SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 A 410/11 4 K 567/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Trinkwasserzweckverband - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, Pirna beigeladen: Agrargenossenschaft gegen vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen

2 2 Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 27. Dezember 2012 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April K 567/07 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2011 ist begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die vom Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgesprochene Teilbefreiung der Beigeladenen vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass sich die vom Beigeladenen begehrte Befreiung, die sich auf das Brauchwasser beziehe, einer Teilbefreiung zugänglich sei. Die Teilbefreiung sei dem Kläger wirtschaftlich zumutbar. Zum einen habe das Gericht nicht feststellen können, dass die Trinkwasserversorgung im Gebiet der Gemeinde R... bei einer Befreiung der Beigeladenen vom Brauchwasserbezug durch eine hygienisch unvertretbare Durchsatzmenge gefährdet werde. Zum anderen führe eine Teilbefreiung auch nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung des Verbrauchspreises für Trinkwasser.

3 3 3 Der Kläger trägt zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Wesentlichen vor: 4 Auch die Gewährung einer Teilbefreiung unter Berücksichtigung einer Mindestabnahme von 12 m³ je Tag führe wegen der längeren Verweildauer des Wassers in der Leitung zu hygienisch nicht vertretbaren Verhältnissen. Es bestehe die Gefahr der Rostbildung (Braunfärbung) und der Bildung von Keimen. Diese Auswirkungen der Teilbefreiung habe das Ingenieurbüro Krämer - auch unter Berücksichtigung der Folgen eines früheren, nicht genehmigten vollständigen Ausbindens der Beigeladenen von der öffentlichen Wasserversorgung - in seinen Stellungnahmen klar herausgearbeitet. Es handele sich nicht um Vermutungen. Bereits bei vollständiger Berücksichtigung des Bedarfs der Beigeladenen sei die Fließgeschwindigkeit von 0,16 m/s kritisch. Das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, welche Folgen eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit von 0,16 m/s auf 0,09 m/s habe. Es habe auch keine Feststellungen zum Zustand der Leitungsrohre, der Verlegungstiefe, der Wasserqualität und weiteren Standortfaktoren getroffen. Wäre es diesen Fragen nachgegangen, hätte es festgestellt, dass die sonstigen Rahmenbedingungen die Verschlechterung der Wasserqualität nicht verursachen würden. Die Wasserqualität würde sich allein wegen der geringeren Durchsatzmenge verschlechtern. 5 Des Weiteren sei dem Kläger eine teilweise Befreiung der Beigeladenen von der öffentlichen Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Teilbefreiung führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung des Verbrauchspreises für Trinkwasser. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts sei nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhafte Bezugsgrößen herangezogen und Netto-Preise mit Brutto-Preisen verglichen. Es hätte zu der Gebühr von 2,31 /m³, die 2011 im Altkreis Sächsische Schweiz auf jeden Einwohner durchschnittlich entfallen sei, für die Reduzierung der Abnahmemenge auf 12 m³/tag - wobei diese Menge als Mindestbezug nicht fixiert worden sei - einen Betrag von 0,25 /m³ hinzurechnen müssen. Wegen des erforderlichen Austauschs des Wasserzählers falle eine weitere Erhöhung von 0,06 /m³ an. Da in den Austausch der Wasserleitung investiert werden müsse, erhöhe sich die Gebühr um weitere 0,10 /m³. Damit wäre insgesamt eine Gebührenerhöhung um 18 % von 2,31 /m³ auf 2,72 /m³ zu erwarten. Diese sei in Bezug zu setzen zu den Gebührenund Preishöhen der weiteren Wasserversorger des Altkreises Sächsische Schweiz. Zu

4 4 berücksichtigen sei auch die schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation in R... und der Umstand, dass die Gebührenschuldner im Versorgungsgebiet R... um 20 % höhere Grundgebühren als die der benachbarten Wasserversorger zu entrichten hätten. Diese ergänzenden Bewertungskriterien habe das Verwaltungsgericht nicht herangezogen. 6 Dieses Vorbringen erfüllt den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 8 Der Kläger hat ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne geltend gemacht. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Teilbefreiungsanspruchs nach 5 Abs. 2 seiner Wasserversorgungssatzung (WVS) hat der Kläger mit seinem Vortrag so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als offen anzusehen ist. 9 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn anderenfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasser-

5 5 versorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (Beschl. v. 30. Dezember B 40/10 -, juris Rn. 6, m. w. N.). Diese Einzelfallprüfung hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Es hat - ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen - den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Gebührenerhöhung, die zu einem Überschreiten der durchschnittlichen Verbrauchsgebühr zwischen 10 und 20 % führe, hinnehmbar sei. Der Kläger hat in seinem Zulassungsvorbringen auf die höheren Grundgebühren im Versorgungsgebiet R... sowie auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation in diesem Gebiet hingewiesen. Diese Bewertungskriterien sind auf die konkrete Situation im betroffenen Versorgungsgebiet bezogen und vom Verwaltungsgericht nicht herangezogen worden. Insofern kann es im Rahmen des Zulassungsantrags dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung zutreffend ist und die der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen vom Verwaltungsgericht vollständig ermittelt worden sind. Der Senat geht nach Aktenlage von einem Durchschnittspreis im Altkreis Sächsische Schweiz von 2,35 /m³ aus. Nach der vom Kläger im Zulassungsvorbringen dargelegten zu erwartenden Erhöhung der Gebühr im Versorgungsgebiet R... um insgesamt 0,41 /m³ von 2,31 /m³ auf 2,72 /m³ - bei Reduzierung der Abnahmemenge auf 12 m³/tag - steht eine Erhöhung um 17,75 % in Frage. Der zu erwartende Preis läge 15,75 % über dem Durchschnittspreis des Altkreises Sächsische Schweiz (2,35 /m³) und 12,86 % über der höchsten Gebühr im Altkreis (2,41 /m³). Ob eine solche Erhöhung für die Anschlussnehmer wirtschaftlich zumutbar ist, hängt möglicherweise auch von der Spanne zwischen der niedrigsten Gebühr im Altkreis (2,02 /m³) und der höchsten Gebühr (2,41 /m³) ab. 10 Dahinstehen kann, ob der Einwand des Klägers zur Fließgeschwindigkeit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls in Frage stellt. Dass eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit von 0,16 m/s auf 0,09 m/s die Wasserqualität verschlechtere und zu hygienisch unvertretbaren Verhältnissen führe, wird durch den vom Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vorgegebenen Richtwert für den mittleren Stundendurchfluss von größer oder gleich 0,005 m/s (432 m/d; vgl. Arbeitsblatt W 400-1) möglicherweise nicht gestützt.

6 6 11 Da bereits der Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt ist, kann offen bleiben, ob der Kläger auch einen weiteren Zulassungsgrund dargelegt hat. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

7 7 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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