griesser gerlach gahleitner

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "griesser gerlach gahleitner"

Transkript

1 Dr. Georg Grießer em. Dr. Roland Gerlach llm Dr. Sieglinde Gahleitner GGG Rechtsanwälte, Köllnerhofgasse 6/2, 1010 Wien Mag. Eva Graf-Hohenauer An die Siemens Aktiengesellschaft Österreich z.hd. Frau Vorstandsvorsitzende Mag. Brigitte Ederer Siemensstraße Wien Wien, L:\Gerlach\Siemens Pensionisten\bfSiemens RG V doc/14/ms Interessengemeinschaft Siemens Pensionskasse IG SPK Sehr geehrte Frau Mag. Ederer! Wir wurden von der Interessengemeinschaft Siemens Pensionskasse IG SPK aufgefordert, in folgender Angelegenheit an Sie heranzutreten und Sie zu möglichst kurzfristig einzuleitenden außergerichtlichen Vergleichsgesprächen einzuladen. Die Liste der namentlich von uns vertretenen Klienten, die allesamt Mitglieder dieser Interessensgemeinschaft sind, liegt diesem Schreiben bei. ggg rechtsanwälte Köllnerhofgasse 6/ Wien tel fax Wir fassen die Problematik aus unserer Sicht wie folgt zusammen: 1. Wir vertreten ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die nach der Nomenklatur Ihres Unternehmens dem Führungskreis angehört haben und die bereits leistungsberechtigt im Hinblick auf die zugesagte Betriebspension sind. Diese Mitarbeiter waren ursprünglich aus der direkten Leistungszusage berechtigt, wie sie im Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis enthalten war. Mit individueller Vereinbarung aus dem Jahre 1998 wurden diese Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung für den Führungskreis über den Beitritt Ihres Unternehmens zur Siemens Pensionskassen AG, also einer betrieblichen Pensionskasse, einbezogen. 2. Ehemalige Vorstandsmitglieder, deren Pensionsansprüche mit Einzelverträgen geregelt waren, stehen vor dem gleichen Problem. Die Ausführungen in diesem Schreiben beziehen sich daher auch auf von uns vertretene ehemalige Vorstandsmitglieder. psk: blz: iban: at bic: ops kat ww atu

2 3. Bei der Einbeziehung in die Siemens-Pensionskassen AG handelt es sich um eine Umwandlung der direkten Leistungszusage in eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage: Diese rechtliche Form der Pensionskassenzusage ergibt sich unmissverständlich aus der Broschüre Die Siemens Pensionskasse, deren Informationen dem Beitritt zur Pensionskasse zugrunde gelegen sind. Die Frage, ob die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse wertgesichert sind, wird in dieser Broschüre wie folgt beantwortet: Die laufenden Pensionen werden in Abhängigkeit zum Veranlagungserfolg aufgewertet. Diese Aufwertung wird in jedem Fall 1,5 % pro Jahr betragen, bei größerem Veranlagungserfolg ist die Aufwertung entsprechend höher. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich für einen Übertritt in die Pensionskasse entschieden haben, wurde daher eine Leistung in einer bestimmten jährlich valorisierten Höhe zugesagt. Daraus ergibt sich die Kapitalgarantie ebenso wie die jährliche Valorisierung von zumindest 1,5 %. Diese Leistungszusage wird ergänzt durch 8 (1) der Betriebsvereinbarung 21/II Rechtsverbindliche Betriebspension im Führungskreis, wonach für den Leistungsfall der Alterspension bis zum eine Mindestverzinsung von 2 % p.a. zugesagt wird. 4. Demgegenüber enthalten weder die Betriebsvereinbarung noch die von Ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellte Broschüre verständliche Hinweise darauf, dass im Anwartschafts- und/oder Leistungsfall das Risiko der jährlichen Pensionserhöhung oder -kürzung auf den Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten übergeht, sich die Pensionskassenzusage also zu irgendeinem Zeitpunkt in eine beitragsorientierte Zusage umwandelt. Sowohl die Broschüre als auch die Betriebsvereinbarung bestätigen vielmehr die Ankündigung Ihres Unternehmens im Anschreiben Neuregelung der Pensionsvorsorge im Führungskreis, wonach der Übertritt in die Pensionskasse die Pensionen nicht nur in ihrer bisherigen Höhe sichern, sondern auch die große Chance eröffnen sollte durch Partizipation am Veranlagungserfolg höhere Pensionen zu erzielen. 5. Die vertraglich zugesagte Leistungshöhe einschließlich der jährlichen Valorisierung von 2 % (bis ) und von 1,5 % (ab ) ist von Ihrem Unternehmen für den Fall, dass der Veranlagungserfolg der Seite 2 von 2

3 betrieblichen Pensionskasse hinter den versicherungsmathematischen Annahmen über den technischen Rechnungszins und die Sterblichkeit zurückbleibt, durch entsprechende Nachschüsse an die Pensionskasse sicherzustellen. Dieser Nachschussverpflichtung sind Sie in der Vergangenheit ungenügend nachgekommen, sodass mittlerweile erhebliche Pensionskürzungen entstanden sind, zu deren Ausgleich Ihr Unternehmen verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung möchte sich Ihr Unternehmen offenbar nicht stellen, wenn etwa den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schon in Ihrem Schreiben vom mitgeteilt wird, dass - sich ab dem Kalenderjahr 2004 ihre Pension entsprechend dem Veranlagungsergebnis bzw. dem versicherungstechnischen Ergebnis entwickle, eine Kapital- und Aufwertungsgarantie daher - entgegen den klaren vertraglichen Zusagen! - nicht mehr gewährt werde; - die Nachteile in der Leistungshöhe durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen auf Generationentafeln offensichtlich von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen sein sollen; - die Absenkung des technischen Rechnungszinses um 1 % und die damit einhergehende Kürzung der monatlichen Pensionsleistungen offenbar ebenso in die Risikosphäre der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten fallen und daher von diesen getragen werden sollen. 6. Die Vorgangsweise Ihres Unternehmens, bereits eingetretene erhebliche Pensionskürzungen der Leistungsberechtigten nicht im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen durch Nachschüsse an die Pensionskasse auszugleichen und die vertraglich zugesicherte Wertsicherung durch eben solche Nachschüsse sicherzustellen, erweist sich somit als vertragswidrig. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die über den in diesem Schreiben näher beschriebenen Modus der Pensionskasse beigetreten sind, sind gegenüber Ihrem Unternehmen daher berechtigt, die Leistung entsprechender Nachschüsse oder sonstiger Maßnahmen einzufordern, die eine lebenslange Pension bzw. Vorsorgeleistung in jener Höhe sicherstellt, wie sie den vertraglichen Zusagen entspricht. Seite 3 von 3

4 7. Da Ihr Unternehmen im Falle annahmewidriger Entwicklung des Pensionskassenkapitals das Risiko zu Lasten der Leistungsberechtigten verteilt, ist anzunehmen, dass Ihr Unternehmen zumindest ab dem Eintritt des Leistungsfalles ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell annimmt. Diese Annahme lässt sich aus den oben angeführten Gründen mit den schriftlichen Zusicherungen nicht vereinbaren. Selbst wenn aber der Übertritt in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell angenommen würde, würde Ihr Unternehmen für die daraus entstehenden Pensionskürzungen wegen Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht haften. Immerhin wäre dann der Beitritt in die Pensionskasse ausschließlich mit der Aussicht auf eine gegenüber der direkten Leistungszusage höhere Pension, jedenfalls aber mit einer Kapitalgarantie und jährlichen Mindestvalorisierung beworben worden. Hinweise auf mögliche Risken eines Pensionskassenbeitrittes fehlen hingegen völlig. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Er haftet dem Arbeitnehmer andernfalls grundsätzlich für den Ausgleich der aus der Übertrittsentscheidung resultierenden Vermögensnachteile (vgl OGH 9 ObA 159/05 f). Es ist nicht der Arbeitnehmer, der mögliche Minderzahlungen gegenüber dem leistungsorientierten Pensionssystem hätte erkennen müssen, sondern es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer umfassend aufzuklären (vgl OGH 9 ObA 22/06 k). Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hat ausgewogen die Vor- und Nachteile darzustellen (vgl OGH 8 ObA 76/05 t sowie - grundlegend - das ORF-Erkenntnis 9 ObA 243/02 d). 8. Ein weiterer Aspekt ist zu beachten: Der Pensionskassenbeitritt wurde mit der hohen Wahrscheinlichkeit von höheren Pensionserhöhungen beworben. Für eine gerechtfertigte Erwartung an Pensionserhöhungen, die höher ausfallen, als dies bei der ursprünglichen Leistungszusage der Fall war, wurde die auf die individuellen Beitragskonten übertragenen Deckungsrückstellungen aber im Gegensatz zu den bis zur Gründung der Pensionskasse in Ihrem Unternehmen üblichen Rechnungsgrundlagen Seite 4 von 4

5 offensichtlich zu gering dotiert: Das versicherungstechnische Risiko wurde offensichtlich auf Grundlage antiquierter Sterbetafeln statt zeitgemäßer Generationentafeln evaluiert, der technische Rechenzins von 6 % macht Pensionserhöhungen in einem Ausmaß, die die garantierten 1,5 % jährlich überschreiten, auch bei günstiger Kapitalmarktentwicklung bei fehlender Dotierung einer Schwankungsrückstellung unmöglich, zumindest aber höchst unwahrscheinlich. Auch in diesem Zusammenhang besteht daher eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten Ihres Unternehmens. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten hätten darüber informiert werden müssen, dass im Falle ihrer individuellen Entscheidung zu einem Pensionskassenbeitritt die jährliche Valorisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit das garantierte Ausmaß von 2 % bzw. 1,5 % nicht überschreiten werde, sodass die demgegenüber erworbenen Ansprüche auf angemessene Valorisierung der direkten Leistungszusage den Verbleib im alten System nahe legen würden. Auch in diesem Punkt ist Ihr Unternehmen daher verpflichtet, die ursprünglich in den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten hervorgerufene Erwartungshaltung durch entsprechende Kapitalnachschüsse an die Pensionskasse sicherzustellen. Wir erwarten nun von Ihrem Unternehmen, dass kurzfristig, also bis längstens , Verhandlungen über die Sanierung des derzeitigen Zustandes aufgenommen werden. Voraussetzung für sinnvolle außergerichtliche Verhandlungen wäre allerdings, dass gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf den Einwand der Verjährung und des Verfalls verzichtet wird. Wir erwarten daher gerne Ihre Stellungnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen Roland Gerlach Beilagen Seite 5 von 5

131/SN-16/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6

131/SN-16/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 131/SN-16/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 2 von 6 131/SN-16/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 131/SN-16/ME XXV. GP - Stellungnahme

Mehr

Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft

Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Lexikon BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Aktuar Anwartschaftsberechtigte/r Anwartschaft Anwartschaftsphase Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Beitrags- und Leistungsausweis Beitragsorientiertes

Mehr

Fragen der Interessensgemeinschaft Siemens Pensionskasse an die Hauptversammlung am und schriftliche Zusammenfassung der Antworten

Fragen der Interessensgemeinschaft Siemens Pensionskasse an die Hauptversammlung am und schriftliche Zusammenfassung der Antworten Fragen der Interessensgemeinschaft Siemens Pensionskasse an die Hauptversammlung am 8.6.2009 und schriftliche Zusammenfassung der Antworten 1) Ab 1.1.2004 wurden anstelle der Periodentafeln die Generationentafeln

Mehr

8 ObA 81/11m. gefasst:

8 ObA 81/11m. gefasst: 8 ObA 81/11m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG)

Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat hat am 28.3.2012 im Rahmen des Sparpaketes 2012 (1. Stabilitätsgesetz

Mehr

Prozessfinanzierung zulässig? ElWOG und Ökostromgesetz Neuerungen

Prozessfinanzierung zulässig? ElWOG und Ökostromgesetz Neuerungen FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT NOVEMBER 2011 11 www.ecolex.at 969 1072 Prozessfinanzierung zulässig? ElWOG und Ökostromgesetz Neuerungen Aggressive Bewerbung von Matura-(Alkohol-)Reisen Delegiertenversammlung

Mehr

Stellungnahme zu Petititon

Stellungnahme zu Petititon 79/SPET XXIV. GP - Stellungnahme zu Petition 1 von 5 79/SPET XXIV. GP Eingebracht am 10.06.2010 Stellungnahme zu Petititon An die Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner-Ring 3 1017 Wien-Parlament GZ BMF-310212/0001-I/4/2010

Mehr

info-broschüre Teil 3 Der Rechnungszins

info-broschüre Teil 3 Der Rechnungszins info-broschüre Teil 3 Der Rechnungszins Berechnung und Anpassung von Pensionen 1 Berechnung und anpassung von pensionen Der Rechungszins Der Rechnungszins ist jener Wert, den die Pensionskasse bei einem

Mehr

Blicktarif für Grundstufe 2B

Blicktarif für Grundstufe 2B Blicktarif für Grundstufe 2B Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 26.698,- (= 14 x 1.907,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten

Mehr

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Anwärter Wolfgang Draler Seminar Bakkalaureat TM (Finanz- und Versicherungsmathematik), LV 501.561 24. Mai 2007 Einleitung Einleitung Einleitung Einleitung Anwartschaftsbarwert

Mehr

Blicktarife für PraeDocs

Blicktarife für PraeDocs Blicktarife für PraeDocs Berechnungen basieren auf einem Jahresgehalt von EUR 28.000,- (= 14 x 2.000,-) Wichtiger Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, die verwendeten

Mehr

Betriebspensionen. Was die Österreicher wollen. www.pensionskassen.at

Betriebspensionen. Was die Österreicher wollen. www.pensionskassen.at Betriebspensionen. Was die Österreicher wollen. www.pensionskassen.at Inhalt Für die Leser dieser Broschüre Was sind Pensionskassen? Pensionskassen-Modelle Wie funktioniert die Veranlagung? Bezug einer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 105/13a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 105/13a IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 105/13a 2 9 ObA 105/13a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Wechselmöglichkeiten in einem Pensionskassenmodell

Wechselmöglichkeiten in einem Pensionskassenmodell Wechselmöglichkeiten in einem nmodell Vergleich bestehendes nmodell vs. Garantieprodukte Information über individuelle Wechselmöglichkeiten ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Pensionsantritt. Welche

Mehr

Erläuterungen Beitragsorientiertes Modell (BUL)

Erläuterungen Beitragsorientiertes Modell (BUL) Erläuterungen Beitragsorientiertes Modell (BUL) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Beitrags- und Leistungsinformation anzuführen.

Mehr

Reform der Pensionskassen - Novelle 2012

Reform der Pensionskassen - Novelle 2012 Reform der Pensionskassen - Novelle 2012 Inhalt der Novelle V.a. Änderungen, auf die sich die Sozialpartner 2009 konsensual geeinigt haben mehr Transparenz und Durchlässigkeit, Milderung einiger Probleme

Mehr

Mindestertragsrücklage Opting Out

Mindestertragsrücklage Opting Out Mindestertragsrücklage Opting Out Einschätzung der Arbeitnehmervertretung Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein 1 Themen: Neuregelung der Mindestverzinsung Verfassungsklage Mindestertragsrücklage

Mehr

2828/J XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

2828/J XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 2828/J XXIV. GP - Anfrage 1 von 5 2828/J XXIV. GP Eingelangt am 10.07.2009 Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Erwin Spindelberger, Dietmar Keck, Christian Faul, GenossInnen und Genossen an den

Mehr

Antwort: Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist sowohl in VRG I als auch in VRG II mit 15% gegenüber den Vorjahren unverändert.

Antwort: Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist sowohl in VRG I als auch in VRG II mit 15% gegenüber den Vorjahren unverändert. Fragen der Interessensgemeinschaft Siemens Pensionskasse (IG SPK) an die Hauptversammlung der SPK am 22.6.2011 und schriftliche Zusammenfassung der Antworten Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist

Mehr

Formblatt C Ergänzende Angaben zur AG

Formblatt C Ergänzende Angaben zur AG BGBl. II - Ausgegeben am 19. Jänner 2016-9 15 von 20 Formblatt C Ergänzende Angaben zur AG Anlage 3 PNR Formblatt C Ergänzende Angaben zur AG Wert 500 100 LEI-Kennziffer 500 110 Anzahl der Pensionskassenverträge

Mehr

Gehaltsumwandlung. durch Öffnungsklausel. im Kollektivvertrag

Gehaltsumwandlung. durch Öffnungsklausel. im Kollektivvertrag Gehaltsumwandlung durch Öffnungsklausel im Kollektivvertrag BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Steueroptimiertes Ansparen von Zusatzpensionen Durch die Einführung einer lohngestaltenden im Kollektivvertrag

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II 196. Verordnung: Änderung der Informationspflichtenverordnung Pensionskassen 196. Verordnung der

Mehr

So können Sie Ihre private Zukunftsvorsorge in eine steuerfreie Firmenpension umwandeln.

So können Sie Ihre private Zukunftsvorsorge in eine steuerfreie Firmenpension umwandeln. So können Sie Ihre private Zukunftsvorsorge in eine steuerfreie Firmenpension umwandeln. Vorteile gegenüber einer Barauszahlung: Keine Rückzahlung der halben Prämie. Keine Nachversteuerung der Kapitalerträge.

Mehr

FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE

FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE D o kume nte nnumme r : V e rö ffe ntli chung sdat um : 01 / 2 0 1 8 21.12.2 0 1 8 FMA-MINDESTSTANDARDS FÜR DIE INFORMATION VON PENSIONSKASSEN AN ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTE FMA - MINDESTSTA

Mehr

Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell LOB (BUL)

Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell LOB (BUL) Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell LOB (BUL) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Beitrags- und Leistungsinformation anzuführen.

Mehr

Anlage 2 Formblatt A der VRG Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Anlage 2 Formblatt A der VRG Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft BGBl. II - Ausgegeben am 19. Jänner 2016 - Nr. 9 5 von 20 Anlage 2 Formblatt A der VRG Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und FB Nr. PNR Gliederungs- Nr. Summe Formblatt A Vermögensaufstellung einer

Mehr

Wie man eine Pensionskasse versteht

Wie man eine Pensionskasse versteht Betriebliche Altersvorsoge in Österreich Von Nicole Matijevic Drei Säulen der Altersvorsorge 1. Öffentliche Pension 2. Kollektive Vorsorge (betriebliche AV) 3. Individuelle/ private Vorsorge 1. Säule:

Mehr

gefasst: Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

gefasst: Beide Revisionen werden zurückgewiesen. 9 ObA 159/05f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

Mitarbeiterinformation für die vier steirischen Universitäten. Michaela Herney

Mitarbeiterinformation für die vier steirischen Universitäten. Michaela Herney Mitarbeiterinformation für die vier steirischen Universitäten Michaela Herney Die VBV stellt sich vor Einige unserer Aktionäre (insgesamt 25) Erste Bank Wiener Städtische Vienna Insurance Group Österreichische

Mehr

Diese Ansicht findet sich auch im aktuellen Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 in folgender Form wieder:

Diese Ansicht findet sich auch im aktuellen Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 in folgender Form wieder: Nochmals: Beitragsorientierte Pensionszusage In Ihrem Artikel (SWK 19/2009, S 583) kommen Atzmüller/Neubauer/Rath zu dem Ergebnis, dass für beitragsorientierte Pensionszusagen an Begünstigte, die dem BPG

Mehr

FMA-Mindeststandards für die Information von Pensionskassen an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

FMA-Mindeststandards für die Information von Pensionskassen an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte FMA-Mindeststandards für die Information von Pensionskassen an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte I. Vorbemerkungen 1. Die FMA nimmt internationale Entwicklungen und Standards zum Anlass, den österreichischen

Mehr

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 9ObA159/05f

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 9ObA159/05f 18.10.2006 Gericht OGH Entscheidungsdatum 18.10.2006 Geschäftszahl 9ObA159/05f Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder 24.04.2017 Mobilitätsrichtlinie: Präparieren Sie sich für 2018 Welche NEUREGELUNGEN gibt es? Neue Dynamisierungsregeln: Ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer darf im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 14/05z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 14/05z IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 14/05z 2 8 ObS 14/05z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

VERANT- WORTUNG. verbindet heute und morgen.

VERANT- WORTUNG. verbindet heute und morgen. VERANT- WORTUNG verbindet heute und morgen. APK Pensionskasse IHR KOM- PETENTER PARTNER Die APK Pensionskasse wurde 1989 als erste Pensionskasse Österreichs gegründet. Sie zählt heute zu den fortschrittlichsten

Mehr

Betriebspension Aufklärung durch Arbeitgeber Förmlichkeit

Betriebspension Aufklärung durch Arbeitgeber Förmlichkeit FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS SEPTEMBER 2008 09 793 880 Betriebspension Aufklärung durch Arbeitgeber Förmlichkeit Sponsoring anders Endorsement Für KMU Europäische Privatgesellschaft? Ausschreibung nach

Mehr

Teil 1: BAV Bedarfserhebung und Beratungsprozess Teil 2: BAV Durchführungswege und Finanzierungsinstrumente...2-1

Teil 1: BAV Bedarfserhebung und Beratungsprozess Teil 2: BAV Durchführungswege und Finanzierungsinstrumente...2-1 VORWORT... III Inhaltsverzeichnis... V Autorenverzeichnis... Abbildungsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Stichwortverzeichnis Teil 1: BAV Bedarfserhebung und Beratungsprozess...1-3

Mehr

Bericht der Arbeitsgruppe Pensionsfonds

Bericht der Arbeitsgruppe Pensionsfonds Bericht der Arbeitsgruppe Pensionsfonds Dr. Richard Herrmann IVS-Forum, 13. November 2007, Bremen Seite 1 Agenda Agenda 1. Übertragung auf den Pensionsfonds 2. Behandlung einer Unterdeckung bei nicht versicherungsförmiger

Mehr

Die Jahresmitteilung keine Geheimbotschaft

Die Jahresmitteilung keine Geheimbotschaft Die Jahresmitteilung keine Geheimbotschaft Jedes aktive Mitglied der BRAStV erhält am Jahresanfang neben dem Jahresrundschreiben auch die Jahresmitteilung über das abgelaufene Kalenderjahr. Die Jahresmitteilung

Mehr

Zielrente Motivation, Funktionsweise und Gesetzgebung

Zielrente Motivation, Funktionsweise und Gesetzgebung Haftung Niedrigzins Garantie Rentenhöhe Attraktivität Zielrente Motivation, Funktionsweise und Gesetzgebung 2015 Dr. Rafael Krönung, Aon Hewitt GmbH Bausteinsumme / Rentenhöhe Warum Abkehr von etablierten

Mehr

Aktionswoche Pensionen

Aktionswoche Pensionen Aktionswoche Pensionen Die Hauptergebnisse einer telefonischen Befragung von Arbeiter/innen und Angestellten n=801 Pressekonferenz am 13.06.2016 Georg Michenthaler IFES - Institut für empirische Sozialforschung

Mehr

VERANT- WORTUNG. verbindet heute und morgen.

VERANT- WORTUNG. verbindet heute und morgen. VERANT- WORTUNG verbindet heute und morgen. APK Pensionskasse IHR KOM- PETENTER PARTNER Die APK Pensionskasse AG wurde 1989 als erste Pensionskasse Österreichs gegründet. Sie zählt heute zu den fortschrittlichsten

Mehr

Die betriebliche Altersvorsorge (bav) 17.10.2009 www.emmett.at 1

Die betriebliche Altersvorsorge (bav) 17.10.2009 www.emmett.at 1 Die betriebliche Altersvorsorge (bav) 17.10.2009 www.emmett.at 1 Direktversicherung Indirektversicherung (Rückdeckungsversicherung) Pensionskasse Betriebliche Kollektivversicherung Abfertigung NEU Abfertigung

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 9ObA243/02d

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 9ObA243/02d 25.06.2003 Gericht OGH Entscheidungsdatum 25.06.2003 Geschäftszahl 9ObA243/02d Kopf Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Mehr

Nachfolgend möchten wir Ihnen die einzelnen Funktionen einer Jahresmitteilung genauer erläutern: J A H R E S M I T T E I L U N G 2013

Nachfolgend möchten wir Ihnen die einzelnen Funktionen einer Jahresmitteilung genauer erläutern: J A H R E S M I T T E I L U N G 2013 Die Jahresmitteilung keine Geheimbotschaft Jedes aktive Mitglied der BRAStV erhält am Jahresanfang neben dem Wichtigen Rundschreiben auch die Jahresmitteilung über das abgelaufene Kalenderjahr. So beinhaltet

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 02. Februar 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk

Mehr

Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)

Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben

Mehr

Betriebspension. Die Betriebspension aus arbeitsrechtlicher. Gerechtigkeit muss sein

Betriebspension. Die Betriebspension aus arbeitsrechtlicher. Gerechtigkeit muss sein Betriebspension Die Betriebspension aus arbeitsrechtlicher Sicht Ein Überblick Gerechtigkeit muss sein SIE FINDEN IN DIESER BROSCHÜRE Sprachliche Gleichbehandlung...3 Wie entsteht der Anspruch auf Betriebspension?...3

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 43 F 37/05 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R K Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 58/16m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 58/16m IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 58/16m 2 8 ObA 58/16m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die

Mehr

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 8ObA95/05m

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 8ObA95/05m 13.07.2006 Gericht OGH Entscheidungsdatum 13.07.2006 Geschäftszahl 8ObA95/05m Kopf Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.

Mehr

Betriebliche Kollektivversicherung (BKV)

Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) Betriebliche Kollektivversicherung Seit 2005 für die betriebliche Altersvorsorge möglich 26.01.2005 Beschlussfassung Nationalrat 23.09.2005 Gesetz tritt in Kraft.

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

Die Betriebliche Garantiepension (Betriebliche Kollektivversicherung)

Die Betriebliche Garantiepension (Betriebliche Kollektivversicherung) Die Betriebliche Garantiepension (Betriebliche Kollektivversicherung) Die Betriebliche Garantiepension (Betriebliche Kollektivversicherung) ist die sichere Form der betrieblichen Altersvorsorge. Seit ihrer

Mehr

Pensionskasse ein Leben lang für Sie da. allianz Pensionskasse ag

Pensionskasse ein Leben lang für Sie da. allianz Pensionskasse ag Pensionskasse ein Leben lang für Sie da allianz Pensionskasse ag Harum quiatusant Vorwort Die Pensionskasse ist eine konzessionierte, privatwirtschaftlich organisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft

Mehr

Zielgruppe 3 (bestehender Rürup-Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen) Der Kunde erhält ein Anschreiben zur Vertragserhöhung.

Zielgruppe 3 (bestehender Rürup-Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen) Der Kunde erhält ein Anschreiben zur Vertragserhöhung. Bestandskampagne Rechnungszins 28/2011 06.10.2011 VPA/Karl Grandl Durch die Herabsetzung des Höchstrechnungszinses sind die meisten Produktgattungen betroffen. Insbesondere die Kapitallebensversicherungen

Mehr

Reicht die Rente? Was kann ich für meine Altersversorgung tun?

Reicht die Rente? Was kann ich für meine Altersversorgung tun? Reicht die Rente? Was kann ich für meine Altersversorgung tun? Folie 1 Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren Folie 2 Verhältnis Rentner zu Erwerbsfähigen Folie 3 Die Entwicklung der 1. Säule Folie 4 Das

Mehr

Versorgungskonzept. für Trägerunternehmen. SMARTpension über die Unterstützungskasse

Versorgungskonzept. für Trägerunternehmen. SMARTpension über die Unterstützungskasse SMARTpension über die Unterstützungskasse Aufgeschobene Rentenzahlung mit Hinterbliebenenversorgung im Kollektiv (SP17). Finanzierung in der Anwartschaftsphase über Rückdeckungsversicherungen für Unterstützungskassen.

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Bessere Vorsorge mit. Betriebspensionen PENSIONSKASSEN IN ÖSTERREICH

Bessere Vorsorge mit. Betriebspensionen PENSIONSKASSEN IN ÖSTERREICH Bessere Vorsorge mit Betriebspensionen PENSIONSKASSEN IN ÖSTERREICH Inhalt 1 Betriebliche Altersvorsorge die Zweite Säule Seite 07 2 Weshalb es Pensionskassen gibt Seite 11 3 Die Pensionskassen wie sie

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

-Club Berlin, 12. Sept. 2005

-Club Berlin, 12. Sept. 2005 INVESTMENT VERSICHERUNG VORSORGE Pension Consulting q x -Club Berlin, 12. Sept. 2005 Übertragung und andere steuerliche Regelungen zum Pensionsfonds Gliederung 3 Nr. 63 EStG R 3 Nr. 66 EStG Nachschüsse

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberater Ausgabe 2004 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)-590900-3760 F: +43-(0)-590900-285

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Allianz Pensionskasse AG Pensionskasse

Allianz Pensionskasse AG Pensionskasse Allianz Pensionskasse AG Pensionskasse Fragen & Antworten Informationsbroschüre Pensionskasse: Vorwort Vorwort Die Pensionskasse ist eine konzessionierte, privatwirtschaftlich organisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft

Mehr

Rheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Rheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen Das Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am 01.01.2018 II. III. IV. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am 01.01.2018 Sehr vorsichtige

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge aktuelle Judikatur Errichtung einer Pensionskasse I Errichtung einer Pensionskasse durch Kollektivvertrag OGH 29.10.2015, 8 ObA 66/14k ZAS- Judikaturübersicht (Schörghofer),

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Betriebsübergang im Rahmen des 613a BGB mit Versorgungsansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung

Betriebsübergang im Rahmen des 613a BGB mit Versorgungsansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung Betriebsübergang im Rahmen des 613a BGB mit Versorgungsansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung Hans-Günter Vinzentz Dipl.-Volkswirt Kasper & Vinzentz Gesellschaft für Altersversorgung mbh Stand:

Mehr

Richttafeln 2005 G Dr. Richard Herrmann

Richttafeln 2005 G Dr. Richard Herrmann Richttafeln 2005 G Dr. Richard Herrmann qx-club Köln, 6. September 2005 Gliederung Grundgesamtheit in der betrieblichen Altersversorgung Ausscheideursachen und biometrische Maßzahlen in der betrieblichen

Mehr

Lfd. Nr / FMA-LEITFADEN zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019)

Lfd. Nr / FMA-LEITFADEN zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019) D okumentennummer: Veröffentlich ungsdatum: Lfd. Nr / 2018 XX.XX. 2018 FMA-LEITFADEN zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019) INHALTSVERZEICHNIS I. BILANZ DER PENSIONSKASSE (ANLAGE 1)...

Mehr

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung (1972), Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung (1972), Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung (1972), Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte

Mehr

II. Leistungszusagen

II. Leistungszusagen II. Leistungszusagen A. Übersicht Der sachliche Geltungsbereich des BPG wird durch den Begriff der Leistungszusage bestimmt. Die 1 und 2 BPG treffen eine taxative Aufzählung der unterschiedlichen Zusagearten.

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

Richttafeln 2018 G. Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen

Richttafeln 2018 G. Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen Richttafeln 218 G Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen Die Richttafeln 218 G der Heubeck-Richttafeln-GmbH (RT 218 G) ersetzen die Richttafeln 25 G (RT 25 G) als biometrische Rechnungsgrundlagen der

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Vermögenswirksame Leistungen 2000 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ)

Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) A. Struktur 1. Betriebe ohne oder mit Betriebsvereinbarung 2. Überlassungshöchstdauer 3. Auf einen Blick B. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung

Mehr

Inhalt. IAS 26: Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

Inhalt. IAS 26: Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de März 2015 1/8 1. Ziele

Mehr

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Präambel Die Geschäftsleitung der R + S solutions Holding AG Flemingstr. 20-22 36041 Fulda sowie die in der Anlage 1 aufgeführten

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

BETRIEBSPENSION. aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ein Überblick. noe.arbeiterkammer.at/pension

BETRIEBSPENSION. aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ein Überblick. noe.arbeiterkammer.at/pension BETRIEBSPENSION aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ein Überblick noe.arbeiterkammer.at/pension VORWORT Markus Wieser, Mag. Joachim Preiß Foto: VYHNALEK Zur zusätzlichen finanziellen Absicherung von ArbeitnehmerInnen

Mehr

Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.

Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat. 12.02.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0034603 Entscheidungsdatum 12.02.1976 Geschäftszahl 7Ob518/76; 1Ob682/76 (1Ob683/76); 7Ob572/77; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob559/80; 1Ob19/80; 4Ob512/83; 1Ob540/86;

Mehr

Pensionskassen & Risikomanagement

Pensionskassen & Risikomanagement Pensionskassen & Risikomanagement MMag. Lucas Grafl II/3 Finanzmarktaufsicht Wien, 21. Oktober 2011 Finanzmarktaufsicht MMag. Lucas Grafl, FMA Wien, 21. Oktober 2011 2 3-Säulen Modell Pensionsvorsorge

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Tarif B. Darstellung und Charakteristik

Tarif B. Darstellung und Charakteristik Darstellung und Charakteristik beitrags- und leistungsorientierte Ausgestaltung, d. h. die Höhe der Anwartschaft ist abhängig von den gezahlten Beiträgen. Der Beitragssatz ist abhängig von der Vereinbarung

Mehr

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt : Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012

Mehr