EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2018) 4820 final Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilfer Straße A-1060 Wien Österreich z. H. Dr. Susanne Lackner Vorsitzende-Stellvertreterin Fax Sehr geehrte Frau Dr. Lackner, Beschluss der Kommission in der Sache AT/2018/2092: Vorleistungsmarkt für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW; Stellungnahme nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG 1. VERFAHREN Am 19. Juni 2018 registrierte die Kommission eine Notifizierung der nationalen Regulierungsbehörde Österreichs, der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) 1, in Bezug auf den Vorleistungsmarkt für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW in Österreich Nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom , S. 33), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom , S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom , S. 12). Entsprechend dem Markt 18 in der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom , S. 45). Dieser Markt wurde aus der Liste der für eine Vorabregulierung infrage kommenden relevanten Märkte gestrichen, die in der derzeit geltenden Empfehlung 2014/710/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Märkteempfehlung) (ABl. L 295 vom Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.:

2 Die nationale Konsultation 3 lief vom 9. Mai 2018 bis zum 6. Juni Am 27. Juni 2018 wurde der KommAustria ein Auskunftsersuchen 4 übermittelt. Die Antwort darauf ging am 2. Juli 2018 ein. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden (NRB), das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Kommission Stellungnahmen zu den notifizierten Maßnahmenentwürfen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde richten. 2. BESCHREIBUNG DES MAẞNAHMENENTWURFS 2.1. Hintergrund Die vorige Überprüfung dieses Marktes war der Kommission notifiziert und von ihr unter dem Aktenzeichen AT/2017/ geprüft worden. KommAustria hatte u. a. 6 einen Vorleistungsmarkt für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW abgegrenzt. Nach Auffassung der KommAustria sei von alternativen Plattformen (wie Kabel oder Satellit) kein ausreichender Wettbewerbsdruck ausgegangen. KommAustria wies den etablierten Betreiber (Österreichische Rundfunksender GmbH & CO KG und ORS comm GmbH & Co KG, gemeinsam bezeichnet als die ORS ), eine der Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ORF unterstehende Tochtergesellschaft, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW aus. Begründet wurde dies mit dem sehr hohen Marktanteil der ORS von ca. 90 % (ohne Eigenleistungen). Die Schranken für den Markteintritt wurden als sehr hoch betrachtet, ohne dass ein ausreichender Ausgleich durch eine nachfrageseitige Gegenmacht gegeben sei. KommAustria schloss die Eigenleistungen aus dem relevanten Markt aus, die die ORS für den ORF erbringt, damit dieser seine im ORF-Gesetz festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. KommAustria schlug vor, der ORS umfangreiche Verpflichtungen aufzuerlegen: i) Verpflichtung, auf Antrag einen ungebündelten Zugang zu Rundfunkübertragungsdiensten für die Versorgung von Endnutzern mit Inhalten zur Verfügung zu stellen, ii) kostenorientierte Entgelte (Kosten der effizienten , S. 79), enthalten ist Nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. C(2018) 63 final. Teil dieser Marktanalysen waren auch der Vorleistungsmarkt für die Multiplex-Übertragung von Rundfunksignalen über die Multiplexplattformen MUX A und MUX B und der Vorleistungsmarkt für die Übertragung digitaler terrestrischer Fernsehsignale zum Endkunden. Diese Märkte wurden dereguliert. Die Kommission hatte hierzu keine Anmerkungen. 2

3 Leistungserbringung, KeL), iii) Preiskontrolle, iv) Gleichbehandlungsverpflichtung, v) Veröffentlichung eines Standardangebots und vi) getrennte Buchführung. Da die Eigenleistungen aus dem Markt ausgeschlossen wurden, fielen sie nicht unter die Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Die Gleichbehandlungsverpflichtung beschränkte sich darauf, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Drittunternehmen unter gleichen Bedingungen mit gleichwertigen Diensten versorgt. Die Kommission leitete eine zweite Untersuchungsphase nach den Artikeln 7 und 7a der Rahmenrichtlinie 7 ein und schloss diese Untersuchung mit einem Beschluss nach Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie 8 ab, mit dem die KommAustria aufgefordert wurde, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Die Kommission stellte fest (und wurde hierin auch vom GEREK 9 bestätigt), dass der Ausschluss der Eigenleistungen aus dem relevanten Markt nicht mit dem EU-Recht vereinbar war und Hemmnisse für den Binnenmarkt schaffen würde Abgrenzung des Marktes Entsprechend dem Ansatz, den KommAustria bereits bei der letzten Überprüfung verfolgt hatte, schlägt sie mit dieser Maßnahme die Abgrenzung eines Vorleistungsmarkts für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW vor. KommAustria ist der Auffassung, dass von alternativen Plattformen (wie Kabel oder Satellit) kein ausreichender Wettbewerbsdruck auf die analoge terrestrische Plattform ausgehe. Die Verbraucher nutzen demnach vor allem stationäre analoge terrestrische Empfänger und Autoradios, alternative Plattformen würden hingegen nur wenig genutzt. Aufgrund der großen Verbreitung des analogen terrestrischen Hörfunks seien private Hörfunksender quasi gezwungen, terrestrische Übertragungswege zu nutzen, während eine Ausstrahlung über andere Plattformen nur nach einer Kosten-Nutzen- Analyse im Einzelfall in Frage komme. Der relevante Markt umfasse nunmehr auch die Eigenleistungen von Rundfunkveranstaltern und ihren Tochtergesellschaften. Diese Eigenleistungen beinhalteten insbesondere die Übertragungsleistungen der ORS für ihr Mutterunternehmen, den ORF, im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Was das Potenzial zur Umstellung auf die digitale Übertragung von UKW- Hörfunksignalen anbelangt, erwarte KommAustria kurz- bis mittelfristig insbesondere für den voraussichtlichen Zeitrahmen des aktuellen Maßnahmenentwurfs keine bedeutenden Entwicklungen 10. Die digitale Hörfunkübertragung nach der DAB+-Norm im regulären Betrieb wurde von KommAustria erstmals im Dezember 2017 im Großraum Wien zugelassen. Aufgrund der geringen Anzahl der DAB+-Empfangsgeräte und der begrenzten C(2017) 7669 final. C(2018) 63 final. BoR(17)263. In Österreich bestehe keine Verpflichtung, auf den digitalen Hörfunk um- und den analogen Hörfunk abzustellen. Daher sehe sich der Markt von dieser Seite aus nur einem geringen Druck zur Umstellung auf DAB+ ausgesetzt. 3

4 Reichweite des digitalen Hörfunks ist KommAustria der Auffassung, dass DAB+ kein Substitut für den analogen UKW-Hörfunk sei 11. KommAustria geht von einer relativ langen Phase der gleichzeitigen Ausstrahlung von analogen und digitalen UKW-Hörfunksignalen aus. KommAustria vertritt ferner die Ansicht, dass die DVB-T2-Norm nicht als Substitut für den analogen Hörfunk gelten könne, da der Empfang von Hörfunkprogrammen nur mit einem in der Regel für Fernsehen in Betrieb befindlichem DVB-T2-Empfangsgerät möglich sei. Der relevante geografische Markt ist das gesamte Bundesgebiet Österreichs. KommAustria betrachtet zudem in ihren Analysen den Dienstebereich einzelner Sendeanlagen als möglichen relevanten geografischen Markt und räumt ein, dass nicht alle verschiedenen Sendeanlagen gleichermaßen schwer zu duplizieren seien. Während kleine Rundfunksendestationen relativ leicht zu duplizieren sein mögen, fallen nach Auffassung von KommAustria vor allem bei großen, leistungsstarken Sendestationen hohe versunkene Kosten an, was die Duplizierung solcher Sendestationen unwahrscheinlich mache. KommAustria kommt schließlich zu dem Schluss, dass es sich angesichts des regulatorischen Ziels, homogene Wettbewerbsbedingungen in ganz Österreich zu schaffen, um einen nationalen Markt handele Der Drei-Kriterien-Test Da der notifizierte Markt nicht mehr in der Märkteempfehlung aufgelistet ist, führt KommAustria für den notifizierten Markt den Drei-Kriterien-Test 12 durch. KommAustria kommt zu dem Schluss, dass der Markt nach wie vor für eine Vorabregulierung in Frage komme, da alle drei Kriterien kumulativ erfüllt seien Das erste Kriterium: Beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse KommAustria stellt fest, dass beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse bestehen. Die Gründe hierfür lägen in den sehr hohen versunkenen Kosten, der begrenzten Anzahl geeigneter Frequenzen, den Anforderungen an Baugenehmigungen sowie in bestehenden Größen- und Verbundvorteilen Das zweite Kriterium: Keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb Eine Tendenz zu einem wirksamen Wettbewerb sei nicht zu beobachten, da seit der letzten Marktüberprüfung keine bedeutsame Wettbewerbsentwicklung auf der Vorleistungsebene festzustellen gewesen sei. Der Marktanteil der KommAustria erläutert in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission, dass die großen Hörfunkveranstalter sich derzeit nicht an DAB+ beteiligten, da sie Gefahr liefen, Marktanteile in der sehr viel stärker fragmentierten Landschaft des digitalen Hörfunks zu verlieren. Der öffentliche Rundfunkveranstalter, der ORF, mit all seinen Programmen habe bisher angegeben, dass er in naher Zukunft keine Dienste über DAB+ anbieten werde. Auch das einzige landesweite Hörfunkprogramm Kronehit beteilige sich derzeit nicht am DAB+-Betrieb. Gemäß Nummer 2 in Verbindung mit Erwägungsgrund 5 der Märkteempfehlung sollen die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Märkten, die nicht in dem Anhang aufgeführt sind, sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: 1) Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse, 2) der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb und 3) das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken. 4

5 ORS verharre stabil bei über 90 %. Die ORS sei zudem der einzige Betreiber, der in der Lage sei, landesweit Vorleistungsdienste zu erbringen. Der einzige nennenswerte Wettbewerber der ORS, die Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH (Sesta), betreibe lediglich eine sehr begrenzte Anzahl von Sendestationen in bestimmten Regionen 13. Zwar könne eine Umstellung auf den digitalen terrestrischen Hörfunk das Potenzial für einen substanziellen Markteintritt haben, doch erwarte KommAustria für den Zeitraum dieser Marktüberprüfung keine erheblichen Auswirkungen des digitalen terrestrischen Hörfunks Das dritte Kriterium: Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus KommAustria stellt weiter fest, dass die Anwendung des Wettbewerbsrechts allein nicht ausreiche, um die Wettbewerbsprobleme auf diesem Markt zu beheben Feststellung beträchtlicher Marktmacht KommAustria schlägt vor, auf dem Vorleistungsmarkt für die analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW die ORS als Betreiber mit beträchtlicher Marktmarkt auszuweisen. Die ORS hat einen sehr hohen Marktanteil von über 90 % und ist der einzige Betreiber mit einem landesweiten Netz, das nicht leicht zu duplizieren sei. Aufgrund der notwendigen erheblichen Infrastrukturinvestitionen und der rechtlichen Auflagen für den Erwerb von Sendelizenzen seien die Markteintrittsschranken sehr hoch. Zudem sei die von privaten Hörfunkprogrammen ausgeübte nachfrageseitige Gegenmacht nicht ausreichend, um die Marktmacht der ORS zu begrenzen. KommAustria hält eine Eigenleistung der Hörfunkveranstalter nur an kleinen Sendestationen überhaupt für möglich. In großen Teilen Österreichs bestünden jedoch keine Alternativen zu den ORS-Leistungen, vor allem dort nicht, wo Hörfunkveranstalter große Sendestationen für die Versorgung großer oder dicht besiedelter Gebiete benötigten. Der Markt gelte als stabil und weise eine geringe Marktdynamik auf. Die ORS genieße Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern beim Zugang zu Finanzmitteln. Zudem genieße die ORS erhebliche Größen- und Verbundvorteile sowie strukturelle Vorteile gegenüber potenziellen Wettbewerbern, da die ORS sowohl terrestrische Hörfunk- als auch Fernsehdienstleistungen anbiete und damit die Kosten auf diese Dienste aufteilen könne Abhilfemaßnahmen KommAustria geht auf die folgenden potenziellen Wettbewerbsprobleme ein, die sich auf dem relevanten Markt ergeben könnten: i) Schaffung von Markteintrittsschranken, ii) Diskriminierung von Zugangsinteressenten, iii) Verpflichtung der Zugangsinteressenten, Produkte als Teil eines Bündels zu beziehen, die für die Bereitstellung der Dienste nicht benötigt werden, sowie iv) übermäßig hohes Preisniveau. 13 Die ORS betreibe ein flächendeckendes Sendenetz für analoge, terrestrische Hörfunkprogramme mit 275 Sendestandorten. Durch dieses Netz könnten 98 % der Bevölkerung versorgt werden. Sesta betreibe 65 Sendestandorte, hauptsächlich in den Regionen Tirol und Vorarlberg. 5

6 Zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme und unter Berücksichtigung der sehr stabilen Marktsituation schlägt KommAustria vor, nochmals dieselben Abhilfemaßnahmen wie bereits im Jahr 2013 aufzuerlegen, ohne die Regulierungsverpflichtungen wesentlich zu ändern: Verpflichtung zur Gewährung des entbündelten Zugangs zu Rundfunkübertragungsdiensten zwecks Bereitstellung von Inhalten auf Abruf für Endkunden 14, kostenorientierte Preise (effiziente Kosten entsprechend der Kostenrechnung und Wiederbeschaffungswerte der ORS), Nichtdiskriminierung, Standardangebot, getrennte Buchführung. Hinsichtlich der Gleichbehandlungsverpflichtung räumt KommAustria ein, dass es in Bezug auf die Nachfrage nach Sendeleistungen vom ORF im Vergleich zu privaten Hörfunkprogrammen erhebliche Unterschiede gebe. So sei der ORF zum Beispiel rechtlich verpflichtet, bestimmte Programme zu senden und nutze seine Tochtergesellschaft, um die technische Seite dieser Verpflichtung zu erfüllen 15. KommAustria schließt daraus, dass es keine Veränderungen in den Unterschieden zwischen den Rahmenbedingungen und dem Umfang der Nachfrage zwischen den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern in Österreich gegeben habe. Allerdings stellt die KommAustria einen Vergleich zwischen den im UKW-Vertrag ORF festgelegten Rechten und Pflichten, die die Beziehung zwischen der ORS und dem ORF regeln, und den für private Hörfunkprogramme gedachten Standardangeboten an. KommAustria kommt nach einer Analyse der Schlüsselindikatoren für eine mögliche Diskriminierung zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Gleichbehandlungsverpflichtung und das Standardangebot gewährleisten dürften, dass für öffentliche und private Rundfunkveranstalter gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Hinsichtlich der Entgelte schlägt KommAustria vor, weiterhin einheitliche nationale Entgelte für private Rundfunkanbieter auf der Grundlage der Kosten eines hypothetischen effizienten Betreibers ( KeL ) und der Wiederbeschaffungswerte festzusetzen. KommAustria räumt ein, dass einheitliche nationale Entgelte ein verzerrtes Bild der in den einzelnen Gebieten und an verschiedenen Sendestandorten zugrunde liegenden Kosten ergeben könnten. Bei der vorgeschlagenen Methodik könnten beispielsweise die Kosten in den Alpenregionen unterschätzt und die Die in dem Maßnahmenentwurf vorgesehene Zugangsgewährungsverpflichtung wird von einer gesetzlich geregelten Zugangsmöglichkeit für Rundfunkveranstalter flankiert. Nach 8 des ORF- Gesetzes ist die Mitbenutzung von Sendeanlagen unter nichtdiskriminierenden Bedingungen für private Hörfunksender zu gestatten. KommAustria überwacht mögliche Vereinbarungen und entscheidet in Streitfällen über die Mitbenutzung von Sendeanlagen. Allerdings hat KommAustria bislang keine Beschlüsse über die Angemessenheit der Entgelte für die Mitbenutzung gefasst, da dies kaum nachgefragt wurde und alle Anträge auf Mitbenutzung ohne Einbeziehung der Regulierungsbehörde geregelt wurden. Die ORS darf einen Auftrag des ORF zur Ausstrahlung eines bestimmten Programms nicht ablehnen. 6

7 Kosten in anderen Regionen überschätzt werden. KommAustria ist sich der Tatsache bewusst, dass sich dieser Ansatz hemmend auf die Bereitschaft auswirken kann, massiv in neue wettbewerbsfähige Infrastrukturen zu investieren. Allerdings habe dieser Ansatz dazu geführt, dass von der ORS und Sesta nach wie vor in bestehende Infrastrukturen investiert werde. Landesweit einheitliche Entgelte würden Rundfunkveranstalter in dünn besiedelten Alpenregionen begünstigen. KommAustria erläutert, dass dem Regulierungsziel der Förderung des Infrastrukturwettbewerbs auf dem Markt für die analoge terrestrische Übertragung von UKW-Hörfunksignalen eine geringere Bedeutung als anderen Telekommunikationsmärkten zukomme, da der Markt angesichts der künftigen Entwicklung der digitalen Übertragung und der fehlenden Frequenzen ein nur geringes Wachstumspotenzial aufweise. Zudem würden private Hörfunksender im Vergleich zu anderen Telekommunikationsmärkten wie den Breitbandmärkten keinen Wettbewerbsvorteil durch die Kontrolle über ihre eigene Sendeinfrastruktur erlangen 16. Die Entgeltstruktur für den ORF weiche jedoch erheblich von der Entgeltstruktur für private Hörfunkprogramme ab. Die Preisgestaltung für den ORF bestehe in einem Pauschaltarif für alle nachgefragten Dienste (einschließlich Netzplanung) 17, während die Preisgestaltung für private Hörfunkprogramme auf der Grundlage des Standardangebots nach den Kategorien Übertragungsstärke und Diensteniveau erfolge. KommAustria erläutert, dass sie durch die kombinierte Verpflichtung zur Gleichbehandlung und zur Kostenorientierung (wie in diesem Beschluss vorgesehen) in die Lage versetzt werde zu bewerten, ob alle dem ORF erbrachten Einzelleistungen diesem in der Summe zu günstigeren Bedingungen angeboten würden als wenn sie einzeln zu den Bedingungen des Standardangebots angeboten werden. 3. WÜRDIGUNG Die Kommission hat die Notifizierung und die von der KommAustria übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft und nimmt wie folgt dazu Stellung 18 : Notwendigkeit der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen Die Kommission begrüßt, dass KommAustria ihren Ansatz der Marktdefinition entsprechend dem Kommissionsbeschluss in der Sache AT/2017/2020 korrigiert hat Der ORS zufolge seien Entgelte und Dienstqualität die ausschlaggebenden Faktoren für die Rundfunkanbieter, nicht jedoch die Kontrolle über die Infrastruktur. Das Kerngeschäft der Hörfunkanbieter (Ausarbeitung eines Programms, das für Verbraucher und Werber gleichermaßen attraktiv ist) habe nur wenige Überschneidungen mit der technischen Seite der Signalübertragung. KommAustria hält die Nachfragesituation für nicht vergleichbar. Der ORF fragt die landesweite Ausstrahlung aller seiner öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme in Österreich nach. Der ORS obliege die operative Planung der notwendigen Standorte und Antennenmerkmale. Private Sender fragen einen bestimmten Übertragungsdienst an einem bestimmten Standort nach. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 7

8 und nun auch Eigenleistungen in den relevanten Markt einbezieht. Die Kommission erkennt an, dass sich diese Änderung substanziell auf den Umfang der Gleichbehandlungsverpflichtung auswirkt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Rechtssituation des ORF und seine Beziehung zu seiner Tochtergesellschaft ORS nicht uneingeschränkt vergleichbar mit der Situation privater Hörfunksender ist. Diese Unterschiede werden im UKW-Vertrag ORF einerseits und im Standardangebot andererseits deutlich. Da die Situation des ORF und privater Hörfunksender damit nach wie vor verschieden ist, legt KommAustria eine Liste von Indikatoren vor, anhand derer sie bewertet hat, ob die Unterschiede den Wettbewerb verzerren, und kommt zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Die Kommission fordert KommAustria auf, dringend die diesbezüglichen Marktentwicklungen genau zu beobachten und anhand der im Maßnahmenentwurf aufgeführten Gleichbehandlungsindikatoren sicherzustellen, dass private Hörfunksender mit dem ORF konkurrieren können. Infrastrukturwettbewerb Die Kommission nimmt die von KommAustria vorgenommene Analyse zur Kenntnis, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer neuen umfangreichen Sendeinfrastruktur für die analoge terrestrische Übertragung von UKW-Hörfunksignalen höchst unwahrscheinlich sei, dass jedoch die Abhilfemaßnahmen effiziente Investitionen, sowohl von ORS als auch Sesta, in bestehende Infrastrukturen gewährleisten würden. Mit einer echten Veränderung der Wettbewerbslandschaft sei erst dann zu rechnen, wenn ein deutlicher Wechsel zu DAB+ stattfindet, der jedoch von den etablierten Hörfunkveranstaltern in Österreich, auch dem ORF, noch nicht unterstützt werde. Die Kommission fordert daher KommAustria auf, die Nutzung von DAB+ und deren Auswirkung auf den Infrastrukturwettbewerb und das Verbraucherverhalten dringend zu überwachen und den relevanten Markt sogar noch vor Ablauf der Frist für die gesetzliche Überprüfung erneut zu überprüfen, sofern dies angesichts wesentlicher Veränderungen der Marktstruktur und der Wettbewerbssituation angemessen erscheint. Zudem fordert die Kommission KommAustria auf, die Möglichkeiten für die Mitnutzung von Sendeanlagen nach 8 ORF-G anzuregen und zu fördern, damit private Hörfunksender Übertragungsdienste als Eigenleistung unter günstigen Bedingungen erbringen können. Nach Artikel 7 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie muss KommAustria den Stellungnahmen der anderen NRB, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung tragen; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Etwaige sonstige Stellungnahmen zu anderen notifizierten Maßnahmenentwürfen bleiben von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung unberührt. Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 19 wird die Kommission dieses Schreiben auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die hierin enthaltenen 19 Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 8

9 Informationen nicht als vertraulich. Sie können der Kommission 20 binnen drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens mitteilen, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument nach den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung gelöscht werden sollten 21. Bitte geben Sie dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Roberto Viola Generaldirektor L 301 vom , S. 23) Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per an CNECT-ARTICLE7@ec.europa.eu oder per Fax an Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Dreitagesfrist informieren. 9

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.6.2013 C(2013) 3839 final Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Frau Martina Bohdal und Herrn Martin

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.04.2009 SG-Greffe (2009) D/2262 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen Frau Martina Bohdal und Herrn

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.11.2017 C(2017) 7669 final Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien Österreich z. H. Dr. Susanne Lackner Vorsitzende-Stellvertreterin

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.1.2018 C(2018) 63 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12.1.2018 gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rücknahme eines notifizierten Maßnahmenentwurfs)

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.10.2006 SG-Greffe (2006) D/ 206418 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Austria Fax: + 43-1-58058-9191

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.10.2017 C(2017) 7325 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 6904 Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2013 C(2013) 4953 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg Serentschy Fax: + 43

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2012 C(2013) 2383 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Österreich Herrn Georg Serentschy Fax: + 43 1 58 058 9191

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.7.2014 C(2014) 5487 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss

Mehr

Sachen AT/2004/0124 und AT/2004/0125: Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten.

Sachen AT/2004/0124 und AT/2004/0125: Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 13.01.2005 SG-Greffe (2005) D/200196 Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße 77 79 A 1060 Wien Österreich Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran Fax:

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16/12/2009 K(2009) 10488 SG-Greffe (2009) D/11608 Sehr geehrter Herr Kurth, Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Deutschland z. Hd. v. Herrn Matthias

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08/10/2012 C(2012) 7165 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 6904 Betreff: Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.11.2008 SG-Greffe (2008) D/207093 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D 53113 Bonn Deutschland Herrn Matthias Kurth Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Betreff: Aktenzeichen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.12.2008 SG-Greffe (2008) D/208443 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Mariahilfer Straße 77 79 A 1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg Serentschy und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2/03/2009 SG-Greffe (2009) D/1281 Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße 77 79 A 1060 Wien Österreich Zu Händen Herrn Georg Serentschy und Herrn Wolfgang

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.6.2013 C(2013) 3815 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg Serentschy Fax: + 43

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Sehr geehrter Herr Homann, Brüssel, den 18.12.2014 C(2014) 10217 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49

Mehr

Betreff: Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237: Streitbeilegungsverfahren bezüglich der Bedingungen für die Zuführung zu Mehrwertdiensten in Österreich

Betreff: Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237: Streitbeilegungsverfahren bezüglich der Bedingungen für die Zuführung zu Mehrwertdiensten in Österreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 15/09/2005 SG-Greffe (2005) D/205084 Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße 77 79 A 1060 Wien Österreich Zu Hd. Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 29.7.2015 C(2015) 5495 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Beschluss der Kommission

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.7.2013 C(2013) 4561 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20/05/2009 SG-Greffe (2009) D/2882 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg Serentschy Herrn

Mehr

Zum Bescheidentwurf KOA 6.300/ (im Folgenden Bescheidentwurf) wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Zum Bescheidentwurf KOA 6.300/ (im Folgenden Bescheidentwurf) wird folgende Stellungnahme abgegeben: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE EINSCHREIBEN KommAustria z. Hd. Behördenleiter Mag. Michael Ogris Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien Name/Durchwahl: Schoißwohl/306 Geschäftszahl: BWB/L-105/7

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.3.2017 C(2017) 1944 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.12.2016 C(2016)8814 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 6904 Beschluss der Kommission

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.4.2018 C(2018) 2734 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.9.2018 C(2018) 6307 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Beschluss

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rücknahme notifizierter Maßnahmenentwürfe)

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rücknahme notifizierter Maßnahmenentwürfe) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.7.2013 C(2013) 4132 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2.7.2013 gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rücknahme notifizierter Maßnahmenentwürfe) Sache

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.03.2010 K(2010) 1738 SG-Greffe (2010) D/3015 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilfer Straße 77 79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25/10/2010 K(2010)7515 SG-Greffe (2010) D/16758 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilfer Straße 77 79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2015 C(2015) 4448 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 24.6.2015 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/72/EG

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25/10/2010 K(2010)7514 SG-Greffe(2010) D/16757 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilfer Straße 77-79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 31-VIII-2006 SG-Greffe (2006) D/204909 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Deutschland Zu Hd. Herrn Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur Fax

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.11.2014 C(2014) 8962 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax +49 228146904 Beschluss der Kommission

Mehr

Entwurf einer Vollziehungshandlung

Entwurf einer Vollziehungshandlung M 9/09 Entwurf einer Vollziehungshandlung Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.6.2014 C(2014) 4291 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax+49 228 14 6904 Beschluss

Mehr

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen vom 4. Oktober 2000 (ABl. Berlin S. 4235, ABl. Brandenburg / AAnz. S. 1533) Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION 8.5.2003 L 114/45 EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

Öffentliche Interessenerhebung betreffend

Öffentliche Interessenerhebung betreffend Kommunikationsbehörde Austria Mag. Michael Ogris (Vorsitzender) Adressaten dieser Interessenerhebung: Österreichische Hörfunkveranstalter, Mitglieder der Digitalen Plattform Österreich Beginn des veröffentlichten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2015 C(2015) 7306final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland zu Händen Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228146904 Beschluss der

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 24/39

Amtsblatt der Europäischen Union L 24/39 27.1.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 24/39 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 1 Wesentliche Lieferbedingungen für

Mehr

Unterschiedliche Betreibermodelle für Sendernetze

Unterschiedliche Betreibermodelle für Sendernetze Unterschiedliche Betreibermodelle für Sendernetze Reiner Müller (Dipl.Ing.) Bereichsleiter Technik reiner.mueller@blm.de BLM-Technik Reiner Müller Seite 1 Sendernetzbetrieb in Deutschland Blick in die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.5.2013 C(2013) 2764 final Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien ÖSTERREICH Herrn Dr. Georg Serentschy Geschäftsführer Fax

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Bundesrat Drucksache 566/1/16 05.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - In - - R - zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.3.2016 C(2016) 1895 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Johannes Gungl Geschäftsführer

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.4.2017 C(2017) 2431 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Johannes Gungl Geschäftsführer

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 1.4.2019 L 92/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 R KOMMISSION vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/05 07.08.2015 Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2017 C(2017) 6560 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3.10.2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung

Mehr

gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108, , S. 33.

gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108, , S. 33. EUROPÄISCHE KOMMISSION Sehr geehrter Herr Kurth, Brüssel, 29.9.2006 SG-Greffe (2006) D/205459 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009D0442 DE 05.06.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

EMPFEHLUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/710/EU)

EMPFEHLUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/710/EU) 11.10.2014 L 295/79 EMPFEHLUNGEN EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

Sache DE/2007/0646: Entbündelter Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen in Deutschland

Sache DE/2007/0646: Entbündelter Grosskunden-Zugang (einschliesslich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen in Deutschland EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25/06/2007 SG-Greffe (2007) D/203748 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D-53105 Bonn Deutschland Sehr geehrter

Mehr

Brüssel, C(2006)7300 final ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION. vom 10 Januar 2007

Brüssel, C(2006)7300 final ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION. vom 10 Januar 2007 DE DE 1 DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel,10.1.2007 C(2006)7300 final ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10 Januar 2007 gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG ("Rücknahme des Maßnahme-Entwurfs")

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.10.2014 C(2014) 7501 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17.10.2014 gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.10.2012 C(2012) 7189 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18.10.2012 gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 5.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 5.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 5.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 5.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02

Mehr

ANHANG. Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. zur

ANHANG. Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. zur EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.5.2017 COM(2017) 228 final ANNEX 1 ANHANG Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zur Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen

Mehr

Sache DE/2007/0627: Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen in Deutschland

Sache DE/2007/0627: Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen in Deutschland EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21/05/2007 SG-Greffe (2007) D/203037 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D-53105 Bonn Deutschland Zu Hd. Herrn

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.4.2016 COM(2016) 172 final ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß 128 Abs. 1 TKG 2003

Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß 128 Abs. 1 TKG 2003 KOA 6.300/17-007 Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß 128 Abs. 1 TKG 2003 Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus der Vorsitzenden-Stellvertreterin Dr. Susanne

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG DE Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4 (4) Datum: 24/11/2005 COMMISSION OF THE EUROPEAN

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom Brüssel, den 8.2.2013 C(2012) 627 BESCHLUSS R KOMMISSION vom 8.2.2013 gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rücknahme notifizierter Maßnahmenentwürfe) in der Sache PL/2012/1394: Breitbandzugang

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

ANHANG IX GEMÄSS ARTIKEL 3.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

ANHANG IX GEMÄSS ARTIKEL 3.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE ANHANG IX GEMÄSS ARTIKEL 3.21 TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE ANHANG IX GEMÄSS ARTIKEL 3.21 BETREFFEND TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieser Anhang gilt für

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 23.12.2005 SG-Greffe (2005) D/207790 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Herrn Matthias

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5/10/2009 K(2009)7720 SG-Greffe (2009) D/6009 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien Autriche Zu Händen von Herrn Georg Serentschy

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Leitlinie zu Vertragsgrenzen

Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.8.2015 C(2015) 5643 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 5.8.2015 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

Der Blick über die Grenze Rundfunkinfrastruktur-Regulierung in Österreich

Der Blick über die Grenze Rundfunkinfrastruktur-Regulierung in Österreich Der Blick über die Grenze Rundfunkinfrastruktur-Regulierung in Österreich Rundfunkveranstaltung in Österreich nach WK II zunächst durch Einrichtungen der Besatzungsmächte 1957 Gründung des ORF als GmbH

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2016/0284(COD) 22.3.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für den Rechtsausschuss

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2015 C(2015) 4242 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss

Mehr