EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08/10/2012 C(2012) 7165 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: Betreff: Beschluss der Kommission in der Sache DE/2012/1363: Vorleistungszugang zum Teilnehmeranschluss für Breitband- und Sprachtelefondienste in Deutschland Abhilfemaßnahmen Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG Sehr geehrter Herr Homann, I. VERFAHREN Am 7. September 2012 registrierte die Kommission eine Notifizierung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) bezüglich der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen für den (physischen) Vorleistungszugang zu Netzinfrastrukturen in Deutschland 1. Die nationale Konsultation 2 begann am 11. Juli 2012 und dauerte zwei Wochen. Die Frist für die EU-weite Konsultation gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie endet am 8. Oktober Am 18. September 2012 übermittelte die Kommission der BNetzA ein 1 2 Entsprechend Markt 4 der Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( Märkteempfehlung ) (ABl. L 344 vom , S. 65). Gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Commission européenne/europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel

2 Auskunftsersuchen 3 ; die Antwort darauf ging am 21. September 2012 ein. Zusätzliche Angaben der BNetzA gingen am 25. September 2012 ein. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Kommission Stellungnahmen zu den notifizierten Maßnahmenentwürfen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde richten. II. II.1 BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENENTWURFS Hintergrund Der Vorleistungsmarkt für den Zugang zu Netzinfrastrukturen in Deutschland wurde der Kommission zuvor im Rahmen der Sachen DE/2011/1122 4, DE/2011/1177 5, DE/2011/ und DE/2011/ notifiziert und von ihr geprüft. Die Sache DE/2011/1122 betraf die dritte Marktüberprüfungsrunde, wogegen in der Sache DE/2011/1177 die BNetzA der Deutschen Telekom (DT) umfassende Verpflichtungen auferlegte. In der Notifizierung DE/2011/1218 ging es um die Preisfestsetzung für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss (10,02 ) und den Zugang am Kabelverzweiger (7,17 ) aufgrund aktueller Kosten, während in der Sache DE/2011/1254 die Preise für die Kollokation am Kabelverzweiger, den Zugang zu Kabelkanälen und den Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen auf der Grundlage eines Rechnungsmodells der langfristigen zusätzlichen Kosten (BU-LRIC) festgesetzt wurden. II.2 Vorliegender Vorschlag Abhilfemaßnahmen Der vorliegende Maßnahmenentwurf sieht folgende Verpflichtungen vor: i) einmalige Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und ii) einmalige Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte sowie ein monatliches Überlassungsentgelt für den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss, d. h. CLS (gemeinsame Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung). In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen bestätigt die BNetzA, dass die Bestimmung der Kosten i) auf Wiederbeschaffungskosten beruht und ii) nach einem BU-LRIC Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. K(2010) Die BNetzA grenzte den relevanten Markt (einschließlich Glasfaserleitungen) ab und stufte die DTAG als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein. K(2011) Die BNetzA schlug die Auferlegung folgender Verpflichtungen vor: i) Verpflichtung zur Gewährung des entbündelten Zugangs sowohl zur Kupfer- als auch zur Glasfaseranschlussleitung (einschließlich Kollokation), ii) Zugang zu Kabelkanälen (und hilfsweise zu unbeschalteten Glasfaserleitungen) für den Rückführungsverkehr vom Kabelverzweiger, iii) Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, iv) Transparenzverpflichtungen, v) getrennte Buchführung für Preise in Bezug auf den Glasfaserzugang, vi) Vorab-Entgeltkontrolle für alle Zugangspreise außer beim FTTH- Glasfaserzugang, für den die BNetzA die Anwendung einer nachträglichen Preiskontrolle vorschlug. Die Kommission äußerte sich u. a. zu den Anforderungen an die Notifizierung der Entgelte für den Zugang zur Kupferkabel-Teilnehmeranschlussleitung. K(2011) Diese Notifizierung betraf die Kosten für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, die sich aus dem BU-LRIC-Kostenrechnungsmodell ergeben. K(2011)

3 Modell 8 erfolgt ist wie angekündigt in der Notifizierung DE/2011/1177, die den Rahmen für die Abhilfemaßnahmen im Markt 4 absteckt. Der Maßnahmenentwurf enthält eine detaillierte Tarifliste für eine Reihe von Diensten in Bezug auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, beispielsweise für Bereitstellung, Kündigung und Nutzungsänderung, aber nicht für die Überlassung der Leitung. Die BNetzA hebt insbesondere zwei Zugangstarife hervor: das Bereitstellungsentgelt von 31,01 für die Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden und das Entgelt von 54,17 für die neue hochbitratige Kupferdoppelader-2-Draht- Leitung ( hochbitratige CuDA 2 DR ) (ohne Arbeiten am KVz und mit Arbeiten beim Endkunden), bei der es sich wohl um die häufigste Zugangsart beim entbündelten Teilnehmeranschluss handeln dürfte. Diese beiden Zahlen stellen einen leichten Anstieg 9 gegenüber dem derzeit geltenden Tarif von 30,83 für das einmalige Bereitstellungsentgelt und 53,35 für die neue hochbitratige Kupferdoppelader-2-Draht-Leitung ( hochbitratige CuDA 2 DR ) dar 10. In Bezug auf diesen derzeit verwendeten Tarif, der auf den Beschluss BK3c zurückgeht und für den Zeitraum vom bis zum gilt, bestätigt die BNetzA in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen, dass diese Entgelte der Kommission nicht vorgelegt wurden, weil die Notifizierung von Entgeltentscheidungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gängige Praxis der BNetzA gewesen sei. In Bezug auf die gemeinsame Nutzung der TAL (CLS) gibt es zwei Arten von Produkten, nämlich den gemeinsamen Zugang über CLS am HVt (Hauptverteiler) und das neue Nischenprodukt CLS am KVz (Kabelverzweiger) Wie die BNetzA in Bezug auf das BU-LRIC-Modell klarstellt, beruhten zwar vorherige Notifizierungen auf dem Kostenrechnungsmodell, aber dem derzeit geltenden Beschluss und dem vorliegenden Beschlussentwurf über einmalige Entgelte liegen die tatsächlichen Kostennachweise der DT zugrunde. Als Hauptgrund dafür führt die BNetzA an, dass andere Kostenrechnungsmodelle als die tatsächlichen DT-Kostendaten gegen das deutsche Telekommunikationsrecht verstießen. Wie die BNetzA weiter erläutert, würden trotz Verwendung tatsächlicher DT-Daten die Posten in einer Weise berücksichtigt, in der das Modell dennoch als BU-LRIC-Berechnung angesehen werden könne. Außerdem vertritt die BNetzA die Ansicht, dass es bei der vorliegenden Maßnahme nicht darauf ankomme, ob ein BU-LRIC-Modell verwendet werde oder nicht, weil damit lediglich einmalige Bereitstellungsentgelte festgesetzt würden. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen erklärt die BNetzA, dass die jetzt vorgeschlagenen Entgelte höher seien als die im Beschluss BK3c Diese allgemeine Tarifsteigerung sei insbesondere zurückzuführen auf die Einführung eines neuen WITA-Systems (zur Überprüfung von Anträgen), die verstärkte Nachfrage nach hochbitratigen Anschlussleitungen und die Einführung von Verbesserungen im Dokumentationssystem. Die BNetzA geht davon aus, dass diesem Aufwärtstrend eine künftige Vermeidung hoher Bereitstellungskosten entgegenwirkt, so dass sich mittelfristig für den Betreiber Einsparungen ergeben dürften. Da die durchschnittlichen Bereitstellungskosten für entbündelte Teilnehmeranschlüsse in der EU im Oktober 2011 bei 38,99 lagen, wäre damit zu rechnen, dass die vorgeschlagene Entgelte unter dem EU-Durchschnitt liegen. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen erläutert die BNetzA, dass CLS am HVt seit ca. 10 Jahren angeboten werde. Die Höchstzahl an Anschlüssen sei im Jahr 2008 erreicht worden ([ ] Anschlüsse). Seither sinke diese Zahl schrittweise und betrüge derzeit [ ] Anschlüsse, was daran liege, dass auf dem Breitbandmarkt heutzutage Bündelprodukte (Breitbandanschluss mit Sprachtelefonie) dominieren würden. Dagegen werde CLS am KVz erst seit 2011 angeboten und bislang nur von [ ] kleinen regionalen Betreibern nachgefragt, die beide im Moment nicht in der Lage seien, bei Zugang am KVz Sprachtelefondienste anzubieten. Mit einer erheblichen Zunahme von Produkten der Art CLS am KVz sei in den kommenden Jahren nicht zu rechnen. 3

4 Nach Angaben der BNetzA ist die am häufigsten genutzte Zugangsvariante die gemeinsame Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung ( Line Sharing ) ohne Arbeiten am KVz und ohne Arbeiten beim Endkunden (44,80 ). Das monatliche Überlassungsentgelt für CLS am HVt beträgt 1,68. III. STELLUNGNAHME Die Kommission hat die Notifizierung und die von der BNetzA übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft und nimmt wie folgt dazu Stellung 12 : Notifizierung von Änderungen in der Preisregulierung Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die BNetzA einige ihrer Entgeltentscheidungen in Bezug auf den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht DT nicht im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 7 notifiziert hat. Die Preiskontrolle stellt eine regulatorische Verpflichtung dar, die in Artikel 16 der Rahmenrichtlinie genannt wird und die sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt. Maßnahmenentwürfe, die sich auf Tarife beziehen, sind daher nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 15 der Rahmenrichtlinie zu notifizieren. Außerdem gelten nach der Kommissionsempfehlung zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie 13 Preisniveaus und Änderungen der Kosten- und Preisberechnungsmethoden als wesentliche Änderungen der Art oder des Anwendungsbereichs einer Abhilfemaßnahme, die sich erheblich auf den Markt auswirken und daher der Europäischen Kommission im Standardnotifizierungsverfahren mitzuteilen sind. Daher begrüßt die Kommission die vorliegende Notifizierung und weist erneut darauf hin, dass die BNetzA auch alle künftigen Änderungen der Kostenrechnungsmethoden und Preisniveaus notifizieren muss. EU-weit einheitliche Zugangspreise Im Anschluss an ihre jüngsten Stellungnahmen in Bezug auf die Entgeltfestsetzung für Produkte des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss 14 betont die Kommission die große Bedeutung, die der EU-weit einheitlichen Regulierung der zentralen Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene gerade auch in der Zeit des Übergangs zu NGA-Netzen zukommt. Angesichts der laufenden Arbeiten der Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. Siehe Erwägungsgrund 14 der Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 über die Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, ABl. L 301 vom , S. 23. Die Kommission äußerte sich insbesondere zu folgenden Fällen: i) DE/2010/1177 über die Notwendigkeit einer Überprüfung der verschiedenen Zugangsverpflichtungen, über die mangelnde Kostenorientierung des FTTH-gestützten Zugangs und über die Notwendigkeit, im Falle der Kostenorientierung auch die Kostenrechnungsmethode zu notifizieren; ii) DE/2011/1218 über den Test zur Ermittlung einer Preis-Kosten-Schere; iii) DE/2011/1254 über die Verwendung aktueller Kosten zur Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu nicht replizierbaren Anlagen und über einen potenziellen Test zur Ermittlung einer Preis-Kosten-Schere. 4

5 Kommission im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung und kostenbezogene Regulierungskonzepte für eine Reihe von Zugangsprodukten (einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss) fordert die Kommission die BNetzA auf, ihre Analyse nach Inkrafttreten neuer einschlägiger Empfehlungen entsprechend zu überprüfen. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie muss die BNetzA den Stellungnahmen der anderen NRB, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung tragen; sie kann den entsprechenden Maßnahmenentwurf annehmen und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung bleiben etwaige sonstige Stellungnahmen zu anderen mitgeteilten Maßnahmenentwürfen unberührt. Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 15 wird dieses Dokument auf der Website der Kommission veröffentlicht. Die Kommission betrachtet die hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Wenn Sie der Ansicht sind, dass dieses Dokument nach EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung gestrichen werden sollten, teilen Sie dies der Kommission 16 bitte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens unter Angabe von Gründen mit 17. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Robert Madelin Generaldirektor Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 301 vom , S. 23. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per (CNECT-ARTICLE7@ec.europa.eu) oder per Fax ( ). Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Drei-Tages-Frist informieren. 5

6 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24/10/2012 C(2012) 7694 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D Bonn Germany Zu Händen von: Herrn Jochen Homann Präsident Fax: Sehr geehrter Herr Homann, Betreff: Berichtigung zum Beschluss der Kommission in der Sache DE/2012/1363: Vorleistungszugang zum Teilnehmeranschluss für Breitband- und Sprachtelefondienste in Deutschland - Abhilfemaßnahmen Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG 18 Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung auf folgende Weise geändert wird: (1) Unter Absatz II.1 wird der Satz (2) " In der Notifizierung DE/2011/1218 ging es um die Preisfestsetzung für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss (10.02 ) und den Zugang am Kabelverzweiger (7.17 ) auf Grund aktueller Kosten, während in der Sache die Preise für die Kollokation am Kabelverzweiger, den Zugang zu Kabelkanälen und den Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen auf der Grundlage eines Rechnungsmodells der langfristigen zusätzlichen Kosten 5BU-LRIC) festgesetzt wurden." (3) wie folgt geändert: (4) " In der Notifizierung DE/2011/1218 ging es um die Preisfestsetzung für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss (10.08 ) und den Zugang am Kabelverzweiger (7.17 ) auf Grund aktueller Kosten, während in der Sache 18 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom , S

7 DE/2011/1254 die Preise für die Kollokation am Kabelverzweiger, den Zugang zu Kabelkanälen und den Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen auf der Grundlage eines Rechnungsmodells der langfristigen zusätzlichen Kosten (BU- LRIC) festgesetzt wurden." (5) Die Fußnote 9: "In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen erklärt die BNetzA, dass die jetzt vorgeschlagenen Entgelte höher seien als die im Beschluss BK3c Diese allgemeine Tarifsteigerung sei insbesondere zurückzuführen auf die Einführung eines neuen WITA-Systems (zur Überprüfung von Anträgen), die verstärkte Nachfrage nach hochbitratigen Anschlussleitungen und die Einführung von Verbesserungen im Dokumentationssystem. Die BNetzA geht davon aus, dass diesem Aufwärtstrend eine künftige Vermeidung hoher Bereitstellungskosten entgegenwirkt, so dass sich mittelfristig für den Betreiber Einsparungen ergeben dürften." (6) wird wie folgt geändert: (7) "In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen erklärt die BNetzA, dass die jetzt vorgeschlagenen Entgelte höher seien als die im Beschluss BK3c , was sich auf mehrere gegenläufige Effekte zurückführen ließe. Die Einführung eines neuen WITA- Systems (zur Überprüfung von Anträgen) führe zu einer Kostenreduzierung. Die allgemeine Tarifsteigerung sei unter anderem zurückzuführen auf die verstärkte Nachfrage nach hochbitratigen Anschlussleitungen und die Einführung von Verbesserungen im Dokumentationssystem. Die BNetzA geht davon aus, dass diesem Aufwärtstrend eine künftige Vermeidung hoher Bereitstellungskosten entgegenwirkt, so dass sich mittelfristig für den Betreiber Einsparungen ergeben dürften." Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Robert Madelin Generaldirektor 7

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