Karteikarten Strafrecht BT 2

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1 Karteikarten Strafrecht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Strafrecht BT 2 Nichtvermögensdelikte Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 11. Auflage Lernkarten. 105 Karteikarten. ISBN Format (B x L): 14,9 x 10,5 cm Recht > Strafrecht > Strafrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Übersicht: Straftaten gegen das Leben 1 n n n n Befruchtung strafrechtlicherschutz vonembryonenaußerhalbdesmutterleibes: Abschluss der Einnistung strafrechtlicher Schutzder Leibesfrucht: Beginn der Eröffnungswehen strafrechtlicher Schutzdes lebenden Menschen: Gesamthirntod postmortaler strafrechtlicher Schutz: vorsätzliche Gefährdung vorsätzliche Tötung vorsätzliche Gefährdung vorsätzliche Tötung fahrlässige Tötung Embryonen - schutzgesetz Werbung für Schwangerschafts - abbruch, 219 a* Fremd- und Eigenabbruch der Schwangerschaft, 218 Spezialtatbestände, z.b. 315 b, c Mord, 211 Erfolgsqualifikatio - nen, z.b. 227, 251 Transplantations - gesetz Inverkehrbringen von Mitteln zum Schwangerschafts - abbruch, 219 b Schwangerschafts - abbruch ohne ärzt - liche Feststellung, 218 b I 1 Aussetzung, 221 Totschlag, 212 Fahrlässige Tötung, 222 Störung der Totenruhe, 168 *Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. Ärztliche Pflicht - verletzung beim Abbruch, 218 c Geschäftsmäßige Förderung d. Selbst - tötung, 217 Tötung auf Verlangen, 216 Verunglimpfung des Andenkens Ver storbener, 189

3 Schwangerschaftsabbruch, 218 ff. (1) 2 I. Allgemeines /Aufbau bschützendasvorgeburtlichemenschlicheLebengegenbestimmteAngriffshandlungenaufdieLeibesfrucht. ZentraleVorschriftist 218, Schwangerschaftsabbruch.Aufbau: I a) Tatbestand aa) Tatobjekt:Leibesfrucht bb) AbbrechenderSchwangerschaft cc) KeinTb.-Ausschlussgem. 218aI: VerlangendesAbbruchsdurchSchwangere NachweiseinerBeratung AbbruchdurcheinenArzt innerhalbder12-wochen-frist dd) Vorsatz b) RW:spezielleRechtfertigungdurchdieunbefristete medizinischeindikation( 218aII,dieauchdenAbbruchaufgrundderzuerwartendenBelastungder SchwangerendurchBehinderungdesKindesermöglicht)oderkriminologischeIndikationinnerhalbder ersten12 Wochen( 218aIII)! c) Schuld 2.Strafänderungen: fürdritte BesondersschwererFall, 218II2 n Nr.1:Handelngegenden WillenderSchwangeren n Nr.2:LeichtfertigeVerursachungderTodes-oder schwerengesundheitsgefahrfürdieschwangere fürdieschwangere n Persönl.Strafausschließungsgrund, 218aIV1, beiärztlichemabbruch nachberatungbisende der22.woche n AbsehenvonStrafebei besondererbedrängnis, 218aIV2 Ü Leibesfrucht istjedeslebendemenschlichewesennachabschlussdereinnistung(regelmäßignachablaufdes13.tagesnachderempfängnis)biszumbeginndereröffnungswehenderschwangeren(arg.aus 218I2, 212). Ü Abbruch der Schwangerschaft istjedehandlung(odergarantenpflichtwidrigeunterlassung),dieaufeineleibesfrucht einwirktundzurechenbarverursacht,dassdastatobjektentwederalsleibesfruchtimmutterleiboderalsmenschaußerhalbdesmutterleibesstirbt.

4 Schwangerschaftsabbruch, 218 ff. (2) 3 II. Einzelfragen n DieAnwendungnidationshemmenderMittel( morning-after-pille,spirale)istgem. 218I2nichttatbestandsmäßig. n TatbestandlichsindsowohlunmittelbareEinwirkungenaufdenFötus( mechanischezerstörung,einspritzung)alsauchangriffeaufdieschwangere,diezumabsterbenführen( TötungderSchwangeren). ê! BedeutsamistdieKonstellation,dassderSchwangerschaftsabbruchzurLebendgeburt eines Kindes ge - führt hat, das außerhalb des Mutterleibes stirbt.hiergilt: TrotzdeszwischenzeitlichenWechselsdesTatobjektsvon Leibesfrucht zu Mensch infolgedergeburt unterfälltdietatausschließlichden 218ff.,weilnach 8,22fürdiestrafrechtlicheBeurteilungaufden Zeitpunkt abzustellen ist, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Auf die Rechtsqualität im ZeitpunktdesErfolgseintrittsistnichtabzustellen. WirddieFrühgeburtdagegennachderGeburtdurcheineneueHandlungzuTodegebracht,soliegtTotschlag oder Mord vor. Umstritten ist dann lediglich die Einordnung des vorherigen Schwangerschaftsabbruchs: DasSchrifttumnimmtdannnurnochVersuchdes 218an. Die Rspr. differenziert: Bei nicht lebensfähiger Frühgeburt soll 218 in Tateinheit mit vollendetem Tötungsdeliktgegebensein.NurbeilebensfähigerFrühgeburtsollVersuchdesSchwangerschaftsabbruchsinTatmehrheitmitdemanschließendenTötungsdeliktvorliegen.

5 Schwangerschaftsabbruch, 218 ff. (3) 4 III. Strafbarkeit der Schwangeren n Tatbestandlich ist sowohl derfremdabbruch als auch der Selbstabbruch durch die Schwan ge re, vgl. 218 III. Die Ermöglichung der Abbruchshandlung durch einen Dritten begründet für die Schwangere regelmäßigmittäterschaft,wobeifürsiedannüber 28IIdiePrivilegierungdes 218IIIgilt. n DerVersuchistfürdieSchwangerestraflos, 218IV2(persönlicherStrafausschließungsgrund). n AuchbeiAbbruchaußerhalbder12-Wochen-FristundohneIndikationgiltfürdieSchwangereeinpersönlicherStrafausschlussnach 218aIV1,wennderAbbruchnachBeratungdurcheinenArztinnerhalbvon 22WochenseitderEmpfängniserfolgtist. n InallenverbleibendenFällenkannbeiderSchwangerenvonBestrafungabgesehenwerden,wennsiesich inbesondererbedrängnisbefundenhat, 218aIV2. n DieStrafbarkeitderSchwangerenaus 218bI,218cIund219bIistausdrücklichausgeschlossen, vgl. 218bI3,218cIIund219bII. IV. Konkurrenzen n ZuKörperverletzungsdeliktenanderMutter: 223wirdalsBegleittatvon 218konsumiert 224tritt auchimfalldes 218II2 dazuintateinheit n ZuTötungsdeliktenanderMutter:Tateinheitmit 218

6 Totschlag, 212 (1) 5 I. Allgemeines/Aufbau 212ImanifestiertdenabsolutenLebensschutzfürMenschen.Tötung istü jedekausale(undobjektiv)zurechenbare Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Nichtverlängerung des Lebens eines anderen Menschen. Jede gezielte aktive Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Nichtvornahme von MaßnahmenzurLebensverlängerungeinesandereniststrafbar,auchwenndiesBehinderte,alteMenschenoder Sterbendebetrifft.EinequalitativeoderquantitativeDifferenzierungistunzulässig,vgl.Art.1IGG.DerSatzteil ohnemörderzusein istheutebedeutungslos.aufbau: a) Tatbestand aa) Tatobjekt:andererlebenderMensch bb) (Fremd-)TötunginAbgrenzungzur Suizidbeteiligung cc) Vorsatz b) RW c) Schuld 2.Strafänderungen UnbenannteStrafschärfungfürbesondersschwere Fälle, 212II BenannteStrafmilderung,213Alt.1: Misshandlung/schwereBeleidigungdesTäters/ einesangehörigendurchdengetötetenund SchuldlosigkeitdesTätersanderProvokationund TäterdurchProvokationzumZorngereiztundaufder StellezurTathingerissen UnbenannteStrafmilderungfürsonstigeminderschwere Fälle, 213Alt.2( KindestötungnachderGeburt)

7 Totschlag, 212 (2) 6 II. Grenzen des Tötungsverbots n Schon nicht tatbestandsmäßig ist die Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid. n Rechtfertigungsgründe: Notwehr ( 32), rechtfertigende Pflichtenkollission für Unterlassungen ê! Dagegen keine Tötungserlaubnis durch 34 (auch nicht i.v.m. 228 BGB analog). Eine rechtferti - gende Einwilligung in die eigene aktive Tötung ist nicht möglich. Aus 216 folgt insoweit eine Ein - willi gungssperre. Tötung durch aktives Tun oder Unterlassen kann aber unter den Voraussetzungen eines Behand lungs - ab bruchs gerechtfertigt sein(2 9). 1. Mitwirkung an einer Selbsttötung Die Selbsttötung ist zwar ein rechtswidriger, nach heute allg. Ansicht aber kein tatbestandsmäßiger Akt. Das in 212 I fehlende Wort anderen wird also durch systematische Auslegung in die Vor schrift hineingelesen. Dem zufolge sind mangels Haupttat Anstiftung und Beihilfe zur Selbst tö tung nicht strafbar. Auch die fahrlässige Er möglichung eines freiverantwortlichen Suizids liegt außerhalb des Schutz zwecks der Tötungsdelikte und ist des halb nicht strafbar. Eine Sonderregel für die Strafbarkeit geschäftsmäßiger Förderung der Selbst - tötung enthält 217 (2 21). n Abzugrenzen vom Suizid ist die unmittelbar täterschaftliche Fremdtötung, die bei wirksamem Tö tungs ver - langen 216 unterfällt, sonst nach 212 oder sogar 211 strafbar ist. X ist vom Halsbereich an abwärts vollständig gelähmt und will sterben. Er bittet Y, ihm den Mund zu öffnen und ihm dann ein giftiges Getränk einzuflößen. Y kommt der Bitte nach.

8 Totschlag, 212 (3) 7 II. Grenzen des Tötungsverbots (Fortsetzung) 1. Mitwirkung an einer Selbsttötung (Fortsetzung) Nachallg.AnsichtentscheidetdieTatherrschaft über den letzten Akt: -- KannsichderGetötetenachAbschlussderHandlungdesanderenihrertödlichenWirkungnichtmehr entziehen (wie im Beispielsfall), liegt aktive Fremdtötung vor. Das gilt nach h.m. auch, wenn der SterbewilligeandemTötungsgeschehenaktivmitwirktoderwennerdenanderenüberdietödliche WirkungseinerHandlunggetäuschthat. -- Behält der Sterbewillige nach Abschluss der Mitwirkungshandlung des anderen die Entscheidung überlebenodertod,liegtdieausführungsherrschaftbeimsuizidwilligen. SoimabgewandeltenBeispielsfall,wennXmiteinemStrohhalmdasGetränkausdemGlasgetrunkenhätte. RechtlichnochnichteindeutiggeklärtistdieBeurteilungbeizwischenzeitlichemTatherrschafts wech - sel,alsowenndermitwirkendeaneinerfreiverantwortlichenselbsttötungnachderselbsttötungshandlung und Bewusstloswerden des Suizidenten die Möglichkeit ungenutzt lässt, durch aktives Handeln dentodzuverhindern. -- NachderLit.bleibtderGarant,derdenSuizideinesanderennichtverhindert,stetsstraflos.DaranändereauchderTatherrschaftswechselnichts,weilsodieEntscheidungdesGesetzgebers,dieBeteiligung am Suizid straflos zu lassen, unterlaufen würde. Deshalb auch keine Bestrafung nach cseifüreinenAußenstehendendagegenanwendbar,weilauchderfreiverantwortlicheSuizid mitmenschlichesolidaritätauslöseunddaher Unglücksfall sei.beikenntnisderbeweggründeund derfreiverantwortlichkeitkönneaberdiezumutbarkeitderhilfeleistungspflichtentfallen.

9 Totschlag, 212 (4) 8 II. Grenzen des Tötungsverbots (Fortsetzung) 1. Mitwirkung an einer Selbsttötung (Fortsetzung) -- IneinerälterenEntscheidunghatderBGHdagegeneineTötungdurchUnterlassenderRettungseitenseinesGarantennachTatherrschaftswechselbejahtundlediglichdieStrafeaus 216entnommen. DemfolgtOLGHamburgineineraktuellenEntscheidung.DieRechtspraxisverneintaberdanneine Unterlassungsstrafbarkeit,wennderSuiziddazudiente,dieBelastungendurcheineschwereKrankheitzuvermeiden. n AuchwerdasäußereGeschehennichtbeherrscht,istTätereinesTotschlagsoderggf.Mordesinmittelbarer Täterschaft,wenneraneinemnicht freiverantwortlichen Suiziddesanderenmitwirkt. Umstrittenist,beiwelchenDefektenkeinfreiverantwortlicherSuizidmehrvorliegt,sodassdieWillensherrschaftdesMitwirkendengegebenist. DerErbeveranlasstdieSelbsttötungdesErblassersdurchVorspiegelung,dieserseiHIV-positiv. Regeln strafrechtlicher Verantwortung Regeln rechtfertigender Einwilligung, 216 = 25IAlt.2(+),wenndieSelbstschädigungaufeinem IrrtumdesOpfersüberdietödlicheWirkungderHand- lungberuht( 16),oderwennKinder,Jugendliche,Geisteskranke( 3JGG, 19,20)zueinerSelbsttötungveranlasstwerden,oderwenndasOpferineinedem 35 entsprechendenotstandslagegetriebenwird. ( )imbeispiel,dakeinetäuschungübertödliche Wirkung = Entscheidendist,obdieSuizidentscheidungnachden Kriterienderrf.Einwilligungbzw.der Ernstlichkeit gem. 216willensmangelbehaftetist.Deshalbkönnen auchzwangslagenunterhalbdes 35oderMotivirrtümeroderunbedachteSpontanentscheidungendie Freiverantwortlichkeitentfallenlassen. (+)imbeispiel,dairrtumübersinndessuizidsals Leidensverkürzung

10 Totschlag, 212 (5) 9 II. Grenzen des Tötungsverbots (Fortsetzung) 1. Mitwirkung an einer Selbsttötung (Fortsetzung) n LiegtnachdenvorgenanntenKriterienkeineaktiveMitwirkunganeinemdefektbehaftetenSuizidvor,so kannbeigaranten einestrafbarkeitaustotschlagoderggf.morddurchunterlassenausgelöstsein.für Nichtgarantengreift 323cein. n HateinAußenstehenderdennichtfreiverantwortlichenSuizidfahrlässiggefördertodernichtverhindert, soisterausfahrlässigertötung( 222)strafbar. 2. Behandlungsabbruch BeieinerlebensbedrohlicherkranktenodervonlebenserhaltendenMaßnahmenabhängigenPersonistdas Beenden einer Behandlung, sei es durch Unterlassen oder aktivestun, oder die Gabe schmerzlindernder, nichtgezielttödlichermedikamentevonärzten,betreuernodervondiesenbeauftragtendrittengerechtfertigt,wenndiesdemgeäußertenodermutmaßlichenwillendesbetroffenenentspricht. ImEinzelnen: n Das fragliche Verhalten muss sich darauf beschränken, den Betroffenen durch Nichtbehandlung oder SchmerzlinderungdemSterbenzuüberlassen. n DergeäußerteodermutmaßlicheWilledesBetroffenenistvoneinemBetreuernachMaßgabeder 1901ff. BGBzuermitteln(str.). n SubjektivmüssendieobjektivenUmständenachpflichtgemäßerÜberprüfungbekanntseinunddasMotiv vorliegen,imsinnedesbetroffenenzuhandeln.

11 Mord, 211 (1) 10 I. Allgemeines /Aufbau n MordistdieVerwirklichungdes 212undmindestenseinesderin 211abschließendgenanntenMordmerkmale.RechtsfolgeistausschließlichlebenslangeFreiheitsstrafe,derenVollstreckungaber außerbei besondererschwerederschuld gem. 57anach15JahrenverbüßterStrafezurBewährungausgesetzt werdenkann.dassystematischeverhältniszwischen 211und 212istumstritten(vgl ).Wegen der einschneidenden Rechtsfolge verlangt das BVerfG eine restriktive Auslegung insbes. der Heimtücke (näherdazu ). n DieMordmerkmalelassensichindreiGruppenaufteilen:Die1.GruppenenntbesondereMotive,die2. Grup- pekennzeichnetbestimmtebegehungsweisenunddie3.gruppebesondereabsichten.aufbau: 1. Tatbestand a) VorsätzlicheTötung b) ObjektiveMordmerkmale,2.Gruppe heimtückisch grausam mit gemeingefährlichen Mitteln VorsatzundzusätzlichesubjektiveErfordernisse bzgl.desmordmerkmals(der2.gruppe) c) SubjektiveMordmerkmale aa) 3.Gruppe(Absichten) um eine andere Straftat zu er mög lichen um eine andere Straftat zu verdecken bb) 1.Gruppe(Motive) Mordlust Habgier zur Befriedigung des Geschlechts triebs sonstige niedrige Beweggründe 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafmilderunganalog 49INr.1beiheimtückischen Konflikttötungen(Rspr.2 13)

12 Mord, 211 (2) 11 II. Objektive Mordmerkmale (2.Gruppe) 1. Heimtücke Ü BewussteAusnutzungderArg-undWehrlosigkeitinfeindlicherWillensrichtung. a) ObjektiveBegriffsmerkmale Ü Arglos istdasopfer,wennesimzeitpunktdesversuchsbeginnsdertötungnichtmiteinemangriff aufseinlebenodermiteinemschwerenangriffaufseinekörperlicheunversehrtheitrechnet. n DasOpfermusszum Argwohn fähig sein.daranfehltesbeikleinenkindern,bewusstlosenoderschwer geisteskrankenpersonen.ausnahmen:wennnatürlicheabwehrinstinkteüberwundenwerdenoderdie Arglosigkeiteines(tatsächlichschutzbereiten)Drittenausgenutztwird. n MaßgebenderZeitpunkt(ê! Klausurfalle)istgrds.derVersuchsbeginn.DeshalbkeineHeimtücke,wenn daszunächstargloseopfernochvorversuchsbeginnargwöhnischwird.ausnahmenvonderzeitgleichheit: AuchdieTötung Schlafender istheimtückisch(obwohldasopferimmomentdertötunggarnicht zum Argwohn fähig ist), wenn der Schlafende die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat, nichtaber,wennerausmüdigkeitoderalkoholisierungvomschlafübermanntwordenwar. EinoffenerTötungsangriffkannheimtückischsein,wennersoüberraschenderfolgt,dasszwischen demerkennendergefahrunddertötungzuwenigzeitfürdasüberrumpelteopferbleibt,umwirksameabwehrmaßnahmenzuergreifen.

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