Kommunalreferat Amtlicher Tierarzt

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1 Telefon: 233 (quer 16) Telefax: 233 (quer 16) Kommunalreferat Amtlicher Tierarzt 1 - Amtlicher Tierarzt; Vollzug des Fleischhygienerechts Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe in der Sitzung des Kommunalausschusses vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Im Zusammenhang vor allem eines zunächst im Mittelpunkt der bundesweiten Medienberichterstattung stehenden Gammelfleisch -Fundes in einem Kühlhaus im Münchener Stadtteil Johanneskirchen, auf den ich nachstehend noch gesondert kurz eingehen werde, wurde in den Presseveröffentlichungen und den Pressemitteilungen der Regierung von Oberbayern neben der Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferates und den Amtstierärzten des Staatlichen Veterinäramtes auch der Amtliche Tierarzt des Kommunalreferates angesprochen. Ich möchte die Medienberichterstattungen und die derzeit laufende Diskussion in Politik, Medien und einer breiten Öffentlichkeit zum Anlass nehmen, dem Kommunalausschuss die komplexe Materie mit den verschiedenen Aufgaben- und Rechtsgebieten mit verwaltungs- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen sowie veterinär- und lebensmittelfachlichen Zuständigkeiten vorzutragen und über den Amtlichen Tierarzt mit seinen Aufgabenfeldern und deren Abgrenzungen zu anderen einschlägigen Aufgaben im Bereich des Verbraucherschutzes sowie seiner Aufgabenwahrnehmung und seine Organisation zu berichten. 1 Aufgaben des Amtlichen Tierarztes im Rahmen des Verbraucherschutzes im Lebensmittelbereich Im Rahmen des Verbraucherschutzes im Lebensmittelbereich sind verschiedene Aufgaben- und Rechtsgebiete einschlägig und wie nachstehend dargestellt gesetzlich inhaltlich und zuständigkeitsmäßig geregelt: /mnt/opentransformer_tmp/opentransformer_renderer_input32206.doc

2 - Seite - 2 Die Lebensmittelüberwachung (insbes. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch [LFGB]) erfolgt durch die Lebensmittelkontrolleure des Kreisverwaltungsreferates und wird vom Kreisverwaltungsreferat verwaltungs- und ordnungswidrigkeitsrechtlich vollzogen. Dabei steht die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht wird, im Mittelpunkt. Der Vollzug des Hygienerechts für die Lebensmittel tierischer Herkunft (insbes. Fleischhygienegesetz, Geflügelfleischhygienegesetz) erfolgt in den nicht für den Binnenmarkt zugelassenen Betrieben durch Amtstierärzte des Staatlichen Veterinäramtes für den Bereich der Landeshauptstadt München bei der Regierung von Oberbayern (der verwaltungs- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vollzug, d. h. bei Beanstandungen durch den Amtstierarzt, obliegt dem Kreisverwaltungsreferat als zuständiger Kreisverwaltungsbehörde ; 1 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes [AVFlHG]); für den Binnenmarkt zugelassenen Betrieben durch amtliche Tierärzte des Kommunalreferats, dem auch der verwaltungs- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vollzug obliegt ( 1 Abs. 2 AVFlHG). Die fachliche Aufsicht über die amtlichen Tierärzte liegt beim Staatl. Veterinäramt. Die EU-Zulassung für die Betriebe erteilt die Regierung von Oberbayern. Das Lebensmittelhygienerecht ist hier ausgerichtet auf die Überwachung von Schlachtvorgängen, die Fleischuntersuchung im Zusammenhang mit Schlachtungen und auf die Hygiene in den einschlägigen Schlacht-, Zerlege-, Umpackungs- und Lagerbereichen, also auf den Umgang mit dem Lebensmittel tierischer Herkunft und dessen Umfeld (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Reinigung von Anlagen, hygienisches Verhalten des Personals, Temperatur in Gefrierhäusern; vor allem Kontrolle der Eigenkontrolle der Betriebe). Diese auch wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten komplex geregelte Materie ist dem Grunde nach aber schlüssig: Im Sinne des Verbraucherschutzes ist sowohl die Beschaffenheit des Lebensmittels als auch der hygienische Umgang mit ihm in gleicher Weise wichtig! 2 Zuordnung des Amtlichen Tierarztes zum Kommunalreferat 2.1 Vorstehend dargestellte Zuständigkeit des Kommunalreferats für die einschlägigen Veterinäraufgaben mit eigenem tierärztlichem Personal resultiert aus der Zeit, als das Kommunalreferat über die ehem. Direktion des Städtischen Veterinärwesens die tierärztlichen Aufgaben des ehem. (inzwischen verstaatlichten) Städt. Veterinäramtes, des ehem. Schlacht- und Viehhofes (heute Eigenbetrieb Schlachthof München ) sowie des Amtlichen Tierarztes fachlich und personell bündelte. Nach Verstaatlichung des Städt. Veterinäramtes mit seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben (zu denen nicht der Amtliche Tierarzt gehört) im Jahre 2001 auf Antrag der Stadt (wie vom Stadtrat 1996 aus finanziellen Gründen beschlossen) und der Privatisierung der Großvieh- und zuletzt der Schweineschlachtung im Jahre 2004 ist aus diesem um-

3 - Seite - 3 fassenden veterinären Aufgabenbereich mit eigenem tierärztlichem Personal nur mehr der Amtliche Tierarzt bei der Stadt verblieben. 2.2 Das Kommunalreferat und das Kreisverwaltungsreferat haben daher bereits seit dem Jahre 2005 einvernehmlich vereinbart, den Amtlichen Tierarzt zum auf das Kreisverwaltungsreferat zu verlagern, um dort den Vollzug des Lebensmittelrechts zu bündeln (vgl. auch die Ausführungen hierzu in der Bekanntgabe im Kommunalausschuss am zum Thema Vogelgrippe ). Daher wird ab 2007 eine innerstädtische Schnittstelle entfallen; die Zuständigkeiten werden im Bereich der Stadtverwaltung zusammengeführt. Die gesetzlich geregelten unterschiedlichen Zuständigkeiten zwischen den für den Binnenmarkt zugelassenen und nicht zugelassenen Betrieben, also einerseits für den städtischen amtlichen Tierarzt, andererseits für den staatlichen Amtstierarzt, werden hierdurch jedoch nicht berührt werden. 3 Aufgabenwahrnehmung durch den Amtlichen Tierarzt 3.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Alle Tiere sind einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen; dabei sind die Begleitpapiere zu prüfen und EDV-mäßig zu erfassen; sind die Anlieferfahrzeuge und die Tiertransporte auf Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften für das Wohlbefinden der Tiere (Tierschutztransportverordnung, Tierschutzschlachtverordnung) zu prüfen; ist festzustellen, ob bei Tieren Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde und ob Tiere sich in einem Zustand befinden, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann (Zoonosen, Krankheiten, Tierseuchen); alle wegen gesundheitlicher Auffälligkeiten ausgesonderten Tiere sind klinisch zu untersuchen Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen; dabei überwacht der amtliche Tierarzt die Tätigkeit der amtlichen Fachassistenten (früher: Fleischkontrolleure), die die Fleischuntersuchungen am Schlachtband durchführen und ggf. Schlachttierkörper und Nebenprodukte von Tieren mit gesundheitlichen Abweichungen zur endgültigen Beurteilung durch den amtlichen Tierarzt aus der Schlachtlinie ausschleusen; bei ihnen werden vom amtlichen Tierarzt zusätzliche Untersuchungen durchgeführt (z.b. bakteriologische Untersuchung), um einen endgültigen Befund zu erhalten (Entscheidung genusstauglich, genussuntauglich oder beschränkte Verwendung ); sind Proben nach dem nationalen Rückstandskontrollplan (z.b. verbotene Medikamente) zu entnehmen; ist die Anbringung der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei tauglichen Tierkörpern zu überwachen; sind die Eigenkontrollen der Schlachtbetriebe (Lebensmittelunternehmer) zu kontrollieren (Überprüfung der Einhaltung der guten Hygienepraxis, Einhaltung der Vorschriften nach EG-VO Nr. 852/2004, EG-VO Nr. 853/2004 [Betriebshygiene, Personalhygiene, Produktionshygiene, Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze], Überprüfung und Verifizierung der betriebseigenen Dokumentationen);

4 - Seite - 4 ist die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, einschließlich des spezifizierten Risikomaterials gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der VO (EG) Nr. 999/2001, zu überwachen; sind zusätzlich bei der Rinderschlachtung die Hirnprobenentnahmen zu überwachen (zur Untersuchung auf BSE bei Rindern im Alter von über 30 Monaten), die Verpackung und Versendung der Proben an das zuständige BSE-Labor vorzubereiten sowie die Tierkörpern und Nebenprodukte bei Vorliegen des negativen Testergebnisses freizugeben; im Falle eines positiven BSE-Ergebnisses liegt in der Abteilung ein umfangreich ausgearbeiteter Maßnahmenplan vor; ist die vorläufige Sicherstellung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Tagesschlachtung zu überwachen In München gibt es zwei für den Binnenmarkt zugelassene Schlachtbetriebe, die beide im Schlachthof München tätig sind. Die Schweineschlachtung München GmbH betreibt die Schweineschlachtung, die Münchner Schlachthof Betriebs GmbH die Rinderschlachtung. Nach EG-VO Nr. 854/2004 ist der Amtliche Tierarzt verpflichtet, während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend zu sein. Schweineschlachtung: Betriebszeiten Schlachtzahlen (rund): So / Mo Uhr bis ca Uhr Die / Mi 1 45 Uhr bis ca Uhr wöchentlich Do 2 15 Uhr bis ca Uhr jährlich Fr 2 15 Uhr bis ca Uhr Benötigtes amtliches Personal: Amtliche Tierärzte/Tierärztinnen: 2 Amtliche Fachassistenten: 5

5 - Seite - 5 Großviehschlachtung: Betriebszeiten Schlachtzahlen (rund): Mo. - Fr. außer Do.: 370 täglich; wöchentlich; jährlich Beginn unterschiedlich zwischen 6 und 9 Uhr, wird kurzfristig angemeldet, Ende unterschiedlich zwischen 15 und 19 Uhr Benötigtes amtliches Personal: Amtliche Tierärzte/Tierärztinnen: 2 Amtliche Fachassistenten: Fleischhygienerechtliche Kontrollen Der fleischhygienerechtlichen Kontrolle unterliegen als für den Binnenmarkt zugelassene Betriebe im Stadtgebiet der Fleischgroßmarkt im Schlachthof München mit 35 Zerlegebetrieben, 6 Verarbeitungsbetriebe, 1 weiterer Zerlegebetrieb, 3 Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe, 1 Gatterwildbetrieb, 6 Darmverarbeitungsbetriebe, 3 Umpackzentren sowie 6 Kühlhäuser. Die amtlichen Kontrollen überprüfen die Eigenkontrolle der Betriebe. Dabei werden zunächst die nach den einschlägigen umfangreichen Vorschriften geführten betrieblichen Dokumentationen geprüft und dahingehend verifiziert, ob sie den Betrieb, dessen Betriebsgeschehen und dessen Gegebenheiten sachgerecht widerspiegeln. Hierfür werden in jedem Fall auch die Betriebsräume begangen und die betriebliche Hygiene der Anlagen (Boden, Wände, Decken, Be- und Verarbeitungseinrichtungen und -gegenstände und dgl.), des Personals (Kleidung, Umkleide- und Sozialräume sowie sanitäre Einrichtungen für das Personal, hygienisches Verhalten des Personals und dessen Schulungen hinsichtlich Hygieneverhalten und Infektionsschutz) sowie der Produktion (wie das Betriebspersonal in den betrieblichen Einrichtungen mit der Ware umgeht; Temperaturen in den Produktionsräumen) vor Ort inspiziert und protokolliert. Bei den fleischhygienerechtlichen Kontrollen in den Tiefkühl- und Gefrierhäusern ist das Fleisch umhüllt und verpackt; es lagert gefroren bei mindestens minus 18 C auf Paletten, die bis unter die Decken der turnhallen- bis fußballfeldgroßen Kühlhallen gestapelt sind. Bei Routinekontrollen kann es daher nur stichprobenweise überprüft werden. Ein echtes Verderbnis im Sinne von Autolyse mit Geruchsabweichung wird bei tiefgefrorener Lagerung nicht vorkommen. Feststellbar sind ggf. Überlagerungen (Überschreitungen des Mindesthaltbarkeitsdatums) und bei zerstörten Verpackungen eventuell Gefrierbrand. Die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen haben durch ihre Kontrollen in den letzten zwei Jahren dreimal verdorbenes Fleisch in Zerlegebetrieben (Ausfall der Kühlung, Verunreinigung durch Kühlmittel) festgestellt.

6 - Seite - 6 Die Kontrollen erfolgen stets unangemeldet. Die Frequenz der Kontrollen richtet sich nach der Risikobeurteilung der Güte der Hygienepraxis des jeweiligen Betriebe durch den amtlichen Tierarzt im Benehmen mit dem staatl. Amtstierarzt. Derzeit liegt die Kontrollfrequenz bei Zerlegebetrieben bei mindestens dreimal wöchentlich und bei Verarbeitungsbetrieben bei mindestens einmal monatlich. Die übrigen Betriebe, d. h. auch die Kühlhäuser, werden bisher mindestens einmal im Quartal kontrolliert Sofortmaßnahmen Aufgrund der aktuellen Situation habe ich für den Bereich des Amtlichen Tierarztes angeordnet, dass die Kontrollen der sechs in München für den Binnenmarkt zugelassenen Tiefkühl- und Gefrierhäuser intensiviert, d. h. dass die Kontrolltermine in etwa verdoppelt werden. Außerdem haben der Kreisverwaltungsreferent, Herr Dr. Blume-Beyerle, und ich angeordnet, dass ab sofort bis auf weiteres sämtliche Kontrollen in von für den Binnenmarkt zugelassenen Tiefkühl- und Gefrierhäusern stets gemeinsam von der amtlichen Tierärztin/vom amtlichem Tierarzt und dem/der Lebensmittelkontrolleur/in wahrgenommen werden. 3.4 Bakteriologische Untersuchungsstelle (BU) Der Amtliche Tierarzt ist mit einem eigenen Labor für bakteriologische Untersuchungen ausgestattet. In diesem werden bakteriologische Untersuchungen, Hemmstoffuntersuchungen zum Nachweis der verschiedenen Rückstände und weitere Untersuchungen (z.b. Fettuntersuchungen) durchgeführt. Das eigene Labor vor Ort bietet für die ansässigen Betriebe den Vorteil, dass die Transportwege kurz sind und die Untersuchungen und Befundmitteilungen zeitnah erfolgen können. Es wird von einem vollbeschäftigten amtlichen Tierarzt geleitet, der die für die Beurteilung der angelegten Proben erforderliche spezielle Zusatzausbildung hat. Bei seiner Tätigkeit wird er durch eine medizinischtechnische Assistentin (halbtags) und einen städtischen Mitarbeiter, der auf Stundenbasis eingestellt ist, unterstützt. Pro Jahr werden in der BU aus dem Schlachthof München rd. 700 Proben und von auswärtigen Einsendern rund 500 Proben von Rindern sowohl bakteriologisch als auch auf Rückstände untersucht. Zusätzlich werden rund Stichproben von außerhalb des Schlachthofes auf Rückstände untersucht. Daneben finden rund 100 Fleischoberflächenuntersuchungen und Reinigungskontrollen im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle der Schlachtbetriebe sowie 50 bakteriologische Trinkwasseruntersuchungen nach EU-Standard im Schlachthof München statt. 3.4 Hygieneschulungen des Betriebspersonals Die Durchführung von verpflichtenden Schulungen für die amtlichen Fachassistenten obliegt dem Amtlichen Tierarzt. Diese gliedern sich in die allgemeinen Hygieneschulungen und die jährliche Auffrischung der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ( 43). Auf Aufforderung kann der Amtliche Tierarzt diese Schulungen auch in allen zugelassenen Betrieben abhalten.

7 - Seite Kühlhaus der Fa. Bruner in Johanneskirchen Beim Kreisverwaltungsreferat (Lebensmittelüberwachung) ging ein Schreiben der Stadt Mannheim vom ein, in dem mitgeteilt wurde, dass bei einer Überprüfungsaktion in Mannheim tiefgefrorene Weißhähnchenkeulen der Fa. Bruner gefunden wurden, die als Frischware etikettiert waren und deren Verbrauchsdatum abgelaufen war. Die Stadt Mannheim hat weiter gebeten, die Lebensmittellagerbereiche der Fa. Bruner in München zu kontrollieren, ob sie tierische Produkte, die als Frischware angeliefert worden sind, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen tiefgefroren hat. Daraufhin wurde bereits am die Fa. Bruner und deren Kühlhaus in einer gemeinsamen Aktion vom Amtlichen Tierarzt, einem Amtstierarzt des Staatl. Veterinäramtes und einem Lebensmittelüberwachungsbeamten des Kreisverwaltungsreferates kontrolliert. Bei dieser Kontrolle am wurden seitens der Lebensmittelüberwachung keine Verstöße festgestellt. Auch die fleischhygienerechtliche Überprüfung durch den Amtlichen Tierarzt und den Amtstierarzt ergab ebenfalls nach Auskunft der beteiligten Tierärzte keine Beanstandungen. Da damals der jetzige Gammelfleisch -Skandal in keiner Weise vorhersehbar war, wurde über diesen aus damaliger Sicht Routine -Vorgang die Referatsleitung nicht eigens informiert. Weitere Informationen über Gefrier- und Kühlraumkontrollen durch den Amtlichen Tierarzt in den für den Binnenmarkt zugelassenen Anlagen und insofern auch über die Kontrolle bei der Fa. Bruner am und/oder weiterer Kontrollen seither kann ich derzeit inhaltlich nicht geben, weil sämtliche Dokumentationen des Amtlichen Tierarztes im Zuge der Ermittlungen im Fall Bruner sich bei der Staatsanwaltschaft befinden wurden und der Stadt somit derzeit nicht zugänglich sind.

8 - Seite Organisation des Amtlichen Tierarztes 5.1 Personal Der Amtlicher Tierarzt hat derzeit folgendes Personal: 1 Beamtin im gehobenen Dienst (halbtags) 2 Verwaltungs-Vollzeitkräfte 1 Tierarzt (vollbeschäftigt nach TVöD) 1 medizinisch-technische Assistentin (Teilzeit) 1 Kontrollmeister der Fleischkontrolleure 10 vollbeschäftigte Fleischkontrolleure nach TVöD 6 nicht vollbeschäftigte Tierärzte (der Einsatz erfolgt stundenweise nach Bedarf im Rahmen eines eigenen Tarifvertrages) 11 nicht vollbeschäftigte Fleischkontrolleure (der Einsatz erfolgt stundenweise nach Bedarf im Rahmen eines eigenen Tarifvertrages) 1 teilzeitbeschäftigter Arbeiter nach TVöD Für zwei während des Jahres infolge von Ruhestandsversetzungen freigewordene Stellen von nicht vollbeschäftigten Tierärzten ist das Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet, so dass künftig wieder acht nicht vollbeschäftigte Tierärzte/Tierärztinnen zur Verfügung stehen. Die nicht vollbeschäftigten Tierärzte/Tierärztinnen und Fleischkontrolleure/Fleisch-kontrolleurinnen sind auf der Grundlage des bundesweiten Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iös) angestellt. Dieser Tarifvertrag hat insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit ( 12) und der Vergütung ( 13) für beide Seiten bedarfsgerechte und sehr flexible Sonderregelungen: Die Arbeitszeit des Angestellten richtet sich nach dem Arbeitsanfall. sowie Die Vergütung wird nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt.. Mit diesem Tarifvertrag ist es möglich, nach der jeweiligen Bedarfssituation im Einzelfall den jeweils unterschiedlich erforderlichen Einsatzzeiten stets Rechnung tragen zu können. So können die benötigten personellen Ressourcen für die unter Ziffer angesprochenen intensivierten Kontrollen durch erhöhten Stundeneinsatz im Rahmen des Tarifvertrages (TV Ang iös) abgedeckt werden. 5.2 Finanzen Für die vom Staat den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragene staatliche Aufgabe des Amtlichen Tierarztes ( 1 Abs. 2 AVFlHG) ist hinsichtlich der Finanzierung der hiermit verbundenen Aufwendungen in Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) festgelegt, dass kostendeckende Gebühren festzusetzen sind. Die Stadt hat auf dieser Rechtsgrundlage die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) erlassen (zuletzt

9 - Seite - 9 geändert am , MüABl. S. 183), mit der kostendeckende Gebühren erhoben werden. Für diesen Aufgabenbereich decken somit die Einnahmen in etwa die Ausgaben einschließlich der stadtinternen Mietverrechnung an den Schlachthof München und der sonstigen internen Leistungsverrechnungen in voller Höhe; es besteht also ein Ausgabendeckungsgrad von rund 100 %! Die Mehraufwendungen infolge der unter Ziffer angesprochenen intensivierten Kontrollen werden über Gebühren parallel zu entsprechenden Mehreinnahmen führen, so dass hierfür keine zusätzlichen Finanzmittel benötigt werden. 6 Zusammenfassung/Resümee Soweit der Amtliche Tierarzt im Zusammenhang mit den als Gammelfleisch-Skandal bekannt gewordenen Vorgängen angesprochen wurde, sind im Bereich der Landeshauptstadt München die Kontrollen nahezu verdoppelt worden. Die Aufgabenwahrnehmung im Lebensmittelrecht wird durch die Konzentration beim Kreisverwaltungsreferat noch verbessert werden. 7 Stadtinterne Abstimmung Die Vorlage ist mit dem Kreisveraltungsreferat abgestimmt. 8 Beteiligung der Bezirksausschüsse In dieser Angelegenheit besteht kein Anhörungsrecht eines Bezirksausschusses. 9 Unterrichtung des Korreferenten und des Verwaltungsbeirates Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Helmut Pfundstein, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Christl Purucker-Seunig, wurde ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet. II. Bekanntgegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin

10 Seite Strobl Friderich 2. Bürgermeisterin Berufsmäßige Stadträtin III. Abdruck von I. und II. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an das Direktorium - Dokumentationsstelle z.k. IV. Wv. Kommunalreferat - Geschäftsleitung Kommunalreferat I. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. II. An Direktorium D-C/S Kreisverwaltungsreferat (3fach) Amtlichen Tierarzt SHM z.k. Am I.A. Holzmeier

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