Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RN 14 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** *****; geb. *****1989 alias ***** *****, geb. *****1994 alias ***** *****, geb. ******1989 alias ***** *****, geb. ******1989 *****, ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** *****, ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rothenburger Str. 29, Zirndorf - Beklagte - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut Flüchtlingsanerkennung (Sierra Leone) wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 14. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Stelzer als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung folgendes am 4. Februar 2019

2 - 2 - U r t e i l : I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem sein Asylantrag als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wurde. Der nach eigenen Angaben am *****1999 in 1*****, 2***** District, 3***** Province, geborene Kläger, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger vom Volke der Mandingo und christlicher Religionszugehörigkeit reiste am 10. Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juli 2017 einen Asylantrag. Im Rahmen einer Anhörung durch das Bundesamt am 25. Juli 2017 gab der Kläger an, er sei nach seiner Flucht aus Sierra Leone per Flugzeug über die Ukraine im August 2014 nach Belgien eingereist. Von dort habe man ihn zwangsweise in die Ukraine abgeschoben. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am gleichen Tag präzisierte er seinen Vortrag dahingehend, dass er in Belgien auch eine Anhörung gehabt habe. Nach der Anhörung sei ihm erklärt worden, dass sein Asylantrag nicht akzeptiert werde. Da er von der Ukraine aus eingereist sei, habe man ihn dahin zurückgeschickt. Zu seinen Asylgründen gar der Kläger an, im Jahr 2014 habe er sein Heimatland verlassen, da er aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden sei. Er habe im Alter von 13 oder 14 Jahren in seinem Heimatort einen Italiener kennengelernt, der sich dort beruflich aufgehalten habe. Dieser habe ihn mit Geschenken und der Bezahlung seiner Schulgebühren dazu überredet, mit ihm Sex zu haben. Daran habe der Kläger Gefallen gefunden, sodass er sich nun mehr von Männern als Frauen angezogen fühle. Vor seiner Ausreise im August 2014 seien die beiden durch einen Mitarbeiter dieses Mannes beim Geschlechtsverkehr erwischt wor-

3 - 3 - den. Die herbeigeeilten Einwohner hätten sie festgehalten und beleidigt. Der Anführer der lokalen Geheimgesellschaft und Mitglied des Ältestenrats habe über das weitere Vorgehen entscheiden sollen. Vor seinem Erscheinen sei ihnen jedoch die Flucht geglückt. Das Bundesamt richtete am 27. Juli 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden, welches am 3. August 2017 vom Föderalen Öffentlichen Dienst ibz nach Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO zurückgewiesen wurde. Der Kläger habe nach seiner Ankunft aus der Ukraine ohne notwendige Einreisepapiere am Flughafen in Brüssel am 6. August 2014 einen Asylantrag gestellt. Sein Asylbegehren sei am 28. August 2014 abgelehnt worden. Am 29. August 2014 sei er in die Ukraine abgeschoben worden. Mit Bescheid vom 16. August 2017, zugestellt am 23. August 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Bei dem Asylantrag handle es sich um einen Zweitantrag im Sinne des 71a AsylG. Der Kläger habe laut Mitteilung belgischer Behörden vom 3. August 2017 bereits in Belgien einem sicheren Drittstaat gemäß 26a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben, weshalb ein Zweitantrag vorliege. Wiederaufnahmegründe für die Durchführung eines Asylzweitverfahrens habe der Kläger nicht vorgetragen. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Kläger lediglich Ereignisse vorgebracht, die bereits vor seiner Ausreise aus Sierra Leone stattgefunden hätten. Neue Asylgründe, die er im Rahmen seines Asylverfahrens in Belgien nicht habe vortragen können, würden damit nicht vorliegen. Gründe, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Insbesondere die vorgetragene Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität könne dem Kläger nicht geglaubt werden, da die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse und der Flucht selbst in wesentlichen Teilen lebensfern seien. Auch zu seiner Person selbst habe der Kläger mehrere Angaben gemacht, die nicht mit den Erkenntnissen der belgischen und deutschen Behörden übereinstimmten. Als jungen und arbeitsfähigen Mann sei es ihm trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Sierra Leone zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

4 - 4 - Gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hat der Kläger am 23. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 teilte der Klägervertreter mit, dass die Ablehnung das Asylantrags als unzulässig rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen zur Behandlung als Zweitantrag gemäß 71a AsylG nicht vorlägen. Nach Aktenlage sei vollkommen offen, ob das Asylbegehren des Klägers in Belgien inhaltlich geprüft worden sei. Es müsse jedoch feststehen, dass in dem jeweils anderen Mitgliedstaat eine negative und rechtskräftige Sachentscheidung ergangen sei. Zugleich erklärte der Klägervertreter sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Mit allgemeiner Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 erklärte auch die Beklagte ihr Einverständnis hierzu. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- sowie im Eilrechtschutzverfahren und auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.

5 - 5 - Entscheidungsgründe: Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unzulässig, soweit in der Klageschrift die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebeverbots nach 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz begehrt wird. Gegen die hier vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v C 4/16 juris). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, erfolgt die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß 71a Abs. 1 AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der materiell-rechtlich unverändert geregelte Fall, dass im Falle eines Zweitantrags nach 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt. Ferner erlischt mit der nach 71a Abs. 4 i.v.m. 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung ( 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v C BVerwGE 106, 171), hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Da eine Präzisierung des Kla-

6 - 6 - gebegehrens auch im laufenden Verfahren nicht erfolgt ist, ist auf die bei Einreichung der Klage formulierten Anträge abzustellen. Soweit mit dem Anfechtungsantrag in der Klageschrift die Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2017 begehrt wird, ist die Klage zulässig und auch begründet. Die Beklagte ist im streitgegenständlichen Bescheid unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Asylbegehren des Klägers um einen Zweitantrag im Sinne des 71a AsylG handelt. Nach 71a AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ( 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (BVerwG, U.v C 4.16 juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), B.v L 665/17.A juris, Rn. 5). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. NK-AuslR/Marco Bruns AsylG 71a Rn. 3 und 9 m.w.n., beck-online). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Eine solche Prüfung beinhaltet unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat hat (vgl. z.b. VG München, B.v M 21 S , juris, Rn. 18 m.w.n.). Ein fehlende Sachprüfung würde auch einem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund Nummer 5 der Dublin III-VO). Das schließt allerdings nicht aus, dass Asylanträge aus anderen Gründen, etwa wegen mangelndem Betreiben des Asylverfahrens durch den Asylbewerber, ohne Sachprüfung abgelehnt werden können (BVerwG, U.v C C 24/15 juris, Rn. 20). Jedoch bedürfte es auch für diese Annahme regelmäßig Feststellungen durch die zur Entscheidung berufene Behörde.

7 - 7 - Hier ist festzustellen, dass genauere Informationen über die Entscheidung in Belgien nicht vorhanden sind. Der Kläger selbst hat die Ablehnung seines Asylantrags zwar erwähnt, zum Umfang der Anhörung und zum Inhalt der Entscheidung wurde er aber nicht befragt, ebenso nicht zu einem etwaigen Rechtsmittel. Die Auskunft vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst ibz vom 3. August 2017 bescheinigt lediglich, dass der Asylantrag des Klägers am 28. August 2014 abgelehnt und sogleich am darauffolgenden Tag, den 29. August 2014, in die Ukraine abgeschoben worden ist. Gerade im Hinblick auf die unverzügliche Abschiebung nach Erhalt einer negativen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, hierüber nicht belehrt worden ist oder nach Einlegung des Rechtsmittels darüber noch nicht entschieden wurde. Jedenfalls ist nach bestehender Aktenlage aber zumindest offen, ob die Ablehnung des Klägers in Belgien unanfechtbar abgelehnt worden ist. Weder die nach belgischem Recht reguläre Klagefrist von 30 Tagen, noch die verkürzte Klagefrist von 15 Tagen bei Asylbewerbern in geschlossenen Einrichtungen, wie sie ggf. im hier vorliegenden Flughafenverfahren vorgelegen haben könnte, noch die in Einzelfällen des belgischen Asylverfahrens denkbare verkürzte Klagefrist von zehn bzw. fünf Tagen ist hier zum Zeitpunkt der Abschiebung in die Ukraine abgelaufen gewesen. Selbst wenn ein Rechtsmittelverfahren auch außerhalb des Königreichs Belgien zum Abschluss gekommen sein könnte, hätte es zumindest weiterer Sachaufklärung durch das Bundesamt bedurft, um von einer gesicherten Erkenntnis über den Abschluss des Verfahrens auszugehen. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, ob ein Berufungsverfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen (RvV) oder in nächster Instanz vor dem Staatsrat anhängig gemacht oder abgeschlossen worden ist. Unabhängig davon steht nicht fest, ob es sich überhaupt um eine Sachentscheidung gehandelt hat, die in dem insgesamt 22 Tage dauernden Verfahren zwischen Asylantragstellung und Ablehnung getroffen worden ist. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Aussage des Klägers in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. Juli 2017 stützen, er sei auch in Belgien angehört worden. Ob diese Anhörung auch das Vorbringen sämtlicher Asylgründe umfasste oder ebenfalls nur zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags diente, ergibt sich hieraus nicht. Wie auch im deutschen Asylrecht sieht das belgische Asylverfahren die Möglichkeit vor, einen Antrag als unzulässig abzulehnen und somit nicht in eine Sachprüfung des Begehrens einzutreten. Von Asylentscheidungen durch das belgische Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (CGVS) im Jahr 2018 endeten mit einer Entscheidung als unzulässig (vgl. die Asylstatistik des CGVS, nachlesbar unter Ein erheblicher Anteil der belgischen Entscheidungen endete somit ohne Sachprüfung. Aufgrund des hier nach Aktenlage durchgeführten Flughafenverfahrens mit besonders kurzer Laufzeit spricht

8 - 8 - einiges für die Annahme, dass auch hier keine Sachprüfung stattgefunden hat. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst ibz vom 3. August 2017, dass eine Wiederaufnahme des Klägers aufgrund von Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO abgelehnt werde, eine rechtskräftig abgeschlossene Sachentscheidung. Trotz versuchter Sachaufklärung durch das Gericht vermochte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 diese Zweifel nicht auszuräumen. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der Beklagten. Infolge der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Bescheids) ist auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nebst Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 und 3 des Bescheids) rechtswidrig, da diese demzufolge verfrüht ergangen sind (BVerwG, U.v C 4.16 Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), B.v L 665/17.A Rn. 6 jeweils juris). Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheids). Vor diesem Hintergrund war der Bescheid insgesamt aufzuheben. Der Klage war demnach teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Die Höhe des Gegenstandswerts bestimmt sich nach 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

9 - 9 - Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Stelzer Richter am VG

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