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9 HK STELLUNGNAHME Berlin, 2. März 201 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs. 18/6985 Mit diesem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf Kritik an gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Dem Sachverständigenbeweis kommt vor Gericht und in Verwaltungsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Wenn die Qualität gerichtlicher Gutachten oder eine fehlerhafte Auswahl von Sachverständigen durch die Gerichte in die öffentliche Kritik geraten, stellt dies aus Sicht der IHK-Organisation ein ernsthaftes Problem dar und kann eine gesetzliche Regelung bzw. gesetzliche Änderungen durchaus rechtfertigen. In der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs steht ausdrücklich der Bereich der medizinischen und psychiatrischen Gutachten im Mittelpunkt. Die aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft wichtigen Bereiche der wirtschaftlichen und technischen Gutachten werden von der Problembeschreibung nicht erfasst. Für diese Bereiche gibt es das in 36 Gewerbeordnung (GewO). geregelte besondere Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, auf das in den Prozessordnungen Bezug genommen wird. In dem als problematisch angesprochenen Bereich der medizinischen und psychiatrischen Gutachten gibt es dagegen keine öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen betreffen jedoch undifferenziert den Sachverständigenbeweis und gelten damit auch für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Bereichen der Wirtschaft und Technik. Es bedarf folglich der Differenzierung und einer entsprechenden Anpassung der vorgeschlagenen Regelungen. Die Industrie- und Handelskammern erfüllen als Bestellungskörperschaften seit Jahrzehnten den gesetzlich übertragenen Auftrag, nach 36 GewO Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft und Technik öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Im Rahmen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung überprüfen sie die persönliche und fachliche Eignung der Sachverständigen, insbesondere ihre besondere Sachkunde. Die besondere Sachkunde bedeutet dabei deutlich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, wofür nach der Rechtsprechung die ordnungsgemäße Berufsausübung noch nicht ausreicht. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft und DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: Breite Straße Berlin-Mitte TtWon++49-(0) Q Fax++49-(0) Berlin: Brüssel; Internet: 1-

10 HK Berlin, 2. März 2016 einem umfangreichen Pflichtenkatalog, der auch die permanente Fortbildung der Sachverständigen einschließt. Durch eine auf fünf Jahre befristete Bestellung werden die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung zudem in regelmäßigen Abständen überprüft. Mit den Kosten dieses sehr aufwändigen Qualitätssicherungssystems werden der Staat und die Justiz in keiner Weise belastet. Derzeit stehen insbesondere der Justiz über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zurverfügung, die über besondere Sachkunde und persönliehe Eignung verfügen. Die Industrie- und Handelskammern unterstützen das eigentliche rechtspolitische Anliegen des Gesetzentwurfs sowohl aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft als auch ausderjahrzehntelangen Erfahrung als Bestellungskörperschaften. Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen der Regelungen über den Sachverständigenbeweis in der Zivilprozessordnung (ZPO) sind jedoch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigten Verbesserungen nicht zielführend. Dies bestätigen im Grunde alle uns bekannten Stellungnahmen, insbesondere auch die des Bundesrates sowie die öffentlichen Äußerungen aus der Richterschaft. Eine umfassende Studie (Langdauernde Zivilverfahren, eine Untersuchung des Oberlandesgerichts hlamm, des Oberlandesgerichts Nürnberg, des Kammergerichts sowie des Oberlandesgerichts Jena1) hat überzeugend herausgearbeitet, dass Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbeweis die unterschiedlichsten Gründe haben, die überwiegend nicht im Einflussbereich der Sachverständigen liegen. Diese reichen von fehlerhaften Beweisbeschlüssen über Verzögerungen bei internen Abläufen innerhalb der Justiz bis hin zu verfahrenshemmendem Parteiverhalten. Daher ist bereits die Grundannahme des Gesetzentwurfs, wonach es in der Verantwortung der Sachverständigen liegt, dass Gerichtsverfahren unter Beteiligung von Sachverständigen länger dauern als andere Veri'ahren, so nicht korrekt und zu hinterfragen. Diese Probleme können nicht mit Bestimmungen gelöst werden, die alleine den Sachverständigen im Fokus haben. Zu den Vorschriften im Einzelnen:. 404ZPO-E Die obligatorische Anhörung der Parteien wird nach übereinstimmender Auffassung des Bundesrates, der Richterschaft und der Bestellungskörperschaften zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen führen, die das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer zeitlichen Verfahrensverkürzung ins Gegenteil verkehren. Verzögerungen bei der Suche und Beauftragung 1 sub. uni-hamburg. de/epub/volltexte/2013/17880/pdf/langdauerndewpmalsv. pdf D1HK Deutscher Industrie-und Handelskammertage. V. Rcgistricrnummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: Breite Straße Berlin-Mitte Telefon ) Fax++49-(0) Berlin: infocenter@dihk. dt Brüssel: dihk brues$(l.dihl<. de fnternet: de -2-

11 HK Berlin, 2. März 2016 fachlich geeigneter Sachverständiger könnten vermieden werden, wenn bei der Heranziehung auf das öffentlich-rechtliche Bestellungssystem zurückgegriffen würde, wie dies in 404 Abs. 2 ZPO bereits geregelt ist. Zumindest dann erscheint eine obligatorische Anhörung obsolet. Daher könnte die Anhörung ebenfalls in Absatz 2 geregelt werden, der dann lauten könnte: "Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sind diese heranzuziehen. Andere Personen sind nur dann zu wählen, wenn besondere Umständees erfordern. Die abweichende Auswahl hat das Gericht zu begründen und die Parteien zuvor zu hören.". 407aZPO-E Wegen der vielfältigen Gründe für Verzögerungen im Prozessablauf ist eine Fristsetzung durch das Gericht ohne vorherige Rücksprache mit dem heranzuziehenden Sachverständigen nicht zielführend. Hier bedarf es einer entsprechenden Ergänzung der zivilprozessualen Vorschriften im Hinbliök auf eine obligatorische intensive Kommunikation zwischen Gerichten und Sachverständigen. Die Pflicht des Sachverständigen, mögliche Gründe einer Befangenheit zu prüfen, besteht bereits auf der Grundlage des 8a JVEG ZPO-E Die Änderung des 41 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer "Kann"-Vorschrift in eine "Soll"- Vorschrift wird von den Industrie- und Handelskammern teilweise kritisch gesehen, da positive Auswirkungen auf das auch von ihnen unterstützte Ziel der Verfahrensbeschleunigung als eher unwahrscheinlich angesehen werden. Die Anhebung des Rahmens für ein zu verhängendes Ordnungsgeld ist aus Sicht der Industrie- und Handelskammern nicht erforderlich. Nur in den wenigsten Fällen sind die Sachverständigen Ursache oder Auslöser von Verfahrensverzögerungen, wie die bereits angesprochene Studie von Oberlandesgerichten zeigt. Die bislang geltende Obergrenze von , - Euro erscheint daher ausreichend. Effizienter als die Anhebung des Ordnungsgetdrahmens ist eine Verpflichtung des Gerichts, über die Androhung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zur Gutachten- DIHK Deutscher Industrie- und Handdskammertag e. V. Registriernummer des D1HK im Register der Europäischen Kommission: Breite Straße Beriin-Mitte Telefon++49-(0) j Fax++49-(0) Berlin: infocenter@dihk.de E.Mail Brüssel: dihl(@bruesse!.dihk.de Internet: -3-

12 IHK Berlin, 2. März 2016 erstattung herangezogenen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen die zuständige Bestellungskörperschaft zu informieren. So könnte diese ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht noch wirksamer nachkommen und durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen in Bezug auf künftige Verfahren dieses Problem vermeiden. Um das von den Industrie- und Handelskammern unterstützte Ziel des Gesetzentwurfs in der Praxis auch erreichen zu können, sind aus unserer Sicht die angesprochenen Anpassungen erforderlich. Zu einzelnen Punkten wird auch auf die etwas ausführlichere und weiterhin aktueile Stellun nähme vom 12. August 2015 zum Referentenentwurf verwiesen. Ansprechpartner: Axel Rickert Tel. : (030) , Fax: , rickert. axet@dihk. de D)HK Deuücher Industrie- und Handekkammertag e. V. Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Komniission: Breite Straße Berlin-Mitte Telefon ) Fax++49-(0) Berlin: infoccnter@dihlt.de 8rüssel:dEhk@bruessel.dihk.ct( Internet: -4-

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