Beschluss der Justizministerkonferenz v. 29./ zur "Großen Justizreform":

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschluss der Justizministerkonferenz v. 29./ zur "Großen Justizreform":"

Transkript

1 Beschluss der Justizministerkonferenz v. 29./ zur "Großen Justizreform": Auszug: 1.1 Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, das Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht nach Maßgabe der folgenden Leitlinien neu zu ordnen: 1. Die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen und die Prozessordnungen werden in einem einheitlichen Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz zusammengeführt. 2. Das Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz soll aus mehreren Teilen bestehen. Diese enthalten: die grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften; die für alle Gerichtsbarkeiten geltenden allgemeinen Prozessvorschriften; besondere Vorschriften für die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, das Familiengerichtsverfahren und das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. 3. Zu den grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen u. a. folgende Bereiche gehören: a) In allen Gerichtsbarkeiten soll die Möglichkeit eröffnet werden, sachliche Zuständigkeiten ganz oder teilweise einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuzuweisen, auswärtige Kammern, Senate und gemeinsame Gerichte einzurichten oder bestimmte Aufgaben ganz oder teilweise dem Gericht eines anderen Landes zu übertragen. b) Die historisch begründete Sonderzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Amtshaftung und Entschädigungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG soll aufgegeben werden; dies setzt eine Änderung des Grundgesetzes voraus. c) Die Rechtswegzuweisungen zu den Sozial- und Verwaltungsgerichten sollen überprüft werden. 1.2 Den Justizministerinnen und Justizministern ist es ein wichtiges Anliegen, den Rechtsuchenden auch in Zukunft ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zu schnellen und dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidungen führt. Sie nehmen die in dem Bericht der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vertretene Auffassung zur Kenntnis, dass ein möglichst straffer einheitlicher Rechtszug dieses Ziel dauerhaft und auch unter veränderten gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verwirklichen könnte. Die Justizministerinnen und Justizminister meinen jedoch, dass damit der Auftrag der Justizministerkonferenz noch nicht umfassend erfüllt ist. Sie halten an den im November 2004 beschlossenen Zielsetzungen fest, sehen hier aber noch weiteren Erörterungsund Prüfungsbedarf. Sie bitten die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, in ihre weiteren Überlegungen unter Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung der jeweils vorliegenden Evaluierungsergebnisse der ZPO-Reform zu prüfen, ob für das o.g. Ziel auf allen Rechtsgebieten eine strukturelle Verfahrensänderung geboten ist und ob neben den bisher zur Debatte stehenden Vorschlägen der Zulassungsberufung und des Vorlageverfahrens weitere Möglichkeiten bestehen. Sie bitten die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, schnellstmöglich zu berichten. Deutliche Kritik an der "Großen Justizreform" haben die Präsidentinnen und Präsidenten der OLGs und des BGH anlässlich ihrer Konferenz am in Göttingen geäußert. Die Konferenz endete mit einer einstimmigen Entschließung, die wesentliche Teile der geplanten Änderungen ablehnt. In der Mitteilung heißt es unter anderem: "Vor allem kritisieren die Präsidentinnen und Präsidenten die Überlegungen zur Beschränkung der Rechtsmittel. Berufung und Revision sind unerlässliche Garanten für die Einzelfallgerechtigkeit und sichern die Qualität der Rechtsprechung. Die Aufgabe der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs, Rechtseinheit und Rechtsfortbildung sicherzustellen, darf nicht ökonomischen Erwägungen geopfert werden." Völlig unvertretbar ist es, die Rechtsschutzfunktion des Bundesgerichtshofs davon abhängig zu machen, dass ihm die unteren Gerichte Rechtsfragen zur Entscheidung vorlegen", so der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Günter Hirsch mit Blick auf die diskutierte Einführung eines Vorlageverfahrens. Positiv bewerten die Präsidentinnen und Präsidenten hingegen Überlegungen, die Prozessordnungen zu harmonisieren, die Mediation zu fördern und Rechtsmittelmöglichkeiten im Bußgeldverfahren einzuschränken...." Nach Einschätzung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ist die so genannte «funktionale Zweigliedrigkeit» der Gerichtsverfahren, wonach eine einzige Instanz die Tatsachen feststellen soll, eine weitere auf die Prüfung reiner Rechtsfragen beschränkt ist, nun endgültig «vom Tisch». Dies erklärte die Ministerin am vor dem Rechtsausschuss des Bundestages. Noch offen sei dagegen das Thema «Zusammenlegung von Gerichten». Hier werde die Regierung eine Stellungnahme abgeben, wenn über den Bundesrat das Thema wieder eingebracht werde, so Zypries.

2 Beschluss der Justizministerkonferenz v. 1./ zur "Großen Justizreform" 2 In Erlangen ist am die Frühjahrskonferenz der Justizminister zu Ende gegangen. Die Minister einigten sich in zentralen justiz- und rechtspolitischen Fragen. So verständigten sich die Minister zur Verschlankung der Justiz auf eine funktionale Zweigliedrigkeit der Prozesse. In Zivilsachen haben sich die Justizminister mehrheitlich für eine Zulassungsberufung ausgesprochen. Eine Berufung wäre dann nur noch möglich, wenn sie im Einzelfall vom Gericht zugelassen wurde. Außerdem soll die Schwelle, ab der gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt werden kann, von 600 auf mindestens Euro angehoben werden. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob durch ein obligatorisches Mahnverfahren für Zahlungsklagender hohe Anteil der Erledigungen durch Anerkenntnis- und Versäumnisurteil reduziert werden kann. Die Justizminister halten ferner an ihrem bereits auf der Herbstkonferenz 2005 beschlossenen Ziel fest, die Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen für alle Gerichtsbarkeiten zu vereinheitlichen. Angestrebt werde ein gemeinsames Gerichtsverfassungsgesetz als «Fundament» für alle Gerichtsbarkeiten. Bis zum Ende der Legislaturperiode soll ein entsprechender Gesetzentwurf fertig gestellt sein. Zur Frage der "funktionalen Zweigliedrigkeit" lautet der Beschluss wie folgt (soweit Zivilgerichtsbarkeit betroffen): Die Justizministerinnen und Justizminister... sind der Auffassung, dass es auf der Grundlage der vorgelegten Berichte eine Reihe von Möglichkeiten für sinnvolle Reformen des Rechtsmittelrechts gibt, um die Vereinheitlichung der Prozessordnungen zu fördern und die Justiz zu entlasten. Sie sprechen sich dafür aus, in den Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit insbesondere folgende Reformvorschläge umzusetzen: a) Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit: aa) Die Einführung eines die Vereinheitlichung der Prozessordnungen fördernden allgemeinen Berufungszulassungserfordernisses, bb) die Schaffung einer den Instanzenzug abkürzenden, die Effizienz des Einsatzes der richterlichen Arbeitskraft verbessernden und der Verfahrensbeschleunigung dienenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für gesellschaftsrechtliche Verfahren unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft. Dies gilt insbesondere für folgende Verfahren: Spruchverfahren, Klagen gegen die Wirksamkeit von Umstrukturierungsbeschlüssen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz sowie im Falle der Eingliederung und des squeeze-out einschließlich der zugehörigen Unbedenklichkeitsverfahren, sowie sonstige aktienrechtliche Streitigkeiten, die nach dem Aktiengesetz bislang in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, insbesondere Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. cc) Die Anhebung der Berufungssumme von 600? auf mindestens 1.000?, um die beschränkten Ressourcen der Berufungsinstanz für Verfahren einsetzen zu können, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. b) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit: Die Angleichung des Rechtsmittelrechts an das Rechtsmittelrecht der Zivilgerichtsbarkeit. c) Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Eine umfassende Neuregelung des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Schaffung einer vollständigen, modernen, rechtstaatlichen Anforderungen genügenden Ordnung des Verfahrens. f) Im Bereich aller Gerichtsbarkeiten: Eine weitest mögliche Verringerung der Zahl der von den Gerichten zu treffenden Nebenentscheidungen und den Ausschluss oder die Beschränkung von Beschwerdemöglichkeiten gegen Nebenentscheidungen in geeigneten Fällen. Literatur (Auswahl): Dury, Die «Große Justizreform» beruht auf großen Irrtümern, ZRP 2005, 262 Weth, Justizminister im Reformrausch? - Zum geplanten Umbau der Justiz, ZRP 2005, 119 Ries, «Große Justizreform» - Der Weg zu einer zukunftsfähigen Justiz, ZRP 2005, 138 div. weitere Materialien zur "Großen Justizreform" auf meiner Webseite

3 3 Evaluation der ZPO-Reform 2001 Am 17. Mai 2001 hat der Deutsche Bundestag das ZPO-Reformgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium der Justiz hat die Reform einer umfassenden rechtstatsächlichen Evaluation unterzogen. Methodisch beruht die Untersuchung auf einer Auswertung der Zählkartenstatistik für die Jahre 2000 bis 2004, einer repräsentativen Aktenanalyse, einer schriftlichen Befragung von Richtern und Rechtsanwälten sowie einer Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Geschäftsstellen in den Gerichten. Die Ergebnisse des von Prof. Hommerich und Prof. Prütting vorgelegten Abschlussberichts der Evaluation der ZPO-Reform liegen seit dem vor und sind überwiegend positiv. Die wesentlichen Ergebnisse der Studie im Einzelnen: I. Güteverhandlung / Schlichtung Der Gesetzgeber wollte die gütliche Streitbeilegung in einem möglichst frühen Stadium fördern. Zu diesem Zweck wurde eine obligatorische Güteverhandlung im Zivilprozess eingeführt, die -von Ausnahmen abgesehen- der streitigen Verhandlung vorausgeht ( 278 Abs. 2 ZPO). Die Güteverhandlung findet beim Amtsgericht in 58 % und beim Landgericht in 64 % aller Verfahren mit mündlicher Verhandlung statt. Der Anteil der Vergleiche stieg in diesen Fällen von 21,3 % im Jahre 2001 auf 29,3 % im Jahre 2004 bei Amtsgerichten und von 29,6 % auf 38 % bei Landgerichten. Deshalb müssen seit Inkrafttreten der ZPO-Reform immer weniger Zivilsachen durch streitiges Urteil entschieden werden. Die Quote ist von 21,1% (2001) auf 17,9% (2004) beim Amtsgericht und von 27,0 % (2001) auf 23,9 % (2004) beim Landgericht gesunken. Im Gegensatz zu diesen statistisch nachweisbaren Effekten äußern die im Rahmen der Evaluation befragten Richter und Anwälte mehrheitlich die Ansicht, dass mit der Güteverhandlung die Wahrscheinlichkeit auf eine gütliche Einigung nicht gestiegen sei. Immerhin verneint aber eine deutliche Mehrheit der Richter einen Mehraufwand oder eine zeitliche Verzögerung durch die Güteverhandlung (Amtsgericht 71 % bzw. 88 %, Landgericht 91 % bzw. 94 %). Als weiteres effektives Instrument zur gütlichen Streitbeilegung gilt die Möglichkeit zu schriftlichen Vergleichsvorschlägen. Bislang mussten Prozessvergleiche in einer mündlichen Verhandlung protokolliert werden, was für die Prozessbeteiligten in vielen Fällen einen vermeidbaren Aufwand bedeutete. Jetzt kann das Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, den die Parteien auch schriftlich annehmen können ( 278 Abs. 6 ZPO). Davon machen 98 % bzw. 96 % der Richter an Amts- und Landgerichten Gebrauch. Die Erfolgsquote beträgt hier sogar 71 % - ein vergleichsweise sehr hoher Wert. II. Erhöhte Transparenz gerichtlicher Entscheidungsfindung Erstinstanzliche Urteile finden seit der ZPO-Reform nicht zuletzt deshalb eine höhere Akzeptanz, weil die richterliche Hinweispflicht präzisiert wurde ( 139 ZPO) und die gerichtliche Entscheidungsfindung dadurch transparenter wurde. Die Vorschrift hat die früher an verschiedenen Stellen der ZPO befindlichen Regelungen zusammengefasst und konkretisiert, um die Mitverantwortung des Gerichts für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung des Streitstoffs stärker hervorzuheben. Von zentraler Bedeutung sind hierbei die Pflichten des Gerichts, Hinweise an die Parteien möglichst frühzeitig zu erteilen und diese Hinweise zu dokumentieren ( 139 Abs. 4 ZPO). Sowohl die Erteilung als auch die Dokumentation von Hinweisen hat zugenommen, d. h. die ZPO-Reform hatte die gewünschten Auswirkungen auf die gerichtliche Praxis. Allerdings bleibt auch festzustellen, dass die Richterschaft hinsichtlich der Akzeptanz der Neuregelung des 139 ZPO noch immer zweigeteilt ist, wie die Befragung im Rahmen der Evaluation ergeben hat. Die Berufungsquote (= Verhältnis der anfechtbaren erstinstanzlichen Urteile zu den Neueingängen in der Berufungsinstanz) ist zurückgegangen: Sie betrug für Urteile des Amtsgerichts im Jahr 2001 noch 38,7% und sank bis 2004 kontinuierlich auf 32,4%, für Urteile des Landgerichts sank die Quote im selben Zeitraum von 58,6% auf 55,7%. Die befürchteten Nebeneffekte einer Erweiterung der gerichtlichen Hinweispflicht sind vergleichsweise gering ausgefallen. Die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher Verfahren hat sich seit der ZPO-Reform nur leicht erhöht (Amtsgericht: von 4,3 Monaten im Jahr 2001 auf 4,4 Monate im Jahr 2004; Landgericht: von 6,9 Monaten im Jahr 2001 auf 7,2 Monate im

4 Jahr 2004). Demgegenüber ist die durchschnittliche Dauer der Berufungsverfahren deutlich gesunken (s. u. zu dem Punkt "Berufung"). Deshalb dauern Verfahren bis zur Rechtskraft insgesamt kürzer. 4 III. Einzelrichter Die ZPO-Reform hat den originär zuständigen Einzelrichter beim Landgericht eingeführt ( 348 ZPO), um die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters auszuweiten. Zuvor mussten geeignete Verfahren per Beschluss von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen werden. Der Regierungsentwurf prognostizierte, dass die Einzelrichterinnen und Einzelrichter künftig etwa 70 % der bei der Kammer eingehenden Verfahren selbst zu entscheiden haben würden (BT-Drucks. 14/4722 S. 63). Die Evaluation hat ergeben, dass sich die Einzelrichterquote mit 73 % ziemlich exakt im Bereich der Erwartungen bewegt. 56 % der erstinstanzlichen Richter an Landgerichten meinen, das habe die Spruchkörper an den Landgerichten entlastet. Als Hauptgrund wurde auf den Wegfall der Doppelbelastung (Einzel- und Kammerrichter) verwiesen. Die Erweiterung der Zuständigkeit des Einzelrichters hat die Verfahren nicht verlängert. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der von Einzelrichtern in originärer Zuständigkeit erledigten Verfahren ist sogar kürzer als die der von der Kammer erledigten Verfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die komplexen und damit zeitaufwändigeren Verfahren in den Kammern konzentriert werden. Entsprechend der Zielsetzung der ZPO-Reform werden nunmehr weniger komplexe Verfahren zeitlich effizienter von Einzelrichtern bearbeitet. In der Anwaltschaft überwiegt die Zufriedenheit mit der Arbeit des Einzelrichters (48 % sind zufrieden; 26 % sind teils zufrieden, teils unzufrieden; 26 % sind unzufrieden). Positiv hervorgehoben werden die bessere Vorbereitung und straffere Prozessführung durch den Einzelrichter im Vergleich zur Arbeit der Kammern. Im Einzelnen werden die größere Sorgfalt, bessere Hinweiserteilung, ökonomischere, klarere und unkompliziertere Prozessführung betont. Die Quote der Berufungsverfahren gegen Entscheidungen von Einzelrichtern sind nach der Reform nicht gestiegen: Betrug die Quote vor der Reform 42 % in 2000 bzw. 44 % im Jahr 2001, so lag sie nach der Reform zwischen 39 % und 45 %. IV. Rechtsmittelrecht Auch das neue Rechtsmittelrecht hat sich bewährt. Die Balance zwischen mehr Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger und der Konzentration der Berufungsinstanz auf ihre Kernaufgabe (Fehlerkontrolle) ist gelungen. Die Revisionsinstanz kann noch stärker als bisher Rechtsvereinheitlichung und -fortbildung betreiben. 1. Zugang zur Berufung Die Evaluation hat ergeben, dass von der Zulassungsberufung für Zivilsachen mit Grundsatzbedeutung in der Praxis ein sinnvoller und maßvoller Gebrauch gemacht wird. Im Jahr 2002 waren insgesamt und im Jahr 2004 insgesamt zugelassene Berufungen mit einem Streitwert bis 600? in der Berufungsinstanz beim Landgericht anhängig. Seit der ZPO-Reform können grundsätzlich sämtliche amtsgerichtlichen Urteile mit der Berufung zum Landgericht (und mit der Revision bis zum Bundesgerichtshof; s. unten 3.) gelangen. Neben der streitwertabhängigen Berufung (bei mehr als 600?) kann jetzt bei einem Wert der Beschwer bis 600? die Zulassungsberufung eröffnet sein. Auch die Herabsetzung der Berufungssumme von früher DM auf 600? hat zu mehr Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geführt, ohne die Berufungsgerichte zu überfordern: Im Jahr 2002 lagen 4,4 % aller Berufungsverfahren an Landgerichten im Streitwertsegment 600,01 bis 766,94 Euro. Dieser Anteil stieg im Jahr 2004 auf 6,3 %. Damit waren im Jahr 2004 insgesamt Verfahren in der Berufungsinstanz bei Landgerichten anhängig, die nur wegen der Reduzierung der Berufungssumme berufungsfähig waren. 2. Durchführung der Berufung Das neue Berufungsrecht hat sich bewährt. Insgesamt haben sich die Berufungsverfahren signifikant beschleunigt. Bei den Berufungskammern beim Landgericht sank die durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,6 (2001) auf 4,9 Monate

5 5 (2004), beim Oberlandesgericht von 8,7 (2001) auf 7,7 Monate (2004). Die Berufungsinstanz wurde durch die ZPO-Reform von einer vollen zweiten Tatsacheninstanz in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung umgestaltet. Das Berufungsgericht ist jetzt grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil gebunden; neue Tatsachen sind nur noch ausnahmsweise zugelassen ( 529 ZPO). Die Zahl der Beweisaufnahmen in der Berufungsinstanz ist deshalb signifikant zurückgegangen, und zwar von 10,1 % bzw. 13 % im Jahr 2001 auf 6,8 % bzw. 8,4 % im Jahr 2004 jeweils bei den Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme wird nur in 7 % (Landgericht) bzw. 12 % (Oberlandesgericht) aller streitigen Berufungsverfahren wiederholt. Die Kriterien für einen Neueinstieg in die Tatsachenfeststellung wurde von den Richtern weit überwiegend (80 %) als handhabbar bezeichnet. Aussichtslose Berufungen ohne Grundsatzbedeutung werden durch die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege ( 522 Abs. 2 ZPO) schneller und effizienter erledigt. Diese neue Möglichkeit wird von der gerichtlichen Praxis gut angenommen: 2002 lag der Anteil der auf diese Art beendeten Verfahren bei 4,2 % (Landgericht) bzw. 5,7 % (Oberlandesgericht). Er stieg 2003 auf 7,4 % / 8,6 %. In 2004 setzte sich diese Steigerung fort und erreichte einen Wert von 10,7 % / 11,0 %. Darüber hinaus ist ein gestiegener Anteil der Berufungsrücknahmen zu verzeichnen: Er ist von 26,9 % (Landgericht) bzw. 29,6 % (Oberlandesgericht) im Jahr 2001 auf 31,8 % / 32,3 % im Jahr 2004 gestiegen. Wenn das Gericht vor der Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung aussichtslos sei ( 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wurde jede zweite Berufung beim Oberlandesgericht zurückgenommen. Insgesamt sind eine spürbare Effizienzsteigerung im Berufungsverfahren und eine deutliche Entlastung der Berufungsgerichte festzustellen. Vor diesem Hintergrund muss ein allgemeines Berufungszulassungserfordernis in der ZPO, dessen Einführung derzeit rechtspolitisch diskutiert wird, mit Skepsis betrachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die angestrebten Beschleunigungs- und Entlastungspotentiale bereits durch die ZPO-Reform ausgeschöpft worden sind bzw. werden können. 3. Revision Die Änderungen im Revisionsrecht haben dazu geführt, dass Bundesgerichtshof erheblich häufiger Grundsatzrechtsprechung betreiben kann. Das hat die Rechtssicherheit -für jeden Einzelnen spürbar- gestärkt. Die Revision ist jetzt auch gegen landgerichtliche Berufungsurteile eröffnet; sie hängt auch nicht mehr von dem Erreichen einer bestimmten Wertgrenze ab. An die Stelle der früheren Wertrevision ( DM) ist die Zulassungsrevision getreten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 543 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet; hierfür muss allerdings nach der vorläufig bis zum befristeten Übergangsregelung des 26 Nr. 8 EGZPO ein Beschwerdewert von ? erreicht sein. Der Bundesgerichtshof hatte -gerade auch im unteren Streitwertsegmentseit 2002 mehrfach Gelegenheit zu wichtigen Entscheidungen mit Grundsatzbedeutung. Der erweiterte Zugang zum Rechtsmittel ist deshalb sehr positiv zu bewerten. Insbesondere im Mietrecht -aber auch zum Beispiel beim Widerrufsrecht beim e-bay-kauf- hat der Bundesgerichtshof zahlreiche ungeklärte Fragen entschieden und damit Vermieter- und Mieterrechte verbindlich geklärt (u.a. Rechtsfragen um die Nebenkostenabrechnung, Installation einer Mobilfunkantenne auch gegen den Willen des Mieters). Vor der Reform waren landgerichtliche Berufungsurteile in Mietsachen nicht revisibel. Grundsätzliche Rechtsfragen mussten über das aufwändige Instrument des Rechtsentscheids geklärt werden, was aber in der Praxis kaum funktionierte, so dass im Mietrecht zahlreiche Zweifelsfragen ungeklärt blieben. Das hat sich durch die Reform geändert. Der Abschlussbericht stellt hierzu fest, dass der Kreis der Entscheidungen, die der Revision unterliegen, durch die Öffnung auch für Berufungsurteile des Landgerichts massiv ausgeweitet wurde. Im Jahr 2004 kamen von den eingegangenen zugelassenen Revisionen 30 % (265) von den Landgerichten. Trotz der Öffnung des Revisionszugangs und der Ausweitung der Grundsatzrechtsprechung ist die Gesamtbelastung des Bundesgerichtshofs durch Revision und Nichtzulassungsbeschwerde im Vergleich zu vorher deutlich gesunken. Der Wechsel von der Streitwert- zur Grundsatzrevision hat -wie in der Reformentwurfsbegründung prognostiziert- den Bundesgerichtshof entlastet (BT-Drs. 14/4722 S. 71). Die Anzahl von Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden ging von im Jahre 2002 auf im Jahre 2004 (und im Jahre 2005) zurück. Dies ist nicht zuletzt auf die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von ? zurückzuführen, deren Geltung bis befristet ist und mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.

6 6 4. Rechtsbeschwerde Die Einführung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat sich als richtiger Schritt erwiesen. Sie wurde geschaffen, um dem Gericht insbesondere in Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs- und Prozesskostenhilfesachen eine größere Wirkungsbreite zu verschaffen. In diesen Verfahren gab es vor der Reform keinen Zugang zum Bundesgerichtshof und damit keine Möglichkeit, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einer Vielzahl von Beschlüssen Rechtsfragen im zivilprozessualen Massengeschäft (anwaltliches Gebührenrecht, Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, Behandlung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren) geklärt, die seit Jahrzehnten unter den Oberlandesgerichten streitig waren. Das hat die Rechtssicherheit für die Rechtsanwender erhöht. Auf lange Sicht dürfte dies die Justiz spürbar entlasten. Die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde zwangsläufig verbundene Mehrbelastung für den Bundesgerichtshof konnte - wie geplant - durch den Rückgang bei den Revisionen aufgefangen werden. Die Gesamtbelastung des Bundesgerichtshofs - d.h. die Belastung durch Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden - hält sich inzwischen in erträglichen Grenzen.

Geschäftsstatistik 2006 der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Weniger Fälle bei sächsischen Amts- und Landgerichten

Geschäftsstatistik 2006 der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Weniger Fälle bei sächsischen Amts- und Landgerichten Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden * Ständehaus Schloßplatz 1 * 01067 Dresden Internet-Adresse: http://www.justiz.sachsen.de/olg/ Der Präsident Dresden, den 20.03.2007 Tel.: (0351) 446-1360

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1686 19. Wahlperiode 17.04.2018 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen

Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den 24.07.2017 Arbeit und Soziales Tel.: 9028 (928) 1450 - II B 2 - E-Mail: kathrin.hohmann@senias.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 5 S. 1. Teilbeendigungen durch Urteil

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 5 S. 1. Teilbeendigungen durch Urteil Aufbau eines Urteils ( 311, 313 315) Rubrum Tenor (Urteilsformel Entscheidung zur Hauptsache Kosten vorläufige Vollstreckbarkeit evtl. Rechtsmittelzulassung Gründe Tatbestand unstreitiger Teil streitiger

Mehr

Zur Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden ( 26 Nr. 8 EGZPO)

Zur Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden ( 26 Nr. 8 EGZPO) Zur Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden ( 26 Nr. 8 EGZPO) 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden ( 26 Nr. 8 EGZPO) Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11.

Mehr

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich

Mehr

76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund. Beschluss

76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund. Beschluss 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund Beschluss TOP I.1 Große Justizreform 1.1 Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen/Prozessordnungen Die Justizministerinnen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen

Mehr

KapMuG. Erfahrungen, Fazit und Ausblick. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

KapMuG. Erfahrungen, Fazit und Ausblick. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof KapMuG Erfahrungen, Fazit und Ausblick Einführung Zur Evaluation des KapMuG brauchen wir eine tragfähige rechtstatsächliche Grundlage, die durch eine wissenschaftlich begründete, unabhängige, rechtspolitisch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4372 10.09.2015 Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Asylverfahren Der

Mehr

An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen

An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Senatsverwaltung für Arbeit, Berlin, den 06.08.2016 Integration und Frauen Tel.: 9028 (928) 1442 - II B 25 - E-Mail: karin.rietz@senaif.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 18/7359 18. Wahlperiode 26.01.2016 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-

Mehr

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss - 1- Aktenzeichen: 4 U 182/11 Lw 1 Lw 1/10 AG Kaiserslautern Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In der Landwirtschaftssache G. I., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R., - Kläger und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 29/02 BESCHLUSS vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Mehr

Hessisches Finanzgericht. Geschäftsbericht für das Jahr 2014

Hessisches Finanzgericht. Geschäftsbericht für das Jahr 2014 Hessisches Finanzgericht Geschäftsbericht für das Jahr 2014 Inhaltsverzeichnis Hessisches Finanzgericht Geschäftsbericht für das Jahr 2014 Postanschrift: Hessisches Finanzgericht Königstor 35 34117 Kassel

Mehr

Zivilverfahrensrecht -Erkenntnisverfahren. Gliederung Blatt 1

Zivilverfahrensrecht -Erkenntnisverfahren. Gliederung Blatt 1 Gliederung Blatt 1 A. Einführung I. Vorbemerkung II. Literaturhinweise B. Grundsätzliches I. Das Gewaltmonopol des Staates als Grundlage des Verfahrensrechts II. Ziele des Zivilprozesses III. Stellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 29/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen

Mehr

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes erarbeitet durch den Ausschuss ZPO/GVG und den Ausschuss Arbeitsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 25/09 BESCHLUSS vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GVG (a.f.) 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach

Mehr

Das Güterichterverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

Das Güterichterverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. Das Güterichterverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. Ein Angebot zur Konfliktlösung mit Hilfe aller Methoden zur Konfliktbehebung einschließlich der Mediation www.justiz.nrw.de Güterichterverfahren 155

Mehr

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 2. Vorlesungstag Montag, den 12.10.2009 Wiederholung Einführung in das Zivilprozessrecht Wiederholung Zivilprozessrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

HK STELLUNGNAHME Berlin, 2. März 201 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Einheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Einheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Caspar David Hermanns Einheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Empfiehlt sich eine einheitliche Prozessordnung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten? Universitätsverlag Rasch Osnabrück 1. KAPITEL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Hessisches Finanzgericht. Geschäftsbericht für das Jahr 2013

Hessisches Finanzgericht. Geschäftsbericht für das Jahr 2013 Hessisches Finanzgericht Geschäftsbericht für das Jahr 2013 Inhaltsverzeichnis Hessisches Finanzgericht Geschäftsbericht für das Jahr 2013 Postanschrift: Hessisches Finanzgericht Königstor 35 34117 Kassel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

C. Lösungsvorschläge für das Revisionsverfahren. I. Zugang zum Revisionsgericht: Grundsatz- oder Wertrevision

C. Lösungsvorschläge für das Revisionsverfahren. I. Zugang zum Revisionsgericht: Grundsatz- oder Wertrevision C. Lösungsvorschläge für das Revisionsverfahren I. Zugang zum Revisionsgericht: Grundsatz- oder Wertrevision Ist das jetzige System von Zulassungs- und Annahmerevision durch eine einheitliche Zulassungsrevision

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Deutscher Bundestag Drucksache 14/3204 14. Wahlperiode 13. 04. 2000 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten A. Zielsetzung 1. Auch nach

Mehr

Das polnische Zivilverfahrenrecht

Das polnische Zivilverfahrenrecht Das polnische Zivilverfahrenrecht I. Rechtsquellen Für das polnische Zivilprozessrecht ist das Zivilprozessgesetzbuch (Kodeks Postępowania Cywilnego) von grundsätzlicher Bedeutung. Es wurde am 17.11.1964

Mehr

zu Punkt... der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung

zu Punkt... der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 485/1/11 12.09.11 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R zu Punkt der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung Der Rechtsausschuss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 138/08 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 86.14 OVG 4 LB 3/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Große Anfrage. der Abgeordneten Dr. Carola Timm, Mareike Engels, René Gögge, Antje Möller, Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion vom

Große Anfrage. der Abgeordneten Dr. Carola Timm, Mareike Engels, René Gögge, Antje Möller, Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion vom BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1018 21. Wahlperiode Neufassung 02.09.15 Große Anfrage der Abgeordneten Urs Tabbert, Peri Arndt, Hendrikje Blandow-Schlegel, Dr. Andreas Dressel,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Der Zugang zur Revision. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Zugang zur Revision. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Der Zugang zur Revision Karlsruhe wie kommt man dahin? 2 Was will man da? Einen Anwalt finden 78 ZPO Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode. Drucksache 9/1126. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode. Drucksache 9/1126. des Bundesrates Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode Drucksache 9/1126 03.12.81 Sachgebiet 3 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit A. Zielsetzung Seit etwa

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/6970 16. Wahlperiode 07. 11. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes A. Problem

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 59/11 (Beschluss) 18.03.11 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011

Mehr