Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) Stellungnahme zum. Verordnungsentwurf der Staatsregierung

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1 Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) Stellungnahme zum Verordnungsentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen ( AVSG) München, 20. November 2015 bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Landesgeschäftsstelle Bayern, Westendstr. 179, München Tel.: , Fax: bpa@bayern.de -

2 Inhalt Vorbemerkung 3 1. Instandhaltungsaufwendungen für Gebäude ( 75 Abs. 1 Nr. 4, 76) 5 2. Miet- und Pachtaufwendungen ( 75 Abs. 3) 7 3. Durchschnittliche Belegung - Mindestquoten ( 75 Abs. 4) 9 4. Gesonderte Berechnung bei Pflegediensten ( 77) 10 Seite 2 von 10

3 Vorbemerkung Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) bildet mit mehr als aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa tragen die Verantwortung für rund Arbeitsplätze und ca Ausbildungsplätze. Mit rund Pflegediensten, die ca Patienten betreuen, und stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa Plätzen vertritt der bpa mehr als jede dritte Pflegeeinrichtung bundesweit, davon in Bayern allein über Der bpa begrüßt eine Neufassung der landesrechtlichen Vorschriften zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen. Dies ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der gesetzgeberischen Korrektur von 82 SGB XI notwendig geworden. Insbesondere die einheitliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalzinsen sowie die Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen müssen dem Bundesrecht angeglichen werden. Der Verordnungsentwurf unternimmt damit den Versuch, diese und weitere Anforderungen an eine gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen verlässlich zu regeln; dies gelingt grundsätzlich. Im Einzelfall aber müssen aus Gründen der Transparenz zugrunde gelegte Annahmen näher begründet und mit belastbaren Erfahrungswerten versehen werden. Zwingend erforderlich ist eine Klarstellung zu dem neu aufgenommenen Institut der Vergleichsberechnung. In dem Fall, dass der Eigentümer und der Einrichtungsträger auseinanderfallen und die für den Betrieb der Einrichtung genutzten Grundstücke oder Gebäude der Miete oder der Pacht unterliegen, müssen klare Angemessenheitskriterien definiert werden. Hierzu sind weitere Angaben dringend erforderlich, denn die Verordnung geht auf das im Text verankerte Kriterium der Angemessenheit nicht abschließend ein. Vielmehr und im Gegensatz dazu legt die Begründung nahe, dass Mietzahlungen nur in der Höhe angemessen sein könnten wie sie sich vergleichsweise der Höhe nach durch zunehmende Abschreibung und sinkende Zinsaufwendungen beim Eigentümer darstellen. Das aber würde bedeuten, dass das berechtigte Interesse des Vermieters auf angemessene Mietzahlungen grundsätzlich einer zeitlich endlichen Abschreibung unterstellt wäre und eine Einrichtung danach schlichtweg nicht mehr vermietet werden könnte; eine flächendeckende Versorgung der Pflegebedürftigen wäre nicht mehr gewährleistet. Verbunden damit wäre eine faktische Verhinderung künftiger Investitionen. Seite 3 von 10

4 Eigenkapitalverzinsung ( 75 Abs. 1 Nr. 3) Der Bundesgesetzgeber hat die Gleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapitalkosten explizit verbunden mit der Annahme, dass Finanzierungsentscheidungen vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen werden. Kapitalkosten sind danach unabhängig von der Art ihrer Finanzierung einheitlich zu behandeln. Die Gleichbehandlung von Kapitalkosten ist zudem als Korrektur der bisherigen Benachteiligung bei grundstücksbezogenen Kosten zu verstehen. Deren Berücksichtigung wehrt den bislang umfassenden und unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtssicher ab. Der Verordnungsentwurf sieht hierzu -zunächst nur mit Blick auf den Schutz des Pflegebedürftigen vor unangemessenen Pflegesätzen- eine fiktive Eigenkapitalverzinsung mit 3 % über dem durchschnittlichen Basiszinssatz vor. Mit dieser Koppelung soll eine flexible Regelung mit Bezug zu einem tatsächlichen Zinsniveau geschaffen werden. Der Basiszinssatz dient nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vornehmlich als Rechengröße zur Bestimmung von Zinssätzen und er verändert sich jährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli. Grundsätzlich gibt der bpa zu bedenken, dass der Basiszinssatz seit einigen Jahren keinen positiven Wert mehr erreicht hat. Erstmalig in 2013 und seither in Folge ist der Wert negativ. Derzeit hat er ein Rekordminus von -0,83 % erreicht. Diese seit 2013 andauernde Entwicklung ist bedenklich, denn seit Einführung des BGB war dies noch nie der Fall! Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals würde bei einer negativen Entwicklung in sein Gegenteil verkehrt. Zudem würde sich eine solche Bewertung auch nicht als Schutz des Pflegebedürftigen vor unangemessenen Pflegesätzen rechtfertigen lassen. Eine Bezugnahme auf den (negativen) Basiszinssatz ist grundsätzlich nur dann vertretbar, wenn er als Rechengröße zur Bestimmung von Zinssätzen schlüssig mit weiteren Regelungen des BGB verbunden wird. Der bpa spricht sich deshalb dafür aus, die Eigenkapitalverzinsung in Verbindung mit dem Basiszins an der Berechnung für Verzugszinsen zu orientieren. Nach 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seite 4 von 10

5 Der bpa schlägt daher vor, 75 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen: (1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des 74 Abs Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 1 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Durchschnittswert des Basiszinssatzes im Sinn des 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der letzten fünf Jahre vor Antragstellung,. 1. Instandhaltungsaufwendungen für Gebäude ( 75 Abs. 1 Nr. 4, 76) Um die Angemessenheit bei der Berücksichtigung von pauschalierten Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu ihrer tatsächlichen Höhe zu gewährleisten, sieht der Entwurf für Neu- und Ersatzbauten eine nach Jahren gestaffelte Regelung vor, deren Grundsätze ebenfalls für generalsanierte Gebäude gelten sollen. Für einen Zeitraum von fünf Jahren sind für Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen lediglich Werte vorgesehen, die weit unterhalb von einem Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes liegen. Erst ab dem 6. Jahr können für diese Bauten Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 1 % pauschaliert berücksichtigt werden. Zudem sollen diese Obergrenzen jeweils im Ermessen der Behörden stehen. Dem Grunde nach hält der bpa eine für Neu- und Ersatzbauten nach Zeit gestaffelte Regelung für vertretbar; dem Kriterium der Angemessenheit kann bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen werden. Der im Verordnungsentwurf vorgesehene Zeitraum bleibt allerdings deutlich hinter den Erfahrungen aus der Praxis zurück. Es entspricht einer widerleglichen Vermutung, dass die langjährig geltende Regelung in der AVSG bzw. die Berücksichtigung von pauschalierten Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 1 % vormals angemessen war und diese Aufwendungen auch zukünftig bei Neuund Ersatzbauten notwendig sind, eher leicht angestiegen sind, und zeitnah zu ihrer Errichtung und Inbetriebnahme entstehen werden. Jüngere Untersuchungen gehen davon aus, dass die jahresdurchschnittlichen Instandhaltungsaufwendungen bei bis zu 1,3 % liegen. Der Verordnungsentwurf hingegen stützt sich auf die Annahme, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung in den ersten Jahren allenfalls kleinere Sanierungsmaßnahmen anfallen. Diese Behauptung ist wenig nachvollziehbar, da die bisherige Regelung in der AVSG und die langjährige Praxis von deutlich anderen Erfahrungen ausgehen. Deshalb muss der Verordnungsentwurf dringend um eine objektivierbare Begründung nachgebessert werden. Auch die offensichtliche Bezugnahme auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vermag den Seite 5 von 10

6 Vorschlag nicht abschließend zu begründen. Denn unter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen fallen nicht nur gewährleistungsbedingte Nachbesserungen oder kleinere Ausbesserungen bzw. Anstriche, sondern erfasst davon sind beispielsweise alle Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebssicherheit, zur Optimierung von Betriebsabläufen oder auch zur vorausschauenden Planung von Kosten der Einrichtung insgesamt. Hierfür ist erforderlich, dass die bestehende 1%-Regelung fortgeführt und angehoben wird und vor allen Dingen ohne unangemessene zeitliche Verzögerung berücksichtigt werden kann. Zur Berechnung der gestaffelten Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen werden in der Begründung unterdurchschnittliche Herstellungskosten pro stationärem Pflegeplatz herangezogen. Der bpa geht nach Rücksprache mit dem StMGP davon aus, dass es sich hierbei um ein reines Rechenbeispiel handelt, nicht aber die (durchschnittlich) realen Herstellungskosten herangezogen wurden. Dies sollte in der Begründung klarer zum Ausdruck kommen bzw. die zur Berechnung heranzuziehenden Herstellungskosten durch realistische Durchschnittswerte ersetzt werden. Diese liegen nachweislich bis zu 30 % über den in der Begründung angenommenen Herstellungskosten. Hier ist dringend eine Korrektur der herangezogenen Herstellungskosten geboten. Überdies müssen die gestaffelten Pauschalen rechtssicher gewährt werden. Der bpa lehnt deshalb das Vorhaben strikt ab, die exakte Festsetzung der Pauschalen in das Ermessen der zuständigen Behörden zu legen und diese damit auch unterhalb der benötigten Aufwendungen festsetzen zu können. Eine (nachherige) exakte Festsetzung von gesetzlich bereits verankerten Pauschalhöhen ist schlichtweg nicht notwendig und liefe dem Gedanken einer Pauschalregelung bereits zuwider. Es ist zudem völlig unklar, welche Parameter hierfür durch die Behörden zugrunde gelegt werden müssten. Der Sinn einer im Ermessen der Behörden stehenden Festsetzung bleibt vielmehr fraglich. Vertretbar ist allenfalls, dass der Einrichtungsträger die voraussichtlich entstehenden Kosten begründen können muss. Die Festsetzung muss demzufolge immer dann erfolgen, wenn diese Begründung nachvollziehbar ist. Die Art der Nachweisführung obliegt dabei dem Einrichtungsträger. Und schließlich ist es der Träger, der über notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu entscheiden hat und nicht etwa die zuständige Bewilligungsbehörde. Im Übrigen ist zur Angemessenheitsprüfung eine regelmäßige Verpflichtung des Einrichtungsträgers vorgesehen, wonach der zuständigen Behörde darzulegen ist, ob und inwieweit die bewilligten Mittel tatsächlich zielgerichtet aufgewendet wurden. Bei Neu- und Ersatzbauten ist dieser Verpflichtung erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren, in anderen Fällen alle drei Jahre ab im Zustimmungsbescheid ausgewiesenem Laufzeitbeginn, nachzukommen. Ergeben sich im Abgleich der den Bewohnern in Rechnung gestellten Seite 6 von 10

7 Beträge in tatsächlicher Hinsicht niedrigere Aufwendungen, so soll dies im Rahmen der Neufestsetzung berücksichtigt werden. Die Begründung stellt hierzu fest, dass mit diesen Mitteln Sanierungsmaßnahmen durchgeführt oder auch Rücklagen für Baumaßnahmen in den kommenden Jahren gebildet werden können. Der bpa begrüßt diese Möglichkeit, denn eine Rücklagenbildung ist zwingend erforderlich bei größeren Sanierungsmaßnahmen bzw. nicht planbaren Aufwendungen, die infolge des Einrichtungsbetriebs entstehen. Auch deshalb ist eine vorherige Ermessensentscheidung der Behörde nicht angezeigt. Es bestehen ausreichend viele Instrumente, um eine Angemessenheitsprüfung durchführen zu können. Ergänzend spricht sich der bpa dafür aus, auf die Einrichtung eines Sonderkontos zu verzichten. Eine buchhalterisch transparent erfasste Verwendung der überlassenen Mittel ist vollkommen ausreichend. Der bpa schlägt daher vor, 75 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt zu fassen: (1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des 74 Abs Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude nach Nr. 1 a) im ersten Jahr nach Inbetriebnahme einer Pflegeeinrichtung (Neubau) sowie nach Errichtung eines Ersatzneubaus in Höhe von 0,5 v.h. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, im zweiten Jahr in Höhe von 0,75 v.h. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind, b) bei Bestandseinrichtungen, die nicht unter Buchst. a fallen, in Höhe von 1,2 v.h. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind;. 2. Miet- und Pachtaufwendungen ( 75 Abs. 3) Der Verordnungsentwurf verfolgt an dieser Stelle das Ziel, bei den betriebsnotwendigen Aufwendungen die Bewohner gleichzustellen, unabhängig vom Betrieb im Miet- oder im Eigentümermodell. Dieses neu aufgenommene Institut der Vergleichsberechnung wird damit begründet, dass ein Bewohner nicht allein deshalb ein höheres Entgelt entrichten soll, weil er in einer gemieteten oder gepachteten Einrichtung lebt. Der Verordnungstext hebt dabei hervor, dass die über Miete oder Pacht umlagefähigen Aufwendungen in einem solchen angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen stehen müssen, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer entstanden wären. Zwingend erforderlich ist eine Klarstellung zu dem neu aufgenommenen Institut der Vergleichsberechnung. In dem Fall, dass der Eigentümer und der Einrichtungsträger Seite 7 von 10

8 auseinanderfallen und die für den Betrieb der Einrichtung genutzten Grundstücke oder Gebäude der Miete oder der Pacht unterliegen, müssen klare Angemessenheitskriterien definiert werden. Hierzu sind weitere Angaben dringend erforderlich, denn die Verordnung geht auf das im Text verankerte Kriterium der Angemessenheit nicht abschließend ein. Vielmehr und im Gegensatz dazu legt die Begründung nahe, dass Mietzahlungen nur in der Höhe angemessen sein könnten wie sie sich vergleichsweise der Höhe nach durch zunehmende Abschreibung und sinkende Zinsaufwendungen beim Eigentümer darstellen. Das aber würde bedeuten, dass das berechtigte Interesse des Vermieters auf angemessene Mietzahlungen grundsätzlich einer zeitlich endlichen Abschreibung unterstellt wäre und eine Einrichtung danach schlichtweg nicht mehr vermietet werden könnte; eine flächendeckende Versorgung der Pflegebedürftigen wäre nicht mehr gewährleistet. Verbunden damit wäre eine faktische Verhinderung künftiger Investitionen. Nach Rücksprache mit dem StMGP ist diese bislang an der Begründung der Verordnung orientierte Schlussfolgerung unbegründet. Vielmehr sollen den zuständigen Behörden nach Inkrafttreten der Verordnung verbindliche Angemessenheitskriterien zur Verfügung gestellt werden für eine einheitliche Vorgehensweise bei der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen. Der bpa geht deshalb davon aus, dass ihm die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme bereits dann eingeräumt wird, wenn diese Kriterien in der Erarbeitung befindlich sind. Die Einrichtungsträger müssen aus Transparenzgründen frühzeitig in vollem Umfang über die wesentlichen Parameter informiert sein. Kritisch sieht der bpa die Forderung, dass der Einrichtungsträger der zuständigen Behörde zur Vergleichsberechnung Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die er (der Verordnungsbegründung folgend) dem Eigentümer abverlangen soll. Dies ist schlechterdings kaum möglich dann, wenn der Eigentümer seine betrieblich geschützten Daten nicht offenlegen will. Eine im Zweifel auf Unmöglichkeit gerichtete Anforderung ist folglich abzulehnen. Deshalb sind weitere Ausführungen in der Verordnungsbegründung nötig, mit der dem Einrichtungsträger auch die Möglichkeit einer fiktiven Vergleichsberechnung eröffnet wird. Die entsprechenden Parameter wären in die Verordnung aufzunehmen oder im Rahmen der oben genannten Bildung von Kriterien für eine Angemessenheitsprüfung einer weiteren Stellungnahme vorbehalten. An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch vor dem Hintergrund steigender Pflegebedürftigkeit in der Bevölkerung dafür Sorge getragen werden muss, dass Investitionen in die pflegerische Infrastruktur dauerhaft gesichert bleiben. Die hier angedeuteten restriktiven Regelungen bergen die Gefahr des vollkommenen Rückzugs heute noch interessierter Investoren. In Folge müsste dann der Freistaat per Förderung für die ausreichende Infrastruktur sorgen. Seite 8 von 10

9 3. Durchschnittliche Belegung - Mindestquoten ( 75 Abs. 4) Zur gleichmäßigen Verteilung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen auf die Pflegeplätze orientiert sich der Entwurf an der Jahresdurchschnittsbelegung der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung, wobei für die Bereiche der vollstationären Pflege und in der Kurzzeitpflege sowie für teilstationäre Einrichtungen eine fiktive Mindestquote festgeschrieben wird. Begründet werden diese Untergrenzen mit dem Schutz der Bewohner vor übermäßiger Heranziehung zu den Kosten der Pflegeinfrastruktur, gestützt auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr Unberücksichtigt lässt der Verordnungsentwurf allerdings die eingangs erwähnte gesetzgeberische Korrektur und Neufassung von 82 Abs. 3 SGB XI, mit der die Entscheidungen des BSG grundsätzlich Berücksichtigung gefunden haben. Danach verhält es sich wie folgt: Im Hinblick auf die Belegungsquoten, die bei der Berechnung der durch den Pflegebedürftigen zu tragenden betriebsnotwendigen Investitionskosten zugrunde zu legen sind, wird den Ländern bei der näheren Ausgestaltung der notwendige Spielraum gegeben, um der Situation in dem jeweiligen Land Rechnung tragen zu können, z.b. durch die (erwähnte) Mittelwertbildung über einen Mehrjahreszeitraum hinweg. Bei einer grundsätzlich ebenfalls möglichen landesdurchschnittlichen Belegungsquote müsste gewährleistet sein, dass die Belegungsquote von den individuellen Verhältnissen einer Pflegeeinrichtung nicht wesentlich abweicht und gegebenenfalls in bestimmten zeitlichen Intervallen mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgeglichen wird. Zum Schutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vor einer übermäßigen Heranziehung zu den Kosten der Pflegeinfrastruktur können die Länder hierbei auch Mindestbelegungsquoten regeln, beispielsweise bei einer unterdurchschnittlichen Auslastung der Einrichtung oder bei Kapazitätsüberschüssen (vgl. BT-Drs. 17/11396 (S. 17). Der Entwurf berücksichtigt dies leider nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn für vollstationäre Einrichtungen eine Belegungsquote von 95 % festgeschrieben wird, aber keine Angaben zur (tatsächlichen) durchschnittlichen Belegung in derartigen Einrichtungen gemacht werden. Nur wenn es sich einrichtungsindividuell um eine unterdurchschnittliche Belegung handelt, wäre die Anwendung einer solchen Regelung auf die einzelne Einrichtung statthaft. Es ist also zu fordern, dass ein in den Einrichtungen tatsächlich vorhandener Belegungsdurchschnitt zunächst ermittelt wird. Erst dann wären Untergrenzen in Übereinstimmung mit der oben angeführten BT-Drucksache zu formulieren. Zahlen, Daten und Fakten hierzu liegen vor, berücksichtigt wurden diese jedoch leider nicht: Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.v. hat für Bayern in einer aktuellen Veröffentlichung die durchschnittliche Belegung in Prozent der Bettenkapazitäten ausgewiesen. Auf der Basis von verfügbaren Plätzen beträgt der durchschnittliche Auslastungsgrad derzeit 81% (IW-Trends ). Ohne Berücksichtigung dieser Seite 9 von 10

10 Erkenntnisse erscheint die Festlegung von Untergrenzen in der für die Verordnung vorgesehen Höhe inakzeptabel. Die gelegentlich erhobene Forderung, die Einrichtungsträger müssten vielmehr ihre versorgungsvertraglich vereinbarte Platzzahl diesem Umstand angleichen, verfängt nicht. Es ist letztlich keine Folge unternehmerischer Fehlentscheidungen, sondern ganz überwiegend dem bestehenden Fachkräftemangel geschuldet, wenn die rechnerisch unbestritten notwendige Anzahl von vollstationären Pflegeplätzen in Bayern nicht ausgelastet werden kann. Darüber hinaus macht die genannte Veröffentlichung des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.v. basierend auf Daten der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung (Statistisches Bundesamt) deutlich, dass bis 2030 etwa zusätzliche Pflegeheimplätze in Bayern benötigt werden. Eine Verringerung der Platzzahlen verbietet sich daher in jeder Hinsicht. Diesen Herausforderungen muss man sich auch als Verordnungsgeber mit entsprechender sozialpolitischer Verantwortung stellen. Das Auslastungsrisiko alleinig auf den Einrichtungsträger zu verlagern, wird das Problem eher verschärfen. 4. Gesonderte Berechnung bei Pflegediensten ( 77) Die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten erfolgt durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütungen nach dem SGB XI. Die in der Begründung erwähnte Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und Leistungsempfängern kann zur Ermittlung herangezogen werden. Die hierin vorgesehene Bestätigung der erfassten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater lehnt der bpa jedoch ab. Dieser zusätzliche Aufwand ist deshalb abzulehnen, weil der Pflegedienst verpflichtet ist, auf Verlangen der zuständigen Behörde weitere Unterlagen anzufordern, die der Ermittlung des prozentualen Aufschlags zugrunde gelegt wurden. Die Kosten für ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters sind daher für den Pflegedienst zu vermeiden. Problematisch erweist sich die Regelung für Existenzgründer, da zur Berechnung jeweils auf die Vorjahresdaten abgestellt wird. Für Existenzgründer muss daher eine gesonderte Regelung eingeführt werden, die der Höhe nach auf Erfahrungswerten beruht. Ein Aufschlag auf die Pflegevergütungen nach 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in Höhe von 7 % wird dabei als angemessen angesehen. Der bpa schlägt daher vor, 77 einen neuen Satz 5 anzufügen: 5 Im ersten Geschäftsjahr seit Inbetriebnahme des Pflegedienstes kann ein Aufschlag in Höhe von 7 v.h. auf die Pflegevergütungen erhoben werden.. -Ende der Stellungnahme- Seite 10 von 10

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