griesser gerlach gahleitner
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- Sven Sommer
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1 Dr. Georg Grießer em. Dr. Roland Gerlach llm Dr. Sieglinde Gahleitner GGG Rechtsanwälte, Köllnerhofgasse 6/2, 1010 Wien Mag. Eva Graf-Hohenauer An die Siemens Aktiengesellschaft Österreich z.hd. Frau Vorstandsvorsitzende Mag. Brigitte Ederer Siemensstraße Wien Wien, L:\Gerlach\Siemens Pensionisten\bfSiemens RG V doc/14/ms Interessengemeinschaft Siemens Pensionskasse IG SPK Sehr geehrte Frau Mag. Ederer! Wir wurden von der Interessengemeinschaft Siemens Pensionskasse IG SPK aufgefordert, in folgender Angelegenheit an Sie heranzutreten und Sie zu möglichst kurzfristig einzuleitenden außergerichtlichen Vergleichsgesprächen einzuladen. Die Liste der namentlich von uns vertretenen Klienten, die allesamt Mitglieder dieser Interessensgemeinschaft sind, liegt diesem Schreiben bei. ggg rechtsanwälte Köllnerhofgasse 6/ Wien tel fax Wir fassen die Problematik aus unserer Sicht wie folgt zusammen: 1. Wir vertreten ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die nach der Nomenklatur Ihres Unternehmens dem Führungskreis angehört haben und die bereits leistungsberechtigt im Hinblick auf die zugesagte Betriebspension sind. Diese Mitarbeiter waren ursprünglich aus der direkten Leistungszusage berechtigt, wie sie im Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis enthalten war. Mit individueller Vereinbarung aus dem Jahre 1998 wurden diese Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung für den Führungskreis über den Beitritt Ihres Unternehmens zur Siemens Pensionskassen AG, also einer betrieblichen Pensionskasse, einbezogen. 2. Ehemalige Vorstandsmitglieder, deren Pensionsansprüche mit Einzelverträgen geregelt waren, stehen vor dem gleichen Problem. Die Ausführungen in diesem Schreiben beziehen sich daher auch auf von uns vertretene ehemalige Vorstandsmitglieder. psk: blz: iban: at bic: ops kat ww atu
2 3. Bei der Einbeziehung in die Siemens-Pensionskassen AG handelt es sich um eine Umwandlung der direkten Leistungszusage in eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage: Diese rechtliche Form der Pensionskassenzusage ergibt sich unmissverständlich aus der Broschüre Die Siemens Pensionskasse, deren Informationen dem Beitritt zur Pensionskasse zugrunde gelegen sind. Die Frage, ob die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse wertgesichert sind, wird in dieser Broschüre wie folgt beantwortet: Die laufenden Pensionen werden in Abhängigkeit zum Veranlagungserfolg aufgewertet. Diese Aufwertung wird in jedem Fall 1,5 % pro Jahr betragen, bei größerem Veranlagungserfolg ist die Aufwertung entsprechend höher. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich für einen Übertritt in die Pensionskasse entschieden haben, wurde daher eine Leistung in einer bestimmten jährlich valorisierten Höhe zugesagt. Daraus ergibt sich die Kapitalgarantie ebenso wie die jährliche Valorisierung von zumindest 1,5 %. Diese Leistungszusage wird ergänzt durch 8 (1) der Betriebsvereinbarung 21/II Rechtsverbindliche Betriebspension im Führungskreis, wonach für den Leistungsfall der Alterspension bis zum eine Mindestverzinsung von 2 % p.a. zugesagt wird. 4. Demgegenüber enthalten weder die Betriebsvereinbarung noch die von Ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellte Broschüre verständliche Hinweise darauf, dass im Anwartschafts- und/oder Leistungsfall das Risiko der jährlichen Pensionserhöhung oder -kürzung auf den Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten übergeht, sich die Pensionskassenzusage also zu irgendeinem Zeitpunkt in eine beitragsorientierte Zusage umwandelt. Sowohl die Broschüre als auch die Betriebsvereinbarung bestätigen vielmehr die Ankündigung Ihres Unternehmens im Anschreiben Neuregelung der Pensionsvorsorge im Führungskreis, wonach der Übertritt in die Pensionskasse die Pensionen nicht nur in ihrer bisherigen Höhe sichern, sondern auch die große Chance eröffnen sollte durch Partizipation am Veranlagungserfolg höhere Pensionen zu erzielen. 5. Die vertraglich zugesagte Leistungshöhe einschließlich der jährlichen Valorisierung von 2 % (bis ) und von 1,5 % (ab ) ist von Ihrem Unternehmen für den Fall, dass der Veranlagungserfolg der Seite 2 von 2
3 betrieblichen Pensionskasse hinter den versicherungsmathematischen Annahmen über den technischen Rechnungszins und die Sterblichkeit zurückbleibt, durch entsprechende Nachschüsse an die Pensionskasse sicherzustellen. Dieser Nachschussverpflichtung sind Sie in der Vergangenheit ungenügend nachgekommen, sodass mittlerweile erhebliche Pensionskürzungen entstanden sind, zu deren Ausgleich Ihr Unternehmen verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung möchte sich Ihr Unternehmen offenbar nicht stellen, wenn etwa den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schon in Ihrem Schreiben vom mitgeteilt wird, dass - sich ab dem Kalenderjahr 2004 ihre Pension entsprechend dem Veranlagungsergebnis bzw. dem versicherungstechnischen Ergebnis entwickle, eine Kapital- und Aufwertungsgarantie daher - entgegen den klaren vertraglichen Zusagen! - nicht mehr gewährt werde; - die Nachteile in der Leistungshöhe durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen auf Generationentafeln offensichtlich von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen sein sollen; - die Absenkung des technischen Rechnungszinses um 1 % und die damit einhergehende Kürzung der monatlichen Pensionsleistungen offenbar ebenso in die Risikosphäre der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten fallen und daher von diesen getragen werden sollen. 6. Die Vorgangsweise Ihres Unternehmens, bereits eingetretene erhebliche Pensionskürzungen der Leistungsberechtigten nicht im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen durch Nachschüsse an die Pensionskasse auszugleichen und die vertraglich zugesicherte Wertsicherung durch eben solche Nachschüsse sicherzustellen, erweist sich somit als vertragswidrig. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die über den in diesem Schreiben näher beschriebenen Modus der Pensionskasse beigetreten sind, sind gegenüber Ihrem Unternehmen daher berechtigt, die Leistung entsprechender Nachschüsse oder sonstiger Maßnahmen einzufordern, die eine lebenslange Pension bzw. Vorsorgeleistung in jener Höhe sicherstellt, wie sie den vertraglichen Zusagen entspricht. Seite 3 von 3
4 7. Da Ihr Unternehmen im Falle annahmewidriger Entwicklung des Pensionskassenkapitals das Risiko zu Lasten der Leistungsberechtigten verteilt, ist anzunehmen, dass Ihr Unternehmen zumindest ab dem Eintritt des Leistungsfalles ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell annimmt. Diese Annahme lässt sich aus den oben angeführten Gründen mit den schriftlichen Zusicherungen nicht vereinbaren. Selbst wenn aber der Übertritt in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell angenommen würde, würde Ihr Unternehmen für die daraus entstehenden Pensionskürzungen wegen Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht haften. Immerhin wäre dann der Beitritt in die Pensionskasse ausschließlich mit der Aussicht auf eine gegenüber der direkten Leistungszusage höhere Pension, jedenfalls aber mit einer Kapitalgarantie und jährlichen Mindestvalorisierung beworben worden. Hinweise auf mögliche Risken eines Pensionskassenbeitrittes fehlen hingegen völlig. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Er haftet dem Arbeitnehmer andernfalls grundsätzlich für den Ausgleich der aus der Übertrittsentscheidung resultierenden Vermögensnachteile (vgl OGH 9 ObA 159/05 f). Es ist nicht der Arbeitnehmer, der mögliche Minderzahlungen gegenüber dem leistungsorientierten Pensionssystem hätte erkennen müssen, sondern es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer umfassend aufzuklären (vgl OGH 9 ObA 22/06 k). Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hat ausgewogen die Vor- und Nachteile darzustellen (vgl OGH 8 ObA 76/05 t sowie - grundlegend - das ORF-Erkenntnis 9 ObA 243/02 d). 8. Ein weiterer Aspekt ist zu beachten: Der Pensionskassenbeitritt wurde mit der hohen Wahrscheinlichkeit von höheren Pensionserhöhungen beworben. Für eine gerechtfertigte Erwartung an Pensionserhöhungen, die höher ausfallen, als dies bei der ursprünglichen Leistungszusage der Fall war, wurde die auf die individuellen Beitragskonten übertragenen Deckungsrückstellungen aber im Gegensatz zu den bis zur Gründung der Pensionskasse in Ihrem Unternehmen üblichen Rechnungsgrundlagen Seite 4 von 4
5 offensichtlich zu gering dotiert: Das versicherungstechnische Risiko wurde offensichtlich auf Grundlage antiquierter Sterbetafeln statt zeitgemäßer Generationentafeln evaluiert, der technische Rechenzins von 6 % macht Pensionserhöhungen in einem Ausmaß, die die garantierten 1,5 % jährlich überschreiten, auch bei günstiger Kapitalmarktentwicklung bei fehlender Dotierung einer Schwankungsrückstellung unmöglich, zumindest aber höchst unwahrscheinlich. Auch in diesem Zusammenhang besteht daher eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten Ihres Unternehmens. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten hätten darüber informiert werden müssen, dass im Falle ihrer individuellen Entscheidung zu einem Pensionskassenbeitritt die jährliche Valorisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit das garantierte Ausmaß von 2 % bzw. 1,5 % nicht überschreiten werde, sodass die demgegenüber erworbenen Ansprüche auf angemessene Valorisierung der direkten Leistungszusage den Verbleib im alten System nahe legen würden. Auch in diesem Punkt ist Ihr Unternehmen daher verpflichtet, die ursprünglich in den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten hervorgerufene Erwartungshaltung durch entsprechende Kapitalnachschüsse an die Pensionskasse sicherzustellen. Wir erwarten nun von Ihrem Unternehmen, dass kurzfristig, also bis längstens , Verhandlungen über die Sanierung des derzeitigen Zustandes aufgenommen werden. Voraussetzung für sinnvolle außergerichtliche Verhandlungen wäre allerdings, dass gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf den Einwand der Verjährung und des Verfalls verzichtet wird. Wir erwarten daher gerne Ihre Stellungnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen Roland Gerlach Beilagen Seite 5 von 5
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