Rede des Präsidenten. Dr. Roland Haselmann zur Eröffnung der Jahrestagung des Bundesverbands der Richter in Handelssachen. Am 14.

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1 Rede des Präsidenten Dr. Roland Haselmann zur Eröffnung der Jahrestagung des Bundesverbands der Richter in Handelssachen Am 14. Oktober 2011 In Erfurt Als Präsident des Bundesverbandes der Richter in Handelssachen habe ich die Ehre die heutige Jahrestagung in dieser schönen Stadt Erfurt und an diesem schönen Ort, der IHK zu eröffnen. Ich begrüße alle Teilnehmer an dieser Tagung ganz herzlich Am liebsten würde ich natürlich jeden Einzelnen persönlich begrüßen Angesichts der selbstverordneten knappen Redezeit beschränke ich mich auf die persönliche Begrüßung der Referenten der heutigen Tagung Herrn Justizminister Dr. Poppenhäger Herrn Lehmann, Vizepräsident der IHK Herrn Prof. Dr Bayer Herrn Kotzian Marggraf, Präsident des Thüringer LAG Die Herrn Notzke und Dr. Borowsky Prof Dr. Greger MEDIATION Herrn Wolf,

2 Drüber hinaus freue ich mich einige massgebende Funktionäre der UEMC begrüßen zu dürfen : Monsieur Fussler, President France Madame Vercautern Secretaire general Belegien Herr Sedelmayer Präsident Österreich und Präsident Europa wird noch dazustoßen. UEMC Union Europeene des Magistrats statuant en matiere Commercial Zunächst bedanke ich mich bei den Herren Kraass,Schmidt und Kunzler für die organisatorische Vorbereitung dieser Tagung. Ich freue mich auf die sicherlich sehr interessanten Vorträge und das anspruchsvolle Begleitprogramm Wie Sie aus dem Programm entnehmen können legen wir bei dieser Jahrestagung einen Schwerpunkt auf das Thema MEDIATION. Schwerpunkt des kommenden Jahres wird voraussichtlich INSOLVENZRECHT sein. Frau RA Brenner die heute auch schon mit dabei ist, wird dann ihr umfassendes Know how hierzu einbringen. Ich hoffe dass neben den Vorträgen auch noch genug Zeit für Diskussionen im Plenum aber auch im kleinen Kreis bleibt.

3 Ich möchte mich mit dieser Eröffnung kurz fassen und mich auf einen einzigen, allerdings für mich und unseren Verband sehr wichtigen Aspekt konzentrieren : Es geht um die Rolle, die der Handelsrichter kraft Gesetz bei der Rechtsprechung wahrnehmen soll : In Ihrem freundlichen schriftlichen Grußwort sehr geehrter Herr Dr. Poppenhäger führen Sie aus dass wir Handelsrichter unsere besonderen kaufmännischen Kenntnisse und unsere fachlich unternehmerische Sachkunde bei der Urteilsfindung einbringen und damit ein Garant für eine praxisnahe Rechtsprechung hoher Qualität sind. Wir bedanken uns für diese Einschätzung Sie freut uns sehr und wir fühlen uns geehrt. Ihre Einschätzung ist im Grundsatz auch vollkommen richtig. Denn : Sie entspricht den Vorgaben des 93 des GVG (GerichtsVerfassungsGesetz ) nach denen der Handelsrichter in den Kammern für Handelssachen an den Landgerichten gleich berechtigt mit dem Vorsitzenden bei enumerativ aufgeführten Rechtsstreitigkeiten urteilen. Die Handelsrichter bringen dazu ihre Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten ein. Und : die Handelsrichter müssen die Entscheidungen voll mittragen.

4 Damit die Handelsrichter diese Rolle inhaltlich so wahrnehmen können wie vom Gesetz gefordert müssen allerdings einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Und hier besteht vorsichtig ausgedrückt noch einiger Verbesserungsbedarf. Daran muss noch gearbeitet werden. In meiner nun über 26 jährigen Tätigkeit als Handelsrichter und meinem nun über 10 jährigen Engagement als Präsident dieses Verbandes muss ich leider immer wieder konstatieren, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit bei einigen Handelsrichtern und in einigen Kammern für Handelssachen eine beträchtliche Lücke klafft. Leider gibt es immer noch Handelsrichter die die von ihnen erwartete Aufgabe und Verantwortung nur unzureichend wahrnehmen, bzw wahrnehmen können, weil folgende Grundvoraussetzungen nicht oder nur unzureichend erfüllt sind 1. Grundvoraussetzung : Rechtzeitige umfassende Vorab Information über den Streitfall Der Vorsitzende als Jurist und Berufsrichter muss den Handelsrichtern den Sachverhalt so darlegen, dass diese ihn auch verstehen können.

5 Die meisten Prozesse, die vor den Kammern für Handelssachen zur Verhandlung kommen sind komplex und umfangreich. So erhalte ich z. B. von meinem Vorsitzenden in der Regel ca. 10 Tage vor einer Verhandlung sämtliche Unterlagen nach Hause geschickt. Das sind mitunter 3 bis 8 dicke Ordner für einen Sitzungstermin. Ich betrachte es als meine Pflicht, mich soweit in diese Unterlagen hinein zu arbeiten, dass ich mir ein Bild über die wirtschaftliche Seite der einzelnen Streitfälle machen kann. Das ist meist sehr zeitaufwendig und mitunter auch nervig, da nicht alle Schriftsätze das Niveau aufweisen, das man eigentlich erwartet. Ohne rechtzeitige Zuleitung der Prozessakten ist der Handelsrichter kaum dazu in der Lage sich ein Bild über die Streitsituation zu verschaffen. Es genügt auch nicht, erst vor Gericht vom Vorsitzenden während der Verhandlung vor den Parteien über den Streitfall informiert zu werden, zumal die Verhandlungen vor den Kammern meist nur unter Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze unter Anwälten erfolgt. 2.Grundsatzvoraussetzung : Aktive Mitwirkung bei der Verhandlung

6 Bei der Verhandlung sollen die Aspekte zur Sprache und zur Abklärung kommen, die durch den vorab erfolgten Austausch der Schriftsätze noch nicht hinreichend geklärt sind. Die Handelsrichter, die diese Schriftsätze gar nicht kennen, sind dabei naturgemäß in einer schwierigen Situation. Sie folgen der Verhandlung mit ernster, angestrengter Mine in dem erhebenden Bewusstsein dank ihres schwarzen Richtertalars eine bedeutsame Rolle einzunehmen. Konstruktive Beiträge die sie eigentlich aufgrund ihres Erfahrungs Hintergrundes durchaus einbringen könnten kommen nicht zur Sprache, weil der Sachverhalt unzureichend präsent ist. Schließlich hält es nicht jeder Vorsitzende für nötig, die Sachlage zu Beginn einer Verhandlung kurz aber präzise zu beschreiben Eine aktive, konstruktive Mitwirkung bei der Verhandlung und die Einbringung des oft so nötigen Sachwissens erfolgt damit nicht. 3. Grundvoraussetzung : Unterschrift unter ein Urteil, das man selbst verstanden hat und somit vertreten kann. Unternehmerisch tätige Handelsrichter, die es gewohnt sind, mit ihrer Unterschrift sehr bewusst um zu gehen, unterzeichnen damit leider oft genug ein wichtiges Schriftstück, das vom Vorsitzenden ausgearbeitete Urteil dessen Inhalt ihnen nur unzureichend vertraut ist.

7 Erfreulicherweise sind die hier genannten Grundvoraussetzungen bei den meisten Prozessen vor den Kammern für Handelssahen in dem wünschenswerten Umfang gegeben. Es kommt aber leider noch immer viel zu oft vor dass diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem neutralen Beobachter, aber auch den streitenden Parteien und deren Rechtsanwälte erscheinen die Handelsrichter damit leider oftmals nur als stumme Statisten im schwarzen Talar links und rechts vom Vorsitzenden. Von einer praxisnahen Verhandlung unter Einbringung von unternehmerischem Know how kann dann nicht die Rede sein. Dies gefährdet die an sich so notwendige und nützliche Rolle die die Handelsrichter laut Gesetz haben. Die Ursachen für diese Probleme sind vielfältig. Sie liegen sowohl auf Seiten von Vorsitzenden, die ihre Handelsrichter nicht ganz ernst nehmen und denen eine gründliche Vorbereitung und Vorabinformation eher lästig wäre. Sie liegen aber auch bei Handelsrichtern, die ihre Rolle im Wesentlichen als Ehre und weniger als arbeitsintensive Aufgabe und Verantwortung verstehen. Und eine gründliche Vorbereitung und Einarbeitung in die Fälle ist eben oft mühsam und kostet viel Zeit.

8 Von Verbandsseite haben wir diese Probleme schon mehrfach angesprochen, zunächst behutsam am Rande früherer Jahres Tagungen mit dem Justizminister von Baden Württemberg Professor Goll in Heidelberg in 2007.Aber auch am Rande der Jahrestagung 2009 in Frankfurt mit dem Justizminister von Hessen, Jörg Uwe Hahn Uns wurde dabei signalisiert, dass auf allen Ebenen und auch auf Verbandsseite daran gearbeitet werden muss um diese Probleme zu lösen. Allerdings ist uns allen natürlich bewusst, dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Problemfelder begrenzt sind : 1. Die richterliche Unabhängigkeit ist und bleibt ein hohes Gut : Die Vorsitzenden sind weitgehend frei in ihrer Entscheidung ob und in welchem Umfange sie Handelsrichter bei einzelnen Streitfällen hinzu ziehen. Je aufwendiger für sie die Einbindung der Handelsrichter ausgestaltet wird, desto geringer wird ihr Interesse sein, Handelsrichter hinzu zu ziehen. 2. Die Handelsrichter selbst sind sich mitunter nur unzureichend bewusst über ihre Aufgabe, ihre Rolle und vor allem über ihre Verantwortung Vielleicht sehen sie ihr Amt zu sehr als Ehre und zu wenig als verpflichtende Verantwortung. Vielleicht scheuen sie aber auch ganz einfach die Arbeit und den Zeitaufwand. Nur dann sollten sie das Amt auch nicht ausüben.

9 Insgesamt wird es also darum gehen, das Bewusstsein bezüglich der sinnvollen Rolle des Handelsrichters auf beiden Seiten zu stärken und zu entwickeln. Im August 2009 haben wir dazu einen Leitfaden für den effizienten und erfolgreichen Handelsrichter verfasst. Dieser Leitfaden liegt hier aus und ich bitte sie alle sich die darin enthalten Grundsätze und Anregungen genau anzusehen und daraus jeder aus seiner spezifischen Situation heraus die Maßnahmen abzuleiten die erforderlich sind, um die Rolle des Handelsrichters so auszugestalten dass sie dem vom Gesetzgeber geforderten Anspruch genügt. Die IHK s z. B. sollten den von Ihnen ausgewählten Kandidaten für das Amt eines Handelsrichters diesen Leitfaden vor allem mit dem Hinweis auf die Arbeit und Verantwortung überreichen und die damit verbundene Ehre etwas hinten an stellen. Ich darf ihnen zum Abschluss in der gebotenen Kürze die für uns hier relevanten 5 Paragraphen aus diesem Leitfaden vortragen Wenn diese einfachen Grundsätze konsequent und durchgängig von allen Handelsrichtern und in allen Kammern für Handelssachen eingehalten werden, dann ist und bleibt der Handelsrichter auch in Zukunft ein wichtiger Garant für eine praxisnahe Rechtsprechung.

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