Willkommen zu. Infoabend Flüchtlinge unterstützen Ev. Ev. Gemeindehaus Stetten. Referent: Andreas Linder Flüchtlingsrat BW BW
|
|
- Uwe Böhm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Willkommen zu Infoabend Flüchtlinge unterstützen Ev. Ev. Gemeindehaus Stetten Referent: Andreas Linder Flüchtlingsrat BW BW In In Zusammenarbeit mit mit Stadt Stadt Leinfelden, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 1 von 91
2 Programm 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns Zahlen und Fakten 2. Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit 3. Ankommen in Deutschland Herzlich willkommen? 4. Das Asylverfahren 5. Anerkennung und Ablehnung im Asylverfahren 6. Das Dublin-Verfahren 7. Asylantrag abgelehnt? 8. Integration: Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung, Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt 2 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 2 von 91
3 Der Flüchtlingsrat Der Eingetragener Verein ca. 250 Mitglieder Ehrenamtlicher Vorstand 1. und 2. Vorsitzende, acht SprecherrätInnen Netzwerk Finanzierung Geschäftsstelle Asylinitiativen in ganz Baden-Württemberg Mitglied / Vertretung in der BAG Pro Asyl e.v. Mitgliedsbeiträge und Spenden; Zuschüsse durch Pro Asyl, Land BW, EU-Projekte, Kirchen, andere - Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim (ESF) - aktiv für Flüchtlinge (Land Baden-Württemberg) 7 Angestellte (5,0 Stellen), PraktikantInnen 3 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 3 von 91
4 Willkommen in Formularien! Mit freundlicher Genehmigung der taz Die Tageszeitung (2015) 4 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 4 von 91
5 Willkommen in Formularien! Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 5 von 91 Mit freundlicher Genehmigung der taz Die Tageszeitung (2015) 5
6 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns Zahlen und Fakten Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 6 von 91
7 Weltweit gibt es ca. 56,7 Millionen Flüchtlinge Über 80% aller Flüchtlinge sind in der sog. Dritten Welt 2014 kamen ca neue Asylsuchende nach Deutschland (davon ca nach BaWü) 7 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 7 von 91
8 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 8 von 91 8
9 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 9 von 91
10 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 10 von 91
11 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 11 von 91
12
13 Entwicklung Asylanträge Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 13 von 91
14 Entwicklung Asylanträge Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 14 von 91
15 Entwicklung Asylanträge Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 15 von 91
16 Entwicklung Asylanträge Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 16 von 91
17 Die aktuelle Nachricht: über neue Asylsuchende im 1. Quartal 2015 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 17 von 91 Quelle:Stuttgarter Nachrichten,
18 Abschiebungen 2014: davon Luft 8.557, Land (ohne Zurückweisungen und Zurückschiebungen) Davon 28% Minderjährige Davon 49,5 % in EU- oder Schengenstaaten Davon 34,5 % Dublin-Abschiebungen Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 18 von 91
19 2. Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 19 von 91
20 Aufgabenfelder der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit Rechtlicher Bereich Unterstützung im Asylverfahren / Begleitung bei der Anhörung / Vermittlung von Rechtshilfe / Begleitung zum RA / Anwaltskosten Begleitung bei Ämtergängen (Ausländerbehörde, Sozialbehörden, Botschaft etc.) Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde: Engagement für ein Bleiberecht / gegen die drohende Abschiebung / Wenn der Asylantrag angenommen wurde: Engagement für die weitere Integration (Verlängerung AE / NE / Soziales /...Einbürgerung) Sozialer Bereich Kontaktaufnahme / Willkommensangebote / Begegnung und Begleitung im Alltagsleben / Freizeitangebote Kinderbetreuung / Begleitung bei der (Schul-)Bildung Hilfe und Begleitung bei: Lernen der deutschen Sprache / Wohnraumsuche / Ausbildung / Arbeitsplatzsuche... Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 20 von 91
21 Flüchtlingssozialarbeit und Ehrenamt 5 DVO FlüAG: Mindeststandards der Sozialarbeit: Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit 12 FlüAG: Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingsarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden... Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen besondere Angebote für schutzbedürftige Personen Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des Aufenthaltes hier, die Weiterwanderung in ein Drittland oder die Rückkehr in die Heimat, Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung, Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft, Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wichtig: Gute Abstimmung / Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingssozialdienst Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 21 von 91 21
22 Was brauchen Ehrenamtliche? Strukturen: Informationen / Beratung / Fortbildung / Koordination / Vernetzung / Arbeitsstrukturen / Unabhängigkeit!? Zeitbudget: Viel Zeit und einen langen Atem Im Umgang mit Ämtern, Behörden und anderen Hauptamtlichen : Selbstbewußtsein und Courage, aber auch Gelassenheit Im Umgang mit Flüchtlingen: Sensibilität, aber auch Klarheit gegenseitiger Respekt und Anerkennung Im Umgang mit sich selbst: Selbstreflektion, Supervision Grenzen setzen / die eigenen Grenzen wahrnehmen und anerkennen Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 22 von 91
23 Was brauchen Flüchtlinge? Zeit zum Ankommen bieten Sie eine gute Mischung zwischen Nähe/Hilfe und Distanz Verlässliche Ansprechpartner/innen sinnvoll: Unterstützung und Begleitung durch Patenschaften über längere Dauer Hilfe zur Selbsthilfe Die Hilfe dient dazu, damit sich die Flüchtlinge ein einständiges Leben in D aufbauen können und weniger der Beruhigung des Gewissens der Helfer/innen Ihr eigenes Leben Flüchtlinge müssen nicht deutscher werden als die Deutschen Leben und leben lassen Einen Ordner und einen Locher Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 23 von 91
24 Zuständigkeiten der Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylverfahren, Asylanhörung und entscheidung, Dublin-Verfahren Land Baden-Württemberg Oberste Ausländerbehörde (Innenministerium) Oberste Aufnahmebehörde (Integrationsministerium) Einrichtung und Betrieb von Erstaufnahme-Einrichtungen (RP) Aufnahme und Zuweisung (RP Karlsruhe) Ausländerrechtliches (Arbeitsverbote, Erteilung von Aufenthaltspapieren, Abschiebung Stadt- oder Landkreis Aufnahme und Unterbringung im Kreis ( vorläufige Unterbringung ) Zuweisung in die kommunale Anschlussunterbringung Sozialleistungen und Leistungen im Krankheitsfall (nach AsylbLG) Zugang der Kinder zur vorschulischen und schulischen Bildung Weitere Inhaltliche Aufgaben siehe 5 DVO FlüAG Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 24 von 91
25 3. Ankommen in Deutschland Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 26 von 91
26 Ankommen in Deutschland - Unterbringung i.d.r. illegale Einreise Erstaufnahme in einer LEA: zuständig: Land - Registrierung, Asylantrag - Sachleistungen - Arbeitsverbot Vorläufige Unterbringung : - zuständig: Kreis - Sammelunterkunft oder Wohnung - öff.rechtl. Nutzungsverhältnis - 4,5 qm (ab 2016: 7qm) Mindestwohnfläche Anschluss- Unterbringung: - zuständig: Gemeinde - keine Mindeststandards, Bedingungen oft schlechter - auch privates Mietverhältnis möglich Max. 3 Monate Max. 24 Monate Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 27 von 91
27 Ankommen in Deutschland Willkommenskultur? Was können Sie tun? Begegnungsmöglichkeiten schaffen Erstbesuche bei neu ankommenden Flüchtlingen (Bsp. Asyl-AK Heidelberg) Willkommenspaten (Bsp. Stadt Ravensburg) Einrichtung eines Asyl-Cafés oder Sprach-Cafés Regelmäßige Präsenz / Besuche in der Sammelunterkunft Einladung zu Veranstaltungen der Gemeinde, der Kirchen etc. Spezielle Angebote für Frauen! Begleitung und Unterstützung im Alltag Teilhabe ermöglichen Mobiltät fördern: Sozialtickets für den ÖPNV / Fahrräder / Fahrdienste Kulturelles Leben: Einladung zu Kino, Theater, Straßenfesten etc. Andreas Linder Stadterkundung: Einkaufsmöglichkeiten, Behörden, Schulen, Ärzte, Beratungsstellen, Betriebe usw. Stadtplan! Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 28 von 91
28 Ankommen in Deutschland Willkommenskultur? Was können Sie tun? Soziale Integration unterstützen Nachhilfe / Hausaufgabenhilfe für Schulkinder Unterstützung und Begleitung bei der Arbeitssuche Unterstützung bei der Wohnraumsuche Über Gesundheitssystem informieren / ÄrztInnen vermitteln (Vorsicht: eingeschränkte Leistungen nach AsylbLG) Hilfe im Asylverfahren und Behördendickicht Andreas Linder Bsp Stadt RV: Deutsch für AnalphabetInnen: Point-It Bildwörterbuch Deutschkurse anbieten; fördern / Sprachtandems Informieren, welche Stellen wofür zuständig sind / diese Stellen vorstellen Begleitung bei Behördengängen und Hilfe beim Verstehen von Behördenbriefen (Ordner und Locher!) Asylverfahren: Auf Beratungsstellen hinweisen, ggf. AnwältIn vermitteln Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 29 von 91
29 4. Das Asyl- und Flüchtlingsrecht Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 30 von 91
30 AsylAsyl-und undflüchtlingsrecht Flüchtlingsrecht(Grundlagen) (Grundlagen) Anerkennung im Asylverfahren Anerkennungsformen und Rechtsfolgen Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufenthaltsstatus Asylberechtigung Art. 16a GG 25 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingsschutz nach der GFK; QRL 3 AsylVfG (Art. 4 ff. QRL) 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG Internationaler subsidiärer Schutz 4 AsylVfG (Art. 15 ff. QRL) 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG AE für 1 Jahr kein Flüchtlingspass Familiennachzug eingeschränkt Ggf. Wohnsitzauflage NE nach 5 bzw. 7 Jahren Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 25 Abs. 3 AufenthG AE für 1 Jahr Freizügigkeit/Familiennachzug/Zugang zu BAFÖG beschränkt NE nach 5 bzw. 7 Jahren Kein Anspruch auf Integrationskurs Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten Rechtsfolgen AE für 3 Jahre, blauer Flüchtlingspass Anspruch auf Familiennachzug ( Kernfamilie ) Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen (SGB II, XII, BAFÖG) Anspruch auf Integrationskurs Freizügigkeit in Deutschland, Reisen (Ausnahme Herkunftsstaat!!!) Möglichkeit der NE nach 3 Jahren - Folie 31 von 91
31 AsylAsyl-und undflüchtlingsrecht Flüchtlingsrecht(Grundlagen) (Grundlagen) Ablehnung im Asylverfahren Ablehnung als Rechtsgrundlage Rechtsfolgen Unbegründet 31 AsylVfG Ausreisefrist 1 Monat, Abschiebungsandrohung nach 34 AsylVfG offensichtlich unbegründet 29a, 30 AsylVfG Ausreisefrist 1 Woche, Abschiebungsandrohung nach 34 AsylVfG Unbeachtlich 29 AsylVfG Ausreisefrist 1 Woche, Abschiebungsandrohung nach 34 AsylVfG, Unzulässig 26a AsylVfG Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG Andreas Linder Rechtsmittel / Optionen zur Aufenthaltsverfestigung Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. Abschiebung vorläufig nicht möglich Klage innerhalb von 2 Wochen (Begründung: 4 Wochen) Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage (2 Wochen) Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Überstellung zu verhindern Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der Dublin-Fristen Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 32 von 91
32 Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen) Wer ist ein Flüchtling? Entscheidungsquoten Quelle: (2015) Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 33 von 91
33 Asylanträge und Entscheidungen 2014 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 34 von 91
34 5. Das Asylverfahren Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 35 von 91
35 Das DasAsylverfahren Asylverfahren b. Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchende/r / Asylgesuch (bei jeder Polizeidienststelle, Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung (vgl. 13 Abs. 3 AsylVfG) Erkennungsdienstliche Behandlung (vgl. 19 Abs. 2 AsylVfG) Erfassung von Personendaten und Fingerabdrücken in System MARIS Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Ggf. innerhalb einer Woche Meldung bei zuständiger Erstaufnahmeeinrichtung In LEA: Registrierung als Asylsuchender und Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (RP KA) Unterbringung in LEA, Verpflegung, med. Untersuchung Durchführung EASY-Verfahren (BAMF-Zuständigkeit, Königsteiner Schlüssel) Bei Zuweisung an andere Erstaufnahmeeinrichtung Frist von einer Woche (vgl. 22Abs. 3 AsylVfG) Dauer des Aufenthalts in EAE max. 3 Monate derzeit häufig Verteilung auf die Kommunen ohne Registrierung Asylantragstellung beim BAMF Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 36 von 91
36 Das DasAsylverfahren Asylverfahren b. Ablauf des Asylverfahrens Asylantragstellung beim BAMF persönlich bei der Außenstelle des BAMF (vgl. 23 Abs. 1 AsylVfG) Aktenanlage beim BAMF Ggf. ED-Behandlung (falls noch nicht erfolgt) (vgl. 16 Abs. 2 AsylVfG) Reisewegsbefragung, ggf. entlang der 25 Fragen Belehrung des/r Asylsuchenden über Rechte und (Mitwirkungs-)Pflichten in schriftlicher Form (deutsch und Heimatsprache) Danach Ausstellung Aufenthaltsgestattung derzeit formale Asylantragstellung z.t. in den Stadt-/Landkreisen Asyl-Anhörung beim BAMF (schriftliche Ladung) Niederschrift über die Anhörung Bescheid über den Asylantrag Dublin-Verfahren (zuständig BAMF-Außenstelle Dortmund) Übernahmeersuchen an zust. MS negativ positiv (schriftlich) Überstellung an zust. MS Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 37 von 91
37 Das Asylverfahren Die Anhörung ( Interview ) Persönliche Anhörung ( 24 Abs. 1, Satz 2 AsylVfG) Die Anhörung soll in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgen ( 25 Abs. 4, Satz 1 AsylVfG) Dolmetscher/in wird von Amts wegen gestellt, kann aber selbst gewählt und bezahlt werden ( 17 AsylVfG) Bleibt der/die Antragsteller_in der Anhörung ohne Begründung fern, wird nach Aktenlage entschieden Sozialarbeiter/-innen und ehrenamtliche Helfer/-innen, die den Flüchtling betreuen, können gemäß 25 Abs. 6 S. 3 AsylVfG die Anwesenheit beim Leiter der Außenstelle beantragen. Der Verfahrensbevollmächtigte und auch die Begleitperson/en haben das Recht, ergänzende Fragen zu stellen. Sie können zudem auf eine genaue und vollständige Protokollierung achten Allein die Anwesenheit einer Begleitperson kann die Situation positiv beeinflussen (sofern sich die Begleitperson diesem Ziel nicht zuwider verhält) Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 38 von 91
38 Das Asylverfahren Schriftliches Anhörungsverfahren Wird derzeit aufgrund der Kapazitätsengpässe v.a. bei Syrer/innen praktiziert Fragebogen / schriftliche Anhörung soll das Asylverfahren beschleunigen BAMF geht von Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Unterstützer/innen können beim Ausfüllen behilflich sein Bei Ablehnung der schriftlichen Befragung wird persönliche Anhörung durchgeführt Möglicherweise kritische Punkte: Frage 3: Evtl. versteckte Reisewegsbefragung Frage 4: Verzicht auf Anspruch auf Asylrecht? Fragen 7 bis 8: sicherheitsrelevante Fragen Quelle: DRK 2014 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 39 von 91
39 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Asylschnellverfahren bei Kosovo-Flüchtlingen Entscheidung innerhalb 2 Wochen: Von der Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag sollen max. 2 Wochen vergehen. Derzeit prüft das Bundesamt ausschließlich Asylanträge kosovarischer Staatsbürger. Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Es wird angenommen, dass die Fluchtmotivation in einer allgemeinen Notlage = Armut besteht. Vollzug der Abschiebung auch bei Klage: Auch wenn Klage eingereicht wird, soll sofort nachdem der Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist, abgeschoben werden. Dafür Einrichtung von 16 neuen Verwaltungsrichterstellen = Asylsuchende aus dem Kosovo sollen in der Erstaufnahme verbleiben und nicht den Kreisen zugewiesen werden Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 40 von 91
40 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Was können Sie tun? In der Einzelfallarbeit bei der Vorbereitung auf die Anhörung unterstützen bei der Anhörung begleiten eine schriftliche (tabellarische und chronologische) Falldokumentation erstellen special tips Andreas Linder Kontakt zu Flüchtlingen aufnehmen / Vertrauensbasis herstellen und kontinuierliche Unterstützung zusichern Schenken Sie dem Flüchtling / der Familie einen Ordner und einen Locher. Sammeln sie aber selbst (wenn nicht in der Beratungsstelle) Kopien der wichtigsten Dokumente Weniger ist mehr: Übernehmen Sie nicht zu viele Einzelfälle! Koordinieren Sich sich gut mit Sozialarbeiter/-innen und Rechtsanwält/-innen vermeiden Sie dadurch doppelte Arbeit Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 41 von 91
41 6. Das Dublin-Verfahren Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 42 von 91
42 Dublin Staaten: Alle EU- Mitgliedsstaaten plus Island Norwegen Schweiz Grundsätze: One chance only Verantwortungsprinzip Quelle: Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 43 von 91
43 Das Dublin-Verfahren Die Dublin-Verordnung Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) Grundprinzipien der Zuständigkeit unverändert Art. 3 Abs. 1 Satz 2: Ein einziger Mitgliedstaat prüft den Asylantrag Art. 3 Abs. 2 Satz 1: Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln, erster Staat zuständig, in dem ein Schutzantrag gestellt wurde, Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu: Wenn im zuständigen Staat systemische Mängel, Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung Art. 3 Abs. 2 Satz 3: Wenn keine Überstellung möglich, Zuständigkeit beim die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 44 von 91
44 Das Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren - Grundlagen Art. 4; neu: Recht auf Information Art. 5; neu: Persönliches Gespräch Art. 6 Abs.2; neu: Unbegleitete Minderjährige: Recht auf qualifizierten rechtlichen Vertreter, Möglichkeit der Familienzusammenführung Art. 7-15; neu: Kriterien und Rangfolge für den zuständigen Staat Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 45 von 91
45 Das Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren Rücküberstellungs-Verfahren: BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an (max. 3 Monate nach Asylantragstellung, 2 Monate nach Eurodac-Treffer) Zuständiger MS stimmt zu oder lässt Zustimmungsfrist verstreichen (max. 2 Monate) Schriftlicher Bescheid, Zustellung, Überstellungsbescheid mit Abschiebungsanordnung ( Asylantrag ist unzulässig ) 6 Monate Überstellungsfrist oder Selbsteintritt Neu: Rechtsmittel nach nationalem Recht = Möglichkeit auf Klage und vorläufigen Rechtsschutz gegen Überstellungsbescheid Klage: Frist zwei Wochen ( 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage: Frist eine Woche, 34a Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach 80 Abs.5 VwGO Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich! Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 46 von 91
46 Das Dublin-Verfahren Dublin-III-Prüfung läuft ggf. noch, wenn schon in vorläufiger Unterbringung!!! Fragen Sie die Betroffenen: - Waren Sie schon mal in anderem EU-Staat/EWR/CH registriert oder sogar Asylantrag? Ist Ihr Name im Computer der dortigen Behörden registriert? - Haben Sie ein Visum oder Aufenthaltstitel von anderem EU-Staat/EWR/CH? - Fingerabdrücke genommen, aufgegriffen? Falls ja: i.d.r. Dublin-Fall Anwalt nötig! Das Dublin-Verfahren wichtig für die Beratung Rücküberstellungen ggf. zu verhindern bei Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend Schutz gewährend, Nov Entscheidung EGMR Tarakhel vs. Schweiz! - Aussetzung von Abschiebungen nach IT gefordert) Bulgarien, Rumänien, Malta Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B. v S 675/13, weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert haben, aber dagegen VG Freiburg B. v und vom ; VG Sigmaringen, B. v , VG Karlsruhe, B. v , andernorts noch divergierende Rechtsprechung) Polen (evtl. bei Krankheiten) I.d.R. ohne Aussicht: F, NL, AT, SWE, ES, CH Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 47 von 91
47 Das Dublin-Verfahren Wenn nicht zulässig: Ablehnung des Asylantrags nach 27a AsylVfG Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 48 von 91
48 Das Dublin-Verfahren Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 49 von 91
49 Das Dublin-Verfahren Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 50 von 91
50 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Was können Sie tun? In der Einzelfallarbeit Andreas Linder Klären Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme, ob die Betroffenen im Asylverfahren oder im Dublin-Verfahren sind Informieren Sie sich über die Dublin-Rechtsprechung zum jeweiligen Herkunftsland Kümmern Sie sich rechtzeitig um anwaltliche Vertretung, wenn eine Überstellung droht und Sie diese für nicht gerechtfertigt halten Erstellen Sie gemeinsam mit dem Betroffenen eine individuelle FallDokumentation (vgl. Leitfaden Erfahrungsbericht des DW Kassel) Reichen Sie eine Petition ein (i.d.r. Petition bei der Bundesregierung nötig, hilfsweise Petitionsausschuss des Landtags Organisieren Sie ein Kirchenasyl. Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 51 von 91
51 7. Nach der (rechtskräftigen) Ablehnung des Asylantrags was tun? Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 52 von 91
52 Asylfolgeantrag? Gründe für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens? Arbeitsverbot? Duldung schon länger als 18 Monate? Option auf AE nach 25,5 Bleiberechtsregelung? Jugendliche, die evtl. die Voraussetzungen des 25a erfüllen? Erwachsene, die evtl. die Voraussetzungen des 25b erfüllen? Härtefall? Antrag bei der Härtefallkommission? Petition? Aufenthaltsbeendigung unvermeidlich? Freiwillige Ausreise? Abschiebung? Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 53 von 91
53 Nach der Ablehnung Das Klageverfahren Internationaler subsid. Schutz nationaler subsid. Schutz Ablehnung als unbegründet Ablehnung als o.u. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 54 von 91
54 Nach der Ablehnung Verhandlung beim (unabhängigen) Einzelrichter. Kammer nur, wenn grundsätzliche Bedeutung Ladung spätestens 2 Wochen vor Termin Persönliches Erscheinen kann angeordnet werden Verfahren wird neu aufgerollt Dolmetscher muss hinzugezogen werden In bestimmten Fällen keine mündliche Verhandlung (vgl 77 AsylVfG) Rechtsmittel: bei o.u. und unzulässig : keine / in den anderen Fällen: Berufung (OVG) Das Klageverfahren Verhandlung beim Verwaltungsgericht Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 55 von 91
55 Nach Nachder derablehnung Ablehnung Asylfolgeantrag ( 71 AsylVfG) Früherer Antrag / Anträge war/en in Deutschland Antragstellung persönlich bei der Außenstelle des BAMF Erteilung einer Duldung Anhörung nicht zwingend ( 71, Abs. 3 AsylVfG) Zweistufige Prüfung durch das BAMF: Mögliche Gründe für das Wiederaufgreifen Andreas Linder Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor? Falls ja, sollte eine Aufenthaltsgestattung erteilt werden (i.d.r. aber nicht) Liegen Schutzgründe vor? (Prüfung 16a, 60, 2,3,5, und 7) Geänderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des/der Betroffenen Neue Beweismittel liegen vor 3-Monats-Frist ( 51 Abs. 1-3 VwVfG) Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 56 von 91
56 Nach Nachder derablehnung Ablehnung Asylfolgeantrag ( 71 AsylVfG) Rechtsfolgen: Anerkennung: dieselben wie im Erstverfahren Ablehnung der Durchführung eines weiteren Verfahrens: a. Entscheidung mit Abschiebungsandrohung ( 71, Abs. 4 AsylVfG) Klage und Eilrechtsschutzantrag nach 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb einer Woche möglich b. Entscheidung ohne Abschiebungsandrohung ( 71, Abs. 5 AsylVfG) Mitteilung des Bundesamts ist erforderlich, Abschiebung ist aber ohne weitere Abschiebungsandrohung oder -anordnung möglich Möglichkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gem. 123 VwGO bei der zust. Ausländerbehörde. Abschiebung aber jederzeit möglich. 71, Abs. 5 AsylVfG: Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 57 von 91
57 Umgang mit Roma-Flüchtlingen Seit 2012: Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als Wirtschaftsflüchtlinge, Vorwurf des Sozialtourismus und des Asylmißbrauchs / zunehmender Antiziganismus in D Asylanträge werden vom BAMF prioritär behandelt / fast 100% Ablehnung der Asylanträge als o.u. Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014 Zwang zur freiwilligen Ausreise und Sammelabschiebungen Keine Rückkehrhilfen In 2013/14 faktisch kein Winterabschiebestopp September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ( 29a AsylVfG) Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 58 von 91 58
58 Nach Nachder derablehnung Ablehnung Was können Sie tun? In der Einzelfallarbeit Andreas Linder Achten Sie darauf, dass dem Bundesamt die Adresse des Flüchtlings bekannt ist Achten Sie darauf, dass die Flüchtlinge ihre Post unmittelbar zugestellt bekommen Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags einzureichen achten Sie auf die Fristen Sie können selbst eine Klage mit Begründung und (bei o.u.) einen Antrag auf aufschiebende Wirkung aufsetzen Damit die Klage gut begründet ist, braucht es i.d.r. die Expertise eines Anwalts / einer Anwältin Begleiten Sie die/den Betroffenen zur Gerichtsverhandlung Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 59 von 91
59 Von der Duldung zum Bleiberecht Die Duldung 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird... (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 60 von 91
60 Von der Duldung zum Bleiberecht Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung 0-3 Monate Aufenthalt: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Schulische Ausbildung ohne Erlaubnis der ABH möglich Ab 3 Monate Aufenthalt: Beschäftigung mit Zustimmung der BA erlaubt Betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der BA erlaubt Vorrangprüfung bis 15 Monate Aufenthalt, Arbeitsbedingungenprüfung bis 48 Monate Aufenthalt Ab 4 Jahren Aufenthalt: uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin nicht erlaubt) Keine Beschäftigung erlaubt bei Arbeitsverbot! Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 61 von 91
61 Von der Duldung zum Bleiberecht 33 Beschäftigungsverordnung: Arbeitsverbot für Geduldete Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung (1) Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 62 von 91
62 Von der Duldung zum Bleiberecht Was tun beim ausländerrechtlichen Arbeitsverbot? Eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten liegt dann vor, wenn ein gültiger Pass oder Passersatz fehlt ( 49, 82 AufenthG): z.b. bei der Weigerung, ein Formblatt zur Beantragung eines Identitätspapiers auszufüllen oder bei der Ablehnung, bei der Botschaft des Herkunftsstaates vorzusprechen. Bei der Ausländerbehörde konkrete Mitwirkungshandlungen erfragen. Die verlangte Mitwirkungshandlung muss verhältnismäßig und zumutbar sein. Überprüfen, ob mangelnde Mitwirkung die einzige Ursache für die Unmöglichkeit, Person abzuschieben, ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abschiebung auch aus anderen Gründen nicht möglich ist, etwa weil: es generell keine Abschiebungen in den Herkunftsstaat gibt (z.b. Irak) der Herkunftsstaat grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt ein weiteres Abschiebungshindernis vorliegt, z.b. Reiseunfähigkeit. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 63 von 91
63 Von Vonder derduldung Duldungzum zumbleiberecht Bleiberecht Was können Sie tun? In der Einzelfallarbeit Solange das Arbeitsverbot besteht: Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Arbeitsverbots haben: Nehmen Sie Kontakt auf zum / zur RechtsanwältIn (falls vorhanden) Begleiten Sie den/die Betroffene/n zur Ausländerbehörde und erfragen Sie, was getan werden soll Nehmen Sie schriftlichen Kontakt auf zum RP Karlsruh e Wenn das Arbeitsverbot aufgehoben ist: Andreas Linder Helfen Sie bei der Suche nach (schulischen) Bildungsmöglichkeiten oder Arbeitsgelegenheiten nach 5 AsylbLG Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu finden Klären Sie, ob der/die Betroffene/n für eine Bleiberechtsregelung in Frage kommt Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 64 von 91
64 8. Integration - Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung, Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 65 von 91
65 Das Dasneue neueflüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz Willkommen in Deutschland? Walter Wolfstr., Heidenheim, 150 Personen, 4,5 m² pro Person Quelle:Heidenheimer Zeitung, Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 66 von 91
66 Erstaufnahme Zugang zu qualifizierter Sozialund Verfahrensberatung Identifizierung schutzbedürftiger Personen i.d.r. Registrierung und Asylantragstellung; Anhörung Nach max. 3 Monaten Zuteilung an die unteren Aufnahmebehörden (= Stadtund Landkreise) Sachleistungen / Arbeitsverbot 67 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 67 von 91
67 Erstaufnahmestellen in BW LEA Karlsruhe + Außenstellen LEA Messstetten: Seit Nov LEA Ellwangen: Ab April 2015 Aktuelle Kapazitäten: ca Plätze in LEA, Außenstellen und Notunterkünften Aktuelle Belegung: ca Personen Voraussichtlich ab 2016: LEAs auch in FR, MA, SHA, TÜ 68 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 68 von 91
68 Vorläufige Unterbringung Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen wenn Wohnungen vorhanden, vorrangig schutzbedürftige Personen / kein Rechtsanspruch Durchschnittliche Wohn- und Schlafraumfläche von mindestens 7 Quadratmetern (ab ) Lage soll geeignet sein, um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen 69 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 69 von 91
69 Wohnungsquote nach Bundesländern 2013 Quelle: Pro Asyl 70 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 70 von 91
70 Vorläufige Unterbringung Dauer: VU endet spätestens nach 24 Monaten (oder schon früher bei früherem Abschluss des Asylverfahrens) VU kann früher beendet werden, wenn Wohnraum im Bezirk vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist Vorübergehende Fortsetzung der VU über 24 Monate hinaus, z.b. bei bevorstehender Abschiebung: Fortsetzung sollte 3 Monate nicht überschreiten Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 71 von 91 71
71 Das neue Flüchtlingsaufnahmegesetz Kostenerstattung 15 FlüAG: Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 72 von 91
72 Das Dasneue neueflüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz Was können Sie tun? In der Einzelfallarbeit Bei der Wohnungssuche / beim Umzug helfen Anträge stellen mit dem Ziel der Unterbringung in einer Wohnung Niederschwellige Deutsch-Kurse anbieten (falls nötig) In der kommunalpolitischen Lobbyarbeit Andreas Linder Eine Wohnraumbörse einrichten die Bürger/innen zur Bereitstellung von Wohnraum aufrufen (und Angebote an die Verwaltung weitergeben) Für den Einbezug von Asylsuchenden in die soziale Wohnungsbaupolitik eintreten Sich dafür einsetzen, dass Schutzbedürftige und Kontingentflüchtlinge überhaupt nicht in SU untergebracht werden und entsprechende Kapazitäten erarbeitet werden Einen runden Tisch initieren mit dem Ziel, ein Konzept für Dezentralisierung der Unterbringung zu erarbeiten Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 73 von 91
73 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Das DasAsylbLG AsylbLG Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 22. September 2014 (BT-Drucksache 18/2592). Änderungen durch Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 11. November 2014 (BT-Drucksache 18/3144) Gültig ab ca Paketausgabe GU Tübingen, Dez Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 74 von 91
74 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Das DasAsylbLG AsylbLG AsylbLG Überblick 1 Leistungsberechtigte: Aufenthaltsgestattung, Duldung, AE 23 (1), 24, 25 (4), 25 (5) wenn noch keine 18 Monate Aufenthalt 1a Leistungseinschränkung 2 Analogleistungen: Ab 15 Monate Aufenthalt (bisher: 48 Monate Leistungsbezug) Andreas Linder 3 Grundleistungen: Neue Regelsätze gültig seit Sachleistungen nur noch in der Erstaufnahme. 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Nur Übernahme der Kosten bei akuten Erkrankungen. 5: Arbeitsgelegenheiten: 1,05 / Std., max. 80 Std. / Monat ohne Anrechnung auf Sozialleistungen möglich. Nur in Aufnahmeeinrichtungen oder bei staatlichen bzw. gemeinnützigen Trägern möglich. 6: Sonstige Leistungen: Möglich ggf. Übernahme Behandlungskosten PTBS, Dolmetscherkosten, Bildungs- und Teilhabepaket etc. 6a Erstattung von Aufwendungen anderer: Notfallparagraph. 7 Einkommen und Vermögen: sind vor Anspruch auf Leistungen aufzubrauchen. 200 Euro bei Vermögen unschädlich. Freibetrag bei Arbeitseinkommen 25% des Gehalts. Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 75 von 91
75 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Das DasAsylbLG AsylbLG Grundleistungen Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 76 von 91
76 Medizinische Versorgung Bestimmungen im AsylblG Behandlung akuter Erkrankungen, akut behandlungsbedürftiger Erkrankungen sowie Erkrankungen, die mit Schmerzen verbunden sind Beantragung der Behandlung beim Sozialamt Konsequenzen für die Betroffenen Nichtbehandlung von Krankheiten Verschleppung Verzögerung der Behandlung durch bürokratisches Vorgehen Sämtliche Leistungen und Untersuchungen bei Schwangerschaft und Geburt Unsachgemäße Behandlung Besonders große Einschränkungen bei Zahnersatz und Versorgung mit Hilfsmitteln (z.b. Prothesen) Empfohlene Schutzimpfungen werden gewährt Zahnersatz nur gewährt wenn unaufschiebbar Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 77 von 91
77 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Das DasAsylbLG AsylbLG Sonstige Leistungen 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Andreas Linder Mehrbedarfe bei Schwangerschaft und Geburt Kosten für Warmwasser (wenn nicht in Heizkosten enthalten) Erstausstattung, Renovierungs- und Umzugskosten Mehrbedarf im Bereich Gesundheit, z.b. Dolmetscherkosten Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 78 von 91
78 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Aufenthaltsstatus Flüchtlingsgruppe Status Hintergrund Asylsuchende Aufenthaltsgestattung Dauer des Asylverfahrens ( 55 AsylvfG) Geduldete Duldung (Aussetzung der Abschiebung, 60a AufenthG) Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis ( 22, 23, 25ff. AufenthG) Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags Positive Entscheidung des Asylverfahrens - Folie 79 von 91
79 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Neue Beschäftigungsverordnung (gültig seit , ersetzt Beschäftigungsverfahrensverordnung, Änderung Nov. 2014) 31 Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Zeiten der Nachrangigkeit aufgehoben: Bei Aufenthaltserlaubnis keine Zustimmung mehr erforderlich 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung: (1) Nachrangiger Zugang nach 3 Monaten / (2) Bestimmte Beschäftigung zustimmungsfrei / (3) Nach 4 Jahren nicht mehr zustimmungspflichtig (5) ab 15 Monaten ohne Vorrangprüfung (aber bis 48 Monate Arbeitsbed.prüfung) 33 Arbeitsverbot für Personen mit Duldung: Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung: (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 80 von 91
80 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender Tätigkeiten ist bereits nach 3 Monaten möglich: Freiwilligendienste / Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums, eines EU-geförderten Projekts Eine betriebliche Ausbildung ist nach 3 Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich. Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung. Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich. Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 81 von 91
81 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Duldung ( 60a AufenthG) Wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschV!!! Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender Tätigkeiten ist ab Erhalt der Duldung möglich (wenn es die Ausländerbehörde erlaubt): Freiwilligendienste Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums, eines EUgeförderten Projekts Eine betriebliche Ausbildung = Geduldete haben ggf. auch innerhalb der ersten drei Monate einen Zugang zum Arbeitsmarkt, d.h. zu o.g. zustimmungsfreien Tätigkeiten Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 82 von 91
82 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Duldung ( 60a AufenthG) Wenn kein Arbeitsverbot nach 33 BeschV!!! Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung. Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich. Andreas Linder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht erlaubt Vorsicht: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 83 von 91
83 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Aufenthaltserlaubnis Mit jeder humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht mindestens ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung unabhängig von der Voraufenthaltszeit ( 31 BeschV). D.h. eine Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung durch die BA / ZAV findet nicht statt. Andreas Linder Einschränkungen bei AE nach 25,3, 4 und 5: Wohnsitzauflage (umstritten, vgl. Urteil des OVG NRW vom ) Selbständige Tätigkeit nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 84 von 91
84 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Sprachkurse für Flüchtlinge Status Aufenthaltsdauer Aufenthaltsgestattung 0 3 Monate Anfängersprachkurs (A0, A1) Kreis-Sozialamt über Pauschale FlüAG ab 3 Monate ESF-BAMF-Kurs BAMF Wenn kein ESF-BAMF-Kurs Arbeitsverbot nach 33 BeschVO BAMF ( 55 AsylvfG) Duldung ( 60a AufenthG) Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs Kostenträger Integrationskurs BAMF Aufenthaltserlaubnis Integrationskurs, wenn 1 BAMF 25 (3), 23 (1) und (2), 23a AufenthG Jahr Voraufenthalt, ALG II-Bezug und freier Platz Aufenthaltserlaubnis ESF-BAMF-Kurs 25 (1) und (2) AufenthG) BAMF 25 (4) und (5) AufenthG Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 85 von 91
85 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Zugang zu einer Ausbildung bei Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) und Duldung ( 60a AufenthG) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung Erwerbstätigkeit nicht gestattet 0-3 Monate 61 AsylVfG Arbeitsverbot 32 BeschVO Schulische Ausbildung erlaubt (zustimmungsfrei) Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet 3-48 Monate 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / keine Vorrangprüfung durch die BA! Erwerbstätigkeit gestattet Ab 48 Monate 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 86 von 91
86 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Zugang zu einem Praktikum bei Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) und Duldung ( 60a AufenthG) Andreas Linder Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung Erwerbstätigkeit nicht gestattet 0-3 Monate 61 AsylVfG Praktikum nicht erlaubt Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet 3-48 Monate 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / Für ein Praktikum ist eine Beschäftigungserlaubnis durch die ABH nötig / Zustimmungsfrei = keine Vorrangprüfung durch die BA für ein Praktikum während des Schulbesuchs oder des Studiufms sowie im Rahmen von EU-geförderten Programmen Erwerbstätigkeit gestattet Ab 48 Monate 32 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / Praktikum uneingeshränkt erlaubt nach 15 Monaten Aufenthalt ohne Vorrangprüfung! Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 87 von 91
87 Programm Chancen gestalten - Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen ( ) Soll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzen Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 Kurskonzept und Durchführung von anerkannten Sprachkursträgern Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2 Ersetzt 91,36 Euro in FlüAG-Pauschale Weiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvoll Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 88 von 91 88
88 Weitere Maßnahmen in diesem Bereich 200 zusätzliche Lehrerstellen für Vorbereitungsklassen an Schulen und Berufsschulen Zusätzlich 2,4 Mio. Euro für den vorschulischen Bereich Stipendienprogramm für Förderung eines Studiums für (50) syrische Flüchtlinge 89 Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 89 von 91
89 Sozialrecht Sozialrechtfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Zugang Zugangzum zumarbeitsmarkt Arbeitsmarkt Was können Sie tun? Flüchtlinge mit Gestattung und Duldung Andreas Linder Organisation / Vermittlung von (niederschwelligen) Sprachkursen Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten (gemeinnützige und staatliche Träger) Ab 3 15 Monate Aufenthalt: Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern, Begleitung zur Arbeitsagentur Vermittlung von Praktika, BuFDi etc. Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse und andere Sprachkurse 0-3 Monate Aufenthalt: Wenn sich doch eine aussichtsreiche Arbeit anbietet: Begleitung und Unterstützung beim Verfahren zum nachrangigen Zugang Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern Begleitung zum Jobcenter, zur Arbeitsagentur Vermittlung in Sprachkurse Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 90 von 91
90 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, Stetten - Folie 91 von 91
Willkommen zu. Flüchtlinge unterstützen. Infoabend. Infoabend Flüchtlinge unterstützen Eislingen, 28.07.2015. Eislingen 28.07.2015
Willkommen zu Infoabend Infoabend Flüchtlinge Flüchtlinge unterstützen unterstützen Eislingen Eislingen 28.07.2015 28.07.2015 Referentin: Referentin: Melanie MelanieSkiba Skiba Flüchtlingsrat FlüchtlingsratBW
MehrFlüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit
Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, 21.01.2016 Ellahe Amir-Haeri bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine
MehrInformationen zur Unterbringung von Flüchtlingen. im Landkreis Schwäbisch Hall 02.12.15
Informationen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Schwäbisch Hall 02.12.15 Flüchtlinge in Zahlen in Deutschland (Quelle: BAMF) Gesamtzahl der Asylanträge: 2013: 127.023 2014: 202.834 +59,7
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html
Mehr1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs
am Donnerstag, in der insel-vhs Inhalt I. Daten und Fakten zur Flüchtlingssituation II. Beispiele: Verschiedene Angebote für Flüchtlinge III. Austausch in Arbeitsgruppen Betreuung und Begleitung im Alltag
MehrZugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen
Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus
MehrAgentur für Arbeit Hagen, 07.12.2015. Angebote der Agentur für Arbeit für Asylbewerber und Flüchtlinge
Agentur für Arbeit Hagen, 07.12.2015 Angebote der Agentur für Arbeit für Asylbewerber und Flüchtlinge Gesetzliche Grundlagen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung
MehrVom Flüchtling zum Nachbarn und Kollegen
Vom Flüchtling zum Nachbarn und Kollegen - Der Weg von der Ankunft bis zum Eintritt in den Arbeitsmarkt - Nachfolgend ist der Weg eines Flüchtlings von der Ankunft bis zum Eintritt in den Arbeitsmarkt
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrRefugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten
Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrInformationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen
Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Cristina Faraco Blanco & Doritt Komitowski Workshop 4 Arbeitskonferenz zu Beratung, Qualifizierung und berufsbezogenem Deutsch
MehrAnspruch auf Kindergeld besitzen:
Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer
MehrCaritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück
Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin
MehrWesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014
Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere
MehrMigration, Zwangsmigration, Flüchtlinge und Asylgewährung. Aktuelle Aspekte der Problematik
Prof. Dr. Volker Schmidtchen Migration, Zwangsmigration, Flüchtlinge und Asylgewährung. Aktuelle Aspekte der Problematik Ein Überblick unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen im Jahr 2015 auf Basis
MehrArbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine. Informationen für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung und Duldung. Die Voraussetzungen und das Verfahren
netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
MehrRechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen
Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Runder Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis 03.11.2015 Rechtsanwältin Martina Lörsch info@martina-loersch.de Agenda Rechtliche Möglichkeit
MehrSozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären
MehrGlossar. Aufenthaltserlaubnis:
Glossar Aufenthaltserlaubnis: Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
MehrPROBLEME UND DEFIZITE IN DER GESUNDHEITLICHEN VERSORGUNG BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGER FLÜCHTLINGE IN DEUTSCHLAND
PROBLEME UND DEFIZITE IN DER GESUNDHEITLICHEN VERSORGUNG BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGER FLÜCHTLINGE IN DEUTSCHLAND Barbara Wolff, Vorstand BAfF Fachgespräch 10./11.06.2010 in Berlin 1 Ca. 400 000 Flüchtlinge
MehrIntegration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit
Ines Rosowski Bereichsleiterin Mitte/ Harburg/ Bergedorf der Agentur für Arbeit Hamburg Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung,
MehrGesundheitsversorgung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität
Deutsches Rotes Kreuz - Generalsekretariat Gesundheitsversorgung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Gliederung Hintergrundinformationen Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität
MehrAufnahmeanordnung des BMI für Schutzbedürftige aus Syrien vom 30. Mai 2013. Kein Resettlement! Ein Hilfesparprogramm der Bundesregierung
Aufnahmeanordnung des BMI für Schutzbedürftige aus Syrien vom 30. Mai 2013 Kein Resettlement! Ein Hilfesparprogramm der Bundesregierung Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486
MehrUmgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System
Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System Bern, 4. April 2014 Dr. iur. Anne Kühler, LL.M., Universität Zürich
MehrWie bekomme ich eine. Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. Vorwort Diesen Flyer finden
MehrÜbersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer.
www.iq-niedersachsen.de - Projekt AQ - Claudius Voigt Südstr. 46, 48153 Münster. Fon: 0251 14486-26. Mail: voigt@ggua.de. Web: www.ggua.de. Stand: August 2015 Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit
MehrAnlage 2 : Zahlen und Fakten. Europa
Anlage 2 : Zahlen und Fakten Europa Seit Jahresbeginn sind mehr als 340.000 Flüchtlinge angekommen Bevorzugte Einreiseländer: Griechenland, Türkei, Ungarn, Österreich, Mazedonien, Serbien, Bulgarien Deutschland
MehrFlüchtlinge und ihr möglicher "Aufenthaltsstatus"
Flüchtlinge und ihr möglicher "Aufenthaltsstatus" Asylsuchende / Asylbewerber... sind Menschen, die durch verschiedene Länder oder auf dem Luftweg nach Deutschland geflohen sind und hier einen Antrag auf
Mehr»Wie bekomme ich eine
»Wie bekomme ich eine Die Voraussetzungen und das Verfahren Vorwort Dies Broschüre finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.azf2.de oder auf der Seite des Flüchtlingsrates Niedersachsen e.v.
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrBildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund
MehrVorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat
Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz- 1.10.2015 1 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrAusgabe: Juni 2015. Tabellen Diagramme Erläuterungen. www.bamf.de
Aktuelle Zahlen zu Asyl Ausgabe: i Tabellen Diagramme Erläuterungen www.bamf.de Inhalt Aktuelle Zahlen zu Asyl 1. Asylzugangszahlen Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 1953 Entwicklung der
MehrGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrStationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe. Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe
FOCUS RECHT II Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe Referent: Timo Scherenberg, Hessischer Flüchtlingsrat (www.fr-hessen.de) FLÜCHTLINGSBEGLEITER/IN
MehrSächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
MehrDas Asylverfahren in Deutschland
Basisinformationen für die Beratungspraxis Nr. 1 Das Asylverfahren in Deutschland Ablauf des Verfahrens, Fallbeispiele, weiterführende Informationen DIE BASISINFORMATIONEN 1 Meldung als Asylsuchender und
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Migrationsberatung der BA: Zuständigkeit im Bereich SGB III Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Angebote und Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit Themen Aufenthaltsrechtliche
MehrBlaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für
MehrI. UN-Kinderrechts- konvention
I. UN-Kinderrechts- konvention I. UN-Kinderrechtskonvention Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten in Deutschland: zunächst nur unter
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrFlüchtlinge und Asylsuchende
Flüchtlinge und Asylsuchende Integration in Ausbildung und Arbeit 17.06.2015, Flüchtlingshilfe Harvestehude Flüchtlinge ein Begriff, viele Unterschiede Flüchtlinge im weiteren Sinne sind Personen mit ungesichertem
MehrRechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation
Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Schulung am 27.01.2016, Birkenwerder! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Themen der Schulung! 1. Überblick über das Asylverfahren 2. Rechte von Flüchtlingen!2 1. Überblick
Mehr"Optionskinder" Deutsche Staatsangehörigkeit ja oder nein?
Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Pressegespräch am Dienstag, 29. Januar 2013 "Optionskinder" Deutsche Staatsangehörigkeit ja oder nein? 1. Wer ist ein Optionskind? Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz
MehrFactsheet. Aufenthaltskategorien in der CH
Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrDie Situation bei der Flüchtlingsaufnahme
Die Situation bei der Flüchtlingsaufnahme Asylverfahrensberatung Caritasverband Braunschweig Menschen auf der Flucht Weltweit: 51,2 Millionen Menschen auf der Flucht 86%, d.h. 9 von 10 leben in Entwicklungsländern,
MehrPflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet
Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen
MehrSalongespräch Altenpflege 25. Februar 2016. Integration von Flüchtlingen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
Salongespräch Altenpflege 25. Februar 2016 Integration von Flüchtlingen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Potenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen Asylsuchende in der Region Berlin Brandenburg
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrRunder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge. TOP 5: Arbeit und Ausbildung
Runder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge TOP 5: Arbeit und Ausbildung Gesellschaftliche und politische Diskussion Neugestaltung der Aufnahmebedingungen und staatlicher Unterstützungsleistungen (Stichworte:
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrDie Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrPraxis der psychotherapeutischen Versorgung von traumatisierten Flüchtlingen
Praxis der psychotherapeutischen Versorgung von traumatisierten Flüchtlingen Dipl. Psych. Cinur Ghaderi BPtK Symposium Psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit Migrationshintergrund Berlin, 7.
MehrZuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen
Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Veröffentlichung der AOK (Online-Seminar) vom 09.03.2016 Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Fragen und Antworten im Überblick
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrMerkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...
Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrSozialleistungen und Hilfen nach der Geburt
Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Unterhalt vom Vater des Kindes Bereits in der Schwangerschaft und natürlich nach der Geburt ist der Vater des Kindes verpflichtet Unterhalt für dich und Euer
MehrPlenum des Flüchtlingsrats 12. Juli 2014
Plenum des Flüchtlingsrats 12. Juli 2014 AG 2 Neue Freundeskreise braucht das Land Asylarbeitskreis Heidelberg e.v. Ulrike Duchrow Flüchtlinge in Heidelberg Unterbringung: Eigens dafür gebauter Gebäudekomplex
MehrDie Situation der Flüchtlinge verbessern I München setzt sich für Änderungen zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme ein
Telefon: 0 233-23000 Telefax: 0 233-989 23000 Seite 1 von 5 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung II Einwohnerwesen KVR-II/L Die Situation der Flüchtlinge verbessern I München setzt sich für Änderungen
MehrIntegrationsempfehlungen Flüchtlinge als Arbeits- und Fachkräfte
Integrationsempfehlungen Flüchtlinge als Arbeits- und Fachkräfte Stand: 27.04.2016 Wo steht Ihr Unternehmen? Ergebnisse der Befragung in der Metropolregion Hamburg Stand der Umsetzung im Betrieb (Fragen
MehrEinführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht
Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung
MehrIntegrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer darf am Integrationskurs teilnehmen? Wer muss an einem Integrationskurs teilnehmen?
Integrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer als ausländischer Mitbürger in Deutschland leben möchte, sollte Deutsch sprechen. Das ist wichtig, um Arbeit zu finden, Anträge ausfüllen zu können oder
MehrBeschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler
Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrEntwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
Bundesrat Drucksache 716/13 02.10.13 Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrChancen und Grenzen der ehrenamtlichen Unterstützung für Flüchtlinge
Aufgaben von Begleitern für Flüchtlinge Die Lotsen, besser Begleiter für Flüchtlinge sollen Ansprechpartner für die neu ankommenden Flüchtlinge sein. Dabei müssen sie nicht alles wissen und kennen; Sie
MehrGebühren nach der AufenthV
Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für
MehrConnecting People: Patenschaftsprojekt für unbegleitete junge Flüchtlinge in Korneuburg. Infoabend am 9.9.2015, 18.00 Uhr im GH Barenth
Connecting People: Patenschaftsprojekt für unbegleitete junge Flüchtlinge in Korneuburg Infoabend am 9.9.2015, 18.00 Uhr im GH Barenth Zeit schenken, Sicherheit und Geborgenheit vermitteln. Für Jugendliche,
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
Mehr. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA
. Datum: 30.01.2001 Syrien Quelle: AA Adressat: VG Freiburg Urkunde über die Ableistung des Wehrdienstes Wehrpflichtige beim Geheimdienst Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Verfolgungswahrscheinlichkeit
MehrMerkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.
MehrInfoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren
Infoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren Präventive Maßnahmen: Gerade in Asylverfahren ist eine fachlich kompetente Begleitung während des gesamten Verfahrens am besten schon
MehrDie rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland
WE HAVE A DREAM - Jugendarbeit für und mit jungen Flüchtlingen Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland Flüchtlingszahlen 2015: 60.000.000 weltweit (UNHCR) 800.000 voraussichtlich
MehrEarly Intervention. Jeder Mensch hat ein Potenzial Arbeitsmarktintegration für Asylbewerber
12.11.2015 Agentur für Arbeit Freiburg Early Intervention Jeder Mensch hat ein Potenzial Veronika Weis Teamleiterin Arbeitsvermittlung Projektbetreuung Early Intervention 1. Historie / Eckdaten (Projektbeginn
MehrNEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT
NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:
MehrDrucksache 5/7965. Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/7965 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3107 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/7795 Flughafenasylverfahren
Mehr