Sache DE/2007/0646: Entbündelter Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen in Deutschland

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25/06/2007 SG-Greffe (2007) D/ Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D Bonn Deutschland Sehr geehrter Herr Kurth, Herrn Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur Fax : Betr: Sache DE/2007/0646: Entbündelter Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen in Deutschland Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG 1 I. VERFAHREN Am 25. Mai 2007 erhielt die Kommission eine Notifizierung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ( BNetzA ) betreffend den Markt für den entbündelten Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten in Deutschland. Dieser Markt entspricht Markt 11 der Märkteempfehlung 2. Die Notifizierung enthält zwei Maßnahmenentwürfe, einen betreffend die Marktabgrenzung und die Analyse beträchtlicher Marktmacht (Significant Market Power- SMP) und einen weiteren für Abhilfemaßnahmen. 1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108, , S Empfehlung 2003/311 der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( Märkteempfehlung ), ABl. L 114 vom , S. 45. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)

2 Die nationale Konsultation zu beiden Maßnahmenentwürfen begann am 4. April 2007 und endete am 4 Mai Am 4. Juni 2007 wurde ein Auskunftsersuchen an die BNetzA gesandt, welches am 8. Juni 2007 beantwortet wurde. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können nationale Regulierungsbehörden (NRB) und die Kommission gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde zu Maßnahmenentwürfen Stellung nehmen. II. BESCHREIBUNG DES MAßNAHMENENTWURFES II.1 MARKTABGRENZUNG Die Notifizierung betrifft den entbündelten Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten. Wie in ihrer vorherigen Notifzierung bezieht die BNetzA auch den entbündelten Zugang am Hauptverteiler (Main Distribution Frame MDF) oder zu Teilleitungen auf der Basis von OPAL/ISIS 4 in den Markt ein, einschließlich des gebündelten Zugangs zu OPAL/ISIS-Leitungen, bei dem auch die Übertragungstechnik zur Verfügung gestellt wird 5. Einbezogen ist auch der Zugang zu Leitungen in Netzen der nächsten Generation (Next Generation Network NGN) 6. Der Zugangspunkt zu der neuen Infrastruktur, bestehend aus Glasfaser und Kupfer, wird dort festgelegt, wo die Kupferleitung beginnt (d.h. in der Regel am Kabelverzweiger). Die BNetzA bezieht den Zugang zur neuen Infrastruktur am MDF nicht in den relevanten Markt ein, da die Bereitstellung von Zugang am MDF zwangsläufig auch die Bereitstellung der Übertragungstechnologie mit sich bringen würde. Vor dem Hintergrund, dass Markt 11 3 Entsprechend Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. 4 OPAL (Optisches Anschlussleitungssystem) und ISIS (Integriertes System auf optischer Basis zur Bereitstellung der Netzinfrastruktur im Teilnehmeranschlussnetz) Teilnehmeranschlussleitungen bestehen teilweise aus Glasfaser, entweder vom MDF bis zum Kabelverzweiger oder bis an den Endverzweiger, während der in das Gebäude des Endnutzers führende Teil aus Kupfer besteht. 5 Nach den Ausführungen der BNetzA bedeutet die Einbeziehung von OPAL und ISIS in den Vorleistungsmarkt für den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung eine berechtigte Abweichung von der Marktdefinition der Märkteempfehlung für Markt 11. In bestimmten Gebieten ist der Zugang auf Basis von OPAL und ISIS die einzige Form der Teilnehmeranschlussleitung, die vom historischen Anbieter bereitgestellt wird. Während OPAL und ISIS-Leitungen sich (aus technischen Gründen) nicht eignen, um DSL gestützte DSL-Breitbanddienste bereitzustellen, haben sie hinsichtlich der Bereitstellung von Sprachtelefondiensten die gleiche Funktionalität wie die Kupferleitungen. Aus diesem Grund erachtet die BNetzA ihre Einbeziehung in den Markt für die Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung trotz einer Preisdifferenz zwischen OPAL und ISIS Leitungen und Kupferleitungen für gerechtfertigt. 6 Die wichtigsten Eigenschaften eines NGN bestehen darin, dass es auf IP-Technologie beruht. Die Definition der ITU für NGN ist abrufbar unter (ITU-T Recommendation Y.2001 (12/2004). 2

3 vor allem durch das Produktcharakteristikum der Entbündelung gekennzeichnet ist, bei der die Nutzung der Leitung dem Wettbewerber zur Verfügung steht, kommt die BNetzA zu dem Schluss, dass weder die Nachfrage- noch die Angebotssubstitution zu einer Einbeziehung von gebündeltem Zugang in Markt 11 führen. Die BNetzA bezieht andere alternative Zugangstechnologien (drahtlose Anschlussleitungen (wireless local loop - WLL), Kabel, reine Glasfaserverbindungen) nicht in den Markt ein. Die BNetzA weist darauf hin, dass sich BWA-WiMAX-Zugangsnetze gegenwärtig in der Planungs- und Ausbauphase befinden. Kabelnetze und WLL-Netze würden nach Ansicht der BNetzA nicht die Bereitstellung eines dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung äquivalenten Angebotes erlauben. Die BNetzA grenzt in geographischer Hinsicht einen nationalen Markt ab. Am 23. Mai 2007 erteilte die deutsche Wettbewerbsbehörde (Bundeskartellamt - BKA) ihre Zustimmung zur Marktabgrenzung und zur Festlegung der beträchtlichen Marktmacht. Sie gab auch ihre befürwortende Stellungnahme hinsichtlich der Angemessenheit der von BNetzA vorgeschlagenen Abhilfemaßnamen ab, wobei sie dies allerdings mit der Bedingung verknüpfte, dass die BNetzA unverzüglich den Zugang zur neuen Infrastruktur am MDF auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang (Markt 12 der Märkteempfehlung) auferlegt. II. 2 BETRÄCHTLICHE MARKTMACHT (SMP) Auf der Grundlage einer Analyse des relevanten Marktes, wie oben beschreiben, beabsichtigt die BNetzA, die DT als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Marktmacht hat die BNetzA vor allem die folgenden Kriterien berücksichtigt: hohe und stabile Marktanteile, ein leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen, Markteintrittsbarrieren, Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur, vertikale Integration, geringer tatsächlicher und potentieller Wettbewerb und das Fehlen von nachfrageseitiger Gegenmacht. Alle der genannten Kriterien sprechen entsprechend den Ausführungen der BNetzA dafür, dass die DT über SMP verfügt. II. 3 ABHILFEMAßNAHMEN Die BNetzA beabsichtigt, die bisher auferlegten Verpflichtungen der DT aufrechtzuerhalten, insbesondere: den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am MDF oder an einem näher zur Abschlusseinheit des Endnutzers gelegenen Punkt, sowie den gemeinsamen Zugang zu diesen Teilnehmeranschlüssen; den gebündelter Zugang 7 zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich der Varianten OPAL/ISIS am MDF; 7 D.h., einschliesslich der Übertragungstechnik. 3

4 die Kollokation in und am MDF und in und am Kabelverzweiger sowie an jedem näher zur Abschlusseinheit des Endnutzers gelegenen Zugangspunkt; die Verpflichtung, den Unternehmen zu erlauben, ihre Einrichtungen auf den von der DT angemieteten Kollokationsflächen miteinander zu verbinden. Die BNetzA hält weiter die Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, zur Veröffentlichung eines Standardangebots mit den in Anhang II der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG 8 aufgeführten Bestandteilen und eine ex-ante Preiskontrolle entsprechend den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aufrecht. Die Auferlegung der Verpflichtung des Zugangs am MDF zusammen mit dem Standardreferenzangebot impliziert, dass der Zugang zur Kupferleitung am MDF aufrechterhalten wird. In ihrem Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen hin stellte die BnetzA klar, dass der am MDF bereits bewilligte Zugang zur Kupferleitung seitens der DT, aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Standardreferenzangebot, nicht entzogen werden kann. Das Standardangebot würde eine Kündigung nur in eng definierten Umständen erlauben, wobei die Situation des Netzausbaus nicht erfasst sei. Jede Überarbeitung des Standardreferenzangebots der DT in Bezug auf die Möglichkeit, den Zugang am MDF vollständig zu entziehen, würde unter der Voraussetzung stehen, dass DT ein Konzept für die Migration zum NGN vorlegt und würde weiter die Analyse eines solchen Migrationskonzepts innerhalb eines transparenten Verfahrens voraussetzen. Wie in ihrer vorherigen Marktanalyse ist die BNetzA der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardreferenzangebots bereits die notwendige Transparenz schafft. Sie schlägt daher keine weiteren Transparenzverpflichtungen vor. BNetzA beabsichtigt weiter nicht, die Verpflichtung zur getrennten Kostenrechnung aufzuerlegen. Dies wird damit begründet, dass die Kostendaten, die von DT zu Erlangung einer Entgeltgenehmigung mitgeteilt werden müssen, bereits garantieren würden, dass die DT ein System für die getrennte Kostenrechnung aufrechterhält. Um es Wettbewerbern zu ermöglichen, die Kabelverzweiger von DT zu erreichen, schlägt die BNetzA vor, der DT die folgenden neuen Verpflichtungen aufzuerlegen 9 : die Gewährung von Zugang zu Kabelkanälen 10 ; wenn der Zugang zu Kabelkanälen aus technischen oder Kapazitätsgründen nicht möglich ist, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser; Nachfragern über die Verfügbarkeit des Zugangs zu Kabelkanälen/zur unbeschalteten Glasfaser Auskunft zu erteilen und offen zu legen, zu welchem 8 Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), Abl. L 108 v , S Die BNetzA qualifiziert diese Verpflichtungen als Annexleistung zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger. 10 Dies entspricht Art. 12 (1) f) der Zugangsrichtlinie. 4

5 Zeitpunkt der Kabelverzweiger zur Aufnahme eines eigenen DSLAM ausgebaut wird. Die BNetzA macht deutlich, dass der Zugang zu Kabelkanälen oder zur unbeschalteten Glasfaser in objektiver und nichtdiskriminierender Form bewilligt werden muss. III. STELLUNGNAHME Der Ausbau von NGN-Zugangsnetzen verändert die Wettbewerbsbedingungen auf einer Reihe von Märkten, einschließlich auf den Märkten für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Markt 11) und für Breitband-Zugang auf der Vorleistungsebene (Markt 12). NGNs geben den Endnutzern die Möglichkeit zum Bezug von Breitbanddiensten mit hoher Bandbreite und stellen einen potentiellen Nutzen für Endnutzer in Hinblick auf die Qualität der Dienste dar. Zugleich wirft der Ausbau von NGNs Fragen im Hinblick darauf auf, wie die Wettbewerber, die gegenwärtige Zugangsverpflichtungen nutzen, in Zukunft adäquaten Zugang und faire Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zum historischen Anbieter erhalten werden, ohne dem historischen Anbieter oder den Wettbewerbern die Investitionsanreize zu entziehen. Während die Wettbewerber gegenwärtig auf den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am MDF angewiesen sind, kann die gleiche Form des Zugangs in einem NGN möglicherweise nur auf einem niedrigeren Netzniveau bereitgestellt werden. Beispielsweise im Falle eines VDSL-basierten Netzes kann der ungebündelte Zugang zur Kupferader nur am Kabelverzweiger bereitgestellt werden. Jedoch ist die Anzahl jener Zugangspunkte viel höher als die Anzahl der MDFs. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass die Netzerweiterung für die Wettbewerber in vielen Fällen mit technischen Schwierigkeiten verbunden und aufgrund der begrenzten Gesamtzahl von Endkunden und/oder der Einnahmen pro Nutzer in wirtschaftlicher Hinsicht Beschränkungen unterworfen ist. In den Fällen, in denen es wirtschaftlich nicht machbar ist, das Netz auf jene weitere Ebene auszudehnen, bleiben die Wettbewerber auf den Bestand des Zugangs zur Kupferader auf MDF-Niveau bzw. auf Dienste wie Bitstrom auf verschiedenen Netzniveaus angewiesen. Die Kommission möchte deshalb darauf hinweisen, dass diese Entwicklung absehbar die Marktabgrenzung und die Wechselbeziehungen zwischen den Märkten 11 und 12 beeinflussen wird und dass dies bei der Überprüfung der derzeitig gültigen Empfehlung berücksichtigt werden wird. Die Kommission hat den Maßnahmenentwurf und die zusätzlich von der BNetzA zur Verfügung gestellten Informationen untersucht und gibt folgende Stellungnahme ab 11 : (1) Zugang am MDF zu der neuen Infrastruktur Der Zugang zum NGN auf MDF-Niveau und der Zugang zu Kupferadern am MDF weisen a priori nicht die gleichen objektiven Produktcharakteristika im Hinblick auf die Abdeckung anhaltender Bedürfnisse und den beabsichtigten Gebrauch auf Entsprechend Artikel 7(3) der Rahmenrichtlinie. 12 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste, ABl. C165 v , S. 6. 5

6 Während die Entbündelung durch die vollständige Kontrolle der Funktionalitäten der Leitung vom Wettbewerber gekennzeichnet ist, impliziert der Zugang zum NGN-Zugangsnetz am MDF in der Form eines Bistrom-Zugangs die Kontrolle von Übertragungstechnologie durch den bereitstellenden Betreiber (d.h. DT). Deshalb ist der Zugang zum Glasfaserteil der Teilnehmeranschlussleitung am MDF technisch nur durchführbar, wenn der Wettbewerber auch die Übertragungstechnologie einkauft. A priori scheinen dann die deutlich unterschiedlichen funktionellen Produktmerkmale, die damit verbundene Hindernisse für eine Umstellung von einem ungebündelten zu einem gebündelten Produkt und der damit verbundene Verlust der Kontrolle über die Übertragungstechnologie dazu zu führen, dass die Bereitstellung des Zugangs zum NGN-Netz am MDF auf Vorleistungsebene nicht Bestandteil des Marktes für den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zu Teilleitungen ist. Gegenwärtig sind die Produktmerkmale des gebündelten Zugangs am MDF verglichen mit denen des Zugang zur kombinierten Kupfer-/ Glasfaserleitung nicht hinreichend bekannt. Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass eine Feststellung der Kosten, die mit der Umstellung des Zugangs zur Kupferleitung auf MDF-Niveau zum gebündelten Zugang zur Glasfaserleitung zwischen MDFs und den Kabelverzweigern verbundenen ist, nicht möglich war. Unter den gegenwärtigen Umständen macht die Kommission daher keine Einwendungen gegen die Schlussfolgerung der BNetzA, dass der Zugang zum NGN-Zugangsnetz auf dem MDF-Niveau nicht Bestandteil des Vorleistungsmarktes für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist. Wegen der spezifischen Merkmale des Zugangs zum NGN-Zugangsnetz auf MDF-Niveau erscheint es hingegen wahrscheinlich, dass solch ein Produkt Bestandteil des Vorleistungsmarktes für den Breitbandzugang sein wird, d.h. Bestandteil von Markt 12 der Empfehlung. Deshalb fordert die Kommission die BNetzA auf, unverzüglich zu untersuchen, ob ihre derzeitige Marktdefinition von Markt 12 den Zugang zum NGN-Zugangsnetz auf MDF-Niveau abdeckt. Wenn dies der Fall ist, wird die BNetzA auch aufgefordert, den Zugang zum NGN-Zugangsnetz auf MDF-Niveau als Teil der Abhilfemaßnahmen im Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang aufzuerlegen, wenn dies angemessen ist. Falls die derzeitige Marktdefinition den Zugang zum NGN-Zugangsnetz nicht erfasst, sollte die BNetzA den Markt 12 so rasch wie möglich neu analysieren und eine Zugangsverpflichtung auferlegen, wenn dies angemessen ist. Die Kommission unterstreicht ihre fortbestehende ernsthafte Besorgnis aufgrund der Tatsache, dass die in Markt 12 bereits auferlegten Abhilfemaßnahmen noch nicht operationell sind. Die Kommission legt weiterhin Wert darauf festzustellen, dass die Prüfung der Angemessenheit eines Bitstrom-Zugangs auf MDF-Niveau durch die BNetzA schnellstmöglich erfolgen sollte. (2) Der Zugang zu Kabelkanälen, die zu Kabelverzweigern führen Die BNetzA schlägt vor, die Verpflichtung zum Zugang zu den Kabelkanälen der DT aufzuerlegen, die zwischen den MDFs und Kabelverzweigern der DT liegen, jedoch nicht hinsichtlich der Kabelkanäle, die nicht von einem MDF wegführen. Obwohl die BNetzA klargestellt hat, dass alle Kabelverzweiger mit MDFs verbunden sind, löst dies nicht die Frage des Zugangs zu Kabelkanälen, die Kabelverzweiger mit anderen Kabelverzweigern oder mit höheren Netzelementen verbinden. Deshalb fordert die Kommission die BNetzA dazu auf, in ihrer 6

7 endgültigen Maßnahme die Abhilfemaßnahmen neu zu definieren, um auch Zugang zu jenen Kabelkanälen zu gewährleisten, die nicht an MDFs angeschlossen sind. (3) Der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser Um den Wettbewerbern die Erreichung der Kabelverzweiger zu ermöglichen, sieht die BNetzA auch die Möglichkeit des Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser vor, allerdings nur in den Fällen, in denen keine freie Kapazität in den Kabelkanälen vorhanden ist oder der Zugang zu den Kabelkanälen der DT technisch nicht durchführbar ist. Die BNetzA analysiert nicht die Kosten, die bei der Verwendung von Kabelkanälen oder der unbeschalteten Glasfaser der DT bei der Erweiterung der Infrastruktur zu den Kabelverzweigern entstehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen, in denen die Gesamtzahl der Endkunden und die Einnahmen pro Nutzer, die potentiell an einem Kabelverzweiger erreicht werden können, unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes fallen, für die Wettbewerber die Erschließung von Kabelverzweigern nur dann ökonomisch sinnvoll ist, wenn sie Zugang zur unbeschalteten Glasfaser der DT haben und nicht ihre eigene Glasfaser legen müssen. Deshalb fordert die Kommission die BNetzA dazu auf, erneut zu überprüfen, ob es verhältnismäßig und im Licht der in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele gerechtfertigt wäre, die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen in der Weise festzulegen, dass abhängig von dem realisierbaren Gesamteinnahmen und den Einnahmen per Nutzer im Vergleich zu den durch den Netzausbau entstehenden Kosten den Wettbewerbern die Möglichkeit gegeben wird, den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser auch in den Fällen in Anspruch zu nehmen, in denen noch genügend verfügbarer Raum im Kabelkanal vorhanden ist. (4) Die Kollokation im und am Kabelverzweiger Die Verpflichtung zur Gewährung von Kollokation spezifiziert nicht, wo genau die Kollokation bereitgestellt werden muss. Die Wettbewerber machen geltend, dass ihnen die Verpflichtung nicht die Kollokation im und am Kabelverzweiger erlauben wird. In ihrem Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen stellte die BNetzA klar, dass die Bedeutung der Kollokation beide Formen der Kollokation abdeckt. Diese Schlussfolgerung kann jedoch weder aus dem Wortlaut der Verpflichtung noch aus dem erläuternden Teil des Entscheidungsentwurfes über Abhilfenmaßnahmen gezogen werden. Die Kommission fordert die BNetzA daher auf, in ihrer endgültigen Entscheidung klarzustellen, dass die auferlegte Kollokationsverpflichtung sowohl die Kollokation in als auch am Kabelverzweiger erfasst. Gemäß Artikel 7 (5) der Rahmenrichtlinie trägt die BNetzA den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung. Sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und übermittelt ihn der Kommission. Die Ansicht der Kommission zu dieser spezifischen Notifizierung präjudiziert in keiner Weise ihre Auffassung, die sie hinsichtlich anderer notifizierter Maßnahmenentwürfe haben wird. 7

8 Gemäß Punkt 12 der Empfehlung 2003/561/EG 13 wird die Kommission dieses Dokument auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Kommission betrachtet die in diesem Dokument enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie sind aufgefordert, der Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt (dieses Schreibens) mitzuteilen 14, ob Sie aufgrund gemeinschaftlicher und nationaler Regeln zur Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr der Auffassung sind, daß dieses Dokument vertrauliche Informationen enthält, die Sie vor einer solchen Veröffentlichung gestrichen haben möchten. In ihrem Antrag sollten Sie die Gründe dafür angeben. Hochachtungsvoll Für die Kommission Fabio Colasanti Generaldirektor 13 Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG ( Verfahrensempfehlung ), ABl. L 190 vom , S Ihre Anfrage sollte entweder per gesendet werden an INFSO-COMP-ARTICLE7@ec.europa.eu oder per Fax:

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