EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Sehr geehrter Herr Homann, Brüssel, den C(2014) final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: Beschluss der Kommission in der Sache DE/2014/1680: Rundfunkübertragungsdienste in Deutschland Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG I. VERFAHREN Am 18. November 2014 registrierte die Kommission eine Notifizierung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) 1 bezüglich des Marktes für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter und für die UKW- Antennen(mit)benutzung 2 in Deutschland. Die erste nationale Konsultation 3Artikel zur Marktabgrenzung und zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen lief vom 19. März 2014 bis zum 22. April Die zweite Konsultation, die auch die Antennen(mit)benutzung einschloss, lief vom 17. September 2014 bis zum Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom , S. 33). Geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom , S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom , S. 12). Entsprechend dem Markt Nr. 18 in der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom , S. 45). Dieser Markt ist nicht mehr aufgeführt in der Liste relevanter Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, die der derzeit geltenden Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344 vom , S. 65) ( Märkteempfehlung ), zu entnehmen ist. Gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Commission européenne/europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel

2 17. Oktober Die nationale Konsultation zu Abhilfemaßnahmen auf beiden Märkten begann am 17. September 2014 und dauerte vier Wochen. Am 2. Dezember 2014 übermittelte die Kommission der BNetzA ein Auskunftsersuchen 4 ; die Antwort darauf ging am 5. Dezember 2013 ein. II. BESCHREIBUNG DES MAßNAHMENENTWURFS II.1 Hintergrund In Bezug auf den Markt für Rundfunkübertragungsdienste 5 hatte die Kommission schon eine Notifizierung erhalten. Darin teilte die BNetzA den Markt in sieben verschiedene Produktmärkte auf 7 und stellte fest, dass auf drei dieser Märkte kein wirksamer Wettbewerb herrschte. Auf den Märkten für die Einspeisung von Rundfunksignalen in das Kabelnetz stellte die BNetzA fest, dass die Kabelbetreiber Kabel Deutschland GmbH (KDG), Kabel Baden- Württemberg (KBW) und Unity Media GmbH (UM) über beträchtliche Marktmacht in ihrem jeweiligen Netz verfügen. Allen drei Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht erlegte die BNetzA eine Transparenzverpflichtung und eine nachträgliche Entgeltkontrolle auf 8. Auf den Märkten für die Versorgung von Clustern der Netzebene 4 9 von weniger als 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen stufte die BNetzA KDG, KBW und UM als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in ihren jeweiligen Netzgebieten ein und erlegte ihnen eine Reihe von Verpflichtungen auf 10. Auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. Entsprechend dem Markt Nr. 18 in der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom , S. 45). Sache DE/2006/0469, SG-Greffe (2006) D/204909, betrifft die Marktanalyse und Sache DE/2007/0606, SG-Greffe (2007) D/202111, betrifft die auferlegten Verpflichtungen. 1) Kabelbetreiber, die Rundfunksignale (Inhalte) in ihre Kabelnetze einspeisen; 2) Belieferung von Clustern der Netzebene 4 ( NE 4 ) mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber, mit einer weiteren Unterteilung entsprechend der Bedeutung des Clusters; 3) Bereitstellung von Satelliten- Transponderkapazität für die Übertragung von Rundfunksignalen an Inhalteanbieter; 4) Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger Rundfunksignale an Inhalteanbieter; 5) Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Rundfunksignale an Inhalteanbieter; 6) Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW- Hörfunksignale an Inhalteanbieter; 7) Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale an Anbieter von Inhalten und Telekommunikationsdiensten. Infolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln von 2009 notifizierte die BNetzA der Kommission einen Maßnahmenentwurf mit einer zusätzlichen Begründung für die Auferlegung der nachträglichen Entgeltregulierung in Bezug auf KDG und KBW. Siehe Sache DE/2009/0940, SG- Greffe (2009) D/4429. Die Bundesnetzagentur unterscheidet vier Netzebenen: i) national (NE 1), ii) regional (NE 2), iii) örtlich (NE 3) und iv) Cluster von Endkunden (NE 4). Auf der NE 3 speisen die Betreiber das Signal in ein Breitbandkabelnetz ein, von wo aus es i) direkt an den Endkunden oder ii) an den NE 4- Betreiber, der es an Endkunden-Cluster weiterleitet, oder iii) an Wohnungsbaugesellschaften geliefert wird (entweder an einen Verteilerpunkt oder ein NE 4-Netz). i) Zugang und Kollokation, ii) Nichtdiskriminierung, iii) getrennte Rechnungslegung, iv) Transparenz und v) nachträgliche Entgeltregulierung. 2

3 die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter stufte die BNetzA T-Systems als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein und erlegte dem Unternehmen eine nachträgliche Entgeltregulierung auf. Am 31. August 2010 notifizierte die BNetzA der Kommission dann die zweite Überprüfung des Vorleistungsmarkts für Rundfunkübertragungsdienste in Deutschland. Auf der Grundlage des Drei-Kriterien-Tests schlug die BNetzA damals vor, die Regulierung der Märkte für die Einspeisung von Rundfunksignalen in das Kabelnetz und der Märkte für die Belieferung von NE-4-Clustern mit Rundfunksignalen aufzuheben und die Regulierung des Marktes für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter aufrechtzuerhalten. In Bezug auf den letztgenannten Markt stufte die BNetzA Media Broadcast als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein und erlegte ihr die Verpflichtung der nachträglichen Entgeltregulierung auf, um sicherzustellen, dass das Entgeltniveau bei analogen terrestrischen Hörfunkübertragungsdiensten weder missbräuchlich festgesetzt wird noch die Kosten der effizienten Leistungserbringung (KEL) übersteigt 11. Die Kommission forderte die BNetzA auf, in ihren Frequenzzuteilungsverfahren den Zielen in Artikel 8 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie gebührend Rechnung zu tragen. II.2 Marktabgrenzung Im nun notifizierten Maßnahmenentwurf unterscheidet die BNetzA zwei getrennte Märkte: den bereits zuvor definierten Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter und einen neuen Markt für die Antennen(mit)benutzung. II.2.3 Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter Entsprechend der vorhergehenden Marktprüfung umfasst der relevante Produktmarkt terrestrische Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale. Nach Auffassung der BNetzA gehören analoge und digitale terrestrische Hörfunkübertragungsdienste nicht zum gleichen Produktmarkt, da keine effektive Austauschbarkeit zwischen analogem und digitalem Hörfunkempfang der Endkunden besteht 12. Wie bei der letzten Marktprüfung schließt die BNetzA den in Eigenleistung erfolgenden Sendebetrieb öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter aus dem relevanten Markt aus, da regionale öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter eigene Sendeanlagen zur Übertragung ihrer eigenen Inhalte nutzen, jedoch keine kommerziellen Dienstleistungen für dritte Inhalteanbieter erbringen. Der geografische Markt entspricht nach wie vor dem nationalen Markt. II.2.2 Markt für die Antennen(mit)benutzung Für die BNetzA umfasst der Markt den Zugang zu Antennen, gegebenenfalls Aufgrund ihrer Regulierungserfahrungen mit Media Broadcast ging die BNetzA auch ohne ausdrückliche Kostenorientierungspflicht davon aus, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht keine Entgelte verlangen würde, die die Kosten übersteigen. Da digitaler und analoger Hörfunk parallel zur Verfügung stehen, sind die Verbraucher nicht gezwungen, ihren analogen durch einen digitalen Hörfunkempfänger zu ersetzen. Daher verläuft die Einführung des digitalen Hörfunks sehr langsam. In Deutschland sind schätzungsweise über 95 % der Hörfunkempfänger für den analogen UKW-Empfang ausgelegt, der Anteil der DAB-Empfänger liegt dagegen unter 1 %. 3

4 einschließlich des Zugangs zum Sendekabel und zur Weichenanlage 13. Digitale Hörfunkübertragungen und Übertragungen über das Internet oder über Kabelnetze sind aufgrund ihrer immer noch begrenzten Nutzung nicht Teil dieses Marktes. Weder der Betrieb von Sendeanlagen noch das Endnutzerprodukt können als Ersatz betrachtet werden, da sie unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfungskette zuzurechnen sind. Wegen der homogenen Wettbewerbsbedingungen wird der relevante Markt bundesweit abgegrenzt. II.3 Der Drei-Kriterien-Test Die BNetzA nennt als Hauptgrund für die Regulierung der Rundfunkmärkte in Deutschland das neue deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle), das 2012 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft treten dürfte. Die wichtigste Änderung besteht in einem neuen Frequenzzuteilungsverfahren, das ab Anfang 2016 gelten soll 14. Mit dem neuen Gesetz sollen der Wettbewerb gefördert und tariflich attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für die Anbieter von Inhalten geschaffen werden. II.3.3. Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter In Bezug auf das erste Kriterium gibt die BNetzA an, dass Zutrittsbarrieren, die vor der letzten Marktprüfung vorhanden waren, fortbestehen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter nutzen ihre eigenen Sendeanlagen, während andere Inhalteanbieter durch langfristige Verträge an Media Broadcast gebunden sind. Inhalteanbieter dürfen nach den derzeit für den analogen terrestrischen Rundfunk geltenden Frequenzzuteilungsregelungen Rundfunkübertragungsdienste nur von demjenigen Anbieter analoger terrestrischer Übertragungsdienste beziehen, dem die betreffende Frequenz zugeteilt wurde, für welche dem Inhalteanbieter von der Landesmedienanstalt Nutzungsrechte gewährt wurden. Überdies ist der Markt bisher nicht nur durch einen Mangel an freien Frequenzen, sondern auch durch ein äußerst geringes Wachstum gekennzeichnet. Auch wenn man das neue, 2012 verabschiedete Gesetz berücksichtigt, erwartet die BNetzA keine signifikanten Marktzutritte vor dem 1. Januar Dies wird damit Laut BNetzA wird bei der Antennenbenutzung nur eine Frequenz über eine Antenne abgestrahlt. In diesem Fall speist der Zugangsnachfrager sein Rundfunksignal in ein zum Antennenanschluss führendes Sendekabel ein. Werden mehrere Frequenzen über eine Antennenanlage abgestrahlt, handelt es sich um Antennenmitbenutzung. Dabei werden die Signale mehrerer Rundfunkveranstalter oder Zugangsnachfrager in einer Weichenanlage gebündelt, bevor sie über das Sendekabel an die Antenne weitergeleitet werden. Die Ausrüstung eines Anbieters (gemeinsam genutzter) Antennen umfasst jeweils eine Antenne und ein Sendekabel, bei der Abstrahlung mehrerer Frequenzen auch eine Weichenanlage. Zu dem derzeit geltenden Verfahren erklärt die BNetzA, dass im Allgemeinen zunächst eine Landesmedienanstalt einem Inhalteanbieter nach Landesmedienrecht Nutzungsrechte für eine bestimmte Frequenz gewährt und danach der BNetzA den Versorgungsbedarf bezüglich der dem Inhalteanbieter gewährten Nutzungsrechte mitteilt. Im Anschluss daran teilt die BNetzA in einem nicht diskriminierenden Verfahren einem Übertragungsdienstleister die betreffende Einzelfrequenz zu. Inhalteanbieter haben aufgrund der ihnen von den Landesmedienanstalten gemäß Landesmedienrecht gewährten Frequenznutzungsrechte Anspruch auf Übertragung ihrer Inhalte durch den von der BNetzA im Frequenzzuteilungsverfahren ausgewählten Übertragungsdienstleister. Nach dem neuen Gesetz können die Inhalteanbieter ihren Übertragungsnetzbetreiber frei wählen oder ihre eigenen Infrastrukturen aufbauen und selbst ein Übertragungsnetz betreiben. Die zuständige Landesmedienanstalt teilt dem vom Inhalteanbieter gewählten Übertragungsnetzbetreiber eine Rundfunkfrequenz zu, sofern die Voraussetzungen für die Zuteilung gegeben sind. 4

5 begründet, dass z. B. beim Aufbau der erforderlichen Infrastruktur und den administrativen und vertragsbezogenen Verfahren zahlreiche Schritte zu beachten sind. Media Broadcast gilt immer noch als der einzige Übertragungsdienstleister. Nach Auffassung der BNetzA könnten sich jedoch die Marktzutrittsbarrieren mit dem Inkrafttreten der TKG-Novelle (und damit innerhalb des wahrscheinlichen Gültigkeitszeitraums der Analyse) verringern. Die BNetzA stellt jedoch fest, [ ]. Die BNetzA analysierte ferner die Möglichkeit von Marktzutritten durch den Aufbau eigener Übertragungsanlagen (Turm und Masten) oder die Anmietung von Senderstandorten; sie kommt aber zu dem Schluss, dass damit beträchtliche Infrastrukturinvestitionen und wirtschaftliche Risiken verbunden sind, die alternative Betreiber wahrscheinlich nicht zu leisten/einzugehen bereit sind. Nach Auffassung der BNetzA könnte eine Verringerung der Marktzutrittsbarrieren dann eintreten, wenn Media Broadcast ihren Konkurrenten unter nicht diskriminierenden Bedingungen die Nutzung ihrer bereits installierten Antennen erlauben würde. Derzeit ermöglicht Media Broadcast potenziellen Konkurrenten die Nutzung ihrer Antennen nicht, gab jedoch zu Beginn des Jahres 2014 an, dass sie mit einigen Konkurrenten Gespräche hierüber aufgenommen habe. Diese Verhandlungen sind jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Bezüglich des zweiten Kriteriums verweist die BNetzA auf den hohen und stabilen Marktanteil von Media Broadcast ([ ]%) und auf den Mangel ernstzunehmender Konkurrenten, aufgrund dessen kein Preiswettbewerb zu beobachten ist 15. Nach Angaben der BNetzA hat sich die Marktstellung von Media Broadcast gegenüber der letzten Marktprüfung nicht verändert, was mindestens bis Ende 2015 (Inkrafttreten des neuen Frequenzzuteilungsverfahrens) so bleiben dürfte. Auch das dritte Kriterium betrachtet die BNetzA als erfüllt. Entgegen der von der BNetzA in ihrer letzten Marktprüfung geäußerten Erwartung ist der analoge Hörfunk für die Endkunden immer noch von großer Bedeutung; es wird kein Datum für die Einstellung der analogen Hörfunkübertragung mehr festgesetzt 16. Die BNetzA ist der Auffassung, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreicht und eine sektorspezifische Regulierung erforderlich ist. II.3.2 Markt für die Antennen(mit)benutzung Die BNetzA ist der Ansicht, dass aufgrund der engen Verbindung zwischen den beiden Märkten, die Gegenstand der aktuellen Marktprüfung sind, die Marktanalyse für den Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale auch für den Markt für die Antennen(mit)benutzung gilt. In Bezug auf das erste Kriterium erklärt die BNetzA, dass dieses erfüllt sei, da Media Broadcast über den weitaus größten Teil der Infrastrukturen verfüge und der Markt beträchtliche und dauerhafte strukturelle Marktzutrittsbarrieren aufweise. Mit dem Aufbau paralleler Antenneninfrastrukturen auf diesem Markt kann in dem für die Analyse relevanten Zeitraum nur in sehr begrenztem Umfang gerechnet werden, und es gibt derzeit kaum mit Media Broadcast konkurrierende Unternehmen, die eigene relevante Infrastrukturen errichtet haben Die Untersuchung des Marktes ergab laut BNetzA, dass Media Broadcast ihre Preise (nach Ansicht der Kunden ungerechtfertigterweise) regelmäßig erhöht hat, während gleichzeitig die Dienstqualität abgenommen hat. In ihrer letzten Marktanalyse hielt es die BNetzA für möglich, dass die analoge Übertragung bis Ende 2015 eingestellt werden könnte. 5

6 Die BNetzA kommt ferner zu dem Schluss, dass auch das zweite Kriterium erfüllt ist. Fast alle privaten Hörfunkprogramme sowie einige öffentliche Programme werden über Media Broadcast ausgestrahlt. Potenzielle Konkurrenten wären zumindest in den ersten Jahren nach der Liberalisierung der Frequenzzuteilung auf dieselben Sendestandorte angewiesen. Die Suche nach möglichen alternativen Standorten für zahlreiche Sender würde ebenso wie die notwendigen Planungsarbeiten und die Frequenzkoordinierung die Übernahme der Frequenzen verzögern; hierdurch könnten alternative Betreiber davon abgehalten werden, in Konkurrenz zu Media Broadcast zu treten. Die BNetzA unterstreicht, dass langfristig kein wirksamer Wettbewerb entstehen würde, wenn nur einer der beiden analysierten Märkte reguliert würde, da Media Broadcast auf beiden über eine sehr starke Position verfüge. In Bezug auf das dritte Kriterium ist die BNetzA der Auffassung, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreicht, um das Marktversagen auszugleichen, und dass eine sektorspezifische Regulierung erforderlich ist, um den Besonderheiten des Marktes gerecht zu werden. II.4 Feststellung beträchtlicher Marktmacht II.4.1 Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter Die BNetzA beabsichtigt, Media Broadcast als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen, und zwar auf der Grundlage folgender Kriterien: i) Marktanteil 17, ii) Mangel an tatsächlichem oder potenziellem Wettbewerb, iii) fehlende oder schwache nachfrageseitige Gegenmacht und iv) Bestehen von Marktzutrittsbarrieren. II.4.2 Markt für die Antennen(mit)benutzung Die BNetzA schlägt vor, auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt II.4.1 Media Broadcast als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Antennen(mit)benutzung einzustufen. Sie ist der Ansicht, dass beide Märkte (der Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale und der Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung) eng miteinander verbunden sind und daher auf beiden Märkten ähnliche Bedingungen herrschen. Die BNetzA gibt in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission an, dass der überwiegende Teil der Antennen im Besitz von Media Broadcast sind. Es bestehen starke Zweifel daran, dass alternative Betreiber ihre eigenen Antennenanlagen errichten werden. Eine Duplizierung der Infrastrukturen wäre nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich gerechtfertigt, vor allem aufgrund der hohen Kosten einer neuen Anlage, aber auch deshalb, weil neue Standorte oder Höhen für die Antennen (Media-Broadcast- Antennen decken derzeit den gesamten verfügbaren Raum ab) einen beträchtlichen Frequenzkoordinierungsaufwand mit sich bringen würden. Aus der Analyse der BNetzA geht hervor, dass bisher nur eine begrenzte Zahl alternativer Betreiber in neue Antennen investiert hat; dies dürfte sich bis zur nächsten Marktprüfung nicht ändern. Die BNetzA erläutert weiter, dass alternative Betreiber nur dann ihre Marktposition auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW- Hörfunksignale stärken können, wenn Media Broadcast die Mitbenutzung ihrer 17 Die BNetzA legt Marktdaten des Jahres 2012 zugrunde. Der Marktanteil von Media Broadcast lag damals bei [ ]%. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission gibt die BNetzA an, dass sie nicht über jüngere Daten in Bezug auf die Marktanteilsstruktur verfüge (2013 oder 2014); sie rechne jedoch nicht damit, dass die Daten sich in den letzten zwei Jahren verändert haben, da die derzeit geltende Frequenzzuteilungsregelung bis zum 31. Dezember 2015 gelte. Ferner hat laut BNetzA Media Broadcast im Laufe des Jahres 2014 [ ]. 6

7 Antennenanlagen zulässt. So lange dies nicht der Fall ist, wird Media Broadcast ihre starke Position auf beiden Märkten beibehalten. II.5 Abhilfemaßnahmen II.5.1 Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an Inhalteanbieter Die BNetzA schlägt vor, Media Broadcast die Verpflichtung der nachträglichen Entgeltregulierung aufzuerlegen, sofern die Entgelte die Vorgaben für Media Broadcast vom 1. April 2013 nicht überschreiten oder nicht mehr als 25 % darunter liegen. Tarife, die nicht dem genannten Kriterium entsprechen, sollten einem (Vorab-) Genehmigungsverfahren unterliegen, das sich auf die Kosten der effizienten Leistungserbringung stützt (LRAIC+) 18. II.5.2 Markt für die Antennen(mit)benutzung Die BNetzA plant, dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: i) Gewährung des Zugangs zur Antennen(mit)benutzung, ii) Gewährung von Kollokation zum Zwecke des Zugangs und Gewährung von Zugang zu den Einrichtungen für Kollokationsnutzer und deren Beauftragte zu jedem Zeitpunkt, iii) Sicherstellung, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang ermöglichen und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen, iv) Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsleistungen und -anlagen, (v) Veröffentlichung eines Standardangebots, vi) Entgeltkontrollverpflichtung 19. III. ANMERKUNGEN Auf der Grundlage der vorliegenden Notifizierung nimmt die Kommission wie folgt Stellung 20 : Potenzieller Infrastrukturwettbewerb auf dem deutschen Markt für die terrestrische Hörfunkübertragung Der Markt für Rundfunkübertragungsdienste ist in der Empfehlung über relevante Märkte nicht mehr aufgeführt, weil in den meisten Mitgliedstaaten ein stärkerer Wettbewerb der Plattformen und geringere Kapazitätszwänge zu verzeichnen sind, was hauptsächlich dem Übergang von der analogen zur digitalen Übertragung geschuldet ist. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass trotz Diese Abhilfemaßnahme soll sicherstellen, dass das Entgeltniveau bei analogen terrestrischen Hörfunkübertragungsdiensten weder missbräuchlich festgesetzt wird, noch die Kosten der effizienten Leistungserbringung übersteigt. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission gibt die BNetzA an, dass bei den derzeit geltenden Preisen der Media Broadcast die effiziente Leistungserbringung zugrunde gelegt wird. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht hat jedoch der BNetzA mitgeteilt, dass er ab dem 31. März 2015 eine neue Preisliste anwenden werde, bei der die neue Situation bei der Frequenzzuteilung berücksichtigt werden dürfte. Im Zusammenhang mit der neuen Preispolitik der Media Broadcast schlägt die BNetzA die Einführung eines neuen Kontrollmechanismus vor, auf dessen Grundlage die BNetzA eine Entscheidung über die Preislisten fällen kann, sofern die Preise die für Media Broadcast geltenden Vorgaben vom 1. April 2013 um mehr als 25 % über- oder unterschreiten. Die BNetzA gibt an, dass die Entgelte für die Zugangs- und Kollokationsgewährung bis zum 30. März 2015 der nachträglichen Regulierung unterliegen. Ab dem 30. März 2015 unterliegen die Zugangsentgelte jedoch der Genehmigung auf der Basis des Retail-Minus -Ansatzes und die Entgelte für einmaligen Zugang sowie Kollokationsgewährung einem Genehmigungsverfahren. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 7

8 möglicher Marktzutrittsbarrieren die Marktdynamik derart beschaffen ist, dass das zweite Kriterium des Drei-Kriterien-Tests regelmäßig nicht erfüllt ist. In Anbetracht der dargelegten Ergebnisse des Drei-Kriterien-Tests akzeptiert die Kommission die Schlussfolgerung der BNetzA, dass der Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale und der Markt für die Antennen(mit)benutzung aufgrund besonderer Marktgegebenheiten in Deutschland noch immer eine Vorabregulierung erfordern. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass ein Grund für die Regulierung der beiden Märkte darin besteht, dass das neue deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle) erst am 1. Januar 2016 in Kraft tritt und die angestrebte wettbewerbsfördernde Wirkung der Liberalisierung der Frequenzzuteilung erst danach spürbar werden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhalteanbieter für den UKW-Hörfunk nur wenig Einfluss auf die Wahl ihres Übertragungsdienstleisters, und es kann bis dahin nicht mit einem wirksamen Wettbewerb gerechnet werden. Die Kommission erkennt ferner an, dass angesichts der ungewissen künftigen Nutzungsdauer der analogen UKW-Übertragungstechnik möglicherweise nur begrenzt in Übertragungskapazitäten investiert werden dürfte und dass daher dieser Markt in vorhersehbarer Zukunft hohe Marktzutrittsbarrieren aufweisen wird. Die Kommission stellt ferner fest, dass alternative Betreiber, wenn sie unter dem neuen Frequenzzuteilungsverfahren mit dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den Rundfunkmärkten konkurrieren wollen, über Zugang zu Antennen verfügen müssen, wenn der Bau eigener Infrastrukturen sich als nicht rentabel erweist. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft Unternehmen durch (selektive) Duplizierung von Sendeanlagen in den Markt für die Antennen(mit)benutzung der nach dem Verständnis der Kommission die Bereitstellung von Sendeanlagen für analoge und digitale Rundfunksignale umfassen könnte eintreten könnten, oder dass dieser Markt für öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter interessant werden könnte, die derzeit diese Leistungen selbst erbringen. Der Eintritt in den Markt für die Antennen(mit)benutzung könnte durch eine steigende Nachfrage nach entsprechenden Diensten im Anschluss an die Liberalisierung der Frequenzzuteilungsregelung attraktiver werden. Angesichts dieser Entwicklungen und der erwarteten Auswirkungen der TKG- Novelle fordert die Kommission die BNetzA auf, die Märkte aufmerksam zu beobachten insbesondere den Markt für die Antennen(mit)benutzung und zu prüfen, ob vor dem Ablauf der normalen Marktprüfungsperiode von drei Jahren eine erneute Marktprüfung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang weist die Kommission die BNetzA ferner darauf hin, dass es sinnvoll sein könnte, zwischen duplizierbaren Anlagen/Antennen und solchen zu unterscheiden, die für die Aufnahme von Übertragungsanlagen und die Erbringung von Rundfunkübertragungsdiensten unerlässlich sind. Dort, wo die BNetzA Infrastrukturwettbewerb im Rundfunkbereich sowie die Antennen(mit)benutzung fördern möchte, könnte sie eine Regulierung nur für die Standorte vorschreiben, bei denen eine Duplizierung technisch und/oder 8

9 wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Sollte die BNetzA dies als sinnvoll erachten, fordert die Kommission sie zur Festlegung eindeutiger Kriterien zur Ermittlung der Standorte auf, die als Netzengpässe angesehen werden können, damit eine Liste dieser Anlagen erstellt werden kann. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie hat die BNetzA den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und muss ihn dann der Kommission übermitteln. Von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung bleiben etwaige sonstige Stellungnahmen zu anderen mitgeteilten Maßnahmenentwürfen unberührt. Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 21 wird dieses Dokument auf der Website der Kommission veröffentlicht. Die Kommission betrachtet die hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie können der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens mitteilen 22, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung gelöscht werden sollten 23. Bitte geben Sie dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Robert Madelin Generaldirektor Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 301 vom , S. 23). Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per (CNECT-ARTICLE7@ec.europa.eu) oder per Fax ( ). Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Dreitagesfrist informieren. 9

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