag che. Da uns dies für die Bereiche 1, 2 und 3 unstrittig erscheint, für den vierten Bereich jedoch nicht, entspricht unsere Formulierung der Offenheit unserer Darstellungsaufgabe. Die hier vertretene Auffassung der PKSH ist eine mögliche Sichtweise, zu der uns unsere Formulierung nicht im Widerspruch zu stehen scheint. Auch zur letzten Positionierung der PKSH sehen wir keinen Widerspruch zu unserem Bericht. Die Kommission hat auch zur Problematik der Übersichtlichkeit für Patienten sowohl Pro- als auch Contra-Argumente aufgeführt. An keiner Stelle des Berichtes wird behauptet, dass Zusatzbezeichnungen zwingend ein Beitrag zur Übersichtlichkeit für Patientinnen sind. Gleichwohl erkennt die Kommission dankbar an, dass die PKSH hier das im Bericht aufgeführte Contra-WBO Argument der zunehmenden Unübersichtlichkeit für Patienten um einen weiteren Aspekt ergänzt hat. 2. Aktualisierung einer Informationen Auf Seite 8 des Berichtes der BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung zum 16. DPT zitieren wir zu Frage der Ankündigungsfähigkeit von Fortbildungen ein Schreiben des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit, in dem Zusatzbezeichnungen von einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung abhängig gemacht werden. Inzwischen hat das Ministerium seine Auffassung dahingehend korrigiert, dass es die Ankündigung der in einer Fortbildung zu erwerbenden Bezeichnung Qualifikation als forensischer Sachverständiger LPPKJP Hessen auf der Basis des hessischen Heilberufsgesetz und der Berufsordnung der LPPKJP Hessen als rechtlich zulässig bewertet hat. Für die Kommission Dr. Bruno Waldvogel und Martin Klett Sprecher der BPtK-Kommission Zusatzqualifizierung Anlage: Stellungnahme der PKSH zum Bericht der Kommission Zusatzqualifizierung der BPtK Seite 4 von 4
5 An die Kommission Zusatzqualifizierung der Bundespsychotherapeutenkammer über die Geschäftsstelle der BPtK per Mail an: 6WHOOXQJQDKPHGHU3.6+]XP%HULFKWGHU.RPPLVVLRQÄ=XVDW]TXDOL IL]LHUXQJ³GHU%3W. Sehr geehrte Kommissionsmitglieder, vielen Dank für den sehr ausführlichen Bericht und unseren Respekt vor der geleisteten Arbeit. Wir haben den Bericht in der Psychotherapeutenkammer Schleswig- Holstein diskutiert und möchten von Ihrem Angebot Gebrauch machen, bis zum Ergänzungsvorschläge einzubringen. Denn bei allem Bemühen um Ausgewogenheit scheint uns die Contra-Seite tatsächlich noch ergänzungsbedürftig. Wir begrenzen uns hier auf kritische Anmerkungen und wollen mit diesen kritischen Anmerkungen zudem in der Systematik des Berichtes bleiben, wenngleich wir mit ihr wenig glücklich sind. Durchgängig fehlt uns eine sorgfältige Trennung von Aussagen hinsichtlich ihrer berufsrechtlichen und ihrer sozialrechtlichen Relevanz. Dies wäre jedoch wünschenswert, da ansonsten durchaus Verwirrungen die Folge sein können. WBOs regeln ausschließlich Berufsrecht. Wenn in dem Bericht beispielsweise gesagt wird, dass die MWBO lediglich den Erwerb von Zusatzbezeichnungen regelt, was anders als Weiterbildung in Gebieten oder Teilgebieten nicht zu Tätigkeitseinschränkungen führt, mag dies ja berufsrechtlich so sein. So wird jedoch suggeriert, der Erwerb von Zusatzbezeichnungen sei deshalb harmlos, könne negative Auswirkungen der Einschränkung weitergebildeter und der Ausgrenzung nicht weitergebildeter KollegInnen nicht nach sich ziehen.
6 Zur ausgewogenen Darstellung gehört nach unserer Auffassung schon an diese Stelle (Kapitel II, 2. Absatz) der Hinweis, dass die sozialrechtlichen Auswirkungen auch von Zusatzbezeichnungen keinesfalls klar sind und durchaus Begrenzungen und Ausgrenzungen nach sich ziehen können. Besonders deutlich wird dies, wenn beispielsweise weiter unten von Möglichkeiten einer Sonderbedarfszulassung durch Zusatzbezeichnungen die Rede ist. Sozialrechtlich dürfte unstrittig sein, dass mit einer Sonderbedarfszulassung auch eine Begrenzung des Tätigkeitsspektrums verbunden ist, da anders der Beitrag der Sonderbedarfszulassung zur Bedarfsdeckung nicht kalkuliert werden kann. Auch allgemein wäre hier darauf hinzuweisen, dass die Logik unseres Gesundheitssystems geradezu sozialrechtliche Ausgrenzungen herausfordert, je mehr die Profession selbst sagt, dass es da KollegInnen gibt, die etwas nachgewiesenermaßen besser können als andere. Warum sollte ein Kostenträger eine Leistung bei einem nur Approbierten zahlen, wenn daneben ein ausgewiesener Spezialist sitzt? Berufsrechtliche Aussagen zur Begrenzung weitergebildeter KollegInnen und Ausgrenzung nicht weitergebildeter KollegInnen sind an dieser Stelle wenig aussagekräftig. So gesehen ist die Abwertung der Approbation (mindestens aber diese Gefahr) immer immanenter Bestandteil jeder Weiterbildungsregelung. Wir halten es darüber hinaus für notwendig, auch eine Änderung der 1 Absatz (1) der MWBO zu diskutieren. Schon bei der Klinischen Neuropsychologie sind wir als Berufsgruppe schwerlich ernst zu nehmen, wenn wir einerseits sagen, dass es zum Führen dieser Zusatzbezeichnung zwei Jahre Vollzeittätigkeit auf einer entsprechenden Stelle, 100 Std. Supervision und 400 Std. Theorie braucht, andererseits sagen, dass auch jeder, der nicht auch nur eine einzige Stunde davon absolviert hat, von einer Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld nicht ausgegrenzt ist. Wenn denn schon die Stärkung der Verhandlungsposition der Profession gegenüber der sozialrechtlichen Seite ins Feld geführt wird, sollten wir zumindest ein Auge darauf haben, dass die Argumentation der Profession in sich schlüssig ist. Dieses Argument wird aus unserer Sicht zumindest für die Kapitel III (Verfahren) und V (Methoden) relevant, dort aber nicht erwähnt. Da empfiehlt die berufsrechtliche Seite beispielsweise, dass eine Ausbildung in Gesprächspsychotherapie zur Approbation führen soll (Wissenschaftlicher Beirat) und die Kammern würden mit einer Aufnahme der GPT in eine Weiterbildungsordnung nunmehr die Approbation als Voraussetzung definieren, überhaupt GPT erlernen zu können und gleichzeitig aber auch noch sagen, dass man auch ohne entsprechende Weiterbildung von einer Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld nicht ausgegrenzt ist. Diese Argumentation hat beinahe etwas von Beliebigkeit und dürfte die Verhandlungsposition der Profession schwächen.
7 Es wird zurecht in dem Bericht darauf hingewiesen, dass 2 d) der MWBO geändert werden müsste. Dies bezieht sich nach unserer Auffassung jedoch nicht nur auf die ersten drei diskutierten Bereiche, sondern auf alle diskutierten Bereiche. Auch der vierte diskutierte Bereich ( Weitere Bereiche ) ist durch F 54 und F 45.4 grundsätzlich bereits durch die Approbation abgedeckt, womit jede zur Diskussion stehende Weiterbildungsregelung zu einer Spezialisierung innerhalb des F1 F9 Spektrums führt. Auch an dieser Stelle ist unweigerlich der Wert der Approbation berührt. Schließlich noch eine Anmerkung zur Übersichtlichkeit des Psycho- Angebotes für PatientInnen: Wir halten es für ein Defizit, dass in dem Bericht hierzu an keiner Stelle davon die Rede ist, dass Diagnosen häufig unklar sind, sich gelegentlich erst im Behandlungsverlauf sinnvoll stellen lassen und dass Komorbiditäten häufig das Bild prägen. Deshalb sind Zusatzbezeichnungen keinesfalls zwingend ein Beitrag zur Übersichtlichkeit für PatientInnen. Vielmehr sehen wir das Risiko, dass Zusatzbezeichnungen eine Klarheit suggerieren, die so der Wirklichkeit allzu häufig nicht entspricht. In den Fällen würde es sich eher um eine trügerische Übersichtlichkeit handeln, die bei PatientInnen sicher auch Schaden anrichten kann. Wir bitten diese Ergänzungsvorschläge zu berücksichtigen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Bernhard Schäfer Vizepräsident der PKSH
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