Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.v. bpa

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1 Vorschlag des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.v. bpa zur Neuregelung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) München, 04. Juni 2013 Seite 1 von 5

2 Vorbemerkung Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) unterbreitet nachfolgend einen Vorschlag im Hinblick auf die Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom , namentlich zu 74 AVSG. Der bpa begrüßt ausdrücklich, dass durch die am im Bundeskabinett beschlossene Neufassung des 82 SGB XI eine drohende Verunsicherung bei der Finanzierung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung rechtzeitig abgewendet und damit der individuelle Gestaltungsspielraum gestärkt sowie Planungssicherheit geschaffen werden konnte. Nur so konnte ein für die Praxis taugliches Verfahren sichergestellt und insbesondere eine für die Pflegebedürftigen deutlich schwankende Belastung je nach zeitlichem Anfall der Investitionen vermieden werden. Die folgenden Ausführungen greifen die Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers auf, indem bewährte Parameter für gesondert berechenbare Investitionskosten fortgeschrieben und im Einklang mit einer Angemessenheitsprüfung weiterentwickelt werden. 74 AVSG wird wie folgt gefasst (Änderungen hervorgehoben): (1) Eine gesonderte Berechnung der in 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Aufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind. Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts formund fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen. (2) Zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 gehören: 1. Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung (einschließlich einer Generalsanierung) und Ergänzung (einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht) der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Abschreibung), 2. vereinbarte tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital, getrennt nach Aufnahme für Gebäude und sonstige Anlagegüter sowie für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die sich nach 75 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ergebende Seite 2 von 5

3 Nutzungsdauer der Gebäude oder die nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der mit dem zugeordneten Darlehen finanzierten sonstigen Anlagegüter nach 75 Abs. 3 nicht übersteigen darf, 3. Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 2 in Höhe der marktüblichen Zinsen für Fremdkapital nach Nr. 1 in Höhe von 4 v. H. jährlich, 4. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nr. 1 bis zur in Höhe von 1 v.h. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab dem dritten Jahr der Inbetriebnahme der Pflegeeinrichtung, im ersten Jahr in Höhe von 0,5 v.h., im zweiten Jahr in Höhe von 0,75 v.h., soweit in diesem Zeitraum keine höheren Aufwendungen entstanden sind die jährlich an die prozentuale Veränderung des Preisindexes für gemischt genutzte Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind sowie 5. Aufwendungen unter Einschluss grundstücksbezogener Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern im Sinn der Nr. 1, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen, soweit diese Aufwendungen nach der Rechtsverordnung gemäß 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI nicht den Leistungsaufwendungen oder sonstigen Aufwendungen nach 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI zuzurechnen sind. (3) Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen, soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind. Seite 3 von 5

4 Begründung Zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 Der Bundesgesetzgeber hat die Gleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapitalkosten explizit verbunden mit der Annahme, dass Finanzierungsentscheidungen vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen werden. Kapitalkosten sind danach unabhängig von der Art ihrer Finanzierung einheitlich zu behandeln. Die Gleichbehandlung von Kapitalkosten ist zudem als Korrektur der bisherigen Benachteiligung bei grundstücksbezogenen Kosten zu verstehen. Deren Berücksichtigung in der Ausführungsbestimmung wehrt den bislang umfassenden und unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtssicher ab. Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung orientiert sich an der durchschnittlichen Bemessung der Fremdkapitalzinsen, ausgehend von der aktuellen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bei einer Laufzeit von 10 Jahren für Wohnungsbaukredite. Zu Abs. 2 Nr. 4 Der Bundesgesetzgeber hat die Fortschreibung von pauschalierten Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen explizit verbunden mit der Forderung, dass die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis stehen zu der tatsächlichen Höhe der genannten Aufwendungen. Die Neufassung berücksichtigt dies zunächst durch eine Stufenregelung ab Inbetriebnahme der Pflegeeinrichtung. Dem Kriterium der Angemessenheit kann bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen werden. Inhaltlich begründet sich diese Stufenregelung einerseits in der Annahme, dass trägerseitig Gewährleistungsrechte fruchtbar gemacht werden können. Andererseits entstehen in dieser Zeit bedingt durch eine starke Fluktuation der Bewohnerschaft Renovierungsaufwendungen, die ansonsten nicht abgesichert wären. Letztlich wird dem Kriterium der Angemessenheit also durch eine Risikoverteilung entsprochen. An der bewährten 1%-Regelung besteht im Übrigen kein Zweifel, sie spiegelt die langjährige Erfahrung im Land wieder. Als zusätzliches Kriterium einer Verhältnisbildung wird die Möglichkeit vorgesehen, tatsächlich entstandene erhöhte Aufwendungen in den ersten beiden Jahren ab Inbetriebnahme nachweisen zu können; dies der Höhe nach mit bis zu 1 v.h. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Seite 4 von 5

5 Zu Abs. 2 Nr. 5 Die Neuregelung berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung und dient der Klarstellung im Hinblick auf die Berücksichtigung grundstücksbezogener Aufwendungen für nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstücke. Zu Abs. 3 Die Übertragung des im öffentlichen Haushaltsrecht beheimateten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Bereich privater Investitionen ist verfehlt und verhindert eine Pflegeinfrastruktur, die es ermöglicht, unterschiedlichen Bedürfnissen unterschiedlicher Pflegebedürftiger gerecht zu werden. Eine Investition kann auch dann als betriebsnotwendig anzusehen sein, wenn sie zwar über dem durchschnittlichen Standard vergleichbarer Einrichtungen liegt, aber die betreffende Einrichtung insoweit einen überdurchschnittlichen Ausstattungsstandard aufweist. Betriebsnotwendig sind daher alle Investitionen in die Pflegeinfrastruktur, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung als sachlich erforderlich und der Höhe nach als angemessen angesehen werden können. Seite 5 von 5

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